Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber (Beispiele aus der Praxis)

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Transcript Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber (Beispiele aus der Praxis)

Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA
Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum
Reha/SB
Übersicht
Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III
EGZ für
behinderte und
schwerbehinderte
Menschen
Probebeschäftigung
behinderter
Menschen
AZ für behinderte
und schwerbehinderte
Menschen
Arbeitshilfen
für behinderte
Menschen
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Leistungen an Arbeitgeber für unterschiedliche
behinderte Adressaten
Leistungen an Arbeitgeber erbringt die BA
…als Rehabilitationsträger
für die berufliche Eingliederung
behinderter Menschen
iSv § 19 SGB III (BA)
Auch andere Rehabilitationsträger können Leistungen
an AG gewähren!
als Träger von Aufgaben nach
dem Schwerbehindertenrecht
für die berufliche Eingliederung
schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
nach § 2 SGB IX
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Zuständigkeit der BA für Leistungen zur Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben
Die BA darf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte
Menschen i.S.v § 19 SGB III nur gewähren, wenn kein anderer Rehabilitationsträger hierzu verpflichtet ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III, §
14 SGB IX)!!!
Neben der BA kommen nach § 6 Abs. 1 sowie § 6a SGB IX noch
folgende Rehabilitationsträger in Betracht:
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- die Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe (Sozial- und Jugendämter)
- die Träger der sozialen Entschädigung (Versorgungsämter)
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Übersicht
Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III
EGZ für
behinderte und
schwerbehinderte
Menschen
Probebeschäftigung
behinderter
Menschen
AZ für behinderte
und schwerbehinderte
Menschen
Arbeitshilfen
für behinderte
Menschen
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Eingliederungszuschüsse (EGZ)
 Arbeitgeber (AG) können zur Eingliederung von Arbeitnehmern (AN)
mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten
erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender
Umstände erschwert ist.
 Die Förderhöhe und - dauer richten sich nach dem Umfang der
Minderleistung des AN in Bezug auf die zu besetzende Stelle und
den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
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EGZ §§ 217 ff. SGB III
Förderhöhe
 bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (inkl. des pauschalierten
Anteils des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) im Regelfall
 bis zu 70% bei schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten i.S.v. § 2 SGB IX oder
sonstigen behinderten Menschen
Förderdauer
 bis zu 12 Monate im Regelfall
 bis zu 24 Monate für schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte oder sonstige behinderte
Menschen
Degression
 nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
 Arbeitsagentur § 218 Abs. 1 u. 2 SGB III
 SGB-II-Träger § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 218 SGB III
 Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX
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EGZ für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (1)
Voraussetzungen
 für besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte
Menschen i.S. § 104 Abs. 1 Nr. 3 a bis d SGB IX, hierzu zählen
Personen, die
• wegen Art und Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im
Arbeitsleben besonders betroffen sind (§72 Abs. 1 SGB IX)
• langzeitarbeitslos sind (§ 18 SGB III)
• im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für
Behinderte Menschen oder in einem Integrationsprojekt eingestellt
werden (§ 132 SGB IX)
• als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden
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EGZ für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (2)
Förderhöhe
 bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Förderdauer
 bis zu 36 Monate
Degression
 nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
 Arbeitsagentur § 219 SGB III
 SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 219 SGB III
 Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX
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EGZ für Ältere (1)
Voraussetzungen
 haben AN das 50. Lebensjahr überschritten, muss keine Minderleistung
vorliegen, sondern lediglich ein Eingliederungserfordernis
 zusätzliche Anspruchsvoraussetzung: mindestens 6 Monate Arbeitslosigkeit
vor Aufnahme der Beschäftigung oder Vorliegen eines Ersatztatbestandes
 bei Vorliegen eines Vermittlungshemmnisses muss die 6-monatige
Arbeitslosigkeit nicht abgewartet werden
 Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr
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EGZ für Ältere (2)
Förderhöhe
 mindestens 30%, bis zu 50% im Regelfall
 bis zu 70% für behinderte, schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte und besonders
betroffene Schwerbehinderte
Förderdauer
 mindestens 12 Monate, bis zu 36 Monate im Regelfall
 bis zu 60 Monate für besonders betroffene Schwerbehinderte und bis zu 96 Monate
nach Vollendung des 55. Lebensjahres
Degression
 nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte
 für besonders betroffene Schwerbehinderte erst nach Ablauf von 24 Monaten (30%
dürfen nicht unterschritten werden)
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
 Arbeitsagentur § 421f SGB III
 SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421f SGB III
 Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX
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Übersicht
Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III
EGZ für
behinderte und
schwerbehinderte
Menschen
Probebeschäftigung
behinderter
Menschen
AZ für behinderte
und schwerbehinderte
Menschen
Arbeitshilfen
für behinderte
Menschen
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Probebeschäftigung (PB)
Förderhöhe
 Kostenübernahme aller üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis
zusammenhängenden Kosten (abgesehen von Überstunden), wenn dadurch
die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte,
schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen verbessert oder ihre
vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird.
Förderdauer
 richtet sich nach dem Einzelfall, bis zu 3 Monate
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
 Arbeitsagentur § 238 SGB III
 SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 238 SGB III
 Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
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Übersicht
Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III
EGZ für
behinderte und
schwerbehinderte
Menschen
Probebeschäftigung
behinderter
Menschen
AZ für behinderte
und schwerbehinderte
Menschen
Arbeitshilfen
für behinderte
Menschen
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Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
(AZ-Reha)
Voraussetzungen
 wenn es behinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst
nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu
erreichen
Förderhöhe
 bis zu 60% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr
Förderdauer
 für die gesamte Dauer der Ausbildung
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
 Arbeitsagentur § 236a SGB III
 SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 236 SGB III
 Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
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Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für
schwerbehinderte Menschen (AZ-SB)
Voraussetzungen
 wenn es schwerbehinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen
sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf
zu erreichen
Förderhöhe
 bis zu 80% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte
Ausbildungsjahr
Förderdauer
 für die gesamte Dauer der Ausbildung
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
 Arbeitsagentur § 235a Abs. 1 u. 2 SGB III
 SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 1 u. 2 SGB III
 Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
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EGZ im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung
(AZ-SB)
Voraussetzungen
 Übernahme des schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den
ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber, sofern während der Aus- oder
Weiterbildung Zuschüsse (AZ-SB) erbracht wurden
Förderhöhe
 bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Förderdauer
 bis zu einem Jahr
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
 Arbeitsagentur § 235a Abs. 3 SGB III
 SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 3 SGB III
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Übersicht
Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III
EGZ für
behinderte und
schwerbehinderte
Menschen
Probebeschäftigung
behinderter
Menschen
AZ für behinderte
und schwerbehinderte
Menschen
Arbeitshilfen
für behinderte
Menschen
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Arbeitshilfen für behinderte Menschen (1)
 Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von
Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erhalten
 die Einrichtung umfasst dabei insbesondere die Ausstattung mit notwendigen
technischen Arbeitshilfen
 Beantragung jederzeit, jedoch vor Kauf / Bestellung
Voraussetzungen
 wenn dadurch die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder
bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes gesichert werden kann.
 der Arbeitgeber ist nicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX zur Kostenübernahme verpflichtet
 die technischen Arbeitshilfen sind wegen Art oder Schwere der Behinderung zur
Berufsausübung erforderlich
 Förderleistung ist auf einzelne Person bezogen
 Reha-Antrag durch AN
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Arbeitshilfen für behinderte Menschen (2)
Förderhöhe
 bis zu 100 Prozent der notwendigen Kosten
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
 Arbeitsagentur § 237 SGB III (als AG-Leistung)
 Reha-Träger § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (als AN-Leistung) u. § 34 Abs. 1
Nr. 3 SGB IX (als AG-Leistung)
 Vorrang: AN-Leistung nach § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (gehen in das Eigentum des
AN über, keine Neuanschaffung bei Arbeitsplatzwechsel)
 Integrationsamt § 102 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV (ANLeistung) u. § 102 Abs. 3 Nr 2 a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV (AGLeistung)
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Verfahrenshinweise (1)
 für arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige Menschen (auch
NLE), die bei der zuständigen Arbeitsagentur im Wohnort asu/alo gemeldet sind
 Antragstellung vor Arbeitsaufnahme bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages (bei
Technischen Arbeitshilfen vor Kauf / Bestellung) gemäß § 324 Abs. 1 SGB III
 alle AG-Leistungen sind Ermessensleistungen ohne Rechtsanspruch
 sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von mindestens 15Std./Wo. (auch befristete AV)
 Nachbeschäftigungspflicht entspricht der Förderdauer, längstens jedoch 12 Monate
(entfällt bei EGZ für Ältere)
 die Regelungen zur Zahlungsweise und zur Rückforderung in den §§ 337 und 221
Abs. 2 SGB III werden entsprechend angewendet (keine Rückzahlungspflicht beim
EGZ für besonders betroffene Schwerbehinderte)
 keine Förderung, wenn Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN
während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn (bei EGZ für Ältere während der
letzte 2 Jahre vor Förderbeginn) mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig
beschäftigt war. Ausnahme: befristete Vorbeschäftigung eines besonders
betroffenen Schwerbehinderten
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Verfahrenshinweise (2)
Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt gemäß § 220 SGB III
 tarifliches oder ortsübliches regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt, soweit es
die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt
 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie freiwillige, widerrufbare und
außertarifliche Zulagen sind nicht berücksichtigungsfähig
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Links
http://www.arbeitsagentur.de
http://www.bmas.de/portal/2746/property=pdf/leistungen__an__arbeitgeber__die__790.pdf
http://www.einfach-teilhaben.de/cln_102/DE/StdS/Home/stds_node.html
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-537/_nr-8/i.html
http://www.talentplus.de/
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