Karl Bruckner, BDO Auxilia

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Steuerliche Vor- und Nachteile
der verschiedenen
Finanzierungsinstrumente
WP Prof Dr Karl Bruckner
BDO Auxilia Treuhand GmbH
Bruckner
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BDO Auxilia Treuhand GmbH
Vorstellung Person
Prof Dr Karl Bruckner
• Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
• Geschäftsführer und Gesellschafter der BDO Auxilia
Treuhand-Gruppe, 1010 Wien
• Seit 1992: Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
• Seit 2005: Vizepräsident Kammer der Wirtschaftstreuhänder
• Berufliche Schwerpunkte:
– Beratung: Unternehmensbesteuerung, Umgründungen, Stiftungen,
M&A-Transaktionen, Unternehmensbewertungen
– Wirtschaftsprüfung: Nationale und internationale Wirtschaftsprüfung,
Due-Diligence-Prüfungen
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BDO Auxilia Treuhand GmbH
Vorstellung Unternehmen
BDO Auxilia Treuhand-Gruppe, Wien
• Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung
• Ca 110 Mitarbeiter, 12 Partner
• Nationale und internationale Klientel, von Großkonzernen bis
zu kleinen feinen Privatkunden
• Besonderer Schwerpunkt: Mittelgroße Unternehmen im
Familienbesitz
BDO-Gruppe in Österreich:
• Graz, Villach, Salzburg, Feldkirch
• Rd 190 Mitarbeiter
BDO International ist die Nr 5 unter den weltweit agierenden
Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Netzwerken
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Steuerl Grundsätze Unternehmensfinanzierung
• Dem Steuerpflichtigen steht es frei, seinen Betrieb mit
Eigen- oder Fremdkapital auszustatten (Grundsatz der
Finanzierungsfreiheit - Rz 1421 EStR).  Das
österreichische Steuerrecht kennt keine Mindestausstattung
mit Eigenkapital!
• Unternehmensfinanzierung mit Fremdkapital 
Fremdkapitalzinsen und sonstige Finanzierungskosten
(Bankspesen, Provisionen etc) sind steuerlich absetzbar
• Unternehmensfinanzierung mit Eigenkapital  keine
Absetzmöglichkeit für Zinsen und Finanzierungskosten!!
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Steuerl Aspekte Eigenkapitalfinanzierung
• Daher kein Zinsenabzug für
– Eigenkapital von Einzelunternehmen und
Personengesellschaften
– Stamm- und Grundkapital sowie Rücklagen bei
Kapitalgesellschaften
– Finanzierung über Substanzgenussrechte
• Eigenkapitalfinanzierung
 höherer Gewinn  höhere Steuerbelastung
• Es ist daher steuerlich günstiger, das Unternehmen mit
Fremdkapital zu finanzieren und das vorhandene
Eigenkapital im Privatbereich steuergünstig (zB mit
25% KESt-Endbesteuerung) bzw steuerfrei (zB
Spekulationsgewinne nach 1 Jahr) zu veranlagen!
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Steuerl Aspekte Eigenkapitalfinanzierung
Beispiel:
Eigenkapital
Fremdkapital
Gesamtkapital
Untern A
1.200
800
2.000
Untern B
200
1.800
2.000
Gewinn vor Finanzierungskosten
150
Finanzierungskosten EK
0
Finanzierungskosten FK (6%)
- 48
Gewinn nach Finanziergunskosten 102
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150
0
-108
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Steuerl Aspekte Eigenkapitalfinanzierung
Lösungvorschlag:
• Einführung eines (steuerlichen) Zinsenabzugs für das
im Unternehmen eingesetzte Eigenkapital  dadurch
Steuerneutralität der Finanzierung  es ist dann
steuerlich egal, ob der Betrieb mit Eigen- oder
Fremdkapital finanziert wird!
Achtung:
• Die 2001 eingeführte und Ende 2004 ausgelaufene
Eigenkapitalzuwachsverzinsung (§ 11 EStG) war keine
echte Eigenkapitalverzinsung!!
• Derzeitige EK-Begünstigung: Halbsatzbesteuerung für
nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) nur bei
Personenunternehmen (Gewerbe, LuF)
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Steuerl Aspekte Fremdkapitalfinanzierung
Problematik Abgrenzung Privat- / Betriebssphäre:
• Voraussetzung für steuerlichen Abzug von Zinsen
und Finanzierungskosten als Betriebsausgabe:
FK-Aufnahme muss betrieblich veranlasst sein –
Veranlassungsprinzip!
• Werden betriebliche Ausgaben durch FK finanziert, sind
Zinsen auch dann absetzbar, wenn Ausgaben durch
Eigenmittel finanziert hätten werden können
(VwGH 19.9.1990, 89/13/0112).
• Dient im Betrieb aufgenommenes FK der Privatsphäre
(Aufnahme eines Kredits im Unternehmen und Entnahme
des Kreditbetrags zB für privaten Hauskauf), sind Zinsen
steuerlich nicht absetzbar!
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Keine Absetzbarkeit von Zinsen (Rz 1421ff EStR):
• Privatentnahmen, die mit FK-Aufnahme im Unternehmen
finanziert werden (zB Geldentnahme zu Lasten eines
Bankkredits, Finanzierung ESt-Zahlung durch Betriebskredit!)
• Entnahme eines mit FK finanzierten betriebl
Wirtschaftsguts in Privatsphäre
• Mit FK finanziertes betriebliches Wirtschaftsgut wird auch
privat genutzt (zB Betriebsgebäude dient auch für private
Wohnzwecke) – Zinsen anteilig nicht absetzbar
• Zinsen für ESt-Schulden (Rz 1428 EStR; gilt auch für
Stundungs-, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge)
• Zinsen iZm steuerfreien oder endbesteuerten Erträgen
• Besicherung ist für Zinsenabzug irrelevant!
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Absetzbarkeit von Zinsen
ABER:
• Zinsen für betriebsbedingt aufgenommene Schulden sind
auch dann Betriebsausgaben, wenn den durch die
laufenden Geschäftsfälle entstehenden oder sich
vergrößernden Betriebsverbindlichkeiten Privatentnahmen
im Ausmaß der angemessenen regelmäßigen persönlichen
Aufwendungen des Unternehmers gegenüberstehen (Rz
1423 EStR).
• DAHER: Bei Erhöhung eine betrieblichen Kredits durch
angemessene regelmäßige persönliche Entnahmen sind
Zinsen voll absetzbar!
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Entnahmen über „Zweikonten-Modell“
Absetzbarkeit der Zinsen für Fremdfinanzierung von
Privatentnahmen durch „Zweikonten-Modell“?
• 1. Bankkonto für sämtliche betrieblichen Einnahmen, hat
immer positiven Stand (nie Kreditsaldo); von diesem Konto
werden alle (auch hohe) Privatentnahmen getätigt
• 2. Bankkonto: Dient ausschließlich zur Fremdfinanzierung
der betrieblichen Ausgaben (keine Entnahmen zu Lasten
dieses Kontos!)
• Wird aber lt VwGH (27.1.1998, 94/14/0017; 10.9.1998, 93/15/
0051) als künstliche Aufspaltung betrieblicher Zahlungsvorgänge nicht anerkannt (siehe auch Rz 1433 EStR)
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Steuerlich absetzbare Fremdkapitalkosten
Steuerlich absetzbar sind:
• Zinsen für Darlehen/Kredite (auch für Gesellschafterdarlehen
bei Kapitalgesellschaften, wenn Verzinsung angemessen; nicht
bei Personengesellschaften!)
• Vergütungen für partiarische Darlehen
• Gewinnanteile stiller Gesellschafter
• Vergütung für obligationenähnliche Genussrechtsfinanzierung
• Finanzierungskosten bei Leasingfinanzierung
Steuerlich nicht absetzbar sind:
• Gewinnauszahlungen bzw Dividenden für Eigenkapital
• Vergütungen für Substanzgenussrechte
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Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
• „Entnahmen“ der Gesellschafter sind nur über Verrechnungskonten oder im Wege von Gewinnausschüttungen möglich
• Verrechnungskonten: Forderungen der Kapitalges an
Gesellschafter müssen angemessen verzinst werden  sonst
liegt verdeckte Gewinnausschüttung vor
• Gewinnausschüttung: Lt Rz 729 und 1217 KStR sind Zinsen
für die Fremdfinanzierung einer Gewinnausschüttung steuerlich
nicht absetzbar!!
• Fremdfinanzierung KöSt-Zahlungen – Verweis KStR auf Rz
1428 KStR
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Finanzierungskosten & Unternehmenserwerb
Betriebserwerb (asset deal):
• Finanzierungskosten steuerlich voll absetzbar (gilt auch
für Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft)
Anteilserwerb Kapitalgesellschaft (share deal):
• Erwerb durch Kapitalgesellschaft:
Bis 2004: Fin-Kosten nicht bzw nur beschränkt absetzbar
(bei Anteilsveräußerung insoweit, als Zinsen > Dividenden)
Ab 2005: Zinsen absetzbar (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG) – allerdings
enger Zinsenbegriff (Rz 1204 KStR)
• Erwerb durch natürliche Person:
Finanzierungskosten steuerlich nicht absetzbar!!
Lösung: Zwischenschaltung Kaufholding!
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Beteiligungserwerb über Kaufholding
Kaufholding GmbH H
100 %
Ergebniszurechnung
Investor P
100 %
operative
Kapitalgesellschaft
GmbH A
Erwerb Beteiligung an A nicht durch natürliche Person P, sondern
durch neu gegründete Kaufholding H, die Fremdkapital aufnimmt
Von den Gewinnen der erworbenen Gesellschaft A können durch die
Gruppenbesteuerung abgesetzt werden:
Zinsen für Fremdkapital in der Kaufholding
Firmenwertabschreibung (max pa 1/15 v 50% des Kaufpreises)
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Finanzierungskosten und Umgründungen
Umgründung Personenunternehmen in Kapitalgesellschaft
• Möglichkeit von baren und unbaren Entnahmen (unbare
Entnahmen bis zu 75% des Verkehrswertes des eingebrachten
Unternehmens) anlässlich der Umgründung in zB GmbH
• Zinsen für Fremdfinanzierung der zulässigen baren und
unbaren Entnahmen sind lt UmgrStR steuerlich absetzbar
• Durch Entwurf des AbgÄG 2005 sind ab 1.2.2006
Verschlechterungen bei unbaren Entnahmen geplant:
– Begrenzung mit 50%
– KESt-Pflicht
– Zinsen für Fremdfinanzierung steuerlich nicht absetzbar
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontakt:
Prof Dr Karl Bruckner
BDO Auxilia Treuhand GmbH
1010 Wien, Herrengasse 2 – 4
Ab 1.1.2006: 1010 Wien, Kohlmarkt 8 - 10
Tel 01/53737 Fax 01/53737-53
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bdo.at
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