Transcript Wasserrecht

Wasserrecht
Dr. Werner Schiffner MBA
Amt der oö. Landesregierung
Abteilung Wirtschaft
Stand: 1.1.2012
Wasserrecht
Kompetenz:
Wasserrecht:
Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung
(Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG)
Rechtsquelle:
Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG)
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
Wasserrecht
Gewässer:
obertägige:
unterirdische:
Bäche, Flüsse, Seen etc.
Grundwasser
Einteilung der Gewässer:
öffentliche Gewässer
Privatgewässer
Wasserrecht
öffentliche Gewässer:
• die im Anhang A zum WRG genannten (in OÖ: zB.
Donau, Inn, Salzach, Traun, Traunsee, Attersee etc.)
samt allen Armen und Verzweigungen
• Gewässer, die vor dem 1.11.1934 als öffentliche
behandelt wurden
• alle übrigen Gewässer, soweit sie nicht ausdrücklich als
Privatgewässer bezeichnet werden
Wasserrecht
Privatgewässer:
• das in einem Grundstück enthaltene unterirdische
(Grundwasser) oder zu Tage quellende Wasser
• das sich auf einem Grundstück aus Niederschlägen
sammelnde Wasser
• das in Brunnen, Zisternen, Teichen enthaltene und das
in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke
abgeleitete Wasser
• Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer
gespeist oder durchflossen werden
• Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer
Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer
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Öffentliches Wassergut:
• wasserführende und verlassene Bette öff. Gewässer
sowie deren Hochwasserabflussgebiet wenn
• Republik Österreich als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen ist
• gelten bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als
öff. Wassergut, wenn kein Eigentümer eingetragen ist
• keine Ersitzung möglich
• Übertragung nur nach bescheidmäßiger Feststellung der
dauernden Entbehrlichkeit möglich (Ausscheidung)
Wasserrecht
Benutzung der Gewässer:
Gemeingebrauch:
• jedermann unentgeltlich und ohne wasserrechtliche
Bewilligung gestattet
• bei öffentlichen Gewässern: Baden, Waschen,
Tränken, Schwemmen, Schöpfen, Gewinnung von
Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen, Eis,
Benutzung der Eisdecke
• bei privaten Gewässern ohne besondere Erlaubnis des
Grundeigentümers: Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen
bei Benutzung erlaubter Zugänge
Wasserrecht
Benutzung der Gewässer:
bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen:
• öffentliche Gewässer: jede über den Gemeingebrauch
hinausgehende Benutzung sowie die Errichtung oder
Änderung der zur Benutzung dienenden Anlagen. Jeder
kann ansuchen.
• private Tagwässer: wenn auf fremde Rechte, Gefälle,
Lauf oder Beschaffenheit des Wassers Einfluss geübt
wird (Gesundheitsgefährdung, Höhe des Wasserstandes, Gefährdung der Ufer, Überschwemmung fremder
Grundstücke usw.). Nur Eigentümer kann ansuchen!
Wasserrecht
Benutzung der Gewässer:
Grundwasser:
Der Grundeigentümer braucht zur Benutzung des
Grundwassers keine Bewilligung, wenn
• diese auf den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf
beschränkt ist und
• die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder
Schöpfwerke erfolgt oder
• bei anderer Förderung – die Entnahme in einem
angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.
Wasserrecht
Benutzung der Gewässer:
Allgemeine Bestimmungen:
das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen nicht so
weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelne
Ansiedlungen
• das für die Abwendung von Feuersgefahren,
• für sonstige öffentliche Zwecke, oder
• für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes
erforderliche Wasser entzogen wird.
Die Gemeinde hat in diesen Fällen Parteistellung.
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Benutzung der Gewässer:
Auflagen und Befristung:
• Befristung auf die jeweils längste vertretbare Zeitdauer,
höchstens jedoch 90 Jahre
• bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke
längstens 12 Jahre
Wasserrecht
Benutzung der Gewässer:
Fischereiberechtigte:
haben bei der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen
Folgen für ihre Fischwässer Parteistellung und können
Maßnahmen zum Schutz der Fischerei verlangen.
Dem ist Rechnung zu tragen, wenn
• das Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird,
• für vermögensrechtliche Nachteile gebührt Entschädigung
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Eintrittsrecht des Landes:
Vorhaben zur Errichtung oder Erweiterung einer
Wasserkraftanlage sind dem Landeshauptmann
mitzuteilen.
Land könnte binnen zwei Monaten erklären, die
Wasserkraft selbst ganz oder teilweise in Anspruch zu
nehmen. Muss aber binnen drei Monaten ein Projekt
einreichen.
Dieser Vorrang besteht nicht gegenüber Bund, Bahn- oder
Bergbauunternehmen sowie Gemeinden, welche die
Versorgung von Eigenbetrieben beabsichtigen.
Wasserrecht
Reinhaltung und Schutz der Gewässer:
Alle Gewässer sind so reinzuhalten, dass
• Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet,
• Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vermieden,
• Verschlechterungen der aquat. Ökosysteme vermieden,
• nachhaltige Wassernutzungen gefördert werden,
• Verbesserung der aquatischen Umwelt
• Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet und
• Oberflächenwässer zum Gemeingebrauch und
gewerblich genutzt werden können und
• Fischwässer erhalten werden.
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Umweltziele für Oberflächengewässer:
Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter
und künstlicher Gewässer sind derart zu schützen, zu
verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung
des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22.
Dez. 2015 der Zielzustand erreicht wird.
Der Zielzustand ist dann erreicht, wenn sich der
Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten
ökologischen und chemischen Zustand befindet.
Allenfalls kann der Landeshauptmann mit Verordnung ein
Sanierungsprogramm erstellen.
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Umweltziele für Grundwasser:
Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu
sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen
Zustandes verhindert und bis spätestens 22. Dez. 2015 der
gute Zustand erreicht wird.
Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn
sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten
mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand
befindet.
Wasserrecht
Reinhaltung und Schutz der Gewässer:
Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder
Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat seine Anlagen mit der gebotenen
Sorgfalt zu herzustellen, instand zu halten und zu
betreiben und sich so zu verhalten, dass eine
Gewässerverunreinigung vermieden wird
Wasserrecht
Gewässerverunreinigung:
Bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung hat der
Betreiber der Anlage
• unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen
• und die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. bei Gefahr in
Verzug den Bürgermeister oder die nächste
Sicherheitsdienststelle zu verständigen
Wasserrecht
Gewässerverunreinigung:
Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker/Beifahrer die
erforderlichen Sofortmaßnahmen zu treffen
Werden diese Maßnahmen nicht oder nicht sofort getroffen
• hat die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden
Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen bzw.
• bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen
Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich
durchführen zu lassen
• kann Anordnung nicht abgewartet werden, ist auch der
Bürgermeister befugt, die erforderlichen Maßnahmen
unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen
Wasserrecht
Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe:
• bedarf je nach Menge einer wasserrechtlichen
Bewilligung – Zuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörde
• Anlagen zur Beheizung von Gebäuden – Zuständigkeit
Bürgermeister
• bei gewerberechtlich zu bewilligenden Anlage entfällt
eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, die
Bestimmungen des WRG sind jedoch anzuwenden
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Abfälle:
• Die Ablagerung von Abfällen und die Errichtung und der
Betrieb von Abfalldeponien sind wasserrechtlich
bewilligungspflichtig – Zuständigkeit Landeshauptmann
• Die Auflassung einer Deponie ist spätestens drei Monate
vorher der Wasserrechtsbehörde unter Bekanntgabe der
vorgesehenen Maßnahmen zur dauernden Vermeidung
einer Gewässergefährdung anzuzeigen.
• Sind die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend, hat
die Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen
vorzuschreiben.
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Einwirkungen auf Gewässer:
• sind grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig
(zB. Ausbringung von Düngemittel auf landwirtschaftl.
Flächen, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten)
Ausgenommen:
• bloß geringfügige Einwirkungen
• Gemeingebrauch
• ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung
gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als
Beeinträchtigung
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Direkteinleitungen:
in ein Gewässer sind immer bewilligungspflichtig
Indirekteinleitungen:
in bewilligte Kanalisation sind nicht bewilligungspflichtig
• bedürfen aber der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens
• dieses bleibt verantwortlich, dass eigene wr. Bewilligung
nicht überschritten wird und Anlagen funktionsfähig
bleiben
Wasserrecht
Wasserschutz(schon-)gebiete:
Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen
• gegen Verunreinigung
• oder gegen eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit
kann die WR-Behörde durch Bescheid besondere
Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige
Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen,
die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und
entsprechende Schutzgebiete bestimmen.
Reichen solche Bestimmungen nicht, kann der LH mit Verordnung in einem Teil des Einzugsgebiets (Schongebiet)
Beschränkungen erlassen.
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Abwehr und Pflege der Gewässer:
• bestimmte bauliche Anlagen bedürfen einer wr.
Bewilligung (Brücken, Stege, Bauten an Ufern, Anlagen
innerhalb des Hochwasserabflussbereiches
• die natürlichen Abflussverhältnisse dürfen vom
Eigentümer des Grundstücks zum Nachteil eines
anderen Grundstücks nicht willkürlich verändert werden
• Entwässerungsanlagen bedürfen einer wr. Bewilligung
bei einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 3
ha oder nachteiligem Einfluss auf Grundwasser,
Vorfluter oder fremde Rechte
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Abwehr und Pflege der Gewässer:
• Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen
Gewässern bedürfen einer wr. Bewilligung
• bei Privatgewässern ist Bewilligung dann erforderlich,
wenn diese Bauten auf fremde Rechte oder auf die
Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wasserstandes in öffentl. oder fremden Privatgewässern
einwirken
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Abwehr und Pflege der Gewässer:
Für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der
Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf
die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe
und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen (Gefahrenzonenplanung in Form
von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikoarten – zum Beispiel Vermurungen ).
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Hilfeleistung in Notfällen:
• bei einer augenblicklichen Gefahr von Ufer- und Dammbrüchen oder von Überschwemmungen sind auf
Anordnung der WR-Behörde (bei Gefahr in Verzug des
Bürgermeisters) alle im Gemeindegebiet anwesenden
tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von
Diensten verpflichtet.
• Baustoffe und Geräte müssen gegen Entgelt abgegeben
werden
• auch benachbarte Gemeinden können zur Leistung der
erforderlichen Hilfe herangezogen werden.
Wasserrecht
Allgem. wasserwirtschaftliche Verpflichtung:
• die Wasserberechtigten haben ihre Wasserbenutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden
Zustand so zu erhalten, dass keine Verletzung öffentl.
Interessen oder fremder Rechte stattfindet.
• nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere
Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch
entsprechende Maßnahmen zu beheben.
Wasserrecht
wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen:
• Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft kann für bestimmte Gewässer,
Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- und
Grundwassergebiete durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen wie z.B. die
Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke
• Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein bestimmtes
Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht.
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Wasserwirtschaftliche Planung einschließlich
Hochwasserrisikomanagement:
Dem Landeshauptmann obliegt im Wesentlichen als Planungsorgan:
• Zusammenfassung und Koordination aller wasserwirtschaftlichen
Planungsfragen im Lande
• die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung und die
Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen
Daten
• die Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gegenüber
den Planungsträgern
• die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und
Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren
als Partei
• wer eine wr. Bewilligung anstrebt, hat sein Vorhaben schon vorher
dem Planungsorgan anzuzeigen
Wasserrecht
Zwangsrechte:
Das WRG kennt folgende Zwangsrechte:
• Öffentlicherklärung von Privatgewässern
• Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten
• Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
• Benutzungsbefugnisse bei Feuersgefahr und
Wassermangel
Zwangsrechte sind gegen eine angemessene Entschädigung und nur dann zu begründen, wenn eine gütliche
Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt
werden kann
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Wassergenossenschaften:
• können zur Verfolgung wasserwirtschaftlicher
Zielsetzungen gebildet werden (Versorgung mit Trinkund Nutzwasser, Ent- und Bewässerungen etc.)
• Bildung kann freiwillig, mit Beitrittszwang oder als
Zwangsgenossenschaft erfolgen
Wasserverbände:
• erstrecken sich auf den Bereich mehrerer Gemeinden
und unterstehen der Aufsicht des Landeshauptmanns
• sie unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofs
Wasserrecht
Gewässeraufsicht:
Die Aufsicht durch Gewässeraufsichtsorgane umfasst:
• Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften und
Vorschreibungen (Gewässerpolizei)
• Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete (Gewässerzustandsaufsicht)
• Reinhaltung der Gewässer (Gewässergüteaufsicht)
• Schutz des Grundwassers
Zuständigkeit: LH bzw. Bezirksverwaltungsbehörde
Wasserrecht
Behörden:
Bezirksverwaltungsbehörde – I. Instanz soweit nicht eine
andere Wasserrechtsbehörde zuständig ist (auch
Bürgermeister ist in bestimmten Fällen WR-Behörde)
In bestimmten Anlagenverfahren nach
• der Gewerbeordnung 1994
• dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002
• dem Mineralrohstoffgesetz
sind die jeweiligen Behörden Wasserrechtsbehörden.
Sie haben die Bestimmungen des WRG anzuwenden.
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Behörden:
Landeshauptmann – I. Instanz bei
• Wasserversorgung für Gebiet mit mehr als 15000 Einw.
• Abwasserbeseitigung aus Anlagen größer 20000 EW60
• Anlagen wo auch nach anderen Vorschriften der
Landeshauptmann zuständig ist
Bundesminister für Wasserwirtschaft – I. Instanz bei
• Wasserversorgung für mehr als 400.000 Einwohner
• Donaukraftwerke
• Großkraftwerke
Wasserrecht
Wasserbuch:
• führt der Landeshauptmann für jeden Verwaltungsbezirk
• alle in einem Bezirk bestehenden oder neu verliehenen
Wasserrechte sind darin ersichtlich zu machen
• auch Rechte, die in anderen Anlagenverfahren erteilt
wurden, sind einzutragen
• öffentliches Buch
• jedermann kann Einsicht nehmen
• Angaben gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als
richtig, haben aber keine rechtsgestaltende Wirkung
Herzlichen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit
Dr. Werner Schiffner MBA