Schützenswerte Landschaftselemente im Rahmen von Cross

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Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance und Greening

Rechtliche Grundlagen Definitionen zu den CC relevanten LE`s Wie werden LE bei einer VOK beurteilt LE als ökologische Vorrangfläche ab 2015

PRÜFDIENSTE

Direktzahlungen-VerpflichtungenG Direktzahlungen-VerpflichtungenV Vogelschutzrichtlinie

• • •

Landschaftselemente sind im Sammelantrag anzugeben Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden Das Beseitigungsverbot für LE`s beinhaltet keine Pflegeverpflichtung:

• •

Dass heißt, eine ordnungsgemäße Pflege von LE`s ist nicht verboten!

Was unter ordnungsgemäßer Pflege zu verstehen ist, wird in diesem Zusammenhang nicht weiter konkretisiert

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Stichwort „Pflegemaßnahmen“

Zurückschneiden, auf den Stock setzen ist erlaubt, wenn das LE dauerhaft erhalten bleibt und keine Funktionsbeeinträchtigung gegeben ist.

GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 3 Geschäftsbereich Landwirtschaft Sachgebiet Betriebswirtschaft

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Was sind CC-relevante Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance und Greening?

PRÜFDIENSTE

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Hecken oder Knicks

Lineare Strukturelemente (längliche Ausbreitung), die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind, eine Mindestlänge von 10 Metern aufweisen und im Durchschnitt maximal 10 Meter breit sind.

PRÜFDIENSTE

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Baumreihen

Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer, einreihiger Anordnung, die aus mindestens 5 Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen.

PRÜFDIENSTE

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Feldgehölze

Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mind. 50 m² bis höchstens 2.000 m².

Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze.

PRÜFDIENSTE

Feuchtgebiete

Biotope, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnatur schutzgesetztes oder nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, sowie Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete mit einer Fläche bis zu 2.000 m².

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Feldraine

Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landw. Nutzung dienen noch als aus der Erzeugung genommene Flächen im Sinne von § 4 der Direktzahlungen Verpflichtungen-VO anzusehen sind, mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 m.

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Einzelbäume

Freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als NATURDENKMALE im Sinne des § 28 des Bundesnatur schutzgesetzes geschützt sind.

PRÜFDIENSTE

Trocken- und Natursteinmauern

Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen.

Lesesteinwälle : Historisch gewachsene Aufschüttungen von Lesesteinen.

Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen

Flächen mit einer Größe von bis zu 2.000 m².

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Folie 12 LWK Prüfdienste PRÜFDIENSTE

Landschaftselemente bei der VOK

• • • • • •

Liegt das LE innerhalb des Schlages oder grenzt das LE direkt an eine l andwirtschaftlich genutzten Fläche Entspricht das LE einem der Typen aus der DirektZahlVerpflV Hat der Antragsteller LE im Sammelantrag angegeben Gibt es Hinweise auf B eseitigung oder Funktionsbeeinträchtigung (Genehmigung?) Hat der Antragsteller das Nutzungsrecht bzw. die Verfügungsgewalt (Liegenschaftskataster, Pachtvertrag, Nutzungsüberlassung)

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Genehmigung für eine Beseitigung

• • Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente

keine Pflegeverpflichtung

beinhaltet. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. • • Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann im Benehmen mit der für die naturschutz- oder umweltschutzfachlichen Belange zuständigen Behörde (Naturschutzbehörde) die Beseitigung eines Landschaftselementes genehmigen PRÜFDIENSTE Folie 14

Folie 15 Flächennutzung im Umweltinteresse (Art. 46 VO 1307/2013) PRÜFDIENSTE

Flächennutzung im Umweltinteresse Art. 46 (1) EU-VO 1307/2013)

Auf 5% der betrieblichen Acker fläche einschließlich der Flächen nach den Buchstaben c), d), g) und h) (bei Betrieben größer 15 ha Ackerfläche) ist ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zu schaffen. Diese können sein:

a) Brachliegende Flächen b) Terrassen c) Landschaftselemente (nur mit Verfügungsgewalt) d) Pufferstreifen e) Agroforstflächen (in der 2. Säule - ELER - gefördert) f) g) h) Streifen entlang von Waldrändern Niederwald mit Kurzumtrieb ohne min. Düngung und/oder Pflanzenschutz Aufforstungsflächen nach der ELER-VO i) j) Zwischenfruchtanbau Stickstoffbindende Pflanzen Folie 16 PRÜFDIENSTE

Flächennutzung im Umweltinteresse => Zwischenfrüchte

• nur als Mischsaat auszubringen • Winterkulturen (ausgesät im Herbst, wachsend über den Winter) zählen nicht als Zwischenfrucht  spätester Aussaattermin vor dem 01.10. (oder 01.09.) eines Jahres • Mitgliedsstaaten werden Regelungen bezüglich der Saatmischungen treffen PRÜFDIENSTE Folie 17

Anlage von ÖVF => Anpassungsmöglichkeiten?

Pacht von minderwertigen Flächen innerhalb von Niedersachsen (?) und Stilllegung dieser Flächen mit Pflegemaßnahmen im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen Bewirtschaftung aller möglichen Landschaftselemente, über die der Betriebsinhaber die Verfügungsgewalt hat oder bekommen kann ….

GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 18 Geschäftsbereich Landwirtschaft Sachgebiet Betriebswirtschaft

Greening

Regelungen bei Nichterfüllen bzw. teilweisem Nichterfüllen der Verpflichtungen 1.

Vollständige Greening-Zahlungen nur bei vollständiger Einhaltung der einzelnen Anforderungen (Art. 43 Abs. 9 EU VO 1307/2013) • • 2.

Bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung => differenzierte Ausgestaltung der Kürzungen nach den Greening Verpflichtungen Quelle: Entwurf des delegierten Rechtsakts der EU-KOM , Art. 77 (6) EU VO 1306/2013) Folie 19 PRÜFDIENSTE

Ökologische Vorrangfläche für Betriebe > 15 ha Ackerfläche ab 2015 Ackerfläche des Beispielbetriebs - davon 5% 75 ha 3,75 ha 37.500 m 2 Anrechenbare Flächenkategorie des Beispielbetriebs: eingebrachte Fläche Anrechnungsfaktor Stilllegung Hecken 20.000 m 2 (2 ha) 200 m 1 m 2 /m 2 4,5m 2 /lfd. m Bewaldete Streifen Blühstreifen Zwischenfrucht Stickstoffbindende Pflanzen 35.000 m 2 14.000 m 2 120 m 100 m (3,5 ha) (1,4 ha) 12m 9m 2 2 /lfd. m /lfd. m 0,3m 2 /m 2 0,3m 2 /m 2 anrechenbare Fläche 20.000 m 2 900 m 2 1.440 m 2 900 m 2 10.500 m 2 4.200 m 2 37.670 m2 3,76 ha GAP 2014, Stand 17.01.2014 unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen Nr.: 20 Geschäftsbereich Landwirtschaft Sachgebiet Betriebswirtschaft

BGB § 910 Überhang

Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und der Nachbar d ie Frist verstreichen lässt.

Selbsthilferecht

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Folie 22

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

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