Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

Download Report

Transcript Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

Die öffentliche Hand und die Erweiterung der
Umsatzsteuererhebung
Änderungen in der Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis
Referent: Herr WP/StB Dipl.-Kfm. Jens Held
Geschäftsführender Gesellschafter
Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH
Niederlassung Chemnitz/Potsdam
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 1
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
1)







Definition des Betriebes gewerblicher Art nach § 4 KStG
Kriterien BgA nach Verwaltungsauffassung
Einrichtung
Nachhaltige Tätigkeit
Erzielung von Einnahmen
Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
Keine Vermögensverwaltung
Herausheben innerhalb der Gesamtbetätigung
=> Ziel = Kommune soll mit Gewerbebetrieben gleichgestellt
werden.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 2
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung





Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art
Körperschaftsteuerpflicht
Ggf. Gewerbesteuerpflicht
 zusätzlich erforderlich: Gewinnerzielungsabsicht
 zusätzlich erforderlich: Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr
Umsatzsteuerpflicht
Ggf. Kapitalertragsteuerpflicht
 für als ausgeschüttet geltende Gewinne
 für verdeckte Gewinnausschüttungen
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 3
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
2)
Typische unternehmerische und gewerbliche Tätigkeiten
Abgrenzung zwischen Betrieben gewerblicher Art und Hoheitsbetrieben
Betrieb gewerblicher Art
- Wasserversorgung
- Duales System Deutschland
- Krematorium/Grabpflege
- Parkhäuser/Tiefgaragen/
bewachte Parkplätze
- Öffentliche Schwimmhalle
- Werbung im Amtsblatt
Hoheitsbetrieb
Abwasserbeseitigung
Hausmüllentsorgung
Bestattungswesen
Parkscheinautomaten/Parkuhren
gem. StVO
Schulschwimmen
Amtsblatt mit dienstlichen
Veröffentlichungen
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 4
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
Weitere Beispiele für Betriebe gewerblicher Art
-
Kurbetriebe (auch Kurtaxe als öffentlich rechtliche Abgabe)
Marktveranstaltungen
Messen
Stadthallen
Museen
Zelt-/ Campingplätze
Verkauf von Feinstaubplaketten
Kommunale Kindergärten
Beteiligung an einer Personengesellschaft
Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art (§ 4 Abs. 4 KStG)
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 5
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
Weitere Beispiele für Hoheitsbetriebe
-
Feuerwehr
Bauhof
Straßenbeleuchtung
Straßenreinigung
Schulen und Universitäten
Wetterwarten
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 6
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
Beispiele für Vermögensverwaltung
-
Vermietung von Gebäuden
Anlage von Geldern
Beteiligung an Kapitalgesellschaften (wenn nicht Betriebsvermögen eines
BgA)
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 7
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
3)
Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung auf hoheitliche
Tätigkeiten
Betriebe
gewerblicher Art
Hoheitsbereich
Land- und
forstwirtschaftliche Betriebe
Vermögensverwaltung
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 8
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
 Frage:
•
Begründet die Erfüllung von Tätigkeiten einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts durch eine andere juristische
Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt einen Betrieb
gewerblicher Art?
 Bisherige Verwaltungsauffassung:
•
•
•
•
Verfügung der OFD Rostock vom 21.11.2002 (UR 2003, S. 303)
Charakter der jeweiligen Tätigkeit ist entscheidend
Beistandsleistung bei wirtschaftlichen Tätigkeiten = BgA
Beistandsleistung bei hoheitlichen Tätigkeiten = Hoheitsbetrieb
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 9
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
 Beachte:
Artikel 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
•
Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des
öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die
Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen
der öffentlichen Gewalt obliegen.
•
Sie gelten für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als
Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
 Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Beistandsleistungen
zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
 Verfügung der OFD Rostock vom 21.11.2002 nicht mehr uneingeschränkt
anwendbar.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 10
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
 Neue Rechtsprechung:
1)
BFH-Urteil vom 10.11.2011 (BFH/NV 2012, S. 670)
Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sport- und
Freizeithalle
Gestattung der Nutzung einer Sport- und Freizeithalle durch eine Gemeinde
gegen Entgelt
Stets unternehmerische Tätigkeit, wenn die Leistung auf zivilrechtlicher
Grundlage erbracht wird.
Auch dann unternehmerische Tätigkeit, wenn die Leistung auf öffentlichrechtlicher Grundlage erbracht wird und eine Wettbewerbssituation besteht
zu privaten Anbietern.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 11
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
Das gilt auch für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine
Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports.
Auch eine Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen
sonstiger Befreiungstatbestände steuerpflichtig.
(obwohl der Schulsport eigentlich eine hoheitliche Tätigkeit ist!)
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 12
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
 Neue Rechtsprechung:
2)
BFH-Urteil vom 01.12.2011 (BFH/NV 2012, S. 534)
Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW-Tiefgaragenstandplätzen
durch eine Gemeinde
Eine Gemeinde überlässt auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze in
Tiefgarage gegen Entgelt.
Sie handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen, wenn
ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Es kommt bei der Beurteilung nicht mehr auf das Überschreiten der
Umsatzgrenzen der R 6 Abs. 4 und 5 KStR an.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 13
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
Wann liegen „größere Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Urteils vor?
EuGH-Urteil vom 16.09.2008 C-288/07 („Isle of Wight Council“)
•
•
•
•
•
Liegen nur dann nicht vor, wenn die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger
lediglich zu unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führt.
Auch potenzieller Wettbewerb ist zu berücksichtigen.
Es kommt nicht auf die Verhältnisse auf dem lokalen Markt an.
Art der Tätigkeit ist maßgeblich.
Die rein theoretische Möglichkeit des Eintritts in den relevanten Markt
reicht nicht aus.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 14
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
Beispiel 1: Nutzung einer kommunalen Schwimmhalle für verschiedene Zwecke
Öffentlicher
Badebetrieb
umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit
Schulschwimmen
eigene Kommune
nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit
Schulschwimmen
andere Kommune
umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 15
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
Beispiel 2: Leistungen eines Bauhofes einer Gemeinde
Leistungen des
Bauhofes innerhalb
der eigenen
Kommune
Leistungen des
Bauhofes an andere
Kommune
nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit
umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit, wenn
• Privatrechtliche Grundlage oder
• Öffentlich-rechtliche Grundlage und
Wettbewerbssituation
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 16
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
Beispiel 3: Abwasserreinigung durch eine Kommune/Zweckverband auf ihrer
Kläranlage
Reinigung der aus der
eigenen Kommune/
Zweckverband
stammenden
Abwässer
Reinigung der
Abwässer einer
benachbarten
Kommune/
Zweckverband
nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit
umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit, wenn
• Privatrechtliche Grundlage oder
• Öffentlich-rechtliche Grundlage und
Wettbewerbssituation
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 17
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
4)
Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung auf die
Vermögensverwaltung
Betriebe
gewerblicher Art
Hoheitsbereich
Land- und
forstwirtschaftliche Betriebe
Vermögensverwaltung
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 18
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
 Neue Rechtsprechung:
BFH-Urteil vom 15.04.2010 (BFH/NV 2010, S. 1574)
•
Gestattung der Automatenaufstellung als unternehmerische Leistung
einer jPdöR.
•
Erbringt die jPdöR als Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige
Leistung?
•
Ob und in welchem Umfang eine jPdöR Unternehmer ist, bestimmt sich
ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 4 KStG nach
umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen.
•
Danach kann die umsatzsteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der
wirtschaftlichen Tätigkeit dazu führen, dass Tätigkeiten, die im Bereich
der Körperschaftsteuer als sog. Vermögensverwaltung nicht
besteuert werden, gleichwohl umsatzsteuerbar sind.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 19
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
•
•
•
Die wirtschaftliche Tätigkeit als Grundvoraussetzung für die Unternehmerdefinition unterscheidet nicht zwischen jPdÖR und anderen Personen.
Eine Tätigkeit ist wirtschaftlicher Art, wenn sie nachhaltig und gegen
Entgelt ausgeübt wird.
Aufgrund der gegen Entgelt und durch privatrechtlichen Vertrag erteilten
Gestattung, Automaten auf dem Gelände der jPdÖR aufzustellen, war
diese Unternehmerin und erbrachte insoweit steuerpflichtige Leistungen.
- Verfügung der OFD Niedersachsen vom 26.01.2011 zu diesem Urteil:
• Das BFH-Urteil wird zurzeit nicht amtlich veröffentlicht.
• Eine Arbeitsgruppe prüft, welche Notwendigkeiten und Möglichkeiten
bestehen, die Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung an die Vorgaben des
Unionsrechts anzupassen.
• Beruft sich eine jPdÖR auf dieses Urteil, so ist dies nicht zu beanstanden;
das Berufungsrecht kann jedoch nur einheitlich für das gesamte
Unternehmen ausgeübt werden.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 20
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
5)
Fazit: Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung
•
Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand.
•
Vertragsgestaltung und Wettbewerbssituation sind entscheidend.
•
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind immer dann
unternehmerisch tätig, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage
handeln.
•
Sie sind auch dann unternehmerisch tätig, wenn sie auf öffentlichrechtlicher Grundlage handeln und ihre Tätigkeit im Wettbewerb zu
privaten Anbietern erfolgt.
•
Es ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar, sog. Beistandsleistungen, die
zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht
werden, von der Umsatzbesteuerung auszunehmen, wenn diese zwar
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, jedoch im Wettbewerb zu
Leistungen Dritter erbracht werden.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 21
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
•
Die Urteile haben auch über die entschiedenen Einzelfälle hinaus
Auswirkungen auf fast alle Fälle der interkommunaler Zusammenarbeit.
•
Erhebliche umsatzsteuerliche und administrative Zusatzlasten für die
Kommunen.
•
Dem steht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus den zugehörigen
Aufwendungen gegenüber.
•
Diese erweiterte Berechtigung zum Vorsteuerabzug wirkt sich nur bei
einem entsprechenden Investitionsvolumen aus. Gerade Beistandsleistungen sind jedoch oft durch einen hohen Anteil an Personalkosten
geprägt.
•
Laut BMF gilt die bisherige Verwaltungsauffassung bis zum Erlass neuer
Regelungen zur Umsatzsteuer von Leistungen der öffentlichen Hand fort.
Insoweit werden auch die BFH-Urteile zur Umsatzsteuerbarkeit von
Beistandsleistungen bis auf Weiteres von der Finanzverwaltung über den
entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 22
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
•
Es steht noch nicht fest, wie die Finanzverwaltung zukünftig mit dieser
neuen Rechtsprechung umgehen wird.
•
Es steht lediglich fest, dass die Amtshilfe nicht besteuert werden soll
(kurzfristige Hilfeleistungen zwischen Behörden auf hoheitlicher Basis).
•
Grundlage des Umsatzsteuerrechts ist aber EU-Recht -> Deutscher
Gesetzgeber wird wahrscheinlich keine gesetzliche Regelung schaffen
können, die juristische Personen des öffentlichen Rechts dauerhaft von
der Umsatzsteuerpflicht befreit.
•
Richtlinien-Vorschlag der Europäischen Kommission wird für das Jahr
2014 erwartet -> Überarbeitung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie,
wird vom Deutschen Gesetzgeber abgewartet werden.
•
Umsetzung in nationales Recht wird nur im Zusammenhang mit einer
mehrjährigen Übergangsregelung erfolgen können.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 23
Erweiterung der Umsatzsteuererhebung
•
Kommunen/Zweckverbände sollten Ihre Tätigkeiten bereits jetzt
daraufhin untersuchen, ob diese ggf. in den Anwendungsbereich der
neuen Rechtsprechung fallen -> Bestandsaufnahme!
-> auch Prüfung zusätzlicher Vorsteuerabzugs-Möglichkeiten!
•
Erfassung steuerlich relevanter Sachverhalte und des organisatorischen
Anpassungsbedarfs.
•
Konkrete Maßnahmen erst ergreifen, wenn Reaktion des Gesetzgebers
bzw. der Finanzverwaltung absehbar sind.
•
Ertragsteuerliche Konsequenzen sind noch nicht geklärt.
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 24
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit.
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:
Göken|Pollak|Partner
Göken|Pollak|Partner
0371/431000
0331/7438260
[email protected]
[email protected]
www.gpp-treuhand.de
www.gpp-treuhand.de
Frühjahrstagung der Kämmerer in Brandenburg
Eberswalde am 24. April 2013 I Seite 25