Transcript Schützenswerte Landschaftselemente im Rahmen von Cross
Folie 1
Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance und Greening
Rechtliche Grundlagen Definitionen zu den CC relevanten LE`s Wie werden LE bei einer VOK beurteilt LE als ökologische Vorrangfläche ab 2015
PRÜFDIENSTE
Direktzahlungen-VerpflichtungenG Direktzahlungen-VerpflichtungenV Vogelschutzrichtlinie
• • •
Landschaftselemente sind im Sammelantrag anzugeben Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden Das Beseitigungsverbot für LE`s beinhaltet keine Pflegeverpflichtung:
• •
Dass heißt, eine ordnungsgemäße Pflege von LE`s ist nicht verboten!
Was unter ordnungsgemäßer Pflege zu verstehen ist, wird in diesem Zusammenhang nicht weiter konkretisiert
Folie 2 PRÜFDIENSTE
Stichwort „Pflegemaßnahmen“
Zurückschneiden, auf den Stock setzen ist erlaubt, wenn das LE dauerhaft erhalten bleibt und keine Funktionsbeeinträchtigung gegeben ist.
GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 3 Geschäftsbereich Landwirtschaft Sachgebiet Betriebswirtschaft
Folie 4
Was sind CC-relevante Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance und Greening?
PRÜFDIENSTE
Folie 5
Hecken oder Knicks
Lineare Strukturelemente (längliche Ausbreitung), die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind, eine Mindestlänge von 10 Metern aufweisen und im Durchschnitt maximal 10 Meter breit sind.
PRÜFDIENSTE
Folie 6
Baumreihen
Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer, einreihiger Anordnung, die aus mindestens 5 Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen.
PRÜFDIENSTE
Folie 7
Feldgehölze
Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mind. 50 m² bis höchstens 2.000 m².
Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze.
PRÜFDIENSTE
Feuchtgebiete
Biotope, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnatur schutzgesetztes oder nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, sowie Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete mit einer Fläche bis zu 2.000 m².
PRÜFDIENSTE Folie 8
Feldraine
Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landw. Nutzung dienen noch als aus der Erzeugung genommene Flächen im Sinne von § 4 der Direktzahlungen Verpflichtungen-VO anzusehen sind, mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 m.
PRÜFDIENSTE Folie 9
Folie 10
Einzelbäume
Freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als NATURDENKMALE im Sinne des § 28 des Bundesnatur schutzgesetzes geschützt sind.
PRÜFDIENSTE
Trocken- und Natursteinmauern
Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen.
Lesesteinwälle : Historisch gewachsene Aufschüttungen von Lesesteinen.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen
Flächen mit einer Größe von bis zu 2.000 m².
PRÜFDIENSTE Folie 11
Folie 12 LWK Prüfdienste PRÜFDIENSTE
Landschaftselemente bei der VOK
• • • • • •
Liegt das LE innerhalb des Schlages oder grenzt das LE direkt an eine l andwirtschaftlich genutzten Fläche Entspricht das LE einem der Typen aus der DirektZahlVerpflV Hat der Antragsteller LE im Sammelantrag angegeben Gibt es Hinweise auf B eseitigung oder Funktionsbeeinträchtigung (Genehmigung?) Hat der Antragsteller das Nutzungsrecht bzw. die Verfügungsgewalt (Liegenschaftskataster, Pachtvertrag, Nutzungsüberlassung)
Folie 13 PRÜFDIENSTE
Genehmigung für eine Beseitigung
• • Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente
keine Pflegeverpflichtung
beinhaltet. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. • • Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann im Benehmen mit der für die naturschutz- oder umweltschutzfachlichen Belange zuständigen Behörde (Naturschutzbehörde) die Beseitigung eines Landschaftselementes genehmigen PRÜFDIENSTE Folie 14
Folie 15 Flächennutzung im Umweltinteresse (Art. 46 VO 1307/2013) PRÜFDIENSTE
Flächennutzung im Umweltinteresse Art. 46 (1) EU-VO 1307/2013)
Auf 5% der betrieblichen Acker fläche einschließlich der Flächen nach den Buchstaben c), d), g) und h) (bei Betrieben größer 15 ha Ackerfläche) ist ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zu schaffen. Diese können sein:
a) Brachliegende Flächen b) Terrassen c) Landschaftselemente (nur mit Verfügungsgewalt) d) Pufferstreifen e) Agroforstflächen (in der 2. Säule - ELER - gefördert) f) g) h) Streifen entlang von Waldrändern Niederwald mit Kurzumtrieb ohne min. Düngung und/oder Pflanzenschutz Aufforstungsflächen nach der ELER-VO i) j) Zwischenfruchtanbau Stickstoffbindende Pflanzen Folie 16 PRÜFDIENSTE
Flächennutzung im Umweltinteresse => Zwischenfrüchte
• nur als Mischsaat auszubringen • Winterkulturen (ausgesät im Herbst, wachsend über den Winter) zählen nicht als Zwischenfrucht spätester Aussaattermin vor dem 01.10. (oder 01.09.) eines Jahres • Mitgliedsstaaten werden Regelungen bezüglich der Saatmischungen treffen PRÜFDIENSTE Folie 17
Anlage von ÖVF => Anpassungsmöglichkeiten?
Pacht von minderwertigen Flächen innerhalb von Niedersachsen (?) und Stilllegung dieser Flächen mit Pflegemaßnahmen im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen Bewirtschaftung aller möglichen Landschaftselemente, über die der Betriebsinhaber die Verfügungsgewalt hat oder bekommen kann ….
GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 18 Geschäftsbereich Landwirtschaft Sachgebiet Betriebswirtschaft
Greening
Regelungen bei Nichterfüllen bzw. teilweisem Nichterfüllen der Verpflichtungen 1.
Vollständige Greening-Zahlungen nur bei vollständiger Einhaltung der einzelnen Anforderungen (Art. 43 Abs. 9 EU VO 1307/2013) • • 2.
Bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung => differenzierte Ausgestaltung der Kürzungen nach den Greening Verpflichtungen Quelle: Entwurf des delegierten Rechtsakts der EU-KOM , Art. 77 (6) EU VO 1306/2013) Folie 19 PRÜFDIENSTE
Ökologische Vorrangfläche für Betriebe > 15 ha Ackerfläche ab 2015 Ackerfläche des Beispielbetriebs - davon 5% 75 ha 3,75 ha 37.500 m 2 Anrechenbare Flächenkategorie des Beispielbetriebs: eingebrachte Fläche Anrechnungsfaktor Stilllegung Hecken 20.000 m 2 (2 ha) 200 m 1 m 2 /m 2 4,5m 2 /lfd. m Bewaldete Streifen Blühstreifen Zwischenfrucht Stickstoffbindende Pflanzen 35.000 m 2 14.000 m 2 120 m 100 m (3,5 ha) (1,4 ha) 12m 9m 2 2 /lfd. m /lfd. m 0,3m 2 /m 2 0,3m 2 /m 2 anrechenbare Fläche 20.000 m 2 900 m 2 1.440 m 2 900 m 2 10.500 m 2 4.200 m 2 37.670 m2 3,76 ha GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 20 Geschäftsbereich Landwirtschaft Sachgebiet Betriebswirtschaft
BGB § 910 Überhang
Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und der Nachbar d ie Frist verstreichen lässt.
Selbsthilferecht
PRÜFDIENSTE Folie 21
Folie 22
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
PRÜFDIENSTE