Wasserbuch im rechtlichen Rahmen und

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Transcript Wasserbuch im rechtlichen Rahmen und

• Das Wasserbuch ist wie das Grundbuch, das Bergbuch und das Eisenbahnbuch ein öffentliches Buch, in dem sämtliche Wasserbenutzungsrechte in Form von Urkunden, Bescheiden und Plänen aufliegen.

• Es ist der Allgemeinheit zugänglich (liegt bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten auf) und ist für jedermann einsehbar.

• Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und neu verliehenen Wasserrechte ersichtlich zu machen.

• Kernbereiche sind die Wasserbenutzungsrechte gemäß §§ 9, 10, 32 und 32b WRG • Im Wasserbuch ist auch das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts ersichtlich zu machen. Die dazugehörigen Dokumente sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

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• • • • • • • • 1870 Kärntner Wasserrechtsgesetz LGBl Nr. 46 vom 28.08.1870

1872 Verordnung vom 20.09.1872 für die Errichtung und Führung des Wasserbuchs 1872 Reichswassergesetz 1934 BGBl Nr. 316 vom 19.10.1934 Wasserbuch untersteht dem Ministerium 1947 WRG Nov.1947 BGBl Nr. 144 mit Verordnung des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft vom 22.08.1948, BGBl Nr. 201 Errichtung der Wasserbuchbehörde beim Landeshauptmann und der Regelung der Wasserbuchführung wird festgelegt.

1990 WRG Nov. BGBl. Nr. 252/1990 vom 01.07.1990, 1997, 2001 Mit der Novelle 1990 ergab sich die Möglichkeit das Wasserbuch in DV unterstützter Form zu führen, in Kärnten ist es seit 1991 möglich Mag. Astrid Grininger 3

• Für viele wasserwirtschaftliche Fragestellungen, wie zB. die im Rahmen des Wasserrechtsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie geforderten Informationspflichten werden alle wasserwirtschaftlich relevanten Daten in einem Informationssystem gespeichert, analysiert und verwaltet.

• Ziel: Erfassung aller wasserwirtschaftlich relevanten Datenbestände und Einbindung dieser in eine zentrale Datenbank, Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten (§ 55 WRG) Mag. Astrid Grininger 4

• • • • Die Wasserbucheintragungen haben besondere Beweiskraft und gelten als richtig, sofern sie nicht mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen. Fehlende Eintragungen können auf Antrag im Wasserbuch eingetragen werden.

Bei Namens- und Grundstückänderungen: Antrag wird überprüft (von wem?) und wird dann ins Wasserbuch eingetragen. Ist der Antrag unrichtig, ist er per Bescheid ab- oder zurückzuweisen.

Hierbei handelt es sich um die im § 22 Abs.2 WRG angeführten Pflichten des Wasserbenutzungsberechtigten.

Ein falscher Eintrag im Wasserbuch führt zu keinem Erwerb eines Wasserrechts (keine rechtsgestaltende Wirkung) • • Entscheidung zu § 124 WRG: Kann einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine Zweckbindung des Wasserbenutzungsrechtes entnommen werden, dann kommt es auf den Inhalt der Eintragung im Wasserbuch, der bloß deklaratorische Wirkung hat, nicht an. (VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064) Mag. Astrid Grininger 5

• Das Wasserbuch dient der Information, welche eingetragenen Wasserrechte oder Einschränkungen im Umkreis des geplanten Projektes vorhanden sind.

• Gemäß § 103 WRG sind in einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung alle möglicherweise vom Vorhaben Betroffenen anzugeben (Partei od. Beteiligter).

• Gemäß § 107 WRG sind alle im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll, zu der mündlichen Verhandlung zu laden.

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• • Geregelt in § 124 -126 WRG Verordnung gemäß § 124 Abs. 5 WRG : Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen . Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz zu erfolgen. Sie kann auch auf einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.

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• Kernbereiche des Wasserbuchs sind die Wasserbenutzungsrechte gemäß §§ 9,10,32 und 32b WRG • • • In Kärnten in Ausarbeitung : Ersichtlichmachung von Regulierungsmaßnahmen und Bauten nach § 38 und 41 WRG Ersichtlichmachung von Quellen Mag. Astrid Grininger 8

• • • § 1 Ziel Die übersichtliche Darstellung von wasserrechtlich bewilligten und nicht bewilligungspflichtigen Maßnahmen, deren Ersichtlichmachung im Wasserbuch im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

• • § 2 Arten der Ersichtlichmachung 1.

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Alle bewilligten Brücken, Stege und Bauten an Ufern gemäß § 38 (1) WRG.

Alle Entwässerungsanlagen gemäß § 40 WRG und deren Löschungen Alle Schutz- und Regulierungsbauten gemäß § 41 WRG.

Die Ersichtlichmachung von privat genutzten Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen, auf Antrag des Nutzungsberechtigten oder Eigentümers.

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• • • § 3 Evidenz Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs. 3 WRG - auch in digitaler Weise - zu erfolgen.

• Inhalt der Evidenz für die wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen gemäß § 38 und 41 WRG • • 1.

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das betroffene Gewässer Name und Anschrift des Berechtigten die Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen, technischer Bericht, Pläne und Bewilligungsbescheid) Inhalt der Evidenz für Entwässerungsanlagen (?) Mag. Astrid Grininger 10

• Inhalt der Evidenz nicht bewilligungspflichtiger Wasserversorgungsanlagen 1.

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Kurzbeschreibung der Anlage Verwendungszweck Darstellung der Quellfassung, Leitungsführung und versorgter Objekte in einem Lageplan Grundbuchsauszug über die genutzten Grundstücke Falls Grundparzellen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, betroffen sind, ist das Übereinkommen zwischen dem Nutzer und dem Grundeigentümer vorzulegen.

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• • §4 Zeitpunkt der Ersichtlichmachung • • • Die Punkte 1- 3 der Verordnung sind ab Rechtskraft der Verordnung im Wasserbuch ersichtlich zu machen Der Punkt 4 der Verordnung kann ab Rechtskraft der Verordnung im Wasserbuch ersichtlich gemacht werden Eine nachträgliche Ersichtlichmachung ist auf Antrag möglich • • • §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

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