Bausteine erfolgreicher Elternarbeit

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Transcript Bausteine erfolgreicher Elternarbeit

Elternarbeit an der Schule
Gesetzliche Grundlagen
und Aufgaben der
Elternvertreter
Sven Apfelstädt – EB-Vorsitzender
GS Frauenstrasse Fürth 2010/2011
Agenda
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Bausteine erfolgreicher Elternarbeit
Gesetzliche Grundlagen - Bayerisches Gesetz über
das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Gesetzliche Grundlagen – Volksschulordnung (VSO)
Wissenschaftliche Studie – Prof. Sacher
Zusammenfassung der Aufgaben von
Klassenelternsprecher und Elternbeirat
Sven Apfelstädt – EB-Vorsitzender
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Bausteine erfolgreicher Elternarbeit
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4 K‘s
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Kontakt
Kommunikation
Konsens
Kooperation
 Leitfaden
 Kennen lernen, Vertrauen
 Information, Transparenz
 Zielvereinbarung
 Zusammenarbeit
für Elternbeiräte in Bayern
(Hans-Seidel Stiftung) Seite 48
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Gesetzlich Grundlagen - BayEUG
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Art 2 (3): Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die
Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler und ihre
Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten
vertrauensvoll zusammen. Die Schulgemeinschaft ist
bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das
Schulleben positiv und transparent zu gestalten und
Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der
Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen.
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
http://by.juris.de/by/gesamt/EUG_BY_2000.htm
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Gesetzlich Grundlagen - BayEUG
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Art 51 (3): Über die Einführung …(von) Lernmittel an
der Schule entscheidet die Lehrerkonferenz oder der
zuständige Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel in Abstimmung mit dem
Elternbeirat...
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Art 51 (4): …Die Schule kann die Verwendung
bestimmter übriger Lernmittel …in Abstimmung mit
dem Elternbeirat ... anordnen und hierbei
insbesondere Höchstbeträge vorsehen.
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Gesetzlich Grundlagen - BayEUG
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Art 65 (1):
Der Elternbeirat ist die Vertretung der
Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und
Schüler … einer Schule …
Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule
von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgabe des
Elternbeirats ist es insbesondere…
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Gesetzlich Grundlagen - BayEUG
…Art 65 (1)…
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und
den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und
Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich
sind, zu vertiefen
das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung
der Schülerinnen und Schüler zu wahren
den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der
Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in
besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur
Unterrichtung und zur Aussprache zu geben
Wünsche, Anregungen, Vorschläge d. Eltern beraten
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Gesetzlich Grundlagen - BayEUG
…Art 65 (1)…
bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag
... das Einvernehmen herzustellen
( der freie Tag muss zeitnah nachgeholt werden  am Samstag)
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im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin
oder eines Schülers führen kann … die Rechte
wahrzunehmen ( Auf Antrag eines Erziehungs-berechtigten der Schülerin oder des
Schülers wirkt der Elternbeirat im Entlassungsverfahren mit)
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bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und
kommunalen Schulen … mitzuwirken
( vor der Auflösung ist das Benehmen mit dem Elternbeirat herzustellen)
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Gesetzlich Grundlagen - BayEUG
…Art 65 (1)…
bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen …
mitzuwirken ( Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann das
Schulamt im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde und den betroffenen Elternbeiräten zur Bildung
möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu vier Schuljahren Abweichungen von den
Schulsprengelgrenzen anordnen.)
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bei der Bestimmung eines Namens für die Schule …
mitzuwirken ( vom Schulträger mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der
Lehrerkonferenz, des Elternbeirats neben der amtlichen Bezeichnung)
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das Einvernehmen bei der Änderung von
Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von
Schulversuchen und bei der Stellung eines Antrags
auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule
herzustellen. ( MODUS21-Maßnahmen -> z.B.: Jahrgangs-und Klassenübergreifender
Unterricht  http://www.km.bayern.de/km/lehrerinfo/thema/2005/03266/index.asp
Modell Unternehmen Schule im 21. Jahrhundert)
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Gesetzlich Grundlagen - BayEUG
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Art 67 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten,
die für die Schule von allgemeiner Bedeutung
sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des
Elternbeirats notwendigen Auskünfte. Auf Wunsch des
Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter
einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu
informieren.
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Gesetzlich Grundlagen - BayEUG
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Art 67 (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die
Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger
prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats
binnen angemessener Frist und teilen diesem das
Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das
Ergebnis - auf Antrag schriftlich - zu begründen ist.
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Gesetzlich Grundlagen - VSO
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§16 (1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den
Erziehungsberechtigten dienen insbesondere
Elternsprechstunden, Elternsprechtage,
Klassenelternversammlungen und
Elternversammlungen. Die Durchführung von
allgemeinen Veranstaltungen, die die
Zusammenarbeit von Schule und
Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des
Einvernehmens des Elternbeirats.
Volksschulordnung
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlrVoSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
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Wissenschaftliche Studie - Sacher
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hoher Gesprächsbedarf zwischen Eltern,
Elternbeiräten, Schulleitern und Lehrkräfte
Eltern sind weniger an Beschwerden und
Kontrollmaßnahmen interessiert
Eltern kritisieren den mangelhaften Informationsfluss
und die Kooperation zwischen Schule und Elternhaus
geringe Kontakt der Eltern zur Schule ist kein
Ausdruck eines reibungslosen Betriebes
Prof. Sacher: Inhaber des Lehrstuhls für Schulpädagogik Uni Erl.-Nbg. von 1996 - 2008
 Repräsentativ-Untersuchung an den allgemeinbild. Schulen Bayerns im Sommer 2004
http://www.bildungscent.de/fileadmin/www.bildungscent.de/bilder/BildungsCent/Download/Presse/elternarbei_sacher.pdf
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Wissenschaftliche Studie - Sacher
Elternbeirat ist auch ein Bindeglied zwischen
Lehrkörper und Elternschaft
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Einbeziehung der Eltern als Teil der
Schulgemeinschaft
Vertrauensvolles Miteinander
Sven Apfelstädt – EB-Vorsitzender
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Zusammenfassung der Aufgaben
Klassenelternsprecher / Vertreter
... ist Bindeglied zwischen Lehrkräften der Klasse und den Eltern
... gibt Eltern Gelegenheit zur Aussprache  Vermittlung bei Konflikten
... kommuniziert Vorschlägen der Eltern an die Lehrkraft bzw. den Elternbeirat
Elternbeirat  Lernklima & Schulleben positiv und transparent gestalten
... vertritt Interessen der Eltern aller Schüler der gesamten Schule
... gibt allen Eltern die Möglichkeit der Information
... wirkt mit bei der Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen,
die die Mitwirkung der Eltern benötigen
... nimmt Wünschen und Anregungen der Eltern auf
... berät aufgenommene Wünsche mit der Schulleitung
... berät über eventuell anstehenden unterrichtsfreien Tag
... beschließt mit der Schulleitung Höchstgrenzen für sonstige Lehrmittel
... Wird angehört beim Entlassungs-Verfahren eines Schülers