Transcript GHS

GHS
Ein weltweit harmonisiertes
Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für das
Inverkehrbringen und den Transport
UN - GHS
GHS – Globally Harmonized System of
Classification an Labeling of Chemicals
• Erstellt auf UN- Ebene (Purple Book)
1992: Beschluss zu einer weltweiten Harmonisierung der Einstufung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Gemische und Güter bei der UN-Konferenz für
Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro, Brasilien
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur
Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006
Ziel der Verordnung
• Hohes Schutzniveau in den Bereichen der menschliche Gesundheit und
der Umwelt
• Freier Verkehr von Stoffen und Gemischen1 im Binnenmarkt
1 Der bisherige Begriff „Zubereitung“ wird entsprechend GHS durch den Begriff „Gemisch“ ersetzt
Umsetzung durch einen fünffachen Ansatz, der auf dem GHS basiert
Auf GHS basierende Ansätze
• Harmonisierung der Einstufungs,-Kennzeichnungs- und
Verpackungsvorschriften
• Verpflichtung der Unternehmer, Stoffe und Gemische selbst einzustufen
• Verpflichtung der Unternehmen, diese Einstufungen zu melden
• Einführung einer harmonisierten Liste von auf Gemeinschaftsebene
eingestuften Stoffen (Anhang VI der VO)
• Schaffung eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses, das aus
allen oben geforderten Meldungen und harmonisierten Einstufungen
besteht
CLP Verordnung
(EG – GHS)
Regulation on Classification, Labelling and
Packaging of Substances and Mixtures
EG- Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Am 20. Januar 2009 in Kraft getreten
Inhalte der Verordnung
Titel I: Allgemeines
Titel II: Gefahreneinstufung
Kapitel 1: Ermittlung und Prüfung von Informationen
Kapitel 2: Bewertung der Gefahrenmerkmale und Entscheidung über die Einstufung
Titel III: Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung
Kapitel 1: Inhalt des Kennzeichnungsschildes
Kapitel 2: Anbringung der Kennzeichnungsschilder
Titel IV: Verpackung
Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Kapitel 1: Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
Kapitel 2: Meldungen an die Agentur und Einrichtung des Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnisses
Titel VI: Zuständige Behörde und Stellen
Titel VII: Allgemeine Schlussvorschriften
Anhänge der Verordnung
Anhang I: Einstufungs-/Kennzeichnungskriterien für Stoffe und Gemische
Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung/Verpackung bestimmter
Stoffe und Gemische
Anhang III: Gefahrenhinweise
Anhang IV: Sicherheitshinweise
Anhang V: Gefahrenpiktogramme
Anhang VI: Legaleinstufungen
Anhang VII: Konversationstabelle
Systematik der Gefahren nach GHS
• GEFAHRENKLASSE = Art der Gefahr
Physikalische Gefahren
16 Gefahrenklassen
Gesundheitsgefahren
10 Gefahrenklassen
Umweltgefahren
1 Gefahrenklasse
• GEFAHRENKATEGORIE = Schwere der Gefahr
Untergliederung innerhalb einer Gefahrenklasse
1
2
Schwere der Gefahr nimmt mit steigender Nummer ab
3
4
Stärkste
Kategorie
Physikalische Gefahren
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse
Pyrophore Flüssigkeiten
Entzündbare Gase
Pyrophore Feststoffe
Entzündbare Aerosole
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
Oxidierende Gase
In Berührung mit Wasser
Gase unter Druck
Oxidierende Flüssigkeiten
Entzündbare Flüssigkeiten
Oxidierende Feststoffe
Entzündbare Feststoffe
Organische Peroxide
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
Korrosiv gegenüber Metallen
entzündbare Gase
Gesundheitsgefahren
Akute Toxizität
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Schwere Augenschädigung/Augenreizung
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
Keimzellenmutagenität
Karzinogenität
Reproduktionstoxizität
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
Aspirationsgefahr
Gesundheitsgefahren
• STOT – Spezifische Zielorgan-Toxizität (Specific target organ toxicity)
Kategorie 1
STOT einm. 1
H370
STOT SE 1
STOT
Kategorie 1
(einmalige Exposition)
STOT einm. 2
H371
STOT SE 2
Kategorie 2
STOT einm. 3
H335
STOT SE 3
STOT
Chronisch Kategorie 3
STOT wdh. 1
H372
STOT RE 1
(wiederholte Exposition)
Chronisch Kategorie 4
STOT wdh. 2
STOT RE 2
H373
Umweltgefahren
• Gewässergefährdent
Akut Kategorie 1
Aqu. akut 1
H400
Aquatic Acute 1
Gewässergefährdent
Chronisch
Aqu. Chron. 1
Kategorie 1
Aquatic Chronic 1
Chronisch
Aqu. Chron. 2
Kategorie 2
Aquatic Chronic 2
Chronisch Kategorie 3
Aqu. Chron. 3
H410
H411
H412
Aquatic Chronic 3
Chronisch Kategorie 4
Aqu. Chron. 4
Aquatic Chronic 4
• Die Ozonschicht schädigend (nur in der EU)
H413
GHS- Piktogramme für Physikalische Gefahren
Explodierende Bombe
Für explosive Stoffe/Gemische und
Erzeugnisse mit Explosivstoff
Flamme
Für entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten oder Feststoffe
Flamme über einem Kreis
Für entzündend (oxidierend) wirkende
Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe
Gasflasche
Für unter Druck stehende Gase
Ätzwirkung
Für Stoffe und Gemische, die auf Metalle
korrosiv, hautätzend und/oder schwer
augenschädigend wirken
GHS- Piktogramme für Gesundheitsgefahren/Umweltgefahren
Totenkopf mit gekreuzten Knochen
Für akut toxische Stoffe und Gemische
Ätzwirkung
Für Stoffe und Gemische, die auf Metalle
korrosiv, hautätzend und/oder schwer
augenschädigend wirken
Ausrufezeichen
Für Stoffe und Gemische, die Haut, Augen
oder Atemwege reizen
Gesundheitsgefahr
Für karzinogene oder die Atemwege
sensibilisierende Stoffe und Gemische
Umwelt
Für Stoffe und Gemische, die akut oder
chronisch Gewässer gefährden
„Neue“ Gefahrenpiktogramme
Gase unter Druck
alle CMR – Kategorien
STOT (einmalige Exposition): Kategorie 1 und 2
STOT (wiederholte Exposition): Kategorie 1 und 2
Atemwegsensibilisierung
Aspirationsgefahr
akute Toxizität: Kategorie 4
Hautreizung
Augenreizung
STOT (einmalige Exposition): Kategorie 3
Reizung der Atemwege
Narkotisierende Wirkung
Hautsensibilisierung
STOT = Specific target organ toxicity = spezifische Zielorgan Toxizität
Gefahrenhinweise - Hazard statement
(ähnlich den R – Sätzen)
• Kodierung
H 301
„giftig beim Verschlucken“
laufende Nummer
Gruppe 2 = physikalische Gefahren
3 = Gesundheitsgefahren
4 = Umweltgefahren
Hazard statement
Sicherheitshinweise - Precautionary statement
(ähnlich den S – Sätzen)
• Kodierung
P 103
„vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen“
laufende Nummer
Gruppe 1 = Allgemeine
2 = Vorsorgemaßnahmen
3 = Empfehlungen
4 = Lagerhinweise
5 = Entsorgung
Precautionary statement
Kennzeichnungselemente nach CLP
Gefahrenpiktogramme
Signalwort
GEFAHR
ACHTUNG
Gefahrenhinweise
Sicherheitshinweise
Produktidentifikation
Angaben zum Lieferanten
Ergänzende Informationen
Nennmenge
Gegenüberstellung alte und neue Bezeichnung
Beispiel
Alte Bezeichnung
Neue Bezeichnung
R (Risiko) - Satz
H (hazard): Gefahrenhinweise
S – Satz: Sicherheitsratschlag
P (precaution): Sicherheitshinweis
R45: Kann Krebs erregen
H350: Kann Krebs erzeugen
S52: Exposition vermeiden – vor
Gebrauch besondere
Anweisungen einholen
P201: Vor Gebrauch besondere
Anweisungen einholen
Karzinogenität
Alte Bezeichnung
Neue Bezeichnung
Kriterien
Kat. 1
Kat. 1A
Nachweis beim
Menschen
Kat. 2
Kat. 1B
Klarer
Nachweis im
Tierexperiment
Kat. 3
Kat. 2
Verdacht
Beispiel Gefahrenklasse Karzinogenität
Einstufung
Kategorien 1A/1B
Kategorie 2
Gefahr
Achtung
GHS- Piktogramm
Signalwort
Gefahrenhinweise
Kann Krebs erzeugen Kann vermutlich Krebs
erzeugen
GHS- Piktogramme für Gefahrstoffe
Piktogramm
Symbol
Wirkungsbeispiele
Sicherheit
Explodierende
Bombe
GHS01
Explodieren durch Feuer, Schlag,
Reibung, Erwärmung; Gefahr durch
Feuer, Luftdruck, Splitter
Nicht reiben oder
stoßen; Funken und
Wärmeentwicklung
vermeiden
Flamme
GHS02
Sind entzündbar; Flüssigkeiten bilden mit
Luft explosionsfähige Mischungen;
erzeugen mit Wasser entzündbare Gase
oder sind selbst entzündbar
Von offenen Flammen
und Wärmequellen
fernhalten; Gefäße dicht
schließen
Flamme über
Kreis
GHS03
Wirken oxidierend und verstärken
Brände: bei Mischung mit brennbaren
Stoffen entstehen explosionsgefährliche
Gemische
Von brennbaren Stoffen
fernhalten und nicht mit
diesen mischen
Gasflasche
GHS04
Gasflaschen unter Druck können beim
Erhitzen explodieren; tiefkalte Gase
erzeugen Kälteverbrennungen
Nicht erhitzen, bei
tiefkalten Gasen
Schutzbrillle und
Schutzhandschuhe
Ätzwirkung
GHS05
Zerstören Metalle und verätzen
Körpergewebe, schwere Augenschäden
sind möglich
Kontakt vermeiden;
Schutzbrille/Handschuhe
bei Kontakt mit Augen u.
Haut mit Wasser spülen
GHS- Piktogramme für Gefahrstoffe
Piktogramm
Symbol
Wirkungsbeispiele
Sicherheit
Totenkopf
mit Knochen
GHS06
Führen in kleineren Mengen sofort zu
schweren gesundheitlichen Schäden
oder zum Tod.
Nicht einatmen,
berühren, verschlucken;
Arbeitsschutz tragen
Ausrufezeichen
GHS07
Führen zu gesundheitlichen Schäden,
reizen Augen, Haut oder
Atemwegsorgane. Führen in größeren
Mengen zum Tod.
Wie Totenkopf; Bei Haut
oder Augenkontakt mit
Wasser oder geeigneten
Mitteln spülen
Wirken allergieauslösend,
krebserzeugend, erbgutverändernd,
fortpflanzungsgefährdend,
fruchtschädigend oder organschädigend
Vor Arbeitsbeginn gut
informieren,
Schutzkleidung,
Handschuhe, Augenund Mundschutz,
Atemschutz tragen
Sind für Wasserorganismen schädlich,
giftig oder sehr giftig, akut oder
Langzeitwirkung
Nur im Sondermüll
entsorge, keinesfalls in
die Umwelt gelangen
lassen
Gesundheitsgefahr
GHS08
Umwelt
GHS09
Zeitabläufe über die neuen Regelungen
zur Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung
Artikel 57 Aufhebung
Die Richtlinie 67/548/EWG („Stoffrichtlinie“) und die Richtlinie 1999/45/EWG
(„Zubereitungsrichtlinie“) werden mit Wirkung von 1. JUNI 2015 aufgehoben
Artikel 58 Übergangsbestimmungen
Bis zum 1. Dezember 2010 werden Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft,
gekennzeichnet und verpackt
Bis zum 1. Juni 2015 werden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft,
gekennzeichnet und verpackt