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Bauproduktenrichtlinie/ Bauproduktenverordnung

Übersicht über die wichtigsten Regelungen, Begriffe und mit geltenden Normen

Notifizierte Stelle SLV Hannover:

1672 Vortrag am 18.04.2012 in Budapest

Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover

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„Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG“ „Bauproduktenrichtlinie“ von 21.12.1988

Veröffentlichung der Richtlinie im EU-Amtsblatt L 40 am 11.02.1989

Achtung neu:

Bauproduktenverordnung (BauPVo) vom 24.04.2011

Verordnung EU 305/2011

Koexistensphase:01.07.2013

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aus EU- Verordnung 305/2011

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Ausnahme: Schmiede ………..

es gilt die BRL als nationale Vorgabe aus EU 305/2011

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Ausnahme: Aber auch: Mehr Rechte und Durchgriffs möglichkeiten für die "Marktüberwachungsbehörden„ (Artikel 55 ff).

aus EU 305/2011

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover „ Marktüberwachungsbehörde“ Ist für die Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Mitgliedstaats zuständig. Ziel der Tätigkeiten und Maßnahmen:

Produkte stimmen mit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft überein

Produkte stellen keine Gefährdung dar.

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aus EU 305/2011

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Vergleich der Normen (alt / neu)

DIN 4100: 1968-12 (1931-05) Beiblätter 1 und 2 DIN 18800-7: 1983-05 DIN 18800-7: 2002-09 DIN 18800-7: 2008-11 DIN EN 1090-1:

2012-02

8 Seiten 3 Seiten 9 Seiten 43 Seiten 58 Seiten 43 Seiten DIN EN 1090-2:

2011-10 (2012 !!)

206 Seiten Entwicklung der Stahlbauzulassungen in Deutschland

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z.Z.

10/2011 Wird aber bereits wieder überarbeitet

Neuausgabe Ende 2012 DIN EN 1090-2

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Geltungs beginn Koexistens phase 1.7.2014

Aus dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.12.2010

Festlegung am 23/24.01.2012

vom „Ständigen Ausschuss für das Bauwesen“ in Brüssel Achtung : im Bundesanzeiger am 16.02.2011

erschienen, kann aber in Deutschland auf Wunsch eines Auftraggebers bereits ab 01.01.2011 angewendet werden. Offiziell rechtlich eingeführt kann die EN 1090-1 voraussichtlich ab 17.06.2012, der Eintrag in die Bauregelliste (BRL) ist erfolgt (2/2011)

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Veröffentlicht in DIBt-Mitteilungen vom 06.12.2010

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Veröffentlicht in DIBt-Mitteilungen vom 06.12.2010

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Dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Firmen auf der

Baustelle

erfolgen darf, die entweder über ein

Schweißzertifikat nach DIN EN 1090 1:2010-07

oder über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Bei vorwiegend ruhender Bean spruchung wird für die Ausführungsklasse EXC 1 eine Bescheinigung über die

Herstellerqualifikation

mindestens der Klasse B

nach DIN 18800-7

, für die Ausführungsklasse EXC 2 eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klassen B, C oder D nach DIN 18800 7 in Abhängigkeit von den in DIN 18800-7 zu den Klassen angegebenen Geltungsbereichen und für alle weiteren Ausführungs klassen eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klasse D nach DIN 18800-7 akzeptiert. Bei nicht vorwiegend ruhender Beanspruchung wird eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klasse E akzeptiert.

Veröffentlicht in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen ( MBO) DIBt-Mitteilungen vom Dezember 2011

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Dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Firmen auf der

Baustelle

erfolgen darf, die entweder über ein

Schweißzertifikat

nach

DIN EN 1090-1:2010-07

oder über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Für die Ausführungsklasse EXC 1 wird eine Bescheinigung über die

Herstellerqualifikation

mindestens der Klasse B nach

DIN V 4113-3

und für alle weiteren Ausführungsklassen wird eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klasse C nach DIN V 4113-3 akzeptiert.

Veröffentlicht in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen ( MBO) DIBt-Mitteilungen vom Dezember 2011

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Ü CE Ü=national CE=Europa Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher Konformitätserklärungen 17

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Anerkennung der SLV Hannover als notifizierte Stelle 1672 für EN 1090-1 18 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher

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notifizierte Stelle (1672) für CE-Zertifizierungen Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher BRL B =

CE-Zeichen

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover EG - Richtlinien erst ab der Umsetzung in nationales Recht

( = Gesetz oder eine Verordnung )

bindend Eine wortgleiche Übernahme einer Richtlinie wird jedoch nicht gefordert.

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover EG - Richtlinien werden in zwei Kategorien unterteilt: Rahmenrichtlinie (sind allgemeingültig, übergeordnete Richtlinie) Spezifische Richtlinie (gelten für bestimmte Produkte oder Produktfamilien)

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Spezifische Richtlinien sind z. B.: · · · · Bauprodukte; 89/106/EWG Druckgeräte; 97/23/EG Einfache Druckbehälter; 87/404/EWG · Maschinenrichtlinie; 2006/42/EG Seilbahnen; 2000/9/EG Bauproduktenverordnung (BauPVo) v. 24.04.2011

Verordnung EU 305/2011

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover EG-Verordnungen - ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig, d.h. eine Modifikationen in einzelnen Mitgliedstaaten ist daher nicht möglich können sich an die Europäische Gemeinschaft selbst, an deren Mitgliedstaaten oder an die Bürger der Mitgliedstaaten richten

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover „Normen und technische Zulassungen“ Werden übergeordnet als "technische Spezifikationen" bezeichnet „Harmonisierte Normen” Von CEN oder von CENELEC im Auftrag der Kommission unter einem Mandat erarbeitete und genehmigte technische Spezifikationen

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover „Europäische technische Zulassung - ETA“ Positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover „Bauprodukt“ Jedes Produkt, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.

und Ebenfalls Bauprodukte sind vorgefertigte Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. Auch Produkte der Haustechnik zählen dazu.

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover „Bereitstellung“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit „Inverkehrbringen“ erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt (EG-Verordnung 765/08 vom 09.07.2008)

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover „Hersteller“ Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

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„Nationale Akkreditierungsstelle“

Die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates die Akkreditierungen der Konformitätsbewertungsstellen durchführt.

Beispiel: Zur Zeit nach Bauproduktenrichtlinie (89/106 EWG) Deutsche Institut für Bautechnik – DIBt Oberste Bauaufsichtsbehörde Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher 29

GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Die Mitgliedstaaten stellen die ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicher leiten bei einer missbräuchlichen Verwendung die angemessenen Schritte ein sehen auch Sanktionen für Verstöße vor (die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können)

Diese Sanktionen müssen in angemessenem Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Anforderungen an Bauprodukte 1. Konstruktionsmaterialien 2.

Zulässige Abweichungen für Abmessungen und Form 3.

4.

Schweißeignung Bruchzähigkeit 5.

Tragfähigkeitsmerkmale 1.

2.

Tragfähigkeit Ermüdungsfestigkeit 3. Feuerwiderstand 6. Brandverhalten 7.

Gefährliche Stoffe 8. Schlagfestigkeit 9. Dauerhaftigkeit

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover DIN EN ISO 9000 3.4.1 Prozess

Anmerkung 3

Ein Prozess, bei dem die

Konformität des dabei erzeugten Produkts

nicht ohne weiteres oder in wirtschaftlicher Weise verifiziert werden kann, wird häufig als „spezieller Prozess“ bezeichnet.

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover „Spezielle Prozesse“ im Anwendungsbereich der EN 1090 gemäß Definition DIN EN ISO 9000, Pkt. 3.4.1

Schweiß-, Schraub- und Korrosionsschutzarbeiten

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover „Spezielle Prozesse“ Erfordern die ständige Überwachung und / oder der dokumentierte Verfahrensanweisungen sowie die Aufzeichnung der durchgeführten Prüfungen, um abschließend auf Grundlage der Prüfergebnisse die Übereinstimmung des fertigen Produktes mit den Vorgaben bestätigen zu können.

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Nachweis, dass ein mangelfreies Bauprodukt erstellt wurde, erfolgt u.a. mit: Schaffung einer werkseigenen Produktionskontrolle , die unter anderem auch die dazugehörigen Wareneingangsprüfungen beinhaltet.

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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Richtlinie 89 / 106 / EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 Achtung neu:

Bauproduktenverordnung (BauPVo) vom 24.04.2011

Verordnung EU 305/2011 Koexistensphase:01.07.2013

Forderung nach einer werkseigenen Produktionskontrolle,

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und zwar unabhängig von der Art des Bauproduktes.

Neue Regelung in Europa als Grundlage der EN 1090-1

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