aktuellen Entwicklungen und Fragestellungen im Bereich der

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Transcript aktuellen Entwicklungen und Fragestellungen im Bereich der

Herzlich Willkommen zur
Informationsveranstaltung des Jugendamtes
Vorgesehene Tagesordnung:
1. Vorstellung der Fachkraft der Servicestelle Kindertagesbetreuung
(Herr Hüpper)
2. Vorstellung des Kommunalen Integrationszentrums
(Frau Lillotte)
3. Ferienregelungen – Absprachen zwischen Kindertageseinrichtungen
in einem Ort (Herr Welzel)
4. Neuregelung Förderung gemeinsame Betreuung der Kinder mit und
ohne Behinderung (Frau Wegner)
5. Vorstellung von wesentlichen Punkten der KiBiz-Reform
(Herr Dubratz)
6. Neuregelung Sprachförderung (Frau Spornhauer)
7. Verschiedenes
TOP 1: Vorstellung der Fachkraft der Servicestelle Kindertagesbetreuung
Servicestelle
Kindertagesbetreuung
Jugendamt des Kreises Olpe
Fachdienst Finanzielle Jugendhilfen
Aufgaben
• Beratung von Unternehmen
• Ansprechpartner bei Fragen zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten
• Koordination von freien Plätzen in Kindertageseinrichtungen
Aufgaben
• Aufzeigen von Betreuungsdefiziten
• Entwicklung bedarfsgerechter
Betreuungsmodelle
 Randzeitenbetreuung
 Notfall-Kinderbetreuung
 Großtagespflegestellen
Leistungsversprechen
• Notfall-Kinderbetreuung
ist
bei
beruflicher Notwendigkeit innerhalb von
24 Stunden garantiert und wird durch
die …
… Bereitschaftskindertagespflege …
• … sichergestellt.
• Hierzu gibt es pro Stadt und Gemeinde
im Kreis Olpe je eine anerkannte
Tagespflegeperson, die sich zum
„Bereitschaftsdienst“ verpflichtet hat.
TOP 3: Ferienregelungen – Absprachen zwischen den
Kindertageseinrichtungen
§ 22a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII
Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht
von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine
anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
§ 13e Abs. 4 Gesetzentwurf zur Änderung des KiBiz
Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern,
die bei Schließung der Einrichtungen an Ferientagen weder
von ihren Eltern noch auf andere Weise angemessen betreut
und gefördert werden können, auf § 22a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII
hinzuweisen und die Sicherstellung einer anderweitigen
Betreuungsmöglichkeit soweit möglich zu unterstützen.
TOP 4: Neuregelung Förderung gemeinsame Betreuung
von Kindern mit und ohne Behinderung
Änderung der LWL-Richtlinien zum 01.08.2014 mit Festschreibung
erhöhter Personalstunden der zusätzlichen Fachkräfte für die
Betreuung der Kinder mit Behinderung:
Beschäftigung von zusätzlichen Fachkräften
Zahl der
Kinder
Bisheriger MindestBeschäftigungsumfang
nach den LWL-Richtlinien
Verpflichtender RegelBeschäftigungsumfang
nach den LWL-Richtlinien
ab 01.08.2014
1
15 Stunden
19 Stunden
2
22 Stunden
27 Stunden
3
32 Stunden
39 Stunden
4
32 Stunden
48 Stunden
Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Olpe hat in seiner Sitzung
am 06. Mai 2014 folgenden Beschluss gefasst:
1. Soweit Kinder mit Behinderung vom LWL anerkannt und
gefördert werden, ist der v. g. Regel-Beschäftigungsumfang
auch für die erhöhte KiBiz-Förderung verpflichtend.
2. Ab dem fünften Kind mit Behinderung und für alle weiteren
Kinder mit Behinderung, für die der LWL keine Zuwendung
gewährt, wird der Stundenumfang der Zusatzkräfte je
anerkanntem Kind auf neun Wochenstunden festgesetzt.
3. Die 3,5-fache KiBiz-Förderung wird (wie bisher) frühestens ab
dem Monat bewilligt, ab dem die Anerkennung eines Kindes
mit Behinderung erfolgt und das zusätzliche Personal mit dem
entsprechenden Stundenumfang vorgehalten wird.
Weitere Neuregelung in den LWL-Richtlinien:
Teilhabe- und Förderungsplanung als Weiterentwicklung der
bisherigen pädagogischen Stellungnahme.
Erforderliche Inhalte als Stichpunkte:
- Welcher Förderbedarf besteht?
- Wie soll dieser realisiert werden?
- Wie wird Teilhabe und soziale Einbindung erreicht?
(neuer LWL-Vordruck ab Sommer 2014)
Allgemeine Hinweise zur Antragstellung:
1.
Neue Antragsformulare sind ab sofort zu verwenden.
Diese finden Sie im Internet unter www.lwl.org /
Jugend und Schule / LWL-Landesjugendamt /
Kindertageseinrichtungen u. -pflege
Allgemeine Hinweise zur Antragstellung:
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Änderungen im Antragsformular beachten, insbesondere
auf Seite 3 des Antrages das Zutreffende (= Beschäftigung
einer zusätzlichen Fachkraft) ankreuzen.
Unterschrift eines Trägervertreters (nicht Kita-Leitung) im
Antrag ist ausreichend.
Der Antrag mit Anlagen ist 2-fach beim Jugendamt Olpe
einzureichen.
Die Vordrucke „Stellungnahme Jugendamt“ und „(Amts-)
ärztliche Stellungnahme“ bitte nicht einreichen, da diese
von hier per PC ausgefüllt bzw. von Frau Dr. Eschholz nicht
verwendet werden.
Vorhandene ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen
von Förderstellen sollten nicht älter als sechs Monate
sein.
Datum und Unterschrift auf dem Teilhabe- und Förderplan
sind erforderlich.
Allgemeine Hinweise zur Antragstellung:
8.
9.
10.
Bei einem Kita-Wechsel innerhalb des Kreises Olpe
bei vorheriger Anerkennung des Kindes ist lediglich
der Antragsvordruck mit Einverständniserklärung der
Eltern beim Jugendamt Olpe einzureichen. Ein
Teilhabe- und Förderplan ist laut LWL hier nicht
erforderlich.
Anträge auf Weiterbewilligung (ohne Zurückstellung
vom Schulbesuch) können formlos gestellt werden.
Es ist eine aktuelle ärztliche Stellungnahme (soweit
vorhanden, ansonsten Untersuchung des Kindes
durch Frau Dr. Eschholz) und die Teilhabe- und
Förderplanung beizufügen.
Anträge auf Weiterbewilligung wegen Zurückstellung
vom Schulbesuch können ebenfalls formlos gestellt
werden. Hier ist lediglich der Rückstellungsbescheid
der Schulleitung beizufügen. Nur in Härtefällen sind
aktuelle ärztliche Unterlagen erforderlich.
TOP 5: Vorstellung von wesentlichen Inhalten
der KiBiz-Reform
•
•
•
•
•
Verfügungspauschale
Wegfall 10 %-Korridor / Planungsgarantie
Begrenzung der Rücklagen
plusKITA-Einrichtungen
Neuausrichtung Sprachförderung
Verfügungspauschale (§ 21 Abs. 3 KiBiz)
• Zur Unterstützung des Personals der Kita, z. B.
– (Erweiterte) Freistellung der Leitung
– Mehr Fachkraft-/Ergänzungskraftstunden (Stundenerhöhung
oder zusätzliches Personal, z. B. Berufspraktikanten)
– Hauswirtschaftliche Kräfte bei der Mittagsversorgung
Größe der Einrichtung
Höhe der Verfügungspauschale
Eingruppig
3.000 €
Zweigruppig
4.000 €
Dreigruppig
6.000 €
Viergruppig
8.000 €
Fünfgruppig
9.000 €
Sechsgruppig
10.000 €
Verfügungspauschale (§ 21 Abs. 3 KiBiz)
• Finanzierung zusätzlicher PSK oder anderer, das päd.
Personal unterstützende Kräfte, die über den 1.
Personalwert (FKS/EKS) hinausgehen.
• Voraussetzung somit: 1. Personalwert muss realisiert
sein!
• Beantragung soll über KiBiz.web erfolgen.
• Verwendung der Verfügungspauschale muss in einem
vereinfachten Verwendungsnachweis dargelegt werden
(bis zum 30.04. des auf das Kindergartenjahr folgende
Jahr)
• Achtung: Durch die Verfügungspauschale dürfen die für
die Einrichtung nach der Zahl und Betreuungszeit der
Kinder erforderlichen Personalstunden nicht reduziert
werden!
Wegfall des 10 %-Korridors und Planungsgarantie
(§§ 19 Abs. 4, 21e KiBiz)
• Der bisherige 10%-Korridor, bei dessen Über- oder
Unterschreitung es zur nachträglichen Neufestsetzung kommt,
entfällt zum 31.07.2015.
• Ab 01.08.2015 = „Spitzabrechnung“ der Kindpauschalen auf
Grundlage der tatsächlichen Belegung der Kita
• Gleichzeitig Einführung einer Planungsgarantie, um die Träger
vor zur starken Schwankungen zu schützen.
Planungsgarantie (§ 21e) =
• Bei Unterschreitungen sinkt das Einrichtungsbudget nicht unter
den Betrag, der sich nach der durchschnittlichen Ist-Belegung des
Vorjahres zuzüglich der jährlichen prozentualen Steigerung von
1,5 % errechnet
Wegfall des 10 %-Korridors und Planungsgarantie
Beispiele Planungsgarantie (ohne Berücksichtigung 1,5%-Steigerung)
2014/2015 (altes Recht)
Plan
IST
Rückzahlung
400.000 € 350.000 € 10.000 €
2015/2016 (neues Recht)
Plan
Auszahlung/PG
IST
Rückzahlung Nachzahlung
an JA
an Träger
400.000 €
400.000 €
355.000 €
45.000 €
0€
400.000 €
400.000 €
450.000 €
0€
50.000 €
400.000 €
400.000 €
340.000 €
50.000 €
0€
330.000 €
350.000 €
370.000 €
0€
20.000 €
330.000 €
350.000 €
340.000 €
0€
0€
330.000 €
350.000 €
280.000 €
0€
0€
(ist die PG)
(neue PG)
Wegfall des 10 %-Korridors und Planungsgarantie
(§§ 19 Abs. 4, 21e KiBiz)
Beispiel Planungsgarantie Kita „A-Dorf“:
Bewilligtes Budget 2014/2015
= 250.000 EUR (15.03.14)
IST-Budget 2014/2015
= 243.847 EUR (15.10.15)
Plan-Budget 2015/2016
= 230.000 EUR (15.03.15)
zu bewilligendes Budget 2015/2016
= 243.847 EUR+1,5 % (15.10.15)
Problem: Das IST-Budget 2014/2015 steht zum Zeitpunkt der
Bewilligung für 2015/2016 (15.03.2015) noch nicht endgültig fest!
Lösung:
Auf Grundlage der IST-Zahlen für 08/2014 bis 01/2015 des lfd.
Kitajahres 14/15 wird zunächst mit Abschlagszahlen gearbeitet.
Sobald IST-Belegung des zurückliegenden Kitajahres feststeht =
Anpassung der Abschlagszahlen an Planungsgarantie.
Begrenzung der Rücklagen (§ 20a KiBiz)
Die Begrenzung der Höhe der Rücklagen besteht aus drei
Elementen:
1. Grundsätzlich 10 % des Kindpauschalenbudgets je Einrichtung
oder
2. 15 % des Kindpauschalenbudgets, wenn in der Einrichtung
Personal in vollem Umfang des 2. Personalkraftstundenwertes
vorgehalten wird („Sonstige Fachkraftstunden“).
3. Wenn die Einrichtung im Eigentum des Trägers steht oder bei
der dem Träger das Erbbaurecht am Gebäude zusteht oder bei
der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist,
darf der Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des
Betrages nach § 20 Abs. 2 Satz 3 (2.798,13 EUR je Gruppe) =
16.788,78 EUR überschritten werden.
Begrenzung der Rücklagen (§ 20a KiBiz)
Beispiel: Das Einrichtungsbudget 2015/2016 der Kita „B-Dorf“
beträgt 422.200 EUR. (Träger = Eigentümer, 3 Gruppen, 2. Wert
wird nicht vorgehalten)
Errechnung Höhe der Rücklage:
1. 10 % des Kindpauschalenbudgets
= 42.220,00 EUR
2. 15 %, wenn 2. Wert vorgehalten wird =
0,00 EUR
3. Eigentümer (2.798,13 € x 6 x 3 Gruppen) = 50.366,34 EUR
Höchstbetrag der Rücklage für 2015/2016 = 92.586,34 EUR
Wichtig:
• Die Regelung gilt ab dem Kitajahr 2015/2016.
• Höhere Rücklagenbestände sind an das Jugendamt
zurückzuzahlen.
plusKITA-Einrichtungen (§§ 16a, 21a KiBiz)
• plusKITA-Einrichtungen sind Tageseinrichtungen mit
einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem
Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses
• Aufgaben einer plusKITA-Einrichtung sind in § 16a Abs. 2
Ziffer 1 bis 6 KiBiz aufgeführt.
• Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für päd.
Personal einzusetzen.
• Das Land stellt für diese Einrichtungen jährlich 45 Mio. €
zur Verfügung. Diese werden nach der Anzahl der Kinder
unter sieben Jahren in Hartz IV-Familien auf die
Jugendämter aufgeteilt.
plusKITA-Einrichtungen (§§ 16a, 21a KiBiz)
• Der Zuschuss an die Jugendämter wird auf einen durch
25.000 € teilbaren Betrag festgesetzt und jedes
Jugendamt erhält mindestens 25.000 €. Das Jugendamt
muss diese Zuschüsse in Beträgen von mindestens
25.000 € an Kindertageseinrichtungen weiterleiten. Eine
Aufteilung der 25.000 € ist nicht zulässig. Dagegen kann
eine Einrichtung auch zweimal 25.000 € erhalten.
• Die Aufnahme in die Förderung gilt in der Regel für 5
Jahre.
• Gesonderter Verwendungsnachweis; Rückzahlung nicht
verbrauchter Mittel an das Land
plusKITA-Einrichtungen (§§ 16a, 21a KiBiz)
Beschluss Jugendhilfeausschuss vom 06.05.2014:
1. Es werden nur Kindertageseinrichtungen mit mindestens
40 belegten Plätzen nach dem Stand vom 01.03.2014
berücksichtigt.
2. Für die Vergabe der Landesmittel für die plusKITAEinrichtungen wird die Anzahl der Elternbeitragsfälle der
untersten Stufe (bis 20.000 EUR) je Einrichtung nach dem
Stand vom 01.03.2014 ermittelt. Diese Einrichtungen
werden dann in absteigender Reihenfolge berücksichtigt.
Sofern die absolute Anzahl der Elternbeitragsfälle der
untersten Stufe von mehreren Einrichtungen gleich ist,
dient als Hilfskriterium der Anteil dieser Stufe an der
Gesamtkinderzahl je Einrichtung.
Sprachförderung (§§ 13b, 13c, 16b, 21b KiBiz)
• Bisherige Sprachförderung entfällt ab 31.07.2016; die bisherige
Testung (Delfin 4) erfolgt letztmalig im Jahr 2014.
• Neu = Alltagsintegrierte Sprachförderung / Basis: fachliches
Konzept einschl. Beobachtung u. Dokumentation (§§ 13b, 13c)
• Das Land stellt für diese Einrichtungen jährlich 25 Mio. € zur
Verfügung. Diese werden nach der Anzahl der Kinder unter
sieben Jahren in Hartz IV-Familien und der Anzahl der Kinder,
in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, auf die
Jugendämter aufgeteilt.
Sprachförderung (§§ 13b, 13c, 16b, 21b KiBiz)
• Der Zuschuss an die Jugendämter wird auf einen durch 5.000
€ teilbaren Betrag festgesetzt und jedes Jugendamt erhält
mindestens 5.000 €. Das Jugendamt muss diese Zuschüsse in
Beträgen von mindestens 5.000 € an
Kindertageseinrichtungen weiterleiten. Eine Aufteilung der
5.000 € ist nicht zulässig. Dagegen kann eine Einrichtung auch
zweimal 5.000 € erhalten.
• Kitas haben „im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die
in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen
und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu
beschäftigen.“
• Finanzierung zusätzlicher Fachkraftstunden, die über den 1.
Wert hinausgehen.
Sprachförderung (§§ 13b, 13c, 16b, 21b KiBiz)
• Der Träger hat dafür zu sorgen, dass „diese Fachkraft durch die
regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung
sichert und weiter entwickelt.“
• Die Aufnahme in die Förderung gilt in der Regel für 5 Jahre.
• Gesonderter Verwendungsnachweis; Rückzahlung nicht
verbrauchter Mittel an das Land.
Sprachförderung (§§ 13b, 13c, 16b, 21b KiBiz)
Beschluss Jugendhilfeausschuss vom 06.05.2014:
1. Es werden nur Kindertageseinrichtungen mit mindestens
40 belegten Plätzen nach dem Stand vom 01.03.2014
berücksichtigt.
2. Für die Vergabe der Landesmittel für die zusätzliche
Sprachförderung werden folgende drei prozentuale Werte
ermittelt:
– Anteil der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe (bis
20.000 EUR) im Verhältnis zur Gesamtkinderzahl je
Einrichtung nach dem Stand vom 01.03.2014.
– Anteil der Kinder, in deren Familien vorrangig nicht
deutsch gesprochen wird, im Verhältnis zur
Gesamtkinderzahl je Einrichtung (Es wird ein Mittelwert
aus den Jahren 2010 bis 2012 gebildet, der aus den
Meldebögen der Kitas ermittelt werden kann).
Sprachförderung (§§ 13b, 13c, 16b, 21b KiBiz)
– Anteil der Sprachförderkinder im Verhältnis zur
Gesamtkinderzahl je Einrichtung (Es wird die Anzahl der
geförderten Kinder aus 2011 und 2012 zugrunde gelegt).
Die vorstehenden Kriterien werden im Verhältnis 0,25 / 0,5 /
0,25 gewichtet. Die Einrichtungen werden dann in absteigender Reihenfolge der Summen der gewichteten Werte
berücksichtigt.
Alle Kitas
Alltagsintegrierte Sprachförderung
Entwicklungs- und prozessbegleitende Beobachtungsverfahren
Sismik/Seldak
BaSIK
DJIBeobachtung
Teamfortbildungen zur alltagsintegrierten Sprachförderung
Ausgewählte Kitas
Zusätzlicher Sprachförderbedarf
eine Fachkraft mit Erfahrungen und Kenntnissen in der
Sprachförderung – Verpflichtung zur Fortbildung
Mehrsprachigkeit anerkennen und fördern durch z.B.
Programme wie Hokus und Lotus, Rucksack etc.