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Herbert Kubicek und Martin Wind
Open Government Data
Mit und von Bremen lernen
CSC Webinar am 8. Mai 2012
Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen und ifib
Langjährige Kooperation für mehr Transparenz der bremischen Verwaltung
Stadtinformationen
1998
2003
Offene Daten
Informationsfreiheit
Indexbasierte Suche auf
www.bremen.de
(lokale Suchmaschine)
Entwurf BremIFG mit pro-aktiver
Veröffentlichungspflicht +
zentralem Informationsregister
2006
Verabschiedung BremIFG
2010
Evaluation Brem IFG
2011
Novellierung Brem IFG
BMI Bund-Länder-AG
Gemeinsame Open Data
Plattform bis 2013
Bremer Empfehlung für Offene Daten
Machbarkeitsstudie Open Data in Bremen
2012
Apps4Deutschlan
d
Preis für Bereitstellung
von Haushaltsdaten
Apps4Bremen
Open Government Data Diagnose
für Deutschland im Januar 2011
•
Stark Technik-getriebene Aktivitäten (Hackdays)
•
Unklare Ziele (Demokratie- und/oder Wirtschaftsförderung)
•
Unklare Zuständigkeiten bzw. unterschiedliche Stellen, die
unkoordinierte Initiativen ergreifen
•
Ernten niedrig hängender Früchte statt systematischer
Strategieentwicklung (inhaltlich und IT-bezogen)
•
keine organisatorische oder rechtliche Umsetzungsstrategie wie in
den USA
•
BISHER: Kein Nachweis der in Aussicht gestellten Effekte
Gefahr des Auseinanderdriftens auf Landes- und Bundesebene,
Open Government Data Patchwork – das Gegenteil von Transparenz
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Bremer Empfehlungen (Januar 2011)
1.
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7.
8.
9.
Bestehende Informationsfreiheitsgesetze nutzen und ausbauen
Organisatorische Veränderungsschritte für den Kulturwandel in der
Verwaltung entwickeln
Nutzungsfreundliche Erschließung voranstellen
Technische Standardisierung als Voraussetzungen für eine breite
Umsetzung sicherstellen
Differenzierte Kostenregelungen schaffen
Maschinenlesbarkeit realistisch umsetzen
Standardisierte Regelungen für lizenzfreie Veröffentlichungen
Zentrale Plattform dezentral speisen
Eine neue Infrastruktur planen
(Vollständiger Text über http://www.daten.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.734.de
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1. Bestehende Informationsfreiheitsgesetze
nutzen und ausbauen
IFGs der 2. Generation
Informationsweiterverwendungs-Gesetz*
IFG
2. Gen
Verbraucherinformationsgesetz
GeodatenZugangsgesetz**
Datenschutzgesetze
Umweltinformationsgesetz
(mit pro-aktiver
VeröffentlichungsPflicht) bilden einen bewährten
Rahmen für die Abwägungen,
die bei Open Data Angeboten
zu treffen sind und
Ansatzpunkte für die praktische
Umsetzung.
Die entsprechenden Prozesse
sollten mit denen nach dem
Geodatenzugangsgesetzen
abgestimmt oder
zusammengelegt
werden
* Umsetzung der EU Richtlinie
2003/98 Reuse of Public Sector
Information (PSI)
** Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie
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Brem IFG § 11 Veröffentlichungspflichten
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die
vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(4) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Pläne,
Verzeichnisse und Verwaltungsvorschriften sowie weitere geeignete
Informationen ohne Angabe von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen und
an das Informationsregister nach Absatz 5 melden. Weitere geeignete
Informationen sind insbesondere Handlungsempfehlungen, Statistiken,
Gutachten, Berichte, Broschüren, bei den Behörden vorhandene
gerichtliche Entscheidungen, Informationen, zu denen bereits nach diesem
Gesetz Zugang gewährt worden ist, Senatsvorlagen nach
Beschlussfassung oder bei Mitteilungen an die Bürgerschaft diese sowie
Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen.“
(5) Die Freie Hansestadt Bremen richtet ein zentrales elektronisches
Informationsregister ein, um das Auffinden der Informationen zu
erleichtern. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, insbesondere Gesetze,
Rechtsverordnungen und veröffentlichte Verwaltungsvorschriften an das
Informationsregister zu melden.
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Bestehende Veröffentlichungspflichten für Bund,
Länder und Kommunen nach GeoZG / GDIG
Geodateninfrastrukturgesetz für das Land
Schleswig‐Holstein (GDIG) vom 15.12.2010
Abschnitt II - Anforderungen an die Geodateninfrastruktur
$ 5 Geodaten
$ 7 Metadaten
§ 8 Interoperabilität und Geoportal
§ 9 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle
Geodateninsfrastruktur
Weitgehend gleich:
Hamburgisches Geodateninfrastrukturgesetz (HmbGDIG)
vom 15.12.2009
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Wörtlich übernommen in
§ 4 GDIG - SH
Betroffene Geodaten und Geodatendienste
bzw. Anlage C HmbGDIG
8
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Koordinationsbedarf IFG/Open Data + GeoZG
1. Aus Kostengründen sollten nicht langfristig zwei Portale
unabhängig nebeneinander betrieben werden.
2. Datenhaltende Stellen sollten nicht von zwei Koordinierungsstellen
wegen der Bereitstellung der selben Daten, evtl. in
unterschiedlichen Formaten und zu unterschiedlichen Bedingungen
kontaktiert werden.
3. Die Nutzer sollen nicht zwischen einem Open Government Portal
und einem Geoportal wählen müssen, wenn sie Daten suchen.
Daher dringend Abstimmung der Open Data Aktivitäten mit dem
Lenkungsgremium und der Koordinierungsstelle nach § 9 GDIGSH bzw. § 13 HmbGDIG empfohlen
§ 9 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur
(1) Für Organisation, Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur SchleswigHolstein wird ein Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein
(LG GDI-SH) des Landes und der Kommunen eingerichtet ........
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Bremer Informationsregister
http://www.bremen.de/buergerservice/amtliche_informationen
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Anleitungen zur dezentralen Erfassung
http://www.kogis.bremen.de/ifg
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INSPIRE Verordnung Nr. 1205/2008 v. 3. Dez. 2008
hinsichtlich Metadaten, umgesetzt in § 7 GDIG-SH
bzw. § 8 HmbGDIG
§ 7 Metadaten
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen,
haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie
in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben
zu folgenden Aspekten zu führen:
1.Schlüsselwörter,
2.Klassifizierung,
3.geografischer Standort,
4.Qualitätsmerkmale,
5.für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle,
6.Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und
deren Gründe, Bedingungen für die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende
Geldleistungen.
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Nachhaltige integrierte Lösung
ausgehend von bestehenden Geodatenzugangsverpflichtungen
Verpflichtung Geodaten
haltender Stellen nach den
Landes-Geodatenzugangsgesetzen
(Umsetzung INSPIRE Richtlinie)
(Meta-) Suche
Register amtlicher Informationen
Geodatenplattform
Daten + Dienste
Datenbank
N
Geo-Basisdaten
+ Daten mit Geo-Bezug
INSPIRE Richtlinie Anhang I - III
Meta
Daten
INSPIRE
Verordnung
ISO 19115
Thesaurus
GEMET
KOGIS
Meta
Daten
Meta
Daten
?????
Datenbank X
z.B. Haushalt
Thesaurus
????
UIG
VIG
DokumentenManagementsystem
und IFG Register
Datenbank
A
CMS
Stat G
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2. Organisatorische Veränderungsschritte für
den Kulturwandel in der Verwaltung
entwickeln
„Wichtig ist es aber, die für informationsfreiheitsfreundliche
Entscheidungen erforderlichen Verfahren und Strukturen auch tatsächlich
zu schaffen. Eine mit relevanten Inhalten gefüllte Open Data Plattform ist
eine große technische und organisatorische Herausforderung. Sie zu
etablieren erfordert einen verwaltungsübergreifenden
Organisationsentwicklungsprozess und einen kulturellen Wandel in
den Verwaltungen, die seit Erlass der Informationsfreiheitsgesetze einem
Paradigmenwechsel unterliegen: Der Informationszugang wurde von der
Ausnahme zur Regel. Zu seiner Durchsetzung sollten auch Anreizsysteme
und Kontrollfunktionen entwickelt werden“.
In den USA hat Präsident Obama per Direktive allen Bundesbehörden
eine jährliche Planungs- und Berichtspflicht verordnet. In der OGDMachbarkeitsstudie wird dies auch für das Land Bremen empfohlen.
Offen bleibt dort die Frage der Motivation und Anreize.
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Motivationskampagne
„Gut gefunden werden“
Viele Behörden veröffentlichen heute schon Dokumente und teilweise auch
Rohdaten auf ihren eigenen Web-Seiten. Sie sehen oft keine Vorteile für sich,
wenn Sie diese – aus ihrer Sicht umständlicher – stattdessen oder zusätzlich in
ein zentrales Register bzw. einen zentralen Datenkatalog eintragen sollen.
Eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsanweisung kann dies ein Stück weit
ändern, aber keine Verhaltensänderung erzwingen.
In Bremen soll zum einen eine jährliche Berichtspflicht der senatorischen
Behörden über die erfolgten Schritte zu mehr Transparenz eingeführt werden
und zum anderen eine direkt an die einzelnen Beschäftigte gerichtete
Motivations-Kampagne gestartet werden.
Unter dem Motto „Gut gefunden werden“ soll nach einer
Suchmaschinenoptimierung des amtlichen Registers den Beschäftigten gezeigt
werden, dass ihre Dokumente von Google und damit von den meisten Nutzern
besser gefunden werden, wenn sie diese registrieren – und dass dann auch sie
und ihre Behörden in Zeiten von Forderungen nach größerer Transparenz als
gut und fortschrittlich empfunden werden.
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Wer kann von und mit Bremen lernen ?
Wenn sich Kommunen - u.a. vor Kommunalwahlen - offen und transparent
zeigen wollen, müssen sie nicht auf ihre Landesparlamente und die Novellierung
des jeweiligen IFG warten !
Immer mehr Kommunen geben sich eigene Informationsfreiheitssatzungen per
Ratsbeschluss:
http://www.informationsfreiheit.org/informationsfreiheitssatzung.html
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Prof. Dr.
Herbert Kubicek
Dr.
Martin Wind
Am Fallturm 1
28359 Bremen
Am Fallturm 1
28359 Bremen
Tel.: 0421 218-56575
Fax: 0421 218-56599
E-Mail: [email protected]
www.ifib.de
Tel.: 0421 218-56591
Fax: 0421 218-56599
E-Mail: [email protected]
www.ifib-consult.de
Mehr auf
http://www.ifib.de
und
http://www.daten.bremen.de
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