Anpassung des Abfallrechts an die neue Abfallrahmenrichtlinie und

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Transcript Anpassung des Abfallrechts an die neue Abfallrahmenrichtlinie und

Die Novelle des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG)
Kernregelungen
Ministerialrat
Dr. Frank Petersen
Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Ziel, Konzeption und Verfahrensstand
Ziel:
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Umsetzung der Vorgaben der AbfRRL
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Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft
Konzeption:

Erhaltung der bewährten Strukturen und Elemente des KrW-/AbfG

Integration der Vorgaben der AbfRRL
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Verbesserung der Ressourceneffizienz und des Recyclings
Umsetzungsfrist 12.12.2010

Arbeitsentwurf Ressorts, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme
zugeleitet, Verhandlungen laufen derzeit
Abfallbegriff § 3 Abs. 1KrWG
NEU:
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
Abfälle sind „alle Stoffe und Gegenstände“, deren sich der Besitzer
entledigt, entledigen will oder entledigen muss
Aber kategorischer Anwendungsausschluss (§ 2 Abs. 1 Nr. 10) für

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
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
„Böden (in situ) incl. unausgehobener kontaminierter Böden und
damit dauerhaft verbundener Gebäude “
d.h. unbewegliche Sachen und deren Bestandteile
Ausschluss ist von anderen Rechtsgebieten nachzuvollziehen
Streichung von Anhang I aus der Definition (Abfallgruppen)
Gesonderte Definition der Begriffe Entledigung, Entledigungswille und
Entledigungsgebot wie bisher (§ 3 Abs. 2 bis 4)
Nebenprodukte § 4 KrWG
NEU:

Stoff oder Gegenstand fällt bei Herstellungsverfahren nicht im Rahmen des
Hauptzweckes an

Sicherstellung der weiteren Verwendung

weitere, über normales industrielles Verfahren hinausgehende
Vorbehandlung darf nicht erforderlich sein

Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses

weitere Verwendung ist rechtmäßig (Produkt- Umwelt- und
Gesundheitsanforderung)

insgesamt keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt

Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO
Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (bisher noch keine Initiative)

Folgeproblem REACH

Ende der Abfalleigenschaft § 5 KrWG
NEU:
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Stoff oder Gegenstand hat ein Verwertungsverfahren (nicht nur Recycling)
durchlaufen und erfüllt folgende Eigenschaften:




übliche Verwendungsmöglichkeit für bestimmte Zwecke
Markt oder spezifische Nachfrage besteht
Erfüllung aller technischen und rechtlichen Anforderungen und Normen für
die Zweckbestimmung
Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf die
Gesundheit und die Umwelt

Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO (ggf. auch Schadstoffgrenzwerte)
Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (Initiativen KOM u.a. zu Stahl- und
Metallschrotten)

Folgeproblem REACH

Abfallhierarchie § 6 KrWG
NEU:
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Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (Grundsatz § 6)
 Vermeidung
 Vorbereitung zur Wiederverwendung
 Recycling
 sonstige Verwertung, auch energetische Verwertung
 Beseitigung
Vorrang für die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt vor den
schädlichen Auswirkungen am besten gewährleistet
Dabei: Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips
Auswirkungsbetrachtung bezogen auf gesamten Lebenszyklus
Kriterien: Emissionen, Ressourcenrelevanz, Energierelevanz, Schadstoffe
Beachtung der technischen Möglichkeit, wirtschaftlichen Zumutbarkeit,
sozialen Folgen
Umsetzung der Abfallhierarchie § 7, 8 KrWG
Allgemeine Grundpflicht der Verwertung - § 7 Abs. 2-4 KrWG



NEU:
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
Genereller Vorrang vor der Beseitigung
Anforderung: ordnungsgemäß und schadlos
Grenze: technische Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit
Umsetzung der Verwertungsoptionen durch
Optimierungsklausel - § 8
Hochwertigste Verwertungsoption ist anzustreben
Spezialregelung für Vorrang zwischen stofflichen und energetischen
Verwertungsverfahren
 Übernahme des Heizwert von 11.000 kJ/kg (Heizwert des einzelnen
Abfalls ohne Vermischung)
 Gesetzliche Sicherungslinie: Schutz vor niederwertiger Verbrennung
Schutz des Recyclings

ABER: Vorrang soll primär durch Einzel-VOen bestimmt werden
Abgrenzung Verwertung – Beseitigung
NEU:

Definition der Verwertung - § 3 Abs. 20 KrWG
 Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder
innerhalb der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck i.S. der Substitution
zugeführt werden (Substitutionsfunktion)
 auch vorbereitende Verfahren
 Schadstoffbelastung, Vermischung etc. unbeachtlich für Definition
 Konkretisierung durch Anhang II (nicht abschließend)


Spezialregelung für MVA - Anhang II Buchstabe R1 KrWG
 Bedingung hohe Energieeffizienz: Verhältnis zwischen Energieinput / Output
unter Anrechnung von Strom und Wärme pro Jahr
 Altanlagen: Effizienzgrad 60 – Neuanlagen : Effizienzgrad 65
Definition der Beseitigung - § 3 Abs. 23 KrWG
 Jedes Verfahren, das keine Verwertung ist
 Konkretisierung durch Anhang I (nicht abschließend)
Kommunale Überlassungspflichten § 16 KrWG
Wie bisher:
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Zuständigkeit der ÖRE für
 alle Abfälle aus privaten Haushaltungen (egal ob gemischt oder getrennt)
 Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen
 Grundlage: Art. 16 AbfRRl – Art. 106 AUV)
NEU:
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Präzisierung der Drittverwertung
 Verwertung durch Haushaltungen nur auf üblich privat genutzten Grundstücken
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
Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung
 Gewerbliche Sammlung nicht von Größe/ Organisation abhängig
 „Überwiegenden öffentliche Interessen“ - EG-Recht konkretisiert
 „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“, Planungssicherheit, Organisation
für ÖRE
 Aber: Kein Schutz des ÖRE bei geringerer Qualität und Effizienz als Sammlung
Vorabkontrolle der gewerblichen Sammlung durch Anzeigeverfahren
 Wartefrist 1 Monat
Abfallvermeidung
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Produktionsverantwortung - § 12 KrWG
 Entspricht Produktionsverantwortung § 9 KrW-/AbfG
 Verweis auf Abfallvermeidungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG
Produktverantwortung - § 23 KrWG
 Entspricht Produktverantwortung § 22 KrW-/AbfG
 Regelungen durch VOen nach §§ 24, 25 und §§ 26, 27
NEU: Abfallvermeidungsprogramme - § 32 KrWG
 Zuständigkeit bei Bund und Ländern in jeweiligem Zuständigkeitsbereich
 Darstellung und Evaluation von Vermeidungsstrategien
 Mindestanforderungen in Anhang IV
 Enge Bund-Länder-Zusammenarbeit geplant
 Frist zur Erstellung: 12. Dezember 2013
Förderung der Verwertung - Recyclingquoten
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Getrennthaltungspflicht - § 9 KrWG
 Allgemeine Getrennthaltungspflicht
 Grds. Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle
 Bioabfälle bis 1.1. 2015
Abfallwirtschaftspläne - §§ 30, 31 KrWG
 Erweiterung der bisherigen Planungsnorm im KrW-/AbfG
 Zuweisungsmöglichkeit für Abfallbeseitigungsanlagen
NEU: Recyclingquoten - § 13 KrWG
 Bis 2020: Siedlungsabfälle mindestens 65 % (Gewicht)
 Bis 2020: nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (ohne natürliche
Bestandteile) 80 % (Gewicht) – Einschluss von Verfüllung
NEU: Wertstofftonne
 Spezifizierte Verordnungsermächtigung (§§ 10 und 25 KrWG)
Sonstige Regelungsbereiche
– außerhalb des Umsetzungsprogramms der AbfRRL
Wie bisher:
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Abfallrechtliche Überwachung - §§ 46 – 51 KrWG
NEU:
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Pflichtenübertragung als Beleihung - §§ 19, 20 KrWG
 auf Dritte und Verbände
 bezieht sich auch auf kommunale Hausmüllentsorgung
Neuregelungen zur Transporteuren, Händlern und Maklern - §§ 52, 53 KrWG
 Erlaubnisverfahren bei gefährlichen Abfällen (§ 53 KrWG)
 im übrigen Anzeigeverfahren (§ 52 KrWG)
Neuregelung zum Entsorgungsfachbetrieb - § 54 KrWG
 Einheitliche Verordnungsermächtigung für EFB und ESG

Ermächtigung zum behördlichen Durchgriff gegenüber EFB
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit !
Ministerialrat
Dr. Frank Petersen