Ruhr Universität Bochum Vorlesung „Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften“ Gewerblicher Rechtsschutz und Innovationsmanagement Prof. Dr.-Ing. H.
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Ruhr Universität Bochum Vorlesung „Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften“ Gewerblicher Rechtsschutz und Innovationsmanagement Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf www.copat.de Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf 29.07.2015 www.copat.de Diese Vorlesung findet etwas unregelmäßig alle 2 Wochen statt. Die genauen Termine und eventuelle Ausfälle werden bekannt gegeben auf der Seite: www.copat.de/vorlesung/mn_vorlesung.htm Die Vorlesung erstreckt sich über 2 Semester. Am Ende jeden Semesters findet eine schriftliche Prüfung statt, mit der die Inhalte beider Semester abgefragt werden, so dass man erst dann in die Prüfung gehen sollte, wenn man zwei Semester gehört hat. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Mittwochs (alle 14 Tage) 16:00 - 18.00 Uhr, Hörsaal HZO 70. Wintersemester, Teil I - Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz - Patent und Gebrauchsmuster, materiellrechtlich - Patent und Gebrauchsmuster, formalrechtlich - Patent und Gebrauchsmuster in der Praxis - Einspruch, Nichtigkeitsklage, Löschung, Verletzungen - Schutz im Ausland - Geschmacksmuster, Urheberrecht Sommersemester, Teil II - Arbeitnehmererfindungen, Hochschulerfindungen, betriebliches Vorschlagswesen - Kennzeichenrechte - Markenrechte - Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht - Recherchen im gewerblichen Rechtschutz - Innovationsmanagement, Patentverwertung, Fördermittel Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Einführung Merke: Die wichtigsten Schutzrechte: Patent = Schutz technischer Erfindungen Gebrauchsmuster = Schutz technischer Erfindungen Design (Geschmacksmuster) = Schutz von Design Marke = Schutz des Namens eines Produktes oder einer Dienstleistung Schutz jeweils nur durch eine Anmeldung beim Patentamt Schutz ohne Anmeldung: Urheberrecht = Schutz für Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Software Entdeckung Vom Menschen gefunden, was in der Natur bereits vorhanden war. Erfindung Vom Menschen neu geschaffen, was in der Natur bisher nicht vorhanden war. Ideen schaffen, prüfen, schützen und verwerten Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 1 Anmeldung erforderlich Anmeldung nicht möglich Urheberrecht Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Software Designschutz Patent Gebrauchsmuster Marke Technische Erfindung Technische Erfindung Marke für Waren, Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen (Name, Firma), und Werktitel Geschmacksmuster Design Keine Verfahren 12 Monate Schonfrist für eigene Vorveröffentlichungen 70 Jahre nach Tod des Urhebers (C) Copyright copat Gewerblicher Rechtsschutz 6 Monate Schonfrist für eigene Vorveröffentlichungen Keine Prüfung Prüfung Keine Prüfung 255+5+5+5+5 Jahre 20 Jahre Ab 3. Jahr jährlich 10 3+3+2+2 Jahre Immer wieder um 10 Jahre verlängerbar Prio 6 M. Prio 12 M. Prio 12 M. Prio 6 M. (D)* Designschutz (P)* DBP Patent (U)* DBGM Gebrauchsmuster (R) TM * nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO 16016 Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Prüfung 10 Jahre 0GewerblRechtsschutz.ppt Der Nutzen von Patenten und Gebrauchsmustern Erstnutzen: Schutz der eigenen technischen Idee / Entwicklung und damit ein Monopol für das Produkt oder das Verfahren Zweitnutzen: Höheres Ansehen auf dem Markt und bei den Kunden und hierzu Verwendung der Schutzrechte in der Werbung Drittnutzen: Motivation für die eigenen Mitarbeiter und damit eine Verbesserung des Innovationsklimas im Unternehmen Viertnutzen: Verwendung der Schutzrechte zur Kreditsicherung und damit auch zur Refinanzierung Fünftnutzen: Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen an Dritte und damit auch für Crosslizenzen Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Nutzen von Patenten.ppt Merke: Patent-materiell Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen, wenn sie neu und erfinderisch sind (für einen Fachmann nicht naheliegend). Die Veröffentlichung einer Erfindung vor der Anmeldung beim Patentamt ist schädlich, so das die Erfindung nicht mehr angemeldet werden kann. Nur beim Gebrauchsmuster darf eine Erfindung innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht (6-monatige Neuheitsschonfrist). Gebrauchsmuster unterscheiden sich von Patenten u.a. dadurch, dass sie nur 10 statt 20 Jahre laufen und keine Verfahren schützen. Eine Erfindung ist etwas vom Menschen völlig neu geschaffenes, was in der Natur bisher nicht existierte, wie z.B. das Rad. Eine Entdeckung ist dagegen bereits in der Natur vorhanden und wird nur vom Menschen entdeckt und ist damit nicht patentierbar, wie z.B. eine physikalische Formel. Der Inhaber eines Patentes kann Dritten ein Benutzen der Erfindung verbieten (Anspruch auf Unterlassung) und fordern, dass der ihm entstandene Schaden ersetzt wird (Anspruch auf Schadensersatz). Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken und Handlungen zu Versuchszwecken sind keine Patentverletzung. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 2 Verfahren bei Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen Patentanmeldung Anmelden Anmeldetag Prüfen auf formale Mängel Prüfen auf materielle Mängel Erteilung Einspruch Nichtigkeitsklage Gebrauchsmusteranmeldung Anmelden Anmeldetag Prüfen auf formale Mängel Eintragung Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf Löschung www.copat.de Anmeldeverfahren.ppt Aufbau von Patentansprüchen Mit Ansprüchen wird der Schutzumfang eines Patentes oder Gebrauchsmusters bestimmt, d.h. in den Ansprüchen sind die Merkmale genannt, für die der Inhaber des Schutzrechtes Schutz beansprucht. Diese Merkmale dürfen von einem Dritten nicht benutzt werden. Andernfalls verletzt er das Schutzrecht. Eine Verletzung liegt aber nur dann vor, wenn zumindest der Anspruch 1 (oder ein Nebenanspruch*) verletzt wird. Hauptanspruch Stand der Technik Oberbegriff ( = Schnittmenge von Stand der Technik und Erfindung) Kennzeichen Erfindung ( = gegenüber dem Stand der Technik neue Merkmale) 1. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dadurch gekennzeichnet, dass xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Ein Nebenanspruch ist ein zweiter Hauptanspruch, der eine vom Hauptanspruch unabhängige Erfindung enthält, die aber zur Erfindung des Hauptanspruch einheitlich sein muss. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Anspruch.ppt Zwei weitere Schutzrechte Sortenschutz Das Vermehrungsmaterial neuartiger Pflanzen wird beim Bundessortenamt in Hannover auf Grund des Sortenschutzgesetzes geschützt. Eine Sorte ist schutzfähig, wenn sie neu, beständig und homogen ist und sich durch ein wesentliches Merkmal von bisherigen Sorten unterscheidet. Ferner muss ihr ein neuer Name (Sortenbezeichnung) gegeben werden. Die Sortenschutzdauer beträgt grundsätzlich 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre. Halbleiterschutz Durch das Halbleiterschutzgesetz wird die geometrische Struktur -Topographieeines Halbleitererzeugnisses -Mikrochip- geschützt. Schutzgegenstand können im Gegensatz zur entsprechenden Regelung in den USA nicht nur der Halbleiterchip als solcher, sondern z.B. auch die Masken oder das Layout zu dessen Entwicklung sein. Im Unterschied zu technischen Schutzrechten, wie Patent oder Gebrauchsmuster, wird ausschließlich die geometrische Gestaltung des Mikrochips geschützt und nicht seine technische Funktion oder sein technologischer Aufbau. Voraussetzung für den Schutz einer Topographie ist nach § 1, Abs.1, S.1, dass diese "Eigenart" aufweist. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Verlauf des Schutzes einer Erfindung durch Patentanmeldungen mit frühem Rechercheantrag und spätem Prüfungsantrag Anmeldetag der ersten Patentanmeldung in Deutschland, Recherche beantragt Recherchen- I Anmeldetag der zweiten Patentanmeldung in Deutschland oder im Ausland z.B. PCT, EP, US bericht des DPMA* II Offenlegung PrüfungsOffenlegungsschrift antrag Erteilung Ablauf Patentschrift nach 20 Jahren Priorität Recherchen 12 Monate 18 Monate 7 Jahre * DPMA = Deutsches Patent- und Markenamt Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Anmeldungsverlauf.doc Patent-formal Merke: Um ein Gewerbliches Schutzrecht (wie z.B. ein Patent) zu erhalten, muss eine Anmeldung bei einem Patentamt eingereicht werden. Der Tag, an dem die Anmeldung beim Patentamt eingeht, ist der „Anmeldetag“. Patentanmeldungen werden formalrechtlich (Antrag vollständig, Gebühr bezahlt, Erfindung beschrieben?) und materiellrechtlich (Gegenstand der Anmeldung neu und erfinderisch?) geprüft. Gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts kann Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren ist dann beim Bundespatentgericht anhängig. Nach 18 Monaten ab Anmeldetag wird die Patentanmeldung in der eingereichten Fassung unverändert durch die Offenlegungsschrift veröffentlicht. Ab dem dritten Jahr sind jährlich Jahresgebühren bis zum 20. Jahr zu entrichten. Nach der Erteilung können Dritte gegen das Patent innerhalb einer Frist von 9 Monaten Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Europäischen Patentamt erheben. Wird der Anmeldetag einer ersten Anmeldung bei einer zweiten in- oder ausländischen Anmeldung beansprucht, so muss dies innerhalb von 12 Monaten erfolgen (Beanspruchen einer Priorität). Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 3 Merke: Erst anmelden, dann veröffentlichen! Eine Erfindung besteht aus Aufgabe und Lösung. Ein Patentanspruch besteht aus Oberbegriff (Stand der Technik) und kennzeichnendem Teil (das erfinderisch Neue). Eine Patentanmeldung muss zumindest enthalten: Einen Antrag, eine Beschreibung, eine Zeichnung (wenn erforderlich), Patentansprüche (nachholbar). Innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag einer ersten Anmeldung kann der Anmeldetag bei einer zweiten Anmeldung (als Priorität) beansprucht werden. 4 Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Patentanmeldung und Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag Zeitlicher Ablauf Materiellrechtliches Prüfungsverfahren Innerhalb von 7 Jahren Prüfung auf formale Mängel Prüfung auf materiellrechtliche Mängel Offenlegung nach 18 Mon. Zurückweisung Jahresgebühren nach 2 Jahren Prüfungsantrag Erteilung Patentschrift Zurückweisung Beschwerde Bundespatentgericht Beschwerde Einspruch Prüfungsantrag innerhalb 7 Jahren Widerruf Beschwerde Bundespatentgericht Aufrechterhaltung Nichtigkeitsklage Bundespatentgericht Bundespatentgericht Ablauf nach 20 J. Berufung Bundesgerichtshof Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Patentanm-Verfahren.ppt Einspruch nach der Erteilung eines Patentes § 59 PatG Beim Deutschen- Patent- und Markenamt innerhalb 9 Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung. Beim Europäischen Patentamt innerhalb 9 Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliege. Einspruchsverfahren Widerruf des Patentes Aufrechterhaltung des Patentes Beschwerde Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage Bundespatentgericht Berufung Bundesgerichtshof Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Rechte des Patentinhabers Anmeldetag Offenlegung Erteilung Prüfungsverfahren 18 Monate Entschädigung nach Lizenz 33 PatG Einspruchsverfahren Schadensersatz 139 PatG und Unterlassung Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Rechte des Patentinhabers-fett.ppt Rechte gegen und aus Schutzrechten Merke: Wie wird gegen ein Schutzrecht und gegen Verletzer vorgegangen? gegen das Schutzrecht durch gegen Verletzer durch Patent Einspruch beim Patentamt § 59 PatG und Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht § 81–84 PatG Gebrauchsmuster Löschung beim Patentamt § 15 bis 17 GbmG Design Geschmacksmuster Löschung durch Klage beim Landgericht* § 33 bis 36 GschmG Marke Widerspruch beim Patentamt § 42 MG und Löschung beim Patentamt und Landgericht* § 54-55 MG Klage beim Landgericht* *in erster Instanz beim Landgericht, zweite Instanz beim Oberlandesgericht Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 5 Land A Patentschutz im Ausland Nationale Anmeldungen Land B Anmelder Land C Nationales Patentamt Nationales Patent Land A Internationale Anmeldung - PCT Land B Anmelder Anmeldeamt Internationales Büro Intern. Recherchebehörde Land C Nationales Patentamt Nationales Patent Land A Europäisches Patent - EPÜ Land B Anmelder EPA Europäisches Patentamt Europäisches Patent Land C Nationaler Teil des Europäischen Patentes Einheitspatent (Unitary Patent) (Gemeinschaftspatent – GPÜ) Europ. Patent mit einheitl. Wirkung Anmelder EPA Europäisches Patentamt Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf Das Gemeinschaftspatent Gemeingilt in schaftsallen patent Ländern der EU. www.copat.de EU Ausland-Ovale01.ppt aus FAQs Wie sollte Schutz im Ausland nachgesucht werden? Es sind drei Arten zu unterscheiden, Auslandsschutz zu erlangen: 1. Nur einzelne nationale Auslandsanmeldungen. Dies ist anzuraten, wenn nur in wenigen ausländischen Staaten d.h. nur in 2 oder 3 Ländern Schutz benötigt wird. Dies können auch Anmeldungen zum Gebrauchsmuster sein. 2. Eine Europäische Patentanmeldung, wenn Patente in mehreren westeuropäischen Staaten gewünscht werden. 3. Eine Internationale Patentanmeldung (PCT), wenn erst wenige Tage vor Ablauf der 12-monatigen Prioritätsfrist die Entscheidung ergeht, in vielen Ländern außerhalb Europas Patentanmeldungen einzureichen und nicht mehr genügend Zeit für die Anmeldungsformalien insb. für übersetzungen ist, oder wenn unklar ist, welche Länder gewählt werden sollen, oder wenn die hohen Auslandskosten erst später aufgebracht werden sollen. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Ablauf einer PCT- Patentanmeldung Arbeitnehmer werden übrige Anmeldetag Länder einer Recherche- freigegeben deutschen Patentanmeldung Vorabrecherche bericht des DPMA Recherchebericht der ISA PCTPatentanmeldung Nationalisierung der PCTPatentanmeldung US Priorität Nationalisierung der EPPatentanmeldung DE JP FR EP GB CN IT … * … ** Arbeitgeber will ein Land aufgeben 12 Monate Arbeitnehmer werden übrige Länder der PCT-Anmeldung freigegeben 30 Monate bis zur Nationalisierung der PCT-Patentanmeldung Arbeitnehmer werden übrige nationale Teile der EP-Anmeldung freigegeben Anfrage ob Arbeitnehmer dieses Land übernehmen will ca. 2 Jahre bis zur Nationalisierung der EP-Patentanmeldung * Über 140 Staaten Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de ** Über 30 Staaten Ablauf Patentanm-mitAusland.ppt Schutz im Ausland Merke: Schutz für technische Erfindungen wird im Ausland erreicht durch einzelne nationale Patentanmeldungen bei nationalen Patentämtern (führt zu einzelnen nationalen Patenten), durch eine Internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) bei einem PCT-Amt (führt zu einzelnen nationalen Patentanmeldungen), durch eine Europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (führt zu einem Europäischen Patent mit einzelnen nationalen Teilen), in Vorbereitung: durch ein Europ. Patent mit einheitl. Wirkung beim Europäischen Patentamt (führt zu einem europ. Einheitspatent mit Schutz in den 28 EU-Staaten) Deutsche Unternehmen melden in der Regel eine Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Danach reichen sie innerhalb von 12 Monaten Auslandsanmeldungen unter Beanspruchung der Priorität (des Anmeldetages) der Deutschen Patentanmeldung ein an erster Stelle beim Europäischen Patentamt, an zweiter Stelle in wichtigen Staaten außerhalb Europas: in den USA und in asiatischen Staaten (China, Japan, Taiwan, Korea …) oft durch eine PCT-Anmeldung. Schutz für ein neues Design wird im Ausland erreicht durch einzelne nationale Designanmeldungen bei nationalen Patentämtern (führt zu nationalen Geschmacksmustern/Designschutz), durch Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Harmonisierungsamt in Alicante (25 Jahre Schutz in den 28 EU-Staaten), durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das nicht angemeldet werden muss (3 Jahre Schutz in den 28 EU-Staaten). Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 6 Merke: Geschmacksmuster Durch Designschutz wird die ästhetische Gestaltung (Design) eines Gegenstands oder einer Fläche geschützt. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues Erzeugnis ist, das Eigenart besitzt. Vom Designrschutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind. Es kann gewählt werden zwischen einer Einzelanmeldung und einer Sammelanmeldung. Letztere kann bis zu 100 verschiedene Muster derselben Warenklasse enthalten und bietet eine Gebührenermäßigung. Es kann eine 12-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden. Um den Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (28 EU-Länder) zu erhalten, muss ein Antrag beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt gestellt werden. Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt 3 Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zum ersten Mal zugänglich gemacht worden ist. 7a Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Urheberrecht Merke: Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, z.B. Bücher, Aufsätze, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Bauwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sowie Software. Ein Werk kann nicht zum Urheberrechtsschutz bei einem Amt angemeldet werden. Das Urheberrecht entsteht vielmehr mit dem Schaffen des Werkes. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 7b Arbeitnehmererfindungen – nach altem Recht Diensterfindung Voraussetzung: Fertige Erfindung während der Dauer des Dienstverhältnisses: Unerheblich, ob außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume und ob ohne Materialien und Apparate des Arbeitgebers. 1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich nachdem Erfindung fertig ist. 2. Inanspruchnahme § 6 durch Arbeitgeber schriftlich innerhalb 4 Monate nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (abdingbar nach Meldung § 22). a) unbeschränkt § 7 Abs.1 Alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber über. Will der Arbeitgeber in einem Land die Erfindung nicht anmelden oder die Anmeldung nicht weiterverfolgen, muß er in diesem Land die Erfindung freigeben. b) beschränkt § 7 Abs.2 nicht ausschließliches Recht des Arbeitgebers (ähnlich einer einfachen Lizenz) und Erfindung wird frei §8. Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: (Cromegal) Nur bei Benutzung durch Arbeitgeber Anspruch auf vorläufige Vergütung (ca. 50%), durch die tatsächliche Verwertung abgegolten wird (abhängig vom Versagungsrisiko). Nach Patenterteilung: § 9 Abs. 1 Anspruch auf endgültige Vergütung unabhängig davon, ob Arbeigeber benutzt. Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: §8 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber. Nach Patenterteilung: § 10 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de c) Freigabe § 8. (schriftlich) Alle Rechte hat der Arbeitnehmer. Arbeitnehmererfindungen-1.ppt Neues Arbeitnehmererfindungsgesetz § 5 (1) Satz 1 ArbnErfG: Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden ….. § 6 (2): Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform schriftlich freigibt. Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb 4 Monaten frei gibt, dann gilt die Erfindung als in Anspruch genommen und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung zum Patent anzumelden. Will der Arbeitgeber die angemeldete Erfindung doch nicht mehr haben, so muss er die Erfindung dem Arbeitnehmer anbieten. Ist die Erfindung noch nicht angemeldet, so muss er die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen, dass er nicht anmelden muss. Es gibt keine beschränkte Inanspruchnahme mehr außer § 14 (3) bei Auslandsanmeldungen und bei Aufgabe der Anmeldung § 16 (3). Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung in Lizenzanalogie V = U x L x A x R x EA Berechnung durch a + b + c Wenn der gesamte Umsatz der Vorrichtung/des Verfahrens eingegeben wird und die Erfindung nur einen Teil der Vorrichtung/des Verfahrens betrifft. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Berechnung Formel.doc Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung in Lizenzanalogie V = U x L x A x R x EA Vergütung = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Anteil der Erfindung an der Vorrichtung/dem Verfahren x Erfinderanteil (bei 2 oder mehr Erfindern) Beispiel: V = 1 Mio EUR x 4% x 20% x 10% x 50% = EUR 400,(Die Summe von a+b+c beträgt in diesem Beispiel 9,5) Für die Berechnung des Anteilsfaktors gilt folgende Tabelle: a+b+c = 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 A = 02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90 In dieser Tabelle bedeuten: a = Wertzahl, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergibt, b = Wertzahl, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergibt, c = Wertzahl, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergibt, A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten). Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) und Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Arbnerfvergütung-Berechnung.ppt Betriebliches Vorschlagswesen Grundlage: Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat. Voraussetzungen: Neuheit im Betrieb. Keine schutzfähige Erfindung. Nicht nur technische Ideen (Wirtschaft, Umweltschutz, Einkauf, Organisation...). Einmalige Vergütung. Vergütung nur bei Realisierung. Vergütung nur, wenn die Idee eine Lösung darstellt und nicht nur das Erkennen eines Problems oder einer Aufgabe. Vergütung auch dann, wenn die Idee im Arbeitsgebiet des Vorschlagenden liegt (aber nicht, wenn die Idee/Lösung aufgrund eines Auftrages des Vorgesetzten entstand). Vergütung ist vom Arbeitgeber festzusetzen. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 02M&N-Übersicht.ppt Marken Merke: Marken schützen den Namen von Waren und Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel. Der Schutz währt 10 Jahre und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden. Es wird unterschieden zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken und dreidimensionalen Marken. Eine Marke ist vor einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt darauf zu prüfen, ob sie unterscheidungskräftig ist (z.B. nicht beschreibend), ob sie für den Geschäftsverkehr freigehalten werden muss (z.B. nicht „Super“ oder „immer“), ob sie irreführend oder täuschend ist („Butterfein“ für Margarine), ob sie Rechte Dritter verletzt (Marken und Unternehmensnamen), ob sie innerhalb 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden wird. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 9 Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Informationsebenen.ppt Von der Information zum wirtschaftlichen Erfolg Suchen Information z.B. im Internet gefundene Information Werten Wissen Sammlung erworbener geprüfter Kenntnisse Im Kopf speichern Bildung Abrufbereites Wissen im Kopf Kreativ anwenden Innovation Kombination unterschiedlichen Wissens und Umsetzung im Markt Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de info/wissen3.ppt Wann sollte zu FuE recherchiert werden? Problem Aufgabe Ideen Lösung Konkretere Lösung Prototyp Anmeldetag Vorabrecherche Auf dem Markt Recherchebericht Auslandsdes Patentamts anmeldungen Nationale Patentanmeldung (Erstanmeldung) Basisrecherche Kleine Erstserie Eventuell weitere umfangreiche Recherchen 12 Monate Prioritätsfrist Gefährlicher zeitlicher Informationsrückstand von 8-12 Monaten, wenn eine Vorabrecherche fehlt. Fehlt eine Vorabrecherche vor einer Patentanmeldung, so bleibt die FuE-Abteilung 8 bis 12 Monate ohne Information, ob die technische Lösung neu und schutzfähig ist. Einen solch großen zeitlichen Rückstand kann sich ein Unternehmen nicht leisten. In diesem Zeitraum kann es geschehen, dass in die falsche Richtung weiter entwickelt wird. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf Rechercheart Wo recherchiert? Kosten Vorabrecherche Online in Patentdatenbanken ca. EUR 800,- Amtsrecherche DPMA In AmtsPatentdatenbanken ca. EUR 250,- Umfangreiche Recherche In Patent- und Fachliteratur, online und von Hand www.copat.de ca. EUR 2.000,- Vorabrecherche.ppt Die dreifache Natur der Patentliteratur Juristische Information Schutz einer Erfindung Technische Information Neues technisches Wissen Wirtschaftsinformation Woran arbeitet die Konkurrenz? Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 3fache Natur der Patlit.ppt Info-Recherchen Merke: Information ist oft falsch. Wissen ist dagegen bewertete Information. Anzeichen für ein schlechtes Informiertsein: Sie wissen nicht, wie Sie sich entscheiden sollen. Boole’sche Operatoren: OR, AND, NOT Patentliteratur ist juristische, technische und wirtschaftliche Information. Die Patentliteratur ist durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) in 70 000 technische Gebiete eingeteilt und mit der IPC sicherer zu durchsuchen. Kostenlose Recherchen u.a. in http//:depatisnet.dpma.de und beim US-Patentamt. Die Patentliteratur ist zum größten Teil ohne Schutz (über 90%), da die Patente/Anmeldungen abgelaufen sind oder nicht erteilt wurden. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 10 Innovationsmanagement FuEManagement Patentmanagement Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf Informationsmanagement www.copat.de innoman.prs Vier Stufen der Innovation 1. Ideen schaffen Recherchen, Kreativität, Teamgeist 2. Ideen prüfen Technik, Markt, Schutzfähigkeit, Unternehmensverträglichkeit 3. Ideen schützen Patente, Muster, Marken 4. Ideen verwerten Entwicklung, Prototyp, Werbung Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de innova2.ppt Bewertung einer Erfindung nach 1. Technik 2. Marktfähigkeit 3. Schutzfähigkeit und 4. Anwendbarkeit in einem Unternehmen Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de Innova/bewertung.ppt Innovationsmanagement Merke: Innovationen können in 4 Stufen eingeteilt werden: Ideen schaffen Ideen prüfen Ideen schützen Ideen verwerten Die Bewertung neuer technischer Ideen/Erfindungen muss erfolgen nach Technik Marktfähigkeit Schutzfähigkeit Anwendbarkeit im Unternehmen Nutzen von Patenten: Schutz Ansehen Motivation Kreditsicherung Lizenzvergabe Die Vergabe einer Lizenz kann ausschließlich (Generallizenz) oder nicht ausschließlich (einfache Lizenz) erfolgen. Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT 40237 Düsseldorf www.copat.de 11