15. November 2010

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Transcript 15. November 2010

MAV-Treffen
der diakonischen Krankenhäuser und
der stationären Einrichtungen der
Suchtkrankenhilfe
am 15. November 2010 in
der Ev. Diakonissenanstalt
Karlsruhe-Rüppurr
Tagesordnung
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Begrüßung
Festlegung des Termins für das nächste
Treffen
Aufnahme von Nachträgen in die Tagesordnung
Berichte aus den einzelnen Kliniken
Betriebliches Eingliederungsmanagement
BEM) in der Ev. Diakonissenanstalt KarlsruheRüppurr
MAV-Treffen am 15.11.2010
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Tagesordnung
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Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Juni 2010 zum
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)
vom 17. August 2006
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zur Überleitung der
Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäuser
in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006
Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2010
für Ärztinnen und Ärzte vom 9. Juni 2010
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Tagesordnung
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Pausengewährung im Nachtdienst
Bachelorstudiengang Arztassistent (B.Sc. Physician
Assistent) an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,
Karlsruhe
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Tagesordnung
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Überlegung bezüglich einer möglichen Zusammenarbeit mit der AK-Krankenhäuser der AGMAVWürttemberg
Antrag an den Marburger Bund (in Zusammenarbeit
mit dem AK-Krankenhäuser der AGMAV-Württemberg): Einsetzung in der ARK-DW-EKD für eine
Übernahme des TVöD für die Pflege
Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht sowie der
Rechtsprechung
Verschiedenes
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Festlegung des Termins für das
nächste Treffen
Wir treffen uns wieder am:
28.03.2011
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Berichte aus den einzelnen
Kliniken
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Änderungen zum 1. Januar 2010
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Zeitzuschlag für Nachtarbeit
Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit gem. § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA ist
wie für die übrigen Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1
TVöD-K in Krankenhäusern von 1,28 Euro pro Stunde auf 15 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts erhöht worden. Maßstab für den Bemessungssatz ist
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bei Ärztinnen/Ärzten die Stufe 3,
bei Fachärztinnen/Fachärzten die Stufe 3,
bei Oberärztinnen/Oberärzten die Stufe 2 und
bei Leitenden Oberärztinnen/Leitenden Oberärzten die einzige
Stufe.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft
Durch Änderung des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ist
bestimmt worden, dass bei einer Arbeitsleistung
innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im
Sinne des § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA, die telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels
technischer Einrichtungen erbracht wird, die Summe dieser Arbeitsleistungen einmal pro Rufbereitschaft auf die nächste volle Stunde gerundet und
mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt wird. Diese Neuregelung entspricht § 8 Abs. 3 Satz 5 TVöD-K.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Stufenlaufzeiten in der Entgeltgruppe I
Die Stufenlaufzeiten in der Entgeltgruppe I
wurden in der Stufe 3 und 4 von jeweils eineinhalb Jahren auf ein Jahr verkürzt, so dass
die Stufe 4 nunmehr nach drei und die Stufe 5
nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit erreicht
wird.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Neue Stufe 6 in Entgeltgruppe II
In der Entgeltgruppe II ist eine zusätzliche Stufe 6 nach zwölf
Jahren fachärztlicher Tätigkeit mit
einem Tabellenentgelt in Höhe von
6.208,22 Euro eingeführt worden.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte
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Ein vom Arbeitgeber klinik- oder abteilungsbezogen zur Verfügung gestelltes Budget kann auf der Grundlage von schriftlich
zu vereinbarenden Zielvereinbarungen, die auch mit Gruppen
von Ärztinnen und Ärzten geschlossen werden können,
leistungsbezogen ausgeschüttet werden.
Darüber hinaus ist bestimmt, dass Ärztinnen und Ärzten am
Unternehmenserfolg orientierte Erfolgsprämien gezahlt werden
können, wobei die für die Erfolgsprämie relevanten wirtschaftlichen Ziele die Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres festlegt.
Leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte sind nicht zusatzversorgungspflichtig.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst
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Ärztinnen und Ärzte erhalten neu einen Zusatzurlaub von zwei
Arbeitstagen im Kalenderjahr, sofern sie im Kalenderjahr
mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste in der Zeit
zwischen 21 Uhr und 6 Uhr tatsächlich abgeleistet haben. Maßgeblich sind die Bereitschaftsdienststunden als Zeitstunden,
nicht als Arbeitszeit gewertete Zeit.
Voraussetzung für den Zusatzurlaub ist die Ableistung der geforderten nächtlichen Bereitschaftsstunden im laufenden Ur laubsjahr, so dass erst im Laufe des Urlaubsjahres dieser Zusatzurlaubsanspruch erworben werden kann.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst
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Dieser Zusatzurlaubsanspruch kann ausschließlich
durch nächtliche Bereitschaftsdienststunden erworben
werden. Nachtarbeitsstunden, die während einer Vollarbeit anfallen, bleiben unberücksichtigt und führen - bei
Erfüllung der Voraussetzungen - zu Zusatzurlaubsansprüchen wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit
oder wegen Nachtarbeit.
Bei Teilzeitkräften sind die für den Zusatzurlaub erforderlichen 288 nächtlichen Bereitschaftsdienststunden
entsprechend ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit zu
kürzen.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Änderungen zum 1. Mai 2010
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Erhöhung der Tabellenentgelte, individuelle
Zwischen- und Endstufen
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Die Tabellenentgelte werden um 2,0 v.H.
erhöht.
In gleicher Weise erhöhen sich individuelle
Zwischen und Endstufen.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Bereitschaftdienstentgelte
Die Bereitschaftsdienstentgelte betragen neu:
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EG I
EG II
EG III
EG IV
22,30 Euro,
27,10 Euro,
30,00 Euro,
32,00 Euro.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Nachtarbeitszuschlag im Bereitschaftsdienst
Bei Bereitschaftsdienst werden zunächst die geleisteten Stunden
als Arbeitszeit gewertet (zu 60, 75 oder 90 v.H.) und - soweit kein
Freizeitausgleich erfolgt - die als Arbeitszeit gewertete Zeit mit dem
Stundenentgelt bezahlt. Zusätzlich ist nun für in der Zeit von 21 Uhr
bis 6 Uhr geleistete Bereitschaftsdienststunden ein Zeitzuschlag zu
zahlen. Dieser bezieht sich nicht auf die als Arbeitszeit gewertete
Zeit sondern auf die tatsächlich in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr geleisteten Bereitschaftsdienststunden. Der Zeitzuschlag beträgt 15
v.H. des jeweiligen Bereitschaftsdienstentgelts. Darauf, an welchem
Tag (Wochentag, Sonntag, Feiertag) die nächtlichen Bereitschaftsdienststunden geleistet werden, kommt es für die Höhe des Zeitzuschlags nicht an.
Der Zeitzuschlag kann nicht durch Freizeit abgegolten werden.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2
Laufzeit
Die Entgeltregelungen
haben eine Mindestlaufzeit bis zum
31. August 2011.
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Änderungstarifvertrag Nr. 2 Überleitung
Die Besitzstandszulage für vor der Überleitung
in den TV-Ärzte/VKA zustehende kinderbezogene Entgeltbestandteile im Ortszuschlag erhöht sich mit Wirkung vom 1. Mai 2010 an um
2,0 v.H. auf 98,87 Euro.
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Tarifvertrag – Sonderzahlung 2010
Die vereinbarte einmalige Sonderzahlung 2010
in Höhe von 400 Euro für vollbeschäftigte
Ärztinnen und Ärzte tritt an die Stelle einer
linearen Erhöhung für die vereinbarten „Nullmonate“ Januar bis April 2010.
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Pausengewährung im Nachtdienst
Begriff der Ruhepause
Der Begriff der Ruhepause ist weder im Tarifvertrag noch im Arbeitszeitgesetz definiert, sondern nur durch die Rechtsprechung.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versteht unter
Rückgriff auf den natürlichen Sprachgebrauch unter Ruhepausen im
Voraus festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der
Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten
hat, sondern frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese
Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal für die Ruhepause ist
nach der Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst
bereitzuhalten, freigestellt ist.
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Pausengewährung im Nachtdienst
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Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes
Zeitlicher Umfang der Ruhepausen
Im Voraus feststehende Pause
Vereinbarkeit der Ruhepause mit räumlicher
Aufenthaltsbeschränkung
Vereinbarkeit der Ruhepause mit Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme
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Pausengewährung im Nachtdienst
Zulässigkeit der Pausenorganisation
 Nachgewährung der Pause im Fall der
Unterbrechung
 Zulässigkeit der Kurzpausenregelung
 Individualrechtlicher Anspruch auf
Pausenvergütung?
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Bachelorstudiengang:
Arztassistent
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 09.06.2010
den Gesetzentwurf zur Änderung des Landespflegegesetzes (LPflG) beschlossen. Im Rahmen der Änderung
des LPflG wurde auch die Möglichkeit zur Erprobung
eines neuen Studienganges für Pflegekräfte geschaffen.
Danach können Pflegekräfte im Rahmen eines Bachelorstudienganges die erforderlichen Qualifikationen erwerben, um in Übereinstimmung mit dem ärztlichen
Berufsrecht in erweitertem Umfang arztnahe Tätigkeiten
zu übernehmen, die nicht zwingend ein Arzt selbst
ausführen muss.
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Bachelorstudiengang:
Arztassistent
B.Sc. Physician Assistant
Die Duale Hochschule
Baden-Württemberg (DHBW),
Karlsruhe, hat die Voraussetzungen für den Start eines
entsprechenden Studienganges geschaffen. Das erste
Theoriesemester begann am
1. Oktober 2010.
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Bachelorstudiengang:
Arztassistent
Zur Zulassung sind ein Studium – und Ausbildungsvertrag mit geeigneten, bei der Dualen
Hochschule Baden-Württemberg zugelassenen
Ausbildungseinrichtung und die für die DHBW
erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung
(Abitur oder FH-Reife mit Eignungsprüfung),
sowie speziell bei diesem Studiengang eine
dreijährige Pflegeausbildung erforderlich.
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Bachelorstudiengang:
Arztassistent
Als Ausbildungsstätten sind Kliniken vorgesehen, die den definierten Eignungsgrundsätzen der BHBW entsprechen.
Der Vertrag wird zwischen Studentin/Student
und Ausbildungseinrichtung abgeschlossen.
Die Studierenden sind über die Ausbildungseinrichtung sozialversichert.
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Bachelorstudiengang:
Arztassistent
Die Kompetenzen der Absolventen
Für alle Praxisphasen werden Praxisnachweise gefordert und über
Projektarbeiten, Präsentationen, Kolloquien bzw. Referate vom Betreuer bzw. dualen Partner geprüft.
Der Arztassistent übernimmt im Rahmen einer Delegation durch
einen Arzt und nach Rücksprache mit diesem folgenden Tätigkeiten:
Er kann
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eine Anamnese mit körperlicher Untersuchung durchführen
eine Diagnose vorschlagen
eine Konsiliardiagnostik berücksichtigen
einen Behandlungsplan aufstellen und durchführen
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Bachelorstudiengang:
Arztassistent
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medizinisch-technische Tätigkeiten am Patienten
durchführen (soweit nicht speziellen Berufsgruppen vorbehalten)
bei Operationen assistieren
kleine Eingriffe auf Anordnung des Arztes durchführen
medizinische Informationen adressatengerecht
weitergeben
Verlegungen bzw. Überweisungen anordnen und
organisieren
fachliche Protokolle und Dokumentationen der Behandlung erstellen
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Bachelorstudiengang:
Arztassistent
Noch nicht geklärt:
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Tarifliche Regelung der
Ausbildungsvergütung
Tarifliche Entgeltregelung
Auswirkungen auf anderen
Berufsgruppen
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Überlegung: Zusammenarbeit mit
der AK-Krankenhäuser der
AGMAV-Württemberg
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Antrag an den Marburger Bund
Auszug aus der Satzung des Marburger Bundes (Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V. Bundesverband):
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband bezweckt die Wahrung der beruflichen, sozialen und
wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland unter Zugrundelegung ärztlicher
Berufsauffassung.
Er ist die gewerkschaftliche und berufspolitische Vertretung der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte und Interessenvertretung
der Medizinstudierenden.
Zur Interessenvertretung können alle notwendigen Maßnahmen und
gewerkschaftliche Kampfmittel einschließlich Streiks getroffen
werden.
Er ist politisch und weltanschaulich unabhängig, sein Aufbau erfolgt
nach demokratischen Grundsätzen.
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Antrag an den Marburger Bund
Auszug aus der Satzung des Marburger Bundes (Verband der angestellten und
beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V. - Bundesverband):
§ 2 Zweck und Aufgaben
(2) Dem Verband obliegt insbesondere:
a) die angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte gegenüber Parlamenten,
Regierungen und gesellschaftlichen Gruppen zu vertreten;
b) die Arbeitsbedingungen der angestellten Ärztinnen und Ärzte durch Tarifverträge
und sonstige Vereinbarungen mit Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden zu
regeln;
c) auf angemessene Beschäftigungsbedingungen der beamteten Ärztinnen und
Ärzte hinzuwirken;
d) auf sachgerechte Regelungen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt und für die
ärztliche Weiterbildung hinzuwirken;
e) die Interessen seiner Mitglieder gegenüber und in den Organisationen und Institutionen der ärztlichen Selbstverwaltung wahrzunehmen;
f) die Interessen der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte gegenüber
den öffentlichen Institutionen, Verbänden und Einrichtungen des Gesundheitswesens zu vertreten;
g) die angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in und gegenüber den interund supranationalen Verbänden und Einrichtungen des Gesundheitswesens zu
vertreten.
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Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
sowie der Rechtsprechung
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Verschiedenes
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