(EnEV) 2014 - Haus & Grund Landsberg

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EnergieEinsparVerordnung (EnEV) 2014
Robert Wolf, Dipl.Ing.
Dr. Max Mustermann
Referat Kommunikation & Marketing
Verwaltung
Neuerungen zum Energieausweis
und
EnergieEinsparVerordnung (EnEV)
2014
Robert Wolf, Dipl. Ing.
Geschäftsführer
Ingenieurbüro für Energie Wolf GmbH
Max-Frieseneggerstraße 35, 86899 Landsberg am Lech
E-Mail: [email protected]
EnergieEinsparVerordnung (EnEV) 2014
Robert Wolf, Dipl.Ing.
EnEV 2014: Geschichte
1976
Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
1977/1978
1. Wärmeschutzverordnung
1978/1982
1. Heizanlagenverordnung
1985
2. Wärmeschutzverordnung
1989
2. Heizanlagenverordnung
1995
3. Wärmeschutzverordnung
1994/1998
3. Heizanlagenverordnung
2002
EnEV 2002 mit Primärenergiebilanz
2004
EnEV 2004, nur redaktionell
2007
EnEV 2007, Einführung Energieausweis
2009
EnEV 2009, Verschärfung Anforderungen
30%, Referenzgebäude
2014
EnEV 2014, Verschärfung
Energieausweis, Neubau ca. 25%
EnergieEinsparVerordnung (EnEV) 2014
Robert Wolf, Dipl.Ing.
Endenergieverbrauch Deutschland
Quelle:dena und BMWi Energiedaten, Stand 2012
EnergieEinsparVerordnung (EnEV) 2014
Robert Wolf, Dipl.Ing.
Ziel des Energiekonzepts der Bundesregierung
Quelle: dena / Berechnungen der dena
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Stromversorgung in Deutschland (2012)
EnergieEinsparVerordnung (EnEV) 2014
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Stromversorgung in Bayern (2012)
EnergieEinsparVerordnung (EnEV) 2014
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EnEV 2014: Neuerungen (1)
Vorgaben für den Neubau
 Anhebung der energetischen Anforderungen an Neubauten ab
1.1.2016 um durchschnittlich 25 % des zulässigen JahresPrimärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 % bei der
Wärmedämmung der Gebäudehülle (dem zulässigen
Wärmedurchgangskoeffizienten).
 Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger
Zwischenschritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der
spätestens ab 2021 gilt.
 Ab 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im
Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden
(Behördenneubauten bereits ab 2019). Die Vorgaben für die
energetische Mindestanforderung werden bis Ende 2016 (für
Behördengebäude) und Ende 2018 (für alle Neubauten) festgelegt.
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EnEV 2014: Neuerungen (2)
Vorgaben für den Bestand
 Sanierung: Keine Anhebung der energetischen Anforderungen bei
Bestandsgebäuden, da diese bereits als sehr anspruchsvoll gelten
und die mögliche weitere Einsparung als gering eingestuft wird.
 Austauschpflicht alter Heizkessel (älter als Bj. 1985 (bisher: 1978)
bzw. älter als 30 Jahre), gilt jedoch nicht für Brennwert- und
Niedertemperaturkessel, die einen besonders hohen
Wirkungsgrad haben. Nachtspeicheröfen müssen nicht mehr
außer Betrieb genommen werden.
 Ausnahmen (keine Änderung zur EnEV 2009): Eigentümer von
Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1.2.2002 in den Häusern
mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, bleiben von der
Austauschpflicht ausgenommen. Im Fall eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht aber innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
 Oberste Geschossdecke ist bis 2015 zu dämmen, falls diese nicht
den Mindestwärmeschutz erfüllt. Bei Holzbalkendecken genügt es
die Hohlräume zu dämmen.
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EnEV 2014: Neuerungen (3)
Energieausweise
 Einführung der Angabepflicht energetischer Kennwerte in
Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung.
 Angabe der Energieeffizienzklasse. (Klassen A+ bis H).

Die Regelung betrifft aber nur neue Energieausweise für
Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung
ausgestellt werden.
 Präzisierung der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber
potenziellen Käufern und Mietern.
 Bisher war vorgeschrieben, Energieausweise „zugänglich“ zu machen.
Nun muss der Energieausweis spätestens zum Zeitpunkt der Besichtigung
des Kauf- bzw. Mietobjekts vorgelegt werden.
 Energieausweis (Kopie oder Original) muss dem Käufer oder neuen Mieter
ausgehändigt werden.
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EnEV 2014: Neuerungen (4)
Energieausweise
 Neubauten: Ausstellung und Übergabe an den
Bauherrn/Eigentümer unverzüglich nach Fertigstellung des
Gebäudes. Energieausweis ist der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
 Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder
für Energieausweise und die Inspektion von Klimaanlagen.
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EnEV 2014: Neuerungen (5)
Energieausweise
 Einführung der Aushangpflicht von Energieausweisen in
Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf
behördlicher Nutzung beruht, wenn bereits ein
Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind größere
Läden, Hotels,Kaufhäuser, Restaurants, Banken etc.
 Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand
zum Aushang von Energieausweisen in behördlich
genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf
kleinere Gebäude (> 500 m², bzw. ab Juli 2015 > 250 m²
Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).
 Die EnEV 2014 ist seit 1.Mai 2014 in Kraft.
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Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen (1)
(Energieausweis ausgestellt ab 1.5.2014)
 Bei Wohngebäuden: Endenergiebedarf bzw.
Endenergieverbrauch des Gebäudes (aus dem Energieausweis
abzulesen).
 Bei Nicht-Wohngebäuden: Endenergiebedarf bzw.
Endenergieverbrauch Wärme und Strom (aus dem
Energieausweis abzulesen).
 Die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder
Energieverbrauchsausweis.
 Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für
die Heizung des Gebäudes.
 Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr.
 Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte
Energieeffizienzklasse.
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Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen (2)
(Energieausweis ausgestellt nach 30.9.2007 und vor 1.5.2014)
 Bei Wohngebäuden ist der Endenergiebedarf bzw. der
Energieverbrauchskennwert anzugeben. Ist im
Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für
Warmwasser nicht enthalten, so ist der
Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 kWh pro
Jahr und m² Gebäudenutzfläche zu erhöhen.
 Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfsausweisen der
Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des
Energieausweises zu entnehmen ist anzugeben.
 Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energieverbrauchsausweisen
sowohl der Heizenergieverbrauchskennwert als auch der
Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises zu
entnehmen sind, anzugeben.
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