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Privathaftpflicht
Gerhard Kofler
Beeideter Sachverständiger
Versicherungsschutz
Die Privathaftpflichtversicherung ist eine der gängigsten
Haftpflichtversiche-rungen
überhaupt,
einzeln
zwar
abschließbar, aber in den allermeisten Fällen Bestandteil
eines
Versicherungspaketes,
wie
einer
Haushaltsversicherung.
In Abgrenzung zur erweiterten Privathaftpflichtversicherung
und zur besseren Unterscheidung der beiden am Markt
erhältlichen Ausprägungen der Privat-haftpflichtversicherung
könnte man die „normale“ Privathaftpflichtversicherung
aufgrund der Deckungsausschlüsse zutreffend auch als
„Teilprivathaftpflicht“ bezeichnen.
Ausschlüsse:
Betrieb
Beruf
Gewerbsmäßigkeit
Hundehaltung
Haus- u. Grundbesitz
gefährliche Tätigkeiten
Und andere , siehe Kapitel
Ausschlüsse
Deckung aus Gefahren
des täglichen Lebens
Haftung
Die Privathaftpflichtversicherung deckt die Gefahren des täglichen Lebens, wobei die
Ausschlüsse zu beachten sind.
Gefahren des täglichen Lebens
Ausschlüsse EHVB
Ausschlüsse AHVB
Betrieb, Beruf, Gewerbe
Vorsatz und Inkaufnahme
Hundehaltung
Kraftfahrzeuge
Motorische Flugmodelle
Angehörige
andere Einschränkungen
Verwahrung,
Mietsachschäden
Tätigkeiten an Sachen
siehe aber
erweiterte
Privathaftpflicht
Allmählichkeit
Überflutungen
Der Versicherungsnehmer genießt Versicherungsschutz aus den
Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere
1) als Wohnungsinhaber, nicht als Haus- und Grundbesitzer.
2) aus Innehabung und Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage.
3) aus Haltung und Verwendung von Fahrrädern.
4) aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, nicht aber der Jagd.
5) aus erlaubtem Besitz von Waffen sowie deren Verwendung als Sportgerät
und für Zwecke der Selbstverteidigung.
6) aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde.
7) aus der gelegentlichen Verwendung, nicht Haltung, von Elektro- und
Segelbooten,
sowie sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen
(z. B. Surfbrett).
8) aus Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu
5 kg
Fluggewicht.
9) für Sachschäden aus Umweltstörungen unter Vereinbarung einer eigenen
Versicherungssumme und Festsetzung eines Selbstbehaltes.
Zum Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“:
Aus 7Ob26/84:
„Der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach der allgemeinen
Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die
Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen
üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss.“
Aus 7Ob42/79:
„Es genügt, wenn derartige Gefahren erfahrungsgemäß im normalen Lebenslauf
immer wieder häufiger oder auch seltener auftreten.“
Aus 7Ob26/91:
„Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nimmt den aus ihm
entspringenden Gefahren nicht die Qualifikation als einen solchen des täglichen
Lebens.“
Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen
- des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Ehegatten oder Lebensgefährten;
- der minderjährigen Kinder, auch der Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bis zur Volljährigkeit; bis 25 Jahre auch dann, wenn sie über kein
regelmäßiges Einkommen und keinen eigenen Haushalt verfügen.
Der Umfang der mitversicherten Personen und die dazugeknüpften
Bedingungen sind bei den Versicherungsunternehmen nicht einheitlich
festgelegt.
Zur Haftung für Kinder:
- Eltern haften für Ihre Kinder grundsätzlich nicht. Schäden, verursacht durch Kinder, gelten für
den Geschädigten mangels einer Haftung des Schädigers oder anderer Personen häufig als
„Zufall“ gemäß § 1311 ABGB.
Beispiel:
Kinder „besichtigen“ eine Baustelle und laufen mit Straßenschuhen durch die neu verfliesten
Räume, wodurch viele hochwertige Fliesen beschädigt werden.
- Eltern haften aber dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.
- Für durch Kinder verursachte Schäden kann eine Haftung entstehen, wenn die folgenden
Voraussetzungen vorliegen:
für das Kind besteht eine Privathaftpflichtversicherung, z. B. im Rahmen einer Haus haltsversicherung der Eltern, und man würde bei einem Erwachsenen, hätte er dasselbe getan wie das
Kind, auch einen Schuldvorwurf machen können.
Das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung wird in diesem Fall schadenersatzrechtlich als
ein Vermögen des Schädigers angesehen, das in der Beurteilung der Haftung eine Rolle spielt.
Die gesetzlichen Grundlagen für obige Ausführungen finden sich in den §§ 1308 bis 1310 ABGB.
Örtlicher Geltungsbereich:
Der Versicherungsschutz wird für Schadenfälle gewährt, die in
Europa
einschließlich
der
außereuropäischen
Mittelmeeranliegerstatten ein-treten.
Schadenbeispiele
Der an der Garderobe aufgehängte Ledermantel des Besuchers wird von der Katze des
Versicherungsnehmers als „Kratzbaum“ verwendet und dadurch beschädigt.
Die Sternsinger sind in der ersten Jahreswoche unterwegs, um die frohe Botschaft zu
verkünden. Während eines Vortrages in einer Wohnung fällt heiße Weihrauchasche auf
den Teppich. In diesem Fall eine Doppelversicherung mit der Haftpflichtversicherung
einer Kirchengemeinde vorliegen.
Ein Fahrradfahrer verschuldet einen schweren Verkehrsunfall, weil er ohne
Handzeichen nach links abbiegt.
Bei einem gemütlichen Abendessen schüttet der Versicherungsnehmer versehentlich
Rotwein auf das Abendkleid seiner Begleitung.
In einem Fachgeschäft für exklusive Glaswaren streift der Versicherungsnehmer mit
seinem Mantel an einer Reihe ausgestellter Gläser und Karaffen. Die teuren Waren
fallen zu Boden.
Beim Mountainbiken fährt der Versicherungsnehmer zu nahe an einen zu
überholenden Radfahrer. Die beiden Fahrräder verhaken sich, beide
kommen zu Sturz.
Der versicherte Schaden des Dritten ist:
- Sachschaden am Fahrrad
- Sachschaden an der Bekleidung
- Personenschaden, wie Arztkosten, Schmerzengeld, etc.
Der Versicherungsnehmer half aus Gefälligkeit mit, den Baderaum in den
Wohnungsräumlichkeiten seinen Freundes zu renovieren. Die Hilfe des
Versicherungsnehmers war privater natur und nicht gewerbsmäßig. Er
erhielt lediglich eine kleine und einmalige Aufwandsentschädigung.
Es wurden auch neue Wasserleitungen verlegt. Aufgrund einer undichten
Stelle in der Verrohrung trat Wasser aus und verursachte einen erheblichen
Wasserschaden.
Am Silvesternachmittag verbrachte der 15-jährige Sohn des
Versicherungs-nehmers die Zeit damit, gemeinsam mit seinem Freund
im Keller des Eltern-hauses einen Knallkörper zu bauen. Nachdem das
zusammengemischte Schwarzpulvergemisch in ein Tuch gewickelt war,
wurde dieses an beiden Enden wie eine Wurst abgeknotet.
Der Sohn des Versicherungsnehmers stellte fest, dass er die
Zündschnur vergessen hatte und so nahm er die Bohrmaschine des
Vaters, um in diesen eben hergestellten Knallkörper ein Loch für die
Zündschnur zu bohren. Dabei kam es zur Explosion mit schweren
Verletzungen des zusehenden Freundes.
Die Rechtssprechung sieht das Hantieren mit Feuer oder solchen
gefährlichen Stoffen bei Erwachsenen nicht mehr als Gefahr des
täglichen Lebens an. Anders verhält es sich bei Personen, deren
Einsichtsfähigkeit in die entstehende Gefahrenlage aufgrund des Alters
noch nicht gegeben ist.
Aus 7Ob1/88, Die Versicherung als Vermögen
Ein 7-jähriges Kind hat beim Spielen zwei Objekte in Brand gesetzt. Die
Feuer-versicherung bezahlte den Schaden und regressierte die Leistung
bei den Eltern des Kindes, die im Besitze einer Haushaltsversicherung
einschließlich der Privat-haftpflichtversicherung waren. Beide Streitteile
waren sich einig, dass lediglich ein Schadenersatzanspruch nach § 1310
ABGB dritter Fall in Frage kommt.
§ 1310 ABGB, dritter Fall:
„Kann der Beschädigte auf sollte Art den Ersatz nicht erhalten;
so soll
der Richter“ ….. „ mit Rücksicht auf das Vermögen des
Beschädigers
und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder
doch auf einen
billigen Teil desselben erkennen.“
Die Versicherungen werden daher rechtlich als Vermögen angesehen.
Rechtliche Beurteilung:
Die Billigkeitsentscheidung sei nach den Umständen des jeweils konkreten Falles zu
berücksichtigen. „Dies führe zu dem Ergebnis, dass die Haftpflichtversicherung nur
insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen sei, als es dem Verhältnis des durch
beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen
Schaden entspricht.
Dies erscheint auch dem erkennenden Senat als dem Billigkeitsgebot des § 1310
dritter Fall ABGB am entsprechendsten.“
„Die Ersatzleistung nach § 1310 dritter Fall ABGB ist keine Belohnung oder Bestrafung
für ausreichende Schadensvorsorge. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, dass der
Wegfall einer wirtschaftlichen Belastung für eine der beiden Parteien von
ausschlaggebender Bedeutung für die Billigkeitsentscheidung ist, dass also dann, wenn
auf Seite des Geschädigten überhaupt keine Versicherung vorliegt, allenfalls mit einer
Schadenersatzpflicht des Schädigers in voller Höhe auch nach § 1310 dritter Fall ABGB
gerechnet werden muss. Eine Reduktion dieser Schadenersatzverpflichtung tritt erst
dadurch ein, dass der teilweise oder gänzliche Wegfall einer Versicherung auf Seite des
Geschädigten immer nur zu einer Erhöhung seines Schadenersatzanspruches, nie aber
zu einer Verringerung gegenüber dem durch eine Haftpflichtversicherung gedeckten
Schädiger führen kann.“
Aus 7Ob3/91, Brand im Wirtschaftsgebäude
Zwei Unmündige rauchten in einer Tenne Zigaretten und zündeten mit dem Stroh
ein Lagerfeuer an, wodurch das Wirtschaftsgebäude in Brand geriet.
Rechtliche Beurteilung:
Beide Versicherer, der Feuerversicherer des Geschädigten wie auch der
Haftpflichtversicherer der Schädiger, haben den Schaden zu gleichen Teilen im
Sinne der Billigkeitserwägungen des § 1310 ABGB zu tragen.
Aus 7Ob514/96, Die aufgelassene Kegelbahn
Spielende Kinder fanden in einer aufgelassenen Kegelbahn lose herumliegende
Streichhölzer und zündeten Papier an. Das Feuer breitet sich auch und es entstand
ein beträchtlicher Schaden.
Auch in diesem Fall waren die Billigkeitserwägungen des § 1310 ABGB zu
diskutieren.
Aus 7Ob55/87, Die zerkratzten Autos
Ein 6-jähriges Kind hat auf dem Schulweg etwas zehn Pkw beschädigt, indem es mit
einem spitzen Gegenstand den Lack zerkratzte.
Der Haftpflichtversicherer wendete den Ausschluss „Vorsatz“ ein.
Rechtliche Beurteilung:
Der OGH stellt in Frage, „ob grundsätzlich ein 6-jähriges Kind begreifen kann, dass das
Zerkratzen des Lacks eines Autos vermögensrechtliche Schäden mit sich bringt. Vielmehr liegt es nahe, dass ein gerade erst in die Volksschule eingetretenes Kind eine
solche Handlung dem nicht sehr folgendschweren Beschmieren von Wänden
gleichsetzt.“
Der Haftpflichtversicherer hatte den Schaden zu übernehmen.
Aus Ob15/94, „regelmäßiges Einkommen“
„Regelmäßige Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von zumindest einem
Jahr erfüllen aber bereits die Voraussetzung eines „eigenen regelmäßigen
Einkommen“ …..“
Aus 7Ob108/66, Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
Rechtssatz:
„Die adäquate Kausalität zwischen dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges und einem
Schaden ist dann gegeben, wenn es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt,
dass das Ergebnis, das zu dem Schaden geführt hat, gerade durch den Gebrauch des
Kraftfahrzeuges ausgelöst wurde. Nimmt der Versicherungsschutz einer
Privathaftpflichtversicherung und Sporthaftpflichtversicherung Schäden aus, die mit
dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang stehen, so umfasst er nur
solche Schäden, deren Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges so
entfernt ist, da mit ihnen als Folge des Gebrauches eines Fahrzeuges nach der
Lebenserfahrung nicht gerechnet werden muss.“
Daraus ist ableitbar, dass das Öffnen der Autotüre und daraus resultierende Schäden
nicht von der Privathaftpflichtversicherung umfasst sind, wohl aber das Ansengen der
Sitzpolsterung mit einer Zigarette.
Aus 7Ob26/84, Beisatz:
„Das Aufhalten eines Verkehrsteilnehmers, um ihn wegen Verkehrsbehinderung
zur Anzeige zu bringen, ist ein Vorgang, der dem täglichen Leben zuzurechnen
ist.“
Aus 7Ob97/69, Rechtssatz:
„Eine Verwundung, die darauf zurückzuführen ist, dass Minderjährige beim
Indianerspielen Luftdruckgewehre verwenden, um damit zumindest in die
Richtung zu schießen, in der sich der „Gegner“ befindet, gehört nicht zu den
Gefahren des täglichen Lebens.“
Aus Ob26/91, Die mit Papierschnitzel gefüllten Kartons
Im Innenhof einer Wohnanlage befanden sich Waren auf einer Laderampe zur Abholung. Daneben
stand auf der Fahrbahn des Innenhofes ein mit Verpackungsmittel gefüllter Müllcontainer, daneben
ein Lkw. Der Versicherungsnehmer zündete einen mit Papierschnitzel gefüllten Container mit einem
Feuerzeug an.
Das Feuer griff auf den Container, den Lkw und in der Folge auf die angrenzende Lagerhalle sowie
auf weitere Lkw und einen Pkw über.
Der Wille des Versicherungsnehmers war lediglich, die im Karton befindlichen Papierschnitzel
anzuzünden.
Rechtliche Beurteilung:
Die Privathaftpflichtversicherung umfasst grundsätzlich nur die Gefahren des täglichen Lebens mit
Ausnahme einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit. Es war daher zu
beurteilen, ob es sich hier um eine solche Gefahr des täglichen Lebens handelte.
„Nach der Rechtssprechung ist der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ nach der
allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die
Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im
Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Es darf sich daher nicht um eine
ungewöhnliche Gefahr handeln; keineswegs müssen aber solche Gefahren geradezu täglich
auftreten.“
Bei einer völligen Fehleinschätzung der Sachlage, wo eine außergewöhnliche Gefahrenlage
geschaffen wird, wie etwa beim Umgang mit leicht brennbaren Flüssigkeiten, ist die Gefahr des
täglichen Lebens anzunehmen.
In diesen Fall verhält es sich aber anders:
Plant der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein, so handelt es sich nicht um
die zitierten „Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen“, die verheerende Folgen nach sich ziehen
können, sondern um gefährliche Bosheitsakte, und zwar auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolgt
weit über seine Erwartungen hinausgeht. Diese sind vom versicherten Risiko nicht umfasst, weil die
Gefährlichkeit solcher Taten ungleich höher ist, als die aus den Fehleinschätzungen eines
Durchschnittsmenschen erwachsenden Folgen. Das bewusste und gewollte Schaffen einer Situation,
die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringt, ohne dass hiefür die geringste Notwendigkeit
besteht, ist nicht unter die Gefahren des täglichen Lebens zu subsumieren. Die Gefährlichkeit und die
möglichen Folgen solchen Handelns müssen jedem Erwachsenen bewusst sein. „Zündeln“ ist kein
bloßer Jux, sondern, wie allgemein bekannt ist, eine äußerst gefährliche Handlung. Die Gefahren, die
solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Mutwillensakten entspringen,
gehören nicht zum täglichen Leben. Es ist nicht mit dem kontrollierten Entzünden von Gegenständen
(etwa Kerzen) zu bestimmten (z.B. feierlichen) Anlässen zu vergleichen. Dass bei der Beurteilung
derart geplanter Tätigkeiten von Kindern großzügiger vorgegangen wird, liegt daran, dass diese noch
nicht in der Lage sind, das Unrechtrechtmäßige ihrer Handlungen zu erkennen und, dass es nie
gelingen wird, Kinder derart so genau zu beaufsichtigen, dass ihnen nicht doch eine Unfughandlung
mit den doch immer wieder zugänglichen Zündhölzern gelingt.“
Der Haftpflichtversicherer hatte daher keine Leistung zu erbringen.
Aus 7Ob28/91, Der brennende Hosenboden
Der Versicherungsnehmer wollte einen Betrunkenen in einem Gastlokal ärgern und
hielt diesem ein brennendes Gasfeuerzeug so lange gegen den Hosenboden, bis
der Stoff Feuer fing. Der Betrunkene schlug gegen sein Gesäß und begab sich auf
die Toilette. Aufgrund seiner Alkoholisierung gelangt es ihm aber nicht, sich von
den brennenden Kleidungsstücken zu befreien. Es brannten die Kleidungsstücke
fast zu Gänze ab und der Betrunkene erlitte dadurch Verbrennungen zweiten und
dritten Grades an den Beinen und am Gesäß.
Es ging um die Frage des Vorliegens einer Gefahr des täglichen Lebens.
Rechtliche Beurteilung:
Wie im vorigen Beispiel hat sich die Gefahr des täglichen Lebens nicht verwirklicht.
Der Haftpflichtversicherer war daher leistungsfrei.
Aus 7Ob26/95, Wegziehen eines Stuhles
Der Versicherungsnehmer traf auf einer Ballveranstaltung einen Kollegen, der
aufstand, um mit dem Versicherungsnehmer ein Gespräch zu führen. Als er sich
wieder setzen wollte, war der Stuhl nicht mehr an der ursprünglichen Stelle, weil der
Versicherungsnehmer ihn zwischenzeitlich aus Spaß verrückt hatte. Der Kollege
stürzte und verletzte sich schwer.
Rechtlichen Beurteilung:
Die vorigen Ausführungen zu „Gefahren des täglichen Lebens“ sind anzuwenden.
Nach dem vorliegenden Feststellungsstand passierte dem Kläger ein „Ausrutscher,
wie er jedem Durchschnittsmenschen unterlaufen kann“, der unter das versicherte
Risiko fiele. Ein geplanter Bosheitsakt des Versicherungsnehmers ist nicht vorgelegen.
Aus 7Ob119/04g, leicht Stoß
Im Rahmen eines Betriebsausfluges warteten die Teilnehmer auf einen Ski-Doo.
Inzwischen stieg ein Kollege auf die mittlere Sprosse eines Geländers der Terrasse, um
eine bessere Übersicht zu haben. Neben dieser Terrasse lag ein weicher
Schneehaufen, der am Rande aber hart gefroren war.
Der Versicherungsnehmer lief auf den Kollegen zu, der im Glauben war, man wollte
ihn vom Geländer stoßen. Daraufhin versuche er abzuspringen. In diesem Augenblick
versetzte ihm der Versicherungsnehmer einen leichten Stoß. Der Kollege stürzte vom
Geländer auf den harten Teil des Schneehaufens und verletzte sich schwer.
Der Versicherungsnehmer wollte den Kollegen weder erschrecken, noch verletzen. Er
sah auch eine Verletzung nicht als naheliegend an.
Rechtliche Beurteilung:
Auch in diesem Fall wurde eine Gefahrenlage geschaffen, in die ein
Durchschnittsmensch jederzeit geraten kann.
Die Gefahr des täglichen Lebens ist erfüllt und Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung gegeben.
Aus 7Ob1/92, Tontaubenschießen
Der Versicherungsnehmer ist Obmann eines Jagdschutzvereins und traf sich mit
anderen Personen zum Tontaubenschießen. Im Kofferraum seines Pkw hatte er das
Tontaubenschleudergerät im halbversperrten Zustand verladen. Zusammen mit
einem Kollegen begann er mit dem Ausladen. Als der Kollege die Tontaubenschleuder
herausnehmen wollte, löste sich der Wurfarm und verletzte ihn schwer.
Der Haftpflichtversicherer wendet ein, dass der Versicherungsnehmer das
schädigende Verhalten nicht als Privatperson gesetzt habe, sondern als Obmann
eines Jagdvereins.
Rechtliche Beurteilung:
„Wie schon die Vorinstanzen dargelegt haben, ist das Tontaubenschießen dem
(Schieß)Sport und nicht der Jagd, dem Aufsuchen, Nachstellen und Erlegen jagdbaren
Wildes, zuzuordnen. Für eine berufsmäßige Sportausübung liegen keine Anhaltspunkte
vor, und es wurden in dieser Richtung auch keine Behauptungen aufgestellt. Ein Sport,
der zu seiner Ausübung besondere Anlagen oder Geräte erfordert, wird vielfach im
Rahmen der Mitgliedschaft zu einem (Sport)Verein ausgeübt. Dies ändert aber am
privaten Charakter der Betätigung einschließlich der Vorbereitungshandlungen nicht.“
„Das Tontaubenschießen ist eine in Österreich gebräuchliche Sportart, zu deren
Ausübung die Verwendung eines Tontaubenschleudergerätes üblich ist. Der Transport
eines solchen Gerätes im Kofferraum eines Pkw ist nicht Ungewöhnliches und wurde
von den Vorinstanzen zu Recht dem täglichen Lebens zugerechnet.“
Der Schadenfall war daher von der Privathaftpflichtversicherung umfasst.
Aus 7Ob11/78, Der Reisighaufen im Garten
Im Garten des Versicherungsnehmers verbrannte der 14-jährige Sohn des
Versicherungsnehmers einen Reisighaufen. Damit der Reisighaufen schneller in
Brand gesetzt werden konnte, schüttete er Benzin, da er aus dem Tank eines Kfz
abgesaugt hatte, auf den Reisighaufen. Es waren aber noch Glutreste von früher
vorhanden und so kam es zu einer Stichflamme, die auch das noch in der Hand
gehaltene Benzingefäß in Brand setzte. Der Minderjährige warf das Gefäß weg
und traf einen 6-jährigen Buben, der dadurch schwere Verbrennungen erlitt.
Der Haftpflichtversicherer war der Auffassung, dass es sich hier nicht um eine
Gefahr des täglichen Lebens handelte.
Rechtliche Beurteilung:
„Eine Gefahr des täglichen Lebens wird durch den Mangels der gebotenen Sorgfalt nicht zu
einer „gefährlichen Beschäftigung“; der Haftpflichtversicherer hat daraus entstandene
Schäden zu decken.“
Im besonderen führte der OGH aus:
„Nicht beigetragen werden kann dagegen der Auffassung der Untergerichte, dass durch die
Art, wie der Sohn des Klägers das Verbrennen des Reisigs vorgenommen hat, diese
Tätigkeit zu einer solchen geworden sein, die dem täglichen Leben nicht mehr zugeordnet
werden könne. Grundsätzlich gehört nämlich eine Tätigkeit in den erwähnten Bereich oder
nicht. Selbstverständlich wird das Verbrennen von Reisig unter bestimmten Umständen
über die Tätigkeiten des täglichen Lebens hinausgehen, z.B. dann, wenn es an einem
Platzerfolgt, der hiefür absolut ungeeignet ist (beispielsweise unmittelbar neben einer
Scheune oder in einer Garage). Ist jedoch ein derartiges Abbrennen in den Rahmen des
täglichen Lebens einzuordnen, so bleibt es dabei auch dann, wenn der mit dieser Tätigkeit
Befasste die gebotene Sorgfalt vermissen lässt. Das Verabsäumen der gebotenen Sorgfalt
bei Verrichtung einer Tätigkeit begrundet im allgemeinen eine Fahrlässigkeit. Dass
hiedurch die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren größer werden als im Falle der
Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, ändert an der Beurteilung der Tätigkeit als solcher
nichts.“
„Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Klägers im elterlichen Garten Reisig
verbrannt, somit eine Tätigkeit verrichtet, die, wie bereits dargestellt wurde, zu
den Tätigkeiten des täglichen Lebens gehört. Hiebei hat er allerdings nicht jene
Sorgfalt angewandt, die für diese Tätigkeit geboten wäre, sondern eine grobe
Sorglosigkeit an den Tag gelegt. Sein Vorgehen beim Abbrennen des Holzes war
demnach fahrlässig, wobei ohne weiteres von einer groben Fahrlässigkeit
gesprochen werden kann. Da jedoch infolge der Sonderbestimmungen des § 152
VersVG im Bereiche der Haftpflichtversicherung die Bestimmung des § 61 VersVG
nicht anwendbar ist und Leistungsfreiheit des Versicherers nur eintritt, wenn der
Versicherungsnehmer den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt hat (7 Ob 59/76;
EvBl. 1970/262; VersR 1961, 526 u. a.), können die Beklagten aus der groben
Fahrlässigkeit des Sohnes des Klägers ihre Leistungsfreiheit nicht ableiten. Die
Rechtsansicht der Untergerichte würde dazu führen, dass eine dem täglichen
Leben zuzurechnende Tätigkeit dadurch aus diesem Rahmen fällt, dass sich der
Handelnde einer Fahrlässigkeit schuldig macht. Auf diesem Umweg käme man
dann zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis, dass auch im Bereich der
Haftpflichtversicherung die Fahrlässigkeit des Versicherten zur Leistungsfreiheit
des Versicherers führt.“
Aus 7Ob283/04z, Die Benzinlacke
Ein 16-jähriger konsumierte in einem Lokal mehrere alkoholische Getränke und
begab sich dann mit einem Bekannten in Freie. Er bemerkte am Boden eine größere
Menge Benzingemisch, das von einem 30 m entfernten Pkw stammte. Er kniete sich
nieder und dämpfte seine brennende Zigarette darin aus. Da kein Brand entstand,
versuchte er mehrmals, mit dem Feuerzeug nachzuhelfen. Zuerst entstand nur eine
kleine Flamme, doch plötzlich entzündete sich eine größere Fläche und erreichte
auch den genannten Pkw, der in Vollbrand geriet. An der Fassade des Hauses und
Teilen des Geschäftes entstanden ebenfalls große Schäden.
Rechtliche Beurteilung:
„Beide Vorinstanzen haben das Deckungsbegehren des Klägers als Mitversicherten
aus der elterlichen Privathaftpflichtversicherung mit der Begründung abgewiesen,
dass der von ihm angerichtete Schaden sich nicht aus einer Gefahr des täglichen
Lebens verwirklicht habe, sondern aus einem Bosheitsakt resultiere. Der Oberste
Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das bewusste und gewollte
Schaffen einer Situation, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringt, ohne
dass hiefür die geringste Notwendigkeit besteht, nicht unter die Gefahr des
täglichen Lebens zu subsumieren ist.“
„Von einem solchen, geradezu mutwilligen Akt muss auch hier ausgegangen
werden, hat doch der Kläger nicht nur zunächst eine brennende Zigarette in einer
Benzinlacke, deren Ausdehnung bis zum nächst geparkten Pkw er erkannt hatte,
auszulöschen versucht, sondern sodann in gebückter Haltung mehrfach mit einem
Feuerzeug (!) diese so lange anzuzünden versucht, bis es tatsächlich zur
Entflammung kam, ohne dass dies als bloße Fehleinschätzung einer gefährlichen
Situation zu qualifizieren wäre. Wenn das Berufungsgericht demgemäß den
verfahrensgegenständlichen Schadenfall nicht als Gefahr des täglichen Lebens
subsumierte, liegt dem keine als erhebliche Rechtsfrage zu korrigierende
Fehlbeurteilung zugrunde.
Damit war die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers in diesem Fall nicht
gegeben.
Aus 7Ob12/92, Die Barriere
Ein 14-jähriger wollte zusammen mit drei Freunden eine andere Jugendgruppe im
Schlaf provozieren, indem sie Kracher zündeten. Da sie mit einer Verfolgung rechneten,
legten sie eine Zaunlatte ca. 40 cm über Straßenniveau quer zur Zufahrtsstraße, die die
Verfolger behindern sollte. Die Zufahrtsstraße war nur spärlich beleuchtet. Dass ein
solches Hindernis zu schweren Verletzungen führen kann, bedachten sie nicht.
Rechtliche Beurteilung:
Im vorliegenden Fall haben die Jugendlichen zwar zunächst nur geplant, „die in einem
Jugendheim untergebrachte Jugendgruppe durch Lärmen in ihrer Nachtruhe zu stören,
was für sich allein noch keine Gefahren herbeigeführt hätte. Um jedoch einen Verfolger
zu behindern, haben sie ein in der Dunkelheit nicht erkennbares Hindernis in Form
einer quer über die Straße gelegten Zaunlatte aufgebaut, das durch seine Verankerung
in den links und rechts der Straße befindlichen Schneewellen einen Sturz des Verfolgers
geradezu herbeiführen musste. Diese Gefahrensituation wurde demnach vorsätzlich
herbeigeführt, hatte keine Ursache in irgendeiner Fehleinschätzung sonstiger, nicht
willkürlich herbeigeführter Gefahrensituationen und gehört schon deshalb nicht zu den
Gefahren des täglichen Lebens im Sinne der angeführten Rechtssprechung.
Das Berufungsgericht hat zwar diese Grundsätze erkannt und lediglich aus dem
Alter des Mitversicherten zum Zeitpunkt der Tat und der erfolgten Anleitung durch
ältere Jugendliche geschlossen, dass ein Jugendstreich vorliege, dessen Motivation
keineswegs nur in der Lust auf Zerstören oder Verletzen gelegen sein. Nun darf
aber nicht übersehen werden, dass schon die Art des Hindernisses den Sturz eines
Verfolgers geradezu zwangsläufig zur Folge hatte; dem Mitversicherten war auch
durchaus bewusst, dass Verletzungen des Verfolgers nicht ausgeschlossen sind.
Unter diesen Umständen liegt aber auch unter Bedachtnahme auf das jugendliche
Alter des Mitversicherten die bewusste Schaffung einer solchen Gefahrenquelle
vor, die die Annahme einer Gefahr des täglichen Lebens ausschließt.“
Daher bestand kein Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung.
Aus 7Ob7/94, Die Verlegearbeiten
Der Versicherungsnehmer war Fußbodenleger und hat aus Gefälligkeit in der Wohnung
eines Bekannten die Decke des Badezimmers verlegt. Er verwendete dabei einen
feuergefährlichen Kontaktklebstoff. Infolge der Bildung von explosiven Dämpfen kam es
beim Einschalten des Lichts zu einer Explosion. An der Wohnhausanlage entstand ein
beträchtlicher Schaden.
Der Haftpflichtversicherer verwies darauf, dass der Versicherungsnehmer die Arbeiten
als Bodenleger durchgeführt habe und nicht als Privatperson im Sinne der
Versicherungsbedingungen.
Rechtliche Beurteilung:
„Soweit die Revision schließlich darauf verweist, dass der Versicherungsnehmer
die schadenauslösende Tätigkeit als angestellter Bodenleger ausgeübt habe,
wofür kein Versicherungsschutz bestehe, entfernt sie sich vom festgestellten
Sachverhalt.
Ausdrücklich festgestellt wurde nämlich, dass die Verlegearbeiten lediglich aus
Gefälligkeit im Rahmen des Privatlebens außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses des Versicherungsnehmers durchgeführt wurden. Diese Tätigkeit gehört
daher noch zu den Gefahren des täglichen Lebens, auch wenn der Versicherungsnehmer dabei seine beruflichen Kenntnisse einsetzte.“
Der Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung umfasst auch
derartige Hilfeleistungen aus dem Titel der Gefälligkeit.
Erweitere
Privathaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz
Die erweitere Privathaftpflichtversicherung umfasst den Deckungsumfang aus der
„normalen“ Privathaftpflichtversicherung und bezeichnenderweise weitere
Deckungsbereich, die die Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens
betreffend können.
Die Schaffung einer komfortablen Deckung für den Privatbereich war notwendig
geworden, um den häufigen Deckungsmankos der „normalen“ Privathaftpflichtversicherung bei Sachschäden Einhalt zu gebieten.
Die wichtigste Öffnung der Deckung ist die Mitversicherung von Tätigkeiten an
beweglichen und unbeweglichen Sachen, welche zwar nicht vollständig umgesetzt
wurde, aber die meisten Fälle dennoch unter Versicherungsschutz stellt. Die
dadurch gedingte Aufhebung der Ausschlüsse in den AHVB bewirkt, dass
Tätigkeiten an Sachen versichert sind. Ausgenommen bleiben Schäden im
Zusammenhang mit einer direkten Bearbeitung der Sachen wie Reparatur- oder
Wartungsarbeiten oder wenn die Sachen gleichzeitig auch in Verwahrung etc.
genommen wurden.
Bei
der
Schaffung
der
erweiterten
Privathaftpflichtversicherung wurde der Kfz-Ausschluss in
den AHVB nicht berücksichtigt. Im Einzelfall kommt diesem
Umstand einige Bedeutung zu, vor allem dann, wenn ein
Schadenfall nicht dem Kfz-Ausschluss unterstellt werden
kann und ein Tätigkeitsschaden an diesen Kfz gegeben ist,
wie zum Beispiel beim Schließen der Heckklappe eines
fremden Pkw, wodurch die Heckscheibe wegen einer
vorstehenden Ladung zerbricht, der Schädiger aber mit dem
Pkw nicht fahren und nicht mitfahren wollte.
einige Angehörige
Weltdeckung
Tätigkeitsschäden
Mietsachschäden
Ausschlüsse:
Betrieb
Beruf
Gewerbsmäßigkeit
Hundehaltung
Haus- u. Grundbesitz
Gefährliche Tätigkeiten
und andere, siehe Kapitel
Ausschlüsse, aber reduziert um die
Einschlüsse in der erweiterten
Privathaftpflicht.
Deckung aus Gefahren
des täglichen Lebens
Haftung
Die zusätzlichen Deckungen in der erweiterten Privathaftpflicht
1) Angehörige
Ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche jener Angehörige, die – dafür im
Gegenzug – mitversichert sind.
Somit werden Schadenersatzverpflichtungen einiger Angehörige unter Versicherungsschutz gestellt, nämlich von denjenigen, die nicht mitversichert sind.
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer fährt mit seinem Fahrrad zu schnell in die Garageneinfahrt seines Vaters und streift dessen Auto.
Der Sachschaden am Auto ist in der erweiterten Privathaftpflicht versichert, da der
Geschädigte nicht mitversichert ist.
Keine Deckung besteht, wenn der Sohn noch minderjährig und dadurch in der
Privathaftpflichtversicherung des Vaters mitversichert ist. Es handelt sich dann um
einen Eigenschaden aus der Sicht der Privathaftpflichtversicherung des Vaters.
2) Mietsachschäden
Abweichend vom Ausschlusstatbestand „Verwahrung etc.“ in den AHVB wird
der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
- der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten
sowie
- des darin befindlichen Inventars erweitert.
Der Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer
von einem Monat. Manche Versicherungsunternehmen haben diese Maximaldauer in besonderen Produktvariationen auf zwei oder drei Monate verlängert.
Die Mitversicherung von Mietsachschäden ist auf das Urlaubshotel ausgelegt
und wird in der Regel auch nur solche Risiken betreffen. Der Wechsel des
Hotels im Urlaub begründet ein neues Mietverhältnis.
Beispiele:
De Versicherungsnehmer bezieht auf dem Weg nach Sydney ein Stop-Over-Hotel
in Singapore für drei Tage. Durch unvorsichtiges Hantieren mit einer Zigarette
kommt es zu einem Schmorschaden an der exklusiven Seiden-Bettwäsche.
Der Versicherungsnehmer logiert in einem Sporthotel und verbringt dort für
eine Woche einen Schiurlaub. Er stellt seinen schweren Koffer im Zimmer auf
einen antiken Schreibtisch, wodurch die edle Kristallglasplatte zerbricht.
3) Tätigkeitsschäden
In teilweiser Aufhebung des Ausschlusses in den AHVB umfasst der Versicherungsschutz auch „Tätigkeitsschäden an Sachen“.
Der Einschluss dieser Deckung ist nicht umfassend zu sehen, sondern unterliegt
Einschränkungen. So wird der Versicherungsschutz dann nicht zur Verfügung
gestellt, wenn der Versicherungsnehmer die betreffenden Sachen
- entliehen, geleast, gemietet, gepachtet
oder
- in Verwahrung genommen hat
oder
- einer Bearbeitung (wie Reparatur, Wartung, o. a.) unterzogen hat.
Die Mitversicherung des Tätigkeitsschadens an Sachen wird sich in der Praxis auf
eine Transportschadendeckung oder auf Schäden durch „Angreifen, Berühren,
etc.“ an fremden Sachen reduzieren.
Beispiele:
Der Versicherungsnehmer hilft seinem Freund beim Übersiedeln und trägt einen
Laptop durch das Stiegenhaus. Aus Unachtsamkeit lässt er diesen fallen.
Der Versicherungsnehmer leiht sich die Videokamera seines Freundes aus. Im
Urlaub fällt diese ins Wasser.
Aus der erweiterten Privathaftpflichtversicherung besteht hierfür keine Deckung,
weil der Versicherungsnehmer das Gerät in Verwahrung bzw. in Leihe genommen
hat. Die Deckungserweiterung auf Tätigkeitsschäden wirkt nicht mehr.
Der Versicherungsnehmer betritt ein Kunst-Atelier. Er hält eine wertvolle asiatische
Porzellanvase in seinen Händen, um sie genauer zu betrachten. Dabei entgleitet sie
ihm und zerspringt auf dem Boden in unzählige Teile. Der Sachschaden ist groß.
Streift der Versicherungsnehmer diese Vase im Vorbeigehen mit seiner Fototasche
vom Tisch, so besteht Deckung aus der „normalen“ Privathaftpflichtversicherung.
Der Versicherungsnehmer besteigt die Ladefläche eines fremden Klein-Lkw´s, um die
Beschaffenheit des Ladegutes (hier: einen Baumstamm) zu prüfen. Dabei rutscht er
aus und beschädigt die Ladeklappe des Kraftfahrzeuges.
Der Versicherungsnehmer ist bei Freunden zum Abendessen eingeladen. Gerne hilft
er ein wenig in der Küche mit und stellt einen heißen Topf auf die Tischplatte, die
Brandspuren davonträgt.
Der Versicherungsnehmer hilft seinem Freund bei der Gartenarbeit. Mit der großen
Heckenschere schneidet er einen wertvollen Nadelholzbaum zurück, wodurch dieser
verendet.
Hinweis:
Es liegt kein Allmählichkeitsschaden vor, weil der Schaden plötzlich verursacht wurde
und auch plötzlich eingetreten ist.
Lediglich die Auswirkungen, das langsame Absterben des Baumes, erstrecken sich
über einen längeren Zeitraum. Dies ist aber für die Beurteilung des Ausschlusses
„Allmählichkeit“ gemäß den AHVB unerheblich.
4) Weltdeckung
Der Versicherungsschutz aus der erweiterten Privathaftpflicht wird weltweit
zur Verfügung gestellt.
Der Ausschluss in den AHVB, wonach Schadenersatzansprüche aus Schäden,
die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht – bei
welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden,
findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsfall in den USA, in Kanada
oder in Australien eingetreten ist.