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Der Rücktritt - Teil 2

I . I I . I I I . I V .

R ü c k t r i t t v o m u n b e e n d e t e n R ü c k t r i t t v o m b e e n d e t e n v e r s u c h V e r s u c h F r e i w i l l i g k e i t S O N D E R F A L L : R Ü C K T R I T T V O M E R F O L G S Q U A L I F I Z I E R T E N V E R S U C H

Übersicht: Der Rücktritt des Alleintäters nach

§

24 Abs. 1 StGB

I. Fehlschlag?

Ja: Rücktritt Unbeendet Nein: Rücktritt möglich II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont)

Tataufgabe (S. 1 Var. 1)

Beendet

Aktive Erfolgsverhinderung (S. 1 Var.2) Ernsthaftes Bemühen (S.2)

III. Freiwilligkeit?

Übersicht: Der Rücktritt des Alleintäters nach

§

24 Abs. 1 StGB

I. Fehlschlag?

Ja: Rücktritt Unbeendet Nein: Rücktritt möglich II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont)

Tataufgabe (S. 1 Var. 1)

Beendet

Aktive Erfolgsverhinderung (S. 1 Var.2) Ernsthaftes Bemühen (S.2)

III. Freiwilligkeit?

I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Fall 8 (vereinfacht nach BGHSt 35, 184): T will den Freund seiner geschiedenen Ehefrau, den M, und die geschiedene Ehefrau, die F, töten und begibt sich zu diesem Zweck auf den Parkplatz des Betriebs, in dem die F arbeitet. Wenigstens diese hofft T anzutreffen, um sie töten zu können. Als T den Parkplatz erreicht, trifft er auf den M und setzt sogleich dazu an, diesen zu töten. Doch bricht der T den Angriff auf den bereits erheblich, aber - wie T erkennt - noch nicht lebensgefährlich verletzten M ab, weil dem T plötzlich der Gedanke kommt, er laufe Gefahr, die F zu verpassen. T trifft alsbald auf die F und tötet diese.

Variante a): T lässt von M ab, ohne zu diesem zurückkehren zu wollen.

Variante b): T lässt von M ab, um sich diesem alsbald nach vollbrachtem Tötungswerk zulasten der F wieder zuzuwenden. Nach der Tötung der F macht sich T wieder auf den Weg zu M, wird jedoch von einer Polizeistreife gestellt, bevor er wieder in die Nähe des M gelangen konnte.

Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

I. Fehlschlag?

Nein: Rücktritt möglich II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont) Unbeendet (+) Aufgabe der Tat (S. 1 Var. 1) ?

III. Freiwilligkeit?

Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

Frage: Welche Anforderungen sind an die „Aufgabe“ der Tat zu stellen?

Das Rücktrittsverhalten erfordert einen vollständigen Verzicht auf die Vollendung der konkret angestrebten Tat. P: Vorübergehendes Innehalten ausreichend?  Nein!

Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

P: Endgültige Distanzierung des Täters von der kriminellen Handlung erforderlich? (Fall 8b) (1) mM: Kein § 24, wenn sich T „äquivalenten Angriff auf dasselbe Tatobjekt“ vorbehält  (+), wenn Täter bei der Abstandnahme vom fraglichen Ausführungsakt bereits das konkretisierte Ziel einer erneuten ähnlichen Tatbegehung vor Augen hat (2) hM und Rspr.: Konkrete Betrachtungsweise der „Tat“  Täter muss die konkrete „Tat“ – im Sinne der §§ 52, 53 StGB - aufgeben.

 Maßgebliches Kriterium: Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit zwischen Versuch und vorgestellter Fortsetzung.

Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

Lösung Fall 8b:

Es kommt darauf an, ob die Fortsetzung des Angriffs auf M nach zwischenzeitlicher Tötung der F eine natürliche Handlungseinheit mit dem Angriffsbeginn gebildet hätte.  Beantwortung hängt von konkreten Abläufen ab. Wohl Tataufgabe und somit Rücktritt nach § 24 I 1, 1. Alt. (+), da Zäsur durch Tötung der F.

II. Rücktritt vom beendeten Versuch

Abgrenzung „unbeendet“ – „beendet“

Der Versuch ist unbeendet, solange der Täter davon ausgeht, noch nicht alles Erforderliche zur Verwirklichung des Tatbestandes getan zu haben. Beendet ist ein Versuch demgegenüber, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet,

der Erfolg werde bereits aufgrund seiner bisherigen Handlungen eintreten.

Zur Erinnerung: Problem der (doppelten) Korrektur des Rücktrittshorizontes

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB

Fall 9 (BGHSt 48, 147): T öffnet in Selbsttötungsabsicht zwei Gashähne in seiner im Erdgeschoß eines 12-Familien-Hauses gelegenen Wohnung. Hierbei denkt er nicht daran, dass hierdurch möglicherweise andere Hausbewohner zu Schaden kommen könnten. Nach dem Öffnen der Gashähne wird T die tödliche Explosionsgefahr für die Hausbewohner bewusst; diese nimmt er zunächst billigend in Kauf. Dann ändert T seine Willensrichtung, ruft Feuerwehr und Polizei an und gibt seinen Namen sowie seine Anschrift an. Gleichzeitig fordert er diese Stellen auf, für die Rettung der Hausbewohner zu sorgen. An seiner Selbsttötungsabsicht hält T fest und lehnt deshalb die Forderung der Polizei ab, den Gashahn abzudrehen. Die Feuerwehr trifft noch rechtzeitig ein, um die Hausbewohner zu evakuieren und um eine Explosion zu verhindern.

Ist T strafbefreiend zurückgetreten?

Fall 9: Vollendungsverhinderung

 I. §§ 212, 22, 13  - Unterlassungsversuch durch Ingerenzgarantenstellung II. Rücktritt?

1) Kein Fehlschlag (+) 2) Beendeter Versuch (+) P: Beendigung beim Unterlassungsdelikt ?

3) Erforderliches Rücktrittsverhalten  Verhinderung der Vollendung?

Übersicht: Der Rücktritt des Alleintäters nach

§

24 Abs. 1 StGB

I. Fehlschlag?

Ja: Rücktritt Unbeendet Nein: Rücktritt möglich II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont)

Tataufgabe (S. 1 Var. 1)

Beendet Aktive Erfolgsverhinderung (S. 1 Var.2) Ernsthaftes Bemühen (S.2) III. Freiwilligkeit?

Verhinderung der Vollendung (

§

24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.)

Frage: Welche Anforderungen sind an die Verhinderung der Vollendung zu stellen?

Muss der Täter eine optimale Rücktrittsleistung erbringen oder genügt jeder für die Nichtvollendung mitursächliche Beitrag?

Bestleistungstheorie Chanceneröffnungstheorie (hM)

Unter mehreren möglichen Verhaltensweisen muss der Täter diejenige wählen, die den Erfolgseintritt am sichersten zu verhindern vermag. Es genügt, dass sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich (kausal) erweist.

Bestleistungstheorie oder Chanceneröffnungslehre?

PRO Bestleistungstheorie: 1) Ratio des Rücktrittsprivilegs Zur vollständigen Rückkehr des Täters in die Legalität muss er sämtliche Möglichkeiten zur Abwendung des Erfolgseintritts ausschöpfen und darf sich nicht auf den Zufall verlassen.

2) Systematik § 24 Abs. 1 S. 2 StGB setzt nach hM optimale Rettungsbemühungen voraus.  Habe der Täter eines untauglichen Versuchs die bestmögliche Gegenmaßnahme zu wählen, müsse dies angesichts der erhöhten Gefahr für das Rechtsgut erst recht für den Täter eines tauglichen Versuchs gelten.

Bestleistungstheorie oder Chanceneröffnungslehre?

PRO Chanceneröffnungslehre: 1) Systematik Bei § 24 Abs. 1 S. 2 liegt gerade keine Kausalität vor. Kriterium der Bestleistung notwendig zur Konturierung der Rücktrittsvoraussetzungen!

2) Wortlaut Wortlaut des § 24 Abs. 1 S. 1 fordert „verhindert“ – d.h. keine über die Kausalität hinausgehenden Anforderungen an das Rücktrittsverhalten 3) Ratio (Opferschutz) Aus Opferperspektive: Einleitung von wenigstens mitursächlichen Rettungsmaßnahmen gegenüber einer bloßen Untätigkeit des Täters von Vorteil.

Bestleistungstheorie oder Chanceneröffnungslehre?

BGHSt 48, 147 (150) : „Erweist sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich, so kommt es nicht darauf

an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung

gestanden hätten; das Erfordernis eines ‚ernsthaften Bemühens’ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht.

Fall 9: Vollendungsverhinderung

Lösung Fall 9:

Nach der hM ist T durch die (kausale) Verhinderung der Vollendung gem. zurückgetreten.

§ 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. wirksam vom Versuch der Tötung durch Unterlassen

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

Fall 10 (BGHSt 11, 324): Kindesmutter T möchte sich und ihr Kleinkind O töten. T gibt O eine Dosis Gifts, von der sie irrig annimmt, sie reiche zur Tötung hin, und legt sich neben O zu Bett. Am Morgen erwacht T wegen eines Brechreizes und bemerkt, dass O noch lebt. Die Mutter der T, die M, tritt hinzu, weil sie den Brechreiz der T bemerkt hat und erkundigt sich nach dem Befinden der T. Da enthüllt die T ihr Tun und sagt der M, sie solle einen Arzt rufen. Der Arzt weist T und O in ein Krankenhaus ein, wo beide geheilt werden. O war nie in Lebensgefahr.

Ist T strafbefreiend zurückgetreten?

Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

I. Fehlschlag?

Nein: Rücktritt möglich II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont) Beendet (+) Vollendungsverhinderung (

§

24 Abs. 1 S. 1 Var. 2) Ernsthaftes Bemühen ohne Zutun (

§

24 Abs. 1 S. 2) III. Freiwilligkeit?

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

 Voraussetzungen von § 24 I 2 StGB: (1) Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus. (2) Der Täter wird straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht.

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

 Voraussetzungen von § 24 I 2 StGB:

(1) Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

(2) Der Täter wird straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht.

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

1. Voraussetzung: Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

Denkbare Konstellationen:

 Der Versuch ist untauglich; die Handlungen des Täters waren von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignet  Der Versuch ist objektiv fehlgeschlagen, der Täter erkennt den Fehlschlag jedoch nicht  Ohne Kenntnis des Täters verhindern Dritte die Vollendung  Die Vollendung tritt ein, ist dem Täter jedoch nicht zurechenbar

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

1. Voraussetzung: Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

Denkbare Konstellationen:  Der Versuch ist untauglich; die Handlungen des Täters waren von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignet 

Keine Maßnahme des Täters könnte kausal sein; Erfolg bleibt immer „ohne Zutun“ aus.

 Der Versuch ist objektiv fehlgeschlagen, der Täter erkennt den Fehlschlag jedoch nicht  Ohne Kenntnis des Täters verhindern Dritte die Vollendung  Die Vollendung tritt ein, ist dem Täter jedoch nicht zurechenbar

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

1. Voraussetzung: Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

Denkbare Konstellationen:  Der Versuch ist untauglich; die Handlungen des Täters waren von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignet  Der Versuch ist objektiv fehlgeschlagen, der Täter erkennt den Fehlschlag jedoch nicht 

Bsp.: T schießt – mit nur einer Kugel in der Pistole auf O und nimmt irrig an, O sei lebensgefährlich verletzt. T bringt ihn ins Krankenhaus.

 Ohne Kenntnis des Täters verhindern Dritte die Vollendung  Die Vollendung tritt ein, ist dem Täter jedoch nicht zurechenbar

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

1. Voraussetzung: Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

Denkbare Konstellationen:  Der Versuch ist untauglich; die Handlungen des Täters waren von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignet  Der Versuch ist objektiv fehlgeschlagen, der Täter erkennt den Fehlschlag jedoch nicht 

Ohne Kenntnis des Täters verhindern Dritte die Vollendung

Bsp: Während T den Krankenwagen verständigt, hat der zufällig hinzugekommene Arzt bereits Hilfe geleistet.

 Die Vollendung tritt ein, ist dem Täter jedoch nicht zurechenbar

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

1. Voraussetzung: Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

Denkbare Konstellationen:  Der Versuch ist untauglich; die Handlungen des Täters waren von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignet  Der Versuch ist objektiv fehlgeschlagen, der Täter erkennt den Fehlschlag jedoch nicht  Ohne Kenntnis des Täters verhindern Dritte die Vollendung 

Die Vollendung tritt ein, ist dem Täter jedoch nicht zurechenbar

Bsp.: Das Opfer verweigert die lebensrettende Behandlung und verstirbt.

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

Fall 10:

Ist der tatbestandliche Erfolg ohne Zutun des Täters ausgeblieben?

Der Versuch ist untauglich; die Verabreichung des Gifts war von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignet.

Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

I. Fehlschlag?

Nein: Rücktritt möglich II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont) Beendet (+) Vollendungsverhinderung (

§

24 Abs. 1 S. 1 Var. 2) Ernsthaftes Bemühen ohne Zutun (

§

24 Abs. 1 S. 2) III. Freiwilligkeit?

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

2. Voraussetzung: Der Täter wird straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht.

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

2. Voraussetzung:

Der Täter wird straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht.

Bestleistungstheorie (hM und Rspr)

Vor.: Subjektiven Bestleistung des Täters Von einer Ernsthaftigkeit ist allein dann auszugehen, wenn der Täter unter den ihm bekannten Gegenmaßnahmen die aus seiner Sicht wirksamste wählt.

PRO: (1) Wortlaut und Systematik: Bewusst differenzierte Regelung (2) Sonst zu geringe Anforderungen, da keine Kausalität erforderlich ist

Kausalität (mM)

Es genügt – wie bei § Abs. 1 S. 2 – eine kausale Handlung des Täters.

24

Rücktritt nach

§

24 Abs. 1 Satz 2 StGB

Fall 10:

(1) Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

(+) (2) Der Täter wird straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht.

Hilfe durch Dritte reicht aus, wenn T sie veranlasst hat und sie die beste Rettungschance bietet (BGHSt 33, 295)

(+)

III. Freiwilligkeit

Fall 11 (BGH NStZ 1994, 428): T möchte seine Ehefrau töten, lässt jedoch von seinem Totschlagsversuch ab, weil plötzlich seine beiden Söhne, die vom Kampfgeschehen erwacht sind, an der Schlafzimmertür erscheinen und weil ihn dies „seelisch hemmt”, weiter zu handeln.

Ist T strafbefreiend zurückgetreten?

III. Freiwilligkeit

Wie ist „Freiwilligkeit“ zu bestimmen?

Psychologisierende Betrachtung

(Rspr und wohl hM)  Rücktritt beruht auf autonom getroffener Willensentscheidung  Täter ist Herr seiner Entschlüsse  Unerheblich, ob die Beweggründe des Täters sittlich billigenswert sind

Normative Betrachtung

(mM, v.a. Roxin)  Rücktritt demonstriert den Willen des Täters zur Rückkehr in die

Legalität

 Rücktritt aus Gründen der „Verbrechervernunft“ nicht freiwillig (siehe Fall 8)

III. Freiwilligkeit

Fall 11 : Psychologisierende Betrachtung Normative Betrachtung Freiwilligkeit (-)

  Nicht autonom, da unüberwindliche seelische Zwangslage: „Die psychische Erschütterung, die das Erscheinen der Kinder beim Angekl. ausgelöst hatte, bestand fort und machte ihn unfähig, die Tat zu vollbringen.“

Freiwilligkeit (+)

Handeln als Ausdruck einer Rückkehr in die Legalität, nicht „verbrechervernünftig“

III. Freiwilligkeit

Psychologisierende Betrachtung Normative Betrachtung

PRO: Abstellen auf einen „freien Willen“ entspricht dem Wortlaut („frei-willig“) CONTRA: Schwierige Abgrenzung zwischen innerem Drang durch „sittlich lobenswerte“ Motive und innerem Zwang (mangelnder Autonomie)

Weshalb soll Empathie in Fall 11 den Rücktritt ausschließen, wenn das Gefühl besonders stark empfunden wird?

PRO: Entspricht Sinn und Zweck des Rücktritts als goldene Brücke zur Rückkehr in die Legalität CONTRA: Wortlaut. Wenn Täter bei nüchterner Abwägung zur Tataufgabe gelangt, ist dies „frei-willig“.

III. Freiwilligkeit

Examensrelevante Beispiele nach der Rspr. und hM für heteronome Motive: Freiwilligkeit

 Reue  Scham  Mitgefühl  Gewissensbisse  Angst vor Strafe  Zureden durch das Opfer

Unfreiwilligkeit

  Erhebliche Risikoerhöhung durch unvorhergesehene Umstände Angst vor Entdeckung  Übermächtige Angst, Schock

IV. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

 Fall 11a: T beschließt, den O auszurauben. Um den O zu verletzen und eine Gegenwehr zu vermeiden, sticht er ihn von hinten mit einem Messer in den Rücken. Als T den O blutend auf dem Boden liegen sieht, kommen ihm Gewissensbisse. Ohne das Portemonnaie des O an sich zu nehmen, ergreift T die Flucht; O verstirbt.

Ist T strafbefreiend vom Versuch des

§

249 I StGB zurückgetreten?

IV. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

Problem:

Ist der Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts möglich, wenn die schwere Folge bereits eingetreten ist?

IV. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch möglich?

Nein: „Materielle Beendigung“ der Tat (mM)

  Tatbestandsspezifische Gefahr mit Eintritt der schweren Folge bereits realisiert Unrecht des versuchten Grundtatbestandes habe sich in der Verwirklichung der Erfolgsqualifikation abschließend manifestiert und könne durch einen Rücktritt nicht mehr beseitigt werden

Ja: Rücktritt möglich (Rspr. und hL)

  Nach Wortlaut und Systematik keine Einschränkung der Rücktritts-möglichkeit vorgesehen; Ausschluss verstoße gegen Art. 103 II.

Akzessorietät zwischen Grunddelikt und schwerer Folge : mit Rücktritt vom Grunddelikt ( § § 249) entfällt Anknüpfung für 251

IV. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

 Lösung Fall 11a: T ist strafbefreiend vom Versuch des Raubes zurückgetreten.

Damit entfällt der Anknüpfungspunkt für § 251 StGB.

In Betracht kommt eine Strafbarkeit z.B. wegen § 227 StGB.

Zum Schluss