Powerpoint-Präsentation für Ihr Seminar

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Transcript Powerpoint-Präsentation für Ihr Seminar

Jahreswechsel 2014 l 2015
Seminar aktuell
l Krankenkassen-Finanzreform l Erstes Pflegestärkungsgesetz l RV-Leistungsverbesserungsgesetz
l Der gesetzliche Mindestlohn l Aktuelles zur Entgeltabrechnung l „Kurz notiert“
l Grenzwerte in der Sozialversicherung
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015
Folie 1
Inhalt
Krankenkassen-Finanzreform
Erstes Pflegestärkungsgesetz
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Der gesetzliche Mindestlohn
Aktuelles zur Entgeltabrechnung
„Kurz notiert“
Grenzwerte in der Sozialversicherung
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015
Folie 2
Inhalt
Krankenkassen-Finanzreform
Erstes Pflegestärkungsgesetz
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Der gesetzliche Mindestlohn
Aktuelles zur Entgeltabrechnung
„Kurz notiert“
Grenzwerte in der Sozialversicherung
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015
Folie 3
Was bringt die GKV-Reform?
l GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz
(GKV-FQWG) ab 1. Januar 2015 in Kraft
l Soll Finanzgrundlagen dauerhaft auf solides Fundament stellen
l Stärkung Versorgungsqualität, z. B. durch Gründung wissenschaftliches Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen
l Festschreibung Beitragssätze weiterhin im SGB V
– Senkung um 0,9 Beitragssatzpunkte, wieder hälftige Tragung
– Lücke schließen einkommensabhängige Zusatzbeiträge im
Quellenabzugsverfahren (Sozialausgleich entfällt)
– Vollständiger Einkommensausgleich zwischen Krankenkassen
– Keine Prämienausschüttungen mehr
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
Folie 4
Finanzströme innerhalb der GKV ab 1. Januar 2015
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
Folie 5
Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze
l Zuweisungen aus Gesundheitsfonds decken Finanzbedarf nicht
l Satzungsregelung: unter 0,9 % oder auch darüber (keine Obergrenze!)
l Gesetz gibt keinen bestimmten Termin vor, d. h. auch unterjährig
möglich
l Zusatzbeitragssätze künftig auch in ITSG-Beitragssatzdatei hinterlegt
l Geringfügig Entlohnte außen vor (weiter nur Pauschalbeitrag von 13 %)
l Betriebsrentner: 2 Monate Verzögerung (Besonderheit: 01 + 02/2015)
l Fester Bestandteil des KV-Beitrags (Fälligkeit, Zahlung) – gesonderte
Berechnung neben AN- und AG-Anteil
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
Folie 6
Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze
BEISPIEL:
Versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz (angenommen)
Arbeitsentgelt im Januar 2015
l Arbeitgeberanteil KV (7,3 %)
Arbeitnehmeranteil KV (7,3 %)
Zusatzbeitrag KV (0,9 %)
Arbeitnehmeranteil KV insgesamt
Gesamtbeitrag KV
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
0,9 %
2.100,00 Euro
153,30 Euro
153,30 Euro
18,90 Euro
172,20 Euro
325,50 Euro
Folie 7
Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze
BEISPIEL:
Versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer (Gleitzonenregelung)
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz (angenommen)
0,9 %
Arbeitsentgelt im Januar 2015
550,00 Euro
Gleitzonenfaktor (noch der für 2014)
0,7605
l Reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage
Gesamtbeitrag KV (469,17 Euro x 7,3 % x 2 =)
Abzüglich Arbeitgeberanteil KV (550,00 Euro x 7,3 % =)
Arbeitnehmeranteil (68,50 Euro – 40,15 Euro =)
Zusatzbeitrag KV (469,17 Euro x 0,9 % =)
Arbeitnehmeranteil KV insgesamt (28,35 Euro + 4,22 Euro =)
Gesamtbeitrag KV
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
469,17 Euro
68,50 Euro
40,15 Euro
28,35 Euro
4,22 Euro
32,57 Euro
72,72 Euro
Folie 8
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
l Bundesgesundheitsministerium
legt auf Empfehlung GKV-Schätzerkreis fest, 2015 = 0,9 %
l Gilt beispielsweise für
– Personen in Einrichtungen der
Jugendhilfe
– Azubis in außerbetrieblichen
Einrichtungen
– Behinderte Menschen in Werkstätten, Einrichtungen etc.
– Teilnehmer an FSJ und FÖJ
oder Bundesfreiwilligendienst
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
l Selbst dann, wenn die eigene
Kasse einen geringeren oder
gar keinen individuellen Zusatzbeitrag erheben sollte
WICHTIG: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt auch für Azubis
bis 325 Euro im Monat (Geringverdiener), für MobiPro-EU und EQJ.
Folie 9
Krankenkassenwahlrecht
l Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung
l Keine allgemeine Bindungsfrist von 18 Monaten oder Mindestbindungsfrist bei Wahltarifen (Ausnahme: Krankengeld-Wahltarif)
TIPP: Zum 1. Januar 2015 gilt also das Sonderkündigungsrecht
grundsätzlich für alle. Eine gute Gelegenheit, sich für unsere zahlreichen Vorteile gegenüber dem Wettbewerb zu entscheiden.
l Kündigung spätestens bis Ablauf des Monats, für den individueller
Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder erhöht wird
l Wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats
l Ab 2015 keine sog. Nichtzahlungsklausel mehr
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
Folie 10
Hinweispflichten der Krankenkassen
l Anschreiben mit Hinweis auf Sonderkündigungsrecht
l Hinweis auf tabellarische Übersicht aller Kassen im Internet
(künftig mit Zusatzbeitragssätzen):
www.gkv-zusatzbeitraege.de
l Individueller Zusatzbeitrag > durchschnittlicher Zusatzbeitrag:
Hinweis auf möglichen Wechsel in günstigere Krankenkasse
l Spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der
Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den er erhöht wird
l Versäumnis: erfolgte Kündigung gilt als rechtzeitig erklärt,
Kündigungsfrist endet 1 Monat nach verspätetem Hinweis
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
Folie 11
Hinweispflichten der Krankenkassen
BEISPIEL:
Erstmalige Erhebung eines Zusatzbeitrages ab
Hinweispflicht der Krankenkasse spätestens am
l Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis
(31. Januar 2015 = Samstag)
Eingang der Kündigung am
Mitgliedschaft endet am
Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
1. Januar 2015
31. Dezember 2014
2. Februar 2015
5. Januar 2015
31. März 2015
31. März 2015
Folie 12
Hinweispflichten der Krankenkassen
BEISPIEL:
Erstmalige Erhebung eines Zusatzbeitrages ab
Hinweispflicht der Krankenkasse spätestens am
Verspäteter Hinweis der Krankenkasse am
l Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis
Eingang der Kündigung am
Mitgliedschaft endet am
Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
1. Januar 2015
31. Dezember 2014
13. Januar 2015
13. Februar 2015
5. Februar 2015
31. März 2015
31. März 2015
Folie 13
Änderungen im Meldeverfahren
l Sozialausgleich bleibt für immer
graue Theorie, qualifizierter
Meldedialog künftig nur noch
für BBG-Fälle (nicht mehr für
Gleitzone)
l Keine generelle Meldepflicht für
alle Mehrfachbeschäftigten mehr
l Mehrfachbeschäftigungen mit
BBG-Überschreitung werden nur
noch per Rückschau beurteilt
(nach Beschäftigungsende bzw.
Ablauf Kalenderjahr):
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
– Einzugsstellen greifen von Amts
wegen entsprechende Fälle auf
– Ggf. werden Monatsmeldungen
bei Arbeitgebern angefordert
– Rückmeldungen (58) mit folgender
Entgeltabrechnung, spätestens
innerhalb 6 Wochen
– Einzugsstellen übermitteln Gesamtentgelte zurück (DBBG)
– Arbeitgeber führen Verhältnisrechnung durch
Folie 14
Änderungen im Meldeverfahren
BEISPIEL:
Hauptbeschäftigung vom
Jahresmeldung bis
Zweitbeschäftigung vom
Abmeldung am
1. Januar 2015 bis laufend
15. Februar 2016
1. März 2015 bis 30. Juni 2015
25. Juli 2015
l Erst nach Vorliegen der Jahresmeldung im Februar 2016 kann die Krankenkasse überprüfen, ob die BBG KV/PV bzw. RV/ALV aufgrund der Mehrfachbeschäftigung überschritten wurde.
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
Folie 15
Änderungen im Meldeverfahren
BEISPIEL:
(Zeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember 2015)
Arbeitgeber A (PGR = 101, BGR = 9111)
Laufendes Arbeitsentgelt
2.180 Euro / 26.160 Euro
Einmalzahlung im Juli
5.000 Euro
Arbeitgeber B (PGR = 101, BGR = 9111)
Laufendes Arbeitsentgelt
2.400 Euro / 28.800 Euro
l Gesamtentgelt (59.960) > BBG-KV (49.500), Prüfverfahren ist einzuleiten:
Schritt 1: Aufforderung an Arbeitgeber, GKV-Monatsmeldungen abzugeben
Schritt 2: Arbeitgeber übermitteln GKV-Monatsmeldungen (58) für jeden
einzelnen Monat von Januar bis Dezember 2015, inkl. gewährtes laufendes
Arbeitsentgelt (getrennt nach KV/PV, RV, ALV) sowie die Einmalzahlung
Schritt 3: Krankenkassenmeldung aufgrund Überschreitung der
BBG-KV mit einem DBBG für jeden Monat der Mehrfachbeschäftigung
(beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung ist ersichtlich)
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
Folie 16
Neuer Beitragsnachweis-Datensatz
l Arbeitgeber führt individuelle/durchschnittliche Zusatzbeiträge (ZB)
zusammen mit GSV-Beitrag an zuständige Krankenkasse ab
l Gesondert ausgewiesen, damit das Bundesversicherungsamt den
Einkommensausgleich berechnen kann
l Neuer Datensatz (Version 11) enthält zusätzliche Felder:
– ZBP = ZB zur KV für Pflichtversicherte
– ZBF = ZB zur KV freiwilliger Mitglieder (sog. Firmenzahler)
l Übergangsregelung: Version 11 bereits ab dem 1. Dezember 2014,
alte Version 10 noch bis zum 28. Februar 2015
(fehlender Nachweis von Zusatzbeiträgen ist nachzuholen)
KRANKENKASSEN-FINANZREFORM
Folie 17
Inhalt
Krankenkassen-Finanzreform
Erstes Pflegestärkungsgesetz
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Der gesetzliche Mindestlohn
Aktuelles zur Entgeltabrechnung
„Kurz notiert“
Grenzwerte in der Sozialversicherung
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015
Folie 18
Bessere Leistungen
l Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2015
l Grundgedanke: Pflegeleistungen am Bedarf der Menschen ausrichten
l Anpassung der Leistungshöhe an allgemeine Preisentwicklung
l Leistungsbeträge steigen um 4 %, bei Pflegestufe Null um 2,67 %
l Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: von 31 auf 40 Euro/Monat
l Verbesserung Wohnumfeld: von 2.557 auf 4.000 Euro je Maßnahme
TIPP: Vollständige Informationen zu den verbesserten Leistungen etc.
stehen online zur Verfügung: www.pflegestaerkungsgesetze.de
ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ
Folie 19
Angehörige im Fokus
l Zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut
l Teilstationäre Tages- und Nachtpflege ohne Anrechnung auf
Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombileistungen
l Pflegestufe Null: neuer Anspruch auf Tages- und Nachtpflege,
Kurzzeitpflege etc.
l Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen und 3.224 Euro
l Verhinderungspflege unter Anrechnung von 50 % nicht in
Anspruch genommener Kurzzeitpflege für bis zu 6 Wochen
und 2.418 Euro
ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ
Folie 20
Mehr Betreuungskräfte
l Ausbau in stationären Pflegeeinrichtungen von 25.000 auf
45.000 Betreuungskräfte
(Relation 1:20 statt 1:24)
l Ziel: Entlastung für die professionellen Pflegekräfte
l Verbessert den Pflegealltag und
die Qualität der Versorgung
l Mehrausgaben von rund
510 Mio. Euro/Jahr
ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ
Der Pflegevorsorgefonds
l Nachhaltige Stärkung der sozialen
Pflegeversicherung
l 2015 bis 2033: Jahreseinnahmen
aus 0,1 Beitragssatzpunkten
(für 2015 allein 1,2 Mrd. Euro)
l Deutsche Bundesbank verwaltet
das Vorsorgevermögen
l Ab 2035: finanzielle Unterstützung
für die Pflegekassen
Folie 21
Bessere Vereinbarkeit
l „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit
von Familie, Pflege und Beruf“ soll
am 1. Januar 2015 in Kraft treten
l Pflegekasse zahlt Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage/Jahr)
in Höhe Kinderkrankengeld (70 %
vom Brutto, max. 90 % vom Netto)
l Familienpflegezeit: Rechtsanspruch
in Betrieben größer 25 Beschäftigte
sowie zinsloses Darlehen zur Entgeltaufstockung an Berechtigte
ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ
l Erweiterung „nahe Angehörige“ um
– Stiefeltern
– Lebenspartnerschaftsähnliche
Gemeinschaften
– Verschwägerte
l Freistellung für Sterbebegleitung
(max. 3 Monate) und für Betreuung
pflegebedürftiger minderjähriger
Kinder (auch außerhalb des
Haushalts)
Folie 22
Die Beiträge steigen
l Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte:
Beitragslastverteilung ab 1. Januar 2015
Personenkreis
Beitrag
Eltern
- Sachsen
2,35 %
Kinderlose
- Sachsen
2,60 %
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
1,175 %
1,175 %
0,675 %
1,675 %
1,175 %
1,425 %
0,675 %
1,925 %
l Höchstzuschuss (BBG 2015 = 4.125 Euro):
– Bundesland Sachsen:
48,47 Euro
27,84 Euro
l Weitere 0,2 Prozentpunkte voraussichtlich ab 2017
mit zweitem Pflegestärkungsgesetz (u. a. fünf neue
Pflegebedürftigkeitsgrade)
ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ
Folie 23
Inhalt
Krankenkassen-Finanzreform
Erstes Pflegestärkungsgesetz
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Der gesetzliche Mindestlohn
Aktuelles zur Entgeltabrechnung
„Kurz notiert“
Grenzwerte in der Sozialversicherung
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015
Folie 24
Überblick
l „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung“ trat bereits am 1. Juli 2014 in Kraft
l Bestehende Gerechtigkeitslücke – Lebensleistung wird nicht
genügend gewürdigt
l Besserstellung derjenigen, die besonders lange gearbeitet
und das Rentensystem gestützt haben, durch
– Rente ab 63 Jahren und
– Mütterrente
l Verbesserte Erwerbsminderungsrente durch verlängerte
Zurechnungszeit und Günstigerprüfung
l Demografische Anpassung des Reha-Budgets
RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ
Folie 25
Rente ab 63 Jahren
l Schrittweise Anhebung
– Altersrente für besonders langjährig Versicherte bisher mit
frühestens 65 Jahren
– Jetzt Renteneintritt vorzeitig mit
63 Jahren (bis 1952 Geborene)
– Ab 1953 Geborene: Anstieg um
2 Monate je Jahrgang
– Alle ab 1964 Geborenen erst
wieder mit 65 Jahren
RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ
Eintrittsalter
Versicherte Anhebung
Geburtsjahr um Monate
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
22
auf Alter
Jahr
63
63
63
63
63
64
64
64
64
64
64
Monat
2
4
6
8
10
0
2
4
6
8
10
Folie 26
Änderungen bei der Wartezeit
l Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt
Wartezeit von 45 Jahren
l Zeiten mit Bezug Arbeitslosengeld werden jetzt berücksichtigt
(nicht jedoch von ALG II bzw. Arbeitslosenhilfe)
l Aber: keine Anrechnung während der letzten 2 Jahre vor
Rentenbeginn (Ausnahme: Insolvenz bzw. vollständige
Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers)
l Auch freiwillige Beiträge zählen jetzt für Wartezeit, sofern
mind. 18 Jahre Pflichtbeiträge im Rentenkonto
RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ
Folie 27
Auswirkungen auf die Rentenhöhe
l Einbußen trotz Abschlagsfreiheit aufgrund weniger Entgeltpunkte
BEISPIEL:
Ein Rentenversicherter Jahrgang 1952, der bei Vollendung des 63. Lebensjahres genau die geforderten 45 Jahre nachweisen kann und stets exakt den
Durchschnittsverdienst erzielt hat, erhält dafür 45 Entgeltpunkte.
l Die 45 Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert von 28,61 Euro
(West) bzw. 26,39 Euro (Ost) vervielfacht. Die monatliche Altersrente beträgt
also 1.287,45 Euro (West) bzw. 1.187,55 Euro (Ost).
Würde dagegen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter gearbeitet
werden, kämen 2 Entgeltpunkte hinzu (insg. 47 Entgeltpunkte). Es ergäbe
sich eine Monatsrente von 1.344,67 Euro (West) bzw. 1.240,33 Euro (Ost).
RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ
Folie 28
Die Mütterrente
l Rund 9,5 Mio. Mütter und 200.000
Väter sollen profitieren
l Für ab 1992 geborene Kinder
werden als Kindererziehungszeit
bis zu 3 Jahre angerechnet, für
ältere Kinder bisher nur 1 Jahr
l Kompromisslösung für vor 1992
geborene Kinder: Verdoppelung
auf 2 Jahre
RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ
l Bestandsrentner
– Erhalten pauschal einen zusätzlichen Entgeltpunkt („Wert 1,0“)
– Zuordnung bei dem Elternteil mit
bisheriger Erziehungszeit
– Ohne gesonderten Antrag
– Erhöhung um 28,61 Euro (West)
bzw. 26,39 Euro (Ost) je Kind
(i. d. R. abzügl. KV-/PV-Beiträge)
Folie 29
Anlass für Kritik
l Neurentner ab 1. Juli 2014
– Berücksichtigung verdoppelte
Kindererziehungszeit vor 1992
für normale Rentenberechnung
– Aufgrund Zugangs-/Rentenartfaktor ergibt sich ggf. weniger
als „Wert 1,0“
– Dadurch im Vergleich geringere
Rente als Bestandsrentner
RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ
l Finanzierung aus Rentensystem
– Führt zu Belastungen beim
Nachhaltigkeitsfaktor und damit
zum langfristigen Absinken des
Rentenniveaus
– Kindererziehung ist gesamtgesellschaftliche Aufgabe,
deshalb befürworten viele die
Finanzierung aus Steuermitteln
Folie 30
Erwerbsminderungsrente
Anpassung des Reha-Budgets
l Verlängerung sog. Zurechnungszeit von ‚bis zum 60. Lebensjahr‘
auf ‚bis zum 62. Lebensjahr‘
l Begrenzter Geldbetrag für
medizinische und berufliche
Reha (2013 = 5,8 Mrd. Euro)
l Günstigerprüfung: RV-Träger stellt
fest, ob Einkommenseinbußen in
den letzten 4 Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung bei Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt bleiben
l In den nächsten Jahren höherer
Bedarf durch geburtenstarke
Jahrgänge (45+)
l 2014 bis 2017: dank Demografiekomponente ca. 200 Mio. Euro
im Jahr zusätzlich
l Beide Verbesserungen gelten nur
für Neurentner ab 1. Juli 2014
RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ
Folie 31
Variabler Übergang in den Ruhestand
l Bundesregierung will in Rente und
Arbeitsrecht Anreize setzen, damit
möglichst viele Menschen möglichst
lange in Arbeit bleiben (können)
l Erster Schritt ist erfolgt: gesetzliche
Klarstellung, dass während des
laufenden Arbeitsverhältnisses ein
Hinausschieben des Renteneintritts
zulässig ist (ggf. auch mehrfach)
l Arbeitsgruppe eingesetzt
– Einführung einer Flexi- bzw.
Kombi-Rente mit verbesserten
Hinzuverdienstmöglichkeiten
– Konkrete Ergebnisse sollen bis
Jahresende 2014 vorliegen
l Problem war, dass kollektiv- bzw.
individualvertragliche Altersgrenzen
dem im Wege standen
RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ
Folie 32
Inhalt
Krankenkassen-Finanzreform
Erstes Pflegestärkungsgesetz
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Der gesetzliche Mindestlohn
Aktuelles zur Entgeltabrechnung
„Kurz notiert“
Grenzwerte in der Sozialversicherung
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015
Folie 33
Zielsetzung der Bundesregierung
l Stärkung der Tarifautonomie,
Sicherstellung angemessener
Arbeitsbedingungen
l Wettbewerb der Unternehmen
um bessere Produkte/Dienstleistungen, anstatt um immer
niedrigere Löhne
l Lohnunterbietungswettbewerb
zu Lasten der sozialen Sicherungssysteme (Aufstockung)
vermeiden
DER GESETZLICHE MINDESTLOHN
l Mindestlohngesetz (MiLoG) tritt
am 1. Januar 2015 in Kraft
– Flächendeckender gesetzlicher
Mindestlohn in West und Ost
einheitlich
– 8,50 Euro brutto je Zeitstunde
TIPP: Das Bundesarbeitsministerium
informiert laufend unter:
www.der-mindestlohn-kommt.de
Folie 34
Branchenmindestlöhne
l Nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Tarifvertragsgesetz bleiben weiter möglich
l Sofern der gesetzliche Mindestlohn – nach Übergangszeit –
nicht unterschritten wird
l Übergangsregelung
– Übergangszeit von 3 Jahren
– Bedingung: Mindestlohn ist für
allgemeinverbindlich erklärt
– Ab 2017 mind. 8,50 Euro je
Zeitstunde, ab 2018 mind.
nach Mindestlohnkommission
TIPP: Eine stets aktuelle Übersicht stellt das Bundesarbeitsministerium online zur Verfügung: www.bmas.de
(Rubrik: Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn)
DER GESETZLICHE MINDESTLOHN
Folie 35
Übergangsregelung
Der Mindestlohn gilt.
Erste Anpassung, Basis
Grundsatz: Kein Stunden- ist die Entscheidung der
lohn unter 8,50 Euro.
Mindestlohnkommission.
Der Mindestlohn gilt ohne
Ausnahmen, alle bekommen den dann festgesetzten.
Zweite Anpassung, Basis
ist die Entscheidung der
Mindestlohnkommission.
Die Mindestlohnkommission
l Alle 2 Jahre neue Entscheidung über gesetzlichen Mindestlohn
l Mitglieder werden alle 5 Jahre neu benannt: 1 Vorsitzender
+ 6 stimmberechtigte (3 Arbeitnehmer-/3 Arbeitgebervertreter)
+ 2 beratende aus Wissenschaftskreisen ohne Stimmrecht
DER GESETZLICHE MINDESTLOHN
Folie 36
Wer bekommt den Mindestlohn?
l Grundsatz: jeder Arbeitnehmer,
wenn er in Deutschland arbeitet
l Auch geringfügig Beschäftigte
l Anspruch ist unabdingbar,
Verzicht ausschließlich im
gerichtlichen Vergleich
WICHTIG: In der Sozialversicherung
gilt das Entstehungsprinzip. Beiträge
werden schon dann fällig, wenn der
Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt
entstanden ist.
DER GESETZLICHE MINDESTLOHN
l Aufzeichnungspflichten
– Aufzeichnung von Beginn, Ende,
Dauer der täglichen Arbeitszeit
– Spätestens binnen 7 Tagen
– Bei geringfügig entlohnt und
kurzfristig Beschäftigten sowie
in den Gewerben nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
– Aufbewahrung für mind. 2 Jahre
Folie 37
Ausnahmen
l Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren
l Auszubildende (Vergütung entsprechend Berufsbildungsgesetz)
l Pflicht- und Orientierungspraktika
(Formulierung im MiLoG beachten!)
l Ehrenamtlich Tätige
l Langzeitarbeitslose (> 1 Jahr)
in den ersten 6 Monaten einer
Beschäftigung
DER GESETZLICHE MINDESTLOHN
Übergangsregelungen
l Zeitungszusteller
– Ab 1. Januar 2015 mind.
6,38 Euro (= 75 %)
– Ab 1. Januar 2016 mind.
7,23 Euro (= 85 %)
– Ab 1. Januar 2017 mind.
8,50 Euro
HINWEIS: Kontrollen weiterhin durch
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS):
www.zoll.de
(Rubrik: Fachthemen/Arbeit)
Folie 38
Ausweitung der Kurzfristigkeit
l Soll Einführung Mindestlohn für
Saisonarbeitskräfte erleichtern
l Ausdehnung ab 1. Januar 2015
(innerhalb eines Kalenderjahres):
– Auf 3 anstatt 2 Monate
(≥ 5 Arbeitstage/Woche)
– Auf 70 anstatt 50 Arbeitstage
(< 5 Arbeitstage/Woche)
l Gilt generell für alle Arbeitnehmer,
längstens bis 31. Dezember 2018
BEISPIEL:
Befristete Beschäftigung
vom 1. Januar bis 31. März 2015
Monatliches Arbeitsentgelt
1.500 Euro
5-Tage-Woche, keine Berufsmäßigkeit
l Es besteht Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherungsfreiheit,
weil die Beschäftigung von vornherein
auf maximal drei Monate befristet ist
und deshalb der Kurzfristigkeit unterliegt (PGR: 110, BGR: 0000).
l Berufsmäßigkeit beachten!
DER GESETZLICHE MINDESTLOHN
Folie 39
Ausweitung der Kurzfristigkeit
l Jahreswechsel 2014/15
– Kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung:
Beurteilung bei Aufnahme anhand alter Grenzen
(2 Monate/50 Arbeitstage)
– Neubeurteilung aufgrund der Änderung in den
Verhältnissen zum 1. Januar 2015:
Kurzfristigkeit, wenn neue Grenzen seit der
Aufnahme (in 2014) nicht überschritten
DER GESETZLICHE MINDESTLOHN
Folie 40
Jahreswechsel 2014/15
BEISPIEL:
Befristete Beschäftigung vom
1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015
Monatliches Arbeitsentgelt
900 Euro
5-Tage-Woche, keine Berufsmäßigkeit, keine Vorbeschäftigungszeiten in 2014
l Ab 1. Dezember 2014 besteht Versicherungspflicht zu allen SV-Zweigen,
weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als 2 Monate befristet und
deshalb nicht kurzfristig ist (PGR: 101, BGR: 1111).
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen.
Jetzt liegt Kurzfristigkeit vor, weil die Beschäftigungsdauer (seit 1. Dezember
2014) nicht mehr als drei Monate beträgt (PGR: 110, BGR: 0000).
DER GESETZLICHE MINDESTLOHN
Folie 41
Auch Minijobs betroffen
BEISPIEL:
Geringfügig entlohnte Beschäftigung seit
(von der Rentenversicherungspflicht befreit)
Monatliches Arbeitsentgelt
Unerwartete Krankheitsvertretung vom
Monatliches Arbeitsentgelt
1. April 2014
442 Euro
1. Mai 2015 bis 31. Juli 2015
884 Euro
l Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche
Arbeitsentgelt im Jahresdurchschnitt die 450-Euro-Grenze. Dennoch bleibt
es auch für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2015 (3 Monate) bei einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Es handelt sich nur um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares
Überschreiten.
DER GESETZLICHE MINDESTLOHN
Folie 42
Inhalt
Krankenkassen-Finanzreform
Erstes Pflegestärkungsgesetz
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Der gesetzliche Mindestlohn
Aktuelles zur Entgeltabrechnung
„Kurz notiert“
Grenzwerte in der Sozialversicherung
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015
Folie 43
Besitzstände laufen aus
l Übergangsregelungen der letzten
Minijob-Reform laufen zum Teil
am 31. Dezember 2014 aus
l Auch bei bestimmten GleitzonenBeschäftigten läuft Bestandsschutz aus
l Ab 1. Januar 2015: geringfügig
entlohnte Beschäftigung mit allen
ihren Besonderheiten; Befreiung
von der RV-Pflicht ist möglich
l Ausnahme: Änderungen im
Beschäftigungsverhältnis haben
bereits zuvor die Übergangsregelungen beendet
WICHTIG: Alle Anträge bzw. Erklärungen der Arbeitnehmer
im Kontext der Besitzstandsregelungen sind vom Arbeitgeber
zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG
Folie 44
Geringfügig Entlohnte
l Vor dem 1. Januar 2013 mit einem Entgelt bis 400 Euro RV-freie
Beschäftigte bleiben dies zeitlich unbegrenzt, solange 400-EuroGrenze eingehalten wird (Verzicht auf RV-Freiheit bleibt möglich)
l Vor dem 1. Januar 2013 mit einem Entgelt über 400 bis 450 Euro
versicherungspflichtig Beschäftigte blieben versicherungspflichtig
– Ausnahmen: spätere Entgelterhöhung auf über 450 Euro bzw.
Anspruch auf Familienversicherung in KV/PV (Grenze: 450 Euro)
– KV/PV/ALV: Versicherungspflicht max. bis 31. Dezember 2014,
außer Befreiungsantrag bis 2. April 2013 (ALV: auch später)
– RV: Wechsel zur geringfügig entlohnten Beschäftigung vollzieht
sich ebenfalls zum 1. Januar 2015, jetzt besteht Befreiungsrecht
AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG
Folie 45
Geringfügig Entlohnte
BEISPIEL:
Werner Albert geht seit Jahren einer selbstständigen Tätigkeit als Gebäudereiniger in nicht nennenswertem Umfang nach, daneben hat er seit Juli 2012
eine SV-pflichtige Beschäftigung als Lagerist (442 Euro/Monat).
l Die SV-Pflicht bestand über 2012 hinaus fort (PGR: 101, BGR: 1111).
Bedingt durch das Auslaufen der Übergangsregelungen und dem weiteren
Einhalten der 450-Euro-Grenze, besteht vom 1. Januar 2015 an KV-, PVund ALV-Freiheit in der (jetzt geringfügigen) Beschäftigung; die RV-Pflicht
hat dagegen grundsätzlich Bestand (PGR: 109, BGR: 6100).
Werner Albert könnte sich ab dem 1. Januar 2015 von der RV-Plicht
befreien lassen (PGR: 109, BGR: 6500).
AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG
Folie 46
Beschäftigungen in der Gleitzone
l Bestandsschutzregelungen für
zwei Gruppen von Arbeitnehmern
l Von 400,01 bis 450,00 Euro:
solange die Versicherungspflicht
fortbesteht, ist Gleitzonenregelung
anzuwenden (alte Formel, aktueller
Faktor) – ab 1. Januar 2015 geringfügig entlohnte Beschäftigung
l Von 800,01 bis 850,00 Euro:
keine Gleitzonenregelung zeitlich
unbegrenzt über 2012 hinaus –
Anwendung kann bis spätestens
31. Dezember 2014 gewählt
werden, was in der Praxis wohl
auch regelmäßig gemacht wurde
(höheres Nettoentgelt)
WICHTIG: Relevante Änderungen (z. B. Entgelterhöhungen) können die
Übergangsregelungen bereits beendet haben. Dann sind die Regelungen
maßgebend, die für nach 2012 aufgenommene Beschäftigungen gelten.
AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG
Folie 47
Fünftes SGB IV-Änderungsgesetz
l Elektronisches Meldeverfahren in
der sozialen Sicherung mit rund
400 Mio. Meldevorgängen im Jahr
l Ergebnis Projekt OMS: System ist
ausgereift, kostengünstig, sicher
l Optimierungen im „Fünften SGB IVÄnderungsgesetz“ geplant, u. a.
– Elektronische Abfrage der Versicherungsnummer unabhängig
von anderen Meldeverfahren
voraussichtlich ab Mitte 2015
AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG
– Aufforderung zur gesonderten
Meldung (57) durch RV-Träger
ab 2016 in elektronischer Form
(anstelle Papiervordruck R250)
– BEA-Verfahren alsbald auch für
Bescheinigungen der Deutschen
Rentenversicherung (RV-BEA)
l Außerdem: Abschaffung manuelle
Lohnnachweise für BGn erneut
verschoben, frühestens ab 2019
Ersatz durch DBUV-Daten
Folie 48
Verwarnungs- und Bußgelder
l Bundesfinanzhof (BFH) stellt mit
Urteil vom 14. November 2013
die bisherige Praxis auf den Kopf
l Übernahme Verwarnungs- und
Bußgelder wegen Verstoßes
gegen Lenk- und Ruhezeiten
bzw. Halteverbote ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
l Begründung: kein Raum für das
überwiegend eigenbetriebliche
Interesse des Arbeitgebers aufgrund rechtswidrigem Handeln
l Finanzverwaltung folgt dem
BFH, Kehrtwende daher auch
in der Sozialversicherung
WICHTIG: Spätestens seit dem 1. Mai 2014 sind vom Arbeitgeber
übernommene Verwarnungs- und Bußgelder als SV-pflichtiges
Arbeitsentgelt anzusehen und unterliegen der Beitragspflicht.
LOHNSTEUER AKTUELL
Folie 49
Betriebsveranstaltungen
l Zwischenzeitlich unklare und komplizierte Rechtslage nach
BFH-Urteilen vom 16. Mai 2013
l Zur Vermeidung von Steuerausfällen sollen bisherige Grundsätze im EStG festgeschrieben werden:
– Steuerpflichtig bleiben die Gesamtkosten, d. h. sowohl die
individuell zurechenbaren (z. B. Speisen/Getränke) als auch
die Gemeinkosten (z. B. Raummiete)
– Prüfung der Freigrenze: Kosten für Begleitpersonen sind
Arbeitnehmern weiterhin zuzurechnen
l Positiv: die Freigrenze von 110 Euro soll der allgemeinen Preisentwicklung angepasst und auf 150 Euro angehoben werden
(weiterhin für max. 2 Veranstaltungen je Kalenderjahr)
LOHNSTEUER AKTUELL
Folie 50
Betriebsveranstaltungen
BEISPIEL:
Die Holter GmbH lädt ihre 30 Beschäftigten (nebst 20 Ehepartner) im Frühjahr
2015 zu einem Betriebsausflug ein. Die Kosten belaufen sich auf insgesamt
6.500 Euro: 800 Euro für das Busunternehmen, 1.200 Euro für eine Schiffsfahrt, 200 Euro für die Saalmiete, 4.000 Euro für Speisen und Getränke sowie
300 Euro für einen Alleinunterhalter.
l Sämtliche Aufwendungen sind in die Prüfung der 150-Euro-Freigrenze einzubeziehen, auch soweit sie die Gemeinkosten wie die Saalmiete betreffen.
Auf den einzelnen Teilnehmer entfallen damit (6.500 Euro : 50 =) 130 Euro.
Die Betriebsveranstaltung ist somit für die Arbeitnehmer ohne Begleitung
lohnsteuerfrei, für die anderen aber lohnsteuerpflichtig (130 Euro x 2 Teilnehmer = 260 Euro). Das Sozialversicherungs- folgt dem Steuerrecht.
LOHNSTEUER AKTUELL
Folie 51
Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen
l Lohnsteuer-Richtlinien werden
an jüngste Entwicklung im Einkommensteuerrecht angepasst
(z. B. Reisekostenreform)
l Sachzuwendungen wie Blumen
oder Bücher zu besonderen
Anlässen des Arbeitnehmers
(z. B. Geburtstag, Hochzeit)
l Nur eine der Änderungen: Freigrenze für Aufmerksamkeiten
und Arbeitsessen wird ab 2015
von 40 auf 60 Euro angehoben
l Arbeitsessen aus Anlass eines
außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Besprechungen,
Sitzungen etc.)
WICHTIG: Unverändert gilt, dass Geldzuwendungen stets steuerund beitragspflichtig sind, selbst wenn ihr Wert gering ist.
LOHNSTEUER AKTUELL
Folie 52
Inhalt
Krankenkassen-Finanzreform
Erstes Pflegestärkungsgesetz
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Der gesetzliche Mindestlohn
Aktuelles zur Entgeltabrechnung
„Kurz notiert“
Grenzwerte in der Sozialversicherung
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015
Folie 53
Politik sieht Handlungsbedarf
l Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz ab 1. Januar 2015 in Kraft
l Weiterer Anstieg der Künstlersozialabgabe soll verhindert und für mehr
Gerechtigkeit gesorgt werden (noch nicht alle abgabepflichtigen Unternehmen kämen ihren Verpflichtungen nach)
l Abgabesatz: Anhebung von 4,1 % (2013) auf 5,2 % (2014/15)
l Deutsche Rentenversicherung (DRV) wird alle Arbeitgeber regelmäßig
prüfen bzw. zumindest informieren und beraten
l Finanzierung zu 50 % von den pflichtversicherten Künstlern und
Publizisten (ca. 180.000) + 20 % Bundeszuschuss aus Steuermitteln
+ 30 % „Quasi-Arbeitgeberanteil“ der Verwerter
„KURZ NOTIERT“ – KÜNSTLERSOZIALABGABE
Folie 54
Wer ist abgabepflichtig?
l Abgabepflicht nach dem KSVG besteht unverändert für:
– Typische Verwerter (Verlage, Werbeagenturen, Kultureinrichtungen etc.)
– Eigenwerber, die regelmäßig Werbung/Öffentlichkeitsarbeit betreiben
– Jedermann, der künstlerische/publizistische Leistungen
in Anspruch nimmt, um damit Einnahmen zu erzielen =
Generalklausel (unschädlich: max. drei Veranstaltungen
pro Jahr)
WICHTIG: Im Bereich der Eigenwerbung und der Generalklausel
gilt von 2015 an eine Bagatellgrenze, wenn die Bemessungsgrundlage 450 Euro kalenderjährlich nicht übersteigt.
„KURZ NOTIERT“ – KÜNSTLERSOZIALABGABE
Folie 55
Prüfungen jetzt engmaschiger
l DRV prüft Abgabepflicht bei allen
Verwertern und allen Arbeitgebern
> 19 Beschäftigte im Rahmen der
4-jährigen Betriebsprüfungen
l Arbeitgeber < 20 Beschäftigte:
– Prüfkontingent (40 %) gewährleistet Prüfturnus von 10 Jahren
– Rest wird mit Prüfankündigung
beraten, schriftliche Bestätigung
(30-jährige Verjährungsfrist)
l Künstlersozialkasse berät die
DRV und hat auch eigenes
Prüfrecht, z. B. für branchenspezifische Schwerpunktprüfungen
TIPP: Befassen Sie sich intensiv
mit der eigenen Melde- und Abgabepflicht. Hilfreiche Informationen,
Unterlagen und Formulare unter:
www.kuenstlersozialkasse.de
l Anstatt 70.000 zukünftig Prüfung
von 400.000 Betrieben pro Jahr
„KURZ NOTIERT“ – KÜNSTLERSOZIALABGABE
Folie 56
Das bisherige Elterngeld …
l … ist Einkommensersatz für max. 14 Monate nach der Geburt,
Eltern können 14 Monate untereinander aufteilen
l … kann für mind. 2 und höchstens 12 Monate genutzt werden
(betreut auch der Partner das Kind: 2 Partnermonate zusätzlich)
l … orientiert sich am monatlichen Einkommen vor der Geburt,
es beträgt monatlich mind. 300 und höchstens 1.800 Euro
l … ersetzt in der Regel das Voreinkommen zu 65 %
(Geringverdiener < 1.000 Euro: Ersatzrate von bis zu 100 %)
l … erlaubt Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden und ersetzt die
Differenz zum Einkommen vor der Geburt, dabei wird allerdings
bisher ein ganzer Elterngeldmonat verbraucht
„KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS
Folie 57
Doppelte Bezugsdauer
l Bisherige Regelungen bleiben
bestehen (= Basiselterngeld)
l Geplante Gestaltungskomponente
ab 1. Januar 2015: Elterngeld Plus
l 60 % der jungen Mütter und Väter
wünschen sich, gleichermaßen
erwerbstätig zu sein und sich um
Haushalt/Familie zu kümmern
l Anstatt 1 Monat Basiselterngeld
künftig 2 Monate Elterngeld Plus
bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit
(max. 30 Wochenstunden)
„KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS
BEISPIEL:
Das Festgehalt der verheirateten Anke
Buch beträgt 1.800 Euro netto im Monat
(mutmaßliche Entbindung: 31. Januar
2015). Volles Elterngeld = 1.170 Euro
(65 % vom Netto). Sie möchte in Teilzeit
weiterarbeiten (500 Euro netto).
l Freie Entscheidung zwischen:
a) Basiselterngeld für 12 Monate
1.800 Euro – 500 Euro = 1.300 Euro
x 65 % = 845 Euro x 12 Mon.
= 10.140 Euro insgesamt
b) Elterngeld Plus für 24 Monate
1.170 Euro : 2 = 585 Euro x 24 Mon.
= 14.040 Euro insgesamt
Folie 58
Partnerschaftsbonus
l Für beide Elternteile je 4 zusätzliche Monate Elterngeld Plus
l Voraussetzung: für mind. 4 Monate Arbeitszeit zwischen 25 und
30 Wochenstunden (Vereinbarung mit dem Arbeitgeber)
l Bonusmonate schließen sich unmittelbar an Elterngeld Plus an
oder werden mitten im Elterngeldbezug genommen
WICHTIG: Partnerschaftsbonusmonate, die ein Elternteil nicht
innerhalb dieser Zeit in Anspruch nimmt, können nicht vom
anderen Elternteil bezogen werden und verfallen.
„KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS
Folie 59
Kombinieren leicht gemacht
… von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus
Volles Elterngeld
Mutter
Vater
Partnermonate
Lebensmonat
1
2
Elterngeld Plus + Teilzeit
Partnerschaftsbonus, Teilzeit
25 bis 30 Std.
Vollzeit
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
19
20
21
22
… von Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus
Mutter
Elterngeld Plus + Teilzeit
Vater
Elterngeld Plus + Teilzeit
Lebensmonat
1
2
3
4
5
„KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS
6
7
8
9
10
Partnerschaftsbonus, Teilzeit
25 bis 30 Std.
11
12
13
14
15
16
17
18
Folie 60
Änderungen bei der Elternzeit
l Bis zu 24 Monate sollen zwischen
dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden können (bisher: 12)
l Einwilligung des Arbeitgebers ist
dafür nicht mehr notwendig
l Anmeldung einer Elternzeit ab
dem 3. Geburtstag = 13 Wochen
vorher, vor dem 3. Geburtstag
= 7 Wochen vorher
l Aufteilung der Elternzeit in bis zu
3 Abschnitte möglich (bisher: 2)
„KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS
l Kündigungsschutz unverändert
während der Elternzeit sowie
frühestens 8 Wochen vorher
(bis 3. Geburtstag) – geplant:
bei Elternzeit ab 3. Geburtstag
14 Wochen vorher
TIPP: Ein vom Bundesfamilienministerium eigens eingerichtetes
Online-Portal informiert (werdende)
Eltern zuverlässig und umfassend:
www.familien-wegweiser.de
Folie 61
Inhalt
Krankenkassen-Finanzreform
Erstes Pflegestärkungsgesetz
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Der gesetzliche Mindestlohn
Aktuelles zur Entgeltabrechnung
„Kurz notiert“
Grenzwerte in der Sozialversicherung
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015
Folie 62
Auswahl wichtiger Sozialversicherungswerte
l Beitragsbemessungsgrenzen
West
– Kranken- und Pflegeversicherung (Monat)
– Renten- und Arbeitslosenversicherung (Monat)
Ost
4.125 Euro
6.050 Euro
5.200 Euro
l Versicherungspflichtgrenze
–
Allgemeine
– Für am 31.12.2002 PKV-Versicherte
54.900 Euro
49.500 Euro
l Höchstbeitragszuschuss
– Krankenversicherung mit Krankengeld
301,13 Euro
– Krankenversicherung ohne Krankengeld
288,75 Euro
– Pflegeversicherung
GRENZWERTE IN DER SOZIALVERSICHERUNG
48,47 Euro, Sachsen: 27,84 Euro
Folie 63
Die Beitrags- und Umlagesätze
l Krankenversicherung
l Umlage 1
– Allgemeiner Beitragssatz
14,60 %
– bei 50 % Erstattung
1,30 %*
– Ermäßigter Beitragssatz
14,00 %
– bei 60 % Erstattung
1,60 %*
0,7 %
– bei 80 % Erstattung
3,10 %*
– Individueller Zusatzbeitrag
– Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 0,9 %
l Umlage 2
l Rentenversicherung
18,7 %
– bei 100 % Erstattung (MU,
l Arbeitslosenversicherung
3,00 %
zzgl. Arbeitgeberanteile)
l Pflegeversicherung
2,35 %
120 % Erstattung (BV)
– Beitragszuschlag Kinderlose
0,25 %
l Insolvenzgeldumlage
0,37 %
0,15 %
* vorläufige Werte
GRENZWERTE IN DER SOZIALVERSICHERUNG
Folie 64
Abgabe- und Fälligkeitstermine im Jahr 2015
Eingang
Beitragsnachweis
Zahlungseingang
Jan.
26.
Feb.
23.
März
25.
April
24.
Mai
22.
Juni
24.
Juli
27.
Aug.
25.
Sept.
24.
Okt.
26.
Nov.
24.
Dez.
22.
Jan.
28.
Feb.
25.
März
27.
April
28.
Mai
27.
Juni
26.
Juli
29.
Aug.
27.
Sept.
28.
Okt.
28.
Nov.
26.
Dez.
28.
GRENZWERTE IN DER SOZIALVERSICHERUNG
Folie 65
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015
Folie 66