Ruhr Universität Bochum Vorlesung „Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften“ Gewerblicher Rechtsschutz und Innovationsmanagement Prof. Dr.-Ing. H.

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Transcript Ruhr Universität Bochum Vorlesung „Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften“ Gewerblicher Rechtsschutz und Innovationsmanagement Prof. Dr.-Ing. H.

Ruhr Universität Bochum
Vorlesung
„Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften“
Gewerblicher Rechtsschutz
und Innovationsmanagement
Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz
Patentanwalt
COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT
Düsseldorf
www.copat.de
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf
29.07.2015
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Diese Vorlesung findet etwas unregelmäßig alle 2 Wochen statt.
Die genauen Termine und eventuelle Ausfälle werden bekannt gegeben
auf der Seite:
www.copat.de/vorlesung/mn_vorlesung.htm
Die Vorlesung erstreckt sich über 2 Semester.
Am Ende jeden Semesters findet eine schriftliche Prüfung statt,
mit der die Inhalte beider Semester abgefragt werden,
so dass man erst dann in die Prüfung gehen sollte, wenn man zwei Semester gehört hat.
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Mittwochs (alle 14 Tage) 16:00 - 18.00 Uhr, Hörsaal HZO 70.
Wintersemester, Teil I
- Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz
- Patent und Gebrauchsmuster, materiellrechtlich
- Patent und Gebrauchsmuster, formalrechtlich
- Patent und Gebrauchsmuster in der Praxis
- Einspruch, Nichtigkeitsklage, Löschung, Verletzungen
- Schutz im Ausland
- Geschmacksmuster, Urheberrecht
Sommersemester, Teil II
- Arbeitnehmererfindungen, Hochschulerfindungen, betriebliches Vorschlagswesen
- Kennzeichenrechte
- Markenrechte
- Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht
- Recherchen im gewerblichen Rechtschutz
- Innovationsmanagement, Patentverwertung, Fördermittel
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Einführung
Merke:
Die wichtigsten Schutzrechte:
Patent
= Schutz technischer Erfindungen
Gebrauchsmuster
= Schutz technischer Erfindungen
Design (Geschmacksmuster)
= Schutz von Design
Marke
= Schutz des Namens eines Produktes
oder einer Dienstleistung
Schutz jeweils nur durch eine Anmeldung beim Patentamt
Schutz ohne Anmeldung:
Urheberrecht
= Schutz für Werke der Literatur, Wissenschaft,
Kunst und Software
Entdeckung
Vom Menschen gefunden,
was in der Natur bereits vorhanden war.
Erfindung
Vom Menschen neu geschaffen,
was in der Natur bisher nicht vorhanden war.
Ideen
schaffen, prüfen, schützen und verwerten
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1
Anmeldung erforderlich
Anmeldung
nicht möglich
Urheberrecht
Werke der
Literatur,
Wissenschaft,
Kunst und
Software
Designschutz
Patent
Gebrauchsmuster
Marke
Technische
Erfindung
Technische
Erfindung
Marke für Waren,
Dienstleistungen,
Geschäftliche
Bezeichnungen
(Name, Firma),
und Werktitel
Geschmacksmuster
Design
Keine Verfahren
12 Monate Schonfrist für
eigene Vorveröffentlichungen
70 Jahre
nach Tod
des Urhebers
(C)
Copyright
copat
Gewerblicher Rechtsschutz
6 Monate Schonfrist für
eigene Vorveröffentlichungen
Keine
Prüfung
Prüfung
Keine
Prüfung
255+5+5+5+5
Jahre
20
Jahre
Ab 3. Jahr jährlich
10 3+3+2+2
Jahre
Immer wieder um
10 Jahre verlängerbar
Prio 6 M.
Prio 12 M.
Prio 12 M.
Prio 6 M.
(D)*
Designschutz
(P)*
DBP
Patent
(U)*
DBGM
Gebrauchsmuster
(R)
TM
* nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO 16016
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Prüfung
10 Jahre
0GewerblRechtsschutz.ppt
Der Nutzen von Patenten und Gebrauchsmustern
Erstnutzen:
Schutz der eigenen technischen Idee / Entwicklung
und damit ein Monopol für das Produkt oder das Verfahren
Zweitnutzen: Höheres Ansehen auf dem Markt und bei den Kunden
und hierzu Verwendung der Schutzrechte in der Werbung
Drittnutzen:
Motivation für die eigenen Mitarbeiter
und damit eine Verbesserung des Innovationsklimas im Unternehmen
Viertnutzen:
Verwendung der Schutzrechte zur Kreditsicherung
und damit auch zur Refinanzierung
Fünftnutzen: Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen an Dritte
und damit auch für Crosslizenzen
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Nutzen von Patenten.ppt
Merke:
Patent-materiell
Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen,
wenn sie neu und erfinderisch sind (für einen Fachmann nicht naheliegend).
Die Veröffentlichung einer Erfindung vor der Anmeldung beim Patentamt ist schädlich,
so das die Erfindung nicht mehr angemeldet werden kann.
Nur beim Gebrauchsmuster darf eine Erfindung innerhalb von 6 Monaten vor dem
Anmeldetag veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung auf der Ausarbeitung
des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht (6-monatige Neuheitsschonfrist).
Gebrauchsmuster unterscheiden sich von Patenten u.a. dadurch,
dass sie nur 10 statt 20 Jahre laufen und keine Verfahren schützen.
Eine Erfindung ist etwas vom Menschen völlig neu geschaffenes,
was in der Natur bisher nicht existierte, wie z.B. das Rad. Eine Entdeckung ist
dagegen bereits in der Natur vorhanden und wird nur vom Menschen entdeckt
und ist damit nicht patentierbar, wie z.B. eine physikalische Formel.
Der Inhaber eines Patentes kann Dritten ein Benutzen der Erfindung verbieten
(Anspruch auf Unterlassung) und fordern, dass der ihm entstandene Schaden
ersetzt wird (Anspruch auf Schadensersatz).
Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
und Handlungen zu Versuchszwecken sind keine Patentverletzung.
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2
Verfahren bei Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen
Patentanmeldung
Anmelden
Anmeldetag
Prüfen auf
formale Mängel
Prüfen auf
materielle Mängel
Erteilung
Einspruch
Nichtigkeitsklage
Gebrauchsmusteranmeldung
Anmelden
Anmeldetag
Prüfen auf
formale Mängel
Eintragung
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Löschung
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Anmeldeverfahren.ppt
Aufbau von Patentansprüchen
Mit Ansprüchen wird der Schutzumfang eines Patentes oder Gebrauchsmusters bestimmt,
d.h. in den Ansprüchen sind die Merkmale genannt, für die der Inhaber des Schutzrechtes Schutz beansprucht.
Diese Merkmale dürfen von einem Dritten nicht benutzt werden. Andernfalls verletzt er das Schutzrecht.
Eine Verletzung liegt aber nur dann vor, wenn zumindest der Anspruch 1 (oder ein Nebenanspruch*) verletzt wird.
Hauptanspruch
Stand der
Technik
Oberbegriff
( = Schnittmenge von
Stand der Technik
und Erfindung)
Kennzeichen
Erfindung
( = gegenüber dem
Stand der Technik
neue Merkmale)
1. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
dadurch gekennzeichnet,
dass xxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Ein Nebenanspruch ist ein zweiter Hauptanspruch, der eine vom Hauptanspruch unabhängige Erfindung enthält,
die aber zur Erfindung des Hauptanspruch einheitlich sein muss.
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Anspruch.ppt
Zwei weitere Schutzrechte
Sortenschutz
Das Vermehrungsmaterial neuartiger Pflanzen wird beim Bundessortenamt
in Hannover auf Grund des Sortenschutzgesetzes geschützt.
Eine Sorte ist schutzfähig, wenn sie neu, beständig und homogen ist
und sich durch ein wesentliches Merkmal von bisherigen Sorten unterscheidet.
Ferner muss ihr ein neuer Name (Sortenbezeichnung) gegeben werden.
Die Sortenschutzdauer beträgt grundsätzlich 25 Jahre,
bei Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre.
Halbleiterschutz
Durch das Halbleiterschutzgesetz wird die geometrische Struktur -Topographieeines Halbleitererzeugnisses -Mikrochip- geschützt.
Schutzgegenstand können im Gegensatz zur entsprechenden Regelung in den USA
nicht nur der Halbleiterchip als solcher, sondern z.B. auch die Masken
oder das Layout zu dessen Entwicklung sein.
Im Unterschied zu technischen Schutzrechten, wie Patent oder Gebrauchsmuster,
wird ausschließlich die geometrische Gestaltung des Mikrochips geschützt
und nicht seine technische Funktion oder sein technologischer Aufbau.
Voraussetzung für den Schutz einer Topographie ist nach § 1, Abs.1, S.1,
dass diese "Eigenart" aufweist.
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Verlauf des Schutzes einer Erfindung durch Patentanmeldungen
mit frühem Rechercheantrag und spätem Prüfungsantrag
Anmeldetag
der ersten
Patentanmeldung
in Deutschland,
Recherche
beantragt
Recherchen-
I
Anmeldetag
der zweiten
Patentanmeldung
in Deutschland
oder im Ausland
z.B. PCT, EP, US
bericht des DPMA*
II
Offenlegung
PrüfungsOffenlegungsschrift
antrag
Erteilung
Ablauf
Patentschrift
nach 20 Jahren
Priorität
Recherchen
12 Monate
18 Monate
7 Jahre
* DPMA = Deutsches Patent- und Markenamt
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Anmeldungsverlauf.doc
Patent-formal
Merke:
Um ein Gewerbliches Schutzrecht (wie z.B. ein Patent) zu erhalten,
muss eine Anmeldung bei einem Patentamt eingereicht werden.
Der Tag, an dem die Anmeldung beim Patentamt eingeht, ist der „Anmeldetag“.
Patentanmeldungen werden
formalrechtlich (Antrag vollständig, Gebühr bezahlt, Erfindung beschrieben?) und
materiellrechtlich (Gegenstand der Anmeldung neu und erfinderisch?) geprüft.
Gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts kann Beschwerde
erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren ist dann beim Bundespatentgericht
anhängig.
Nach 18 Monaten ab Anmeldetag wird die Patentanmeldung in der eingereichten
Fassung unverändert durch die Offenlegungsschrift veröffentlicht.
Ab dem dritten Jahr sind jährlich Jahresgebühren bis zum 20. Jahr zu entrichten.
Nach der Erteilung können Dritte gegen das Patent innerhalb einer Frist
von 9 Monaten Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt
und beim Europäischen Patentamt erheben.
Wird der Anmeldetag einer ersten Anmeldung bei einer zweiten in- oder
ausländischen Anmeldung beansprucht, so muss dies innerhalb von 12 Monaten
erfolgen (Beanspruchen einer Priorität).
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3
Merke:
Erst anmelden, dann veröffentlichen!
Eine Erfindung besteht aus Aufgabe und Lösung.
Ein Patentanspruch besteht aus Oberbegriff (Stand der Technik)
und kennzeichnendem Teil (das erfinderisch Neue).
Eine Patentanmeldung muss zumindest enthalten:
 Einen Antrag,
 eine Beschreibung,
 eine Zeichnung (wenn erforderlich),
 Patentansprüche (nachholbar).
Innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag einer ersten Anmeldung
kann der Anmeldetag bei einer zweiten Anmeldung
(als Priorität) beansprucht werden.
4
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Patentanmeldung und Patent
beim Deutschen Patent- und Markenamt
Anmeldetag
Zeitlicher
Ablauf
Materiellrechtliches
Prüfungsverfahren
Innerhalb
von 7 Jahren
Prüfung auf
formale Mängel
Prüfung auf
materiellrechtliche
Mängel
Offenlegung nach 18 Mon.
Zurückweisung
Jahresgebühren nach 2 Jahren
Prüfungsantrag
Erteilung
Patentschrift
Zurückweisung
Beschwerde
Bundespatentgericht
Beschwerde
Einspruch
Prüfungsantrag
innerhalb 7 Jahren
Widerruf
Beschwerde
Bundespatentgericht
Aufrechterhaltung
Nichtigkeitsklage
Bundespatentgericht
Bundespatentgericht
Ablauf nach
20 J.
Berufung
Bundesgerichtshof
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Patentanm-Verfahren.ppt
Einspruch
nach der Erteilung eines Patentes § 59 PatG
Beim Deutschen- Patent- und Markenamt innerhalb 9 Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung.
Beim Europäischen Patentamt innerhalb 9 Monaten
nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung.
Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden,
dass einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliege.
Einspruchsverfahren
Widerruf des Patentes
Aufrechterhaltung des Patentes
Beschwerde
Bundespatentgericht
Nichtigkeitsklage
Bundespatentgericht
Berufung
Bundesgerichtshof
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Rechte des Patentinhabers
Anmeldetag
Offenlegung
Erteilung
Prüfungsverfahren
18 Monate
Entschädigung
nach Lizenz 33 PatG
Einspruchsverfahren
Schadensersatz 139 PatG
und Unterlassung
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Rechte des Patentinhabers-fett.ppt
Rechte gegen und aus Schutzrechten
Merke:
Wie wird gegen ein Schutzrecht und gegen Verletzer vorgegangen?
gegen das Schutzrecht durch
gegen Verletzer durch
Patent
Einspruch beim Patentamt
§ 59 PatG und
Nichtigkeitsklage beim
Bundespatentgericht § 81–84 PatG
Gebrauchsmuster
Löschung beim Patentamt
§ 15 bis 17 GbmG
Design
Geschmacksmuster
Löschung durch Klage beim
Landgericht*
§ 33 bis 36 GschmG
Marke
Widerspruch beim Patentamt
§ 42 MG und
Löschung beim Patentamt und
Landgericht* § 54-55 MG
Klage beim Landgericht*
*in erster Instanz beim Landgericht, zweite Instanz beim Oberlandesgericht
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Land A
Patentschutz im Ausland
Nationale Anmeldungen
Land B
Anmelder
Land C
Nationales
Patentamt
Nationales
Patent
Land A
Internationale Anmeldung - PCT
Land B
Anmelder
Anmeldeamt
Internationales Büro
Intern. Recherchebehörde
Land C
Nationales
Patentamt
Nationales
Patent
Land A
Europäisches Patent - EPÜ
Land B
Anmelder
EPA
Europäisches
Patentamt
Europäisches
Patent
Land C
Nationaler Teil des
Europäischen Patentes
Einheitspatent (Unitary Patent)
(Gemeinschaftspatent – GPÜ)
Europ. Patent mit einheitl. Wirkung
Anmelder
EPA
Europäisches
Patentamt
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Das
Gemeinschaftspatent
Gemeingilt in
schaftsallen
patent
Ländern
der EU.
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EU
Ausland-Ovale01.ppt
aus FAQs
Wie sollte Schutz im Ausland nachgesucht werden?
Es sind drei Arten zu unterscheiden, Auslandsschutz zu erlangen:
1. Nur einzelne nationale Auslandsanmeldungen. Dies ist anzuraten, wenn nur in
wenigen ausländischen Staaten d.h. nur in 2 oder 3 Ländern Schutz benötigt wird.
Dies können auch Anmeldungen zum Gebrauchsmuster sein.
2. Eine Europäische Patentanmeldung, wenn Patente in mehreren
westeuropäischen Staaten gewünscht werden.
3. Eine Internationale Patentanmeldung (PCT),
wenn erst wenige Tage vor Ablauf der 12-monatigen Prioritätsfrist die
Entscheidung ergeht, in vielen Ländern außerhalb Europas Patentanmeldungen
einzureichen und nicht mehr genügend Zeit für die Anmeldungsformalien insb. für
übersetzungen ist, oder
wenn unklar ist, welche Länder gewählt werden sollen, oder
wenn die hohen Auslandskosten erst später aufgebracht werden sollen.
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Ablauf einer PCT- Patentanmeldung
Arbeitnehmer
werden
übrige
Anmeldetag
Länder
einer
Recherche- freigegeben
deutschen
Patentanmeldung
Vorabrecherche
bericht
des
DPMA
Recherchebericht
der
ISA
PCTPatentanmeldung
Nationalisierung
der PCTPatentanmeldung
US
Priorität
Nationalisierung
der EPPatentanmeldung
DE
JP
FR
EP
GB
CN
IT
…
*
…
**
Arbeitgeber
will ein Land
aufgeben
12 Monate
Arbeitnehmer
werden übrige
Länder der
PCT-Anmeldung
freigegeben
30 Monate bis zur Nationalisierung
der PCT-Patentanmeldung
Arbeitnehmer
werden übrige
nationale Teile
der EP-Anmeldung
freigegeben
Anfrage ob
Arbeitnehmer
dieses Land
übernehmen
will
ca. 2 Jahre bis zur Nationalisierung
der EP-Patentanmeldung
* Über 140 Staaten
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** Über 30 Staaten
Ablauf Patentanm-mitAusland.ppt
Schutz im Ausland
Merke:
Schutz für technische Erfindungen wird im Ausland erreicht
 durch einzelne nationale Patentanmeldungen bei nationalen Patentämtern (führt zu
einzelnen nationalen Patenten),
 durch eine Internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) bei einem PCT-Amt
(führt zu einzelnen nationalen Patentanmeldungen),
 durch eine Europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt
(führt zu einem Europäischen Patent mit einzelnen nationalen Teilen),
 in Vorbereitung: durch ein Europ. Patent mit einheitl. Wirkung beim Europäischen
Patentamt (führt zu einem europ. Einheitspatent mit Schutz in den 28 EU-Staaten)
Deutsche Unternehmen melden in der Regel eine Erfindung zuerst beim Deutschen
Patent- und Markenamt an. Danach reichen sie innerhalb von 12 Monaten
Auslandsanmeldungen unter Beanspruchung der Priorität (des Anmeldetages)
der Deutschen Patentanmeldung ein
 an erster Stelle beim Europäischen Patentamt,
 an zweiter Stelle in wichtigen Staaten außerhalb Europas: in den USA und in
asiatischen Staaten (China, Japan, Taiwan, Korea …) oft durch eine PCT-Anmeldung.
Schutz für ein neues Design wird im Ausland erreicht
 durch einzelne nationale Designanmeldungen bei nationalen Patentämtern
(führt zu nationalen Geschmacksmustern/Designschutz),
 durch Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Harmonisierungsamt
in Alicante (25 Jahre Schutz in den 28 EU-Staaten),
 durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das nicht
angemeldet werden muss (3 Jahre Schutz in den 28 EU-Staaten).
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6
Merke:
Geschmacksmuster
 Durch Designschutz wird die ästhetische Gestaltung (Design)
eines Gegenstands oder einer Fläche geschützt.
 Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues Erzeugnis ist,
das Eigenart besitzt.
 Vom Designrschutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale von
Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind.
 Es kann gewählt werden zwischen einer Einzelanmeldung und einer
Sammelanmeldung. Letztere kann bis zu 100 verschiedene Muster derselben
Warenklasse enthalten und bietet eine Gebührenermäßigung.
 Es kann eine 12-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder
seines Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden.
 Um den Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
(28 EU-Länder) zu erhalten, muss ein Antrag beim
Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt gestellt werden.
 Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
beträgt 3 Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb
der Gemeinschaft zum ersten Mal zugänglich gemacht worden ist.
7a
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Urheberrecht
Merke:
Das Urheberrecht schützt
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst,
z.B. Bücher, Aufsätze, Musikstücke,
Bilder, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Bauwerke
und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art
sowie Software.
Ein Werk kann nicht zum Urheberrechtsschutz
bei einem Amt angemeldet werden.
Das Urheberrecht entsteht vielmehr mit dem Schaffen des Werkes.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
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7b
Arbeitnehmererfindungen – nach altem Recht
Diensterfindung
Voraussetzung:
Fertige Erfindung während der Dauer des Dienstverhältnisses:
Unerheblich, ob außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume
und ob ohne Materialien und Apparate des Arbeitgebers.
1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich nachdem Erfindung fertig ist.
2. Inanspruchnahme § 6 durch Arbeitgeber schriftlich innerhalb 4 Monate nach Eingang der
ordnungsgemäßen Meldung (abdingbar nach Meldung § 22).
a) unbeschränkt § 7 Abs.1
Alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber
über. Will der Arbeitgeber in einem Land
die Erfindung nicht anmelden oder die
Anmeldung nicht weiterverfolgen, muß
er in diesem Land die Erfindung freigeben.
b) beschränkt § 7 Abs.2
nicht ausschließliches Recht
des Arbeitgebers
(ähnlich einer einfachen Lizenz)
und Erfindung wird frei §8.
Ansprüche auf Vergütung:
Vor Patenterteilung: (Cromegal) Nur bei
Benutzung durch Arbeitgeber Anspruch
auf vorläufige Vergütung (ca. 50%), durch
die tatsächliche Verwertung abgegolten
wird (abhängig vom Versagungsrisiko).
Nach Patenterteilung: § 9 Abs. 1
Anspruch auf endgültige Vergütung
unabhängig davon, ob Arbeigeber benutzt.
Ansprüche auf Vergütung:
Vor Patenterteilung: §8
Anspruch auf Vergütung nur bei
Benutzung durch Arbeitgeber.
Nach Patenterteilung: § 10
Anspruch auf Vergütung nur bei
Benutzung durch Arbeitgeber.
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c) Freigabe § 8.
(schriftlich)
Alle Rechte hat
der Arbeitnehmer.
Arbeitnehmererfindungen-1.ppt
Neues Arbeitnehmererfindungsgesetz
§ 5 (1) Satz 1 ArbnErfG:
Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet,
sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden …..
§ 6 (2):
Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung
nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen
Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform
schriftlich freigibt.
Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb 4 Monaten frei gibt, dann gilt die Erfindung
als in Anspruch genommen und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung
zum Patent anzumelden.
Will der Arbeitgeber die angemeldete Erfindung doch nicht mehr haben,
so muss er die Erfindung dem Arbeitnehmer anbieten.
Ist die Erfindung noch nicht angemeldet, so muss er die Zustimmung des
Arbeitnehmers einholen, dass er nicht anmelden muss.
Es gibt keine beschränkte Inanspruchnahme mehr
außer § 14 (3) bei Auslandsanmeldungen und bei Aufgabe der Anmeldung § 16 (3).
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Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung
in Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA
Berechnung durch a + b + c
Wenn der gesamte Umsatz der Vorrichtung/des Verfahrens eingegeben wird
und die Erfindung nur einen Teil der Vorrichtung/des Verfahrens betrifft.
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Berechnung Formel.doc
Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung
in Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA
Vergütung = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Anteil der Erfindung
an der Vorrichtung/dem Verfahren x Erfinderanteil (bei 2 oder mehr Erfindern)
Beispiel:
V = 1 Mio EUR x 4% x 20% x 10% x 50% = EUR 400,(Die Summe von a+b+c beträgt in diesem Beispiel 9,5)
Für die Berechnung des Anteilsfaktors gilt folgende Tabelle:
a+b+c = 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
A = 02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90
In dieser Tabelle bedeuten:
a = Wertzahl, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergibt,
b = Wertzahl, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergibt,
c = Wertzahl, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergibt,
A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten).
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) und
Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst
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Arbnerfvergütung-Berechnung.ppt
Betriebliches Vorschlagswesen
 Grundlage: Betriebsvereinbarung zwischen
Geschäftsleitung und Betriebsrat.
 Voraussetzungen: Neuheit im Betrieb.
Keine schutzfähige Erfindung.
 Nicht nur technische Ideen
(Wirtschaft, Umweltschutz, Einkauf, Organisation...).
 Einmalige Vergütung.
 Vergütung nur bei Realisierung.
 Vergütung nur, wenn die Idee eine Lösung darstellt
und nicht nur das Erkennen eines Problems oder einer Aufgabe.
 Vergütung auch dann, wenn die Idee im Arbeitsgebiet des
Vorschlagenden liegt (aber nicht, wenn die Idee/Lösung
aufgrund eines Auftrages des Vorgesetzten entstand).
 Vergütung ist vom Arbeitgeber festzusetzen.
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02M&N-Übersicht.ppt
Marken
Merke:
Marken schützen den Namen von Waren und Dienstleistungen,
Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel.
Der Schutz währt 10 Jahre und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden.
Es wird unterschieden zwischen
Wortmarken,
Bildmarken,
Wort-/Bildmarken,
Farbmarken,
Hörmarken und
dreidimensionalen Marken.
Eine Marke ist vor einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
darauf zu prüfen,
ob sie unterscheidungskräftig ist (z.B. nicht beschreibend),
ob sie für den Geschäftsverkehr freigehalten werden muss
(z.B. nicht „Super“ oder „immer“),
ob sie irreführend oder täuschend ist („Butterfein“ für Margarine),
ob sie Rechte Dritter verletzt (Marken und Unternehmensnamen),
ob sie innerhalb 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden wird.
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Informationsebenen.ppt
Von der Information zum wirtschaftlichen Erfolg
Suchen
Information
z.B. im Internet
gefundene Information
Werten
Wissen
Sammlung erworbener
geprüfter Kenntnisse
Im Kopf speichern
Bildung
Abrufbereites Wissen
im Kopf
Kreativ anwenden
Innovation
Kombination
unterschiedlichen Wissens
und Umsetzung im Markt
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info/wissen3.ppt
Wann sollte zu FuE recherchiert werden?
Problem
Aufgabe
Ideen
Lösung
Konkretere Lösung
Prototyp
Anmeldetag
Vorabrecherche
Auf dem Markt
Recherchebericht Auslandsdes Patentamts anmeldungen
Nationale Patentanmeldung
(Erstanmeldung)
Basisrecherche
Kleine Erstserie
Eventuell weitere
umfangreiche Recherchen
12 Monate
Prioritätsfrist
Gefährlicher zeitlicher Informationsrückstand
von 8-12 Monaten, wenn eine Vorabrecherche fehlt.
Fehlt eine Vorabrecherche vor einer Patentanmeldung,
so bleibt die FuE-Abteilung 8 bis 12 Monate ohne Information,
ob die technische Lösung neu und schutzfähig ist.
Einen solch großen zeitlichen Rückstand kann sich ein
Unternehmen nicht leisten. In diesem Zeitraum kann es
geschehen, dass in die falsche Richtung weiter entwickelt wird.
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Rechercheart
Wo recherchiert?
Kosten
Vorabrecherche
Online in
Patentdatenbanken
ca. EUR 800,-
Amtsrecherche
DPMA
In AmtsPatentdatenbanken
ca. EUR 250,-
Umfangreiche
Recherche
In Patent- und
Fachliteratur,
online und
von Hand
www.copat.de
ca. EUR 2.000,-
Vorabrecherche.ppt
Die dreifache Natur der Patentliteratur
 Juristische Information
Schutz einer Erfindung
 Technische Information
Neues technisches Wissen
 Wirtschaftsinformation
Woran arbeitet die Konkurrenz?
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3fache Natur der Patlit.ppt
Info-Recherchen
Merke:
 Information ist oft falsch. Wissen ist dagegen bewertete Information.
 Anzeichen für ein schlechtes Informiertsein:
Sie wissen nicht, wie Sie sich entscheiden sollen.
 Boole’sche Operatoren: OR, AND, NOT
 Patentliteratur ist juristische, technische und wirtschaftliche Information.
 Die Patentliteratur ist durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) in
70 000 technische Gebiete eingeteilt und mit der IPC sicherer zu durchsuchen.
 Kostenlose Recherchen u.a. in http//:depatisnet.dpma.de
und beim US-Patentamt.
 Die Patentliteratur ist zum größten Teil ohne Schutz (über 90%),
da die Patente/Anmeldungen abgelaufen sind oder nicht erteilt wurden.
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Innovationsmanagement
FuEManagement
Patentmanagement
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Informationsmanagement
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innoman.prs
Vier Stufen der Innovation
1.
Ideen
schaffen
Recherchen, Kreativität, Teamgeist
2.
Ideen
prüfen
Technik, Markt, Schutzfähigkeit,
Unternehmensverträglichkeit
3.
Ideen
schützen
Patente, Muster, Marken
4.
Ideen
verwerten
Entwicklung, Prototyp, Werbung
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innova2.ppt
Bewertung einer Erfindung
nach
1. Technik
2. Marktfähigkeit
3. Schutzfähigkeit und
4. Anwendbarkeit in einem Unternehmen
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Innova/bewertung.ppt
Innovationsmanagement
Merke:
Innovationen können in 4 Stufen eingeteilt werden:
Ideen schaffen
Ideen prüfen
Ideen schützen
Ideen verwerten
Die Bewertung neuer technischer Ideen/Erfindungen muss erfolgen nach
Technik
Marktfähigkeit
Schutzfähigkeit
Anwendbarkeit im Unternehmen
Nutzen von Patenten:
Schutz
Ansehen
Motivation
Kreditsicherung
Lizenzvergabe
Die Vergabe einer Lizenz kann ausschließlich (Generallizenz)
oder nicht ausschließlich (einfache Lizenz) erfolgen.
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