Bautechnische Nachweise Erstellung Prüfung (Bauüberwachung) Bautechnische Nachweise Art. 62 BayBO Die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit Brandschutz Wärmeschutz Schallschutz Erschütterungsschutz ist nachzuweisen (Art.
Download ReportTranscript Bautechnische Nachweise Erstellung Prüfung (Bauüberwachung) Bautechnische Nachweise Art. 62 BayBO Die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit Brandschutz Wärmeschutz Schallschutz Erschütterungsschutz ist nachzuweisen (Art.
Bautechnische Nachweise Erstellung Prüfung (Bauüberwachung) Bautechnische Nachweise Art. 62 BayBO Die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit Brandschutz Wärmeschutz Schallschutz Erschütterungsschutz ist nachzuweisen (Art. 62 Abs. 1) Die Nachweispflicht besteht für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben unabhängig von der Verfahrensart Ausnahme: … kann im Einzelfall auch bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben entbehrlich sein. Allgemein wird dies für Bauvorhaben gelten können, deren Verfahrensfreiheit bzw. Baugenehmigungsbedürftigkeit allein von bauplanungsrechtlichen bzw. ortsgestalterischen Vorgaben abhängt, die im Übrigen aber vom Gesetzgeber ersichtlich als bautechnisch unproblematisch angesehen werden, also bei den Bauvorhaben nach Art. 57 Abs. 2 BayBO auch dann, wenn die dort genannten Anlagen im Einzelfall genehmigungsbedürftig sind. Bei Änderungen und Nutzungsänderungen sind Standsicherheitsnachweise nicht erforderlich, wenn diese Vorgänge das statisch-konstruktive Gefüge der Anlage unberührt lassen… (IMS 02.07.2008) Aber : Privatrechtlich sind Standsicherheits- oder Brandschutznachweise der Nachweis über die den Regeln der Technik entsprechende Ausführung eines Bauvorhabens. (z. B. bei Fertiggaragen oder Carports ist der Standsicherheitsnachweis Standard…) ??? Schneelast in Oberreute? Feuerwiderstandsdauer einer Grenzwand bei einem Carport? Feuerwiderstandsdauer des Daches einer an ein 2-Familienhaus angebauten Garage Form Inhalt Nähere Maßgaben nach BauVorlV: "Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen im Sinn dieser Verordnung, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind." (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauVorlV) Die Regelungen der BauVorlV für Bauvorlagen gelten auch für die bautechnischen Nachweise, die nicht bauaufsichtlich geprüft werden. Nähere Maßgaben zum Inhalt nach BauVorlV: § 10 Standsicherheitsnachweis § 11 Brandschutznachweis § 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz § 13 Übereinstimmungsgebot Nachweisersteller Prüfung Die Bauvorlageberechtigung schließt die Nachweisberechtigung ein (Art. 62 Abs. 1). Sonderregeln gibt es für Standsicherheitsnachweis Brandschutznachweis (Art. 62 Abs. 2) abhängig von der Frage, ob der Nachweis geprüft wird. (Art. 62 Abs. 3) Standsicherheit GKl. 1 bis 3, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind GKl. 4 und 5 wer erstellt ? Prüfung ? Architekt oder Bauingenieur, 3 Jahre Erfahrung in Tragwerksplanung, (Kammerliste Tragwerksplaner) ggf. (wenn nach Kriterienkatalog der BauVorlV erforderlich) im Rahmen der "kleinen" Bauvorlageberechtigung: Bautechniker oder Bauhandwerksmeister mit Zusatzqualifikation (Liste) Bauvorlageberechtigte oder Tragwerksplaner Keine Prüfung: Wohng. GKl 1,2, Geb. ohne AR (EG, 12 m, 1600m2) ja Standsicherheit wer prüft den Standsicherheitsnachweis? bei Sonderbauten: nur Bauaufsichtsbehörde bzw. Prüfamt oder Prüfingenieur im Übrigen Prüfsachverständige (die Sonderbau-Eigenschaft entscheidet nur über die Frage, wer prüft – Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO) Brandschutz GKl. 1 bis 3 GKl. 4 wer erstellt ? Prüfung ? Bauvorlageberechtigte oder PrüfSV als Brandschutzplaner keine Bauvorlageberechtigte mit besonderem Kenntnisnachweis, (Kammerliste Brandschutz) oder PrüfSV als Brandschutzplaner keine GKl. 5 Mittel- und Großgaragen Sonderbauten Bauvorlageberechtigte oder PrüfSV als Brandschutzplaner Bauaufsicht oder Prüfsachverständige für Brandschutz Wärmeschutznachweis Schallschutznachweis Erschütterungsschutznachweis werden nicht geprüft (Art. 62 Abs. 4 Satz 1) Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 als eingehalten. (Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO) Baubeginn: Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn mit der Baubeginnsanzeige vorliegt: die Bescheinigungen der PSV über die Prüfung der Nachweise (Art. 68 Abs. 5) die Erklärung des Tragwerkplaners, dass die Kriterien ausnahmslos eingehalten sind und eine Prüfung nicht erforderlich war. (§ 15 BauVorlV) wenn nicht geprüft wird: die Erklärung der Nachweisersteller über die Erstellung der Nachweise (auf der Baubeginnsanzeige) Bautechnische Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO). Zusammenfassung: „Verfahrensfreie“ Bauvorhaben Wohngebäude Gkl 1 und 2 u. eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 12 m Stützweite Gkl 1bis 3 und bauliche Anlagen bis 10 m Höhe Gkl 4 und bauliche Anlagen über 10 m Höhe Gkl 5 und Mittel- bzw. Großgaragen „Verfahrensfreie“ Bauvorhaben Keine Nachweise Wohngebäude Gkl 1 und 2 u. eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 12 m Stützweite Statik + Brandschutz Gkl 1 bis 3 und bauliche Anlagen bis Statik + Kriterienkatalog 10 m Höhe (eventuell Prüfung) + Brandschutz Gkl 4 und bauliche Anlagen über 10 m Höhe Statik + Prüfung Brandschutz durch Fachplaner Gkl 5 und Mittel- bzw. Großgaragen Statik + Prüfung Brandschutz + Prüfung