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Dienstrecht neu
Die Regierungsvorlage
nach dem 18. 11. 2013
Sozialpartnerschaft
 Bruch der Sozialpartnerschaft:
Das Dienst- und Besoldungsrecht entspricht einem Kollektivvertrag.
Ein Kollektivvertrag setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen.
 „Das ist nicht neu regieren, das ist Steinzeit.“
Fritz Neugebauer, GÖD-Vorsitzender
 „Es ist eine massive Provokation für die Bürger und eine Verhöhnung der
Demokratie, wenn 1800 Begutachtungen – auch von Eltern – einfach ignoriert
werden.“
Dr. Andreas Unterberger, Online-Journalist des Jahres 2010
Das LVG (Landesvertragslehrpersonengesetz)
Dieses „Neue Dienstrecht“ ist nur für zukünftige Lehrer/innen geplant.
Das derzeitige Vertragsbedienstetengesetz bleibt bei nachfolgenden Themen
(exemplarisch) in Kraft:
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Ansprüche bei Dienstverhinderung
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
Familienhospizfreistellung
Kinderzuschuss
Meldung bei Dienstverhinderung
Sonderurlaub
Versetzung
Vorrückungsstichtag
Optionsrecht
Ein Wahlrecht zwischen Alt- und Neurecht besteht für alle, die zwischen dem
1. 9. 2014 und 31. 8. 2019 erstmals ihren Dienst antreten.
Für alle Neuanstellungen ab dem Schuljahr 2019/20 ist das Neue Dienstrecht
verpflichtend.
Studenten/innen, die 2013/14 während des Studiums schon unterrichten, haben
derzeit kein Optionsrecht.
Bedienstetenschutz
Der Bedienstetenschutz erfüllt nicht einmal die Qualitätsstandards der
Privatwirtschaft!
Stellungnahme der AUVA:
Die AUVA spricht sich mit größtem Nachdruck dafür aus, im neuen Lehrerdienstrecht
ein einheitliches Bedienstetenschutz-Regime für alle Landeslehrer/innen zu schaffen.
Dieses muss sich an den Bedienstetenschutz-Regelungen, wie sie derzeit im BundesBedienstetenschutzgesetz vorliegen, orientieren.
Dienstpflichten
a) Kernaufgaben
sind Unterrichtserteilung und Betreuung von ganzwertigen Lernzeiten
Lehrverpflichtung von 24 Stunden (Minderheitenschulwesen: 22 Stunden)
24 Stunden Lehrverpflichtung = 22 Stunden Unterricht + x
Unter x versteht das Gesetz ein bis zwei Stunden pro Woche für:
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Klassenvorstand
Mentoring
Lernberatung von Schüler/innen und Eltern (Blockungen möglich)
Kustodiate
SQA
NMS Koordination
Lehrer/innen im neuen Dienstrecht können zu maximal drei Mehrdienstleistungen
verpflichtet werden.
b) Sonstige Tätigkeiten
Die Aufgaben in der Jahresnorm Bereich 2 und 3 heißen nun individuelle und
standortspezifische Tätigkeiten. Sie haben keine zeitlichen Obergrenzen.
Wir fordern folgende Veränderungen:
§ 8 (10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen
der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die
Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen,
Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit
den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die
standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse
und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß
in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz ausgewogen festzulegen.
c) Master of Education
Ist anschließend an das Bachelorstudium oder innerhalb von fünf Jahren ab
Dienstantritt abzulegen. Auszeiten nach dem Mutterschutzgesetz und dem
Väterkarenzgesetz unterbrechen den Fristenlauf.
Ein Kündigungsgrund liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson das
vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von 5 Jahren ab Dienstantritt
absolviert hat.
Die Curricula der Masterstudien sind derzeit nicht bekannt.
d) Induktionsphase
Ist das erste Dienstjahr, in dem die neuen Lehrer/innen von Mentor/innen (= dafür
ausgebildete Lehrer/innen am Standort) begleitet werden.
Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine
mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrer/in und die Absolvierung des
Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im
Umfang von mindestens 60 ECTS.
Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als
Mentoren eingesetzt werden, die
1. eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder
Praxisschullehrkraft aufweisen oder
2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS
absolviert haben.
Für das „Mentoring“ von ein bis drei Lehrer/innen gibt es keine Stundenreduktion
und es sind laut Gehaltsgesetz zwischen 105 und 175 Euro vorgesehen (gültig für
Lehrer/innen im Altrecht!).
d) Fortbildung
Lehrer/innen im neuen Dienstrecht haben 15 Stunden verpflichtende Fortbildung
in der unterrichtsfreien Zeit.
f) Vertretungspflicht (Supplierung)
Lehrer/innen im neuen Dienstrecht müssen 24 Vertretungsstunden ohne Entgelt
leisten.
Ab der 25 Stunde gibt es eine vom Dienstalter unabhängige Bezahlung von 33,4 €
pro Stunde.
Wir fordern:
Die Fachvertretung muss ab der 1. Stunde bezahlt werden!
Besoldung
a) Grundstaffel Pädagogischer Dienst (pd)
Der Gehaltsstaffel pd bringt für alle Lehrer/innen gleichen Grundgehalt und höhere
Einstiegsgehälter (mindestens plus 260 Euro im APS-Bereich) und mit wenigen
Ausnahmen höheren Lebensverdienst im APS-Bereich.
Vorrückung:
Sprung in 2. Entlohnungsstufe (ES) nach 13 Jahren (1. ES beginnt mit dem
15. Lebensjahr)
Sprung in 3. und 4. ES nach jeweils 5 Jahren
Sprung in 5. bis 7. ES nach jeweils 6 Jahren
Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
beträgt:
b) Dienstzulagen für Spezialfunktionen
€ 150 pro Monat für
• Schülerberatung
• Berufsorientierungskoordination
• Lerndesign
• Sonder- und Heilpädagogik
• Praxisschulunterricht und Mentoring
Die bisherigen Zulagen aus dem Gehaltsgesetz entfallen für die Lehrer/innen im
neuen Dienstrecht.
Schulleitung (ab 10 Vollbeschäftigungsäquivalenten)
Kleinschulen:
0 - 4,999 VBÄ: Leiter/in hat sechs Stunden Unterrichtsfreistellung
5 – 9,999 VBÄ: Leiter/in hat halbe Unterrichtsfreistellung und 300 (ab 5
Jahren Funktionsdauer 450) Euro Zulage
In der APS gibt es keine Administrator/innen oder bezahlte
Leiterstellvertreter/innen.
Wir fordern die gleiche Regelung wie im Bundesschulbereich (Administrator/innen
bereits ab acht Klassen).
Fächervergütung
Alle APS-Lehrer/innen, die in der 5.bis 9. Schulstufe D, M oder lebende
Fremdsprache unterrichten, erhalten pro Stunde ihrer Lehrfächerverteilung und
Monat 24 Euro. Eine Auszahlung erfolgt auch im Juli und im August.
Die Fächervergütung wird ab 14 Tagen Absenz eingestellt.
Für die 4. Schulstufe der Volksschulen ist keine Fächervergütung vorgesehen.
Wir fordern folgende Veränderung:
§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche
Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
1. auf der 4. Schulstufe in der Primarstufe in den Unterrichtsgegenständen
Deutsch und Mathematik, in der Sekundarstufe 1 oder in der
Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch,
Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden
(Fächervergütung C) oder ...
c) Mehrdienstleistungen
Mehrdienstleistungen infolge einer Änderung der Lehrfächerverteilung fallen an,
sobald gewiss ist, dass die Vertretungsdauer von 14 Tagen überschritten wird.
Die Mehrdienstleistungen werden bei
• Krankheit,
• Pflegefreistellung,
• mehrtägigen Schulveranstaltungen,
• Ferien ab Dauer von 7 Tagen,
• am 2.11.,
• Landespatron und
• Pfingstdienstag
eingestellt.
Ferien und Urlaub
Für die Lehrer/innen im neuen Dienstrecht enden die Sommerferien mit dem Montag
vor Beginn des folgenden Schuljahres.
Wir fordern:
Derzeit geltende Ferienregelungen beibehalten!
GESAMTBEURTEILUNG
 „Wird die Schule besser durch Änderungen beim Lehrerdienstrecht?
Die Antwort: Gewiss nicht.“
Dr. Christoph Kotanko, Format online
 „Ein neues zukunftsorientiertes Dienstrecht hat dem Aspekt Rechnung
zu tragen, dass Schule mehr als Unterricht ist und Lehrersein mehr
bedeutet als zu unterrichten. Beide Fakten wurden im Entwurf zum
neuen Dienstrecht unzureichend berücksichtigt.“
Stellungnahme des LSR für Niederösterreich
 Das neue Dienstrecht bringt keine pädagogischen Impulse!