Basisinformationen der Berufspraktischen Seminare

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Transcript Basisinformationen der Berufspraktischen Seminare

Die Stellung des Lehramtsanwärters / der
Lehramtsanwärterin in Schule und
Studienseminar Neuwied
Basisinformationen der Berufspraktischen Seminare
am 06. Februar 2013
Zielsetzung
Die Förderschullehramtsanwärter/innen sollen
 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen, die die
Ausbildung in Schule und Studienseminar bestimmen.
 Sie sollen ihre individuellen Ausbildungsprofile auf der
Basis des seminarspezifischen Ausbildungskonzepts
sachgerecht interpretieren und ihr Ausbildungshandeln
ableiten.
 Sie sollen Mitwirkungsmöglichkeiten und
Gestaltungsspielräume einschätzen lernen.
 Sie sollen Kriterien der Beurteilung der Arbeit in
Studienseminar und Schule kennen lernen.
Tagesordnung
Rechtsgrundlagen (LVO-Auszüge)
LVO § 1 Ziele der Ausbildung
LVO § 2 Gliederung und Dauer des Vorbereitungsdienstes
LVO § 4 Einstellung
LVO § 6 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung, Dienstvorgesetzter
LVO § 9 Leiter der Ausbildung, Ausbildungsfächer, Ausbildungsstätten
LVO § 10 Ausbildung im Studienseminar
LVO § 12 Ausbildung in den Schulen
LVO § 13 Entwicklungsbericht, Unterrichtsbesuche, Beratung
Ausbildung im Berufspraktischen Seminar
Beurteilung im Berufspraktischen Seminar
Organisation der Ausbildung
Informationspflichten
Freistellung von Veranstaltungen
Nebentätigkeiten
VV Korruption
Infektionsschutzgesetz
Mutterschutz, Elternzeit
Reisekosten, Beihilfe
Basiskompetenzen, Vorhaben “Außerschulische Lernorte”
Rechtsgrundlage
LVO über die Ausbildung und Zweite
Staatsprüfung für das Lehramt an
Sonderschulen
in der Fassung vom 3. Januar 2012
§ 1 Ziel der Ausbildung
(2) Der Vorbereitungsdienst soll die angehenden
Lehrerinnen und Lehrer auf der Grundlage ihres Studiums
mit Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts
allgemein und ihrer jeweiligen Ausbildungsfächer so
vertraut machen, dass sie zu selbstständiger Arbeit in dem
jeweiligen Lehramt fähig sind. Reflexions-, Diagnose-,
Beratungs- und Kooperationskompetenz sowie
Innovationsbereitschaft sind im Hinblick auf dieses Ziel in
besonderer Weise zu fördern.
§ 2 Gliederung und Dauer des
Vorbereitungsdienstes I
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert abweichend von Absatz 2
für Anwärterinnen und Anwärter, die keine
lehramtsbezogene Hochschulprüfung oder Erste
Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben
(Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg),
24 Monate.
Mit Ausnahme für das Lehramt an Förderschulen müssen
sich diese Anwärterinnen und Anwärter einer Überprüfung
nach § 11 unterziehen.
§ 2 Gliederung und Dauer des
Vorbereitungsdienstes II
(4) In Ausnahmefällen kann die Schulbehörde auf Antrag der
Anwärterin oder des Anwärters Zeiten einer
unterrichtspraktischen Tätigkeit bis zu insgesamt sechs
Monaten im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder
dem Seminarleiter auf den Vorbereitungsdienst anrechnen,
wenn sie für den Vorbereitungsdienst im Hinblick auf
dessen Ziele und Inhalte förderlich sind.
Ein Antrag ist frühestens nach drei Monaten, bei
Anwärterinnen und Anwärtern im Quereinstieg
frühestens nach sechs Monaten zu stellen.
§ 4 Einstellung
„... (2) Die Schulbehörde entscheidet, wer zum
Vorbereitungsdienst zugelassen wird, in welchem
Studienseminar der Vorbereitungsdienst abgeleistet werden
kann und über den Antrag auf Einstellung.....
§ 6 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis
auf Widerruf
(2) Dienstbezeichnung:FöLAA
(3) Die Lehramtsanwärter unterstehen während der
Ausbildung der Dienstaufsicht der Schulbehörde”
§ 6 Dienstverhältnis,
Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis
auf Widerruf
(2) Dienstbezeichnung:FöLAA
(3) Die Lehramtsanwärter unterstehen während der
Ausbildung der Dienstaufsicht der Schulbehörde”
Dienstvorgesetzter, weitere an der
Ausbildung beteiligte Personen
- Dienstvorgesetzter ist der Leiter der einstellenden Behörde
(ADD)
- Vorgesetzter ist der Seminarleiter
(letztlich verantwortlich für alle Ausbildungsfragen)
- Fachleiter/innen (BS, Förderschwerpunkte, Fachdidaktik)
- Schulleiter/innen (verantwortlich für Erziehung und
Unterricht an der Schule)
- Mentoren/innen (direkte Ausbildungsbegleiter vor Ort)
- betreuende Lehrer/innen (Klassenlehrer, Fachlehrer /
Hilfsmentoren)
§ 9 Leitung der Ausbildung, Ausbildungsfächer
und Ausbildungsstätten I
(1) Das Landesprüfungsamt leitet die Ausbildung.
(2) Die Ausbildung erfolgt in den beiden studierten Fächern
mit Ausnahme des Faches Bildungswissenschaften, für das
Lehramt an Grundschulen in dem Fach Grundschulbildung
und dem gewählten Fach gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 11, für das
Lehramt an Förderschulen in den zwei studierten
Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung
einschließlich deren Fachdidaktiken und bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 12 in den
gewählten Fächern (Ausbildungsfächer) und in der
Berufspraxis.
§ 9 Leitung der Ausbildung, Ausbildungsfächer
und Ausbildungsstätten II
(3) Der Vorbereitungsdienst wird an einem Studienseminar
für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an
Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder an
Förderschulen und an Ausbildungsschulen, an denen
der Bildungsgang vertreten ist, der dem jeweiligen
Lehramt entspricht, abgeleistet.
An Ausbildungsschulen für das Lehramt an Förderschulen
soll der jeweilige Schwerpunkt sonderpädagogischer
Förderung vertreten sein. Die Ausbildung kann bis zu vier
Wochen an ausländischen Schulen stattfinden.
(4) Die Schulbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter
dem Studienseminar und im Einvernehmen mit der
Seminarleiterin oder dem Seminarleiter unter
Berücksichtigung der schulischen Belange einer
Ausbildungsschule zu.
Ausbildung im Studienseminar I
§ 10 LVO
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf theoretischer
Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im
Berufspraktischen Seminar, in den Fachdidaktischen Seminaren
oder den Seminaren für Schwerpunkte sonderpädagogischer
Förderung einschließlich deren Fachdidaktiken (Fachdidaktische
Seminare) und den sonstigen Veranstaltungen des
Studienseminars entsprechend der Curricularen Struktur gemäß
Anlage 1.
(2) Im Berufspraktischen Seminar werden Fragen der
Bildungswissenschaften in der praktischen Umsetzung sowie
Inhalte des Schulrechts und des Beamtenrechts im
Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der
Anwärterinnen und Anwärter behandelt.
(5) Das Berufspraktische Seminar umfasst für das Lehramt an
Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien und an
berufsbildenden Schulen jeweils 30 Ausbildungseinheiten, für
das Lehramt an Förderschulen 26 Ausbildungseinheiten.
Ausbildung im Studienseminar II
§ 10 LVO
(3) In den Fachdidaktischen Seminaren werden didaktische
und methodische Fragestellungen sowie ausgewählte
Inhalte des Unterrichts im Zusammenhang mit den
praktischen Erfahrungen der Anwärterinnen und Anwärter
behandelt. Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen an
den Fachdidaktischen Seminaren ihrer jeweiligen
Ausbildungsfächer oder ihrer Schwerpunkte
sonderpädagogischer Förderung teil.
Der Bezug zur Unterrichtspraxis wird insbesondere durch
die Unterrichtsmitschau hergestellt.
(7) Für das Lehramt an Förderschulen umfassen die
Seminare für Schwerpunkte sonderpädagogischer
Förderung 25 Ausbildungseinheiten einschließlich der
Fachdidaktiken.
Ausbildung im Studienseminar III
§ 10 LVO
(8) Zur weiteren Berücksichtigung lehramtsspezifischer
Besonderheiten sind für das Lehramt an Realschulen
plus, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen
jeweils 16 Ausbildungseinheiten, für das Lehramt an
Förderschulen zehn Ausbildungseinheiten und für
das Lehramt an Grundschulen sechs Ausbildungseinheiten
vorzusehen.
Ausbildung im Studienseminar IV
§ 10 LVO
(10) Für Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg
umfassen die Ausbildungsveranstaltungen 100
Ausbildungseinheiten, davon



für das Lehramt an Förderschulen
34 Ausbildungseinheiten im Berufspraktischen Seminar
jeweils 28 Ausbildungseinheiten in den Fachdidaktischen
Seminaren
zehn Ausbildungseinheiten zur weiteren Berücksichtigung
lehramtsspezifischer Besonderheiten.
Ausbildung im Studienseminar V
§ 10 LVO
(11) Eine Ausbildungseinheit als Seminarveranstaltung
dauert 90 Minuten.
(12) Der Lehramtsanwärter ist verpflichtet, an allen ihn
betreffenden Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(13) Die Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars gehen jeder anderen dienstlichen Tätigkeit vor.
Ausbildung in den Schulen I
LVO § 12
(1) Die Ausbildung dient dazu, die Anwärterinnen und
Anwärter für die Schulpraxis zu qualifizieren. Sie umfasst
den Ausbildungsunterricht (Hospitationen, unter Anleitung
zu erteilender Unterricht, eigenverantwortlich zu
erteilender Unterricht) sowie die Teilnahme an sonstigen
Schulveranstaltungen und orientiert sich an der
Curricularen Struktur gemäß Anlage 1.
(2) Die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungsschulen regeln
im Einvernehmen mit der zuständigen Seminarleiterin oder
dem zuständigen Seminarleiter die Ausbildung an der
Ausbildungsschule, überwachen die Ausbildung und
bestellen im Einvernehmen mit der zuständigen
Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter die
mit der Ausbildung an der Schule beauftragten Personen.
Ausbildung in den Schulen II
LVO § 12
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule
beauftragt im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder
dem Seminarleiter die Anwärterin oder den Anwärter mit
der eigenverantwortlichen Erteilung von Unterricht.
Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes
(z. B. Schulwanderungen, Studienfahrten, Klassen- und
Kursfahrten) dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nicht
vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres mit der
Führung einer Klasse, einer Lerngruppe oder eines Kurses
beauftragt werden.
Ausgabe: Formular Stundenplan
Termin für die Abgabe: ………………
Ausbildung in den Schulen III
LVO § 12
(4) Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel zwölf
Wochenstunden.
Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts soll
für das Lehramt an Förderschulen in den ersten sechs
Monaten vier Wochenstunden, danach zehn
Wochenstunden betragen.
Abweichend von Satz 2 umfasst der eigenverantwortliche
Unterricht der Anwärterinnen und Anwärter im
Quereinstieg für das Lehramt an Förderschulen in den
ersten sechs Monaten vier, danach sieben Wochenstunden.
(5) Die an der Ausbildung am Studienseminar und an der
Ausbildungsschule Beteiligten informieren sich
insbesondere durch Unterrichtsmitschau über den
Ausbildungsstand und beraten die Anwärterinnen und
Anwärter.
Entwicklungsbericht
LVO § 13
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter führen einen
Entwicklungsbericht zur kontinuierlichen Reflexion der
individuellen Entwicklung im Vorbereitungsdienst.
(BSCW-Server)
06. 03.2013 Ausgangslage – Entwicklungsbericht
10.04. 2013 Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
03. 07.3013 Abgabe Thema der Entwicklungsaufgabe
Unterrichtsbesuche I (LVO § 13)
(2) Die Fachleiterinnen oder Fachleiter führen je Fach bei
jeder Anwärterin und jedem Anwärter mindestens drei
Unterrichtsbesuche zur Begutachtung durch, davon
mindestens einen je Fach unter Teilnahme der
Seminarleiterin oder des Seminarleiters.
Bei Anwärterinnen und Anwärtern im Quereinstieg werden
mindestens fünf Unterrichtsbesuche je Fach
durchgeführt.
Termine:
1. Unterrichtsbesuch: Ostern bis Sommer 2013
2. / 3. Unterrichtsbesuch: Sommer bis Ende des Jahres 2013
Mindestens 2 zusätzliche Unterrichtsbesuche für
Quereinsteiger nach Absprache mit FL.
Unterrichtsbesuche II (LVO §13)
(3) Für die Durchführung der Unterrichtsbesuche gilt
Folgendes:
1.Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel an der
Ausbildungsschule in unterschiedlichen Klassenstufen
statt.
2.Die Themen der Unterrichtsbesuche werden von den
Anwärterinnen und Anwärtern im Einvernehmen mit der
jeweiligen Fachleiterin oder dem jeweiligen Fachleiter, der
mit der Ausbildung an der Schule beauftragten Person
und, sofern es kein von der Anwärterin oder dem Anwärter
eigenverantwortlich erteilter Unterricht ist, der
Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse oder
Lerngruppe, in der der Unterrichtsbesuch stattfinden soll,
ausgewählt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,
bestimmt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter das
Thema.
Unterrichtsbesuche III (LVO §13)
3.Die Anwärterinnen und Anwärter haben für jeden
Unterrichtsbesuch einen schriftlichen Entwurf vorzulegen.
4.An den Unterrichtsbesuchen nehmen die Fachleiterin oder
der Fachleiter sowie die mit der Ausbildung an der Schule
beauftragte Person teil. Handelt es sich nicht um von der
Anwärterin oder dem Anwärter eigenverantwortlich
erteilten Unterricht, nimmt auch die Fachlehrerin oder der
Fachlehrer teil. Andere an der jeweiligen Ausbildung
Beteiligte, wie z. B. ein Mitglied der Schulleitung, können
an den Unterrichtsbesuchen teilnehmen. ….
5.Die Unterrichtsbesuche sind mit der Anwärterin oder dem
Anwärter mit einer kompetenz- und kriterienorientierten
Rückmeldung zu besprechen.
6.Über die Besprechung fertigt die Fachleiterin oder der
Fachleiter eine Niederschrift an, die zusammen mit dem
Entwurf gemäß Nummer 3 zu den Ausbildungsakten
genommen wird.
Beratungsgespräche I (LVO §13)
(4) Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und
gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres führt jede
Fachleiterin sowie jeder Fachleiter mit den Anwärterinnen
und Anwärtern ein ausführliches Gespräch mit beratendem
Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt;
die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder andere an
der Ausbildung Beteiligte können teilnehmen.
Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften
anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen
werden.
Termine:
1. Ausbildungsgespräch: 10. – 14.06 2013
2. Ausbildungsgespräch: 18. - 22.11.2013
Beratungsgespräche II (LVO §13)
(5) Im Laufe des zweiten Ausbildungshalbjahres führt die
Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule oder die mit
der Ausbildung beauftragte Person mit der Anwärterin oder
dem Anwärter ein Beratungsgespräch.
Über das Beratungsgespräch ist eine Niederschrift
anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen
wird.
(6) Die Gespräche gemäß den Absätzen 4 und 5 können
zusammengefasst werden.
Ausbildung im BS I
Ausbildungsplan BS
Ablaufstruktur und Mitgestaltung des Allgemeinen Seminars
-
Dauer: 2 Stunden
Protokoll (Kenntnisnahme, Korrekturen)
Regularien
pädagogische Viertelstunde (Aussprachesituation)
-
thematische Erarbeitung (teilnehmerzentriert)
Überblick und Gesamtstruktur
spezifische Akzentuierungen
Seminarbeiträge
- Evaluation – nach jedem BS
Ausbildung im BS II
Aufgabenbeschreibung
Gem. § 10 (2) der LVO werden im Allgemeinen Seminar
sonderpädagogische Fragen der

Pädagogik,

Allgemeinen Didaktik,

pädagogischen Psychologie,

soziologische Aspekte der Erziehung

sowie Inhalte des Schulrechts und des Beamtenrechts
im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der
Lehramtsanwärter behandelt.
Es kommt in diesem Seminar darauf an, grundsätzliche
Sichtweisen zu vermitteln und auf das Handlungsfeld
„Schule“ zu beziehen.
Ausbildung im BS III
Das Berufspraktische Seminar sollte je nach
Tagungsinhalt

eine Orientierungsfunktion haben

einen Bezug zum Handlungs- und Erfahrungsraum
Schule aufweisen

exemplarisch für relevante Sachverhalte stehen
Beurteilung im BS I
Allgemeine Mitarbeit






Sie stellt eine langfristige Beurteilung unter qualitativen
Gesichtspunkten dar.
Qualitative Gesichtspunkte können sein:
Treffen die Diskussionsbeiträge den Kern der Sache?
Sind die Diskussionsbeiträge weiterführend?
Wird eine eigene fundierte Position bezogen und
argumentativ vertreten?
Werden Argumente aufgenommen, ggf. gebündelt und
weitergeführt?
Engagement
Teamfähigkeit
Beurteilung im BS II
Übernahme von Ausbildungsbeiträgen
Sie können in mündlicher und (kurzer) schriftlicher Form geleistet
werden. Als Einzel-, Partner- oder Gruppenbeitrag stellen sie eine
wichtige Grundlage für die seminarspezifische Aufarbeitung von
Ausbildungsinhalten im BS dar. Daher werden das Sachkonzept in
Planung und Dokumentation und seine Umsetzung in die
Seminararbeit beurteilt.
Ausbildungsbeiträge können sein:
 Thesenpapiere mit Kurzreferat,
 schriftliche (kurze) Dokumentation als Vortragsgrundlage,
 Vorstellung exemplarischer Unterrichtsinhalte und -methoden,
 Falldarstellungen
 Planung und Durchführung von Plan-, Rollenspielen,
Gruppenarbeiten,
 Planung, Durchführung und Reflexion offener Seminararbeit
 multimediale Präsentationen
Beurteilung im BS III
Unterrichtspraktische Leistungen
 Auch im BS sind Planung, Durchführung und
Reflexion von Unterricht beurteilungsrelevant.

Von der Aufgabenstellung des BS her erhalten
Planung und Reflexion einen besonderen
Stellenwert bei der Beurteilung.
Organisation der Ausbildung

Zuweisungsschreiben
Struktur- und Terminplan der Ausbildung

Unterrichtsbesuche:

Förderschwerpunkte: mindestens 3 / 5

Fachdidaktische Ergänzung: mindestens 1 –
wenn möglich in Kooperation mit dem FL des
FSP

Berufspraktisches Seminar: mind. 1 x pro FSP

Informationspflichten
 bei Unterrichtsbesuchen:
Schulleiter, Mentor, Klassenlehrer
 im Krankheitsfalle:
Seminar und Schule
Fachleiter (sofern durch Seminarlehrprobe
oder Seminarbeitrag betroffen)
Freistellung von
Ausbildungsveranstaltungen

Nur in begründeten Ausnahmefällen möglich
(z. B. Erweiterungsprüfung, Teilnahme an einer Klassenfahrt der
Einsatzklasse)


Zur Freistellung ist ein Antrag an den
Seminarleiter erforderlich
Vorgehensweise




Abklären, welche Veranstaltungen bzw. ob Unterricht betroffen
Rücksprache und Einholen des Einverständnisses der Betroffenen (bei
Unterricht der Schulleitung)
Formloser Antrag an den Seminarleiter mit Freistellungsdaten und
Hinweis auf Einverständnis der Betroffenen
Freistellung durch den Seminarleiter mit Information der Betroffenen
(schriftlich)
Nebentätigkeiten
 Merkblatt zur Nebentätigkeitsverordnung
 genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (z. B.
regelmäßige erwerbsmäßige Tätigkeiten,
Übungsleitertätigkeiten über 2100,- € im Jahr)
 anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
(Übungsleitertätigkeiten unter 2100,- € im Jahr,
Erweiterungsstudium)
 genehmigungsfreie Nebentätigkeiten (Vortragstätigkeit,
künstlerische Tätigkeiten, Schriftstellerei)
 Erklärung (gegebenenfalls mit Antrag oder Anzeige
bis ...............
 Studium bitte formlos anzeigen
VV zur Korruption im
öffentlichen Dienst

Definition
„Unter Korruption werden diejenigen Verhaltensweisen
verstanden, bei denen Amtsträger ihre Position und die ihnen
übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten
materielle oder immaterielle Vorteile zu schaffen.“




Vorteilsannahme
Bestechlichkeit
Verbot der Annahme von Belohnungen und
Geschenken durch Landesbedienstete
Erklärung zur VV Korruption abgeben
Gesetz zur Verhütung von
Infektionskrankheiten

Bei ansteckenden Erkrankungen gemäß § 34
IfSG keine Berufsausübung in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33

Informationspflicht gegenüber dem Leiter der
Gemeinschaftseinrichtung

Information des Gesundheitsamtes durch den
Leiter der Gemeinschaftseinrichtung
Mutterschutz, Erziehungsgeld

Eine Schwangerschaft ist unverzüglich
anzuzeigen
(Bescheinigung des Arztes, aus dem der
errechnete Geburtstermin ersichtlich ist)

6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt
besteht Mutterschutz

Informationen und Anträge zum Erziehungsund Elterngeld sind im Sekretariat erhältlich
Reisekostenerstattung
(Antrag spätestens 6 Monate nach der Dienstreise vorlegen)

Antrag auf Dauerdienstreisegenehmigung
Sammelabrechnung (am besten vierteljährlich)

Fahrtkostenzuschuss




Kostenersatz für das billigste öffentliche Verkehrsmittel oder
alternativ 15 ct. je Km (bei Benutzung eines privateig. PKW)
Tagegeld




8 Std.
14 Std.
voller Tag
Veranstaltung am Dienstort
3,58 €
7,16 €
14,32 €
1,43 €

Übernachtungskosten auf Nachweis

Erstattung der Kosten für die Bahncard, wenn sie sich
dienstlich bezahlt gemacht hat
Dienstort ist die Schule I – nur Dienstfahrten zur 2. Schule
und zu den Seminarveranstaltungen werden erstattet.

Beihilfeantrag
Basiskompetenzen
Termin: 16. und 17. April 2013
 Angebote hängen im Flur aus
 Mindestens zwei Basiskompetenzen
auswählen (Termine beachten)
 Wahl: am …………
 Mitteilung über Teilnahme per Mail

Vorhaben :
Außerschulisches Lernen

Termin: 3. bis 5. Juni 2013

Präsentation: 3. Juli 2013

Adressen / E-Mail erfassen

Homepage des Studienseminars

BSCW-Server (Demo und Zugang)