Inhalt     Strafprozess Haftpflichtprozess Regress der Unfallversicherung Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung Das hochkarätige Publikum, alle sind gespannt….

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Transcript Inhalt     Strafprozess Haftpflichtprozess Regress der Unfallversicherung Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung Das hochkarätige Publikum, alle sind gespannt….

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Inhalt




Strafprozess
Haftpflichtprozess
Regress der Unfallversicherung
Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung
2
Das hochkarätige Publikum,
alle sind gespannt….
3
„Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“
Strafprozess
Gerichtspräsidentin / Gerichtsschreiber:
Barbara Hunkeler, Heinz Müller
Vertreter des Geschädigten:
Rechtsanwalt (RA) Roger Zenari
Beschuldigte:
Bauleiter, Gerüstersteller, Gerüstbenutzer
4
Ablauf Strafprozess:
Sachverhaltsschilderung
Bekanntgabe der Vorhalte
Befragung der Beschuldigten
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
Bauleiter
Gerüstersteller
Arbeitgeber - Gerüstbenutzer
Abklärung der sozialen Verhältnisse
Plädoyer der Strafverteidiger
Urteil und Begründung
5
Situation vor dem Unfall
16. Juni 2006, schön und trocken
6
ca. 250 cm
Sachverhalt
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Sachverhalt
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
Bei der Montage des Gerüstes wurde es versäumt, die
Distanz Gerüst / Deckenaussenkante zu messen.
Eine formelle Abnahme des Gerüstes ist unterblieben.
Bei der Erstbegehung fragt der Arbeitgeber den
Architekten/Bauleiter, ob der Gerüstabstand in Ordnung
sei.
Eine verbindliche Antwort gibt es nicht.
Trotz diesen Bedenken erfolgte keine Kontrolle und die
Korrektheit des Abstandes wird auch nicht weiter in
Frage gestellt.
Niemand verlangt oder veranlasst eine Überprüfung.
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Sachverhalt

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Im Verlauf des späteren Nachmittags
konsumiert der Arbeitnehmer eine kleine
Flasche Bier (3.3dl, 4.8 Vol.% alc.).
Beim Tragen einer sperrigen Last macht der
Arbeitnehmer einen Fehltritt.
Er stürzt darauf zwischen Gerüst und dem
Gebäude ab und 2.50 m tiefer auf am Boden
liegende Ziegelsteine.
Der Verunfallte zieht sich dabei ein SchädelHirntrauma sowie diverse Wirbel-, Knochenund Rippenbrüche zu.
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Gesundheitsbeeinträchtigungen
des Verunfallten:

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
Mittelschwere Störung der Hirnfunktion.
Die kognitiven Fähigkeiten sind stark
eingeschränkt.
Ein bleibender Rückenschaden beschränkt das
Heben und Tragen auf 5 kg.
Eine Heimeinweisung erweist sich indes als
nicht notwendig.
10
Strafantrag

Gestützt auf diesen Sachverhalt werden die
drei folgenden Beschuldigten dem Amtsgericht
Olten-Gösgen wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB
überwiesen.
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Sachverhalt, Vorhalt und
Befragung der Beschuldigten
12
Architekt / Bauleitung
Vorhalt
Rechtsanwalt (RA) Patrick Thomann
Fritz Fürst wird vorgehalten, sich der fahrlässigen
schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu
haben, indem er das Gerüst pflichtwidrig nicht auf
die geltenden Vorschriften kontrolliert und dadurch
die eingetretenen schweren Verletzungen des Verunfallten
Emanuel Schmid zu verantworten hat.
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Gerüstersteller
Vorhalt
Rechtsanwalt (RA) Michel Meier
Ernst Wälchli wird als verantwortlicher Gerüstersteller
vorgeworfen, sich der fahrlässigen schweren
Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er ein
Gerüst aufgebaut hat, welches nicht den geltenden
Vorschriften entsprach und dessen Benutzung zugelassen
hat, so dass der Geschädigte Emanuel Schmid infolge
unvorschriftsgemässem Mehrabstand zwischen Gerüst und
Wand heruntergefallen ist und sich schwer verletzt hat.
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Arbeitgeber des Verunfallten
Vorhalt
Rechtsanwalt (RA) Marc Finger
Urs Ruch wird vorgehalten, sich der fahrlässigen schweren
Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, in dem er es
unterlassen hat, seine Verpflichtungen wahrzunehmen, zu
überprüfen, ob sich das Gerüst in vorschriftskonformem
Zustand befindet und dadurch zugelassen hat, dass sein
Arbeitnehmer Emanuel Schmid das mangelhafte Gerüst
benützte und dabei abstürzte. Die Folgen davon führten zu
einer schweren Beeinträchtigung seiner Gesundheit.
15
Die Beschuldigten mit ihren
Vertretern
16
Rechtsbegehren
Vertreter des Geschädigten,
RA Roger Zenari





Der Beschuldigte Fritz Fürst sei der schweren fahrlässigen
Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 16. Juni
2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid schuldig zu
sprechen.
Der Beschuldigte Ernst Wälchli sei der schweren fahrlässigen
Körperverletzung, begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil
von Emanuel Schmid (Art. 125 StGB) schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte Urs Ruch sei der schweren fahrlässigen
Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 16. Juni
2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid schuldig zu
sprechen.
Der Geschädigte Emanuel Schmid sei zur Geltendmachung
seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den
Zivilweg zu verweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
17
Plädoyers der RA
(Vertreter der Beschuldigten)
Zusammenfassung der Plädoyers:
 Eine jeweilige Schuld wurde verneint.
 Die Schuld wurde gegenseitig und dem
Verunfallten zugeschoben.
 Alle plädierten auf Freispruch.
Plädoyers können unter folgendem Link vollständignachgelesen
werden:

RA Patrick Thomann – Bauleiter

RA Michael Meier – Arbeitgeber des Verunfallten

RA Marc Finger - Gerüstersteller
18
Die Gerichtspräsidentin
verkündet die Urteile
19
Bauleiter
Mittelschweres Verschulden

60 Tagessätze à Fr. 180.-,
bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre

Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-
20
Gerüstersteller
Mittelschweres Verschulden

60 Tagessätze à Fr. 150.-, bedingte Strafe mit
Bewährung auf 2 Jahre

Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-
21
Arbeitgeber des
Verunfallten
Mittelschweres Verschulden

30 Tagessätze à Fr. 70.-,
bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre

Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-
22
Diskussionen beim Mittagessen
23
„Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“
Haftpflichtprozess
Gerichtspräsident / Gerichtsschreiber:
Pierino Orfei, Adrian Spühler
Vertreter des Geschädigten (Kläger):
Rechtsanwalt (RA), Roger Zenari
Beklagter:
Gerüstersteller
Rechtsanwalt (RA), Michel Meier
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Vereinfachungen wurden
vorgenommen:




Es wurde nur einer der Fehlbaren ins Recht
gefasst und nicht mehrere in
Streitgenossenschaft.
Es wurde keine BVG-InvalidenKomplementärrente eingerechnet.
Bei IV- und UVG-Ansprüchen wurden
geringfügige Vereinfachungen vorgenommen.
Auf Erläuterungen zur Zinsberechnung wurde
verzichtet.
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Ablauf Haftpflichtprozess:





Der Straftatbestand wird übernommen
Das Rechtsbegehren wird eröffnet
Plädoyer, Kläger
Plädoyer, Beklagter
Urteil und Begründung
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Beklagter
Gerüstersteller, Ernst Wälchli
27
Kläger
RA Roger Zenari, Vertreter des Geschädigten


Direktschadenberechnung – Leonardo
Plädoyer Kläger
28
Schadenersatzforderungen






Erwerbsausfall
Haushaltsschaden
Pflegeschaden
Schadenszins
Vorprozessualer Aufwand
Genugtuung
Fr. 646‘310.—
Fr. 459‘590.—
Fr. 10‘540.—
Fr.
3‘025.—
Fr. 20‘000.—
Fr. 25‘240.—
Total
Fr. 1’164’705.—
Parteienentschädigung + Gerichtskosten
vollumfänglich zu Lasten des Beklagten.
29
Beklagter
Ernst Wälchli, Gerüstersteller
Michel Meier, RA, Vertreter des Beklagten

Plädoyer

Plädoyers können unter folgendem Link vollständig nachgelesen
werden:
Plädoyer Beklagter
30
Anträge:

Die Klage sei abzuweisen:


Die Haftung entfällt, wenn nach den allgemeinen
Grundsätzen der Kausalzusammenhang unterbrochen wird.
Namentlich bei Drittverhalten und Selbstverschulden des
Geschädigten.
Der Forderungsbetrag sei zu reduzieren:
Wenn das Gericht davon ausgeht, dass das
Selbstverschulden nicht ausreicht, um den
Kausalzusammenhang zu unterbrechen, so kommt
mindestens eine Kürzung des Schadenersatzes
(entsprechend dem Grad des Selbstverschuldens) in Frage.
 Im vorliegenden Fall ist der unglückliche Zufall durch den
Richter zu beurteilen und die Schadenersatzpflicht zwingend
zu mindern.

31
Der Gerichtspräsident
eröffnet das Urteil

Urteil
Das Urteil kann unter folgendem Link vollständig nachgelesen werden:

Urteil
32
Zivilurteil

Schuldig infolge Werkeigentümerhaftung:
Werkmangel und Kausalhaftung sind gegeben.
 Verschulden wurde durch Vorinstanz beurteilt.
 Direkte Haftung (Gerüst wurde begutachtet) ist
angezeigt.

33
Zivilurteil




Keine Haftungsreduktion wegen Alkoholkonsum und
Ausbildung zum Bauführer des Verunfallten
Valideneinkommen wird ab Alter 45 um 6000.gekürzt (normalerweise Austrittsalter von
Freiwilligen der Feuerwehr)
Haftungsreduktion wegen Zufall = Minderung*
Genugtuung wird entsprechend der Suva-Leistung
(Integritätsentschädigung) herabgestuft.
34
*Folgeblatt
Begründung der Minderung
von 20 %
Minderung:
Was ist die Zufälligkeit, die das bewirkt?
In der Literatur wird die Zulässigkeit der
Zufallskürzung nicht in Frage gestellt. Die
Handhabung in der Schweiz ist unterschiedlich,
weil klare Regeln fehlen. Die Minderung basiert
einerseits auf dem Steinhaufen, dieser kann dem
Gerüstersteller nicht vorgeworfen werden und
andererseits auf die 10 cm zu viel Abstand, dies ist
nicht eine extrem gravierende Überschreitung.
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Urteil Gerüstbauer
zivilrechtliches Verfahren







Erwerbsausfall
Haushaltsschaden
Pflegeschaden
Vorprozessualer Aufwand
Genugtuung
Parteienentschädigung
Gerichtskosten, 70 %
(30% zu Lasten Kläger)
Total
Fr. 389‘805.60
Fr. 367‘672.—
Fr. 8‘400.—
Fr. 16‘000.—
Fr. 5‘200.—
Fr. 25‘000.—
Fr. 40‘320.—
--------------------Fr. 852‘397.60
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Gerichtsurteile – Bemerkungen

Strafprozess:


Die Urteile können akzeptiert oder angefochten
werden.
Zivilprozess:
Das Urteil kann akzeptiert oder angefochten werden.
 Der Verurteilte Gerüstersteller kann zwecks
Entlastung seiner Betriebshaftpflichtversicherung
einen weiteren Zivilprozess gegen die Bauleitung und
den Gerüstbenutzer anstrengen.

37
Die Aufmerksamkeit
ist gross
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Leistungsumfang der
Haftpflichtversicherung




Suva Regress
IV Regress
BVG Regress
Zivilurteil
Fr. 1‘300‘000.00
Fr. 400‘000.00
………………….
Fr. 852‘397.60
Gesamtschaden Fr. 2‘552‘397.60
39
ca. 250 cm
Gerüstunfall vor Gericht Regress der Unfallversicherung
Olten, 24. Januar 2008
Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung
40
Arbeitsunfall – Was nun?
 Polizeiliche
Untersuchung  Strafprozess
 Zivilforderungen  Haftpflichtprozess
 Arbeit: Unterbruch, Behinderung,
Ersatzarbeiter
 Familie: je nach Schwere der Unfallfolge
(temporäre) Neuausrichtung des
Familienlebens
41
Arbeitsunfall – Was nun?
 Suva: Case-Management mit dem Verunfallten
mit dem Ziel bestmögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
 IV:
Wiedereingliederung vor Rente!
 Arbeitssicherheit: Massnahmen im Betrieb
 Versicherungsprämien: Schadenfall schlägt sich
nieder in der Risikobeurteilung / Prämie
 (Auch) Suva und IV nehmen Rückgriff auf die
Haftpflichtigen (Regress)
42
Was erhält der Geschädigte von
den Sozialversicherungen?
 Die verunfallte Person bekommt im
Regelfall den grössten Teil seines
Schadens von den Sozialversicherungen
entschädigt.
 Welches sind z.B. die Leistungen der
Unfallversicherung?
43
Heilkosten
44
(UVG 10 ff.)
Geldleistungen
45
(UVG 16 ff.)
Regress des Sozialversicherers
 Der Sozialversicherer will möglichst viel
seiner ausgerichteten VersicherungsLeistungen regressieren
 Gesetzliche Regelung  Auftrag
 Verursacherprinzip – sachgerechte
Kostenzuweisung
 Entlastung des Prämienzahlers des
Sozialversicherers bzw. Schutz der
Betriebe, die die Arbeitssicherheit
umsetzen, vor höheren Prämien
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Voraussetzungen für den
Regress des Sozialversicherers
1. Unfall
2. Leistungen aus UVG / IVG
- Suva: rund CHF 1‘300‘000.- IV:
rund CHF 430‘000.Total:
rund CHF 1‘730‘000.-
47
Voraussetzungen für den
Regress des Sozialversicherers
3. Regresstatbestand
liegt vor, wenn aufgrund der Sachverhaltslage ein Dritter für den Unfall
verantwortlich ist, so dass er für den
angerichteten Schaden einstehen muss.
Grundlage für den Regress: Haftpflichtrecht
(z.B. SVG 58, OR 41, 55, 58 usw.) und
ATSG (72 -75)
4. Klare Sachverhalts- bzw. Beweislage
(OR 42 und ZGB 8)  eigene
Unfallabklärung der Suva
48
Der Sozialversicherer zahlt und
regressiert – Subrogation
Akteure
Geschädigte Person
Haftpflichtiger Dritter
Weitere Haftpflichtige
49
Sozialversicherung
Haftpflichtversicherung
Gegen wen richten sich die
Regressansprüche ?
 Grundsätzlich: Gegen den Schädiger
(Haftpflichtigen)
 Wo vorhanden, erfolgt die Auseinandersetzung direkt mit der Haftpflichtversicherung
 Nachfrage beim Schädiger nach der
Haftpflichtversicherung
 Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung nach
der Deckung (Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse,
Deckungslimiten, Kürzungen)
 Kein direktes Forderungsrecht
Ausnahme: bei Haftung nach SVG (SVG 65 Abs. 1)
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Verjährung
 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
(häufig beträgt die Verjährungsfrist nur 1 Jahr!)
 Die Regressansprüche können nur durchgesetzt
werden, solange die Verjährung nicht eingetreten ist.
 Damit die Verjährung nicht eintreten kann, wird
vor Ablauf der Frist vom Schädiger eine
sogenannte Verjährungseinredeverzichtserklärung verlangt.
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Regress-Durchführung
 Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt,
erfolgt die Regressregulierung (im
Regelfall mit der Haftpflichtversicherung).
 Dabei wird insbesondere auch über die
Schadenhöhe diskutiert (v.a. Erwerbsausfall).
 Kommt im Rahmen dieser Diskussionen
keine Einigung zu Stande, mündet der
Regress ebenfalls in einen Haftpflichtprozess.
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Informations-Veranstaltung der Suva vom 24. Januar 2008
„Ein Gerüstunfall vor Gericht“
Gerüstunfall / Leistungen der Haftpflichtversicherung
Basler, Versicherungs-Gesellschaft
Lic. iur. Stefan Felix, Rechtsanwalt und Notar
Gerüstunfall /
Leistungen der Haftpflichtversicherung
Inhaltsverzeichnis
Notwendigkeit
Sinn und Zweck
Funktion
Leistungen
Schadenbehandlung
Schuldhafte Herbeiführung des Schadens
Selbstbehalt
Rechtsschutz im Strafverfahren
Erfahrungen mit suvaPro / Bereich Bau
Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
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1. Notwendigkeit
der Betriebs-Haftpflichtversicherung
Kein gesetzliches Obligatorium,
aber

Hohe Schadenersatz-Forderungen

Hohe Kosten (Expertisen, Anwälte usw.)

Hohe Komplexität der Schadenfälle

Hoher Zeitaufwand

faktisch eine Notwendigkeit
Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
55
2. Sinn- und Zweck
der Betriebs-Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz bei

Schäden gegenüber Dritten,

welche durch den Versicherungsnehmer, seinen Vertreter oder
Arbeitnehmer sowie Hilfspersonen

aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb verursacht
werden.
Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
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3. Funktion
der Betriebs-Haftpflichtversicherung
Strafrechtliche Ermittlungen
- Polizei
- Untersuchungsrichter
- Staatsanwalt
Direkt-Forderungen
- Geschädigter
- Versorgte
- Nahe Angehörige
Regress-Forderungen
- Unfallversicherung
- Invalidenversicherung
- Pensionskasse
- Andere Haftpflichtvers.
Betriebs-Haftpflichtversicherung
übernimmt die
Schadenbehandlung
Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
57
4. Leistungen
der Betriebs-Haftpflichtversicherung
Die Versicherung übernimmt

die Regulierung/Entschädigung der begründeten Ansprüche

die Abwehr der unbegründeten Ansprüche
(Rechtsschutz im Zivilverfahren)

den Regress auf andere Haftpflichtige bei Solidarhaftung
Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
58
5. Schadenbehandlung
1. Umgehende Meldung des Schadenfalls an die Versicherung
2. Schadenbehandlung durch die Versicherung
Beispiele:

Abklärung des weiteren Vorgehens
(Aufnahme des Sachverhalts vor Ort, Einfordern von Unterlagen usw.)

Durchführung von technischen Expertisen

Aussergerichtliche Verhandlungen mit den Anspruchstellern

Führung des Zivilprozesses

Bezahlung begründeter Ansprüche
Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
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6. Schuldhafte Herbeiführung
des Schadenfalles:

Leichtfahrlässige und mittlere fahrlässige Herbeiführung des Schadens


Volle Leistungen
Grobfahrlässige Verursachung des Schadens (Verletzung elementarer
Vorsichtsgebote)
 Kürzung der Leistungen möglich

Inkaufnahme / Hohe Erwartung
des Schadens
 Ausschluss der Leistungen
Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
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7. Selbstbehalt

Je nach Vereinbarung

trägt der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst
Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
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8. Rechtsschutz im Strafverfahren

In der Grundversicherung grundsätzlich nicht enthalten

Deckungserweiterung möglich

Teilweise Übernahme von Kosten im Rahmen der Abwehr unbegründeter
Zivilansprüche (Ausnahme)
Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
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Podium
Fragen und Antworten
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Dr. Josef Wiederkehr
Pressesprecher und Politikverantwortlicher des
Sicht des SGUV
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Botschaften an die Beteiligten
Dachbotschaft
Koordination bringt Sicherheit

Planer / Bauleiter
„Ich verlange und akzeptiere nur sichere Gerüste“

Gerüstersteller
„Ich erstelle Gerüste korrekt und sicher“

Gerüstbenutzer
„Ich arbeite nur auf sicheren Gerüsten“
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Dankeschön
Gerichtspräsidente:
Barbara Hunkeler, Pierino Orfei
Gerichtsschreiber:
Heinz Müller, Adrian Spühler
Anwälte:
Marc Finger, Michel Meier
Patrick Thomann, Roger Zenari
Beschuldigte:
Wälchli Ernst, Ruch Urs, Fürst Fritz
Unfallversicherung:
Bruno Vogel, Suva
Haftpflichtversicherung:
Stefan Felix, Basler Versicherungen
Publikum:
Ihnen allen für ihr Interesse
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