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GHS Ein weltweit harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für das Inverkehrbringen und den Transport UN - GHS GHS – Globally Harmonized System of Classification an Labeling of Chemicals • Erstellt auf UN- Ebene (Purple Book) 1992: Beschluss zu einer weltweiten Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Gemische und Güter bei der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro, Brasilien Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Ziel der Verordnung • Hohes Schutzniveau in den Bereichen der menschliche Gesundheit und der Umwelt • Freier Verkehr von Stoffen und Gemischen1 im Binnenmarkt 1 Der bisherige Begriff „Zubereitung“ wird entsprechend GHS durch den Begriff „Gemisch“ ersetzt Umsetzung durch einen fünffachen Ansatz, der auf dem GHS basiert Auf GHS basierende Ansätze • Harmonisierung der Einstufungs,-Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften • Verpflichtung der Unternehmer, Stoffe und Gemische selbst einzustufen • Verpflichtung der Unternehmen, diese Einstufungen zu melden • Einführung einer harmonisierten Liste von auf Gemeinschaftsebene eingestuften Stoffen (Anhang VI der VO) • Schaffung eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses, das aus allen oben geforderten Meldungen und harmonisierten Einstufungen besteht CLP Verordnung (EG – GHS) Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures EG- Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Am 20. Januar 2009 in Kraft getreten Inhalte der Verordnung Titel I: Allgemeines Titel II: Gefahreneinstufung Kapitel 1: Ermittlung und Prüfung von Informationen Kapitel 2: Bewertung der Gefahrenmerkmale und Entscheidung über die Einstufung Titel III: Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung Kapitel 1: Inhalt des Kennzeichnungsschildes Kapitel 2: Anbringung der Kennzeichnungsschilder Titel IV: Verpackung Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Kapitel 1: Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen Kapitel 2: Meldungen an die Agentur und Einrichtung des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses Titel VI: Zuständige Behörde und Stellen Titel VII: Allgemeine Schlussvorschriften Anhänge der Verordnung Anhang I: Einstufungs-/Kennzeichnungskriterien für Stoffe und Gemische Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung/Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische Anhang III: Gefahrenhinweise Anhang IV: Sicherheitshinweise Anhang V: Gefahrenpiktogramme Anhang VI: Legaleinstufungen Anhang VII: Konversationstabelle Systematik der Gefahren nach GHS • GEFAHRENKLASSE = Art der Gefahr Physikalische Gefahren 16 Gefahrenklassen Gesundheitsgefahren 10 Gefahrenklassen Umweltgefahren 1 Gefahrenklasse • GEFAHRENKATEGORIE = Schwere der Gefahr Untergliederung innerhalb einer Gefahrenklasse 1 2 Schwere der Gefahr nimmt mit steigender Nummer ab 3 4 Stärkste Kategorie Physikalische Gefahren Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse Pyrophore Flüssigkeiten Entzündbare Gase Pyrophore Feststoffe Entzündbare Aerosole Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Oxidierende Gase In Berührung mit Wasser Gase unter Druck Oxidierende Flüssigkeiten Entzündbare Flüssigkeiten Oxidierende Feststoffe Entzündbare Feststoffe Organische Peroxide Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Korrosiv gegenüber Metallen entzündbare Gase Gesundheitsgefahren Akute Toxizität Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Schwere Augenschädigung/Augenreizung Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Keimzellenmutagenität Karzinogenität Reproduktionstoxizität Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Aspirationsgefahr Gesundheitsgefahren • STOT – Spezifische Zielorgan-Toxizität (Specific target organ toxicity) Kategorie 1 STOT einm. 1 H370 STOT SE 1 STOT Kategorie 1 (einmalige Exposition) STOT einm. 2 H371 STOT SE 2 Kategorie 2 STOT einm. 3 H335 STOT SE 3 STOT Chronisch Kategorie 3 STOT wdh. 1 H372 STOT RE 1 (wiederholte Exposition) Chronisch Kategorie 4 STOT wdh. 2 STOT RE 2 H373 Umweltgefahren • Gewässergefährdent Akut Kategorie 1 Aqu. akut 1 H400 Aquatic Acute 1 Gewässergefährdent Chronisch Aqu. Chron. 1 Kategorie 1 Aquatic Chronic 1 Chronisch Aqu. Chron. 2 Kategorie 2 Aquatic Chronic 2 Chronisch Kategorie 3 Aqu. Chron. 3 H410 H411 H412 Aquatic Chronic 3 Chronisch Kategorie 4 Aqu. Chron. 4 Aquatic Chronic 4 • Die Ozonschicht schädigend (nur in der EU) H413 GHS- Piktogramme für Physikalische Gefahren Explodierende Bombe Für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Flamme Für entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten oder Feststoffe Flamme über einem Kreis Für entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe Gasflasche Für unter Druck stehende Gase Ätzwirkung Für Stoffe und Gemische, die auf Metalle korrosiv, hautätzend und/oder schwer augenschädigend wirken GHS- Piktogramme für Gesundheitsgefahren/Umweltgefahren Totenkopf mit gekreuzten Knochen Für akut toxische Stoffe und Gemische Ätzwirkung Für Stoffe und Gemische, die auf Metalle korrosiv, hautätzend und/oder schwer augenschädigend wirken Ausrufezeichen Für Stoffe und Gemische, die Haut, Augen oder Atemwege reizen Gesundheitsgefahr Für karzinogene oder die Atemwege sensibilisierende Stoffe und Gemische Umwelt Für Stoffe und Gemische, die akut oder chronisch Gewässer gefährden „Neue“ Gefahrenpiktogramme Gase unter Druck alle CMR – Kategorien STOT (einmalige Exposition): Kategorie 1 und 2 STOT (wiederholte Exposition): Kategorie 1 und 2 Atemwegsensibilisierung Aspirationsgefahr akute Toxizität: Kategorie 4 Hautreizung Augenreizung STOT (einmalige Exposition): Kategorie 3 Reizung der Atemwege Narkotisierende Wirkung Hautsensibilisierung STOT = Specific target organ toxicity = spezifische Zielorgan Toxizität Gefahrenhinweise - Hazard statement (ähnlich den R – Sätzen) • Kodierung H 301 „giftig beim Verschlucken“ laufende Nummer Gruppe 2 = physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren Hazard statement Sicherheitshinweise - Precautionary statement (ähnlich den S – Sätzen) • Kodierung P 103 „vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen“ laufende Nummer Gruppe 1 = Allgemeine 2 = Vorsorgemaßnahmen 3 = Empfehlungen 4 = Lagerhinweise 5 = Entsorgung Precautionary statement Kennzeichnungselemente nach CLP Gefahrenpiktogramme Signalwort GEFAHR ACHTUNG Gefahrenhinweise Sicherheitshinweise Produktidentifikation Angaben zum Lieferanten Ergänzende Informationen Nennmenge Gegenüberstellung alte und neue Bezeichnung Beispiel Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung R (Risiko) - Satz H (hazard): Gefahrenhinweise S – Satz: Sicherheitsratschlag P (precaution): Sicherheitshinweis R45: Kann Krebs erregen H350: Kann Krebs erzeugen S52: Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen P201: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen Karzinogenität Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung Kriterien Kat. 1 Kat. 1A Nachweis beim Menschen Kat. 2 Kat. 1B Klarer Nachweis im Tierexperiment Kat. 3 Kat. 2 Verdacht Beispiel Gefahrenklasse Karzinogenität Einstufung Kategorien 1A/1B Kategorie 2 Gefahr Achtung GHS- Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweise Kann Krebs erzeugen Kann vermutlich Krebs erzeugen GHS- Piktogramme für Gefahrstoffe Piktogramm Symbol Wirkungsbeispiele Sicherheit Explodierende Bombe GHS01 Explodieren durch Feuer, Schlag, Reibung, Erwärmung; Gefahr durch Feuer, Luftdruck, Splitter Nicht reiben oder stoßen; Funken und Wärmeentwicklung vermeiden Flamme GHS02 Sind entzündbar; Flüssigkeiten bilden mit Luft explosionsfähige Mischungen; erzeugen mit Wasser entzündbare Gase oder sind selbst entzündbar Von offenen Flammen und Wärmequellen fernhalten; Gefäße dicht schließen Flamme über Kreis GHS03 Wirken oxidierend und verstärken Brände: bei Mischung mit brennbaren Stoffen entstehen explosionsgefährliche Gemische Von brennbaren Stoffen fernhalten und nicht mit diesen mischen Gasflasche GHS04 Gasflaschen unter Druck können beim Erhitzen explodieren; tiefkalte Gase erzeugen Kälteverbrennungen Nicht erhitzen, bei tiefkalten Gasen Schutzbrillle und Schutzhandschuhe Ätzwirkung GHS05 Zerstören Metalle und verätzen Körpergewebe, schwere Augenschäden sind möglich Kontakt vermeiden; Schutzbrille/Handschuhe bei Kontakt mit Augen u. Haut mit Wasser spülen GHS- Piktogramme für Gefahrstoffe Piktogramm Symbol Wirkungsbeispiele Sicherheit Totenkopf mit Knochen GHS06 Führen in kleineren Mengen sofort zu schweren gesundheitlichen Schäden oder zum Tod. Nicht einatmen, berühren, verschlucken; Arbeitsschutz tragen Ausrufezeichen GHS07 Führen zu gesundheitlichen Schäden, reizen Augen, Haut oder Atemwegsorgane. Führen in größeren Mengen zum Tod. Wie Totenkopf; Bei Haut oder Augenkontakt mit Wasser oder geeigneten Mitteln spülen Wirken allergieauslösend, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, fruchtschädigend oder organschädigend Vor Arbeitsbeginn gut informieren, Schutzkleidung, Handschuhe, Augenund Mundschutz, Atemschutz tragen Sind für Wasserorganismen schädlich, giftig oder sehr giftig, akut oder Langzeitwirkung Nur im Sondermüll entsorge, keinesfalls in die Umwelt gelangen lassen Gesundheitsgefahr GHS08 Umwelt GHS09 Zeitabläufe über die neuen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Artikel 57 Aufhebung Die Richtlinie 67/548/EWG („Stoffrichtlinie“) und die Richtlinie 1999/45/EWG („Zubereitungsrichtlinie“) werden mit Wirkung von 1. JUNI 2015 aufgehoben Artikel 58 Übergangsbestimmungen Bis zum 1. Dezember 2010 werden Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt Bis zum 1. Juni 2015 werden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt