Mindestsicherung und Arbeitsmarktintegration, Eva

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Transcript Mindestsicherung und Arbeitsmarktintegration, Eva

Mindestsicherung und
Arbeitsmarktintegration
Eva Fischlmayr
14.6.2010
Änderungen im
Arbeitslosenversicherungsgesetz
Notstandshilfebestimmungen
• Ergänzungsbeitragssystem ähnlich wie bei Bemessung
des mtl. Arbeitslosengeldes
• Familieneinkommensuntergrenzen
Gesetzesentwurf liegt vor; Verzögerung der
Beschlußfassung
Mehrausgaben ab 1.9.2010
Beträge der Mindest-DLU während Schulungsteilnahme
bleiben unverändert (555,-; 390,-; 240,-)
Zusammenarbeit
von AMS, Land , BVB
Grundsätze der Kooperation
zwischen AMS, Land und BVB
• Gleicher Zugang von bMS-BezieherInnen zu Maßnahmen der
Arbeitsmarktförderung wie andere Arbeitsuchende auch
• Personen, die Leistungen des AMS in Anspruch nehmen, erhalten
auch erforderliche Infos über bMS
• Anträge auf bMS werden vom AMS entgegengenommen und
ungeprüft und ohne Aufschub an Träger der bMS weiter geleitet
• AMS informiert Träger der bMS über Verhalten von bMSBezieherInnen, die zu Sanktionen nach dem ALVG führen
• AMS und Länder anerkennen Gutachten des jeweils anderen zur
Feststellung der Arbeitsfähigkeit
• Einrichtung von Clearingstellen in den Bezirken
• Kofinanzierungsvereinbarungen
Information durch und Antragstellung beim AMS
• bMS-Antragsausgabe an Personen, die ALV-Leistungen
beziehen, durch das regionale AMS bei offenkundigem
Bedarf und auf Anfrage der KundInnen selbst
• Im AMS liegen daher entsprechende bMSAntragsformulare auf, ebenso Checklisten über die von
KundInnen beizubringenden Unterlagen
• AMS nimmt bMS-Anträge entgegen und leitet sie
unverzüglich mit Eingangsvermerk an die zuständige
BVB weiter
• AntragstellerIn wird über die Weiterleitung und
Zuständigkeit der BVB informiert
Datenaustausch
• tagesaktuelle elektronische Datenlieferung des AMS an
BVB
• Daten werden vom AMS jeweils längstens 3 Monate in
die Vergangenheit zur Verfügung gestellt
• Datenaustausch im Einzelfall darüber hinaus jeweils
über Amtshilfeersuchen
Prüfung der Arbeitsfähigkeit
• Bei Zweifel an der Arbeitsfähigkeit von bMS-KundInnen, die auch
ALV-Leistungen beziehen, leitet das AMS eine med. Begutachtung
durch die PV über die Gesundheitsstraße ein
• Für KundInnen im ausschließlichen bMS-Bezug klärt das Land/BVB
die Arbeitsfähigkeit
• Gutachten werden vom jeweils anderen Kooperationspartner als
Basis für Integrationsarbeiten anerkannt
• Auf Basis dieser Gutachten entscheidet die regionale Clearingstelle,
- ob eine weitere Berufsdiagnostik notwenig ist
- ob und welche Maßnahmen zur Integrationsförderungen gesetzt
werden
• Bei Arbeitsunfähigkeit gem. §8 ALVG stellt das AMS den ALV-Bezug
ein und beendet die AMS-Vormerkung. Über die Möglichkeit der
Beantragung von IP- od. BU-Pension und Pensionsvorschuß wird
informiert.
Clearingstelle
• Wird in jedem politischen Bezirk eingerichtet und trifft
sich jedenfalls einmal monatlich
• Setzt sich zusammen aus mindestens jeweils 1
entscheidungsbefugten VerterterIn des AMS und der
BVB
• Wird in der Clearingstelle keine Übereinstimmung über
Integrationsschritte im Einzelfall gefunden, geht
Angelegenheit binnen eines Monats zur Entscheidung
an Landesebene weiter
Integrationsangebote für bMS-KundInnen
Erforderliche Dienstleistungen für diese KundInnengruppe
Dienstleistung
•
•
•
Auftraggeber/Kostenträger
Med. Begutachtung……………………………………….Land oder AMS
Perspektivenplan erarbeiten…………………................Land/AMS
(Berufs)Diagnostik
Begleitende Betreuung…………………………………...Land/AMS
od. Dienstleistung durch MitarbeiterInnen des Landes/BVB
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•
•
Qualifizierung………………………………………………Land/AMS
Beschäftigung………………………………………………Land/AMS
ab 20 St/Wo und mehr für max. 24 Mon. DV
Gemeinden stellen Arbeitsplätze
Niederschwellige Beschäftigung………………………….Land
12 – 15 (19) St/Wo für 6 bis 12 Mon.
Offen sind dzt:
Mengengerüste als konkrete Planungsbasis
Jeweils definierte Integrationsziele
Verfügbares Budget