Die neue Verordnung zum Weintechnologe

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Transcript Die neue Verordnung zum Weintechnologe

Stand: März 2013
13.04.2015 Christian Reuter | [email protected] | www.ihk-trier.de
Agenda
• Ausgangslage
• Eckwerte
• Ausbildungsinhalte
• Zwischenprüfung
• Abschlussprüfung
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Ausgangssituation
Die Verordnung Weinküfer stammt aus dem Jahr
1982
Neben Wein wurden weitere Weinerzeugnisse wie z.B. Schaumwein, Glühwein oder sonstige
Weinmischgetränke kaum oder gar nicht berücksichtigt.
Moderne Verfahren sollen durch offene Formulierungen besser berücksichtigt werden.
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Neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse zum 30.09.
2008: 90
davon 12 weiblich
2009: 75
davon 9 weiblich
2010: 63
davon 12 weiblich
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Die Eckwerte für Weinküfer/Weinküferin
1. Berufsbezeichnung:
•
Regelung nach BBIG und nach § 25 HwO
•
Zuordnung zu Anlage B, Abschnitt 1
(Zulassungsfreie Handwerke),
Nr. 30 Weinküfer/Weinküferin
Weinküfer/Weinküferin
2. Ausbildungsdauer:
3 Jahre
3. Struktur und Aufbau:
Monoberuf
(zur Differenzierung ggf. „-oder-“
Formulierungen)
4. Zeitliche Gliederung:
5. Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Christian Reuter | [email protected] | www.ihk-trier.de
M. 13.04.2015
Pfeifer, AB 4.3.1
Zeitrichtwerte mit Gliederung
in zwei Abschnitte: vor und
nach der Zwischenprüfung
Wo werden Weintechnologen eingesetzt
Weintechnologen und Weintechnologinnen arbeiten in
Winzergenossenschaften, Wein- und Sektkellereien,
Weinbaubetrieben und weinwirtschaftlichen Lehr- und
Versuchsanstalten. Darüber hinaus sind sie im Wein- und
Kellereifachhandel tätig.
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Profil
 Herstellen von Wein, Sekt, Schaumwein, Perlwein und Weinmischgetränken
 Vermarkten von Wein und sonstiger betrieblicher Erzeugnisse; Beraten von Kunden
 Abfüllen, Ausstatten und Verpacken von Weinerzeugnissen
 Untersuchen von Proben
 Durchführen sensorischer Prüfungen und Bewerten von Ergebnissen
 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten sowie Betriebseinrichtungen
 Planen und Dokumentieren von Arbeiten, Festlegen von Arbeitsschritten sowie
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen
 Durchführen von Arbeiten selbständig oder im Team auf der Grundlage von
Arbeitsaufträgen unter Beachtung des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der
Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
 Anwenden von Kommunikations- und Informationstechniken
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Betriebliche Strukturen
Zur Anpassung an betriebliche Strukturen werden offene Formulierungen verwendet.
Grobstruktur:
Annehmen, Vorbereiten, Verarbeiten, Vergärung
Behandeln, Ausbauen, Überwachen
… von Trauben,
Maische oder Most
…von Erzeugnissen
Ausbildungsschwerpunkte sind nicht verordnet. Durch offene Formulierung (z.B. Erzeugnisse)
können firmenspezifische Prozesse berücksichtigt werden.
Schaumwein/Sekt
Wein
Weinmischgetränke
Abfüllen, Etikettieren, Verpacken
Vorstellen, Bewerten, Vermarkten
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…von Erzeugnissen
…von Erzeugnissen
Inhalte
Abschnitt A
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Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein,
Verarbeiten von Trauben, Maische und Most,
Steuern der alkoholischen Gärung,
Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter
Anwendung oenologischer Verfahren,
Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen,
Abfüllen von Erzeugnissen,
Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien,
Behandlungs- und Betriebsstoffen,
Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen,
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden,
Kellerbuchführung,
Durchführen von Hygienemaßnahmen.
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Integrative Inhalte
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
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
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
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Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen Analyse und Behandlung
sowie rechtliche Grundlagen und Verfahren statt.
Analyse und Behandlung
120 Minuten (praktisch)
Rechtliche Grundlagen und Verfahren
90 Minuten (schriftlich)
a)
b)
c)
d)
e)
Proben ziehen
Analytische Untersuchung durchführen
Filtration vorbereiten
Behandlungsstoffe bereitstellen
Erzeugnisse sensorisch prüfen und
beschreiben
a) Rechtliche Grundlagen anwenden
b) Trauben, Maische und Most verarbeiten
c) Mengen ermitteln und berufsbezogene
Berechnungen durchführen
Im Rahmen der Arbeitsprobe ist ein
situatives Fachgespräch von höchstens 20
Minuten durchzuführen
f)
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d) Gärprozesse einleiten
e) Qualitätsstufen zuordnen
Vorschriften der Lebensmittelhygiene beachten
Abschlussprüfung
a)
b)
Herstellen eines
Weinproduktes
Verkostung und
Vermarktung
Kellerwirtschaft
Wirtschafts- und
Sozialkunde
Arbeitsaufgabe
180 Minuten
mit Fachgespräch von
höchstens 20 Minuten
Arbeitsprobe
45 Minuten
mit Gesprächssimulation von
höchstens 20 Minuten
Schriftlich
150 Minuten
Schriftlich
60 Minuten
Erzeugnisse behandeln und
oenologische Verfahren
durchführen
a)
Wein sensorisch prüfen
und beschreiben
b)
Kunden beraten und
Erzeugnisse präsentieren
Süßreservemengen
ermitteln und analytische
Verfahren anwenden
c)
Sterilabfüllungen
vorbereiten
d)
Erzeugnisse aus Trauben
nach gesetzlichen
Vorschriften ausstatten
a)
Arbeitsabläufe planen
b)
Trauben, Maische und
Most verarbeiten
c)
Wein ausbauen
d)
Klärverfahren anwenden
e)
Erzeugnisse abfüllen
f)
Erzeugnisse lagern und
verpacken
g)
Verkostungen vorbereiten
h)
nach Wahl des Prüflings:
a)
allgemeine wirtschaftliche
und gesellschaftliche
Zusammenhänge der
Berufs- und Arbeitswelt
darstellen und beurteilen
h)a) Wein zu Schaumund Perlwein verarbeiten
h)b) ein sonstiges
Weinerzeugnis verarbeiten
30%
30%
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30%
10%
Bestehensregelung
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
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Die neue Verordnung zum Weintechnologe und zur
Weintechnologin tritt am 1. August 2013 in Kraft.
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