Bautechnische Nachweise  Erstellung  Prüfung  (Bauüberwachung) Bautechnische Nachweise Art. 62 BayBO Die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit  Brandschutz  Wärmeschutz  Schallschutz  Erschütterungsschutz  ist nachzuweisen (Art.

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Transcript Bautechnische Nachweise  Erstellung  Prüfung  (Bauüberwachung) Bautechnische Nachweise Art. 62 BayBO Die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit  Brandschutz  Wärmeschutz  Schallschutz  Erschütterungsschutz  ist nachzuweisen (Art.

Bautechnische Nachweise
 Erstellung
 Prüfung
 (Bauüberwachung)
Bautechnische Nachweise
Art. 62 BayBO
Die Einhaltung der
Anforderungen an
Standsicherheit
 Brandschutz
 Wärmeschutz
 Schallschutz
 Erschütterungsschutz

ist nachzuweisen (Art. 62 Abs. 1)
Die Nachweispflicht besteht für alle nicht
verfahrensfreien Bauvorhaben unabhängig
von der Verfahrensart


Ausnahme: … kann im Einzelfall auch bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben entbehrlich sein. Allgemein wird dies
für Bauvorhaben gelten können, deren Verfahrensfreiheit
bzw. Baugenehmigungsbedürftigkeit allein von bauplanungsrechtlichen bzw. ortsgestalterischen Vorgaben
abhängt, die im Übrigen aber vom Gesetzgeber ersichtlich
als bautechnisch unproblematisch angesehen werden,
also bei den Bauvorhaben nach Art. 57 Abs. 2 BayBO
auch dann, wenn die dort genannten Anlagen im Einzelfall
genehmigungsbedürftig sind.
Bei Änderungen und Nutzungsänderungen sind
Standsicherheitsnachweise nicht erforderlich, wenn diese
Vorgänge das statisch-konstruktive Gefüge der Anlage
unberührt lassen… (IMS 02.07.2008)
Aber :

Privatrechtlich sind Standsicherheits- oder
Brandschutznachweise der Nachweis über
die den Regeln der Technik entsprechende
Ausführung eines Bauvorhabens.
(z. B. bei Fertiggaragen oder Carports ist der
Standsicherheitsnachweis Standard…)
???



Schneelast in Oberreute?
Feuerwiderstandsdauer einer Grenzwand
bei einem Carport?
Feuerwiderstandsdauer des Daches einer
an ein 2-Familienhaus angebauten Garage
Form
Inhalt
Nähere Maßgaben nach BauVorlV:
"Bautechnische Nachweise gelten
auch dann als Bauvorlagen im Sinn
dieser Verordnung, wenn sie der
Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen
sind."
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauVorlV)
Die Regelungen der BauVorlV für
Bauvorlagen gelten auch für die
bautechnischen Nachweise, die
nicht bauaufsichtlich geprüft werden.
Nähere Maßgaben zum Inhalt nach
BauVorlV:
§ 10 Standsicherheitsnachweis
§ 11 Brandschutznachweis
§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-,
Erschütterungsschutz
§ 13 Übereinstimmungsgebot
Nachweisersteller
Prüfung
Die Bauvorlageberechtigung schließt die
Nachweisberechtigung ein (Art. 62 Abs. 1).
Sonderregeln gibt es für


Standsicherheitsnachweis
Brandschutznachweis
(Art. 62 Abs. 2)
abhängig von der Frage, ob der Nachweis
geprüft wird.
(Art. 62 Abs. 3)
Standsicherheit
GKl. 1 bis 3,
sonstige bauliche
Anlagen, die
keine Gebäude
sind
GKl. 4 und 5
wer erstellt ?
Prüfung ?
Architekt oder Bauingenieur,
3 Jahre Erfahrung in
Tragwerksplanung, (Kammerliste
Tragwerksplaner)
ggf.
(wenn nach
Kriterienkatalog der
BauVorlV
erforderlich)
im Rahmen der "kleinen"
Bauvorlageberechtigung:
Bautechniker oder
Bauhandwerksmeister mit
Zusatzqualifikation (Liste)
Bauvorlageberechtigte oder
Tragwerksplaner
Keine Prüfung:
Wohng. GKl 1,2,
Geb. ohne AR (EG,
12 m, 1600m2)
ja
Standsicherheit
wer prüft den Standsicherheitsnachweis?


bei Sonderbauten:
nur Bauaufsichtsbehörde bzw.
Prüfamt oder Prüfingenieur
im Übrigen Prüfsachverständige
(die Sonderbau-Eigenschaft entscheidet nur
über die Frage, wer prüft –
Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO)
Brandschutz
GKl. 1 bis 3
GKl. 4
wer erstellt ?
Prüfung ?
Bauvorlageberechtigte
oder PrüfSV als Brandschutzplaner
keine
Bauvorlageberechtigte
mit besonderem Kenntnisnachweis,
(Kammerliste Brandschutz)
oder PrüfSV als Brandschutzplaner
keine
GKl. 5
Mittel- und
Großgaragen
Sonderbauten
Bauvorlageberechtigte
oder PrüfSV als Brandschutzplaner
Bauaufsicht oder
Prüfsachverständige
für Brandschutz
 Wärmeschutznachweis
 Schallschutznachweis
 Erschütterungsschutznachweis
werden nicht geprüft
(Art. 62 Abs. 4 Satz 1)
Werden bautechnische Nachweise
durch einen Prüfsachverständigen
bescheinigt, gelten die
entsprechenden Anforderungen auch
in den Fällen des Art. 63 als eingehalten.
(Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO)
Baubeginn:
Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn mit
der Baubeginnsanzeige vorliegt:



die Bescheinigungen der PSV über die Prüfung der
Nachweise (Art. 68 Abs. 5)
die Erklärung des Tragwerkplaners, dass die Kriterien
ausnahmslos eingehalten sind und eine Prüfung nicht
erforderlich war. (§ 15 BauVorlV)
wenn nicht geprüft wird:
die Erklärung der Nachweisersteller über die Erstellung
der Nachweise (auf der Baubeginnsanzeige)
Bautechnische Nachweise
müssen an der Baustelle
von Baubeginn an vorliegen
(Art. 68 Abs. 6 BayBO).
Zusammenfassung:


„Verfahrensfreie“ Bauvorhaben
Wohngebäude Gkl 1 und 2 u.
eingeschossige Gebäude ohne
Aufenthaltsräume bis 12 m Stützweite

Gkl 1bis 3 und bauliche Anlagen bis 10 m Höhe

Gkl 4 und bauliche Anlagen über 10 m Höhe

Gkl 5 und Mittel- bzw. Großgaragen
„Verfahrensfreie“ Bauvorhaben
Keine Nachweise
Wohngebäude Gkl 1 und 2 u.
eingeschossige Gebäude ohne
Aufenthaltsräume
bis 12 m Stützweite
Statik + Brandschutz
Gkl 1 bis 3 und bauliche Anlagen bis Statik +
Kriterienkatalog
10 m Höhe
(eventuell Prüfung)
+ Brandschutz
Gkl 4 und bauliche Anlagen über
10 m Höhe
Statik + Prüfung
Brandschutz durch
Fachplaner
Gkl 5 und Mittel- bzw. Großgaragen
Statik + Prüfung
Brandschutz + Prüfung