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Babes-Bolyai Universität, Cluj
Wintersemester 2013/2014
Blockveranstaltung:
Rechtsformen und
Unternehmensfinanzierung
Dozent: Honorarprofessor Dr. Bernhard Kopf
Fachhochschule Nü
Nürtingen, Aussenstelle Geislingen
Grundzüge der Finanzwirtschaft:
1.
Grundlagen:
1.1.
1.2.
1.3.
Bedeutung des Begriffes "Finanzwirtschaft" in Unternehmen
Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess
Klärung wichtiger Begriffe
2.
Rechtsformen der Unternehmen:
2.1.
2.2.
2.3.
Einzelunternehmen
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
3.
Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen:
3.1.
3.2.
3.3.
3.3.1
3.3.2
Ermittlung des Finanzbedarfs
Methoden und Bewertung der Finanzplanung
Bestimmung des optimalen Finanzvolumens
Der Leverage Effekt
Das Kapitalbudget
4.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs:
4.1.
4.2.
4.2.1.
4.2.2.
4.2.3.
4.2.4.
4.2.5.
4.2.6.
4.2.7.
4.2.8.
Fremdfinanzierung über Banken, Lieferanten, Kunden
Arten der Fremdfinanzierung
Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten
Aufnahme von Darlehen
Obligationen/Schuldverschreibungen/Sonderformen
Aufnahme von Schuldscheindarlehen
Langfristige Fremdfinanzierungsarten
Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten
Leasing
Factoring
5.
Merkmale der Beteiligungsfinanzierung
5.3.1. Beteiligungsfinanzierung bei Aktiengesellschaften
5.3.2. Grund-/ Eigenkapital einer Aktiengesellschaft
5.3.2.1 Aktien als Anteile am Grundkapital
5.3.2.2 Die Funktionen der Börse
5.3.2.3 Preisbildung der Aktienkurse an der Börse
5.3.2.4.Formen der Kapitalerhöhung
5.3.2. Beteiligungsfinanzierung bei anderen Rechtsformen
6.
Selbstfinanzierung
7.
Sonderformen der Finanzierung
8.
Wertung der Rechtsformen und der Finanzierungsmöglichkeiten
9.
Literaturverzeichnis
Gliederung
-1-
1. Grundlagen:
1.1. Bedeutung des Begriffes "Finanzwirtschaft" in Unternehmen
In den 80iger Jahren gab es für die Industrienationen in Europa
und Deutschland im letzten Jahrhundert drei einschneidende
Entwicklungen:
- einen wachsenden internationalen Konkurrenzkampf
durch Globalisierung der Märkte,
- ein im internationalen Vergleich zu hohes Kostenniveau
insbesondere in Deutschland,
- wachsende Staatsverschuldung und steigende Steuerlasten.
Seit den 90iger Jahren wuchsen die Anstrengungen in den
europäischen Ländern, verstärkt durch die Europäische
Währungsunion, ihre Wirtschaft durch Anpassungsmaßnahmen
wieder international wettbewerbsfähig zu machen, durch:
- massiven Kostenabbau, Produktivitätsund Rentabilitätssteigerung,
- Bereinigung der Märkte,
- flankierende Maßnahmen des Staates,
- massive Bekämpfung der Inflationsrate.
Ab dem Jahr 2000 verstärkte sich die internationale
Globalisierung der Finanzmärkte mit der Folge von:
- Weltweiten Fusionen
- Feindlichen Übernahmen
- Branchenbereinigungen
2001 war gekennzeichnet durch den Verfall der Aktienmärkte,
Rezessionstendenzen in Europa und USA, extrem niedrigen
Zinsen. Danach erholte sich die Konjunkturlage weltweit ab
2003 mit kräftigem wirtschaftlichem Aufschwung, bis im
Sommer 2008 die Finanzkrise erst die Immobilienbranche in
den USA, dann große Teile der Finanzbranche mit zahlreichen
Banken weltweit in eine noch nie da gewesene Krise stürzte,
was die Industrie- und Schwellenländer in eine schweren
Rezession führte. 2010/2011 überraschten dagegen mit einer
erstaunlich schnellen konjunkturellen Erholung. Ab 2012 folgte die europäische Verschuldungskrise, die Europa bis heute
beschäftigt.
Vor diesem Hintergrund ist es ein zentrales Thema des modernen Unternehmensmanagements, aber auch der Wissenschaft
und Forschung, dass das Wirtschaften in produzierenden
Unternehmungen, im Dienstleistungsgewerbe oder in Verwaltungen als arbeitsteiliger Prozess immer auch deren
Finanzierung durch Kapitalbeschaffung-, -freisetzung, -umschichtung und -abfluss beinhaltet.
Im Rahmen dieser Vorlesung soll den Studentinnen und
Studenten der Babes-Bolyai Universität, Cluj ein Überblick
über grundlegende finanzwirtschaftliche Fragen gegeben
werden, um in diesem Fachgebiet für eine spätere anspruchsvolle berufliche Aufgabe vorbereitet zu sein.
-2-
1. Grundlagen:
1.2. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess
Entwicklung in den 80iger Jahren:
- Wachsender internationaler
Konkurrenzkampf durch
Globalisierung der Märkte.
- Im internationalen Vergleich
zu hohes Kostenniveau insbesondere in Deutschland.
- Wachsende Staatsverschuldung und
steigende Steuerlasten.
Automobilindustrie (Japan, Korea), Maschinenbau in Schwellenländern (Tschechien, ...), Beendigung von Stahlerzeugung im Ruhrgebiet
England, Schweden, Deutschland mit
sehr teurem sozialen Netz, Hochlöhnen
Politisch wird Senkung der Neuverschuldung propagiert, Gesamtstaatsverschuldung steigt.
Entwicklung in den 90iger Jahren:
Ausstieg aus Hifi-, Videoproduktion
in Deutschland, Konkurswelle,
Fusionen (europäisch- z.B.Thompson,
weltweit - z.B. Daimler-Chrysler)
Lopez-Effekt, lean management, lean production, Teamarbeit
statt Hierarchiestruktur...
Steuerentlastung für Unternehmungen, Inflationsbekämpfung über
die deutsche Bundesbank, europäische Zentralbank in Frankfurt
Entwicklung seit 2000:
Die Europäische Union entwickelt
sich zum Binnenmarkt
Beitritt weiterer Länder in die EU. Weitaus geringere
Abhängigkeit im Export in Drittländer (USA, Schwellenländer, da EU-Binnenhandel dominiert).
Es entwickeln sich neue Branchen
Im Dienstleistungsgewerbe etablieren sich deutsche Softwarefirmen. Airbus wird mit Boing weltweiter Marktführer im Flugzeugbau, neue Energieerzeuger werden entwickelt (Windkraftparks an den deutschen Küsten)
Der Staat beginnt, erfolgreich seine
Schulden zu konsolidieren
Rückgang der Neuverschuldung und für die kommenden Jahre
ist der Abbau der Gesamtschulden geplant. Sanierung des sozialen Netzes (Renten-, Pflege-, Krankenversicherung)
Neue Energiekrise seit 2008
Alle Energiearten verteuern sich dramatisch mit der Gefahr der
nächsten Rezession (aber auch der Chance, dass neue Energiearten - Solarstrom, Warmwasserkollektoren, Wasserstoff- und
Hybridantrieb für Fahrzeuge – entwickelt werden). Gefahr
steigender Inflation und wachsender Arbeitslosigkeit.
Zusammenbruch der Immobilienpreise in den USA.Immobilienkredite wurden über Wertpapiere breit gestreut. Weltweit entwickelte sich daraus eine globale Finanzkrise mit Zusammenbrüchen großer Investmentgesellschaften und Banken. Gewaltige Stützungsbemühungen der Staaten verhinderten den Zusammenbruch der Finanzwirtschaft. (Folge: Weltweite Rezession.)
Aktuell kämpft Europa gegen eine staatliche Verschuldungskrise!
Weltweite Finanz- und danach Wirtschaftskrise ab Sommer 2008
Seit 2010 überraschend schnelle wirtschaftliche Erholung insb. im Export
in Deutschland, aber aktuell:staatliche
Verschuldungskrise in Europa.
Seit 2012 beschäftigt sich Europa mit
den zu hohen Staatsschulden diverser
EU-Staaten.
-3-
1. Grundlagen:
1.2. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess
Erwerbswirtschaftlich orientierte Unternehmungen haben vielfältige Beziehungen zu ihrer
Umwelt, von der sie:
Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen, Personal
Energie, Maschinen, know how, ...
beziehen und an die sie ihre Produkte /Dienstleistungen abgeben.
Dabei wirken auf den Erfolg der Unternehmung
vielfältige inner- und ausserbetriebliche Einflußfaktoren, die durch weitgehend unbeeinflußbare Rahmenbedingungen ergänzt werden, die für
die Unternehmung nur gering oder nicht veränderbar sind und sich schnell ändern können.
Das Management muß sich daher ständig auf die
Veränderungen der Umwelt (Märkte) einstellen,
reagieren, unternehmenspolitische Strategien entwickeln und Entscheidungen treffen, um den Erfolg des Unternehmens und damit sein langfristiges Überleben zu sichern. Finanzwirtschaftliche
Entscheidungen sind daher immer Bestandteil des
gesamten unternehmerischen Entscheidungsprozesses (= Wirkung und/oder Ursache).
Determinanten des unternehmerischen Entscheidungsprozesses:
Auftragsbeschaffung
Führungsprofile
Kalkulation
Einkauf/
Versorgung
Produktion
Marktbeschaffenheit
Wertschöpfungsentscheidungen
Steuerungsinstrumente
Organisationsstruktur
Wettbewerbsstruktur
Managemententscheidungen
Risikopotential
Marktentscheidungen
Personalstruktur
Produktportfolio
Kundenstruktur
Finanzwirtschaftliche
Entscheidungen
Rechtsformen
Investitionen
Finanzierung/
Liquidität
Kostenstruktur
Kapitalstruktur
Vermögensstruktur
-4-
1. Grundlagen
1.3. Klärung wichtiger Begriffe
Zum besseren Verständnis sind wichtige Begriffe aus Praxis
und Literatur der betrieblichen Finanzwirtschaft zu klären:
Betrieb:
Darunter sind alle rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Einheiten innerhalb der
Gesamtwirtschaft zu verstehen.
Unternehmung: Darunter sind alle Betriebe zu verstehen, die
erwerbs- oder nicht erwerbswirtschaftlich organisiert sind (wir befassen uns mit ersteren).
Finanzierung: Darunter sind alle Maßnahmen zu verstehen,
die der "Versorgung einer Unternehmung mit
disponiblem Kapital, der optimalen Strukturierung des Kapitals und der Kapitalaufstockung bzw. -herabsetzung" dienen.
Der Begriff beinhaltet ausserdem die Gestaltung der betrieblichen (Ein- und Aus-)
Zahlungsströme mit Auswirkungen auf die
Bilanz.Hier befaßt sie sich mit der Analyse
und Gestaltung der betrieblichen Zahlungsströme.
Investition:
Darunter ist die Umwandlung liquider Mittel
in Sachgüter zu verstehen.
Kapital:
Volkswirtschaftlich: dritter Produktionsfaktor
neben Boden und Arbeit. Betriebswirtschaftlich:abstrakte Wertsumme der Bilanz
(Eigen-/Fremdkapital).
Eigenkapital: Ansprüche des Unternehmers, der Gesellschafter, Anteilseigner (Aktionäre) an die
Unternehmung, deren Erfüllung i.R. auf unbefristete Zeit aufgeschoben ist.
-5-
1. Grundlagen
1.3. Klärung wichtiger Begriffe
Fremdkapital:Ansprüche Dritter gegen eine Unternehmung, die
später zu einem vereinbarten Zeitpunkt bzw. in bestimmtem Zeitrahmen beglichen werden.
Erträge und Beide Begriffe sind an die gesetzlichen BestimmunAufwendun- gen des Handels- und Steuerrechts gebunden und an
gen:
die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung.
Erträge:
Sie sind die (meist mit den Einnahmen) bewertete
Gütererstellung.
Aufwendun- Sie sind der (meist mit Ausgaben) bewertete Gütergen:
verzehr. Die Differenz von Aufwendungen und Erträgen ergibt den Jahresüberschuß/-fehlbetrag.
Ausgaben:
Hier handelt es sich um den Wert von zugegangenen
Gütern und Dienstleistungen.
Einnahmen: Hier handelt es sich um den Wert von veräußerten
Gütern und Dienstleistungen.
Die Differenz von Einnahmen und Ausgaben ergibt den Finanzsaldo. Einnahmen und Ausgaben
fallen zeitlich bei Kreditvorgängen auseinander.
Einzahlungen: Sie stellen den Zugang an liquiden Mitteln dar.
Auszahlun- Sie stellen den Abgang liquider Mittel dar. Einzahlgen:
ungen und Auszahlungen fallen zeitlich bei Kreditvorgängen auseinander. Die Differenz zwischen
Ein- und Auszahlungen ergibt den Zahlungssaldo
( Zahlungsüberschuß, -defizit).
Kosten:
Darunter werden allgemein die (geplanten bzw. tatsächlich angefallenen) sachzielbezogenen (leistungsbezogenen) bewerteten (mengenmässigen) Güterverbräuche verstanden. Die Bewertung ist nötig, um
unterschiedliche Güterarten gleichnamig zu machen.
Kosten haben damit eine Mengen- und eine Wertkomponente.
Leistungen: Sie ergeben die bewertete betriebliche Gütererstellung. Die Differenz zwischen Kosten und Leistungen
ist das Betriebsergebnis.
Vermögen: Es stellt das Anlage- und Umlaufvermögen
einer Unternehmung dar.
-62. Rechtsformen
2.1. Alternative Rechtsformen in Deutschland
2.2. Einzelunternehmen
Für die Wahl der Rechtsform ist es entscheidend, ob ein Unternehmen sich
In der Gründungsphase oder in der Phase der Etablierung und des Wachstums befindet, welche Unternehmensziele es verfolgt , welche persönlichen,
finanziellen und rechtlichen Überlegungen mit der Wahl der Rechtsform
verbunden werden. Alle Rechtsformen haben Vor- und Nachteile.
2. 1. Übersicht über die alternativen Rechtsformen in Deutschland:
Unternehmen können in Betriebe mit erwerbswirtschaftlichen Zielen und in
Betriebe mit nichterwerbswirtschaftlichen Zielen eingeteilt werden:
Betriebe mit…
erwerbswirtschaftlichen Zielen
nicht erwerbswirtschaftl. Zielen
nach Privatrecht
Einzelunternehmen
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
nach öffentlichem
Recht
Genossenschaften
Stiftungen
Versicherungsvereine
Misch- und Sonderformen
2.2. Einzelunternehmen:
Im juristisch engeren Sinne liegt ein Einzelunternehmen dann vor, wenn
darunter die Tätigkeit eines nach dem Handelsgesetzbuch tätigen, voll haftenden Einzelkaufmanns verstanden wird. Die Einzelfirma ist ein Unternehmen,
das auf Rechnung einer Einzelperson (des Eigentümers) betrieben wird. Der
Inhaber trägt die volle Verantwortung, haftet persönlich und unbeschränkt.
Einzelunternehmen eignen sich besonders für:
- Kleingewerbetreibende
Führt der Kaufmann sein Handels- Handwerker
gewerbe allein, ohne Gesellschafter
- Dienstleister
oder nur mit einem stillen Gesell- Freie Berufe
schafter, ist er Einzelkaufmann mit Zu- Existenzgründer
satz:„eingetragener Kaufmann (e.K.)“.
Bei Gründung wird der Gründer automatisch zum Einzelunternehmer, wenn
das in Gründung befindliche Unternehmen von ihm allein eröffnet wird. Bei
Kleingewerbetreibenden, die keine vollkaufmännische Einrichtung (z.B. Buchhaltung) erfordern, können diese sich freiwillig ins Handelsregister eintragen
lassen (nicht freie Berufe). Erfolgt die Eintragung ins Handelsregister, werden
alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns übernommen. Der „eingetragene
Kaufmann (e.K.)“ ist Firmenbestandteil. Erfolgt keine Anmeldung im Handelsregister, genügt die Anmeldung bei der Gewerbeanmeldestelle der Kommune.
Bei Vollkaufleuten besteht dagegen die Pflicht auf die Eintragung ins Handelsregister. Mindestkapital wird bei Gründung eines Einzelunternehmens nicht
verlangt (mittelbar aber Mindesteigenkapital zur Risikoprävention und als
Nachweis, dass sich der Einzelunternehmer für sein Unternehmen engagiert).
-72. Rechtsformen
2.2. Einzelunternehmen
Rechte und Pflichten des Einzelunternehmers:
Der Einzelunternehmer ist allein verantwortlich für die Geschäftsführung und Vertretung. Er haftet dafür unbeschränkt mit seinem gesamten
Vermögen (auch dem privaten). Kleingewerbetreibende mit einem
Umsatz von max. 17.500,- € im abgelaufenen Geschäftsjahr und
einem maximalen Umsatz von 50.000,- € im laufenden Jahr sind von
der Umsatzsteuer befreit. Dafür kann die bezahlte Umsatzsteuer für
Investitionen etc. nicht als Vorsteuer verrechnet werden. Der Unternehmer kann aber den Verzicht auf die Befreiung von der Umsatzsteuer erklären (§19 II UStG).
Die Eintragung ins Handelsregister verpflichtet den Unternehmer, als
Vollkaufmann tätig zu sein, d. h. die kaufmännische Buchführung
und Bilanzierung (§ 238 HGB) vorzunehmen. Kaufmännische Buchführung ist auch erforderlich, wenn der Umsatz 500.000,- Euro im
Kalenderjahr oder der Gewinn 50.000,- Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt (§ 141 A0). Nach §17 II HGB kann der Kaufmann unter seiner
Firma klagen und verklagt werden.
Als Einzelunternehmer firmiert der Unternehmer mit einem handelsrechtlichen Namen (seinem bürgerlichen Vor- und Zunahmen und
einem Firmennamen). Die Geschäftsführung und –vertretung obliegt
bei der Einzelfirma nur dem Kaufmann. Den Status „Kaufmann im
Sinne des § 17 HGB“ begründet die amtsgerichtliche Eintragung ins
Handelsregister beim Amtsgericht, zu dem jeder Kaufmann nach §29
HGB verpflichtet ist. Die Eintragung ins Handelsregister legitimiert ihn
zugunsten Dritter als Kaufmann (§5 HGB), sodass er unter seiner Firma
in Anspruch genommen werden kann. Keinen öffentlichen Glauben hat
dagegen das Gewerberegister, das in den Städten geführt wird.
Hat ein Gewerbetreibender ein Handelsgewerbe, das keinen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb erfordert, dann hat er kein Recht, eine Firma zu führen.
Er muss unter seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen vorgehen oder
in Anspruch genommen werden.
Der Inhaber der Einzelfirma trägt das Unternehmerrisiko, indem er mit
dem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen haftet. Dafür bestimmt
der Inhaber allein die Geschäftspolitik. Hat der Unternehmer Erfolg,
kann er seine Firma i.R. ohne Probleme in eine Kapitalgesellschaft
umwandeln, hat er keinen, ist die Liquidierung einfacher als bei anderen Rechtsformen.
Eine Eigenkapitalvorschrift besteht bei Einzelfirma nicht (aber:die Vermögensverhältnisse des Inhabers limitieren es). Ein Firmen- oder
Geschäftsvertrag ist nicht erforderlich.
-8-
2. Rechtsformen
2.2. Einzelunternehmen
Die wichtigsten Regeln der freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit :
Freiberufliche
Tätigkeit
Gewerbliche Tätigkeit
Eintragung ins
Handelsregister
Nein (nicht möglich)
Nur wenn Kaufmann gem. HGB
(Handelsregister Abt. A, wenn eingetragener Kaufmann)
Gewerbeanmeldung
Nein
Ja
Firma
Name + Vorname des
Unternehmers sowie
Personen oder Unternehmerzusatz: z.B.
Baustatikbüro Heiner
Miller, Baustatikbüro
Heiner Miller jr.,
Heiner Müller,
Baustatikbüro
Freie Wahl der Firma, jedoch darf der
Name nicht über die realen Verhältnisse irreführend sein. Wird die Firma im
Handelsregister eingetragen, muss sie
den Zusatz e.K. (bzw. e.Kfr.)
eingetragener Kaufmann, eingetragene
Kauffrau enthalten.Z.B.:EDV-Handel
Heiner Miller, EDV-Handel Heiner
Miller e.K., EDV Miller/EDV Miller
e.Kfm. EDV-Media/ EDV-Media e.K.
Beginn der
Gesellschaft
Sofort
Sofort
Geschäftsführung/ -vertretung
Unternehmer, alleine
Unternehmer, alleine
Überwachendes/
beschließendes
Organ
Keines
Keines
Beteiligung am
Kapital
Allein aus Privatvermögen, Selbstfinanzierung, begrenzte Kreditbasis, alleinige
Gewinnbeteiligung
Allein aus Privatvermögen,
Selbstfinanzierung,
Begrenzte Kreditbasis,
alleinige Gewinnbeteiligung
Steuern
• Einkommenssteuer
• Lohnsteuer (für die
Angestellten)
• Umsatzsteuer
• Einkommenssteuer
• Lohnsteuer (für die Angestellten)
• Gewerbesteuer
• Umsatzsteuer
Auflösungsgrund
Liquidation, Insolvenz,
Tod des Inhabers
Liquidation, Insolvenz, Tod des
Inhabers
Sonstiges
Gesetzliche
Regelungen:
Nur für freie Berufe
gem. § 18 EKStG
Gesetzliche Regelungen:
HGB §§ 1-104
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2. Rechtsformen
2.3. Personengesellschaften
Personengesellschaften entstehen regelmäßig, wenn sich eine oder mehrere
natürliche und/oder juristische Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Dazu zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
Typisches Merkmal für Personengesellschaften ist, dass neben dem Gesellschaftsvermögen auch das Privatvermögen der Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft haftet. Sonderformen der Personengesellschaft sind die Sozietät und die Partnerschaftsgesellschaft.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
Bei einer Sozietät, die rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) fungiert, schließen sich zwei oder mehrere Personen zur gemeinsamen Berufsausübung (Anwaltskanzleien, Ärztezentren, Steuerberatungsbüros u. a. freiberuflich Tätige) zusammen.
Partnerschaftsgesellschaft:
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zählt zu den Sonderrechtsformen. Sie
wird den Personengesellschaften zugeordnet und eignet sich für die Berufsgruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt wurden und ist eine
interessante Alternative zur Sozietät (GbR). Sie eignet sich je nach Berufsrecht vor allem für Freie Berufe oder für Kooperationen unterschiedlicher
freier Berufe.
- Gründung der PartG:
Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Der Partnerschaftsvertrag ist schriftlich zu verfassen und die PartG ist ins Partnerschaftsregister
einzutragen. Mindestkapital wird zur Gründung nicht verlangt.
- Haftung:
Alle Gesellschafter haften persönlich neben dem Vermögen der PartG als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern. Entstehen „Fehler in der Berufsausübung“, haftet nur der Schadensverursacher. Ist bei Freiberuflern die Haftung durch Berufsgesetze und –verordnungen beschränkt, müssen sie eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Offene Handelsgesellschaft:
Sie wird den Personengesellschaften zugeordnet. Sie eignet sich für den gemeinsamen Geschäftszweck von mehreren Personen, die gemeinsam ein
kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen. Da alle Gesellschafter auch persönlich haften, ist die OHG bei Kreditinstituten und Lieferanten/Kunden hoch
anerkannt.
- Gründung:
Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, hat einen formfreien Gesellschaftsvertrag und bedarf der Eintragung ins Handelsregister.
Mindestkapital wird für die Gründung nicht benötigt.
- Haftung:
Die Gesellschafter haften persönlich als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern.
- Geschäftsführung und –vertretung:
Die Gesellschafter üben die Geschäftsführung und –vertretung aus (sog.
Selbstorganschaft).
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2. Rechtsformen
2.3. Personengesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG):
Die Kommanditgesellschaft ( KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich
Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um
unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Mindestens ein
Gesellschafter ist dabei Vollhafter (Komplementär) und mindestens ein Gesellschafter tritt als Teilhafter auf. Beim Kommanditisten beschränkt sich die Haftung nur auf seine Einlage (§ 171 Abs.1 HGB). Dagegen haftet der Komplementär mit seinem gesamten Privatvermögen.
Firma:
Eine KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma sein. Zwingend muss der Zusatz Kommanditgesellschaft oder KG hinzukommen. Seit
1998 können auch Kommanditisten im Namen geführt werden, aber dadurch
dürfen Dritte durch diese Namensgebung nicht in Bezug auf die Haftungsverhältnisse der KG in die Irre geführt werden.
Kapitaleinlage:
Die Voll- und Teilhafter bringen gemeinsam das Eigenkapital entsprechend
dem Gesellschaftsvertrag in die KG ein. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht
vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter ist mit dem vereinbarten Kapitalanteil
am gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen beteiligt.
Eintragung ins Handelsregister:
Die Kommanditgesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden (einschließlich dem Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, der Änderung der Firma oder der Verlegung des Firmenstandortes). Die Eintragung ins Handelsregister ist deklaratorisch (rechtsbezeugend), da die KG bereits mit Vertragsabschluss und Aufnahme der Geschäfte ihres Handelsgewerbes (vorher) beginnt.
Geschäftsführung und –vertretung:
Die Komplementäre sind verpflichtet und berechtigt, die Geschäftsführung und
-vertretung der Unternehmung nach außen zu übernehmen. Jeder Komplementär kann dazu bevollmächtigt werden, die Vertretung der Gesellschaft
alleine auszuüben. Dagegen sind die Kommanditisten von der Geschäftsvertretung ausgeschlossen (§ 170 HGB). Für die Geschäftsführung können sie
durch Vertrag entsprechende Rechte zugeordnet bekommen (z.B.per Prokura).
Eintragung ins Handelsregister:
Als Personengesellschaft wird die KG genau wie die OHG im Handelsregister
in Abteilung A eingetragen.
Gewinn- und Verlustverteilung:
Sie ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. I.R. gilt nach § 121 Absatz 1 und 2
sowie § 121 HGB, dass die Kapitaleinlage mit 4% verzinst und der Gewinn
/Verlust in angemessenem Verhältnis zu den Einlagen verteilt wird.
Haftung der Gesellschafter:
In der KG haften die Gesellschafter in unterschiedlicher Weise. Nur die Vollhafter (Komplementäre) haften, gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermögen der KG, den Gläubigern persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner. Scheidet der Komplementär aus der KG aus, haftet er für die bis dahin
entstandenen Verbindlichkeiten weiter. Die Kommanditisten haften dagegen
nur in Höhe ihrer Einlage (allerdings bis zu deren Erbringung in der Höhe der
Eintragung seines Kapitalanteils im Handelsregister mit ihrem Privatvermögen).
- 11 -
2. Rechtsformen
2.3. Personengesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG):
Beendigung der KG und Ausscheiden von Gesellschaftern:
Die Kommanditgesellschaft wird aufgelöst:
- wenn sie für eine befristete Zeit gegründet wurde, bei Ablauf der vorgesehenen Zeit,
- wenn sie durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst wird,
- wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet wird,
- durch gerichtliche Entscheidung.
Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus:
- durch ihren Tod. Bei Tod eines Kommanditisten führen dessen Erben den Kapitalanteil fort, sofern der Gesellschaftsvertrag dieses zulässt,
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
- durch seine Kündigung,
- durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,
- durch Eintritt der Ausscheidungsgründe, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind.
Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung:
Eine Kommanditgesellschaft ist tätig als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Daher ist die KG verpflichtet, ihre Handelsgeschäfte und die
Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) auszuweisen. Dazu zählt auch, dass sie zur Begründung ihres
Handelsgewerbes am Geschäftsjahresschluss einen Abschluss (Bilanz,
GuV) aufstellen muss, aus dem das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer
Schulden hervorgeht.
Steuerliche Behandlung der KG:
Sie ist in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Ausserdem unterliegt sie der Umsatzsteuer (§2 UStG). Die Einkünfte der Gesellschafter, die sie aus ihrer Beteiligung an der KG erhalten, sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und vom Gesellschafter als solche zu versteuern.
Besonderheiten der Kommanditgesellschaft:
Um die Vollhaftung der Komplementäre, die mit ihrem gesamten Vermögen
für die Verbindlichkeiten der KG haften müssen, zu beschränken, gleichzeitig
aber die Vorteile der Personengesellschaft (z.B. Nichtveranlagung zur Körperschaftssteuer) nutzen zu können, gibt es Konstruktionen, bei denen der Komplementär durch eine Kapitalgesellschaft (GmbH) gestellt wird. Dadurch wird
die Haftung des Vollhafters auf das Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaft als einer Juristischen Person eingeschränkt. In diesem Fall muss so
firmiert werden, dass die Kapitalgesellschaft als Komplementär sichtbar wird
(GmbH & Co. KG, AG & Co. KG). Im ersten Fall ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im zweiten Fall eine Aktiengesellschaft als Komplementär beteiligt.
Auch die Limited & Co. KG ist in Deutschland als Rechtsform zugelassen.
Hier ist eine britische Limited Komplementär. Diese Rechtsform hat den Vorteil
einer geringen Anforderung an das Nominalkapital für die Gründung der
Limited. Der administrative Aufwand ist bei dieser Rechtsform hoch, da die
Ltd. In Großbritannien registriert sein muss und die dortigen handelsrechtlichen Vorschriften (Buchführung, Bilanzierung etc.) erfüllen muss. Daher ist
ihre Verbreitung in Deutschland eher selten.
2. Rechtsformen
2.3. Personengesellschaften
- 12 -
Die wichtigsten Regeln der Personengesellschaften :
Gesellschaft des
bürgerlichen
Rechts gem. BGB
Partnerschaft
gem. PartGG
Offene Handelsgesellschaft gem.HGB
Kommanditgesellschaft gem. HGB.
Mindestanzahl
der Gründer
2
2
2
2
Form
Nicht vorgeschrieben,i.R. schriftlich
Schriftlicher Partnerschaftsvertrag
Nicht vorgeschrieben, i.R. schriftlich
Nicht vorgeschrieben, i.R. schriftlich
Eintragung ins
Handelsregister
Nein
Ja (PartnerSchaftsregister)
Ja
Ja
Gewerbeanmeldung
Nein
Nein
Ja (Handelsregister
Abteilung A)
Ja (Handelsregister
Abteilung A)
Firma
Keine
Name mind. 1 Partners
mit Zusatz und Partner
oder Partnerschaft sowie alle in der Partnerschaft vertretenen
Berufe.
Z.B. Müller und Partner, Rechtsanwälte,
Müller Partnerschaft,
Steuerberater,
Müller und Partner,
Rechtsanwälte und
Steuerberater
Name mind. 1 Gesellschafters mit
Zusatz OHG sowie
optionalen, den
Unternehmensgegenstand andeutenden Zusätzen
oder Namen aller
Gesellschafter.
Beispiel:
Maier OHG,
EDV-Handel Maier
OHG
Name mind. 1 persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) mit Zusatz
sowie optionalen, den
Unternehmensgegenstand andeutenden
Zusätzen
Beispiel:
Hertner KG,
EDV-Handel Hertner
KG
Geschäftsführung /
-vertretung
Alle Gesellschafter gemeinschaftlich
Alle Partner jeweils für
ihre Tätigkeit.
Vertragliche Regelungen sind möglich,
jedoch kann kein
Partner von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.
Jeder Gesellschafter einzeln.
Nur persönlich haftende Gesellschafter
(Komplementäre)
einzeln.
Kommanditisten sind
von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Gewinnbeteiligung
Nach Köpfen
Angemessener Anteil
4% des Kapitals,
Rest nach Köpfen
oder Vertrag
4% des Kapitals,
Rest: angemessenes
Verhältnis
Haftung
Gesellschafter
persönlich und
solidarisch mit
Privat- und Gesellschaftsvermögen
Partner persönlich
und solidarisch mit
Privat- und Partnerschaftsvermögen. Die
Haftung aus der Tätigkeit kann vertraglich
beschränkt werden.
Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner mit
Privat- und Gesellschaftsvermögen
Gesellschaft mit
ihrem Betriebsvermögen, Komplementär mit Privatvermöen, Kommanditist (nur
beschränkt) mit
seinen Einlagen
Verlustbeteiligung
Nach Köpfen
Nach Vertrag
Nach Köpfen oder
Gesellschaftsvertrag
Angemessenes Verhältnis oder Gesellschaftsvertrag
Steuern
Einkommen-,
Lohn- (für Angestellte), Umsatz-*,
Gewerbesteuer
( * soweit gewerbliche Tätigkeit).
Einkommensteuer,
Lohnsteuer (für
Angestellte),
Umsatzsteuer*.
Einkommensteuer,
Lohnsteuer (für
Angestellte),
Umsatzsteuer*,
Gewerbesteuer*.
Einkommensteuer.
Lohnsteuer (für
Angestellte),
Umsatzsteuer*,
Gewerbest.*
Überwachendes
/beschließendes
Organ
-
-
-
-
Sonstiges
Nur für freie Berufe
Gem. §18 EKStG
- 13 -
2. Rechtsformen
2.3. Personengesellschaften
Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung:
Bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
handelt es sich um eine Personengesellschaft, die zur Erleichterung
und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gegründet und betrieben werden kann. Nach Handelsgesetzbuch gilt sie als
Handelsgesellschaft. Sie kann von natürlichen Personen (Personengesellschaften) gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit
in der Gemeinschaft ausüben oder andere Dienstleistungen erbringen.
Gesellschafter:
Bestehen muss die EWIV aus mindestens zwei Mitgliedern aus unterschiedlichen EU-Staaten und soll die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer
Mitglieder erleichtern bzw. unterstützen, indem Tätigkeiten, Erfahrungen oder Mittel zusammengeschlossen werden. Maximal darf die
EWIV 500 Personen beschäftigen. Die EWIV kann auch in den drei
EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) ihren Firmensitz
haben.
Rechtsform:
Die EWIV ist keine juristische Person und wird im (deutschen)
Handelsregister A bei den Personengesellschaften geführt. Die
Gründung und die Auflösung der EWIV müssen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht werden.
Firmensitz:
Der Sitz der EWIV muss im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft
bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR – einschl. den 3 EFTA
- Staaten: Norwegen, Island, Liechtenstein) liegen und kann
unter bestimmten Bedingungen innerhalb der EU verlegt werden.
Rechte der Mitglieder:
Jedes Mitglied einer EWIV hat normalerweise eine Stimme. Mehrstimmrecht kann im Gründungsvertrag mit der Bedingung vorgesehen
werden, dass kein einziges Mitglied die Stimmenmehrheit hat. Für
Mitglieder aus Drittländern, die in einer EWIV mit aufgenommen
werden sollen, sieht die Europäische Kommission die Möglichkeit vor,
diese Länder als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht aufzunehmen. Sie können nur indikativ (d.h. separat von der Abstimmung der
ordentlichen Mitglieder) abstimmen. Das Ergebnis der Abstimmung
der assoziierten Mitglieder wird zu Protokoll genommen, um die Einvernehmlichkeit aller Beteiligten feststellen zu können. Die assoziierten Mitglieder können im Unterschied zu den ordentlichen Mitgliedern nicht zur gesamtschuldnerischen, unbeschränkten Haftung herangezogen werden. Üblich ist, nur intern (im Ausgleichverfahren) ihre
anteilige Mithaftung vertraglich zu regeln. Typisch für assoziierte
Mitglieder einer EWIV ist der Bereich Forschung.
Geschäftsführung und –vertretung:
Mit Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder wird für
eine EWIV eine oder werden mehrere natürliche Personen bestellt. Die
Organe einer EWIV sind: die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder
und der/die Geschäftsführern). Auch ein Dritter kann mit der Geschäftsführung beauftragt werden.
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2. Rechtsformen
2.3. Personengesellschaften
Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung:
Kapitalausstattung der EWIV:
Eine EWIV kann sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden.
Sie muss nicht zwingend mit Kapital ausgestattet sein /d.h., die Mitglieder können sich frei entscheiden, ob sie andere Finanzierungsmethoden nutzen wollen.
Rechnungslegung:
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der EWIV zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.
Gewinnverteilung und Besteuerung:
Unternehmensziel der EWIV ist nicht, Gewinn für sich als Unternehmung zu erzielen. Gewinn muss daher den Mitgliedern ausgeschüttet
und von diesen versteuert werden. Daher entfallen bei dieser Rechtsform in Deutschland Körperschafts- und Gewerbesteuer (Voraussetzung: der Jahresabschluss geht „null zu null“ auf). Dagegen muss die
EWIV Umsatz- und Lohnsteuer (für ihre Mitarbeiter) zahlen.
Haftung der Mitglieder:
Für die vertragliche Freiheit dieser Rechtsform und für die Befreiung
von Pflichtkapital haften die Mitglieder der EWIV unbeschränkt und
gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Vereinigung. I.R.
liegt eine Subsidiärhaftung vor, d.h. erst haftet die EWIV mit ihrem
Stammkapital (das sie ausweist) und ihrem Vermögen, dann erst haften die Mitglieder. Ggf. kann die Haftung vertraglich limitiert werden
(typisch für Forschungs-EWIVs aus dem Bereich der Universitäten)
Eine Eintragung EWIV mit beschränkter Haftung ist jedoch im EURecht unzulässig.
Rechtsgrundlagen:
Zur EWIV liegen als Rechtsquellen vor:
-Die Verordnung /EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985
über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) – ABl.EG Nr. L 199, S.1
- Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988
Die EWIV hat inzwischen im Rahmen des europäischen Binnenmarktes eine wachsende Verbreitung.
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2. Rechtsformen
2.4 Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit
(juristische Personen). Sie haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Geschäftsvemögen. Zu ihnen zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Sie kann von natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden, indem diese einen Gesellschaftervertrag (Satzung) notariell beurkundet abschließen. Als juristische Person des privaten Rechts kann die GmbH selbstständig Rechte und Pflichten übernehmen (Eigentum erwerben, Verträg abschließen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie haftet nur mit ihrem
Vermögen. Damit haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen
für die Verbindlichkeiten der GmbH, sondern nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage.
Gründung der GmbH:
Ihre Gründung erfolgt durch eine oder mehrere Personen. Wesentlicher
Bestandteil ist dabei der Gesellschaftervertrag (in notarieller Form) auf der
Grundlage des geltenden Rechtes, der von allen Gesellschaftern unterschrieben werden muss (§§2-3 GmbHG). Der Gesellschaftervertrag enthält:
-Die Firma und den Sitz der Gesellschaft
-Den Gegenstand der Unternehmung
-Den Betrag des Stammkapitals
-Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile (ggf. weitere Leistungen), die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital
(Stammeinlage) bereitstellt. Werden Sacheinlagen/Rechte eingebracht, ist
für das Registergericht deren Bewertung erforderlich, damit dieses eine
Überprüfung vornehmen kann. Insgesamt müssen bei Gründung 50% aller
Einlagen geleistet werden ( die > 100 Euro und durch 50 teilbar sein
müssen).
Anmeldung der Gesellschaft:
Sie ist bei dem Gericht, das im Bezirk der Unternehmung angesiedelt ist,
zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Voraussetzung ist mind. ¼
Einzahlung auf jeden Geschäftsanteil (alternativ Sacheinlagen). Mindestens.
die Hälfte der Mindeststammkapitalsumme muss eingezahlt sein.
Die Firma der GmbH:
Die Firma muss grundsätzlich die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (GmbH)
enthalten. Sitz der Unternehmung ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
Das Stammkapital der GmbH:
Als Stammkapital muss die GmbH mindestens 25.000,- Euro aufweisen.
Der Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten
und kann einheitlich oder verschieden festgelegt werden. Nennbeträge
können in unterschiedlicher Höhe bestimmt werden. Die Summe aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Summe aller
Geschäftsanteile ergibt das Stammkapital der GmbH. Auch Sacheinlagen
sind möglich und mit ihrem Wertansatz im Gesellschaftsvertrag festzuhalten.
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2. Rechtsformen
2.4 Kapitalgesellschaften
Die Geschäftsführung in der GmbH:
Die GmbH muss 1oder mehrere Geschäftsführer (nur natürliche, unbeschränkt
geschäftsfähige Personen) haben. Regelt der Gesellschaftsvertrag, dass
alle Gesellschafter Geschäftsführerkompetenz erhalten, dann betrifft das nur
diejenigen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung dieser Bestimmung im Gesellschaftsvertrag als Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Die Gesellschaft
wird durch die Geschäftsführer nach außen (gerichtlich und außergerichtlich)
gemeinschaftlich vertreten, sofern die Gesellschaft nichts anderes bestimmt
(z.B. auch die Beschränkung der Geschäftsvertretung auf bestimmte Geschäfte, allerdings hat diese gegenüber dritten Personen keine rechtliche Wirkung ).
Statt dessen sind die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft verpflichtet,
die Beschränkungen einzuhalten.
Nachschusspflicht der Gesellschafter:
Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Gesellschafter über die
Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren EinZahlungen (Nachschüssen) beschließen können, die dann im Verhältnis zu den
bisherigen Geschäftsanteilen zu erbringen sind. Diese Nachschusspflicht kann
beschränkt oder unbeschränkt geregelt sein.
Ergebnisverwendung:
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss und beschließen
über seine Verwendung (Ausschüttung, Einstellung in die Rücklagen). Nicht
ausgezahlt werden darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche
Vermögen der GmbH.
Erwerb eigener Geschäftsanteile:
Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, die vollständig eingezahlt sind
Nur erwerben, sofern sie dafür das Stammkapital nicht mindert sondern dafür
eine Rücklage gebildet hat (z.B. zur Abfindung von Gesellschaftern).
Unternehmergesellschaft:
Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals (siehe §5 Abs. 1) unterschreitet, muss in der
Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder
„UG (haftungsbeschränkt)“ gemäß § 5 a GmbHG führen.
Hier darf die Anmeldung ins Handelsregister erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist (abweichend von §7 Abs. 2).
Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Bei der Unternehmergesellschaft ist außerdem regelt, dass ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr reduzierten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden
muss. Diese gesetzliche Rücklage kann zur Erhöhung des Stammkapitals aus
Gesellschaftsmitteln, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr (soweit nicht durch Jahresüberschuss gedeckt)
verwendet werden.
Diese Regelungen gelten solange, bis die Gesellschaft ihr Stammkapital so erhöht hat, dass der Betrag des Mindeststammkapitals (25.000,- Euro) erreicht
ist. Ab dann gilt das GmbH – Recht.
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2. Rechtsformen
2.4 Kapitalgesellschaften
Die Aktiengesellschaft:
Die Aktiengesellschaft ist nach deutschem Aktienrecht eine Gesellschaft mit
eigener Rechtspersönlichkeit (§1 AktG). Daher haftet sie gegenüber ihren Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Sie gilt als Handelsgesellschaft
und ist börsennotiert, da ihre Aktien über die Börsen (als staatlich anerkannte
Stellen, die den Handel mit Aktien regeln und überwachen) dem interessierten
Publikum mittel- oder unmittelbar zugänglich gemacht werden.
Firma der Aktiengesellschaft( §4 AktG):
Die Aktiengesellschaft muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft in ihrer
Firma bzw. die allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Sitz der Aktiengesellschaft (§5 AktG):
Als Sitz der Gesellschaft gilt der Ort im Inland, der durch die Satzung bestimmt ist.
Regelungen zum Grundkapital und seiner Stückelung (§§ 6–11 AktG):
Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten und den Mindestnennbetrag von 50.000 Euro aufweisen. Die Aktien als Anteile am Grundkapital können als Nennbetrags- oder als Stückaktien herausgegeben werden.
Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro lauten. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Stückaktien sind am Grundkapital in
gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Stückaktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro ebenfalls nicht unterschreiten.
Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem
Verhältnis ihres Nennbetrages zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der
Zahl der Aktien. Nach §20 AktG muss ein Unternehmen, dem mehr als ¼ der
Aktien der AG mit Sitz im Inland gehören, dies der Gesellschaft unverzüglich
schriftlich mitteilen.
Die Aktien sind unteilbar und können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (§53aAktG)
Dennoch können die Aktien verschiedene Rechte einräumen (bei der Gewinnverteilung oder der Verteilung des Gesellschaftsvermögens). Jeder einem einzelnen Aktionär eingeräumte besondere Vorteil muss in der Satzung einschl.
dem Berechtigten festgesetzt werden. Die Festsetzungen können erst geändert
werden, wenn die AG 5 Jahre im Handelsregister eingetragen ist. Der Aktionär ist zur Zahlung der Einlagen, die er zum Ausgabekurses der Aktie übernimmt, verpflichtet.
Jede Aktie gewährt das Stimmrecht auf der Hauptversammlung, Vorzugsaktien
können ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Ein Mehrstimmrecht ist nicht
zulässig. Die Hauptversammlung bestimmt über die Verwendung des Gewinnes (Zahlung von Dividenden, Einstellung in die Rücklagen). Die Anteile der
Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
Namensaktien:
Im Unterschied zu den Inhaberaktien werden Namensaktien unter Angabe
des Namens, des Geburtstages und der Adresse des Eigentümers der Aktie
samt Stückzahl bzw. der Aktiennummer sowie bei Nennbetragsaktien des Betrages in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Bei Eigentumsübergang auf einen anderen Eigentümer erfolgen Löschung und Neueintragung
im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis.
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2. Rechtsformen
2.4 Kapitalgesellschaften
Vinkulierte Namensaktien:
Diese Aktien werden durch Indossament übertragen. Die Satzung kann die
Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung erteilt i.R. der Vorstand. Oder die Satzung macht die Hauptversammlung oder
den Aufsichtsrat zuständig und kann die Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung regeln. In seltenen Fällen ist mit vinkulierten Namensaktien vorgesehen, daß die Aktionäre jährlich neben ihrer Geldanlage eine bestimmte Leistung erbringen müssen. (Molkerei AG §§ 50, 180 AktG oder Zucker AG).
Weitere gesetzliche Regelungen gibt es bei Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellschaften), bei denen die Bonität der Anteilseigner von hoher Wichtigkeit bezüglich der Erfüllung des Gesellschaftszweckes ist (§ 1 Abs. 4 u. 5
Kapitalanlagegesellschaftengesetz).
Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft:
Die AG darf auf Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien nur erwerben:
- Zur Abwehr von schwerem, unmittelbar bevorstehendem Schaden für die AG
- wenn sie diese Mitarbeitern anbieten will,
- um Aktionäre einer eingegliederten Unternehmung abzufinden,
- wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht,
Maximal 10% Aktien der Gesellschaft dürfen für die genannten Zwecke gekauft
werden, sofern die AG am Kauftag den Kauf über eine Rücklage tätigen kann.
Gründung einer Aktiengesellschaft:
Gründer sind nach §28 AktG die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben.
Durch die Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet. Die Gründer bestellen mit notarieller Beurkundung den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder
Rumpfgeschäftsjahr.
Die Organe der Aktiengesellschaft:
Die Aktiengesellschaft verfügt über 3 Organe, die Hauptversammlung (alle Aktionäre), den Vorstand (Geschäftsführung/–vertretung) und den Aufsichtsrat
(Kontrollorgan).
Die Hauptversammlung:
Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der
Hauptversammlung aus (per brieflicher bzw. elektronischer oder persönlicher
Abstimmung oder über einen Bevollmächtigten). Es gilt der Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit (soweit nicht Gesetz oder Satzung anders regeln). Jede
Aktie gewährt das Stimmrecht auf der Hauptversammlung, Vorzugsaktien können ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Ein Mehrstimmrecht ist nicht zulässig.
Die Hauptversammlung bestimmt über die Verwendung des Gewinnes (Zahlung
von Dividenden, Einstellung in die Rücklagen. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
Die HV beschließt u.a. über:
- Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates
- Die Verwendung des Bilanzgewinnes
- Die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
- Die Bestellung der Abschlussprüfer
- Satzungsänderungen
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und –herabsetzung
- Auflösung der Gesellschaft
Einberufung der HV:
Sie ist dann am Sitz der AG durch den Vorstand mind. 30 Tage vor dem Termin
einzuberufen (wenn die Satzung nichts anderes vorsieht), wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. Sie kann auch einberufen werden, wenn eine Minderheit
an Aktionären (20igster Teil des Grundkapitals) es verlangt.
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2. Rechtsformen
2.4 Kapitalgesellschaften
Der Vorstand der Aktiengesellschaft:
Der Vorstand (1 oder mehrere Personen) leitet die AG in eigener
Verantwortung. Ab 3 Mio. €uro muss er mindestens aus zwei Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind
sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt (oder die Satzung regelt dies anders). Der Vorstand
vertritt die Gesellschaft (gerichtlich und außergerichtlich) gemeinschaftlich (auch hier kann die Satzung einzelne Vorstandsmitglieder
zur Geschäftsvertretung im Innenverhältnis allein oder zusammen
mit einem Prokuristen befugen). Eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht vorgenommen werden.
Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines
Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Zu den Aufgaben des Vorstandes zählt, dass er Maßnahmen und
Verträge, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen,
vorbereitet und Beschlüsse der Hauptversammlung umsetzt Außerdem muss der Vorstand dem Aufsichtsrat berichten über die:
- beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen
der Unternehmensplanung (mind. 1mal pro Jahr),
-die Rentabilität der AG, insb. die Rentabilität des Eigenkapitals,
-die Geschäftsentwicklung (Umsatz, Lage der Gesellschaft, mind.
vierteljährlich),
-Die Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität der AG von
erheblicher Bedeutung sind (rechtzeitig, damit der AR reagieren
kann).
Der Vorstand muss dafür sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden und muss geeignete Maßnahmen insb. für
ein Überwachungssystem ergreifen, um die den Fortbestand der
AG gefährdenden Entwicklungen früh zu erkennen. Er hat nach
§93 die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit und er muss unverzüglich die HV einberufen, wenn anzunehmen ist, dass ein Verlust erwirtschaftet wird, der die Hälfte des Grundkapitals aufzehrt.
Amtszeit der Vorstandsmitglieder der AG:
Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für höchstens
5 Jahre bestellt. Verlängerungen der Amtszeit in jeweils 5 Jahren
ist mehrmals möglich durch Beschluss des AR am Ende der bisherigen Amtszeit. Auch die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
aus triftigem Grund obliegt dem AR und die Berufung eines Vorstandsvorsitzenden bei einem Vorstand mit mehreren Mitgliedern.
Aufsichtsrat der AG:
Er besteht aus 3 Mitgliedern und mehr je nach Grundkapital der
AG. Er setzt sich bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der
Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern. Bei Strittigkeiten über
die Zusammensetzung des AR entscheidet das zuständige Landgericht. AR-Mitglied kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ausschluss vom AR: Personen, die bereits in 10 Handelsgesellschaften Aufsichtsrat sind, Personen, die
gesetzliche Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft sind, deren
AR ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört.
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2. Rechtsformen
2.4 Kapitalgesellschaften
Bestellung des Aufsichtsrates:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden (§101 AktG) von der
Hauptversammlung gewählt (Ausnahme: Mitarbeitervertreter nach
dem Mitbestimmungsgesetz). Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
AR für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. (Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet).
Unvereinbar mit dem Amt des Aufsichtsrates ist die Zugehörigkeit
zum Vorstand, auch nicht als stellvertretender Vorstand, Prokurist
oder für den gesamten Geschäftsbetriebes der AG berufener Handlungsbevollmächtigter. Ist der Vorstand vakant, kann der AR einzelne seiner Mitglieder als Stellvertreter für den Vorstand für max. 1
Jahr einsetzen. In dieser Zeit können diese nicht als Aufsichtsrat
tätig werden.
Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen
Stellvertreter zu wählen (wird im Handelsregister eingetragen). Der
AR muss über seine Sitzungen Niederschriften anfertigen. Die Beschlussfähigkeit des AR kann durch die Satzung geregelt werden.
Sonst gilt, dass mind. die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (mind. 3 Mitglieder)
Einberufung des Aufsichtsrates:
Jedes AR-Mitglied bzw.der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks
und der Gründe eine AR-Sitzung verlangen (binnen 2 Wochen nach
der Einberufung). Der AR muss pro Kalenderhalbjahr 2 Sitzungen
abhalten.
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates:
Er überwacht die Geschäftsführung. Dazu kann er die Bücher und
Schriften der AG sowie die Vermögensgegenstände (Kasse, Wertpapier- bzw. Warenbestände) einsehen und prüfen bzw. kann dazu
Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlussprüfer den
Prüfungsauftrag für den Jahres-/Konzernabschluss.
Außerdem kann der AR eine Hauptversammlung einberufen, wenn
das Wohl der AG es erfordert (mit einfacher Mehrheit). Bei bestimmten Arten von Geschäften kann die Satzung oder der AR festlegen, dass sie nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürfen. Verweigert der AR die Zustimmung, kann der Vorstand verlangen, dass die
Hauptversammlung über die Zustimmung (mit mind. ¾ der abgegebenen Stimmen) beschließt (die Satzung kann nichts anderes regeln).
Der AR vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
Für seine Tätigkeit kann den Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergütung gewährt werden (nach Satzung oder HV-Beschluss), die im angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und zur Lage der AG
stehen.
Pflichten des Aufsichtsrates:
Der AR muss seine Aufgaben mit Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wahrnehmen. Die AR-Mitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei vorsätzlichem Verstoß schadensersatzpflichtig.
.
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2. Rechtsformen
2.4. Kapitalgesellschaften - AG
Merkmale der Aktiengesellschaft
Rechtsform:
= Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (jurist. Person).
= Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens.
= Inhaberin aller Gesellschaftsforderungen, Schuldnerin aller
Gesellschaftsschulden.
= haftet für Verbindlichkeiten nur mit Gesellschaftsvermögen.
Grundkapital:
= Seit 1.1.1999 mind. 50.000,- Euro, vorher 100.000,- DM
davon bare Mindesteinlage 25%, Sacheinlagen voll
. (§§7 und 36a AktG).
Aktien:
= Geschäftsanteil am Grundkapital der AG,
= Das Grundkapital setzt sich aus Nennbetrags- bzw. Stückaktíen( ohne Nennbetrag, mit Beteiligung im gleichen Umfang).
= bei Nennbetragsaktien ist der Mindestbenennbetrag 1 Euro,-.
Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten (§8 Abs. 2
AktG) ( Seit 1.1.1999, vorher DM 5,-).
= Stückaktien lauten auf keinen Nennwert. Der auf sie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 1 Euro nicht
unterschreiten. (§8 Abs 3 AktG).
= Der Anteil der Aktie am Grundkapital bestimmt sich bei Nennwertaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrages zum
Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. (§8
Abs. 4 AktG).
= Sie sind unteilbar.
Eigenkapital:
= Es besteht aus dem Grundkapital, den Rücklagen, dem Bilanzgewinn und dem Bilanzverlust.
Organe:
= Aufsichtsrat (Kontrollorgan), Vorstand (Geschäftsführung),
Hauptversammlung ( Beschliessendes Organ).
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2. Rechtsformen
2.5 Genossenschaften
Die eingetragenen Genossenschaften:
Sie ist eine juristische Person des Privatrechts (Körperschaft) mit langer Tradition und dem Hintergrund der Selbsthilfe ihrer Mitglieder (z.B.
in der Landwirtschaft). Nach § 17 GenG ist sie Formkaufmann im Sinne
des Handelsrechtes, somit automatisch durch die gewählte Gesellschaftsform Kaufmann.
Heute schließen sich natürliche und juristische Personen in der genossenschaftlichen Organisationsform zusammen, um gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden. Es handelt sich daher um eine Organisationsform
mit den Prinzipien Mitgliederförderung, Selbsthilfe, Selbstverantwortung
und Selbstverwaltung sowie dem Identitätsprinzip (Identität von Entscheidungsträgern, Geschäftspartnern und Kapitalgebern).
Unterschieden werden:
Fördergenossenschaften als Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder
(Ziel: Beschaffung und Verwertung), die gemeinsam die Leistung der
Genossenschaft (als Abnehmer, Lieferanten) nutzen und Miteigentümer
(Träger der Willensbildung) und Kapitalgeber sind.
Bei Produktivgenossenschaften ist ein Unternehmen Gegenstand der
Genossenschaft, das den Mitgliedern einen Erwerb ermöglicht.Hier
sind die Mitglieder der Genossenschaft und die Arbeitnehmer des durch
sie betriebenen Unternehmens identisch.
Durch Betreiben der EU (Ziel: Vereinfachung des Genossenschaftsrechtes)
wurde das Genossenschaftsrecht per 18.8.2006 in Deutschland umfassend
geändert und modernisiert. Weiterhin sollen Genossenschaften gemeinsame
wirtschaftliche aber auch soziale und kulturelle Zwecke verfolgen dürfen.
Erhalten geblieben sind die Merkmale „Förderprinzip, Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Selbstverwaltung und das Identitäsprinzip (Abnehmer,
Lieferant, Eigenkapitalgeber als Dreifachbeziehung). Die Begrenzung der
Haftung für getätigte Geschäfte der eG auf das Vermögen der eG ist mögLich. Dadurch haften dann die Mitglieder nicht mit ihrem vollen Privatvermögen (allerdings kann die Satzung der eG regeln, dass die Mitglieder bei
Insolvenz nachschusspflichtig werden). Ein Mitglied der eG muss in einem
Prüfungsverband sein. Dieser nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr (was für neue und kleine eGs teuer ist).
Genossenschaften sind ein Zwischending zwischen eingetragenen Vereinen und Kapitalgesellschaften. Ein eG muss aus mind. drei MitGliedern
bestehen (§4 GenG) und im Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden. Und sie müssen über eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen. Als Organe hat die
Genossenschaft einen Vorstand (2 laut §24 GenG, einen Aufsichtsrat
(3 laut §36 GenG) und die Generalversammlung. Besteht die Genossenschaft aus max. 20 Personen, kann der Vorstand auch nur aus 1 Person
bestehen und es kann auf den Aufsichtsrat verzichtet werden.
Die Mitglieder von Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften und Konsumgenossenschaften sind zugleich Geschäftspartner
( Kunden, Wohnungsnutzer). Die Mitglieder von Handelsgenossenschaften, den Landwirtschaftlichen Genossenschaften und den Handwerkergenossenschaften werden dagegen als Unternehmer (Einzelhändler, Landwirte, Handwerker) anzusehen.
Aktuell sind in Deutschland zur Zeit ca. 5.000 Genossenschaften tätig.
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3. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess
Wertschöpfungsentscheidungen:
Auftragsbeschaffung
Kalkulation:
Beschaffung
/Versorgung:
Markttransparenz
Marketing
Auftragsbearbeitung
Service
...
Einkauf
Mengen- und
Wertegerüst
Auftrags- und
Arbeitskalkulation
Nachkalkulation
...
Betriebsmittel
Produktion:
Terminplanung
Qualität
Lagerverwaltung
Hilfsbetriebe
(intern/extern)
...
Wertschöpfungskette
und - tiefe
...
Finanzwirtschaftliche Entscheidungskomponenten:
Investitionen:
Personal
Sachmittel (Standort, Maschinen,
Lager ...)
know how
Optimierungsentscheidungen
...
Vermögensstruktur:
Kostenstruktur:
Kapitalstruktur:
Kostenplan und
- budget
Eigenkapital
Anlagevermögen
Kostencontrolling
Fremdkapital
Umlaufvermögen
Liquidität
...
Einparungspotenzial durch Rationalisierung/Produktivitätssteigerung
...
...
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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess
3.1. Klärung wichtiger Begriffe (nachfolgend: Liquidität)
Liquidität = finanzielles Gleichgewicht einer Unternehmung
Liquidität eines Wirtschaftssubjektes
(Unternehmung)
Eigenschaften von
Vermögensteilen
zur Rückverwandlung in Geld
Deckungsverhältnis
von Vermögensteilen
zu den Verbindlichkeiten einer Unternehmung
Zahlungsmittelbestand bei einer
Unternehmung
in einem bestimmten
Zeitpunkt
= Liquidierbarkeit
Eigenschaft von
Unternehmungen,
jederzeit zu einem
Zeitpunkt bzw. in
einem Zeitraum
zahlungsfähig zu
sein.
überliquide
unterliquide
(optimal) liquide
Insolvenzrecht und Liquidität
Gründe für
Zu hoher Bestand an flüssigen Mitteln (Ein-/Auszahlungen einer Periode
Überliquidität: stimmen nicht überein. Istwerte entsprechen nicht den Planwerten).
Unterliquidität: Unternehmung ist nicht fähig, zu best. Termin ihre Zahlungen zu leisten (Überbrückungsmöglichkeiten: Nachschuß von Eigenkapital, Aufnahme von Bankkrediten, von Lieferantenkrediten
(aber Folge: Verzicht auf Skonto, Barzahlungsrabatte!), kurzfristige Beitreibung offener Zahlungen)
Insolvenzrecht: Neue Insolvenzordnung seit dem 1.1.1999: Zwingend ist Insolvenz anzumelden, wenn:
§ 18 InsO
Zahlungsunfähigkeit droht.
§ 17 InsO:
Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
§ 19 InsO:
Überschuldung vorliegt.
Ziel ist, das Insolvenzverfahren möglichst frühzeitig einzuleiten, um mehr
Masse zur Verfügung und grössere Sanierungschancen zu haben.
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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess
3.2. Ermittlung des Finanzbedarfes
Liquidität = Finanzielles Gleichgewicht
Ein Unternehmen hat die Situation, dass seine technische, seine finanzwirtschaftliche und seine
Absatzsituation nicht zusammenpassen. Welche Handlungsempfehlungen würden Sie ihm als seine
Unternehmensberaterin/sein Unternehmensberater geben, damit er bestmöglichst entscheidet?
technische Kapazität:
Finanzwirtschaftliche
Kapazität:
Absatzmöglichkeit
in den Märkten:
1.000 Einheiten/Monat
800 Einheiten/Monat
800 Einheiten/Monat
1.000 Einheiten/Monat
1.200 Einheiten/Monat
1.000 Einheiten/Monat
800 Einheiten/Monat
1.000 Einheiten/Monat
1.000 Einheiten/Monat
1.000 Einheiten/Monat
800 Einheiten/Monat
1.000 Einheiten/Monat
1.000 Einheiten/Monat
1.000 Einheiten/Monat
800 Einheiten/Monat
Handlungsempfehlungen?
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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess
3.3. Methoden und Bewertung der Finanzplanung
Die Finanzplanung zeigt , wann die Ausgaben die Einnahmen übersteigen (Unterdeckung) und Fremdmittel
zeitlich begrenzt bzw. dauerhaft erforderlich sind.
Durch spätere Ergänzung des Finanzplanes mit Istwerten ergeben sich für das Management Rückschlüsse auf
die Liquiditätsentwicklung des Unternehmens und die
Möglichkeit, rechtzeitig gegenzusteuern, um Überscheitungen der Kreditlinien zu vermeiden. Bei starken
Abweichungen im Finanzplan empfiehlt sich eine Korrektur.
Häufig werden kurzfristige Finanzpläne mittels einer
rollenden Planung in langfristige Pläne integriert.
Jahresplanung 1
Fortschreibung
Jahresplanung 2
Jahresplanung 3
Quartal 1 Quartal 2 Quartal 3 Quartal 4 Quartal 5 Quartal 6......
So kann z.B.eine mehrjährig in Quartale (Wochen, Tage)
unterteilte langfristige Finanzplanung nach Ablauf eines
Quartals jeweils um 3 Monate ( unter Berücksichtigung
neuer Erkenntnisse aus den Istwerten) verlängert werden.
Man spricht dabei von rollender, revolvierender oder
rollierender Finanzplanung, die immer wieder aktualisiert
und weiterentwickelt (verlängert) wird.
Heute setzen Großunternehmen und grössere mittelständische Unternehmen die Finanzplanung regelmäßig
ein, um Liquiditätssteuerung und -kontrolle durchzuführen.
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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess
3.3. Methoden und Bewertung der Finanzplanung
Anlage- und Umlaufkapitalbedarf einer Unternehmung
Verkauf/AusLagerg. lieferung
Fertigprodukte
Ausgaben
/Einnahmen
Erprobung
Bezahlung
Lagerg.
Fertigprodukte
Produktion
Produktion
Einkauf
Einkauf
Zeit
Jan.
Febr.
März
April
Mai
Juni
Juli
August
Sept. …
Optimale Deckung eines gegebenen Kapitalbedarfs:
Kapitalbedarf
(saisonaler) Spitzenbedarf
Finanzieller Sockelbedarf
Zeit
Der Sockelbetrag sollte ( insbes. bei Existenzgründung ) langfristig ( 5 - 10 Jahre ), der Spitzenbedarf (Projektfinanzierung) kurz- bis mittelfristig ( i. R. 3 Monate bis 1 Jahr ) finanziert werden.
- 27 -
3.
Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess
3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens
3.3.1.1. Der Leverage Effekt
Eine Unternehmung, die ihren Gewinn maximieren will,
benötigt ein marktgängiges Absatzprodukt/-sortiment,
kostengünstige Produktion, eine gute Auftragslage und
Preise mit einer Ertragsmarge. Für das Management stellt
sich die Frage, in welcher Höhe sie zur gegebenen Eigenkapitalausstattung Fremdmittel aufnehmen soll, um durch
Steigerung des Anlage- und Umlaufvermögens dieses Ziel
zu erreichen. Nachstehende Modellansätze befassen sich
mit dieser Fragestellung:
Der Leverage - Effekt:
Er besagt, daß die Rentabilität des Eigenkapitals durch
zusätzlichen Fremdkapitaleinsatz unter bestimmten Annahmen gesteigert werden kann, wenn mit dem zusätzlichen Fremdkapital (bzw. mit den damit getätigten Investitionen) mehr erwirtschaftet werden kann, als seine
Verzinsung kostet. Liegt die Rendite der zusätzlichen
Investition über dem Fremdkapitalzins, steigt die Eigenkapitalrentabilität, liegt sie darunter, fällt die Eigenkapi talrentabilität.
Der Leverage - Effekt geht von folgenden (naiven) Annahmen aus:
- Der Eigenkapitaleinsatz ist konstant.
- Die Höhe des eingesetzten Fremdkapitals ist variabel.
- Die Rendite der bei einem zusätzlichen Kapitaleinsatz
durchzuführenden Investition ist konstant.
- Der Sollzinssatz für das zusätzliche Fremdkapital ist
konstant.
- Der Sollzinssatz liegt unter der Investitionsrendite.
FK
Formel: Re = r +
EK
x (r – i )
f
- 28 -
3.
Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess
3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens
3.3.1.1. Der Leverage Effekt
Interpretation des Leverage - Effektes:
Re(%)
FK
FK
Re = f (
)
EK
Formel: Re = r +
r-i
f
FK
EK
Solange der Sollzinssatz unter der Investitionsrendite r
liegt, wächst die Eigenkapitalrentabilität.
Aber der Leverage-Effekt arbeitet mit unrealistischen
Annahmen bei:
- Fremdkapitalzinsen (steigen i.R. nicht linear an)
- Investitionsrendite und FK-Zinsen
- Eindeutigkeit der Investitionsrendite
und ist daher für die Unternehmungspraxis irrelevant.
In der Realität verläuft die Kurve eher wie folgt:
Re(%)
FK
Re = f (
)
EK
if < r
if > r
FK
EK
Das heißt, daß die Eigenkapitalrendite durch zusätzlichen
FK-Einsatz erst steigt, dann stagniert, schliesslich ins
Minus fällt. Ggf. kann die Kurve sogar gleich fallen, wenn
durch zusätzliches FK Zusatzrendite aus Investitionen
ntsteht.
EK
x ( r-i )
f
- 29 -
3.
Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess
3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens
3.3.1.1. Der Leverage Effekt
Beispiel für nach Leverage Effekt ermittelbare Chancen und Risiken bei einer angenommenen
Investitionsrendite von i f = 5 %
Formel:
Investitionsrenditen
Kapitalr
struktur (FK:EK)
Re = r +
FK
x (r-if)
EK
r1 = 8 %
r2 = 6 %
r3 = 3 %
Re = %
Re = %
Re =
1 (FK:EK=1:1)
%
%
%
2 (FK:EK=2:1)
%
%
%
4 (FK:EK=4:1)
%
%
%
0 ( nur EK)
Ergebnisinterpretation:
%
Die Methode des Kapitalbudgets nach Dean
i
f
(%)
r
BearbeitungsMethode des Kapitalbudgets nach Dean:
zentrum 4
Universalmaschine D
10
Bohrwerk 7
Finanzierung mit
Sicherungsübereignung div. Maschinen
7,5
Bankdarlehen mit
erstrangigen GS
5,0
KfW-Darlehen mit GS
Bankdarlehen mit
nachrangigen GS
Versandzentrum B
Eigenkapital (nach Steuern)
Modernisierung
Fuhrpark
2,5
C (TDM)
50
100
150
Vorteilhafte Investitionen
200
250
C
opt
300
350
400
Unvorteilhafte Investitionen
- 30 -
3.
Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen
3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens
3.3.1.2. Das Kapitalbudget
Das Kapitalbudget im Ansatz von Dean (weiterentwickelt
durch Lorie und Savage) stellt Investitions- und Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber. Die Investitionsmöglichkeiten
werden nach sinkenden Renditen geordnet, die Finanzierungsmöglichkeiten nach steigenden Effektivzinsbelastungen,
so daß diese Methode gleichzeitig eine Investitions- und
Finanzierungsplanung vornimmt.
Das Modell geht realistisch davon aus, daß:
- in Unternehmungen durchgeführte Investitionen unterschiedliche Renditewerte aufweisen und teilbar sind,
- daß aufgenommene Fremdmittel zu unterschiedlichen
Zinsen führen, die unkündbar sind,
- bei wachsender Zahl an fremdfinanzierten Investitionen
ab einer bestimmten Höhe der FK-Zins die Investitionsrendite übersteigt.
FK-Zinsen = if
Inv.-Rendite = r(%)
Finanzierungsmöglichkeiten
if=f1(C)
Investitionsmöglichkeiten
r=f2(C)
C(TDM)
Copt
Die Abbildung zeigt, daß zusätzliches Fremdkapital nur bis
zur Höhe des Copt die Rentabilität des Eigenkapitals verbessert, über Copt verschlechtert sie die EK-Rentabilität.
In der Praxis wird wie folgt so geplant, daß:
- alle im Unternehmung in Frage kommenden Investitionen
aufgelistet werden ,
- die Rendite aller Investitionen mit der internen
Zinsfußmethode ermittelt wird,
- 31 -
3.
Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen
3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens
3.3.1.2. Das Kapitalbudget
-die Investitionsprojekte nach sinkenden Renditen geordnet
werden können,
-eine Liste der in Planperiode möglichen Finanzierungsalternativen angelegt werden kann,
-die Effektivbelastung aller Finanzierungsmöglichkeiten ermittelt werden kann,
-die Finanzierungsmöglichkeiten nach steigender Effektivbelastung(von links nach rechts ) geordnet werden kann:
Die Investitionen ergeben dabei eine Kapitalnachfrage-, die
Finanzierungsmöglichkeiten eine Kapitalangebotskurve:
if
r
(%) point of rejection
Kapitalangebotsfunktion
if=f1(C)
Kapitalnachfragefunktion
r=f2(C)
C(Euro)
vorteilhafte
Investition
unvorteilhafte
Investition
Beispiel:
Investitionsmöglichkeiten
Investition Betrag C
(Euro)
A
80
B
120
C
100
D
60
E
50
Rendite r
8,3
8,0
7,0
6,2
5,8
Finanzierungsmöglichkeiten
Kredit Betrag C
(Euro)
A
80
B
120
C
100
D
60
E
50
Effektivbelastung i f(%)
6,8
6,0
5,5
5,2
5,0
Der FK-Zins ist jeweils < der Investitionsrendite. Als Überschuss ergibt sich:
Investition Betrag C (Euro) Zinsdifferenz r-if(%)
Überschuss CEuro)
A
80
1,5
1.200
B
120
2,0
2.400
C
100
1,5
1.500
D
60
1,0
600
E
50
0,8
400
jährlicher Gesamtüberschuß:
Euro 6.100
(Ähnlich geht die lineare Optimierung vor, die über die
Methode des Kapitalbudgets hinaus unterschiedliche Investitions- und Finanzierungslaufzeiten mit einrechnen kann.)
- 32 -
4. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
4.1. Fremdfinanzierung über Banken, Lieferanten, Kunden
Der Kapitalbedarf in einer Unternehmung läßt sich durch
Mittelzufuhr durch Fremdfinanzierung decken.
Die Fremdmittel (Kreditfinanzierung) werden der Unternehmung i.R. von aussen gegen Ansprüche des Gläubigers
auf Zinszahlung und Tilgung bereitgestellt, die als Kapitaldienst zu fest definierten späteren Zeitpunkten erbracht
werden müssen.
Das Fremdkapital kann nach Fristigkeit, nach Rechtsgrundlage, Kreditart, Gläubiger, Sicherheit, Mittelbereitstellung
oder - höhe, Kapitalverwendung bzw. Kreditnehmer eingeteilt werden.
Merkmale:
Rechtliche und wirtschaftliche
Bedeutung:
Ansprüche des
Der Fremdkapitalgeber hat Anspruch
Fremdkapitalgebers auf Kapitaldienst (Zins-/Tilgung) und
bei Insolvenz auf anteilige Konkursmasse
Mitbestimmung des Formal keine. Aber bei FehlentwickFremdkapitalgebers lungen in Unternehmung hat FKGeber starken Einfluß auf die Geschäftsführung.
Verfügbarkeit des
Fremdkapitals
Fremdkapital wird in der Regel befristet bereitgestellt ( per Tilgung
oder per Endfälligkeit)
Haftung des
Aus der Gläubigerstellen entsteht
Fremdkapitalgebers keine Haftung.
Steuerliche Behand- Fremdkapitalzinsen sind bei Unterlung
nehmungen (Kreditnehmer) als Aufwand absetzbar.
- 33 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten
Prinzipiell hängt die Vergabe von Krediten von der Kreditfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers ab:
Kreditfähigkeit:
Kreditfähigkeit gibt die rechtliche Fähigkeit von Personen/Unternehmungen wieder, als Kreditnehmer aufzutreten Ein Kreditnehmer ist als unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person /Personengemeinschaft oder als juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts kreditfähig. Ausserdem hängt eine Kreditvergabe davon ab, welche Kreditwürdigkeit ein Kreditnehmer nachweisen kann.
Kreditwürdigkeit
Kreditwürdigkeit
Schuldner
1. Persönliche
Kreditwürdigkeit
2. wirtschaftliche
Kreditwürdigkeit
Persönliche Kreditwürdigkeit:
Sie beinhaltet eine Beurteilung des Kreditnehmers bezüglich
seiner bisherigen Zahlungsmoral, seiner fachlichen Qualifikationen, seiner Zuverlässigkeit, seiner unternehmerischen
Fähigkeiten. Dazu werden Beobachtungen zur Vergangenheit des
Kreditnehmers herangezogen und Annahmen über seine zukünftige finanzielle und bonitätsmäßige Entwicklung getroffen.
Wirtschaftliche Kreditwürdigkeit:
Sie beantwortet die Frage nach der Entwicklung einer Unternehmung. Dazu werden Unterlagen der Vergangenheit bzw. Planungsunterlagen der Unternehmung herangezogen und vom Kreditgeber analysiert.
Hinzu kommt die Beurteilung des Managements und des Zustandes der
Unternehmung (Technische Ausstattung, Betriebsklima, Personalqualifikation, Produktivität, Rentabilität, Eigenkapitalausstattung, know how, Konkurrenzsituation, Abhängigkeit von Kunden, ...)
Kreditwürdigkeitsprüfung: Wird vor Kreditvergabe und
laufend vom Kreditgeber (Kreditüberwachung) vorgenommen.
- 34 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten
Kreditsicherheiten:
Für einen Kredit sichert sich der Gläubiger durch vertragliche Entgegennahme von Sicherheiten ab. Mit ihnen kann er im Falle der
Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen des Schuldners den
von ihm eingeräumten Kredit finanziell begleichen. Sicherheiten
werden wie folgt in Personal- und Realsicherheiten unterschieden.
Personalsicherheiten
Hier haftet neben Schuldner
mind. 1 weitere Person
Bürgschaften,
bürgschaftsähnl. Sicherheiten
(Garantie, Schuldmitübernahme, Kreditauftrag)
Realsicherheiten
Hier erwirbt Gläubiger Rechte an
Vermögensgegenständen
- bewegl. Sachen (Pfandrechte,
Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt)
- unbewegliche Sachen (Hypothek,
Grund-, Rentenschuld
- Rechte (Pfandrecht, Sicherungsabtretung)
Oder Kredite werden nach ihrer rechtlichen Abhängigkeit von der jeweiligen
Forderung in akzessorische bzw. fiduziarische Sicherheiten unterschieden.
In der Bankpraxis werden sie als Sicherheiten mit enger bzw. mit weiter
Zweckerklärung bezeichnet.
Akzessorische Sicherheit:
Sie ist vom Bestand der Forderung des Gläubigers an den Schuldner abhängig,
für die sie bereitgestellt wird (Akzessorium = Nebenanspruch). Die Forderung ist dabei das Hauptrecht, die Sicherheit das eng daran gekoppelte
Nebenrecht. Erlischt das Hauptrecht (durch Tilgung), erlischt auch die Kreditsicherheit.
Fiduziarische Sicherheit:
Sie ist vom Bestand der Forderung des Gläubigers an den Schuldner unabhängig, für die sie (mit) bereitgestellt wird (Fiducia = Vertrauen).
Ist die Forderung erloschen, bleibt die fiduziarische Sicherheit bestehen und
kann vom Gläubiger zur Absicherung weiterer Kredite verwendet werden.
Besehen keine Kreditverhältnisse mehr, fällt die Sicherheit an den Sicherheitengeber zurück (z.B. Eigentümergrundschuld).
Nach den Sicherheiten werden Real- und Personalsicherheiten unterschieden.
Realsicherheiten:
Bei ihnen erwirbt der Kreditgeber Rechte an Vermögensgegenständen
(Real- oder Sachsicherheiten).
-Pfandrechte: Sie sind dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen
Sachen (Grundpfandrechte) zur Sicherung einer Forderung (Kredit), die den
Gläubiger dazu berechtigen, den Kredit im Falle der Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners durch Verwertung des verpfändeten Gegenstandes abzudecken.
- 35 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten
- Sicherungsübereignung:
Das Eigentum an Sachen (Sicherungsgut) geht auf den Gläubiger über. Diese Sachen stehen dem Schuldner weiter zur Verfügung, um damit in der Unternehmung produzieren zu können,
d.h. er leiht die Sachen vom Kreditgeber (verwahrt sie) solange,
wie der Sicherungsübereignungsvertrag besteht.
- Sicherungsabtretung (Zession):
Hier werden Rechte und Forderungen (Forderungen gegenüber
Kunden, Lohn-/Gehaltsforderungen, Miet-/Pachtforderungen
Ansprüche an Bausparkassen, Lebensversicherungen, Banken)
abgetreten. Anstelle des bisherigen Gläubigers der Forderung
(Zedent) tritt durch die Sicherungsabtretung der neue Gläubiger (Zessionar), ohne daß der Schuldner zustimmen muß. Die
Abtretung kann offen oder still erfolgen.
- Eigentumsvorbehalt:
Warenlieferant, der seinem Kunden Zahlungsziel gibt, sichert
seine Forderung auf Bezahlung der Waren durch Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im
Eigentum des Verkäufers.
Nach Umfang des Eigentumsvorbehaltes werden unterschieden:
- Einfacher Eigentumsvorbehalt:
Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug die Herausgabe der
Ware verlangen.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Der Verkäufer läßt sich von seinem Kunden die Vorausabtretung der Forderungen, die aus Weiterverkauf der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehen, geben.
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentum der Produkte, die mit der gelieferten Ware hergestellt/weiterverarbeitet wurde, geht auf den Lieferant über.
- Kontokorrentvorbehalt:
Der Kunde erwirbt erst dann das Eigentum an der gelieferten
Sache, wenn er alle aus der Geschäftsverbindung stammenden
Verbindlichkeiten gegenüber seinem Lieferanten erfüllt hat.
- 36 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten
Dingliche Sicherheiten zugunsten des Gläubigers für die Einräumung von Saisonkrediten oder Kontokorrenten.
Sicherungsübereignung:
Die i.R. kurz- bis mittelfristige Kreditlinie wird mit dem investierten Sicherungsobjekt gesichert.
Übereignungsvertrag Darlehen gegen Sicherungsübereignung
Kreditnehmer
Sparkasse
Einigung über ein Besitzkonstitut
Bis zur Darlehensrückzahlung unmittelbarer
Besitzer
Darlehensforderung
Während Darlehensrückzahlung
Eigentümer
Zession: = Sicherungsabtretung
Kreditnehmer
(bisheriger Gläubiger)
Krediteinräumung
Kreditgeber
Kreditinstitut
= neuer Gläubiger
= Zessionar
Forderung aus Kaufvertrag
= Zedent
Forderungsabtretung
Übergang durch Vertrag nur
sicherungshalber = fiduziarisch
Kunde des Zedent:
Drittschuldner
Die Forderung an Dritte wird als Sicherheit an
Kreditgeber abgetreten. Der Kunde des Zedent
erfährt dies (= offene Zession) oder nicht (= stille
Zession).
- 37 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten
Sicherung von Krediten durch Grundpfandrechte:
Grundpfandrechte:
Mit Grundpfandrechten wird der Kapitaldienst von Krediten (Zins
und Tilgung) durch ein dingliches Haftungsrecht an einem Grundstück gesichert. Zahlt ein Schuldner nicht, kann sich der Gläubiger
notfalls durch Verwertung des Grundstücks schadlos halten.
Grundpfandrechte können in Form der Hypothek (Brief- oder
Buchhypothek), der Grundschuld (Brief- oder Buchgrundschuld)
oder der Rentenschuld im Grundbuch eingetragen werden. Sie
beinhalten Einigung, Eintragung ins Grundbuch und Erwerb durch
den Gläubiger, um Inhaber des Grundpfandrechtes zu werden.
- Hypothek:
Hier ist der dingliche Hypothekenanspruch als Nebenrecht vom
Hauptrecht (Darlehen) abhängig. Ermässigt sich das Hauptrecht
(Darlehen durch Tilgung), ermässigt sich entsprechen die Hypothek. Erlischt das Hauptrecht, erlischt auch die Hypothek.
Arten der Grundpfandrechte:
Hypothek
§§ 1113 ff. BGB
Grundschuld
§§ 1191 ff. BGB
Rentenschuld
§§ 1199 ff. BGB
Sonderform der
Grundschuld
Briefhypothek
Buchhypothek
Briefgrundschuld
Buchgrundschuld
- 38 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten
- Buchhypothek:
Sie entsteht durch Einigung, Eintragung ins Grundbuch( = Entstehen ) und Auszahlung des Darlehens durch den Gläubiger
( = Erwerb ).
- Briefhypothek:
Sie liegt vor, wenn über die Eintragung eines Grundpfandrechts
eine Urkunde (Brief) ausgestellt wird. Sie entsteht (§ 873 Abs.1
BGB) durch Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer, das Grundstück mit einer Briefhypothek zu belasten, durch Eintragung dieser Belastung ins Grundbuch und
durch Auszahlung des Darlehens (§1113 Abs. 1 BGB) sowie
die Übergabe des Hypothekenbriefes durch den Grundstückseigentümer an den Gläubiger (§ 1117 Abs. 1 BGB).
- Buchgrundschuld:
Sie entsteht durch Einigung, Eintragung ins Grundbuch. Der
Gläubiger erwirbt sie durch den Ausschluß der Erteilung
eines Grundschuldbriefes.
- Briefgrundschuld:
Sie liegt vor, wenn über die Eintragung eines Grundpfandrechts
eine Urkunde (Brief) ausgestellt wird. Sie entsteht durch
Einigung, Eintragung in das Grundbuch und der Gläubiger erwirbt sie durch Übergabe des Grundschuldbriefes (§ 1117 und
§ 1192 BGB).
- Eigentümergrundschuld:
Der Grundstückseigentümer läßt sie auf sich selbst eintragen, die
er dann bei Bedarf auf den Geldgeber abtreten kann. (§ 1196
Abs. 1 BGB) bzw. sie entsteht aus einem ursprünglichen Fremdgrundpfandrecht oder besteht vorläufig.
- Rentenschuld:
Sie ist eine Unterart der Grundschuld, bei der aus dem Grundstück zu regelmäßigen Terminen eine bestimmte Geldsumme
(Belastung der Grundstücks mit einer Geldrente) zahlen ist (§
1199 BGB). Der Verpflichtete kann sich davon durch Zahlung
einer Ablösungssumme (die bei Bestellung der Rentenschuld
ins Grundbuch einzutragen ist) befreien. Die Rentenschuld ist
vom Bestehen einer Forderung ebenfalls rechtlich unabhängig.
Negativerklärung:
Hier verlangt der Gläubiger bei Kreditvergabe an gute Kunden
(gute Bonitäten) keine Hypothek, Grundschuld, sondern die verpflichtende Erklärung des Schuldners, künftig keine Grundschulden/Hypotheken zugunsten Dritter ohne vorherige Rücksprache mit dem Gläubiger eintragen zu lassen.
Grundbuch und Grundbuchamt:
Aufgaben des Grundbuches:
Das Grundbuch hat öffentlichen Charakter als Register, das
Auskunft über die privaten Rechtsverhältnisse an Grundstücken
abbildet (Eigentumsverhältnisse, Grundstücksbelastungen).Es
führt im Rechtssinne Grundstücke auf, die als:
- 39 4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten
- katastermäßig (amtlich) vermessener und durch Grenzsteine
markierter Teil der Erdoberfläche zu verstehen sind,
- und im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt
oder unter einer selbständigen Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuches eingetragen sind.
Die Rechtsverhältnisse an Grund und Boden (Grundstücke)
sind im Grundstücksrecht geregelt, materiell im Sachenrecht
des BGB, formell in der Grundbuchordnung (GBO).
Grundbücher werden im Grundbuchamt als eigenständige Abteilung eines Amtsgerichtes (Stadt,Landkreis) geführt. Das Grundbuch enthält das Verzeichnis aller Grundstücke des Amtsgerichtsbezirkes. Amtspersonen des Grundbuchamtes sind der Rechtspfleger, der Urkundenbeamte und der Richter (im Beschwerdeverfahren. Das Grundbuch wird in Württemberg von einem Bezirksnotar als dem Grundbuchbeamten geführt wird. Aktuell wird das
Grundbuchwesen reformiert. Ab 2018 gibt es in Baden-Württemberg nur noch 13 Grundbuchämter. Die Grundbuchakten werden
zentral in Kornwestheim (im ehemaligen SalaManderanwesen) gelagert. Die Grundbuchakten werden auf elektronische Bearbeitung
umgestellt. Die Gemeinden sollen dann elektronisch Einsicht in die
Grundbuchblätter bekommen und Abschriften vor Ort ermöglichen.
Zukünftig wird es dann auch keine beamteten Notare mehr geben
sondern nur noch freiberuflich tätige Notare.
Das Grundbuch kann nach § 12 GBO von dem eingesehen werden,
der berechtigtes Interesse nachweist. Ebenso können bei Nachweis
des berechtigten Interesses Grundbuchauszüge und Urkundenabschriften vom Grundbuchamt angefordert werden, um sich Klarheit
über Rechtszustand, Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines
Grundstücks verschaffen zu können.
Das Grundbuch ist mit dem öffentlichen Glauben ausgestattet,
d. h ., daß das Vertrauen auf den Inhalt des Grundbuchs im Rechtsverkehr grundsätzlich geschützt ist. So steht das Recht demjenigen
zu, für den es im Grundbuch eingetragen ist bzw. besteht nicht mehr,
wenn es im Grundbuch gelöscht ist (§ 891ff.BGB).Mit dem Grundbuch ist Vertrauensschutz verbunden, wonach Eintragungen in ihm
als wahr (richtig) gelten, wenn jemand im guten Glauben an die
Richtigkeit handelt.
Kataster:
Es wird beim Landkreis / der kreisfreien Stadt als Register geführt.
Das Liegenschaftskataster ist dafür zuständig, ein Verzeichnis aller
katastermäßig (amtlich) vermessenen und durch Grenzsteine markierte Teile der Erdoberfläche zu führen und zu pflegen. Er erfasst
Daher alle gewerbliche, privaten, landwirtschaftlichen und kommuNalen Grundstücke (außer Gebirgen, Seen, Flüsse). Die vom
Liegenschaftskataster erhobenen Daten (Flurbezeichnung, Maßangaben, …) werden vom Grundbuchamt übernommen und im je
weiligen Grundbuchblatt eingetragen!
- 40 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.2. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Grundbuch
Grundbuchinhalt:
Das Grundbuch besteht aus :
- der Aufschrift,
- dem Bestandsverzeichnis
-den drei Abteilungen
I. Eigentümer
II. Lasten und Beschränkungen
III. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
Die „Aufschrift“ enthält die Grundbuchbezeichnung, das „Bestandsverzeichnis“alle Grundstücke und die mit ihnen verbundenen Rechte,
(Z.B. (Amtsgericht Geislingen, Grundbuch der Stadt Geislingen,
Band 9, Blatt 70), bei Erbbaurechten den Zusatz „Erbbaugrundbuch“,
bei Wohnungseigentum „Wohnungsgrundbuch“, bei Teileigentum
„Teileigentumsgrundbuch“.
„Abteilung I“ gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse eines
Grundbesitzes,
„Abteilung II“ zeigt alle dinglichen Lasten und Verfügungsbeschränkungen (ohne Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden) wie
Dienstbarkeiten, Verkaufsrecht, Reallasten.
Dingliche Lasten (Abtg.II) sind Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch und beschränkt persönliche Dienstbarkeit), Vorkaufsrechte und Reallasten.
„Abteilung III“ gibt Auskunft über eingetragene Hypotheken-,
Grund- und Rentenschulden.
Vormerkungen (§ 883 ff.):
Sie können zur Sicherung von Ansprüchen auf Einräumung, Inhaltsoder Rangänderungen eines Rechts an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen werden und sichern dem Berechtigten einen schuld
rechtlichen Anspruch mit dinglicher Wirkung. D.h., daß nachträglich
nach der Auflassungsvormerkung eingetragene Grundstücksbelastungen gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam sind.
Häufig wird die Auflassungsvormerkung in der Praxis vorgenommen, bei der der schuldrechtliche Anspruch eines Dritten (z.B. des
Käufers) auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in
Abteilung II eingetragen wird.
Soll das Grundstück belastet werden (Finanzierung des Kaufes),
ist in der Vormerkung der Vorrang für die Belastung einzuräumen.
- 41 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.3. Kreditsicherheiten, Liegenschaftskataster
Wie hängen Grundbuch und Liegenschaftskataster zusammen, was liefert das Kataster konkret dem Grund- buchamt? Das
Kataster ist für die Einmessung der Grundstücke zuständig (Maße, Lage, …). Die Ergebnisse werden vom Grundbuchamt
übernommen.
Aufbau des Liegenschaftskatasters:
Es ist nach § 2 GBO für die Bezeichnung der einzelnen
Grundstücke im Grundbuch maßgebend:
Aufgaben als Amtliches
Verzeichnis:
Gebietsaufteilung (Aufbau):
Katasteramtsbezirk
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
Er entspricht grundsätzlich den regionalen Grenzen eines
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.
Sie ist der Vermessungsbezirk des Katasters mit einer örtlich umschriebenen, abgeschlossenen Gruppe von Grundstücken.
Sie ist der auf einem Blatt der Gemarkungskarte topographisch abgegrenzte Teil der Gemarkung .
Kleinste Einheit der topographisch abgegrenzten Flur mit Gemarkungsnamen, Flurbezeichnung , Flurstücknummer und Eigenschaftsangaben (Flächenmasse, privates, landwirtschaftliches, gewerbliches Grundstück.).
Aufbau der Vermessungsverwaltung in Baden-Württemberg
Oberste Vermessungsbehörde
Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum
Obere Vermessungsbehörde
Landesvermessungsamt
Untere Vermessungsbehörde
- 35 Landratsämter
- 9 Landkreise
Flurbereinigungsbehörde
-35 Landratsämter
- Regierungspräsidien
Stuttgart, Tübingen,
Freiburg und Karlsruhe
16 Städtische
Vermessungsdienststellen
146 Öffentlich
Bestellte
Vermessungsingenieure
Das Liegenschaftskataster ist dafür zuständig, ein Verzeichnis aller katastermäßig (amtlich) vermessenen und durch Grenzsteine markierte Teile der Erdoberfläche zu führen und zu pflegen Die
vom Liegenschaftskataster erhobenen Daten (Flurbezeichnung, Maßangaben, …) werden vom
Grundbuchamt übernommen und im jeweiligen Grundbuchblatt eingetragen!
- 42 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.4. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Beleihungswertermittlung
- Beleihungswert und Rangfolge von Rechten:
Der Beleihungswert ist für die Bewertung der zu stellenden
Sicherheit und damit für den Ausweis des Kredites maßgebend.
Grundlage des Beleihungswertes ist bei Immobilien der Verkehrswert, der sich je nach Erhebungsmethode als Sach- oder Ertragswert oder als Mittelwert aus beiden errechnen läßt.
Ermittlung des Sachwertes:
Bodenwert
+ Gebäudeherstellungskosten
./. Abschreibungen
= Sachwert
Ermittlung des Ertragswertes: Mieteinnahmen p.a.
./. Bewirtschaftungskosten p.a.
= Jahresnettoertrag x Kapitalisierungsfaktor (DSF)
Mittelwert aus beiden als rechnerischer Verkehrswert :
Sachwert + Ertragswert
2
Nach § 12 HBG muß der Verkehrswert so berechnet werden, daß die dauerhaften Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen sind,
die das Grundstück bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Dabei gibt es Ermessensspielräume, so dass Kreditinstitute bei der Wertermittlung unterschiedlich verfahren.
Beleihungswert:
Bei der Beleihung von bebauten Grundstücken wird jeweils ein bestimmter
Sicherheitsabschlag vom rechnerischen Verkehrswert vorgenommen.
Werthaltig ist danach für den Kreditgeber eine Beleihungsgrenze zwischen
40% und 80 % des Verkehrswertes.
Beleihungsgrenze:
Sie bestimmt, bis zu welchem Teilbetrag des Beleihungswertes die Hypothek
/Grundschuld einer Bank (unter Berücksichtigung des Wertes von im Rang
vorgehenden Rechten) auslaufen darf.
Innerhalb der ersten 60% des Beleihungswertes spricht man von erstrangiger
Sicherheit, Bausparkassen verlangen Sicherheiten, die bei 80% auslaufen.
Beleihungsrangfolge:
Sie gibt die Reihenfolge an, in der Gläubiger bei Zwangsvollstreckung aus
dem Verkaufserlös befriedigt werden. Das Rangverhältnis in der 2. und 3.
Abteilung des Grundbuches richtet sich nach dem Datum der Eintragung ins
Grundbuch.
- 43 -
,4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.5. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Personalsicherheiten
Personalsicherheiten:
Bei ihnen treten neben den Hauptschuldner ein oder mehrere Nebenschuldner,
die für die Erfüllung der Hauptverbindlichkeiten mit ihrem Vermögen bzw.
mit ihrem Einkommen haften.
-Bürgschaften:
Hier verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die
Erfüllung der (bestehenden, zukünftig entstehenden bzw. für bedingte )Verbindlichkeiten des Dritten (Kreditnehmer) einzustehen. Der Kreditgeber hat damit
eine zusätzliche Sicherheit, die so werthaltig ist, wie der Bürge kreditwürdig ist.
Schuldner und Bürge haften gegenüber dem Kreditgeber für die Erfüllung seiner
Ansprüche, da eine Bürgschaft meistens akzessorisch ist.
Nach den Rechten und Pflichten des Bürgen und nach dem Umfang der Bürgschaft werden insbesondere unterschieden:
Gängige Bürgschaftsarten
- Selbstschuldnerische /Ausfall- / Kredit- /Mit- /Nach- /Rückbürgschaft
Die wichtigsten Bürgschaftsarten sind die selbstschuldnerische Bürgschaft, die
bei dauerhafter Einstellung der Zins- und Tilgungszahlungen durch den Kreditnehmer den Gläubiger dazu berechtigt, den Bürgen unter Verzicht der Einrede
der Vorausklage zum sofortigen Ausgleich der noch offenen Schuld in voller
Höhe heranzuziehen bzw. die Ausfallbürgschaft, bei der der Gläubiger erst in
das Vermögen des Schuldners vollstrecken muss. Hier zahlt der Bürge nur den
Betrag, der nachweislich nach den durchgeführten Maßnahmen des Gläubigers
noch übrig ist (Ausfall).
- Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme):
Er bedeutet, daß neben dem Schuldner eine weitere Person gegenüber dem
Gläubiger die Verpflichtung übernimmt, zusätzlich zum Schuldner für eine bestimmte Verbindlichkeit zu haften. Er ist gesamtschuldnerisch, so daß der
Schuldmitübernehmer gegenüber dem Gläubiger unmittelbar voll und ganz aus
igener Schuld haftet.
- Garantie:
Hier verpflichtet sich ein Garantiegeber durch Begründung einer selbständigen
Verpflichtung ( Risikofall, möglicher Schaden, Entstehen eines Erfolges ), dem
Garantienehmer im Schadensfall oder bei Ausbleiben des Erfolges Ersatz zu
leisten, auch wenn die Zahlungsverpflichtung des eigentlichen Schuldners
(Kreditnehmers) aus rechtlichen Gründen entfällt.
Schuldbeitritt und Garantie unterscheiden sich von der Bürgschaft dadurch, daß
sie nicht das Einstehen für eine fremde Schuld als eine zu der Verbindlichkeit
des Hauptschuldners hinzutretende (akzessorische) Verpflichtung enthalten.
- Kreditauftrag:
Hier wird jemand beauftragt, einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung einen Kredit zu geben. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Kreditgeber wie ein Bürge (§778 BGB) für die Forderungen, die aus dem Kredit entstanden sind.
- 44 4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.6. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Bürgschaften
Selbstschuldnerische Bürgschaft:
Darlehensvertrag
Kreditnehmer
Kreditinstitut
Darlehensauszahlung
Rückzahlungsvereinbarung
Der Bürge erwirbt
durch Zahlung
die Forderung und
kann gegen Schuldner
rechtlich vorgehen.
Bürge
Verzicht der Einrede der Vorausklage heißt, dass Bürge auf erste
Anforderung Restschuld des
Kreditnehmers abdecken muss,
wenn der die Zahlungen einstellt.
Ausfallbürgschaft:
Kreditnehmer
Forderung: 35.000,- €
Kreditnehmer stellt nachhaltig Zins-/Tilgungszahlungen ein.
Kreditinstitut
Bürge nutzt Recht auf Einrede der Vorausklage. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Kreditinstituts erbringen Euro 25.000,-.
Noch offene Restschuld: 10.000,-€, wird dem Bürgen offengelegt.
Erwirbt Forderung
gegen Kreditnehmer
Bürge
Bürge zahlt 10.000,- €,
wenn alle Rechtsmittel
der Bank ausgeschöpft sind.
- 45 4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.7. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Lieferantenkredite, Skonto
Lieferantenkredit:
Hier räumt der Lieferant seinem Abnehmer einen Zahlungsaufschub ein, der im
Kaufvertrag geregelt ist: „... die Zahlung ist innerhalb 10 Tagen bei 2 % Skonto,
bis 30 Tage Zahlung ohne Abzug vorzunehmen.... “
Lieferantenkredit:
Nutzung Skonto
Ausschöpfung
des Zahlungsziels
Zahlung Hinhalten
i.R. 2 % innerhalb 14 Tagen,
im Preis einkalkuliert.
i.R.10 - 30 Tage
im Preis einkalkuliert.
Zahlung erst
nach 30 Tagen,
nicht einkalkuliert.
Der Lieferant sichert sich beim Zahlungsziel so ab, daß er im Kaufvertrag
Eigentumsvorbehalt oder Kundenwechsel (meist bei Zahlungszielen über
30 Tage hinaus) vorsieht.
Vorteil von Skonto/Zahlungsziel:
Die Nutzung von Skonto (die der Verkäufer in seinen Preis i.R. einkalkuliert)
sind weitestgehende Praxis und sorgt für akzeptable Zahlungsmoral.
Auch Zahlungsziele sind weitgehende Geschäftspraxis und beliebt, weil sie
für den Käufer von Waren/Dienstleistungen zur Verfügung stehen, wenn die
Schuld entsteht. Der Käufer hat Spielraum, mit der bezogenen Ware zu arbeiten und Ertrag zu erwirtschaften bzw. mehr Zeit, um zum Zahlungstermin
Liquidität bereitzustellen. Zahlungsziele werden ohne große Formalitäten eingeräumt (nur Kaufvertrag, keine Kreditwürdigkeitsprüfung) und entlastet befristet die Kontokorrentlinie der Unternehmung.
Nachteil von Skonto/Zahlungsziel:
Sie entlasten zwar beim Kunden dessen Kreditlinien bei den Banken. Wird
aber Skonto nicht genutzt, sondern das Zahlungsziel von 30 Tagen, dann ist
dieser Kredit besonders teuer, da Skonto auf die Laufzeit 10 Tage bezogen ist.
Der Jahreszins liegt bei permanenter Nichtnutzung des Skontos deutlich
über 45%!
Der Lieferant muss zeitnah seine Rechnungen stellen und mit seinem Mahnwesen die ausstehenden Zahlungen überwachen und bei Terminüberschreitung
(oft bei sich abschwächender Konjunkturentwicklung zu beobachten) einfordern, um seine Liquidität zu sichern.
Die Zahlungsmoral der Kunden ist häufig ein erster Grandmesser über die konjunkturelle Entwicklung. Verschlechtert sich die Zahlungsmoral bei vielen Kunden, dann versuchen diese, die schleppenderen Zahlungseingänge ihrer Kunden
an den Lieferanten durch Zahlungsverzögerungen weiter zu geben.
- 46 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.8. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Kontokorrent
Kontokorrentkredit:
Er wird laut § 355 HGB in laufender Rechnung auf einem Girokonto geführt, das einen Kreditrahmen aufweist, über das ein
Unternehmen laufend verfügen kann. Er stellt die klassische kurzfristige Fremdfinanzierungsform dar, die aber i.R. mittel- bis langfristig zur Verfügung steht und prolongiert wird, wenn keine besonderen Gründe (z.B. Bonitätsverschlechterung) dagegenstehen.
Die Höhe des tatsächlich beanspruchten Kredites hängt täglich davon ab, welche Einnahmen bzw. Ausgaben über dieses Konto verbucht werden. Gutschriften und Abbuchungen werden gegeneinander aufgerechnet. Ist der Tagessaldo im Guthaben (+), wird taggleich Habenzins verrechnet (Habenzins = 0 bis 0,5 % p.a.), ist er im
Soll, wird der Sollzins aus dem Sollsaldo taggleich berechnet
(Sollzins = ca. zwischen 7 und 12 % p.a. je nach Zinslage/Bonität).
Geht der Sollsaldo über den vereinbarten Kreditrahmen hinaus,
wird für diesen zusätzlichen Saldo taggleich ein Überziehungszins
berechnet ( ca. 3 bis 5% p.a.).
Der Kontokorrentkredit enthält als Finanzierungsaufwand:
- den Soll(-Netto)zinssatz = Entgelt für Kredit
- Kreditprovision oder
Bereitstellungsprovision = Entgelt für Kredit
- Umsatzprovision
= Entgelt für Kontoführung
- Überziehungsprov.
= Entgelt für Limitüberschreitung
- Barauslagen
= Entgelt für Porti,Telefon,Spesen
= gesamter Finanzierungsaufwand
Maßgebend für die Höhe des Sollzinssatzes (KK-Satz) ist seit 1999
der Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank. Bankintern wird
gerechnet:
i =l +z
s
(l = Leitzins, z = Zuschlag der Bank)
Bis 1999 wurde als Leitzins der Diskontsatz zugrunde gelegt, mit
der die Deutsche Bundesbank über ihre Landeszentralbanken gute
Handelswechsel von den Kreditinstituten angekauft (rediskontiert)
hat. Daran orientiert sich die Europäische Zentralbank (Sitz in Frankfurt) nicht mehr und bedient sich anderer Instrumente, um den Leitzins
zu regeln.
- 47 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.9. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Wechsel-, Akzept-, Avalkredite
Wechselkredite:
Sie stellen schuldrechtliche Wertpapiere dar, die eine abstrakte,
vom bestehenden Schuldverhältnis losgelöste Verbindlichkeit
verbriefen und als Zahlungs-, Kredit- und Sicherungsmittel
dienen. Bis 1999 war der Wechselkredit ein beliebtes Finanzierungsmittel, ist aber aktuell nicht mehr von grosser Bedeutung,
da die Europäische Zentralbank die Geldmarktzinsen nicht mehr
über den Diskontsatz steuert.
Akzeptkredit:
Hier räumt ein Kreditinstitut in einem fest vereinbarten Rahmen
bonitätsmässig einwandfreien Kunden ein, Wechsel auf das Kreditinstitut zu ziehen, die sie durch seine Unterschrift akzepiert.
Damit begibt sich die Bank im Aussenverhältnis als Wechselschuldnerin voll in die Haftung. Wirtschaftlich handelt es sich
beim Akzeptkredit um eine Kreditlinie (Rahmenkredit), bei der
die Bank ihren guten Ruf leiht. Der Kunde kann den Wechsel
bei seiner Diskontbank oder anderen Banken diskontieren oder
ihn als Zahlungsmittel an den Lieferanten weitergeben.
Kosten des Akzeptkredites:
In der Regel wird der Geldmarktzins für 3 bzw. 6 Monatsgelder
zuzüglich kalkulatorischem Aufschlag der Bank berechnet.
Bankakzepte können ebenfalls nur noch bei anderen Banken refinanziert werden. Sie können jedoch ebenfalls bei der Bundesbank als Sicherheiten für Geldgeschäfte verpfändet werden.
Avalkredit:
Hier handelt es sich um eine Kreditleihe (keine Geldleihe), bei
der ein Kreditinstitut eine Bürgschaft oder Garantieerklärung
zugunsten eines Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt.
Bei einer Bürgschaft haftet die Bank mit für ein bestehendes
Schuldverhältnis, bei Garantie gibt sie ein abstraktes Schuldversprechen ohne bestehendes Schuldverhältnis ab und haftet, daß
ein bestimmter Erfolg eintritt oder Schaden ausbleibt (...10 Jahre
Garantie bei Rostschäden). Auch hier stellt die Bank ihren guten
Ruf zur Verfügung.
Kosten des Avalkredites:
Berechnet wird vom Kreditinstitut die Avalprovision, die i.R. im
oraus zu zahlen ist (1 - 3 % p.a., mind. 25 Euro)
- 48 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit)
Autokredit:
Eine wachsende Dimension bei kurz- bis mittelfristigen Krediten
Nimmt der Autokredit ein. Inzwischen werden ca. 70% aller PKWs
auch bei Privatkunden finanziert.Gründe: Steigendes Preisniveau
wegen verbesserter Ausstattung, Sicherheitspaketen, sparsameren
Motoren und steigenden Kosten bei Spezialstahl für die PKW-Karrosserie.
Der Markt für Konsumentenkredite:
Konsumentenkredite
Über 56% der
Konsumentenkredit
entfallen auf PKWs
PKW
-Finanzierungen
enormes
Potenzial für
Finanzdienstleister
Sonstige
Konsumfinanzierungen
Wie treu sind Kunden dem Autohändler?
Barzahlung – Finanzierung – Leasing
Die Übersicht macht deutlich, in welche Dimensionen sich die Autofinanzierung
entwickelt hat.
Barzahlung:
40 %
Finanzierung:
Leasing:
Quelle: ADAC, Arbeitskreis der Automobilbanken
> 75 %
> 85 %
- 49 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit)
Der Konsumentenkredit wird zum Großteil von der Autofinanzierung
- in allen Zielgruppen - mit steigender Tendenz getragen!
Gesamt
Auto/Motorrad
8
Bekleidung
2
Urlaub
2
Freizeit/Hobby
2
18-29Jahre 30-49Jahre 50+ Jahre
(n=52*)
19
4
7
1
5
2
1
3
4
1
3
4
2
2
1
1
2
3
1
2
10
9
10
10
20
7
11
65
65
32
11
(n=71*)
(n=98*)
50
27
6
2
10
Alter
52
16
21
Hausrenovierung/
7
Umbau
Umschuldung
4
(z.B. Dispokredit)
Med. Behandlung
(z.B. Zahnbehandlung) 2
Sonstiges
70
62
Möbel/Einrichtungsgegenstände
Elektrogeräte
Geschlecht
Männer
Frauen
(n=111)
(n=110)
7
8
7
1
8
Quelle: FMDS Infratest 11/2006; Basis: Personen ab 18 Jahren, die Ratenkredit besitzen (n =221); Mehrfachnennungen möglich;
Werte 2005 in Klammern; Angaben in %; *Aufgrund geringer Fallzahlen nur Tendenzaussage möglich.
Daraus haben sich in der täglichen Praxis unterschiedliche Finanzierungsvarianten
(Mehrwegefinanzierungen mit Wahlrecht für Konsumenten) entwickelt (z.B. VW
-Bank, Sparkassen-Autokredit, …):
Quelle: VW-Bank.web
15
- 50 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit)
Finanzierungsbetrag
in €
S-Auto-Kredit vario
klassischer (linearer)
Konsumentenkredit
S-Auto-Kredit classic
0
12
24
36
48
In der Sparkassenorganisation werden ca. 75% aller privaten Autofinanzierungen über eine
3-Wege- (Ballon-) Finanzierung abgeschlossen. Dabei kann auch für Gebraúchtwagen eine
3-Wege Finanzierung (über die Deutsche Leasing) angeboten werden:
Variante Vario:
Der Kunde hat nach Ablauf der vereinbarten Grundlaufzeit des Kredites (max. 48 Monate)
3 Wahlrechte:
- Automatisch weiterfinanzieren (max. Gesamtlaufzeit: 84 Monate)
- Den Kredit durch Zahlung der Schlussrate ablösen
- Das Fahrzeug zum voraus garantierten Wert an die AutoExpo
(Deutsche Leasing Gruppe) zurückverkaufen
Besondere Vorteile:
- Günstigere Monatsraten als bei konventioneller Finanzierung Von Anfang an klare
Vereinbarungen zu den Finanzierungsalternativen
oder Variante Classic:
Das Fahrzeug wird in der konventionell finanziert, d.h. der Kredit wird während der Laufzeit komplett zurückgetilgt.
60
Laufzeit in Monaten
- 51 -
4.
Finanzierungsarten
4.2. Arten der Fremdfinanzierung
4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit)
S-Auto-Kredit - Die Mehrwege-Finanzierung…
Beispiel: Gebrauchtwagen BMW 116er / EZ 10.2006
Kaufpreis 15.800,-- EUR / Anzahlung 3.800,-- €
Kreditsumme:
12.000,-- €
Laufzeit:
42 Monate
Monatl. Rate:
193,14 €
Restrate:
6.320,-- €
Zinssatz:
7,69 % eff.
Möglichkeiten nach 42 Monaten:
Tilgung der Restrate
Weiterfinanzieren
Rückverkauf
Oder: Alternativ Leasing – das rechnet sich gut…
Einkalkulierte Provision:
1%
2%
Restwert:
14.300 €
14.300 €
Laufzeit:
36 Mon.
36 Mon.
Monatl. Rate:
451,51 €
+ 1,75 %
459,45 €
Händlerprovision:
255,60 €
+ 100 %
511,20 €
- 52 -
4.
Finanzierungsarten
4.3.
Arten der Fremdfinanzierung
4.3.1. Aufnahme von kurz- bis langfristigen Darlehen
4.3.1.1. Obligationen/Schuldverschreibungen
Aufnahme von Darlehen:
Hier sind langfristige, meist festverzinsliche Darlehen angesprochen, die von
Unternehmungen, von Kreditinstituten oder über die Börse von einer Vielzahl
von Darlehensgebern gegen Obligationen aufgenommen werden.
Obligationen/Schuldverschreibungen:
Sie stellen in Urkunden verbriefte Wertpapiere dar, die als Teilschuldverschreibungen (Obligationen, Anleihen, festverzinsliche Wertpapiere, loan
bonds, Industrieobligationen, Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Bund-,
Länder-, Kommunalanleihen) i.R. auf 50/250/500/2500/5000 Euro lauten.
Sie sind Inhaberpapiere, d.h. nur der, der das Papier besitzt, kann daraus
Rechte geltend machen. Die Übertragung auf Dritte erfolgt durch Einigung
und Übergabe ( heute jedoch durch Depotverwahrung durch die Banken nicht
mehr üblich ).Die Obligationen werden i. R. durch Eintragung von erstrangigen Grundschulden oder durch Negativklausel besichert.
Emission von Obligationen:
Die Ausgabe von Obligationen erfolgt in Deutschland als Fremdemission
durch ein Bankenkonsortium, wobei das Konsortium der Unternehmung
sofort den Gegenwert der Anleihe zur Verfügung stellt. Bedeutendste
Emittenten sind juristische Personen (Kreditinstitute) oder öffentlich
rechtliche Körper-schaften (Bund einschl. Sondervermögen).
Voraussetzungen für die Emission von Anleihen sind zum Schutz des
Gläubigers ( Anlegers ):
- Die Erstellung eines Prospektes (Emissions- oder Wertpapierverkaufsprospekt) bei erstmalig öffentlich angebotenen Wertpapieren. Er ersetzt den
Börsenzulassungsprospekt, wenn die Anleihe zur amtlichen Notierung an
der Börse zugelassen wird.
- Einschaltung des zentralen Kapitalmarktausschusses ZKMA, der zwar
eine freiwillige Instanz (ohne gesetzl. Grundlage) ist, in dem aber die hauptsächlich mit Emissionen beschäftigten Banken vertreten sind.
Er berät in bezug auf die Emissionstätigkeit, trifft Absprachen über Zeitpunkt, Volumen, Ausstattung der einzelnen Anleihe und hat starken Einfluß.
Bis 31.12.1990 war die Genehmigung des Bundesfinanzministeriums
erforderlich (Gläubigerschutz). Dies ist wegen Deregulierung und Förderung
des deutschen Finanzplatzes aufgehoben.
- 53 -
4.
Finanzierungsarten
4.3.
Arten der Fremdfinanzierung
4.3.1. Aufnahme von Darlehen
4.3.1.1. Obligationen/Schuldverschreibungen
Tilgungsmodalitäten von Obligationen / Anleihen
Einmalige
Gesamttilgung
Ratenweise Tilgung
- Während Laufzeit
nur Zinsratenzahlung
- Tilgung in
gleichen Jahresraten
- Tilgung endfällig
tilgungsfreie Zeit
i.R. 5 Jahre
- Tilgung in
- Tilgung in
wachsenden Jahresraten
unterschiedlichen Jahresraten
( = Annuitätentilgung)
mit Hilfe Tilgungsfonds
- jährliche Annuität
- dem Fonds werden vom
(Zins + Tilgung) bleibt
Unternehmen regelmässig
gleich
Geldbeträge zugeführt
- Ausgabekurs
i.R. unter pari
z.B. 97 %,
- Einteilung der Obli- - Tilgung wächst im Zeit- gation in Serien anaablauf, da Zinsanteil
log Tilgungsterminen wegen kleinerer Restschuld fällt.
durch Tilgungsfonds erfolgt freihändiger Rückkauf eines Teils
der emittierten Wertpapiere über
die Börse (insb. wenn der Börsenkurs
unter dem späteren Tilgungskurs liegt)
- Rücknahmekurs nach n
Jahren = 100%
- Auslosung der Serie,
die je Tilgungstermin
getilgt wird.
- Kurspflege
- Ausgabe unter pari,
je früher Serie getilgt
wird(100%), desto
höher der Effektivzins
- Kombination mit Auslosungstilgung
möglich
Anleihen, Obligationen, Schuldverschreibungen, Inhaberschuldverschreibungen etc. verbriefen als Gläubigerpapiere das Anrecht des Kreditgebers auf
Zins- und Tilgungszahlung.
Sie zählen zu den konservativen, d.h. sicheren Geldanlageformen, da sie im
Unterschied zu Aktien während ihrer Laufzeit nur geringe spekulative Kursrisiken aufweisen und i.R. endfällig die 100% ige Rückzahlung des urkundlich
verbrieften Betrages sicherstellen.
Sie sind besonders in Zeiten hoher Zinsen und fallender Aktienkurse für Geldanleger interessant.
- 54 -
4.
Finanzierungsarten
4.3.
Arten der Fremdfinanzierung
4.3.1.2. Obligationen/Schuldverschreibungen/Sonderformen
Ausstattung der Obligationen:
Anleihen weisen einen festen, in % vom Nennwert (Nominalwert
angegebenen Zinssatz, den Nominalzinssatz auf, daher werden sie
"festverzinsliche Anleihen" genannt.
Ausnahmen davon gibt es bei:
-Anleihen, bei denen die Umwandlung möglich ist (Konversion),
- Floating Rate Notes, die mit variablem Zinssatz ausgestattet sind,
-Zero Bonds (Nullkupon-Anleihen), die keine laufende Verzinsung
aufweisen.
Die Tilgung der Obligation erfolgt entweder einmalig am Ende
der Laufzeit oder ratenweise in gleichen, wachsenden oder unterschiedlichen Jahresraten. Nach bestimmter Wartezeit kann die Anleihe durch den Schuldner gekündigt und danach vorzeitig getilgt
werden, sofern die Kündigung nicht ausgeschlossen wird.
Sonderformen bei Anleihen unterscheiden sich von normalen Anleihen dadurch, daß sie neben Zins und Tilgung weitere Rechte
einräumen. Dafür werden i.R. geringere Zinsen gezahlt, z.B.:
Industrieobligationen
Normalform
Wandelanleihe
(convertible
bond)
Sonderformen §221 AktG
Optionsanleihe
(bond
warrant,
stock
warrant)
Gewinnschuldverschreibung
Genußschein
Wandelanleihen: Sie sind Anleihen von Aktiengesellschaften, die
ihren Eigentümern das Recht einräumen, in bestimmtem Zeitraum
die Wandelanleihe in einem bestimmten Verhältnis in Aktien der
AG umzutauschen (zu wandeln). Es handelt sich um eine Möglichkeit für den Anleger, der die Wandelanleihe neben Zins und Tilgung attraktiver macht.
Durch Umwandlung wird aus dem Schuldtitel (Fremdfinanzierung)
ein Beteiligungstitel (Eigenfinanzierung). Diese Möglichkeit wird
vom Anleger durch niedrigeren Zins honoriert, der später durch
Kurschancen der Aktien kompensiert werden kann. Verzichtet der
Anleger auf die Wandlung, hält er die Wandelanleihe bis zur
Fälligkeit oder kann sie verkaufen.
Erfolgt die Wandlung, dann steht der Aktiengesellschaft in entsprechender Höhe langfristig verfügbares Eigenkapital zur Verfügung.
- 55 -
4.
Finanzierungsarten
4.3. Arten der Fremdfinanzierung
4.3.1.2 Obligationen/Schuldverschreibungen/Sonderformen
Die Wandelanleihe regelt das Wandlungsverhälnis, die Umtauschfrist, Zuzahlung, Nominalzins, Nennwert, Disagio, Zinstermin,
Sicherheiten und Stückelung.
Vorteile der Wandelanleihe:
Die Schuldner-AG schafft sich so Kapital, indem sie in Zeiten
hoher Zinsen und niedriger Aktienkurse zusätzliche Anreize
bietet, um die Spekulationsbereitschaft der Anleger zu stimulieren (sonst könnte Aktienabsatz schwieriger sein). Durch Zuzahlung verschafft sie sich Liquidität, wandelt durch Umtausch
Befristetes Fremd- in umbefristetes Eigenkapital und vermeidet
nach Wandlung Zins- und Tilgungszahlungen (dafür Dividendenzahlungen im Gewinnfall).
Optionsanleihe:
Sie räumt ihren Eigentümern das Zusatzrecht ein, während eines
bestimmten Zeitraumes Wertpapiere (i.R. Aktien) zu erwerben.
Gegenstand der Option ist das Recht auf Bezug von Aktien bzw.
das Recht auf Erwerb zukünftiger Anleihen des Emittenten zu
einem zum Zeitpunkt der Herausgabe der Optionsanleihe im
voraus festgesetzten Preis (Optionspreis, -kurs). Für diesen Zusatzanreiz ist sie mit niedrigerem Zins als vergleichbare Normalanleihen ausgestattet.
Vorteile der Optionsanleihe:
Der Emittent (AG) sichert sich langfristig zinsgünstiges Fremdkapital und beschafft sich bei Ausübung der Option durch die Anleger Eigenkapital sowie Liquidität durch Optionspreis.
Gewinnschuldverschreibung:
Bei derartigen Industrieobligationen werden neben Tilgung Zinsansprüche eingeräumt, die ganz oder z.T. Gewinn- bzw. Dividenden-abhängig sind. Der Eigentümer der Teilschuldverschreibung
(Gläubiger) wird am Geschäftserfolg der Unternehmung beteiligt, beim Participation bond durch Basiszins und dividendenabhängigen Zusatzzins bzw. beim income bond mit einem in voller
Höhe gewinnabhängigen Zins.
- 56 -
4.
Finanzierungsarten
4.3. Arten der Fremdfinanzierung
4.3.1.2 Obligationen/Schuldverschreibungen/Sonderformen
Genußscheine:
Hier handelt es sich um Wertpapiere, die besondere Genußrechte insbesondere am Gewinn und am Liquidationserlös verbriefen. Sie haben nur Vermögensrechte zum Inhalt. Sie werden meist im Zusammenhang mit Unternehmungsgründung für besondere Leistungen der Gründer bei Gründung
(Gründergenußschein als Gründerlohn), für Unternehmungssanierung zum
Ausgleich von Gläubigerverzicht, Kapitalherabsetzung, Zuzahlung auf
Aktien (Sanierungsgenußschein oder Besserungsschein als Sanierungslohn), bei Unternehmungsverschmelzung (Fusion als Verschmelzungslohn),
zur Gewinnbeteiligung von Mitarbeitern ausgegeben.
Die Banken haben die Möglichkeit, Genußkapital auf das haftende Eigenkapital anrechnen zu lassen (§ 10 abs. 1 KWG), wenn:
-die ursprüngliche Laufzeit mindestens 5 Jahre und die Ratenrestlaufzeit
bzw. Kündigungsfrist mindestens 2 Jahre beträgt,
- die Forderungen der Genußscheininhaber im Rang hinter die der
übrigen Gläubiger zurücktritt,
- Verlustbeteiligung in voller Höhe besteht.
Bedeutung der Genußscheine:
Sie nehmen seit Jahren starken Aufschwung insbesondere als Instrument der
Mitarbeiterbeteiligung und zur Kapitalbeschaffung. Sie geben insbesondere
Nicht-AGs die Möglichkeit, sich Geldmittel über die Börse zu beschaffen.
Ausstattung:
Genußscheine haben Zwischenstellung zwischen Aktien und Obligationen.
Sie haben kein Stimmrecht. Falls sie nach bestimmter Laufzeit zurückgezahlt werden, ähneln sie Fremdkapital, bei unbegrenzter Laufzeit und Beteiligung am Gewinn und Verlust, stillen Reserven ähneln sie EK.
Schuldscheindarlehen:
Sie sind anleiheähnliche, meist langfristige Großkredite mit i.R. 1 bis 50
Mio. Euro, die ausserhalb der Börse über Nichtbanken- Kapitalsammelstellen aufgenommen werden. Sie sind elastisch für die Bedürfnisse von
Kapitalgeber/-nehmer gestaltbar (Höhe, Laufzeit, Zins-, Tilgungs-, Kündigungsmodalitäten). Beteiligt sind die Schuldscheingläubiger ( Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Banken, Bausparkassen, Sozialversicherungen), die Schuldscheinnehmer (Industrie, Handel, Banken, Bund,
Länder, Gemeinden, Bahn, Post...). Sie werden durch Einschaltung von
Maklern und Banken vermittelt, um einen Interessenausgleich zwischen den
Vorstellungen der Gläubiger und Schuldner zu erreichen (z.B. Darlehenshöhe und Fristigkeit des Darlehens). Schuldscheindarlehen werden
durch Forderungsabtretung übertragen (Zession).
Ausstattung von Schuldscheindarlehen:
Ausgestattet sind Schuldscheindarlehen ähnlich wie Obligationen,
liegen aber im Nominalzins i.R. bis 0,5 %-Punkte über vergleichbaren Anleihezinssätzen. In den Nebenkosten sind sie bei Laufzeiten unter 10 Jahren mit ca. 1 bis 2 % günstiger als Anleihen
( bis ca. 5%). Die Laufzeiten werden individuell vereinbart, liegen
meist unter 15 Jahren. Ein Kündigungsrecht ist unüblich.
Bedeutung von Schuldscheindarlehen:
Sie haben große Bedeutung, weil sie insb. von Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern und Pensionsfondsgenutzt
werden. Ca. 50 % ihrer gesamten Vermögensanlagen (in Deutschland 1995 > 250 Mrd. Euro) werden von diesen Kapitalsammelstellen
in Namensschuldverschreibungen, einschließlich Schuldscheindarlehen mit steigender Tendenz angelegt.
- 57 -
4.
Finanzierungsarten
4.3.
Arten der Fremdfinanzierung
4.3.1.3. Aufnahme von Schuldscheindarlehen – Vergleich mit Teilschuldverschreibungen
Vergleich zwischen Schuldscheindarlehen - Teilschuldverschreibungen (Obligationen,
Anleihen)
Ausstattung
Obligationen u.a.Teilschuldverschreibungen
Schuldscheindarlehen
Genehmigung?
Keine mehr, bis 1991 durch Bundesfinanzminister wegen Deregulierung.
Keine, Deckungsstockfähigkeit für
erfolgreiche Plazierung hilfreich.
Wer eignet sich als
Darlehensnehmer?
Grosse Aktiengesellschaften, GmbHs und
Juristische Personen des öffentl. Rechts
Grössere Unternehmungen mit beliebiger Rechtsform und guter Bonität.
Kreditgeber?
Institutionelle und private Anleger ( auch
mit Kleinbeträgen) über Kapitalmarkt.
Kapitalsammelstellen (Versicherungen, Sozialvers.träger, Pensionsfonds)
mit Großbeträgen.
Gläubigerrechte?
Es handelt sich um Wertpapiere, i.R. Inhaberpapiere.
Keine Wertpapiere
(Nur beweiserleichtern Dokumente).
Verwertbarkeit der
Kapitalanlage?
Hohe Verwertbarkeit (Fungibilität) über
Börsenhandel.
Daueranlage, evtl. mit Genehmigung
des Schuldners Forderungsabtretung.
Tilgung?
Per Tilgungsplan geregelt. Über Börse ist
zusätzlicher freihändiger Rückkauf möglich.
Tilgung per Darlehensvertrag geregelt.
Mindestkapital?
Für Börsenzulassung ab 0,25 Mio Euro.
Erst ab ca. 2,5 Mio Euro interessant
wegen hohen fixen Nebenkosten.
Ab 50.000,- Euro.
Laufzeit?
Bis 15 Jahre (individuell vereinbar).
Sicherheiten?
< 15 Jahre ( meist 8 bis 15 Jahre ), aber
zunehmend kürzere Laufzeiten.
Grundschulden. Evtl. Negativklausel.
Veröffentlichungspflicht?
Für Schuldner Veröffentlichungspflicht
(Publizitätspflicht).
Keine Veröffentlichungspflicht.
Nominalzins?
Je nach allgemeiner Zinsentwicklung.
I.R. 1/4 bis 1/2 %-Punkte über Anleihezinssatz.
Briefgrundschulden mit Zwangsvollstreckungsklausel.
Nebenkosten (NK)? Einmalige NK: i.R. 3 bis 5% zuzüglich
laufende NK mit ca 1.5% des Nominalbetrages der Anleihe.
Einmalige NK: i.R. 1 bis 2%
Keine laufenden NK.
Zustimmung nötig? Durch zentralen Kapitalmarktausschuß.
Kündigung durch
i.R. zu den planmässigen TilgungstermiSchuldner möglich? nen ( nach den tilgungsfreien Jahren ).
Keine Zustimmung erforderlich.
Nur ausnahmsweise ( nach den
tilgungsfreien Jahren ).
Kurspflege möglich
Nicht (ohne Börsennotierung) möglich.
Durch Emittenten (-Konsotium)
Quelle: Ähnlich L. Perridon/M.Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 8. Aufl., München 1995, S. 367 f.
- 58 -
4.
Finanzierungsarten
4.3. Arten der Fremdfinanzierung
4.3.2. Langfristige Fremdfinanzierungsarten
Während sich nur große Unternehmungen durch Schuldverschreibungen und
Schuldscheindarlehen Fremdkapital beschaffen können, sind kleine und
mittlere Unternehmungen hauptsächlich auf Finanzierungsmittel von aussen
angewiesen, die sie aufnehmen können von:
a) Kreditinstituten,
b) Kapital-Sammelstellen (Nichtbanken),
c) Privatpersonen.
Nach Laufzeit der Fremdfinanzierung lassen sich lang- bis kurzfristige
Darlehen unterscheiden, die von Kreditinstituten mit dem Kreditnehmer
vereinbart werden, wenn dessen wirtschaftliche Lage und Zukunft geprüft und
positiv bewertet werden kann, die nachhaltige Tragbarkeit des Darlehens
(Kapitaldienst) gewährleistet ist und werthaltige Sicherheiten gestellt werden .
Langfristige Fremdfinanzierungen:
Sie unterscheiden sich nach ihrer Laufzeit ( i.R. bis 10 Jahre ), der Zinsbindungsfrist ( 1 bis 10 Jahre), der Absicherung ( i.R. Grundpfandrechte), den
Konditionen (variabler bzw. fester Nominalzins, Nebenkosten wie Schätzkosten, Darlehensgebühr, Notarkosten für Sicherheitenbestellung, Disagio),
den Tilgungsformen (Annuitäten-, Abzahlungstilgung, endfällige Tilgung )
und den Effektivzinsen (zeigen Effektivbelastung ).
Bereitstellung der langfristigen Fremdfinanzierungen:
Sie werden von privaten und /oder öffentlichen Banken und in besonderen
Fällen durch Fördermittel von Spezialinstituten (z. B. durch die Kreditanstalt
für Wiederaufbau - KfW oder durch spezielle Programme der Bundesländer
zur Förderung von mittelständischen Existenzgründungen oder Investitionen)
an mittelständische Unternehmen bei Betriebsverlagerung bzw -erweiterung
am gleichen Standort bereitgestellt.
Die Antragstellung und die Besicherung dieser Fördermittel wird im Rahmen
der banküblichen Darlehenssicherung bei der Hausbank vorgenommen, die
bei Eintritt des Ausfallrisikos durch den Schuldner bei diversen Förderprogrammen mit in die Haftung genommen wird.
- 59 -
4.
Finanzierungsarten
4.3. Arten der Fremdfinanzierung
4.3.2.1 Leasing
Leasing als Form der Investitionsgüterbeschaffung beinhaltet die
vertragliche Verpflichtung des Leasinggebers, dem Leasingnehmer gegen
Zahlung eines festgesetzten (meist monatlichen) Entgeltes bestimmte Investitionsgüter zur Verfügung zu stellen, die aber im Eigentum des Leasinggebers
verbleiben. Leasing ist die Alternative zum kreditfinanzierten Kauf.
Leasing kann unterschieden werden nach der Person des Vermieters des
Leasingobjektes (Herstellerleasing oder Vermietung durch Dritte), nach dem
Verpflichtungscharakter des Leasingvertrages (Finanzierungs-, Maintenance-,
Operating-Leasing bzw. Sales and lease back), nach der Zahl der Leasingobjekte (Einzelne Objekte, Vermietung ganzer Anlagen), nach Art der
Leasingobjekte (Konsumgüter- bzw. Investitionsgüter-Leasing) und nach
Zahlungshöhe während der Grundmietzeit (Vollamortisations- bzw.
Teilamortisationsvertrag).
Finanzierungs-Leasing-Verträge (Voll-/Teilamortisationsvertrag) sind durch
nachstehende Bestandteile gekennzeichnet:
- Sie sind für eine bestimmte Zeit (Grundmietzeit) unkündbar.
-Die vereinbarte Grundmietzeit ist i.R. kürzer als die betrieblich mögliche
Nutzungsdauer des Leasing-Objektes.
-Durch die Leasingraten erwirtschaftet der Leasinggeber sein eingesetztes
Kapital zurück, bekommt dafür eine Verzinsung.
-Der Leasinggeber erhält für sein Wagnis, seine Finanzierungs-, Verwaltungsaufwendungen und Gewinnansprüche eine Marge.
-Das Investitionsrisiko (Reparaturen, Instandhaltung) trägt i.R. der Leasingnehmer.
- Die Leasingraten sind fällig, egal ob das Leasing-Objekt funktioniert oder nicht.
-Wenn das Leasingobjekt beim Leasing-Geber bilanziert wird, sind die Leasingraten beim Leasingnehmer Betriebsausgaben.
Der Vollamortisationsvertrag:
Hier wird die volle Amortisation des Leasing-Objektes durch den
Leasingnehmer vorgesehen. Nach Auslauf der Grundmietzeit ist
das L.-Objekt zurückzugeben (beim Vertrag ohne Option zwingend).
Beim Vertrag ohne Option muß die Mietzeit des L.-Objektes zwischen 40 und
90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer festgelegt werden. Keine Option
bedeutet, daß keine Kauf- oder Verlängerungsoption vorgesehen ist. Bilanziert
wird das L-Objekt vom Leasinggeber.
Beim Vertrag mit Kaufoption hat der Leasingnehmer das Recht, das Leasing-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen (Kaufoption). Der
Leasinggeber kann das Leasingobjekt bilanzieren, wenn der Kaufpreis bei
Ausübung der Kaufoption mind. den Restbuchwert des Objektes erreicht.
Liegt der Kaufpreis darunter, wird das L-Objekt dem L.-Nehmer zugerechnet.
- 60 -
4.
Finanzierungsarten
4.3. Arten der Fremdfinanzierung
4.3.2.1 Leasing
Praxisformen des Leasing
Direktes Leasing = Herstellerleasing
Nach der
Person des
Vermieters
Indirektes Leasing = Vermietung
durch Dritte
Finanzierungs - Leasing = Keine Kündigungsmöglichkeit während GrundmietZeit. Keine Wartung durch Vermieter
L e a s i n g f o r m en:
Nach dem
Verpflichtungscharakter des Leasingvertrages
Maintenance-Leasing = Langfristiger Leasing-Vertrag mit
Wartung durch Vermieter
Operating - Leasing = Kurzfristiger
Leasing -Vertrag mit Wartung durch
Vermieter
Sale-and-lease back=Verkauf-Rückmiete
Nach Anzahl
der Leasing
-Objekte
Nach Art
der Leasing
-Objekte
Nach Zahlungshöhe
während der
Grundmietzeit
Equipment-Leasing = Vermietung
einzelner Gegenstände
Plant-Leasing = Vermietung ganzer Anlagen
Konsumgüter-Leasing
Investitionsgüter-Leasing
Mobilien-Leasing
Immobilien-Leasing
Vollamortisationsvertrag
Teilamortisationsvertrag
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4.
Finanzierungsarten
4.3. Arten der Fremdfinanzierung
4.3.2.1 Leasing
Beim Vertrag mit Mietverlängerungsoption erfolgt die Zurechnung des L.Objektes beim L.-geber nur, wenn die Anschlußmiete mind. den Werteverzehr
des L.-objektes aus dem mit linearer AfA ermittelten Buchwert oder den
niedrigeren gemeinen Wert abdeckt.
Beim Spezialleasing ist das Leasing-Objekt so auf den Leasing-Nehmer
zugeschnitten, daß es nach Auslauf der Grundmietzeit nur noch von ihm sinnvoll
genutzt werden kann. Daher bilanziert hier der L.Nehmer.
Der Teilamortisationsvertrag:
Derartige Verträge dominieren heute im Leasinggeschäft. Sie sehen während der
Grundmietzeit keine vollständige Amortisation des L.- Objektes vor. Bezüglich
der Bilanzierung gilt auch hier, daß die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betragen muß.
Beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des L.-Ge-bers kann
dieser dem L.-Nehmer nach Auslauf der Grundmietzeit das Objekt andienen, d.h.
den Kauf zu dem im vorhinein festgelegten Preis (Restwert) verlangen. Aus den
Leasingraten und dem Restwert ergibt sich wieder Vollamortisation. Der L.Nehmer hat nicht das Recht, den Kauf des Objektes oder eine Mietverlängerung
zu verlangen (trägt daher das Wertminderungsrisiko). Der L.-geber bilanziert das
L.-objekt.
Beim Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses verkauft der
L.-Geber das L.-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit. Liegt der Kaufpreis
unter dem kalkulierten Restwert, muß L.-nehmer dem L.-geber die Differenz
zahlen. Bei Erzielung eines Gewinnes muß der L.-geber mind . mit 25% beteiligt
werden, um das L.-Objekt bilanzieren zu können.
Beim sogenannten kündbaren Leasing hat der L.-Nehmer das Recht, nach
Ablauf der Grundmietzeit den L.-Vertrag zu kündigen. Dafür muß er eine
Abschlußzahlung leisten, die die Differenz zwischen den Gesamtkosten des L.Objektes und den bereits gezahlten Leasingraten deckt. Auch hier bilanziert der
L.-Geber.
Voll- und Teilamortisationsverträgen ist gemeinsam, daß sie als besondere
Formen von langfristigen Mietverträgen i.R. mit einer unkündbaren Grundmietzeit ausgestattet sind und das Investitionsrisiko beim Leasing-Nehmer ansiedeln.
Vorteile des Leasings gegenüber Kreditkauf:
Erhaltung bzw. Verbesserung des Kreditspielraums und der Liquidität des L.Nehmers, Senkung der Kapitalbindung, Vermeidung der Risikos der Fehlinvestition,Sicherung des technischen Fortschrittes im Unternehmen, da durch
die befristete Leasinglaufzeit das geleaste Objekt erneuert und modernisiert
werden kann (insbesondere wichtig bei Objekten, die durch technischen Fortschritt schnell veralten (z.B. EDV).
- 62 -
4.
Finanzierungsarten
4.3. Arten der Fremdfinanzierung
4.3.2.2 Factoring
Hier liegt ein Finanzierungsgeschäft vor, bei dem eine Bank (Factor) von seinem
Kunden neu entstandene Forderungen aus Warenlieferungen/Dienstleistungen
laufend ankauft, bevorschußt und die Rechnungsbeträge unter Abzug eines
bestimmten Prozentsatzes sofort an den Kunden auszahlt und das Ausfallrisiko
übernimmt.
Wichtige Merkmale des Factoring:
- Der Factor kauft alle laufend (nur) aus Warenverkauf/Dienstleistungen neu
entstehenden Forderungen auf.
- Er betreibt nicht nur den Einzug von notleidenden Forderungen.
- Factoring wird bei gewerblichen Abnehmern angewendet, die in Produktion,
Handel oder Dienstleistungsgewerbe tätig sind.
Wichtige Funktionen des Factoring:
Beim Faktoring bietet der Factor seinem Kunden 3 Funktionen an:
Bei der Finanzierungsfunktion wird dem Kunden angeboten, alle Forderungen
aus Waren-/Dienstleistungsgeschäften durch den Factor ankaufen zu lassen. Der
Factor kann dabei dubiose Forderungen ausschliessen. Durch die vorzeitige
Liquidierung seiner Forderungen kann der Kunde seine Lieferanten mit Skonto
zahlen, verbessert seine Bilanzrelation, schont seine Kreditlinien.
Bei der Dienstleistungsfunktion übernimmt der Factor zusätzlich die Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen, den Inkassodienst. Dies führt für den Kunden oft
zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen.
Bei der Delkrederefunktion übernimmt der Factor zusätzlich das Risiko der
Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen Risikoprämie. Durch die Übernahme aller Forderungen wird dieses Risiko aber gestreut. Eine Limitierung der
Risikoübernahme ist möglich.
Formen des Factoring:
Unterschieden werden des echte und unechte bzw. das offene und stille
Factoring. Das echte F. übernimmt alle 3 Funktionen, das unechte klammert
insb. die Delkrederefunktion aus.
Das offene F. teilt dem Drittkunden mit, dass er seine Schulden an den Faktor
zahlen muß, was für ihn schuldbefreiende Wirkung hat. Von Nachteil ist, dass
der Drittkunde auf finanzielle Schwächen des Lieferanten schliessen könnte.
Beim stillen F. übernimmt der Factor für seinen Kunden die Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und den Forderungseinzug in dessen Namen.
Sonderformen des Factoring sind das Inkassofaktoring, Factoring mit Eigenservice und das Export- und Importfactoring (2 Factoring-institute erforderlich).
Factoring lohnt sich, wenn die höheren Kosten (Finanzierungsaufwand +
Gebühren) durch Einsparungen im Verwaltungs- und Risikobereich
kompensiert werden können.
- 63 -
4.
Finanzierungsarten
4.3. Arten der Fremdfinanzierung
4.3.2.2 Factoring
Beteiligte beim Factoring:
(3) Bevorschussung
der Forderung
(1) FactoringVertrag
Faktor als Anbieter
des Factoring
(4) Zahlung der
Kaufsumme
3 Beteiligte:
Klient (Produzierendes
Unternehmen) als Nachfrager nach Factoring
(2) Kaufvertrag
und Lieferung auf Ziel
Drittkunde (Einzelhändler)
als Nachfrager der Leistungen des Klienten
Übersicht über wichtige Möglichkeiten der Fremdfinanzierung:
Aufnahme von Fremdmit-teln über Kapitalanleger:
Aufnahme von Fremdmitteln über Kreditinstitute: = klassische Fremdfinanzierung
-Obligationen, Wandelschuld verschreibungen,
Kurzfristige Kredite:
- Wandelanleihen,
- Kundenanzahlungen,
- Optionsanleihen,
- Lieferantenkredit,
- Kontokorrentkredit,
- Wechselkredit (Diskont-,Akzeptkredit),
-Gewinnschuldverschreibungen,
- Genußscheine,
- Schuldscheindar-lehen.
- Avalkredit,
- Lombardkredit,
- Auslandskredite
(Akkreditiv-, Rembours-, Negoziationskredit),
- Kurz-/mifri. Darlehen.
Langfristige Kredite:
- Darlehen mit
Laufzeiten
zwischen 5 und
10 Jahren,
- Darlehen aus
öffentl.Förderprogrammen
KfW, ERP, Deutsche Lastenausgleichsbank.
Sonderformen der
Finanzierungsgeschäfte:
- Leasing
(Voll-, Teilamortisationsvertrag, ...),
- Factoring
( unecht,
echt, offen,
still).
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5.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
5.3. Beteiligungsfinanzierungen
5.3.1. Beteiligungsfinanzierung bei Aktiengesellschaften
Beteiligungskapital bei Aktiengesellschaften (AGs): Siehe S. 16 ff.
Durch Erwerb der Aktie hat der Aktionär folgende Rechte:
- Stimmrecht auf der Hauptversammlung der AG,
- Recht auf Gewinnanteil und -ausschüttung (Dividende),
- Recht auf Beteiligung am Liquiditätserlös,
- Recht auf Bezug junger Aktien ( = Bezugsrecht).
Der Betriff Aktie beinhaltet das Synonym für:
Gesamtheit bestimmter Rechte
und Pflichten
Bruchteil des
Grundkapitals
Urkunde
= Wertpapier
Vorteil der Aktien:
-Durch große Stückelung und Verkauf an viele Aktionäre kann ein
hohes Grundkapital aufgebracht werden.
- Die AG ermöglicht organisatorisch viele Eigentümer.
- Für Aktien besteht ein organisierter Markt, der den Handel der Anteile regelt.
-Das Aktienrecht sichert die Kapitalanlage des Aktionärs weitgehend
(aber: er ist am unternehmerischen Risiko beteiligt), da mit der Beteiligung am Grundkapital Mitunternehmereigenschaft für den
Aktionär begründet wird.
-Das Grundkapital ist nicht kündbar, da kein Aktionär seine Aktien
kündigen kann, er kann sie aber zum Tageskurs an Dritte weiterverkaufen.
Aufbau der Aktie als Urkunde:
Die Aktienurkunde besteht aus dem Mantel und dem Dividendenscheinbogen.Der Mantel verbrieft das Teilhaberrecht an der Gesellschaft. Der Dividendenscheinbogen enthält die Dividendenscheine
zur Aktie, die den von der Hauptversammlung zu beschliessenden,
auszuschüttenden Gewinnanteil verbriefen.
Der Erneuerungsschein dient als Berechtigungsnachweis zum Bezug
eines neuen Dividendenscheinbogens (= Legitimationsurkunde, die auch
Talon genannt wird).
Nach der Aufteilung des Grundkapitals werden Nennwertaktien und
Stückaktien unterschieden.
Bei Nennwertaktien teilt sich das Grundkapital in Nennwertaktien auf,
deren Summe das gezeichnete Kapital (Grundkapital) ergeben.
Außerdem werden nach der Übertragbarkeit Inhaberaktien bzw.
Namensaktien (werden im Aktienbuch durch Vorstand registriert) sowie
vinkulierte Namensaktien (Vorstand hat Vetorecht bei Kauf/Verkauf)
unterschieden.
- 65 -
5.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
5.3. Beteiligungsfinanzierungen
5.3.1. Beteiligungsfinanzierung bei Aktiengesellschaften
Stammaktien:
Stammaktien gewähren dem Inhaber alle im Akteinrecht für den Normalfall
vorgesehenen Rechte, z.B. Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung
(§ 118 AktG), Stimmrecht in der Hauptversammlung (§ 119 AktG), Dividendenrecht (§ 58 Abs. 4 und § 60 Abs. 1 AktG), Auskunftsrecht (§ 131 AktG)
und das Bezugsrecht als Recht auf Bezug junger Aktien (§ 186 AktG) und
Recht auf Bezug von Wandelschuld-, Gewinnschuldverschreibungen sowie
Genußscheinen (§ 221 Abs. 4 AktG).
Vorzugsaktien:
Sie räumen dem Inhaber besondere Rechte (bei der Gewinnverteilung, beim
Stimmrecht, bei der Verteilung des Liquidationserlöses laut §§ 11, 12, 139,
141 AktG) ein, haben aber auch oft den Nachteil, daß für höhere Dividendenansprüche kein Stimmrecht eingeräumt wird. In Deutschland verboten ist,
einzelnen Aktien ein mehrfaches Stimmrecht zuzuordnen.
Vorzugsaktien:
Dividendenvorzüge Stimmrechtsvorzüge Liquidationsvorzüge
Dividendenvorzüge werden häufig an neue Anteilseigner vergeben, bei
denen kein Interesse besteht, ihnen Stimmrecht einzuräumen, um das alte
Stimmverhältnis der bisherigen Anteilseigner beibehalten zu können.
Zur Kompensation werden dafür Vorzüge eingeräumt. Vorzugsaktien
mit prioritätischen Dividendenvorzügen bedienen vor Ausschüttung von
Gewinnanteilen an die Stammaktionäre die Vorzugsaktionäre.
Bei Vorzugsaktien mit prioritätischem Dividendenanspruch und Überdividende haben die Vorzugsaktionäre ebenfalls Anspruch auf Ausschüttungspriorität vor dem Stammaktionären und zusätzlich Anspruch auf höhere
Ausschüttung.
Bei kumulativen Vorzugsaktien haben die Vorzugsaktionäre auch in Verlustjahren Anspruch auf Dividende, die aber mangels Gewinn auf die Folgejahre übertragen und dann (wenn wieder Gewinn chaftet wurde) nachträglich
ausgeschüttet werden.
Bei limitierten Vorzugsaktien kann die Vorzugsdividende auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkt werden, um so bei hohen Gewinnen die
Stammaktionäre besser zu stellen.
- 67 -
5.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
5.3.
Beteiligungsfinanzierungen
5.3.1.1. Aktien als Anteil am Grundkapital
5.3.1.2. Die Funktionen der Börse
Vorratsaktien:
Hier handelt es sich um neu geschaffene Aktien, die schon genehmigt,
aber noch nicht im Umlauf sind. Sie entstehen i.R. mit einer nominalen
Kapitalerhöhung, werden vom Bankenkonsortium treuhänderisch verwaltet, bis sie zu einem für die AG günstigen Zeitpunkt verkauft werden. Sie
dienen als Belegschaftsaktien, zur Kurspflege oder zum Aktientausch
bei Erwerb von Beteiligungen.
Junge Aktien:
Hier handelt es sich um neue Aktien zur Erhöhung des Grundkapitals
gegen Einlagen. Die Erhöhung muß durch Mehrheit des vertretenen
Grundkapitals auf der Hauptversammlung beschlossen werden ( § 182 ff.
AktG). Bei ordentlicher Kapitalerhöhung bekommen die bisherigen
Aktionäre ein Recht auf Bezug der jungen Aktien entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung (Bezugsrecht lt. § 186 ff. AktG).
Gratisaktien:
Werden dagegen Rücklagen in Grundkapital formal umgewandelt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln), werden die jungen Aktien Gratisaktien
genannt.
Die jungen Aktien werden an der Börse solange getrennt notiert, wie sie
einen anderen Dividendenanspruch als die alten Aktien haben. Bei späterer
Gleichbehandlung entfällt die Bezeichnung „junge Aktien“.
Die Funktionen der Börse:
Aktien werden an der Börse gehandelt. Die Börse ist ein Markt für vertretbare, gleichartig beschaffene (fungible) Gegenstände, der zu festen,
geregelten Zeiten nach bestimmten Regeln stattfindet. Der Preis der Aktien als Handelsgüter ergibt sich durch Angebot und Nachfrage (nach dem
ökonomischen Prinzip) und wird Börsenkurs genannt.
Arten der Börsen:
Warenbörsen
Devisenbörsen
Wertpapierbörsen
Steigen die Börsenkurse nachhaltig, spricht man von Hausse, fallen sie
nachhaltig, bezeichnet man diese Entwicklung als Baisse.
Motive der potentiellen Käufer (Spekulation) zum Kauf von Aktien sind
Kursgewinn- und Dividendenerwartungen, beim Verkauf Kursgewinnmitnahmen, Verlustminimierung, schlechtere Zukunftseinschätzung.
Zur Absicherung, dass der Käufer einschätzen kann, ob er die spekulativen
Risiken des Aktienkaufes richtig einschätzen und mit seiner Vermögenslage darstellen kann, ist die Anwendung des Wertpapierhandelsgesetzes
(WPHG) zwingend vorgeschrieben. D.h., der Kundenberater muss den
Kunden über diese Risiken aufklären und seine Risikoneigung abklären.
- 68 -
5.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
5.3.
Beteiligungsfinanzierungen
5.3.1.3. Preisbildung der Aktienkurse an der Börse
Ausweis des Börsenkurses:
Unterschieden werden Prozent- und Stücknotierungen. Bei Prozentnotierung wird der Kurs des Wertpapiers in Prozenten vom Nennwert ausgewiesen. Bei Stücknotierungen wird der Kurs des Wertpapieres als Stückkurs in € je Stück ausgewiesen. Die Stücknotierung ist seit 1969 für Aktien in Deutschland obligatorisch Vorschrift.
Börsentägliche Kursermittlung bei Aktien:
Die Aktienkurse werden börsentäglich aufgrund von Kauf-/Verkaufsaufträgen ermittelt. Dabei werden unterschieden:
- die variablen Kurse. Sie entstehend bei fortlaufender Notierung
von Aktien (und von an den Börsen gehandelten Rentenpapieren)
während der gesamten Börsenzeit.
- Limits: Der Käufer (Verkäufer) kann seinen Auftrag wertmäßig
begrenzen, setzt also Höchstkauf- bzw. Mindestverkaufspreise
fest, die als Limits nicht überschritten (unterschritten) werden
dürfen. Oder es wird „bestens“ / „billigst“ vereinbart, d. h ., zu
jedem beliebigen Kurs verkauft / gekauft.
- Einheitskurs (Kassakurs). Er wird für jedes amtlich notierte Wertpapier börsentäglich festgestellt. Er gilt für alle Geschäfte dieses
Tages, soweit sie nicht zum variablen Kurs abgerechnet werden.
. Er ist der Preis, zu dem am meisten Kauf- und Verkaufaufträge
börsentäglich ausgeführt werden können. Er wird im amtlichen
Kursblatt, in den Tageszeitungen und im Fernsehen publiziert.
Der Einheitskurs muß 5 Bedingungen erfüllen:
- bei ihm muß die maximale Zahl an Stücken verkauft werden,
- alle Bestens- und Billigstaufträge und
- alle über dem Einheitskurs limitierten Kaufaufträge und
- alle unter dem Einheitskurs limitierten Verkaufsaufträge
müssen ausgeführt werden können,
- die zum Einheitskurs limitierten Kauf- und Verkaufsaufträge
müssen wenigstens zum Teil ausgeführt werden.
Diese Bedingungen und ihre Erfüllung werden durch Kurszusätze
verdeutlicht und mit publiziert.
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5.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
5.3. Beteiligungsfinanzierungen
5.3.2. Beteiligungsfinanzierung bei AGs, Werteinschätzung von Aktien
Bilanzkurs:
Zur Einschätzung der Kursentwicklung von Aktien beurteilen Analysten den Börsenkurs mit Hilfe des Bilanzkurses und leiten daraus
Tendenzen ab. Der Bilanzkurs ergibt sich aus der Bilanzanalyse :
Einfacher Bilanzkurs =
Bilanziertes Eigenkapital
in %.
Grundkapital
Er zeigt, wieviel vom Grundkapital getrennt verbuchtes Eigenkapital
zum Nennwert der Aktie hinzugerechnet werden kann. Je höher diese
Quote, desto positiver die Kurserwartung, wenn der aktuelle Börsenkurs unter dem einfachen Bilanzkurs oder in seiner Nähe liegt. Insoweit kann der einfache Bilanzkurs als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Er berücksichtigt jedoch nicht stille Reserven der AG.
Korrigierter Bilanzkurs: =
Korrigiertes Eigenkapital
in %.
Grundkapital
Er berücksichtigt (schätzt) neben dem bilanzierten Eigenkapital die
stillen Reserven, um eine realistischere Wertschätzung zu erreichen
und ist damit eine noch konkretere Entscheidungshilfe. Aber: Die
Schätzung der stillen Reserven ist nur subjektiv möglich. Ausserdem
entwickelt sich der Börsenkurs meist zufällig durch Angebot und
Nachfrage, da hier Branchenerwartungen, politische Entscheidungen,
internationale Zinsgefälle, Währungskurserwartungen, technische Reaktionen auf Kursentwicklungen etc. ebenso bei der spekulativen Entscheidung mitwirken wie konkrete Erwartungen gegenüber der AG.
Ertragswert und Ertragswertkurs:
Wenn ein Anleger eine Aktie kauft, dann hat er aus dem Gewinn
(Dividende und Kurssteigerung) den erwarteten Nutzen als Kapitalanleger. Mit der Kapitalwertmethode kann dieser Nutzen quantifiziert werden, durch finanzmathematische Ermittlung des Barwertes
aller erwarteten Gewinne, die auf die Aktie zukünftig entfallen:
gt = Nettogewinn des Jahres t (DM/Jahr)
t = Periode (1,2,3,...,n)
i = Kapitalisierungszinssatz (=Kalkulationszinssatz)
EW = Ertragswert
Die erwarteten Gewinne je Periode (g1 ,..., gn) werden einzeln auf den
Zeitpunkt 0 abgezinst und deren Barwert addiert.
- 70 -
5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
5.3. Beteiligungsfinanzierungen
5.3.2. Beteiligungsfinanzierung bei AGs, Werteinschätzung von Aktien
Weitere Einflußgrössen auf Aktienkäufe/-verkäufe:
Für einen Investor ist insbesondere die Gewinnerwartung als Kaufmotiv entscheidend, um in Aktien zu investieren. Dabei muß er abwägen, welche Ziele er bezüglich der Anlage erreichen will (Fristigkeit,
bis er das Geld braucht, steuerliche Rahmenbedingungen, kurzfristige
Liquidierbarkeit, Sicherheit oder möglichst hohe Gewinnchancen, ...)
und welche alternativen Anlagemöglichkeiten er hat.
Dies kann er berechnen, indem er den Ertrag r (Zinssatz) einer konventionellen Anlage B mit dem Ertrag d (=Dividende) einer Aktienanlage A (Nennwert) vergleicht:
r x B = d x A
d x A
r
Beträgt die Dividende 10% (= 0,10 x Nennwert von 50,- je Aktie)
und die Verzinsung r der Alternativanlage 5%, dann ergibt sich:
0,05 x B = 0,10 x 50
B =
B = 5 : 0,05 = 100 (€/Aktie)
Der ertragsgerechte Kurs liegt damit bei 100,- € je Aktie. Liegt
der Tageskurs der Aktie laut Börsennotierung darunter, ist die Aktie
für den Investor interessant, da sie Aufwertungschancen hat. Liegt
er darüber, ist die Alternativanlage günstiger. Zu berücksichtigen ist
aber immer, ob der Kunde sich der Risiken der Aktienanlage bewußt
ist und sie wegen (langfristigen) Kurschancen in Kauf nehmen will.
Kapitalerhöhung und Bezugsrecht:
Für eine Kapitalerhöhung gibt es mehrere Gründe:
a) Bei der AG stehen grössere Investitionen an (Kapazitätsausweitung, Produktionsumstellung, Rationalisierung, Firmenübernahme
etc.), die nicht nur mit Fremdkapital finanziert werden sollen.
b) Die AG wird durch rechtliche Vorschriften gezwungen, ihr Eigenkapital wegen Einhaltung bestimmter Bilanzrelationen zu erhöhen
(z.B. Kreditinstitute).
c) Die AG will ihre Bilanzrelation bei starkem Wachstum auf der
Kapitalseite erhalten (Bilanzoptik).
d) Der Kapitalmarkt stellt besonders umfangreich Eigenkapital zu
Verfügung.
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5.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
5.3.
Beteiligungsfinanzierungen
5.3.2.1. Formen der Kapitalerhöhung
Kapitalerhöhung und Bezugsrecht:
Für eine Kapitalerhöhung gibt es mehrere Gründe:
a) Bei der AG stehen grössere Investitionen an (Kapazitätsausweitung,
Produktionsumstellung, Rationalisierung, Firmenübernahme etc.), die
nicht nur mit Fremdkapital finanziert werden sollen.
b) Die AG wird durch rechtliche Vorschriften gezwungen, ihr Eigenkapital wegen Einhaltung bestimmter Bilanzrelationen zu erhöhen (z.B.
Kreditinstitute).
c) Die AG will ihre Bilanzrelation bei starkem Wachstum auf der Kapitalseite erhalten (Bilanzoptik).
d) Der Kapitalmarkt stellt besonders umfangreich Eigenkapital zur
Verfügung.
e) Die Dividendenpolitik der AG erfordert eine Eigenkapitalanpassung, wenn bei gleicher Dividendenhöhe eine höhere Dividendensumme zur Ausschüttung bereitsteht.
f) Die EK-Anpassung wird wegen einer Fusion vorgenommen.
g) Die AG will ihren Mitarbeitern junge Aktien anbieten.
Formen der Kapitalerhöhung:
Die AG hat mehrere Möglichkeiten, ihr Eigenkapital zu erhöhen:
Ordentliche Kapitalerhöhung:
Sie wird mit 3/4 Mehrheit der Hauptversammlung beschlossen und ist
die Normalform der Grundkapitalerhöhung durch Ausgabe von neuen
(jungen) Aktien. Die bisherigen Aktionäre haben grundsätzlich ein
Bezugsrecht nach ihrer bisherigen Beteiligung am GK. Nach Kapitalerhöhung verfügt die AG über zusätzliche Geldmittel aus Nennwert
der jungen Aktien zuzüglich Agio aus höherem Ausgabekurs.
Bedingte Kapitalerhöhung:
Die Hauptversammlung kann die Erhöhung des Grundkapitals in der
Höhe beschliessen, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die AG auf die neuen Aktien einräumt. Sie
ist nach § 192 Abs. 2 AktG zulässig zur Abdeckung von Umtauschoder Bezugsrechten, die Inhaber von Wandelobligationen Gläubiger)
besitzen, zur Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen
(Fusionen) oder die zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer bei deren Gewinnbeteiligung benötigt werden. Sie wird erst wirksam, wenn das Bezugsrecht ausgeübt wird.
Genehmigtes Kapital:
Hier ermächtigt die HV den Vorstand mit 3/4 Mehrheit für maximal 5
Jahre, das Grundkapital um den genehmigten Nennbetrag zu erhöhen,
um damit eine günstige Börsensituation am Kapitalmarkt abwarten
und flexibel reagieren zu können (siehe § 202 AktG).
- 72 -
5.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
5.3.
Beteiligungsfinanzierungen
5.3.2.2. Bezugsrechte bei Aktiengesellschaften
Bezugsrechte:
Sie stellen das Recht des Altaktionärs dar, den Teil von jungen Aktien
zu erwerben, der seinem bisherigen Anteil am Grundkapital der AG
entspricht (§ 186 Abs. 1 AktG). Damit soll die bisherige relative Stellung des Altaktionärs erhalten bleiben in Bezug:
- qualitativ auf sein Stimmrecht und damit sein Einfluß auf
die Willensbildung in der AG,
- quantitativ auf seinen quotaler Anteil am GK und an der Dividendensumme,
- vermögensmässig auf den absoluten Wert seines Aktienbesitzes.
Dieses Bezugsrecht ist nur mit 3/4 Mehrheit der HV ausschließbar.
Materieller Bezugsrechtausschluss:
Ein Bezugsrechtausschluß muß auf der HV durch die Altaktionäre zusammen mit dem Beschluß über die Erhöhung des GK laut §186 Abs.
3 AktG gefasst werden. Die Neufassung dieses § von 1994 sieht Bezugsrechtausschlüsse insbesondere vor, wenn die Kapitalerhöhung
10% des GK nicht übersteigt, der Preis der jungen Akten den aktuellen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
Formeller Bezugsrechtsausschluss:
Hier wird die Aktienemission einer Bank/einem Bankenkonsortium
übertragen (formal unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechtes
der Altaktionäre lt. § 186 Abs. 5 AktG). Die Emissionsbank verpflichtet sich aber, die neuen Aktien in einer festgelegten Frist den Altaktionären anzubieten(damit liegt kein echter Bezugsrechtsausschluß vor).
Ausgabekurs der Jungen Aktien:
In der Regel liegt er unter dem Börsenkurs der alten Aktien, aber über
dem Nennwert der Aktien. Der zusätzliche Betrag über dem Nennwert als Differenz zum Ausgabekurs wird Agio (Aufgeld) genannt. Es
sichert der AG zusätzliche Liquidität, die i.R. in die Rücklagen fließt.
Durch die Ausgabe der jungen Aktien reduziert sich der Ertragswertkurs der Altaktien, da die ausschüttbare Dividendensumme sich auf
die höhere Zahl der Gesamtaktien der AG verteilt.
Der Ausgabekurs der jungen Aktien orientiert sich u. a. an:
- der Aufnahmebereitschaft des Marktes (Baisse, Hausse),
- am einfachen bzw. korrigierten Bilanzkurs,
- am Ertragswertkurs (positive Zukunftserwartungen zur AG)
- an der Dividendenkontinuität der AG
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5.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
5.3. Beteiligungsfinanzierungen
5.3.2.2 Bezugsrechte bei Aktiengesellschaften
Rechnerischer Wert des Bezugsrechtes:
Der rechnerische Wert des Bezugsrechtes hängt ab:
- vom Bezugsverhältnis zwischen den alten und den neuen Aktie,
- vom Bezugskurs der jungen Aktien und
- vom Börsenkurs der alten Aktien.
Verzichtet der Altaktionär auf die Ausübung seines Bezugsrechtes,
kann er es an der Börse verkaufen, damit reduziert er seinen quotalen
Anteil am Grundkapital der AG. Der externe Käufer muß, um junge
Aktien erwerben zu können, Bezugsrechte kaufen, um die entsprechende Aktienmenge kaufen zu können.
Rechnerisch kann dabei wie folgt berechnet werden, ob der Kurs der
neuen Aktie für den Aktieninteressenten lohnend ist, ob es für den Altaktionär vorteilhaft ist, Bezugsrechte zu kaufen, zu verkaufen oder sie
einzulösen:
Formel für den rechnerischen Wert des Bezugsrechtes:
= Kurs Altaktie abzüglich dem neuem Mittelkurs (=rechnerischer
Wert des Bezugsrechtes (DM/Aktie)),
Ka = Kurs Altaktie (DM/Aktie),
Kn = Ausgabekurs der jungen Aktie (DM/Aktie)
a
= Zahl der alten Aktien
n
= Zahl der jungen Aktien
a : n = Bezugsverhältnis
B
a x Ka + n x Kn
Formel: B = Ka -
Ka (a + n) -(a x Ka+n x Kn)
=
a+n
a+n
a x Ka + n x Ka - a x Ka - n x Kn
B=
n(Ka - Kn)
=
a+n
a+n
Ka - Kn
B= a
+ 1
n
Die Neuemission kann auch in Form von Gratisaktien erfolgen.
- 74 -
6.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
6.1. Selbstfinanzierung
Begriff der Selbstfinanzierung:
Unter Selbstfinanzierung wird heute in der modernen betriebswirtschaftlichen Literatur die Verwendung von einbehaltenen Gewinnen in der Unternehmung verstanden. Sie ist stets mit der Erhöhung des Eigenkapital verbunden.
Die Gewinnverwendung kann erfolgen:
- bei Personengesellschaften durch Gutschrift auf dem Kapitalkonto und
Verzicht von Entnahmen durch die Gesellschafter,
- bei Kapitalgesellschaften durch Einstellung in die Gewinnrücklagen oder
Übertragung als Gewinnvortrag ins Folgegeschäftsjahr,
- durch Bildung stiller Rücklagen aus Unterbewertung von Vermögensteilen
oder durch Überbewertung von Schulden oder durch Nichtaktivierung von
Vermögensteilen (z.B. derivativer Firmenwert lt. § 255 Abs. 4 HGB).
In den ersten beiden Fällen ist aus der Bilanz die Erhöhung des Eigenkapitals erkennbar (=offene Selbstfinanzierung). Sie entstehen durch Entscheidung über die Einbehaltung oder Entnahme des Gewinnes. Im Fall der stillen
Rücklagen ist die EK-Erhöhung nicht erkennbar (=stille Selbstfinanzierung),
da sich das bilanzielle EG nicht erhöht. Hier wird im Rahmen der Bilanzierung durch Unterbewertung des Vermögens bzw. Überbewertung der Schulden entschieden, in welcher Höhe stille Rücklagen vorgesehen werden.
Sämtliche genannten Möglichkeiten kommen in der betrieblichen Praxis
nebeneinander vor.
Weiter gibt es die gesetzlich erzwungene Selbstfinanzierung in Form:
- von Rückstellungen, die durch gesetzliche Bestimmungen veranlaßt und in
die offenen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rückstellungen eingestellt
werden (§150 Abs. 2 AktG), § 272 Abs. 4 HGB (Rücklage für eigene Aktien), § 7 Nr. 2 GenG (Pflicht, Vorschriften in das Statut einzustellen, um die
Bildung einer gesetzlichen Rücklage zu regeln).
- durch Bewertungsbestimmungen oder Bilanzierungsverbote für vorhandene
Vermögensteile, die Unternehmung zu stillen Rücklagen zwingen.
Gesetzlich erzwungene Selbstfinanzierung:
Offene Selbstfinanzierung
Stille Selbstfinanzierung
Gesetzliche Rücklagen
Rücklagen für eigene Aktien
Siehe u.a. zum Begriff der Selbstfinanzierung G. Wöhe, J. Bilstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991.
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6. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
6.1. Selbstfinanzierung
Weiter gibt es die bewußt und freiwillig vorgenommene Selbstfinanzierung
in Form:
-von freiwilligem Beschluß mittels Satzungsbestimmung zur Bildung von
(statutarischen) Rücklagen, der die Geschäftsleitung dazu verpflichtet,
-von Einstellung von Gewinnteilen in offene Rücklagen bei Bilanzaufstellung
und –feststellung.
-von freiwilligem Beschluß zur Gewinnverwendung durch Einstellung von Gewinnteilen in offene Rücklagen bzw. durch Gewinnvortrag in das folgende
Geschäftsjahr:
Bewußte und freiwillig vorgenommene Selbstfinanzierung:
Im Zusammenhang mit
der Bilanzaufstellung
Offene Selbstfinanzierung
Satzungsmäßige
Rücklagen
Im Zusammenhang mit
der Gewinnverwendung
Stille Selbstfinanzierung
Andere
Freiwillige
Gewinnstille
rücklagen Rücklagen
Offene Selbst finanzierung
Andere
Gewinnrücklagen
(zusätzlich)
- Weiter gibt es eine unbewußt und freiwillig vorgenommene Selbstfinanzierung, die sich aus Bewertungsmaßnahmen (Abschreibungen,
Rückstellungen) ergibt und zu stillen Reserven führen. Sie werden erst
sichtbar, wenn abgeschriebene Vermögensgegenstände mit Veräusserungserlös verkauft oder Rückstellungen etwa für erwartete Risiken aufgelöst werden müssen, da sich die Risiken nicht eingestellt haben.
Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Selbstfinanzierung
von Unternehmungen war in den letzten Jahrzehnten eine wichtige Quelle
der Eigenkapitalverstärkung.
1999 wurde für die Unternehmungen eine Steuerreform mit starker
Senkung der direkten Ertragssteuern vorgenommen. Dafür hat der Gesetzgeber durch neue Steuergesetze seit 1999 bei den Rückstellungen die
Möglichkeiten zur Bildung stiller Rücklagen stark eingeschränkt.
So müssen Teile der gebildeten Rückstellungen gewinnwirksam und damit
steuerpflichtig aufgelöst werden. Die betrieblichen Abschreibungssätze
sind seit 2000 verschlechtert, so daß der Spielraum für die Selbstfinanzierung deutlich eingeschränkt wird.
Gewinnvortrag
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7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
7.1. Sonderformen der Finanzierung
Sie beinhalten die Möglichkeiten der Umwandlung einer Unternehmung
durch Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung oder Rechtsformwechsel.
Bei den ersten 3 werden Vermögen und Schulden der Unternehmung auf
einen anderen Rechtsträger im Wege der Rechtsnachfolge übertragen.
Fusion:
Rechtliche Grundlage ist das Umwandlungsgesetz ( §§ 2 - 122 UmwG ).
Bei Fusion werden 2 oder mehr Unternehmungen zu einer neuen Unternehmung verschmolzen. Dies kann über eine Neugründung erfolgen, bei der
alle beteiligten Unternehmungen ihr Vermögen und ihre Schulden einbringen oder durch Aufnahme, bei der Unternehmungen ihr Vermögen bzw.
ihre Schulden in eine bereits bestehende Unternehmung einbringen, die
rechtlich weiterbesteht, während die aufgenommene Unternehmung erlischt.
Die Anteilseigner der übernommenen Unternehmung(en) haben Anspruch
auf Anteile an der übernehmenden Unternehmung oder auf Barabfindung.
Die Fusion kann bei Aktiengesellschaften erzwungen werden durch Aufkauf von Aktien über den Börsenhandel. Erreicht ein potentieller Aufkäufer
51% der Aktien, kann er die Fusion erzwingen (Feindliche Übernahme).
Spaltung ( §§ 123 - 173 UmwG ):
Hier wird eine bestehende Unternehmung in mehrere Unternehmungen
aufgespalten. Die einzelnen Teile werden einschließlich dem zugehörigen Vermögen (Schulden) auf neu gegründete Unternehmungen übertragen
oder durch Aufnahme in bestehende integriert. Die aufgespaltene Unternehmung erlischt mit der Eintragung der Aufspaltung in das Handels -(Genossenschafts-) Register. Für ihre betroffenen Anteilseigner gilt analog Fusion,
daß sie Anspruch auf Entschädigung durch neue Anteile der neugegründeten bzw. aufnehmenden Unternehmung erhalten, Zuzahlung erhalten oder
bar abgefunden werden. Davon unterscheidet sich die Ausgliederung von
Unternehmensteilen auf einen dritten Übernehmer. Hier erhalten nicht die
Anteilseigner am ausgliedernden Unternehmen die Anteile an der übernehmenden Unternehmung, sondern das ausgliedernde Unternehmen selbst.
Barabfindung und/oder Zuzahlung scheiden hier aus.
Umwandlung durch Vermögensübertragung ( § 175 UmwG ):
Hier wird das gesamte Vermögen (alle Schulden) auf den übernehmenden
Rechtsträger übertragen (Vollübertragung) oder eine Teil davon (Teilübertragung). Grundsätzlich muß der übernehmende Rechtsträger bereits bestehen. Bei Teilübertragung ist wieder Ab-, Aufspaltung oder Ausgliederung möglich. Vermögensübertragung kommt häufig bei Versicherungsunternehmungen oder Kapitalgesellschaften vor, die von Bund, Ländern
oder Gebietskörperschaften übernommen werden.
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7.
Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
7.2. Sonderformen der Finanzierung, Gründe für Umwandlung der Unternehmung
Umwandlung durch Rechtsformwechsel ( §§ 190 - 304 UmwG ):
Hier findet keine Übertragung von Vermögen und Schulden eines Unternehmung auf andere Rechtsträger statt, sondern eine Änderung der bestehenden Rechtsform. Sie setzt die Zustimmung der Anteilseigner durch Umwandlungsbeschluß der Anteilseigner und Umtausch der Anteile der Anteilseigner in neue Anteile desselben Rechtsträgers voraus. Ggf. sind Zuzahlungen
möglich. Anteilseigner, die der Umwandlung widersprechen, müssen bar
abgefunden werden.
Gründe für Umwandlung der Unternehmung:
Steuerliche, wirtschaftliche oder rechtliche Gründe können zur Umwandlung führen. Steuerliche Gründe liegen vor, wenn durch Änderung der
Rechtsform Vermögen und Gewinne günstiger besteuert werden (aber: Problem der Aufdeckung stiller Reserven). Bei wirtschaftlichen Überlegungen
spielen unterschiedliche Haftungsverhältnisse, Nachschußpflicht, Regelungen der Geschäftsführung und -vertretung, Publizitätspflichten, Regelungen über die Mitbestimmung von Arbeitgebern, aber auch Sicherung von Bezugsquellen , Absatzmärkten, Ausschaltung von Wettbewerb, Beschaffung
von Preisvorteilen, Kostenersparnis, Übernahme von Vertriebsorganisationen
(statt Schaffung einer eigenen), Verbesserung der Kapitalbasis,... eine Rolle.
Bei den rechtlichen Gründen spielen gesetzliche Regelungen eine wesentliche Rolle, die zu einer Rechtsformänderung zwingen.
Kapitalherabsetzung:
Hier ist die Herabsetzung von Eigen-bzw. des Fremdkapitals angesprochen.
Die Herabsetzung des Eigenkapitals hängt stark an der Rechtsform der
Unternehmung. Bei Einzelfirma kann jederzeit der Eigentümer Privatentnahmen tätigen, Gewinne entnehmen, Verluste zulasten Eigenkapital abdecken.
Bei der AG (§§ 222 - 239 AktG) und der GmbH ( §§ 53 - 58 GmbHG) kann
Kapitalherabsetzung in Form der ordentlichen Kapitalherabsetzung, der Kapitalherabsetzung durch Einziehen von Geschäftsanteilen und durch vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden. Die Kapitalherabsetzung
zum Ausgleich von Verlusten wird auch als finanzielle Sanierung bezeichnet. (Bei GmbH kann aber zum Verlustausgleich eine Nachschußpflicht bestehen). Bei beiden Kapitalgesellschaftsformen ist Privatentnahme nicht
möglich.
Bei AGs kann Eigenkapital durch Einziehen von eigenen Aktien (Zwangseinziehung oder Aufkauf durch die AG) nach §§ 237 - 239 AktG, die vernichtet werden müssen, herabgesetzt werden,. Alternativ ist Kapitalherabsetzung ist über Aufrechnung von Verlusten gegen Rücklagen (in Form
der Kapitalund der gesetzlichen Rücklagen) möglich lt. § 150 Abs. 3 u. 4.
AktG. Die Kapitalherabsetzung wird im Handelsregister eingetragen.
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7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
7.3. Sonderformen der Finanzierung, finanzielle Sanierung
Herabsetzung des Fremdkapitals:
Dies kann erfolgen:
- aus auslaufenden Festzinsbindungen mit der Möglichkeit der Sondertilgung
(sofern entsprechende liquide Mittel dafür bereitstehen) oder
- aus der vertraglichen Verpflichtung zur (endfälligen) Tilgung oder
- wegen bestehender oder drohender Überliquidität, die zur Rückführung des
Fremdkapitals verwendet wird oder
- zur Abwehr einer drohenden Überschuldung durch Gläubigerverzicht (teilweise oder völliger Erlaß von Rückzahlungsverpflichtungen durch freiwilligen oder aussergerichtlichen Vergleich der Bank oder den Lieferanten) oder
- durch zwangsweise Herabsetzung des Fremdkapitals über Einschaltung der
Gerichte durch gerichtlichen Vergleich zur Abwendung des Konkurses
(nach Vergleichsordnung) oder durch Zwangsvergleich aus Konkurs (nach
Konkursordnung). Hier werden Teile der bestehenden Verbindlichkeiten
erlassen, der Rest bleibt bestehen und muß per Kapitaldienst weiter bedient
werden. Im letzten Fall wird das eröffnete Konkursverfahren durch einen
Zwangsvergleich im Interesse von Gläubigern und Schuldnern aufgehoben.
Finanzielle Sanierung:
Hier sind alle Maßnahmen erfaßt, die zur Überwindung einer dauerhaften,
nicht nur vorübergehenden Illiquidität bzw. von die Existenz einer Unternehmung bedrohenden Verlusten beitragen. Ansatzpunkte dazu sind im personellen, organisatorischen, finanzwirtschaftlichen bzw. leistungs- und absatzwirtschaftlichen Bereich vorhanden. Ihre Umsetzung senkt die Kosten und/oder
erhöht die Erträge der Unternehmung nachhaltig. Vor Einleitung der Sanierung ist grundsätzlich zu analysieren, welche Ursachen zu den Problemen der
Unternehmung geführt haben und welche Maßnahmen erforderlich sind, um
erfolgreich sanieren zu können.
Die Sanierung gilt als erfolgreich, wenn nach ihrer Durchführung die zu erwartende und tatsächliche Ertragssituation der Unternehmung eine dauerhafte
und angemessene Verzinsung des dann in der Unternehmung gebundenen
Kapitals sowie eine dauerhafte Zahlungsfähigkeit sicherstellt. D.h., dass zukünftig die Zahlungsverpflichtungen einschließlich Fremdkapitalzinsen
und Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet werden.
Ist dies durch Sanierung nicht erreichbar, ist die Liquidierung der Unternehmung vorzunehmen, ggf. Insolvenz bzw. Konkurs anzumelden.
Liquidation:
Hier werden Vermögensteile in Geld durch ihren Verkauf umgeschichtet, mit
dem Gläubiger bzw. Gesellschafter bedient werden. Liquidation hat daher Vermögensminderung und Kapitalherabsetzung zur Folge. Unterschieden werden
Teilliquidation, die freiwillig (Beschluß der Gesellschafter) oder zwangsweise
(Verwertung von Sicherungsrechten bei Vermögenskomplexen der Gläubiger)
vorgenommen werden kann und Totalliquidation, die als Formalliquidation
oder als materielle und zugleich formelle Liquidation vorgenommen werden
kann. Formalliquidation löst die Unternehmung rein rechtlich auf (Fusion, Umwandlung), materielle und formelle Liquidation führt zu Veräusserung des gesamten Vermögens und zur Beendigung der Unternehmung.
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7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
7.2. Sonderformen der Finanzierung
Finanzielle Sanierung einer Unternehmung:
Kombinationen
Reine Sanierung
durch
Herabsetzung des
Nominalkapitals
Kap.herabsetzung
mit anschließender
Kapitalerhöhung
Sanierung durch
Rückkauf von
Aktien unter pari
Zuzahlungssanierung durch
die Gesellschafter
Sanierung durch
Inanspruchnahme der Gläubiger
Finanzielle Sanierung einer Unternehmung:
Kombinationen
z.B.Ph.HolzmannAG
Zuzahlungssanierung durch die
Gesellschafter
Reine Sanierung
Herabsetzung des
Nominalkapitals
Herabsetzung des Nominalwertes
der Anteile
Zusammenlegung der
Anteile
Ohne Gegenleistungen
der Gesellschaft
Einräumung von
Vorrechten
Beim
Gewinn
In der
Verwaltung
Beim
Liquidationserlös
Mit Gegenleitungen
der Gesellschaft
Einräumung
von Sonderrechten (z.B.
Genußschein) außerhalb der Gesellschaftsanteile
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7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs
7.2. Sonderformen der Finanzierung
Finanzielle Sanierung einer Unternehmung:
Kombinationen
z.B.Ph.HolzmannAG
Sanierung durch Rückkauf von
Aktien unter pari
Freier Rückkauf
am Markt
Sanierung durch Inanspruchnahme der Gläubiger
Zwangsweiser Einzug per Satzung
Stundung
von Verbindlichkeiten
Im freiwilligen
Vergleich
Herabsetzung
von Verbindlichkeiten
Umwandlung von
Verbindlichkeit
inEigenkapital
Im zwangsweisen
Vergleich
Gerichtl.Vergleich
(VerglO)
Zwangsvergleich
(KO)
Finanzielle Sanierung einer Unternehmung:
z.B.Ph.HolzmannAG
Kombinationen
Kapitalherabsetzung
mit anschließender
Kapitalerhöhung
EK-Erhöhung
= Ausgabe
neuer Gesellschaftsanteile
FK-Erhöhung
= insbesondere
Ausgabe von
Obligationen
- 81 -
8. Wertung der Finanzierungsmöglichkeiten:
Alle vorgestellten Fremdfinanzierungs- und Beteiligungsmodelle sind in der
unternehmerischen Praxis in der Regel kombiniert im Einsatz.
Die Ausstattung mit Eigenkapital und die angemessene Ergänzung mit Fremdkapital sind die entscheidenden finanziellen Faktoren für die Investitionen der
Unternehmung, um Ertrag zu erwirtschaften. Eigen- und Fremdkapital in angemessenem Verhältnis sichern langfristig die Existenz der Unternehmung.
Die Grundausstattung mit Eigenkapital, aber auch deren Weiterentwicklung in einer
sinnvollen Relation zur Bilanzsumme und zum Fremdkapital sind daher besonders
wichtige unternehmerische Entscheidungsbereiche. Die Vernachlässigung der Eigenkapitalrelation oder eine durch konjunkturelle bzw. branchenabhängige Probleme verursachte dauerhafteVerschlechterung erhöht die Risiken der Unternehmung
bis hin zur Existenzgefährdung, im schlimmsten Fall bis zum Konkurs. Die finanzierenden Kreditinstitute reichen i.R. ungesicherte Darlehen und Kredite nur bis zur
Höhe des Eigenkapitals aus, um ihr Finanzierungsrisiko überschaubar zu halten. Bei
größeren Finanzierungen wird außerdem zunehmend verlangt, dass die Unternehmung einen Teil dazu über zusätzliches Eigenkapital beiträgt und sich so sichtbar das
unternehmerische Risiko mit der finanzierenden Bank teilt.
Wie dargestellt bieten die unterschiedlichen Rechtsformen eine Reihe von Möglichkeiten der Beteiligung von wenigen Gesellschaftern bis hin zu einer Vielzahl an Aktionären der Publikums-AG. Die Wahl der richtigen Rechtsform und
die Höhe und der geeignete Zeitpunkt für die Aufnahme von Beteiligungen
müssen sorgfältig unter Beachtung des gültigen Rechts (auch des Steuerrechtes)
und der erforderlichen Spielregeln (Börsengang, Anmeldung bei Handelsregister)
durchdacht und vorbereitet werden. Professionelle Unterstützung (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Juristen, Banken) ist dabei sehr wichtig.
Die Aufnahme von Fremdmitteln muß sich stets an den kurz- bis langfristigen
Perspektiven der Unternehmung orientieren, die durch die Planzahlen des Finanzplans und durch aktuelle Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Branchenkennzahlen , Übersichten der Auftragsbestände, Kapitaldienstfähigkeit der Unternehmung und die verfügbaren Sicherheiten zum Ausdruck kommen und die die
Kreditfähigkeit (Bonität) der Unternehmung unter Beweis stellen. Es empfiehlt
sich stets, rechtzeitig und offen die finanzierenden Kreditinstitute in die Planungen und Entscheidungsprozesse einzubinden, um deren Entscheidungsprozesse
zugunsten der Unternehmung zu beeinflussen.
Die richtige Finanzierungsform gibt es nicht, auch kein Patentrezept.
Statt dessen muß jede Unternehmung für sich individuell und maßgeschneidert
die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bei der Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung zu aktuellen Zinskonditionen nutzen, um langfristig ihren Geschäftszweck finanzieren und ihre Existenz sicherstellen zu können.
- 82 -
7. Literaturverzeichnis
- Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, 44. Aufl., München 2012
- B. Arnebold, Export - Factoring, Stuttgart 1991
- Beck´sches Handbuch der Personengesellschaften, 3. Aufl., München 2009
- M. K. Bitz, G. Stark, Finanzdienstleistungen, 8. Aufl., München 2008
- M. K. Binz, M. H. Sorg, Die GmbH & Co.KG, 11. Aufl., München 2010
- Bürgerliches Gesetzbuch, 70.Aufl., 2012
- H. E. Büschgen, Bankbetriebslehre, 5. Aufl., Stuttgart 2003
- H. E. Büschgen, Das kleine Börsen-Lexikon, 23. Aufl., Düsseldorf 2012
- F. J. Busse, Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft, 5. Aufl., München 2003
- K. - H. Däumler, Betriebswirtschaftliche Finanzwirtschaft, 8. Aufl., Herne/Berlin 2002
- Deutsche Bundesbank (Hrsg.): Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, verschiedene Jahrgänge
- J. Drukarczyk, Finanzierung, 10. Aufl., Stuttgart 2008
- W. Everling, Die Finanzierung des Unternehmens, Kapitalbeschaffung - Liquiditätsvorsorge - Finanzierung, 2. Aufl., Berlin 1991
- H. Fittler, M. Mudersbach, Leasing-Handbuch, Frankfurt am Main, 2012
- G. Franke, H. Hax, Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt, 6. Aufl., 2009
- Gabler Wirtschafts-Lexikon,,Taschenbuchausgabe, 16. Aufl., Wiesbaden 2005
- P. Günther/F. A. Schittenhelm, Investition und Finanzierung, Stuttgart 2003
- S. G. Häberle, Handbuch der Außenhandelsfinanzierung, 3. Aufl., München 2002
- K. F. Hagenmüller/W. Eckstein, Leasing-Handbuch, 6. Aufl., Frankfurt/M. 1992
- J. Hermann, Handbuch Factoring, Bornheim 2006
- S. Hierl, S. Huber, Rechtsformen und Rechtsformwahl, Berlin -Heidelberg 2008
- R. Kreutzfeld, Kreditgeschäft Teil 1, Stuttgart 2000
- G. Obst/O. Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen, 40. Aufl., Stuttgart 2000
- K. Olfert, Finanzierung und Investition, 13. Aufl., Ludwigshafen 2005
- L. Perridon/ M. Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 10. Aufl., München 2007
- R. Schulze (Hrsg.), Europäische Genossenschaft SCE – Handbuch, Baden-Baden 2004
- W. Waldner, E. Wölfel, So gründe und führe ich eine GmbH, Vorteile nutzen . Risiken vermeiden,
8. Aufl., München 2009
- G. Wöhe/ J. Bilstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 10. Aufl., München 2011
- H.-J. Zahorka; Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) – Eine Rechtsform für Kooperation in
der Unternehmenspraxis, Sindelfingen 2004
Übungsfragen zu:1. Grundlagen ( S. 1 – 5 )
Was bedeutet Globalisierung der Finanzwirtschaft? Welche Auswirkungen sehen Sie in der Globalisierung für die deutschen
Finanzmärkte und die Unternehmen?
Definieren Sie die Begriffe:
Betrieb:
Finanzierung:
Kapital:
Aufwendungen/Erträge:
Einnahmen/Ausgaben:
Vermögen:
Übungsfragen zu: 2. (S. 6 – 13)
Wozu werden Rechtsformen benötigt?
Erklären Sie die Einzelunternehmung und die Personengesellschaft in ihrer rechtlichen Konstruktion und in
ihren wichtigsten Funktionen ( Rechte und Pflichten ):
Was ist eine Partnergesellschaft, was bedeutet OHG? Erklären Sie kurz diese beiden Rechtsformen:
Was ist eine Kommanditgesellschaft, wer ist beteiligt, welche Rechte und Pflichten leiten sich daraus ab?
Erklären Sie kurz die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. Zu welchen Rechtsformen gehört sie, welchen
Zweck verfolgt sie, wie ist bei ihr die Haftung geregelt?
Übungsfragen zu: 2. (S. 14 – 21)
Was ist eine Kapitalgesellschaft? Worin unterscheidet sie sich grundlegend von der Personengesellschaft?
Erklären Sie kurz die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wie wird sie gegründet, wie wird ihr Kapital erbracht,
wie ist die Geschäftsführung geregelt? Was bedeutet bei der GmbH Nachschusspflicht?
Worin unterscheidet sich die Unternehmergesellschaft von der GmbH?
Was ist eine Aktiengesellschaft? Wie wird hier dass Grundkapital erbracht? Welche Organe sind typisch für die AG?
Wie werden die Interessen der Aktionäre wahrgenommen? Worin liegt der wesentliche Vorteil der AG gegenüber
anderen Rechtsformen?
Worin unterscheidet sich die Genossenschaften von den Personen- bzw. Kapitalgesellschaften? Welchem Zweck dienen sie?
Kann man bei ihnen die Haftung der Genossen beschränken (wie?)?
Übungsfragen zu: 3. und 4. (S. 23 – 32 )
Was bedeutet für ein erwerbswirtschaftliche Unternehmen Liquidität? Erklären Sie die Begriffsinhalte der Liquidität. Was
passiert, wenn ein Unternehmen nicht mehr liquide ist? Welches Recht greift hier ein und konkret wie?
Wie kann sich ein Unternehmen gegen mangelnde Liquidität absichern, mit welchem Instrument? Warum ist es wichtig,
dieses Instrument (immer wieder) einzusetzen und möglichst aktuell zu halten?
Wann macht der Einsatz von Fremdkapital in einem erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen Sinn?
Wie äußert sich Leverage dazu? Erklären Sie dessen Theorem (ggf. grafisch):
Wie sieht die Verfeinerung dieses Ansatzes bei Dean aus?
Bewerten Sie beide Ansätze auf ihre Praxistauglichkeit:
Übungsfragen zu: 4. ( S. 32 – 34 )
Wie lässt sich der Kapitalbedarf einer Unternehmung decken? Welche zwei Hauptmöglichkeiten gibt es hier? Worin unterscheiden sie sich?
Welche Merkmale und rechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung hat das Fremdkapital?
Wann ist man als Privatperson oder Unternehmung kreditfähig bzw. kreditwürdig?
Welche Hauptkreditsicherheiten gibt es und wie unterscheiden diese sich? Wozu braucht ein Kreditgeber überhaupt
Sicherheiten?
Erklären Sie kurz die Begriffe akzessorische und fiduziarische Sicherheiten:
Übungsfragen zu:4. ( S. 35 – 51 )
Was ist eine Sicherungsübereignung bzw. eine Sicherungsabtretung? Wie kann der Gläubiger sie einsetzen und welchen
Nutzen zieht er daraus?
Erklären Sie die Absicherung von Krediten durch Grundpfandrechte. Welche Hauptarten gibt es hier?
Was ist das Grundbuch? In welche Abteilungen ist es aufgegliedert? Wo wird es geführt? Wer darf Einblick nehmen?
Wer ist für die Flächen- und Lageangaben zuständig und wo wird dieses Register geführt? Wie ist dieses Register aufgebaut?
Was bedeutet der Begriff: „Beleihungswert“?
Was ist das typische Merkmal von Personalsicherheiten?
Erklären Sie die selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. die Ausfallbürgschaft:
Was ist ein Akzept- bzw. ein Avalkredit?
Übungsfragen zu: 4. (S. 52 – 63 )
Was sind Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibung? Zu welcher Kapitalart gehören Sie? Welchen Status nimmt der Anleger ein, wenn er diese Papiere kauft? Welche Pflichten übernimmt das Unternehmen, das diese Obligationen etc. herausbringt, gegenüber den Anlegern?
Welche Sonderformen der Obligationen/Anleihen etc. kennen Sie? Worin liegt ihr Reiz für den Anleger, aber auch für das
emittierende Unternehmen?
Worin unterscheiden sich Obligationen/Anleihen/Schuldverschreibungen von den Schuldscheindarlehen?
Erklären Sie das Grundprinzip des Leasings. Zu welcher Hauptkapitalart gehört Leasing? Was bedeutet Voll- bzw. Teilamortisation? Warum und wann ist diese Finanzierungsart für den Leasingnehmer interessant?
Was verstehen Sie unter Factoring? Erklären Sie diese Finanzierungsform. Wie lauten die drei Hauptfunktionen des Factorings (echtes/unechtes Factoring)? Wann spricht man von offenem bzw. stillem Factoring und wie muss hier der Factoringnehmer schuldbefreiend zahlen?
Übungsfragen zu: 5. (S. 64 – 73 )
Was heißt Eigenfinanzierung? Erklären Sie dies am Beispiel der Aktiengesellschaft. Welche Vorteile aber auch Pflichten
ergeben sich daraus für die AG? Wie kann sie Kaufbereitschaft für Aktien erzeugen (Stamm-, Vorzugsaktien)?
Welche Vorzüge können mit Aktien verbunden werden? Ist ein Mehrfachstimmrecht in Deutschland je Aktien möglich?
Was sind Vorratsaktien, was Junge Aktien bzw. Gratisaktien?
Erklären Sie die Funktionen der Börse, welche Aufgaben nimmt sie wahr und welche Hauptbörsenarten gibt es in Deutschland? Was bedeuten die Begriffe Baisse und Hausse?
Was ist der DAX?
Wie erfolgt die Kursermittlung bei Aktien in den Börsen, welche zwei Versionen kennen Sie?
Wie funktioniert die Erhöhung des Grundkapitals? Wie muss dabei die Hauptversammlung zustimmen? Warum nimmt sie
hier massiv Einfluss? Was bedeutet ordentliche bzw. bedingte Kapitalerhöhung?
Übungsfragen zu: 6. + 7. ( 74 – 81)
Gibt es neben den Hauptkapitalarten: Eigen- und Fremdkapital weitere Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung und
welche kennen Sie? Erklären Sie diese kurz.
Was bedeutet Selbstfinanzierung für eine Unternehmung und welche Möglichkeiten hat sie dafür?
Was bedeutet Sonderformen der Finanzierung? Was passiert hier, wie setzt ein Unternehmen gebundenes Kapital frei
und warum macht es dies? Erklären Sie kurz die finanzielle Sanierung.
Gibt es die idealen Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen. Begründen Sie dazu Ihre Meinung:
Übungsfragen zu:
- 66 5.
Finanzierungsarten – Deckung des Kapitalbedarfs
5.3.
Beteiligungsfinanzierungen
5.3.1.2. Die Funktionen der Börse
Kursnotierungen z. B. im Handelsblatt:
Kurszusätze, die Aufschluß über die Börsentendenz geben:
b oder
Kurs
= bezahlt: Alle Aufträge sind ausgeführt.
bG
= bezahlt Geld: Die zum festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein. Es bestand
weitere Nachfrage.
bB
= bezahlt Brief: Die zum festgestellten Kurs limitierten Verkaufsaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein. Es
bestand weiteres Angebot.
ebG
= etwas bezahlt Geld: Die zum festgestellten Kurs limitierten
Kaufaufträge konnten nur zu einem geringen Teil ausgeführt
werden.
ebB
= etwas bezahlt Brief: Die zum festgestellten Kurs limitierten
Verkaufsaufträge konnten nur zum geringen Teil ausgeführt
werden.
ratG
= rationiert Geld: Die zum Kurs und darüber limitierten sowie
die unlimitierten Kaufaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden.
= rationiert Brief: Die zum Kurs und niedriger limitierten sowie
die unlimitierten Verkaufsaufträge konnten nur beschränkt
ausgeführt werden.
ratB
*
= Sternchen: Kleine Beträge konnten nicht gehandelt werden.
G
= Geld: Zu diesem Preis bestand nur Nachfrage.
B
= Brief: Zu diesem Preis bestand nur Angebot.
-
= gestrichen: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden.
-G
= gestrichen Geld: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden,
da nur Nachfrage bestand.
-B
= gestrichen Brief: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden,
da nur Angebot bestand.
Quelle: Auszug aus der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse