Transcript Arbeitnehmererfindungen
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Ruhr-Universität Bochum
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz
Vorlesung: "Gewerblicher Rechtsschutz: Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften"
Mittwochs (alle 14 Tage) 15.30 - 18.00 Uhr im Hörsaal HIB
Wiederholungen-Teil-2
mit einigen Folien
Sommersemester
08 Arbeitnehmererfindungen
09 Marken
10 Information und Recherche
11 Innovationsmanagement
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Anmeldung erforderlich
Anmeldung
nicht möglich
Urheberrecht
Geschmacksmuster
Werke der
Literatur,
Wissenschaft,
Kunst und
Software
Design
Patent
Gebrauchsmuster
Technische
Erfindung
Technische
Erfindung
Keine Verfahren
12 Monate Schonfrist für
eigene Vorveröffentlichungen
70 Jahre
nach Tod
des Urhebers
(C)
Copyright
copat
Gewerblicher Rechtsschutz
6 Monate Schonfrist für
eigene Vorveröffentlichungen
Marke
Marke für Waren,
Dienstleistungen,
Geschäftliche
Bezeichnungen
(Name, Firma),
und Werktitel
Keine
Prüfung
Prüfung
Keine
Prüfung
255+5+5+5+5
Jahre
20
Jahre
Ab 3. Jahr jährlich
10 3+3+2+2
Jahre
Immer wieder um
10 Jahre verlängerbar
Prio 6 M.
Prio 12 M.
Prio 12 M.
Prio 6 M.
(D)*
GeschmM
(P)*
DBP
Patent
(U)*
DBGM
Gebrauchsmuster
(R)
TM
* nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO 16016
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Prüfung
10 Jahre
0GewerblRechtsschutz.ppt
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08 Arbeitnehmererfindungen
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Arbeitnehmererfindungen
Diensterfindung
Voraussetzung:
fertige Erfindung
1. Meldepflicht § 5
des Arbeitnehmers schriftlich
und unverzüglich
2. Bestreiten § 18 (2)
des Arbeitgebers,
daß Erfindung frei ist
schriftlich innerhalb 3 Monaten.
3. Anbietungspflicht § 19
der freien Erfindung durch
Arbeitnehmer an Arbeitgeber,
wenn Erfindung in vorhandenen
oder vorbereiteten Arbeitsbereich
des Betriebs fällt.
Technischer
Verbesserungsvorschlag
Definition § 20
a) qualifizierte technische
Verbesserungsvorschläge § 20 Abs.1
b) einfache technische
Verbesserungsvorschläge § 20 Abs.2
Voraussetzung:
Vorschlag muß geheim bleiben
(wie beim Know-how).
Vergütung:
a) § 20
b) Arbeitsrecht
1. Meldepflicht
unverzüglich aber nicht schriftlich
2. Inanspruchnahme
nicht erforderlich
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Arbeitnehmererfindungen
Diensterfindung
Voraussetzung:
Fertige Erfindung während der Dauer des Dienstverhältnisses:
Unerheblich, ob außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume
und ob ohne Materialien und Apparate des Arbeitgebers.
1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich nachdem Erfindung fertig ist.
2. Inanspruchnahme § 6 durch Arbeitgeber schriftlich innerhalb 4 Monate nach Eingang der
ordnungsgemäßen Meldung (abdingbar nach Meldung § 22).
a) unbeschränkt § 7 Abs.1
Alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber
über. Will der Arbeitgeber in einem Land
die Erfindung nicht anmelden oder die
Anmeldung nicht weiterverfolgen, muß
er in diesem Land die Erfindung freigeben.
b) beschränkt § 7 Abs.2
nicht ausschließliches Recht
des Arbeitgebers
(ähnlich einer einfachen Lizenz)
und Erfindung wird frei §8.
Ansprüche auf Vergütung:
Vor Patenterteilung: (Cromegal) Nur bei
Benutzung durch Arbeitgeber Anspruch
auf vorläufige Vergütung (ca. 50%), durch
die tatsächliche Verwertung abgegolten
wird (abhängig vom Versagungsrisiko).
Nach Patenterteilung: § 9 Abs. 1
Anspruch auf endgültige Vergütung
unabhängig davon, ob Arbeigeber benutzt.
Ansprüche auf Vergütung:
Vor Patenterteilung: §8
Anspruch auf Vergütung nur bei
Benutzung durch Arbeitgeber.
Nach Patenterteilung: § 10
Anspruch auf Vergütung nur bei
Benutzung durch Arbeitgeber.
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c) Freigabe § 8.
(schriftlich)
Alle Rechte hat
der Arbeitnehmer.
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Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung
in Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA
Berechnung durch a + b + c
Wenn der gesamte Umsatz der Vorrichtung/des Verfahrens eingegeben wird
und die Erfindung nur einen Teil der Vorrichtung/des Verfahrens betrifft.
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Berechnung Formel.doc
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Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung
in Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA
Vergütung = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Anteil der Erfindung
an der Vorrichtung/dem Verfahren x Erfinderanteil (bei 2 oder mehr Erfindern)
Beispiel:
V = 1 Mio EUR x 4% x 20% x 10% x 50% = EUR 400,(Die Summe von a+b+c beträgt in diesem Beispiel 9,5)
Für die Berechnung des Anteilsfaktors gilt folgende Tabelle:
a+b+c = 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
A = 02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90
In dieser Tabelle bedeuten:
a = Wertzahl, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergibt,
b = Wertzahl, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergibt,
c = Wertzahl, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergibt,
A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten).
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) und
Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst
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Arbnerfvergütung-Berechnung.ppt
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a) Stellung der Aufgabe
Der Anteil des Arbeitnehmers am Zustandekommen der Diensterfindung ist
um so größer, je größer seine Initiative bei der Aufgabenstellung und je größer
seine Beteiligung bei der Erkenntnis der betrieblichen Mängel und Bedürfnisse ist.
Diese Gesichtspunkte können in folgenden 6 Gruppen berücksichtigt werden:
Der Arbeitnehmer ist zu der Erfindung veranlasst worden:
1. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe unter unmittelbarer Angabe
des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (1),
2. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe ohne unmittelbare Angabe
des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (2);
3. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge
der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen,
wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt hat (3);
4. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge
der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen,
wenn der Erfinder diese Mängel selbst festgestellt hat (4);
5. weil er sich innerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (5);
6. weil er sich außerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (6).
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b) Lösung der Aufgabe
Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Lösung der Aufgabe
sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1. Die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflichgeläufigen
Überlegungen gefunden;
2. sie wird auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden;
3. der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln.
Liegen bei einer Erfindung alle diese Merkmale vor,
so erhält die Erfindung für die Lösung dieser Aufgabe die Wertzahl 1;
liegt keines dieser Merkmale vor, so erhält sie die Wertzahl 6.
Sind bei einer Erfindung die angeführten drei Merkmale teilweise verwirklicht,
so kommt ihr für die Lösung der Aufgabe eine zwischen 1 und 6 liegende Wertzahl zu.
Bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe sind die Verhältnisse
des Einzelfalles auch im Hinblick auf die Bedeutung der angeführten drei Merkmale
(z. B. das Ausmaß der Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln) zu berücksichtigen.
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c) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
8. Gruppe: Hierzu gehören Arbeitnehmer, die im wesentlichen ohne Vorbildung für die im Betrieb ausgeübte
Tätigkeit sind (z. B. ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Angelernte, Lehrlinge) (8).
7. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine handwerklich - technische Ausbildung
erhalten haben (z. B. Facharbeiter, Laboranten, Monteure, einfache Zeichner), auch wenn sie schon mit
kleineren Aufsichtspflichten betraut sind (z. B. Vorarbeiter, Untermeister, Schichtmeister, Kolonnenführer).
Von diesen Personen wird im allgemeinen erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben mit einem
gewissen technischen Verständnis ausführen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass von dieser Berufsgruppe
in der Regel die Lösung konstruktiver oder verfahrensmäßiger technischer Aufgaben nicht erwartet wird (7).
6. Gruppe: Hierher gehören die Personen, die als untere betriebliche Führungskräfte eingesetzt werden
(z. B. Meister, Obermeister, Werkmeister) oder eine etwas gründlichere technische Ausbildung erhalten haben
(z. B. Chemotechniker, Techniker). Von diesen Arbeitnehmern wird in der Regel schon erwartet, dass sie
Vorschläge zur Rationalisierung innerhalb der ihnen obliegenden Tätigkeit machen und auf einfache technische
Neuerungen bedacht sind (6).
5. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine gehobene technische Ausbildung
erhalten haben, sei es auf Universitäten oder technischen Hochschulen, sei es auf höheren technischen
Lehranstalten oder in Ingenieur- oder entsprechenden Fachschulen, wenn sie in der Fertigung tätig sind.
Von diesen Arbeitnehmern wird ein reges technisches Interesse sowie die Fähigkeit erwartet, gewisse
konstruktive oder verfahrensmäßige Aufgaben zu lösen (5).
4. Gruppe: Hierher gehören die in der Fertigung leitend Tätigen (Gruppenleiter, d.h. Ingenieure und Chemiker,
denen andere Ingenieure und Techniker unterstellt sind) und die in der Entwicklung tätigen Ingenieure und
Chemiker (4).
3. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind in der Fertigung der Leiter einer ganzen Fertigungsgruppe (z. B. technischer
Abteilungsleiter und Werkleiter) zu zählen, in der Entwicklung die Gruppenleiter von Konstruktionsbüros und
Entwicklungslaboratorien und in der Forschung die Ingenieure und Chemiker (3).
2. Gruppe: Hier sind die Leiter der Entwicklungsabteilungen einzuordnen sowie die Gruppenleiter
in der Forschung (2).
1. Gruppe: Zur Spitzengruppe gehören die Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens und
die technischen Leiter größerer Betriebe (1).
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Wie groß ist der Anteil der Erfindung
an der Vorrichtung oder an dem Verfahren?
= Reduktion R
Wird der gesamte Umsatz eines Produktes/Verfahrens eingegeben,
so muss eine Reduzierung erfolgen. In Prozenten wird angeben,
wie weit die Erfindung die Vorrichtung oder das Verfahren beeinflusst hat:
ca. 1 – 10 %
ca. 10 – 30 %
ca. 30 – 70 %
ca. 70 – 100 %
Wenn die Erfindung ein kleinerer Bestandteil der Vorrichtung
oder des Verfahrens oder eine von mehreren
Weiterentwicklungen kleiner oder mittlerer Bedeutung ist.
Wenn der Gegenstand der Erfindung den Verkaufserfolg
erheblich beeinflusste oder ein größerer Bestandteil
der Vorrichtung oder des Verfahrens ist.
Wenn die Erfindung eine grundlegende Entwicklung ist,
ohne die sich die Vorrichtung nicht verkaufen oder das
Verfahren sich nicht anwenden ließe oder die Erfindung den
überwiegenden Teil der Vorrichtung oder des Verfahrens ausmacht.
Wenn erst durch die Erfindung die völlig neue Vorrichtung
erstmals auf den Markt gebracht wurde oder die Erfindung
die gesamte Vorrichtung oder das ganze Verfahren ausmacht
oder das grundlegend neue Verfahren erstmals angewendet wurde.
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Ermäßigung bei hohen Umsätzen
Für den Fall besonders hoher Umsätze kann die nachfolgende, bei Umsätzen
über 3 Millionen DM einsetzende Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des
Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und
in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen
des Lizenzsatzes bei freien Erfindungen üblich sind.
Bei einem Gesamtumsatz
von 0-3 Millionen DM keine Ermäßigung des Lizenzsatzes,
von 3-5 Millionen DM 10% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 3 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 5-10 Millionen DM 20% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 5 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 10-20 Millionen DM 30% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 10 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 20-30 Millionen DM 40% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 20 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 30-40 Millionen DM 50% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 30 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 40-50 Millionen DM 60% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 40 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 50-60 Millionen DM 65% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 50 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 60-80 Millionen DM 70% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
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Betriebliches Vorschlagswesen
Grundlage: Betriebsvereinbarung zwischen
Geschäftsleitung und Betriebsrat.
Voraussetzungen: Neuheit im Betrieb.
Keine schutzfähige Erfindung.
Nicht nur technische Ideen
(Wirtschaft, Umweltschutz, Einkauf, Organisation...).
Einmalige Vergütung.
Vergütung nur bei Realisierung.
Vergütung nur, wenn die Idee eine Lösung darstellt
und nicht nur das Erkennen eines Problems oder einer Aufgabe.
Vergütung auch dann, wenn die Idee im Arbeitsgebiet des
Vorschlagenden liegt (aber nicht, wenn die Idee/Lösung
aufgrund eines Auftrages des Vorgesetzten entstand).
Vergütung ist vom Arbeitgeber festzusetzen.
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Merke:
08 Arbeitnehmererfindungen
Ein Arbeitnehmer muss eine Erfindung schriftlich und unverzüglich melden.
Der Arbeitgeber muss eine gemeldete Erfindung innerhalb 4 Monaten
in Anspruch nehmen. Andernfalls ist sie frei.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine beanspruchte Erfindung (Diensterfindung)
zum Patent anzumelden.
Eine Arbeitnehmererfindung wird in der Regel nur dann vergütet,
wenn Umsatz gemacht wird.
Eine technische Erfindung kann nur als Arbeitnehmererfindung vergütet
werden. Eine wirtschaftliche, organisatorische oder nicht erfinderische Idee
nur nach dem betrieblichen Vorschlagswesen.
Arbeitnehmererfindungen werden meist jährlich vergütet.
Ein Vorschlag im betrieblichen Vorschlagswesen nur einmalig.
Die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind nicht abdingbar,
d.h. es ist zwingendes Recht, das nicht umgangen werden darf.
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09 Marken
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02M&N-Übersicht.ppt
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18M&N-Schützen2.ppt
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MarkenG § 3
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer
Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
geschützt werden,
die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus
einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
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Markengesetz-§3.ppt
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§ 8 Markengesetz Absolute Schutzhindernisse (Absatz 1-3)
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen,
die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft,
der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur
Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch
oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren
oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit
oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, .........
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der
Entscheidung
über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
angemeldet worden
ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
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20M&N-Anmeldeverfahren.ppt
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07M&N-Benutzungszwang.ppt
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22M&N-Ausland.ppt
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43M&N-Klassen.ppt
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Eine Marke benutzt von drei Unternehmen
Mercedes
Kraftfahrzeuge
Mercedes
Schuhe
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Mercedes
Zigaretten
Zigarren
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Mercedes-3mal.ppt
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09 Marken
Merke:
Marken schützen den Namen von Waren und Dienstleistungen,
Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel.
Der Schutz währt 10 Jahre und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden.
Es wird unterschieden zwischen
Wortmarken,
Bildmarken,
Wort-/Bildmarken,
Farbmarken,
Hörmarken und
dreidimensionalen Marken.
Eine Marke ist vor einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
darauf zu prüfen,
ob sie unterscheidungskräftig ist (z.B. nicht beschreibend),
ob sie für den Geschäftsverkehr freigehalten werden muss
(z.B. nicht „Super“ oder „immer“),
ob sie irreführend oder täuschend ist („Butterfein“ für Margarine),
ob sie Rechte Dritter verletzt (Marken und Unternehmensnamen),
ob sie innerhalb 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden wird.
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10 Information und
Recherche
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Von der Information zum wirtschaftlichen Erfolg
Suchen
Information
z.B. im Internet
gefundene Information
Werten
Wissen
Sammlung erworbener
geprüfter Kenntnisse
Im Kopf speichern
Bildung
Abrufbereites Wissen
im Kopf
Kreativ anwenden
Innovation
Kombination
unterschiedlichen Wissens
und Umsetzung im Markt
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info/wissen3.ppt
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Informationsebenen.ppt
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04I&R-Arten-der-Info.ppt
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15I&R-Normen.ppt
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Fehlerfreiheit von Informationsquellen
hoch
Lehrbuch
Fachbuch
Fachzeitschrift
Fehlerfreiheit
Fernsehen
Tageszeitung
Lexikon
Vorlesung
Lehrfilm
Radio
Gespräch
Internet
Spielfilm
Unterhaltungsliteratur
gering
Werbung
Regenbogenpresse
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29I&R-Boole.ppt
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Recherchen im Internet mit Google
OR
Addition von Mengen
z.B.: Silber OR Gold
-
Ausschließen einer Menge
z.B.: -Metall
*
wild card
z.B.: Blumen * Blüten
führt zu: Blumen und Blüten
oder: Blumen mit Blüten
„....“
Suche nach Wortgruppe
z.B.: „Klaus Peter Schmidt“
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07I&R-Aquarium.ppt
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09I&R-Recherchearten.ppt
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10 Info-Recherchen
Merke:
Information ist oft falsch. Wissen ist dagegen bewertete Information.
Anzeichen für ein schlechtes Informiertsein:
Sie wissen nicht, wie Sie sich entscheiden sollen.
Boole’sche Operatoren: OR, AND, NOT
Patentliteratur ist juristische, technische und wirtschaftliche Information.
Die Patentliteratur ist durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) in
70 000 technische Gebiete eingeteilt und mit der IPC sicherer zu durchsuchen.
Kostenlose Recherchen u.a. in http//:depatisnet.dpma.de
und beim US-Patentamt.
Die Patentliteratur ist zum größten Teil ohne Schutz (über 90%),
da die Patente/Anmeldungen abgelaufen sind oder nicht erteilt wurden.
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Wann sollte zu FuE recherchiert werden?
Problem
Aufgabe
Ideen
Lösung
Konkretere Lösung
Prototyp
Anmeldetag
Vorabrecherche
Auf dem Markt
Recherchebericht Auslandsdes Patentamts anmeldungen
Nationale Patentanmeldung
(Erstanmeldung)
Basisrecherche
Kleine Erstserie
Eventuell weitere
umfangreiche Recherchen
12 Monate
Prioritätsfrist
Gefährlicher zeitlicher Informationsrückstand
von 8-12 Monaten, wenn eine Vorabrecherche fehlt.
Fehlt eine Vorabrecherche vor einer Patentanmeldung,
so bleibt die FuE-Abteilung 8 bis 12 Monate ohne Information,
ob die technische Lösung neu und schutzfähig ist.
Einen solch großen zeitlichen Rückstand kann sich ein
Unternehmen nicht leisten. In diesem Zeitraum kann es
geschehen, dass in die falsche Richtung weiter entwickelt wird.
Rechercheart
Wo recherchiert?
Kosten
Vorabrecherche
Online in
Patentdatenbanken
ca. EUR 800,-
Amtsrecherche
DPMA
In AmtsPatentdatenbanken
ca. EUR 250,-
Umfangreiche
Recherche
In Patent- und
Fachliteratur,
online und
von Hand
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ca. EUR 2.000,-
Vorabrecherche.ppt
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52I&R-IPC.ppt
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32aP&M-IPCFenster.ppt
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Recherchen in der Patentliteratur
Bezüglich der Patentliteratur besteht für Ingenieure eine Bedarfslücke.
Werden aber von Ingenieuren Recherchen in der Patentliteratur durchgeführt,
so sind diese
• lückenhaft
• ungenau
• uneffektiv
Der Ingenieur braucht auf diesem Gebiet Unterstützung.
Er braucht Hilfen für ein methodisches Vorgehen.
Insbesondere geht es um die Beherrschbarkeit
großer Informationsmengen:
Bei großen Informationsmengen
(bei einer hohen Trefferanzahl
während einer Online-Recherche)
ist der Recherchierende oft versucht,
die Trefferanzahl durch Eingabe weiterer Suchworte zu reduzieren
und verliert hierbei wichtige Informationsmengen.
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Recherchen in der Patentliteratur.ppt
Slide 41
Richtiges Recherchieren in der Patentliteratur
1. Auswahl der Datenbanken
2. Geplante Vorgehensweise schriftlich entwerfen
3. Testrechechen in kostenlosen Patentdatenbanken
oder in preiswerten Übungsdatenbanken
4. Erste Grundmengen durch Eingabe von IPC-Symbolen
5. Eingabe mehrerer Stichworte und Schnitt mit IPC-Mengen
6. Heraussuche neuer Stichworte und neuer IPC-Symbole
7. Weiteres Eingrenzen und erstes Bewerten
8. Erneute Suchen in derselben Datenbank
9. Weitere Suchen in ähnlichen Datenbanken
10. Auswertung aller Ergebnisse
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Recherchieren in der Patentliteratur.ppt
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Patentliteratur: 94% ist ohne Schutz
4% In Kraft und
rechtsbeständig
2% In Kraft, aber
nicht rechtsbeständig
94% zurückgewiesen,
widerrufen,
zurückgezogen,
nicht verlängert,
abgelaufen
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Patentliteratur ohne Schutz.ppt
Slide 43
Patentliteratur nach Sprachen
6%
Russisch
12%
Deutsch
5%
Franz.
36%
Japanisch
16%
Übrige
25%
Englisch
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Japanisch
Englisch
Übrige
Deutsch
Russisch
Franz.
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Patentliteratur nach Sprachen.ppt
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Kugelventil-Recherche.ppt
Slide 45
Recherchekosten in Bezug zum durchsuchten Wissen
EUR
60000
50000
40000
30000
25.000
20000
12.000
10000
300
600
3.000
6.000
40
50
1.400
0
10
20
30
60
70
80
90
100 %
Anteil des weltweiten Wissens
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Recherche-Wissen.ppt
Slide 46
Stufenweises Recherchieren
Literaturart
Rechercheart
Quelle/Datenbank
Host
1.Stufe
deutsche
Patentliteratur
online
PATOSDE
PATDPA
STN
2. Stufe
europäische
Patentliteratur
online
PATOSEP
STN
3. Stufe
internationale
Patentliteratur
online
WPI Derwent
STN oder
QUESTEL
4. Stufe
deutsche
Fachliteratur
online
Zum
Maschinenbau:
DOMA
fiz-technik
5. Stufe
internationale
Fachliteratur
online
Zum
Maschinenbau:
COMPENDEX
STN oder
fiz-technik
6. Stufe
deutsche
Patentliteratur
von Hand
Patentinformationszentren
7. Stufe
europäische
Patentliteratur
von Hand
Patentinformationszentren
8. Stufe
internationale
Patentliteratur
von Hand
Patentinformationszentren
9. Stufe
deutsche
Fachliteratur
von Hand
Bibliothek insb.
einer Hochschule
10. Stufe
internationale
Fachliteratur
von Hand
Bibliothek insb.einer Hochschule wie TIBTechnische Informations-bibliothek,
Hannover
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Stufenweises Recherchieren.ppt
Slide 47
Kostenlose Suche nach Schutzrechten und Anmeldungen im Internet:
WO
Was
Anwahl
DEPATISnet
Internationale Datenbank
des Deutschen Patent- und
Markenamtes
Patentschriften,
Gebrauchsmuster,
Offenlegungsschriften,
Patentfamilien
vieler Länder
http://depatisnet.dpma.de
esp@cenet
Internationale Datenbank
des Europäischen
Patentamtes
Patentschriften,
Gebrauchsmuster,
Offenlegungsschriften,
Patentfamilien
vieler Länder
http://ep.espacenet.com
US-Patentamt
Datenbank
US-Patentschriften
www.uspto.gov/main/patents.htm
US-Patentamt
Datenbank
US-Marken
www.uspto.gov/main/trademarks.htm
Japanisches Patentamt
Datenbank
Japanische
Patentschriften,
Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster,
Marken
www.jpo.go.jp/quick_e/index_search.htm
Deutsches Patent- und
Markenamt
IPC- Internationale
Patentklassifikation
www.depatisnet.de/ipc/index.html
Aktuelle Anwahlen unter www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm
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Kostenlose Recherchen 1.ppt
Slide 48
Kostenlose Suche nach bibliografischen Angaben und Rechtsstand
von Schutzrechten und Anmeldungen im Internet:
Wo
Was
Anwahl
Register des Deutschen
Patent- und Markenamtes
Deutsche
Patente,
Geschmacksmuster,
Marken,
https://dpinfo.dpma.de/
Register des Europäischen
Patentamtes
Europäische
Patente
http://register.epoline.org/espacenet/
ep/de/srch-reg.htm
Register der WIPO/OMPI
PCT-Patentanmeldungen,
IR-Marken,
Int. Geschmacksmuster
http://ipdl.wipo.int
Register des Harmonisierungsamts der EU
Gemeinschaftsmarken
http://oami.eu.int/de/database/ctmonline.htm
Register des Harmonisierungsamts der EU
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
http://oami.eu.int/de/design/bull.htm
Register des US-Patentamts
US-Patente
http://portal.uspto.gov/external/portal/pair
Register des US-Patentamts
US-Marken
http://tarr.uspto.gov
Aktuelle Anwahlen unter www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm
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Kostenlose Recherchen 2.ppt
Slide 49
11 Innovationsmanagement
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Slide 50
Vier Stufen der Innovation
1.
Ideen
schaffen
Recherchen, Kreativität, Teamgeist
2.
Ideen
prüfen
Technik, Markt, Schutzfähigkeit,
Unternehmensverträglichkeit
3.
Ideen
schützen
Patente, Muster, Marken
4.
Ideen
verwerten
Entwicklung, Prototyp, Werbung
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innova2.ppt
Slide 51
Erfolgreich auf dem Markt
mit neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen
Werbung
Patente
Werbung
Geschmacksmuster
Produkte
Dienstleistungen
Verfahren
Marktrecherche Marken
Werbung
Werbung
Arbeitsplätze durch Wettbewerbsfähigkeit
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produkt1.ppt
Slide 52
Innovationsmanagement
FuEManagement
Patentmanagement
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Informationsmanagement
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innoman.prs
Slide 53
kreativ sein
rational
emotional
Wissen auf
unterschiedlichsten
Gebieten
sich Freiräume
schaffen
träumen
albern sein
Gedanken anderer
aufnehmen
fröhlich sein
kombinieren
durchhalten
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kreativ sein.ppt
Slide 54
Arten neuer technischer Entwicklungen / Lösungen
I
Bezeichnung in
der
wirtschaftlichen
Realisierung
Art der Neuerung
Erreichbares
Schutzrecht
Basisinnovation
II
III
Verbesserungsinnovation
IV
V
Minimalinnovation
Scheininnovation
grundlegende
Erfindung
durchschnittliche
Erfindung
kleinere
Erfindung bzw.
technische
Neuerung
nicht schutzfähige
technische
Verbesserung oder
know-how
Neuerung, die
keine Vorteile
erbringt
neue Arbeitsweise
oder Technologie,
die eine Vielzahl
nachfolgender
Verbesserungsvorschläge und
häufig neue
Gewerbe- und
Industriezweige
erzeugt
bedeutende
Verbesserung an
einem bekannten
Produkt oder
Verfahren
kleinere
Verbesserung an
einem bekannten
Produkt oder
Verfahren
kleinere
nahe liegende
Verbesserung an
einem bekannten
Produkt oder
Verfahren
keine
Verbesserung
aber eine
kleinere
technische
Alternative
oder eine neue
äußere Form /
neues Design
Patent und
Gebrauchsmuster
Patent und
Gebrauchsmuster
Gebrauchsmuster
nicht
rechtsbeständiges
Gebrauchsmuster
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-
Innovationsarten.ppt
Slide 55
Bewertung einer Erfindung nach
Technik,
Marktfähigkeit,
Schutzfähigkeit und
Anwendbarkeit in einem Unternehmen.
Technik
Innovationshöhe (kleine Verbesserung,
wichtige Erfindung, Basiserfindung)
Technische Durchführbarkeit
(Technische Risiken, Materialprobleme,
Genehmigungen, Prototyp, Erstserie)
Entwicklungsstand
Anteil am Produkt
Zusätzliches Know-how
Alternative Lösungen
Umweltbelastung
Marktfähigkeit
Marktaufnahme
(nach Zeit, Menge und Hindernissen)
Marktveränderungen/Marktwachstum
Ersparnis/Kosten/Gewinn
Entwicklungskosten
Werbungskosten
Lizenzvergabe, Verkauf
Lizenzzahlungen
Beteiligungen
Arbeitnehmererfindervergütungen
S ch u tzfä h ig keit
S ch u tz erreich b ar
S ch u tzg rö sse
(R ech tsb estän d ig k eit, B reite u n d
A n zah l d er A n sp rü ch e, U m g eh b ark eit)
V erletzu n g sg efah r (V erletzu n g R ech te D ritter)
A n g riffsg efah r (G efah r v o n E in sp rü ch en /N ich tig k eitsk lag en )
S ch u tzd au er
G eltu n g sb ere ich (A u slan d sp aten te)
W eitere S ch u tzrech te
M ark en
A n w en d b a rkeit in ein em U n tern eh m en
K u n d en stam m /V ertrieb sw eg e
W issen u n d E rfah ru n g en d er A rb eitn eh m er u n d F ü h ru n g sk räfte
N äh e zu b esteh en d en P ro d u k ten /S erv iceb ereich en
V o rh an d en e G eräte/M asch in en /S o ftw are v erw en d b ar
D iese F ak to ren w erd en in ein em P u n k tesystem b ew ertet,
d as d em jew eilig en U n tern eh m en u n d d essen Z ielen an g ep asst
w erd en m u ss. A u s d er P u n k tsu m m e k an n d an n au f d en W ert
in E U R O g esch lo ssen w erd en .
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Innova/bewertung.ppt
Slide 56
Ausschließliche Lizenz
Nichtausschließliche Lizenz
= Generallizenz
= einfache Lizenz
Lizenznehmer ist
konkurrenzlos allein auf
dem Markt. Er kann aber
auch weitere Lizenzen
(Unterlizenzen) am
Patent vergeben.
Patentinhaber (Lizenzgeber)
kann weitere Lizenzen
am Patent vergeben, so daß
der Lizenznehmer erwarten
muß, daß noch weitere Unternehmen Lizenzen erhalten und
ihm Konkurrenz machen.
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Lizenz1.ppt
Slide 57
Spanne üblicher Lizenzgebühren in Patentlizenzverträgen
Chemie
Kfz.-Teile
Elektroindustrie
Pharmazie
Maschinenbau
Software
0
1
2
3
4
5
6
7
8
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9
10 %
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lizenzgb.ppt
Slide 58
Verträge
1. Kaufvertrag
2. Lizenzvertrag
• Patentlizenzvertrag
Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterlizenzvertrag
• Know-how-Vertrag
• Gemischter Vertrag
3. FuE-Vertrag
• Vergabe von FuE
Werkvertrag / Dienstleistungsvertrag
• Joint-Venture / Kooperation
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verträge.ppt
Slide 59
Merke:
11 Innovationsmanagement
Innovationen können in 4 Stufen eingeteilt werden:
Ideen schaffen
Ideen prüfen
Ideen schützen
Ideen verwerten
Die Bewertung neuer technischer Ideen/Erfindungen muss erfolgen nach
Technik
Marktfähigkeit
Schutzfähigkeit
Anwendbarkeit im Unternehmen
Nutzen von Patenten:
Schutz
Ansehen
Motivation
Kreditsicherung
Lizenzvergabe
Die Vergabe einer Lizenz kann ausschließlich (Generallizenz)
oder nicht ausschließlich (einfache Lizenz) erfolgen.
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11
Slide 60
Fernstudienkurs Gewerblicher Rechtsschutz
vom BMBF initiiert und gefördert,
von Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz geschrieben,
von Prof. Dr. H. Wupper umgesetzt und
von der FernUniversität Hagen angeboten.
Dieser Kurs führt zu grundlegenden Kenntnissen,
so dass nach Abschluss des zweisemestrigen Fernstudienkurses der Absolvent
in Unternehmen und Instituten als Patentingenieur oder Patentreferent tätig sein kann.
Studienbeginn 1. Oktober, Einschreibung 15.05. bis 15.07.2005, ca. EUR 90,Kurseinheiten des Wintersemesters
1. Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz
2. Patent und Gebrauchsmuster materiellrechtlich
3. Patent und Gebrauchsmuster formalrechtlich
4. Urheberrecht, Geschmacksmuster
5. Arbeitnehmererfindungen
6. Innovationsmanagement, Patentverwertung
7. Praxisübung: Ausarbeiten einer Patentanmeldung
Kurseinheiten des Sommersemesters
8. Überblick über die Kennzeichenrechte
9. Schutz von Marken
10.Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland
11.Verletzung gewerblicher Schutzrechte
12.Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht
13.Recherchen im gewerblichen Rechtsschutz
14.Aufbau einer Industriepatentabteilung
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Fernstudienkurs.ppt
Slide 61
Weitere Informationen auf der Seite www.copat.de
3 Lehrprogramme:
www.copat.de/mn_download.htm
PATENTE & MUSTER, MARKEN & NAMEN, INFO & RECHERCHE
Lexikon
www.copat.de/lexikon/index.htm
FAQ
www.copat.de/faq/index.htm
Erfinderleitfaden www.copat.de/mn_anl_b.htm
Kurseinheit “Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz”
https://vu.fernuni-hagen.de/lvuweb/lvu/app/AreaView/135630031
“Kurs-Demo” anklicken
Beratungsmaterialien im Internet unter:
www.copat.de/mn_beratung_www.htm
Recherchen in der Patentliteratur:
www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm
Broschüre “Die provisorische Patentanmeldung”
www.copat.de/mn_pat_prov.htm
Literatur: www.copat.de/mn_buch.htm
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Ruhr-Universität Bochum
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz
Vorlesung: "Gewerblicher Rechtsschutz: Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften"
Mittwochs (alle 14 Tage) 15.30 - 18.00 Uhr im Hörsaal HIB
Wiederholungen-Teil-2
mit einigen Folien
Sommersemester
08 Arbeitnehmererfindungen
09 Marken
10 Information und Recherche
11 Innovationsmanagement
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Anmeldung erforderlich
Anmeldung
nicht möglich
Urheberrecht
Geschmacksmuster
Werke der
Literatur,
Wissenschaft,
Kunst und
Software
Design
Patent
Gebrauchsmuster
Technische
Erfindung
Technische
Erfindung
Keine Verfahren
12 Monate Schonfrist für
eigene Vorveröffentlichungen
70 Jahre
nach Tod
des Urhebers
(C)
Copyright
copat
Gewerblicher Rechtsschutz
6 Monate Schonfrist für
eigene Vorveröffentlichungen
Marke
Marke für Waren,
Dienstleistungen,
Geschäftliche
Bezeichnungen
(Name, Firma),
und Werktitel
Keine
Prüfung
Prüfung
Keine
Prüfung
255+5+5+5+5
Jahre
20
Jahre
Ab 3. Jahr jährlich
10 3+3+2+2
Jahre
Immer wieder um
10 Jahre verlängerbar
Prio 6 M.
Prio 12 M.
Prio 12 M.
Prio 6 M.
(D)*
GeschmM
(P)*
DBP
Patent
(U)*
DBGM
Gebrauchsmuster
(R)
TM
* nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO 16016
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Prüfung
10 Jahre
0GewerblRechtsschutz.ppt
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08 Arbeitnehmererfindungen
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Arbeitnehmererfindungen
Diensterfindung
Voraussetzung:
fertige Erfindung
1. Meldepflicht § 5
des Arbeitnehmers schriftlich
und unverzüglich
2. Bestreiten § 18 (2)
des Arbeitgebers,
daß Erfindung frei ist
schriftlich innerhalb 3 Monaten.
3. Anbietungspflicht § 19
der freien Erfindung durch
Arbeitnehmer an Arbeitgeber,
wenn Erfindung in vorhandenen
oder vorbereiteten Arbeitsbereich
des Betriebs fällt.
Technischer
Verbesserungsvorschlag
Definition § 20
a) qualifizierte technische
Verbesserungsvorschläge § 20 Abs.1
b) einfache technische
Verbesserungsvorschläge § 20 Abs.2
Voraussetzung:
Vorschlag muß geheim bleiben
(wie beim Know-how).
Vergütung:
a) § 20
b) Arbeitsrecht
1. Meldepflicht
unverzüglich aber nicht schriftlich
2. Inanspruchnahme
nicht erforderlich
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Slide 5
Arbeitnehmererfindungen
Diensterfindung
Voraussetzung:
Fertige Erfindung während der Dauer des Dienstverhältnisses:
Unerheblich, ob außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume
und ob ohne Materialien und Apparate des Arbeitgebers.
1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich nachdem Erfindung fertig ist.
2. Inanspruchnahme § 6 durch Arbeitgeber schriftlich innerhalb 4 Monate nach Eingang der
ordnungsgemäßen Meldung (abdingbar nach Meldung § 22).
a) unbeschränkt § 7 Abs.1
Alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber
über. Will der Arbeitgeber in einem Land
die Erfindung nicht anmelden oder die
Anmeldung nicht weiterverfolgen, muß
er in diesem Land die Erfindung freigeben.
b) beschränkt § 7 Abs.2
nicht ausschließliches Recht
des Arbeitgebers
(ähnlich einer einfachen Lizenz)
und Erfindung wird frei §8.
Ansprüche auf Vergütung:
Vor Patenterteilung: (Cromegal) Nur bei
Benutzung durch Arbeitgeber Anspruch
auf vorläufige Vergütung (ca. 50%), durch
die tatsächliche Verwertung abgegolten
wird (abhängig vom Versagungsrisiko).
Nach Patenterteilung: § 9 Abs. 1
Anspruch auf endgültige Vergütung
unabhängig davon, ob Arbeigeber benutzt.
Ansprüche auf Vergütung:
Vor Patenterteilung: §8
Anspruch auf Vergütung nur bei
Benutzung durch Arbeitgeber.
Nach Patenterteilung: § 10
Anspruch auf Vergütung nur bei
Benutzung durch Arbeitgeber.
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c) Freigabe § 8.
(schriftlich)
Alle Rechte hat
der Arbeitnehmer.
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Arbeitnehmererfindungen-1.ppt
Slide 6
Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung
in Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA
Berechnung durch a + b + c
Wenn der gesamte Umsatz der Vorrichtung/des Verfahrens eingegeben wird
und die Erfindung nur einen Teil der Vorrichtung/des Verfahrens betrifft.
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Berechnung Formel.doc
Slide 7
Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung
in Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA
Vergütung = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Anteil der Erfindung
an der Vorrichtung/dem Verfahren x Erfinderanteil (bei 2 oder mehr Erfindern)
Beispiel:
V = 1 Mio EUR x 4% x 20% x 10% x 50% = EUR 400,(Die Summe von a+b+c beträgt in diesem Beispiel 9,5)
Für die Berechnung des Anteilsfaktors gilt folgende Tabelle:
a+b+c = 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
A = 02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90
In dieser Tabelle bedeuten:
a = Wertzahl, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergibt,
b = Wertzahl, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergibt,
c = Wertzahl, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergibt,
A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten).
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) und
Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
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Arbnerfvergütung-Berechnung.ppt
Slide 8
a) Stellung der Aufgabe
Der Anteil des Arbeitnehmers am Zustandekommen der Diensterfindung ist
um so größer, je größer seine Initiative bei der Aufgabenstellung und je größer
seine Beteiligung bei der Erkenntnis der betrieblichen Mängel und Bedürfnisse ist.
Diese Gesichtspunkte können in folgenden 6 Gruppen berücksichtigt werden:
Der Arbeitnehmer ist zu der Erfindung veranlasst worden:
1. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe unter unmittelbarer Angabe
des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (1),
2. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe ohne unmittelbare Angabe
des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (2);
3. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge
der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen,
wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt hat (3);
4. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge
der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen,
wenn der Erfinder diese Mängel selbst festgestellt hat (4);
5. weil er sich innerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (5);
6. weil er sich außerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (6).
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Slide 9
b) Lösung der Aufgabe
Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Lösung der Aufgabe
sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1. Die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflichgeläufigen
Überlegungen gefunden;
2. sie wird auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden;
3. der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln.
Liegen bei einer Erfindung alle diese Merkmale vor,
so erhält die Erfindung für die Lösung dieser Aufgabe die Wertzahl 1;
liegt keines dieser Merkmale vor, so erhält sie die Wertzahl 6.
Sind bei einer Erfindung die angeführten drei Merkmale teilweise verwirklicht,
so kommt ihr für die Lösung der Aufgabe eine zwischen 1 und 6 liegende Wertzahl zu.
Bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe sind die Verhältnisse
des Einzelfalles auch im Hinblick auf die Bedeutung der angeführten drei Merkmale
(z. B. das Ausmaß der Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln) zu berücksichtigen.
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Slide 10
c) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
8. Gruppe: Hierzu gehören Arbeitnehmer, die im wesentlichen ohne Vorbildung für die im Betrieb ausgeübte
Tätigkeit sind (z. B. ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Angelernte, Lehrlinge) (8).
7. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine handwerklich - technische Ausbildung
erhalten haben (z. B. Facharbeiter, Laboranten, Monteure, einfache Zeichner), auch wenn sie schon mit
kleineren Aufsichtspflichten betraut sind (z. B. Vorarbeiter, Untermeister, Schichtmeister, Kolonnenführer).
Von diesen Personen wird im allgemeinen erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben mit einem
gewissen technischen Verständnis ausführen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass von dieser Berufsgruppe
in der Regel die Lösung konstruktiver oder verfahrensmäßiger technischer Aufgaben nicht erwartet wird (7).
6. Gruppe: Hierher gehören die Personen, die als untere betriebliche Führungskräfte eingesetzt werden
(z. B. Meister, Obermeister, Werkmeister) oder eine etwas gründlichere technische Ausbildung erhalten haben
(z. B. Chemotechniker, Techniker). Von diesen Arbeitnehmern wird in der Regel schon erwartet, dass sie
Vorschläge zur Rationalisierung innerhalb der ihnen obliegenden Tätigkeit machen und auf einfache technische
Neuerungen bedacht sind (6).
5. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine gehobene technische Ausbildung
erhalten haben, sei es auf Universitäten oder technischen Hochschulen, sei es auf höheren technischen
Lehranstalten oder in Ingenieur- oder entsprechenden Fachschulen, wenn sie in der Fertigung tätig sind.
Von diesen Arbeitnehmern wird ein reges technisches Interesse sowie die Fähigkeit erwartet, gewisse
konstruktive oder verfahrensmäßige Aufgaben zu lösen (5).
4. Gruppe: Hierher gehören die in der Fertigung leitend Tätigen (Gruppenleiter, d.h. Ingenieure und Chemiker,
denen andere Ingenieure und Techniker unterstellt sind) und die in der Entwicklung tätigen Ingenieure und
Chemiker (4).
3. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind in der Fertigung der Leiter einer ganzen Fertigungsgruppe (z. B. technischer
Abteilungsleiter und Werkleiter) zu zählen, in der Entwicklung die Gruppenleiter von Konstruktionsbüros und
Entwicklungslaboratorien und in der Forschung die Ingenieure und Chemiker (3).
2. Gruppe: Hier sind die Leiter der Entwicklungsabteilungen einzuordnen sowie die Gruppenleiter
in der Forschung (2).
1. Gruppe: Zur Spitzengruppe gehören die Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens und
die technischen Leiter größerer Betriebe (1).
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Wie groß ist der Anteil der Erfindung
an der Vorrichtung oder an dem Verfahren?
= Reduktion R
Wird der gesamte Umsatz eines Produktes/Verfahrens eingegeben,
so muss eine Reduzierung erfolgen. In Prozenten wird angeben,
wie weit die Erfindung die Vorrichtung oder das Verfahren beeinflusst hat:
ca. 1 – 10 %
ca. 10 – 30 %
ca. 30 – 70 %
ca. 70 – 100 %
Wenn die Erfindung ein kleinerer Bestandteil der Vorrichtung
oder des Verfahrens oder eine von mehreren
Weiterentwicklungen kleiner oder mittlerer Bedeutung ist.
Wenn der Gegenstand der Erfindung den Verkaufserfolg
erheblich beeinflusste oder ein größerer Bestandteil
der Vorrichtung oder des Verfahrens ist.
Wenn die Erfindung eine grundlegende Entwicklung ist,
ohne die sich die Vorrichtung nicht verkaufen oder das
Verfahren sich nicht anwenden ließe oder die Erfindung den
überwiegenden Teil der Vorrichtung oder des Verfahrens ausmacht.
Wenn erst durch die Erfindung die völlig neue Vorrichtung
erstmals auf den Markt gebracht wurde oder die Erfindung
die gesamte Vorrichtung oder das ganze Verfahren ausmacht
oder das grundlegend neue Verfahren erstmals angewendet wurde.
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Ermäßigung bei hohen Umsätzen
Für den Fall besonders hoher Umsätze kann die nachfolgende, bei Umsätzen
über 3 Millionen DM einsetzende Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des
Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und
in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen
des Lizenzsatzes bei freien Erfindungen üblich sind.
Bei einem Gesamtumsatz
von 0-3 Millionen DM keine Ermäßigung des Lizenzsatzes,
von 3-5 Millionen DM 10% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 3 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 5-10 Millionen DM 20% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 5 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 10-20 Millionen DM 30% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 10 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 20-30 Millionen DM 40% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 20 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 30-40 Millionen DM 50% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 30 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 40-50 Millionen DM 60% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 40 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 50-60 Millionen DM 65% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
für den 50 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 60-80 Millionen DM 70% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes
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Betriebliches Vorschlagswesen
Grundlage: Betriebsvereinbarung zwischen
Geschäftsleitung und Betriebsrat.
Voraussetzungen: Neuheit im Betrieb.
Keine schutzfähige Erfindung.
Nicht nur technische Ideen
(Wirtschaft, Umweltschutz, Einkauf, Organisation...).
Einmalige Vergütung.
Vergütung nur bei Realisierung.
Vergütung nur, wenn die Idee eine Lösung darstellt
und nicht nur das Erkennen eines Problems oder einer Aufgabe.
Vergütung auch dann, wenn die Idee im Arbeitsgebiet des
Vorschlagenden liegt (aber nicht, wenn die Idee/Lösung
aufgrund eines Auftrages des Vorgesetzten entstand).
Vergütung ist vom Arbeitgeber festzusetzen.
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Merke:
08 Arbeitnehmererfindungen
Ein Arbeitnehmer muss eine Erfindung schriftlich und unverzüglich melden.
Der Arbeitgeber muss eine gemeldete Erfindung innerhalb 4 Monaten
in Anspruch nehmen. Andernfalls ist sie frei.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine beanspruchte Erfindung (Diensterfindung)
zum Patent anzumelden.
Eine Arbeitnehmererfindung wird in der Regel nur dann vergütet,
wenn Umsatz gemacht wird.
Eine technische Erfindung kann nur als Arbeitnehmererfindung vergütet
werden. Eine wirtschaftliche, organisatorische oder nicht erfinderische Idee
nur nach dem betrieblichen Vorschlagswesen.
Arbeitnehmererfindungen werden meist jährlich vergütet.
Ein Vorschlag im betrieblichen Vorschlagswesen nur einmalig.
Die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind nicht abdingbar,
d.h. es ist zwingendes Recht, das nicht umgangen werden darf.
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09 Marken
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02M&N-Übersicht.ppt
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18M&N-Schützen2.ppt
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MarkenG § 3
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer
Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
geschützt werden,
die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus
einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
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Markengesetz-§3.ppt
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§ 8 Markengesetz Absolute Schutzhindernisse (Absatz 1-3)
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen,
die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft,
der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur
Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch
oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren
oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit
oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, .........
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der
Entscheidung
über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
angemeldet worden
ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
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20M&N-Anmeldeverfahren.ppt
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07M&N-Benutzungszwang.ppt
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22M&N-Ausland.ppt
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43M&N-Klassen.ppt
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Eine Marke benutzt von drei Unternehmen
Mercedes
Kraftfahrzeuge
Mercedes
Schuhe
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Mercedes
Zigaretten
Zigarren
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Mercedes-3mal.ppt
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09 Marken
Merke:
Marken schützen den Namen von Waren und Dienstleistungen,
Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel.
Der Schutz währt 10 Jahre und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden.
Es wird unterschieden zwischen
Wortmarken,
Bildmarken,
Wort-/Bildmarken,
Farbmarken,
Hörmarken und
dreidimensionalen Marken.
Eine Marke ist vor einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
darauf zu prüfen,
ob sie unterscheidungskräftig ist (z.B. nicht beschreibend),
ob sie für den Geschäftsverkehr freigehalten werden muss
(z.B. nicht „Super“ oder „immer“),
ob sie irreführend oder täuschend ist („Butterfein“ für Margarine),
ob sie Rechte Dritter verletzt (Marken und Unternehmensnamen),
ob sie innerhalb 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden wird.
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10 Information und
Recherche
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Von der Information zum wirtschaftlichen Erfolg
Suchen
Information
z.B. im Internet
gefundene Information
Werten
Wissen
Sammlung erworbener
geprüfter Kenntnisse
Im Kopf speichern
Bildung
Abrufbereites Wissen
im Kopf
Kreativ anwenden
Innovation
Kombination
unterschiedlichen Wissens
und Umsetzung im Markt
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info/wissen3.ppt
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Informationsebenen.ppt
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04I&R-Arten-der-Info.ppt
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15I&R-Normen.ppt
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Fehlerfreiheit von Informationsquellen
hoch
Lehrbuch
Fachbuch
Fachzeitschrift
Fehlerfreiheit
Fernsehen
Tageszeitung
Lexikon
Vorlesung
Lehrfilm
Radio
Gespräch
Internet
Spielfilm
Unterhaltungsliteratur
gering
Werbung
Regenbogenpresse
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Fehlerfreiheit.ppt
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29I&R-Boole.ppt
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Recherchen im Internet mit Google
OR
Addition von Mengen
z.B.: Silber OR Gold
-
Ausschließen einer Menge
z.B.: -Metall
*
wild card
z.B.: Blumen * Blüten
führt zu: Blumen und Blüten
oder: Blumen mit Blüten
„....“
Suche nach Wortgruppe
z.B.: „Klaus Peter Schmidt“
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07I&R-Aquarium.ppt
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09I&R-Recherchearten.ppt
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10 Info-Recherchen
Merke:
Information ist oft falsch. Wissen ist dagegen bewertete Information.
Anzeichen für ein schlechtes Informiertsein:
Sie wissen nicht, wie Sie sich entscheiden sollen.
Boole’sche Operatoren: OR, AND, NOT
Patentliteratur ist juristische, technische und wirtschaftliche Information.
Die Patentliteratur ist durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) in
70 000 technische Gebiete eingeteilt und mit der IPC sicherer zu durchsuchen.
Kostenlose Recherchen u.a. in http//:depatisnet.dpma.de
und beim US-Patentamt.
Die Patentliteratur ist zum größten Teil ohne Schutz (über 90%),
da die Patente/Anmeldungen abgelaufen sind oder nicht erteilt wurden.
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Wann sollte zu FuE recherchiert werden?
Problem
Aufgabe
Ideen
Lösung
Konkretere Lösung
Prototyp
Anmeldetag
Vorabrecherche
Auf dem Markt
Recherchebericht Auslandsdes Patentamts anmeldungen
Nationale Patentanmeldung
(Erstanmeldung)
Basisrecherche
Kleine Erstserie
Eventuell weitere
umfangreiche Recherchen
12 Monate
Prioritätsfrist
Gefährlicher zeitlicher Informationsrückstand
von 8-12 Monaten, wenn eine Vorabrecherche fehlt.
Fehlt eine Vorabrecherche vor einer Patentanmeldung,
so bleibt die FuE-Abteilung 8 bis 12 Monate ohne Information,
ob die technische Lösung neu und schutzfähig ist.
Einen solch großen zeitlichen Rückstand kann sich ein
Unternehmen nicht leisten. In diesem Zeitraum kann es
geschehen, dass in die falsche Richtung weiter entwickelt wird.
Rechercheart
Wo recherchiert?
Kosten
Vorabrecherche
Online in
Patentdatenbanken
ca. EUR 800,-
Amtsrecherche
DPMA
In AmtsPatentdatenbanken
ca. EUR 250,-
Umfangreiche
Recherche
In Patent- und
Fachliteratur,
online und
von Hand
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ca. EUR 2.000,-
Vorabrecherche.ppt
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52I&R-IPC.ppt
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32aP&M-IPCFenster.ppt
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Recherchen in der Patentliteratur
Bezüglich der Patentliteratur besteht für Ingenieure eine Bedarfslücke.
Werden aber von Ingenieuren Recherchen in der Patentliteratur durchgeführt,
so sind diese
• lückenhaft
• ungenau
• uneffektiv
Der Ingenieur braucht auf diesem Gebiet Unterstützung.
Er braucht Hilfen für ein methodisches Vorgehen.
Insbesondere geht es um die Beherrschbarkeit
großer Informationsmengen:
Bei großen Informationsmengen
(bei einer hohen Trefferanzahl
während einer Online-Recherche)
ist der Recherchierende oft versucht,
die Trefferanzahl durch Eingabe weiterer Suchworte zu reduzieren
und verliert hierbei wichtige Informationsmengen.
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Recherchen in der Patentliteratur.ppt
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Richtiges Recherchieren in der Patentliteratur
1. Auswahl der Datenbanken
2. Geplante Vorgehensweise schriftlich entwerfen
3. Testrechechen in kostenlosen Patentdatenbanken
oder in preiswerten Übungsdatenbanken
4. Erste Grundmengen durch Eingabe von IPC-Symbolen
5. Eingabe mehrerer Stichworte und Schnitt mit IPC-Mengen
6. Heraussuche neuer Stichworte und neuer IPC-Symbole
7. Weiteres Eingrenzen und erstes Bewerten
8. Erneute Suchen in derselben Datenbank
9. Weitere Suchen in ähnlichen Datenbanken
10. Auswertung aller Ergebnisse
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Recherchieren in der Patentliteratur.ppt
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Patentliteratur: 94% ist ohne Schutz
4% In Kraft und
rechtsbeständig
2% In Kraft, aber
nicht rechtsbeständig
94% zurückgewiesen,
widerrufen,
zurückgezogen,
nicht verlängert,
abgelaufen
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Patentliteratur ohne Schutz.ppt
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Patentliteratur nach Sprachen
6%
Russisch
12%
Deutsch
5%
Franz.
36%
Japanisch
16%
Übrige
25%
Englisch
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Japanisch
Englisch
Übrige
Deutsch
Russisch
Franz.
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Patentliteratur nach Sprachen.ppt
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Kugelventil-Recherche.ppt
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Recherchekosten in Bezug zum durchsuchten Wissen
EUR
60000
50000
40000
30000
25.000
20000
12.000
10000
300
600
3.000
6.000
40
50
1.400
0
10
20
30
60
70
80
90
100 %
Anteil des weltweiten Wissens
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Recherche-Wissen.ppt
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Stufenweises Recherchieren
Literaturart
Rechercheart
Quelle/Datenbank
Host
1.Stufe
deutsche
Patentliteratur
online
PATOSDE
PATDPA
STN
2. Stufe
europäische
Patentliteratur
online
PATOSEP
STN
3. Stufe
internationale
Patentliteratur
online
WPI Derwent
STN oder
QUESTEL
4. Stufe
deutsche
Fachliteratur
online
Zum
Maschinenbau:
DOMA
fiz-technik
5. Stufe
internationale
Fachliteratur
online
Zum
Maschinenbau:
COMPENDEX
STN oder
fiz-technik
6. Stufe
deutsche
Patentliteratur
von Hand
Patentinformationszentren
7. Stufe
europäische
Patentliteratur
von Hand
Patentinformationszentren
8. Stufe
internationale
Patentliteratur
von Hand
Patentinformationszentren
9. Stufe
deutsche
Fachliteratur
von Hand
Bibliothek insb.
einer Hochschule
10. Stufe
internationale
Fachliteratur
von Hand
Bibliothek insb.einer Hochschule wie TIBTechnische Informations-bibliothek,
Hannover
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Stufenweises Recherchieren.ppt
Slide 47
Kostenlose Suche nach Schutzrechten und Anmeldungen im Internet:
WO
Was
Anwahl
DEPATISnet
Internationale Datenbank
des Deutschen Patent- und
Markenamtes
Patentschriften,
Gebrauchsmuster,
Offenlegungsschriften,
Patentfamilien
vieler Länder
http://depatisnet.dpma.de
esp@cenet
Internationale Datenbank
des Europäischen
Patentamtes
Patentschriften,
Gebrauchsmuster,
Offenlegungsschriften,
Patentfamilien
vieler Länder
http://ep.espacenet.com
US-Patentamt
Datenbank
US-Patentschriften
www.uspto.gov/main/patents.htm
US-Patentamt
Datenbank
US-Marken
www.uspto.gov/main/trademarks.htm
Japanisches Patentamt
Datenbank
Japanische
Patentschriften,
Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster,
Marken
www.jpo.go.jp/quick_e/index_search.htm
Deutsches Patent- und
Markenamt
IPC- Internationale
Patentklassifikation
www.depatisnet.de/ipc/index.html
Aktuelle Anwahlen unter www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm
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Kostenlose Recherchen 1.ppt
Slide 48
Kostenlose Suche nach bibliografischen Angaben und Rechtsstand
von Schutzrechten und Anmeldungen im Internet:
Wo
Was
Anwahl
Register des Deutschen
Patent- und Markenamtes
Deutsche
Patente,
Geschmacksmuster,
Marken,
https://dpinfo.dpma.de/
Register des Europäischen
Patentamtes
Europäische
Patente
http://register.epoline.org/espacenet/
ep/de/srch-reg.htm
Register der WIPO/OMPI
PCT-Patentanmeldungen,
IR-Marken,
Int. Geschmacksmuster
http://ipdl.wipo.int
Register des Harmonisierungsamts der EU
Gemeinschaftsmarken
http://oami.eu.int/de/database/ctmonline.htm
Register des Harmonisierungsamts der EU
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
http://oami.eu.int/de/design/bull.htm
Register des US-Patentamts
US-Patente
http://portal.uspto.gov/external/portal/pair
Register des US-Patentamts
US-Marken
http://tarr.uspto.gov
Aktuelle Anwahlen unter www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm
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Kostenlose Recherchen 2.ppt
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11 Innovationsmanagement
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Vier Stufen der Innovation
1.
Ideen
schaffen
Recherchen, Kreativität, Teamgeist
2.
Ideen
prüfen
Technik, Markt, Schutzfähigkeit,
Unternehmensverträglichkeit
3.
Ideen
schützen
Patente, Muster, Marken
4.
Ideen
verwerten
Entwicklung, Prototyp, Werbung
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innova2.ppt
Slide 51
Erfolgreich auf dem Markt
mit neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen
Werbung
Patente
Werbung
Geschmacksmuster
Produkte
Dienstleistungen
Verfahren
Marktrecherche Marken
Werbung
Werbung
Arbeitsplätze durch Wettbewerbsfähigkeit
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Innovationsmanagement
FuEManagement
Patentmanagement
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Informationsmanagement
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innoman.prs
Slide 53
kreativ sein
rational
emotional
Wissen auf
unterschiedlichsten
Gebieten
sich Freiräume
schaffen
träumen
albern sein
Gedanken anderer
aufnehmen
fröhlich sein
kombinieren
durchhalten
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kreativ sein.ppt
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Arten neuer technischer Entwicklungen / Lösungen
I
Bezeichnung in
der
wirtschaftlichen
Realisierung
Art der Neuerung
Erreichbares
Schutzrecht
Basisinnovation
II
III
Verbesserungsinnovation
IV
V
Minimalinnovation
Scheininnovation
grundlegende
Erfindung
durchschnittliche
Erfindung
kleinere
Erfindung bzw.
technische
Neuerung
nicht schutzfähige
technische
Verbesserung oder
know-how
Neuerung, die
keine Vorteile
erbringt
neue Arbeitsweise
oder Technologie,
die eine Vielzahl
nachfolgender
Verbesserungsvorschläge und
häufig neue
Gewerbe- und
Industriezweige
erzeugt
bedeutende
Verbesserung an
einem bekannten
Produkt oder
Verfahren
kleinere
Verbesserung an
einem bekannten
Produkt oder
Verfahren
kleinere
nahe liegende
Verbesserung an
einem bekannten
Produkt oder
Verfahren
keine
Verbesserung
aber eine
kleinere
technische
Alternative
oder eine neue
äußere Form /
neues Design
Patent und
Gebrauchsmuster
Patent und
Gebrauchsmuster
Gebrauchsmuster
nicht
rechtsbeständiges
Gebrauchsmuster
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Innovationsarten.ppt
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Bewertung einer Erfindung nach
Technik,
Marktfähigkeit,
Schutzfähigkeit und
Anwendbarkeit in einem Unternehmen.
Technik
Innovationshöhe (kleine Verbesserung,
wichtige Erfindung, Basiserfindung)
Technische Durchführbarkeit
(Technische Risiken, Materialprobleme,
Genehmigungen, Prototyp, Erstserie)
Entwicklungsstand
Anteil am Produkt
Zusätzliches Know-how
Alternative Lösungen
Umweltbelastung
Marktfähigkeit
Marktaufnahme
(nach Zeit, Menge und Hindernissen)
Marktveränderungen/Marktwachstum
Ersparnis/Kosten/Gewinn
Entwicklungskosten
Werbungskosten
Lizenzvergabe, Verkauf
Lizenzzahlungen
Beteiligungen
Arbeitnehmererfindervergütungen
S ch u tzfä h ig keit
S ch u tz erreich b ar
S ch u tzg rö sse
(R ech tsb estän d ig k eit, B reite u n d
A n zah l d er A n sp rü ch e, U m g eh b ark eit)
V erletzu n g sg efah r (V erletzu n g R ech te D ritter)
A n g riffsg efah r (G efah r v o n E in sp rü ch en /N ich tig k eitsk lag en )
S ch u tzd au er
G eltu n g sb ere ich (A u slan d sp aten te)
W eitere S ch u tzrech te
M ark en
A n w en d b a rkeit in ein em U n tern eh m en
K u n d en stam m /V ertrieb sw eg e
W issen u n d E rfah ru n g en d er A rb eitn eh m er u n d F ü h ru n g sk räfte
N äh e zu b esteh en d en P ro d u k ten /S erv iceb ereich en
V o rh an d en e G eräte/M asch in en /S o ftw are v erw en d b ar
D iese F ak to ren w erd en in ein em P u n k tesystem b ew ertet,
d as d em jew eilig en U n tern eh m en u n d d essen Z ielen an g ep asst
w erd en m u ss. A u s d er P u n k tsu m m e k an n d an n au f d en W ert
in E U R O g esch lo ssen w erd en .
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
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Innova/bewertung.ppt
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Ausschließliche Lizenz
Nichtausschließliche Lizenz
= Generallizenz
= einfache Lizenz
Lizenznehmer ist
konkurrenzlos allein auf
dem Markt. Er kann aber
auch weitere Lizenzen
(Unterlizenzen) am
Patent vergeben.
Patentinhaber (Lizenzgeber)
kann weitere Lizenzen
am Patent vergeben, so daß
der Lizenznehmer erwarten
muß, daß noch weitere Unternehmen Lizenzen erhalten und
ihm Konkurrenz machen.
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Lizenz1.ppt
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Spanne üblicher Lizenzgebühren in Patentlizenzverträgen
Chemie
Kfz.-Teile
Elektroindustrie
Pharmazie
Maschinenbau
Software
0
1
2
3
4
5
6
7
8
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9
10 %
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lizenzgb.ppt
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Verträge
1. Kaufvertrag
2. Lizenzvertrag
• Patentlizenzvertrag
Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterlizenzvertrag
• Know-how-Vertrag
• Gemischter Vertrag
3. FuE-Vertrag
• Vergabe von FuE
Werkvertrag / Dienstleistungsvertrag
• Joint-Venture / Kooperation
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verträge.ppt
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Merke:
11 Innovationsmanagement
Innovationen können in 4 Stufen eingeteilt werden:
Ideen schaffen
Ideen prüfen
Ideen schützen
Ideen verwerten
Die Bewertung neuer technischer Ideen/Erfindungen muss erfolgen nach
Technik
Marktfähigkeit
Schutzfähigkeit
Anwendbarkeit im Unternehmen
Nutzen von Patenten:
Schutz
Ansehen
Motivation
Kreditsicherung
Lizenzvergabe
Die Vergabe einer Lizenz kann ausschließlich (Generallizenz)
oder nicht ausschließlich (einfache Lizenz) erfolgen.
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11
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Fernstudienkurs Gewerblicher Rechtsschutz
vom BMBF initiiert und gefördert,
von Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz geschrieben,
von Prof. Dr. H. Wupper umgesetzt und
von der FernUniversität Hagen angeboten.
Dieser Kurs führt zu grundlegenden Kenntnissen,
so dass nach Abschluss des zweisemestrigen Fernstudienkurses der Absolvent
in Unternehmen und Instituten als Patentingenieur oder Patentreferent tätig sein kann.
Studienbeginn 1. Oktober, Einschreibung 15.05. bis 15.07.2005, ca. EUR 90,Kurseinheiten des Wintersemesters
1. Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz
2. Patent und Gebrauchsmuster materiellrechtlich
3. Patent und Gebrauchsmuster formalrechtlich
4. Urheberrecht, Geschmacksmuster
5. Arbeitnehmererfindungen
6. Innovationsmanagement, Patentverwertung
7. Praxisübung: Ausarbeiten einer Patentanmeldung
Kurseinheiten des Sommersemesters
8. Überblick über die Kennzeichenrechte
9. Schutz von Marken
10.Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland
11.Verletzung gewerblicher Schutzrechte
12.Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht
13.Recherchen im gewerblichen Rechtsschutz
14.Aufbau einer Industriepatentabteilung
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Fernstudienkurs.ppt
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Weitere Informationen auf der Seite www.copat.de
3 Lehrprogramme:
www.copat.de/mn_download.htm
PATENTE & MUSTER, MARKEN & NAMEN, INFO & RECHERCHE
Lexikon
www.copat.de/lexikon/index.htm
FAQ
www.copat.de/faq/index.htm
Erfinderleitfaden www.copat.de/mn_anl_b.htm
Kurseinheit “Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz”
https://vu.fernuni-hagen.de/lvuweb/lvu/app/AreaView/135630031
“Kurs-Demo” anklicken
Beratungsmaterialien im Internet unter:
www.copat.de/mn_beratung_www.htm
Recherchen in der Patentliteratur:
www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm
Broschüre “Die provisorische Patentanmeldung”
www.copat.de/mn_pat_prov.htm
Literatur: www.copat.de/mn_buch.htm
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