Die neue Einsatzversorgung Neuregelung der Versorgung von Soldaten, die während einem Auslandseinsatz der Bundeswehr einen Einsatzunfall erleiden. Einsatzversorgungsgesetz Einsatzweiterverwendungsgesetz.

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Die neue Einsatzversorgung
Neuregelung der Versorgung von Soldaten, die während
einem Auslandseinsatz der Bundeswehr einen
Einsatzunfall
erleiden.
Einsatzversorgungsgesetz
Einsatzweiterverwendungsgesetz
Inhalt
 Einsatzversorgungsgesetz






Zweck des Gesetzes
Der Einsatzunfall (§ 63c)
Statusabhängige Leistungen
Statusunabhängige Leistungen
Leistungen bei Wehrdienstbeschädigungen
Ausfallbürgschaften
 Einsatzweiterverwendungsgesetz





Zweck des Gesetzes
Schutzzeit
Wehrdienstverhältnis besonderer Art
Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Handlungsbedarf für FWDL und SaZ
Januar 2009
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Das Einsatzversorgungsgesetz
Das Gesetz trat rückwirkend zum 01.12.2002 in Kraft
 Zweck:
Anpassen des Versorgungsrechts der Soldaten /Beamten/
Hinterbliebenen, durch zunehmende Auslandseinsätze und
damit verbundenen erhöhten Gefahren und Belastungen.
 Umsetzung:
Schaffung eines eigenen Abschnitts „Einsatzversorgung“ im
Soldaten-Versorgungsgesetz mit sog. Einsatzunfall als
„Einfallstor“…
 Ziel:
Verbesserte Versorgungsleistungen unter gleichzeitiger
Beseitigung langwieriger/bürokratischer Untersuchungsverfahren… (z.B. die Angemessenheitsprüfung)
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Einsatzunfall als Leistungsvoraussetzung
Begriff des Einsatzunfalls ( §63c, Abs. 2 SVG n.F. )
•
…dienstbedingte, gesundheitliche Schädigung aufgrund
Unfall/Erkrankung aus besonderer Verwendung im Ausland…
(Kontingenteinsätze: KFOR, ISAF, Enduring Freedom und
Auslandseinsätze mit vergleichbarer Gefährdungslage)
• ...sonstige (nicht dienstbedingte) Unfälle/Erkrankungen, die auf
gesundheitsschädigende, oder sonst vom Inland wesentlich
abweichende Verhältnisse bei einer besonderen
Auslandsverwendung zurückzuführen sind…(z.B.
Malariaerkrankung)
• …gesundheitliche Schädigung durch Unfall/Erkrankungen, bei
dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit
Gefangennahme/Verschleppung. Eine besondere
Auslandsverwendung ist dabei nicht erforderlich.
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Einsatzunfall - Ablehnung der Leistung
 Die Einsatzversorgung wird nicht gewährt, wenn der Soldat sich
vorsätzlich bzw. grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat.
 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei pflicht- oder befehlswidrigem
Verhalten, bzw. bei wagemutigem und unüberlegtem Verhalten
während der Erfüllung eines militärischen Auftrages.
 Die Einsatzversorgung wird ebenso nicht gewährt, wenn der
Soldat die Gründe für eine Verschleppung/ Gefangennahme
selbst herbeigeführt hat.
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Definition des Einsatzgebietes
Ein Einsatzunfall kann sich nur im Einsatzgebiet
ereignen.
Das Einsatzgebiet wird durch einem Kontingenteinsatz
zugrunde liegenden Beschluss der Bundesregierung
definiert
Das Einsatzgebiet ist die Einsatzregion und nicht der
Einsatzort
Eine Auslandsverwendung beginnt mit dem Eintreffen im
Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des
Einsatzgebietes
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Statusabhängige Leistungen (1)
 Die Einsatzversorgung des Berufssoldaten bei
einem qualifizierten Dienstunfall (§ 63 SVG)
 Bei einem Einsatzunfall und einem Grad der Schädigung
von 50% wird der Soldat in den Ruhestand versetzt.
 Der Soldat erhält ein erhöhtes Unfallruhegehalt in Höhe
von 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe.
Kein Versorgungsabschlag!
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Statusabhängige Leistungen (2)
… §63 SVG n.F., qualifiziertes URG für Berufssoldaten
weiter gilt:
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erhöhtes Unfallruhegehalt in Höhe von
80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der übernächsten
Besoldungsgruppe !
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Statusabhängige Leistungen (2)
 Die Einsatzversorgung des Berufssoldaten bei
einem qualifizierten Dienstunfall (§ 63 SVG)
 Es gelten Mindestbesoldungsgruppen z.B.
- für Berufsunteroffiziere A9
- für Berufsoffiziere A 12
- für Stabsoffiziere A16
 Die Berechnung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der
Westbezüge.
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Statusabhängige Leistungen (3)
 Die Einsatzversorgung des Soldaten auf Zeit, FWDL
oder Reservist bei einem Einsatzunfall (WPflG)
 Bei einem Einsatzunfall und einem Grad der Schädigung
von 50%, erhält der dienstunfähige Soldat eine
steuerfreie Ausgleichszahlung.
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Statusabhängige Leistungen (4)
Der Soldat auf Zeit erhält:
Der FWDL od. Reservist erhält:
 einen Grundbetrag von 15.000
 einen Grundbetrag von 15.000


EURO
weitere 3.000 EURO pro
vollendetem Dienstjahr
und zusätzlich 250 EURO pro
Dienstmonat vor dem
Einsatzunfall

EURO
und zusätzlich 250 EURO pro
Dienstmonat vor dem
Einsatzunfall
Im Todesfall wird die Ausgleichszahlung an den
Ehegatten/die versorgungsberechtigten Kinder gezahlt.
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Statusabhängige Leistungen (5)
Beispiel: Zeitsoldat, SaZ 06, 3 Jahre und 8 Monate Dienstzeit….
15.000,-- €
Grundbetrag nach Einsatzunfall:
Je Dienstjahr ( 3 )
9.000,-- €
je Dienstmonat (für angefangene Dienstjahre )
2.000,-- €
26.000,-- €
Gesamt Einsatzversorgung
+ einmalige statusunabhängige Unfallentschädigung
Beispiel: FWDL, 16 Monate Dienstzeit
15.000,-- €
Grundbetrag
4.000,-- €
je Dienstmonat
19.000,-- €
Gesamte Einsatzversorgung:
+ einmalige statusunabhängige Unfallentschädigung
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Statusunabhängige Leistungen
 Statusunabhängige Versorgungsleistungen nach einem
Einsatzunfall bei Beendigung des Dienstverhältnisses
 Neben der statusabhängigen steuerfreien Ausgleichszahlung erhalten alle Soldaten zusätzlich bei einem
Einsatzunfall und einer mindestens 50%-igen
Erwerbsminderung:
- noch eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 Euro
- die Witwe/versorgungsberechtigte Kinder erhalten im Todesfall
-
60.000 EURO
bzw. die Eltern/nicht versorgungsberechtigte Kinder 20.000 EURO
bzw. die Großeltern/Enkel 10.000 EURO
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Versorgungsunterschiede BS- SaZ/FWDL
Zu beachten ist, dass im Fall der Einsatzversorgung
zwei verschiedene Versorgungsgrundlagen
Berücksichtigung finden:
 Bei Berufssoldaten basiert das erhöhte Unfallruhegehalt auf der
Grundlage der Soldatenversorgung. Die Soldatenversorgung kennt
keine Einstufung „Grad der Schädigung in Prozent“.
 Bei SaZ, FWDL und Reservisten beruht die Zahlung einer
Erwerbsminderungsrente auf Grundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung. Es kann zu langwierigen Prozessen kommen,
bis in den jeweiligen Fällen die Auszahlung gewährt, oder versagt
wird.
- (die Rechtsgrundlagen der Erwerbsminderungsrenten/
Rentenversicherung nehmen keine Rücksicht auf Beruf und Tätigkeit, die
aktuell ausgeübt wird )
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Leistungen bei Wehrdienstbeschädigung
 Neben der Einsatzversorgung kommt in Folge einer
Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach Beendigung des
Dienstverhältnisses folgende Renten zum tragen:
 Einkommensunabhängige Grundrente für (ab MdE* von 25
v.H.) zwischen 118 und 621 Euro
 Einkommensabhängige Ausgleichsrente (ab MdE* von 50 v.H.)
zwischen 381 und 621 Euro
Analog zu den Berufsgenossenschaften wird der Unterhaltsbeitrag auf
Grundlage von 66,667% des Jahresgehaltes ermittelt und dann anteilig,
entsprechend des Invaliditätsgrades bemessen.
Unterhaltsbeitrag gilt für GWDL, SaZ (und BS mit einer Dienstzeit von weniger
als 60 Monaten)
*MdE: Minderung der Erwerbsfähigkeit
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Unterhaltsbeitrag - Beispielrechnung
Eine Beispielrechnung zum Unterhaltsbeitrag bei Dienstunfällen:
Soldat A5/3
Grundgehalt
1.839,- jährl.12,5x
Unterhaltsbeitrag (66,667%)
bei 100% Erwerbsminderung
Grad der Erwerbsminderung 40%
führt zu einem Unterhaltsbeitrag in Höhe von
22068,14712,5884,mtl. 490,-
 Dies gilt jedoch ausschließlich bei Dienstunfällen, er wird nicht

gewährt bei Freizeitunfällen!
Nur die private Eigenvorsorge im Rahmen der Unfallversicherung
sichert die finanzielle Unabhängigkeit der Soldaten.
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Ausfallbürgschaft (§ 63 SVG)
 Besonderheiten in der Lebens- und Unfallversicherung bei
Auslandseinsätzen
 Damit bei einem Auslandseinsatz der Versicherungsschutz nicht





gefährdet wird, sollte der Soldat seinen Versicherer rechtzeitig über
den geplanten Auslandseinsatz informieren.
Wichtig: Die Versicherung darf nicht ruhend gestellt werden!
Da der Versicherer aufgrund der Kriegesklausel in der Regel
leistungsfrei ist, steht der Bund mit einer Ausfallbürgschaft ein.
Bei Versicherungssummen bis 250.000 Euro verzichtet der Bund auf
eine Angemessenheitsprüfung.
Der Bund leistet an alle im Versicherungsvertrag genannten
begünstigten, natürlichen Person, nicht aber an Banken oder
Kreditinstitute.
Damit der Bund leistet, muss eine aktive Versicherung im Rahmen der
individuellen Eigenvorsorge abgeschlossen worden sein.
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Keine Leistung aus der Ausfallbürgschaft
bei falschem Versicherungsschutz (1)
 Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz!
 Liegen einem Unfallversicherungsvertrag die allgemeinen
Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) von 1994, 1988
oder früher zugrunde, ist der Versicherer berechtigt, den
Vertrag während einer besonderen Auslandsverwendung, bei
fehlender Kenntnis auch rückwirkend, einseitig zum Ruhen zu
bringen. Dies bedeutet einerseits, dass die Zahlung der
Versicherungsprämie während des Auslandseinsatzes entfällt,
dass aber andererseits im Schädigungsfall kein Anspruch
auf die vereinbarte Versicherungsleistung besteht und somit
auch keine Leistung aus der Ausfallbürgschaft §63 SVG n.f.
besteht!
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Keine Leistung aus der Ausfallbürgschaft
bei falschem Versicherungsschutz (2)
 Die Ausfallbürgschaft leistet ebenfalls nicht, wenn sich der
Versicherer, auch nachträglich, auf die nachfolgende Vereinbarung
in den allgemeinen Unfallbedingungen AUB2000 beruft, da die
Versicherung dann ruhend ist:
 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder
Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz
besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im
Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz
erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines
Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in
dem sich die versicherte Person aufhält.
 Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten,
auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht.
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Inhalt
 Einsatzversorgungsgesetzt






Zweck des Gesetzes
Der Einsatzunfall (§ 63c)
Statusabhängige Leistungen
Statusunabhängige Leistungen
Leistungen bei Wehrdienstbeschädigungen
Ausfallbürgschaften
 Einsatzweiterverwendungsgesetz





Zweck des Gesetzes
Schutzzeit
Wehrdienstverhältnis besonderer Art
Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Handlungsbedarf für FWDL und SaZ
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Das Einsatzweiterverwendungsgesetz
Das Gesetz trat am 18.12.2007 in Kraft
 Zweck:
Durch das Einsatzversorgungsgesetz hat der Bundestag schon 2004 eine
angemessene finanzielle Versorgung von Soldatinnen und Soldaten
sichergestellt, die im Auslandseinsatz verletzt und in ihrer
Erwerbsfähigkeit stark beeinträchtigt wurden.
Betroffene wollen aber häufig weiter am Erwerbsleben teilnehmen. Sie
erhalten jetzt einen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung.
Insbesondere SaZ, FWDL und Reservisten wird bei eine GdS über 50 v.H.
eine Weiterbeschäftigung als BS, Beamter oder sonstiger Beschäftigter im
öffentlichen Dienst in Aussicht gestellt.
 Umsetzung:
Das Gesetz wird auch auf Einsatzgeschädigte, die ihren Einsatzunfall
zwischen dem 1. Dezember 2002 und dem Inkrafttreten des Gesetzes am
18. Dezember 2007 erlitten haben, und sich noch im Dienst befinden,
angewendet werden.
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Schutzzeit (1)
Für alle Soldatinnen/Soldaten, die ohne grobes Verschulden einen
Einsatzunfall mit nicht geringfügigen, gesundheitlichen Schädigungen
erlitten haben, gilt zunächst eine „Schutzzeit“ zur (Wieder-) Herstellung
der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit…
Während dieses Zeitraums besteht ein Anspruch gegen den Bund auf
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen
Schädigung sowie auf berufliche Qualifizierung auf Grundlage eines
Förderungsplans, um eine Weiterbeschäftigung beim Bund oder die
Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Vor
allem sollen die Nicht-Berufssoldaten im Falle schwerer einsatzbedingter
Schädigungen eine berufliche Perspektive im öffentlichen Dienst erhalten.
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Schutzzeit (2)
Während der Schutzzeit darf zudem eine Versetzung in den
Ruhestand/Entlassung infolge einer durch Einsatzunfall bedingten
Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag des Soldaten erfolgen… (
Entlassungsverbot! )
Um Beeinträchtigungen des Werdeganges zu verhindern, sollen
Einsatzgeschädigte auch in der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einbezogen und befördert werden können.
Der Anspruch ist grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
Jahren nach dem Einsatzunfall geltend zu machen.
Die Schutzzeit ist auf längstens 8 Jahre begrenzt
Für die Schutzzeit gilt nicht das Erfordernis eines Grad der Schädigung
(GdS) von 50 v.H.
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Wehrdienstverhältnis besonderer Art
 Wenn, zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses als SaZ oder FWDL, die Schutzzeit noch andauert,
erfolgt die Überführung in ein so genanntes Wehrdienstverhältnis
besonderer Art und somit eine Verlängerung des Dienstverhältnisses,
sofern der Betroffene nicht schriftlich widerspricht.
 Im Wehrdienstverhältnis besonderer Art besteht die Rechtsstellung
eines SaZ, der Bund zahlt jedoch wie bei einem Wehrpflichtigen auf
eigene Kosten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
 Auch für die Begründung des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art gilt
nicht das Erfordernis eines Grad der Schädigung (GdS) von 50 v.H.
 Die Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis besonderer Art kann jeder
Zeit durch den Soldaten schriftlich verlangt werden.
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Anspruch auf Weiterverwendung (1)
Einsatzverletzte Soldatinnen/Soldaten (Ausnahme BS) haben nach Beendigung
der Schutzzeit auf Antrag einen Anspruch auf Weiterverwendung als BS*,
wenn sie zu diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft** um min.
50 v. H. gemindert sind und sich anschließend in einer 6monatigen Probezeit
bewährt haben.
Voraussetzung ist, dass noch Dienst auf irgendeinem Dienstposten geleistet
werden kann. De facto wird damit auch eine Laufbahn für Mannschaften im
Status Berufssoldat (Altersgrenze 54) geschaffen, da für die
Weiterverwendung der verliehene Dienstgrad maßgebend ist…
* Alternativ besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Übernahme in die Beamtenlaufbahn im
Status Beamter auf Lebenszeit nach einer 6monatigen Probezeit als BaP, oder auf Einstellung in
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Bund nach erfolgreicher Probezeit…
** Fiktive Annahme, mit einem zusammenhängendem Zeitraum von mindestens zwei Jahren
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Anspruch auf Weiterverwendung (2)
 Der Wiedereinstellungsanspruch besteht dagegen nicht,
 bei erst zum Dienstzeitende erkannten Beeinträchtigungen, wenn


die Beeinträchtigung also erst bei der Entlassungsuntersuchung
festgestellt wird;
oder wenn die zusätzliche Einmalzahlung für Nicht-Berufssoldaten
gem. §63 f SVG bereits gewährt wurde ( Grundbetrag 15.000,-- € +
individueller Erhöhungsbeitrag nach Dienstzeit )…
„Wer schon Geldleistungen erhalten hat, verliert den Anspruch auf
Wiedereinstellung/Weiterverwendung!“
…und natürlich besteht kein Wiedereinstellungsanspruch für
ehemalige Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt wurden…
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Handlungsbedarf für FWDL und SaZ aus
dem Einsatzweiterverwendungsgesetz
 Aufgrund des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art und des
Weiterverwendungsanspruches als BS oder Beamter auf
Lebenszeit ergibt sich nun auch für die alle FWDL und SaZ die
Notwendigkeit vor dem Auslandseinsatz persönliche Vorsorge
im Bereich der Krankenversicherung (Anwartschaft) und des
Dienstunfähigkeitsrisikos zu betreiben.
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Noch Fragen?
Gerne beraten wir Sie auch gerne in einem persönlichem Gespräch.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Informationssammlung
- Auslandseinsätze der Bundeswehr
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Auslandseinsätze der Bundeswehr
passives Kriegsrisiko (1)
 Von den Versicherers allgemein eingestuft wird in
„passives Kriegsrisiko“
 AMIS
– African Union Mission in Sudan - Unterstützung der
Afrikanischen Union bei der Durchführung von
Überwachungsmissionen
 EUFOR Operation Althea
– früher “S-FOR", Stabilization Force in Bosnien-Herzegowina
 I-FOR
– Implimentation Forces im ehemaligen Jugoslawien
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Auslandseinsätze der Bundeswehr
passives Kriegsrisiko (2)
 K-FOR
– Kosovo Force in der Region Kosovo
 Südostasien
– humanitäre Hilfe in den Gebieten der Tsunami-FlutKatastrophe in Asien, 26.12.2004
 UNOMIG
– United Nations Observer Mission in Georgia - in Georgien
 UNMEE
– Deutsche Beteiligung an der Beobachterkomponente der
Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea
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Auslandseinsätze der Bundeswehr
aktives Kriegsrisiko
 Von den Versicherern allgemein als eingestuft in
„aktives Kriegsrisiko“
 OEF/EF
– Operation ENDURING FREEDOM
 ISAF
– International Security Assistance Force - u. a. in Afghanistan
 UNIFIL
– United Nations Interim Force in Lebanon
 ATALANTA
– EU-geführte Operation gegen Piraten vor der Küste Somalias
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