Dinkler - Wasserrecht

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Transcript Dinkler - Wasserrecht

Verband der TÜV e.V.
Wasserrecht und
Betankungsanlagen
Dr. Hermann Dinkler
VdTÜV, Berlin
Hintergrund
> Föderalismusreform mit neuen
Zuständigkeiten Bund-Länder
> Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
konkurrierende Gesetzgebung, d. h. wenn
Bund regelt, gelten Regelungen der
Länder nicht mehr
> UGB gescheitert
> Neufassung WHG
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Wasserhaushaltsgesetz
> Veröffentlichung August 2009
> In Kraft treten 1. März 2010
> Länder-VAwS gelten bis auf weiteres
weiter!
> Wegen Wegfall §§ 19 i, k, l WHG alt
Übergangs-VAwS vom 9. April 2010 bis
Inkrafttreten VUmwS
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Wasserhaushaltsgesetz
> § 62 WHG
- Abs. 1: Besorgnisgrundsatz, Bestmöglicher
Schutz
- Abs. 2: Anlagen dürfen nur entsprechend den
allgemein anerkannten Regeln der Technik
beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten,
betrieben und stillgelegt werden
- Abs. 3: Definition wassergefährdender Stoff
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Wasserhaushaltsgesetz
- Abs. 4: umfassende
Verordnungsermächtigung
- Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe
- Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen
- Pflichten bei Errichtung, Unterhaltung, Betrieb,
Stilllegung, insbesondere Anzeigepflichten sowie
Pflichten zur Überwachung und zur Beauftragung
von Sachverständigen und Fachbetrieben mit der
Durchführung bestimmter Tätigkeiten
- Anforderungen an Sachverständige und
Fachbetriebe
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Wasserhaushaltsgesetz
> § 63
- Eignungsfeststellung für LAU-Anlagen
- Ausnahmen wie bisher
- Kein eoh („Einfach oder herkömmlicher Art“)
- Ersatz durch Ü-Zeichen/CEKennzeichen/baurechtliche Genehmigung
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VUmwS
> 2 Teile und mehrere Anhänge
> Teil 1: Überführung der Inhalte der VwVwS
(Verwaltungsvorschrift zur Einstufung
wassergefährdender Stoffe in
Wassergefährdungsklassen)
- 3 WGK
- Diskussionen über Abfall und Ersatzbaustoffe
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VUmwS
> Anforderungen an Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
- Gilt ab 0,22 m3 oder 0,2 t
- Inhalte weitgehend aus VAwS bekannt
> Anforderungen an SVO, Güte- und
Überwachungsgemeinschaften
> Grundsatzanforderungen wie bekannt
> Befüllen und Entleeren, Verhalten bei
Betriebsstörungen,
Löschwasserrückhaltung
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VUmwS
> Erleichternde (!) und erschwerende
Abweichungsmöglichkeit
> Gefährdungsstufen A – C (D?)
> Anzeigepflicht ab B (Ausnahme:
Eignungsfeststellung oder andere
Genehmigung)
> Anlagendokumentation
> Betreiberpflichten (§ 19 i alt)
> Rohrleitungen
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VUmwS
> 5 Anhänge geplant (Stand April 2010)
- Oberirdische Anlagen
- JGS-Anlagen
- Heizölverbraucheranlagen
- Wärmepumpen, Solar- und Erdwärmeanlagen
- Tankstellen
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Allgemein anerkannte Regel der
Technik
> die überwiegende Zahl der beteiligten
Kreise akzeptiert die Regel
> entsprechende technische Lösungen
werden am Markt angeboten
> Ablauf Erarbeitung TRwS (Einbindung der
wesentlich betroffenen
Interessensgruppen, Gelbdruck,
Einspruchsverfahren, -sitzung, …) 
TRwS sind aaRdT
> Einführung nicht erforderlich
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Rechtlicher Status TRwS
> Grundlage § 62 Abs. 4 WHG
> § 12 Abs. 1: aaRdT werden von technisch
wissenschaftlichen Verbänden erarbeitet,
können im BAnz veröffentlicht werden
> Abs. 2: können (teilweise) eingeführt
werden, d. h. Verbindlichkeit!
> Abs. 3: bis zur Einführung durch Bund
gelten bekannt gemachte Regeln der
Länder
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Aufbau der TRwS 781
> Weitgehende Angleichung an TRbF 40
> Möglichst gleiche Reihenfolge bestimmter
Kapitel, nicht immer durchhaltbar
> Nennung dessen, was erreicht werden soll,
am Anfang jeder Nummer
> Vorteil: Mehr Flexibilität in der Umsetzung
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Geltungsbereich, Begriffe
> Behandelt nur tankstellentypische Aspekte
einer Tankstelle (z.B. keine Lagerbehälter
oder Rohrleitungen)
> Gilt nur für Neubau
> Unterschied Wirkbereich – Abfüllfläche
> Unterschied AbscheideranlageRückhalteeinrichtung im
Entwässerungssystem
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Wirkbereich, Rückhaltung
> Wirkbereiche bei Betankung waagerecht
erreichbar, mit Ausnahme
Betriebsgebäude
> Rückhaltung auf der Fläche und in
Rückhalteeinrichtung im
Entwässerungssystem
> Rückhaltevermögen bei Betankung
- Klarstellung bei Zapfautomaten (TRbF 40
nicht korrekt)
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Wasserrecht
und Betankungsanlagen
- 3 min
bei anderen
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Rückhaltung, Flächen
> Rückhaltevermögen bei Befüllung
Lagerbehälter: keine Änderung
> Flächenausführungen
- maßgeblicher Beanspruchungszeitraum
144 h, bei Fugen 72 h
- Bemessung nach SLW 30 oder Bauklasse IV
gem. RStO
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Spritzschutz, Befestigung
> Spritzschutzwände
- Glas (gemäß Technischer Regel für die
-
Verwendung von linienförmig gelagerten
Verglasungen), vollfugiges Mauerwerk
flüssigkeitsundurchlässige Anbindung an
Fläche
> Befestigungen auf Abfüllfläche nur aus
Edelstahl-Verbundanker (Fläche nicht
durchbohren) oder werkmäßig eingesetzte
Gewindestange
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Rückhalteeinrichtungen im
Entwässerungssystem
> einwandig möglich, wenn Schweiß-/
Klebeverbindung gem. ATV-DVWK A 780
> werksgefertigte Anschlussstutzen am
Betonkörper
> Betonkörper fugenfrei oder Fugen
abdichten wie auf Fläche
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Eigenverbrauchstankstellen
> Festlegung „geringer Verbrauch“
Ländersache
> Mit nicht geringem Verbrauch wie
öffentliche Tankstellen
> Abweichende Anforderungen in Abschnitt 7
> Grundsatz: keine Dichtheit der Fläche 1.
und 2. Güte
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Eigenverbrauchstankstellen
> Beschränkung Größe Wirkbereich
> Rückhaltung auch im Stapelbehälter
möglich
> Wenn Stapelbehälter mit
flüssigkeitsdichtem Verschluss in
Zuleitung, der außerhalb
Betankung/Befüllung Lagerbehälter
geschlossen ist: kein Regenwasser
berücksichtigen
> Erleichterungen bei Abgabeeinrichtungen
(Lagerbehälter < 1000 l: kein Zapfventil)
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Biodiesel
> TRwS gilt für Biodiesel gem. DIN EN 14
214, andere Arten: im Einzelfall
> Lösemittel: kann Kunststoffe
anlösen/aufquellen
> Netzmittel: Berücksichtigung bei
- Fugen,
- Flächen,
- Abscheideranlagen (speziell zusammen mit
Mineralöl), DGMK-Bericht, DIN 1999-101
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Harnstoff
> Stickoxidreduzierung gem. EURO 4 durch
selektive katalytische Reduktion
> Verwendung von Ammoniak (giftig,
brennbar) oder wässrige Harnstofflösung
> Einspritzung in Abgasstrang
> Reduzierung NOx mit (NH2)2CO zu N2
und H2O
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Harnstoff
> Eigenschaften:
- ca. 33 Gew.-% Harnstoff in Wasser
-
beliebig in Wasser löslich, Abscheider
unwirksam
nicht entzündlich, nicht brandfördernd
WGK 1
korrosiv gegenüber Metallen und Beton
> in TRwS 781 Teil 2
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E85
> Basis
- Ethanol gem. EN 15376,
- Ottokraftstoff (OK) gem. DIN EN 228,
homogene Mischung (keine Separation)
> E85
- Explosionsgruppe IIA
- Temperaturklasse T2
- Oberer Explosionspunkt (OEP) > - 4 °C
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Sicherheitstechnische
Anforderungen
> LASI-Veröffentlichung LV 47
„Anforderungen an Anlagen für
bioethanolhaltige Kraftstoffe“, Frühjahr
2007
> Basis: Ergebnis ABS UA 5, verabschiedet
am 12./13.06.06
> Kernaussage: TRbF 40 gilt, sofern nichts
anderes gesagt
> Rückhaltung gem. TRwS 781 Teil 1
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Gewässerschutzrelevante
Eigenschaften E85
> Gewässerschutzrelevante Eigenschaften
- OK: wasserunlöslich, WGK 3
- Ethanol: wasserlöslich, WGK 1
- E85: teilweise wasserlöslich, wg.
Mischungsregel WGK 3
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Gesetzliche Anforderungen
> Grundansatzanforderungen VAwS (u.a.):
- Erkennung
- Rückhaltung
ausgetretener wassergefährdender Stoffe
> Rückhaltung OK an Tankstellen:
Leichtflüssigkeitsabscheider, da OK nicht
wasserlöslich
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Gesetzliche Anforderungen
> Rückhaltung E85: nicht im
Leichtflüssigkeitsabscheider, da
durchgängig!
> Rückhaltung E85: auf Abfüllfläche nur in
geringen Mengen wg. Explosionsgefahr
> Minimierung der evtl. austretenden
Mengen erforderlich  Anforderungen an
Logistik (Tankfahrzeug)
> In TRwS 781 Teil 3
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Erforderliche
Gewässerschutztechnik
> Rückhaltung bei Betankung
- Zapfventil nach DIN EN 13012 mit
vorgeschalteter Abreißkupplung gem. DIN EN
13617-2
- Zapfschlauch kann im Fahrbahnbereich nicht
überfahren werden (z.B. Schlauchrückholung)
> nur Tropfleckagen, Rückhaltung auf
Abfüllfläche reicht
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Erforderliche
Gewässerschutztechnik
> Rückhaltung bei Befüllung
1. (ASS oder (Kombination ANA und
Wegfahrsperre, die nur bei Betätigung
Feststellbremse Tankfahrzeug die
Kraftstoffabgabe freigibt))
2. Füllschläuche TRbF 50 Anhang B, jährlich
wiederkehrende Druckprüfung mit dem
1,3fachem zulässigen Betriebsdruck, und
3. Vollschlauchabgabeeinrichtung mit einem
Zapfventil mit 2´´-Tankwagen-Anschluss
> Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht
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Erforderliche
Gewässerschutztechnik
> Flächenabdichtung gem. TRwS 781 reicht
für 8 h Beaufschlagung aus, wenn nichts
anderes nachgewiesen
> Sicherstellung, dass spätestens alle 8 h
Austrittsmengen erkennt und beseitigt
werden  Betriebanweisung, ggf. Teil
Eignungsfeststellung/Erlaubnis nach
BetrSichV
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E10
> Biokraftstoffquotengesetz, u. a.
- Durchschnittlich 10 % Kraftstoff aus Nawaro
> Passage durch Abscheider, innerhalb
Grenzwerte Anhang 49
> Feststellung PTB: aus Sicht Ex-Schutz
Passage durch Abscheideranlage
unbedenklich
> Akzeptanz in VUmwS?
> Überarbeitung TRwS 781 beginnt
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