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Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft
-Neues Recht der Unternehmenssanierung in DeutschlandStand per 28. September 2011
Dr. Schulte-Kaubrügger
Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter
Gliederung
 Allgemeines
 Ziele des ESUG
 Regelungen des ESUG
 Ehemalige bzw. heute keine Ziele des ESUG
 Thesen
Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft
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Allgemeines
 Gläubiger beklagen, dass die InsO keine ausreichenden Möglichkeiten
für eine optimale Gläubigerbefriedigung bietet
 Zu späte Antragstellung
 Keine bzw. sehr geringe Quotenerwartung
 Zerschlagung statt Sanierung
 etc.
 Gläubiger beklagen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen
 Gläubiger beklagen…dass sie Gläubiger sind
 ESUG soll die Rahmenbedingungen für die Restrukturierung und
Sanierung von Unternehmen verbessern
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Ziele des ESUG
 Frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen soll erreicht
werden
 Gläubigereinfluss im Verfahren soll gestärkt werden
 Chancen für eine Eigenverwaltung des schuldnerischen Unternehmens
sollen erhöht werden
 Sanierungschancen sollen durch Eingriffsmöglichkeiten in
Gesellschafterrechte verbessert werden
 Deutsches Insolvenzrecht soll im internationalen Vergleich
konkurrenzfähig werden
 Qualität bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren soll durch größere
Konzentration der Insolvenzgerichte gesteigert werden
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Derzeit keine Ziele des ESUG
 Momentan nicht verfolgt wird der Gedanke eines Vorinsolvenzverfahrens
 Also kein Sauvegarde-Verfahren (Frankreich)
 Keine Company-Voluntary-Arrangements (Großbritannien)
 Keine Schemes of Arrangement (Großbritannien)
 Keine Überarbeitung der Insolvenzeröffnungstatbestände (erstaunlich,
da der Insolvenzeröffnungstatbestand der Überschuldung bis Ende 2013
ausgesetzt ist)
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Thesen – I
 Frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen wird durch das
ESUG nicht erreicht werden!
 Weder Strafbedrohung noch der Anreiz einer Eigenverwaltung und/oder Sanierung
durch Insolvenzplan haben bisher die verspätete Antragstellung verhindert; ESUG
bietet keine weiteren entscheidenden Anreize
 Gläubigereinfluss im Verfahren wird durch das ESUG nicht erhöht!
 Institutionelle Großgläubiger werden sich im Vorfeld des Insolvenzantrages nicht auf
eine Person als Insolvenzverwalter festlegen lassen/wollen
 Der vor-vorläufige Gläubigerausschuss wird nicht mit der erforderlichen Qualität
besetzt werden können
 Bereits heute informelle Gläubigerbeteiligung
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Thesen – II
 Gläubigereinfluss auf die Verwalterbestellung beeinträchtigt die
Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters!
 Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgerichte ist ein hohes
Gut!
 Sollten die Gläubigerinteressen derart überragen, dass das Gut der „Unabhängigkeit
des Verwalters“ zurücktreten muss?
 Eigenverwaltung hängt nicht mehr von der Situation
(Eigenverwaltungswürdigkeit, Vermögenslage, Gläubigergefährdung
etc.), sondern vom Willen des Schuldners ab!
 Schuldner bestimmt, da Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch Gericht
schwierig
 Der Bock wird zum Gärtner gemacht!
 Interessen der Gläubiger gefährdet!
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Thesen – III
 Deutsches Insolvenzrecht ist im internationalen Vergleich
konkurrenzfähig!
 Konzentration der Insolvenzgerichte professionalisiert die Abwicklung
der Insolvenzverfahren!
 ESUG erweitert den „Instrumentenkasten“ des Insolvenzverwalters und
verbessert die Rahmenbedingungen für die Sanierung von Unternehmen!
 Kompetenz der Insolvenzverwalter und der Insolvenzgerichte muss
gestärkt werden – das geht auch ohne Stärkung der Gläubigerrechte!
 InsO sollte Restrukturierungs- und Insolvenzordnung heißen!
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