- Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land

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Informationsveranstaltung für
wiederkehrende Beiträge
Contwig
am Montag, den 03.11.2014


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Gemäß §94 GemO erhebt die Ortsgemeinde
Abgaben nach den gesetzlichen
Vorschriften
Zur Erhebung von Ausbaubeiträgen
verpflichtet
Erst wenn diese Finanzierungsmöglichkeit
ausgeschöpft ist, darf die Ortsgemeinde
Investitionskredite aufnehmen
Abgaben werden aufgrund des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m.
mit der von der Ortsgemeinde
beschlossenen Abgabensatzung erhoben


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Verkehrsanlage:
Straße + Gehweg + Beleuchtung
Werden auch für den Ausbau von
Teilanlagen erhoben
(z. B. nur Beleuchtung)
Ausbau gemäß §9 KAG:
 Erneuerung: Wiederherstellung einer vorhandenen
Anlage
 Erweiterung: Vergrößerung oder Ergänzung der
Anlage
 Umbau: nachhaltige technische Veränderung
 Verbesserung: Maßnahmen zur Verbesserung
der Funktion
 Abzugrenzen von
Unterhaltungsmaßnahmen


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1. Einmalige Ausbaubeiträge (bisher)


Bei Ausbau einer Verkehrsanlage werden nur die
Grundstückseigentümer belastet, die Anlieger der
entsprechenden Straße sind

2. Wiederkehrende Ausbaubeiträge (neu???)


Bei Ausbau einer Verkehrsanlage werden alle
Grundstückseigentümer in der Abrechnungseinheit
als Solidargemeinschaft belastet
Abrechnungseinheit: sämtliche zum Anbau
bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets
bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Contwig und Stambach gemeinsam)


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Bezug zur
Verkehrsanlage
unmittelbar

Einmalige
Beiträge

Sehr hoher
Beitragssatz,
deshalb
Finanzierung z. B.
durch Kreditaufnahme nötig
(mehrere Tausend €)
 Sanierungsstau

Geringe jährliche
Belastung, keine
Finanzierung nötig
Verbesserung der
Infrastruktur durch
regelmäßige
Investitionen
wiederkehrende
Beiträge

Kein unmittelbarer
Bezug zur
Verkehrsanlage
Bei guten Zustand
längerer Zeitraum
bis zum Ausbau


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Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25.06.2014:
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach §10a
KAG sind verfassungsrechtlich zulässig
§10a KAG
Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen,
dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge
die jährlichen Investitionsaufwendungen für
Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils
als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden.


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Investitionsaufwendungen für den Ausbau von
Verkehrsanlagen:








Baukosten für Straße, Gehweg und Beleuchtung
Sonstige Baukosten (z. B. Stützmauern)
Planungskosten (Ingenieurbüro, Bodengutachter)
Vermessungskosten, Grunderwerb für Ortsgemeinde
Sonstige Kosten (z. B. Veröffentlichungen)

Zu erwartende Aufwendungen werden durch
Kostenschätzungen der Planungsbüros oder
der Verwaltung ermittelt


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Erhebungszeitraum besteht aus 5 Jahren
Ortsgemeinderat beschließt für jeden
Erhebungszeitraum ein neues Bauprogramm
Orientiert sich an einer Prioritätenliste der OG
Bauprogramm der OG Contwig
Ausbau der Straße 1

760.000 €

Ausbau der Straße 2

220.000 €

Ausbau der Straße 3

380.000 €

Sanierung der Straßenbeleuchtung

230.000 €

Gesamtaufwendungen:



2016 - 2020

1.590.000 €

Zu erwartender Gesamtaufwand
auf die fünf Jahre im
Erhebungszeitraum verteilt

Aufwendungen

Jahr

318.000 €

2016

318.000 €
318.000 €

2017
wird
2018

318.000 €

2019

318.000 €

2020


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Kosten = Anteil Gemeinde + Anteil Beiträge
Gemeindeanteil entspricht dem
Verkehrsaufkommen, das nicht den
Beitragsschuldnern zuzurechnen ist
Beträgt mindestens 20 %
Wird vom Ortsgemeinderat beschlossen und
in die Ausbaubeitragssatzung aufgenommen
Grenzen im
Jahr
Beitragsfähige
Gemeinde- Verbleibender
Aufwendungen anteil 35%
umlagefähiger
Rahmen der
Aufwand 65%
111.300 €
206.700 €
Rechtsprechung 2016 318.000 €
2017

318.000 €

111.300 €

206.700 €

2018

318.000 €

111.300 €

206.700 €

2019

318.000 €

111.300 €

206.700 €

2020

318.000 €

111.300 €

206.700 €


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Gemeinde ist verpflichtet die Kosten auf die
Grundstückseigentümer nach den
Regelungen des KAG umzulegen
Zur Errechnung des Beitragssatzes wird der
verbleibende umlagefähige Aufwand durch
die Gesamtanzahl der Beitragsfläche in der
Abrechnungseinheit geteilt
Jahr
Verbleibender Beitragsfläche Beitragssatz
Beitragsfläche
umlagefähiger gesamt
Aufwand
(geschätzt)
der OG Contwig
2016
206.700 €
(geschätzt):
2017
206.700 €
1.000.000 qm
1 Mio. qm
0,20 €/qm
2018

206.700 €

2019

206.700 €

2020

206.700 €


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Beitragspflicht: alle baulich, gewerblich,
industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren
Grundstücke, die die rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder
eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage haben
Grundstücke mit Zufahrt oder Zugang:

 Grenzen direkt an eine Verkehrsanlage an
 Sind über einen Privatweg oder öffentlichen
Seitenweg erreichbar
 Sind Hinterliegergrundstücke (erreichbar über
davor liegende eigene Grundstücke, Baulast,
Geh- oder Fahrtrecht, Notwegerecht)


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Nur Grundstücke im Innenbereich sind
beitragspflichtig
Veranlagung erfolgt auch bei Anliegern von
klassifizierten Straßen
Kosten für Fahrbahn sind jedoch weiterhin
nicht beitragsfähig und werden vom Träger
übernommen
Es erfolgt grundsätzlich keine Eckgrundstücksvergünstigung mehr, da alle
Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet
zusammen eine Abrechnungseinheit bilden


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Grundstücksfläche
abzüglich
einer Tiefenbegrenzung
mit
Vollgeschosszuschlag

und
Artzuschlag

Fläche des Buchgrundstückes (Grundbuch)
Im unbeplanten Innenbereich werden
Grundstücke nur bis zu einer
Begrenzung von 40m veranlagt.
Begrenzung kann bei weiterer
Nutzung nach hinten verschoben
werden.
Der Vollgeschosszuschlag wird in der
Satzung festgelegt und beträgt für die
ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 20%, unabhängig davon, ob das
Grundstück bereits bebaut ist oder
nicht.
Wird ein Grundstück gewerblich,
industriell oder in ähnlicher Weise
genutzt, beträgt der Artzuschlag 10%
oder 20%.


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Es besteht kein Bebauungsplan
Die Grundstücke A, B, C und E
(Hinterliegergrundstück) sind mit der vollen
Fläche beitragspflichtig, das Grundstück D ist bis
zu einer Tiefe von 40m beitragspflichtig


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Grundstücksfläche laut Grundbuch: 800 qm
Abzüglich einer Tiefenbegrenzung von 100
qm: 700 qm
Zuzüglich eines Vollgeschosszuschlags für 2
Vollgeschosse von 20%: 840 qm
Multipliziert mit dem Beitragssatz von 0,20€
/qm ergibt sich die Beitragspflicht pro Jahr:
168,00 €
Diese kann nach Beschluss des Ortsgemeinderates in bis zu 4 Vorausleistungen erhoben
werden: 42,00 € je Quartal


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Einmalbeiträge nach tatsächlichen Kosten (Einzelabrechnung)
Ausbaumaßnahme

tatsächliche Kosten:
220.000,00 €

Verkehrsanlage

beitragspflichtige Fläche:

 Abgrenzung in der Örtlichkeit
 alle anliegenden Grundstücke bilden das
Ermittlungsgebiet

14.000 qm

Gemeindeanteil

35 %
77.000,00 €

im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung zu
beschließen

Beiträge
 einmalig für die jeweilige Ausbaumaßnahme
 Berechnung des Beitragssatzes je qm:
Verteilungsaufwand : Flächen

700 qm Beitragsfläche

zu verteilen:
143.000,00 €
Beitragssatz:
10,21 €/qm
7.147,00 €

Es können daher mehr als 42 Jahre wiederkehrende
Beiträge gezahlt werden, bis die Summen des
Einmalbeitrags erreicht sind.


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Wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich
Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist
(Eintrag im Grundbuch erforderlich)
 Sonstige Berechtigte z. B. Mieter sind keine
Beitragsschuldner
 Mehrere Beitragsschuldner sind
Gesamtschuldner (bei Miteigentum)
 Bei Teileigentum muss nur der
jeweilige Anteil gezahlt werden



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Bisher wurden in Contwig Erschließungsund Ausbaumaßnahmen nach dem
System der Einmalbeiträge abgerechnet
Straßenzüge, für die kürzlich ein Beitragsanspruch auf einmalige Beiträge für
Verkehrsanlagen entstanden ist, können
durch Beschluss des Ortsgemeinderates
und Aufnahme in der Satzung bis zu 20
Jahre von der Zahlung für wiederkehrende
Beiträge verschont werden
Wurden nur Teileinrichtungen (z. B. Beleuchtung oder Gehwege) abgerechnet,
verkürzt sich diese Frist


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Bisher erheben 6 von 17 Ortsgemeinden der
Verbandsgemeinde wiederkehrende Beiträge
In Ortsgemeinden mit wiederkehrenden
Beiträgen können in jedem Erhebungszeitraum ca. 3 größere Projekte durchgeführt
werden
Beitragssätze der Ortsgemeinden liegen
zwischen 0,14 € und 0,30 € pro qm


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Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken – Land
Landauer Straße 18-20
66482 Zweibrücken
Sachbearbeiterin für wiederkehrende Beiträge

Frau Annika Löthscher
Zimmer 307
06332/8062-306
[email protected]