Kommunale Einsatzleitung

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Transcript Kommunale Einsatzleitung

Massenanfall von Verletzten
(MANV)
- nur im Team zu bewältigen Teil 1:
Kommunale Einsatzleitung
Unterlagen für eine Unterrichtseinheit von zwei Stunden
Stand: 28.08.2010
Gerd Gräff, Bad Sobernheim
Hermann-Josef Gundlach, Bingen
Leitender Ministerialrat im Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz
Rettungsdienstreferent im Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz
www.neckar-verlag.de
Hinweise
des Verlags
2




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Diese Powerpoint-Präsentation ist für Ausbildungszwecke
bestimmt und darf von den Beziehern des nebenstehenden
Kommentars genutzt werden. Innerhalb ihrer Einheit (z.B.
Feuerwehr, Ortsverband der Hilfsorganisation), Behörde
(z.B. Verbandsgemeindeverwaltung, Polizeidienststelle) oder
Einrichtung darf die Präsentation kopiert werden.
Für Nicht-Abonnenten sind im Download-Bereich des Verlags
nur die Inhaltsangaben freigeschaltet.
Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als
auch in männlicher Form. Wegen der besseren Lesbarkeit
und Übersichtlichkeit wird aber nur die männliche Form
verwendet.
Die Ausbildungsunterlage wird nach bestem Wissen auf
dem Laufenden gehalten. Dennoch kann keine Gewähr für
die ständige Aktualität und Richtigkeit übernommen werden.
Wir bedanken uns für die freundliche Unterstützung und
Beratung vor allem bei Herrn Peter Schüssler (Feuerwehrund Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz), Herrn
Rettungsingenieur Mirko Temmler (DRK-Landesverband
Rheinland-Pfalz) und bei der Arbeitsgemeinschaft der
Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz,
in der alle privaten Hilfsorganisationen mitwirken (ASB,
DLRG, DRK, JUH und MHD)
Inhalt
3
1.
MANV PowerPoint Teil 1: Kommunale Einsatzleitung
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
1.12
Wer ist Einsatzleiter des Brand- und Katastrophenschutzes?
Einsatzleitung ist in den Ländern unterschiedlich geregelt
Führungs-DV 100 gewährleistet eine bundeseinheitliche Führungsstruktur
Aufgaben des Einsatzleiters (z.B. Medienarbeit)
Welche Organisationen und Einrichtungen unterstehen dem kommunalen Einsatzleiter?
Umfang der Einsatzleitung richtet sich nach Art und Umfang der Schadenslage
Führungsstruktur bei Großschadensereignissen und im Katastrophenfall
Operativ-taktische Komponente (ggf. mit Führungsstab)
Administrativ-organisatorische Komponente (ggf. mit Krisenstab)
Verhältnis Krisenstab (Verwaltungsstab) zur Einsatzleitung mit Führungsstab
Zivil-militärische Zusammenarbeit (ZMZ)
Gesamtstaatliches Krisenmanagement
•
•
•
•
MANV Power-Point Teil 2: Abschnittsleitung Gesundheit , Zusammenarbeit mit der Feuerwehr
MANV PowerPoint Teil 3: Zusammenarbeit der Fachdienste, Sonderalarm Rettungsdienst, Luftrettung, Krankenhäuser
MANV PowerPoint Teil 4: Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und nicht-polizeilicher Gefahrenabwehr
MANV PowerPoint Teil 5: Zusammenarbeit bei Amoklagen, Geiselnahmen oder Terroranschlägen
4
1.1
Wer ist Einsatzleiter des Brand- und
Katastrophenschutzes?
5

In Rheinland-Pfalz je nach Umfang der Gefahrenlage (§ 24 Brand- und
Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Alarmstufen 1 - 3
Alarmstufen 4 – 5
Gefahren größeren Umfangs, in anderen
Ländern Katastrophenfall
Bürgermeister oder Beauftragter
Landrat oder Beauftragter
Beauftragter ist in der Regel der Wehrleiter
der Feuerwehr
Beauftragter ist in der Regel der
Kreisfeuerwehrinspekteur
In kreisfreien Städten hat bei allen Alarmstufen der Oberbürgermeister oder ein
Beauftragter (z.B. Wehrleiter, Leiter der Berufsfeuerwehr) die Einsatzleitung

Die Alarmstufen richten sich nach den Rahmen-Alarm- und Einsatzplänen nach Art und Umfang der Gefahr

In Rheinland-Pfalz wird im Gegensatz zu vielen anderen Ländern kein Katastrophenfall festgestellt. Die Einsatzleitung geht ab
Alarmstufe 4 automatisch auf die Kreisebene (Landrat oder Beauftragter) über

Führungsorganisation nach bundeseinheitlicher DV 100, bei Bedarf also z.B. mit Führungsstab
1.2.1
Einsatzleitung ist in den Ländern
unterschiedlich geregelt
6


Für überregionale Einsätze wichtig:

Aufbau, Struktur, rechtliche Befugnisse der Einsatzleitung unterscheiden sich von Land zu Land

Führungsorganisation nach bundeseinheitlicher DV 100 kompensiert viele Unterschiede – auch
organisationsübergreifend (z.B. THW-DV 100, DRK-DV 100)
Die (Technische) Einsatzleitung liegt in anderen Ländern oftmals beim Leiter der
Feuerwehr, z.B.

§ 41 Abs. 1 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (die Gesamteinsatzleitung obliegt
dem Gemeindevorstand, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind,
dem Kreisausschuss)

§ 26 FSHG Nordrhein-Westfalen: Der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter leitet den Einsatz

§ 24 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (Gesamteinsatzleitung hat
Bürgermeister oder bei größeren Gefahren Landrat)

In Baden-Württemberg liegt die technische Leitung beim Feuerwehrkommandanten, die
organisatorische Oberleitung beim Bürgermeister (§ 27 Feuerwehrgesetz)
1.2.2
Einsatzleitung ist in den Ländern
unterschiedlich geregelt
7


Die Abschnittsleitung Gesundheit mit Leitendem Notarzt (LNA) und
Organisatorischem Leiter (OrgL) ist in Rheinland-Pfalz – anders als in vielen
anderen Ländern – nicht im Rettungsdienstgesetz, sondern im Brand- und
Katastrophenschutzgesetz geregelt
In vielen Ländern ist vorgesehen, dass die Katastrophenschutzbehörde den
Katastrophenfall feststellt (Katastrophenalarm):

Nach Feststellung des Katastrophenfalles legt die Katastrophenschutzbehörde die
Führungsorganisation fest und setzt am Einsatzort einen Einsatzleiter ein (z.B. § 18
Landeskatastrophenschutzgesetz Schleswig-Holstein)

Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Einsatzmaßnahmen. Sie bestellt einen technischen Leiter
des Einsatzes. In besonderen Lagen können mehrere technische Leiter bestellt werden (§ 19
Landeskatastrophenschutzgesetz Baden-Württemberg)

In Bayern leitet der Örtliche Einsatzleiter alle Einsatzmaßnahmen vor Ort (ggf. im Rahmen des
Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde)
1.3.1
Führungs-DV 100 gewährleistet eine
bundeseinheitliche Führungsstruktur
8


Trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlagen in Bund und Ländern: Einheitliche
Führungsstruktur dank der DV 100
DV 100 ist die Kurzbezeichnung für die Dienstvorschrift 100 „Führen und Leiten im
Einsatz“. Sie

ist im Interesse eines bundeseinheitlichen Führungssystems im Brand- und Katastrophenschutz
bundesweit und organisationsübergreifend eingeführt

beschreibt ein Führungssystem, das die Führungsorganisation (von der kleinsten Einheit, dem
Trupp, über Staffel und Gruppe bis hin zur Einsatzleitung), den Führungsvorgang und die
Führungsmittel erläutert und festlegt

ermöglicht einen dem jeweiligen Schadensereignis bzw. der jeweiligen Gefahrenlage
entsprechenden kontinuierlichen Aufbau der Führungsorganisation
o
vom alltäglichen Einsatz
o
bis hin zum Großeinsatz bei weiträumigen Schadenslagen
1.3.2
Führungsgrundsätze der DV 100
9

Führungsgrundsätze der DV 100*)




Aufgaben, Befugnisse und Mittel müssen aufeinander abgestimmt sein
Aufgabenbereiche müssen überschaubar und klar abgegrenzt sein
Unterstellungsverhältnisse und Weisungsrechte müssen klar festgelegt
werden
Die Zusammenarbeit mit anderen, nicht unterstellten Kräften und Stellen,
muss gewährleistet werden
*) Plattner, Hans-Peter, Führen im Einsatz, Kommentar zur FwDV 100, Kohlhammer, Stuttgart 1999, S. 43
1.4.1
Aufgaben des Einsatzleiters
10

Der Einsatzleiter


veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr
notwendigen Maßnahmen und hat damit die Verantwortung für die
Einsatzdurchführung
führt die unterstellten Kräfte und koordiniert alle an der Gefahrenabwehr
beteiligten Stellen
o
o
o
Der Einsatzleiter ist dabei an keinen Ort gebunden (er sitzt nicht nur im
Einsatzleitwagen - ELW -)
Möglichst ereignisnahe Führung an der Einsatzstelle (anders als bei der Polizei, die
in der Regel aus dem rückwärtigen Bereich führt, da ihre Maßnahmen nicht nur auf
den unmittelbaren Schadensort begrenzt sind)
Bei Flächenschadensereignissen (z.B. Hochwasser) mit zahlreichen Einsatzabschnitten
kann auch im Brand- und Katastrophenschutz aus einem rückwärtigen Führungsstab
geführt werden
1.4.2
Für erforderlich gehaltende Maßnahmen der Polizei und
anderer Behörden berücksichtigen
11

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der Einsatzleiter

die von Fachbehörden und anderen Stellen für erforderlich gehaltenen
Maßnahmen, z.B.
o der Polizei bei



o
verkehrssichernden- und regelnden Maßnahmen
Sicherheitsmaßnahmen
besonderen Gefahrenlagen (z.B. Geiselnahmen, Amoklagen oder Terroranschlägen
- z.B. innere und äußere Absperrung -)
bei Eisenbahnunfällen der Deutschen Bahn AG (z.B. Notfallmanager), der
Bundespolizei oder anderer Bahnunternehmen
1.4.3
Sicherheitsmaßnahmen
12

Der Einsatzleiter

führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der
Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden (vgl. §§ 24 und 25
LBKG Rheinland-Pfalz)

hat in Rheinland-Pfalz die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem
III. Abschnitt des ersten Teiles des Landesvollstreckungsgesetzes, darf also z.B.
o
bei Einsatzbehinderungen unmittelbaren Zwang anwenden,
 wenn z.B. die Anordnung zum Verlassen einer Patientenablage oder eines anderen
Bereichs
 als Notstandsmaßnahme für sofort vollziehbar erklärt wurde und
 die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher angedroht wurde
o
Wegen nicht auszuschließender Eskalation sollte bei Vollstreckungsmaßnahmen jedoch
in erster Linie die Polizei hinzugezogen werden, z.B.

Anordnung und Durchsetzung von Platzverweisen
1.4.4.1
Auskunftsanspruch der Medien
13

Nach dem Landesmediengesetz (§ 6) sind die Behörden verpflichtet, den Medien
(Presse, Rundfunk und Mediendienste) die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe
dienenden Auskünfte zu erteilen:


Auskünfte können verweigert werden, wenn
o
hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert,
verzögert oder gefährdet werden könnte
o
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen
o
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
o
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet
Bei der Erteilung von Auskünften an Medien ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu
beachten
1.4.4.2
Medienarbeit durch den Einsatzleiter oder
einen Pressesprecher
14

Der Einsatzleiter sorgt im Auftrag des Behördenleiters für eine abgestimmte
Medienarbeit:


Nur der Behördenleiter oder von ihm beauftragte Personen sind befugt, Auskünfte zur
Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere der Medien zu erteilen:
o
Soweit ein Pressesprecher beauftragt ist, stimmt er sich bei Medienauskünften mit dem Einsatzleiter ab
o
Nachgeordnete Personen oder Stellen verweisen grundsätzlich an den Pressesprecher; sie erteilen
ausnahmsweise nur insoweit selbst Auskünfte, als sie von dem Behördenleiter oder dem Pressesprecher
dazu befugt worden sind
o
Dies gilt auch für die Abschnittsleitung Gesundheit
Informationsmanagement:
o
Gleichen Informationsstand und einheitliche Sprachregelung auf allen Ebenen sicherstellen
o
Die Medien müssen offensiv mit ausreichend Informationen versorgt werden, damit es nicht zu einer
Fehlinformation der Bevölkerung kommt
o
„Bürger-Journalismus“ sorgt über Web-Communities wie „Twitter“, „YouTube“ usw. sehr schnell für eine
weltweite Nachrichtenverbreitung und sollte nicht allein die öffentliche Darstellung beherrschen
1.4.4.3
Abstimmung der Medienarbeit mit der Polizei
und anderen Stellen
15

Bei der Medienarbeit ist eine Abstimmung mit der Polizei und anderen
beteiligten Stellen nötig, die möglicherweise eigene Pressesprecher haben
 Federführung der Polizei und der Staatsanwaltschaft bei der
einsatzbegleitenden Medienarbeit bei Straftaten (z.B. Amoklagen) beachten:
o
In solchen Lagen entscheidet die Polizei in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft und ggf.
der kommunalen Einsatzleitung über die Art und den Umfang der Medieninformation
o
Die kommunale Einsatzleitung darf die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
nicht durch unabgestimmte Medieninformationen stören
o
So könnte die Staatsanwaltschaft eine Auskunftssperre verhängen, um Tätern keine Hinweise
auf den Stand der Ermittlungen oder der polizeilichen Maßnahmen zu geben
1.5.1 Welche Organisationen und Einrichtungen
unterstehen dem kommunalen Einsatzleiter?
16


Brand- und Katastrophenschutz sind in Rheinland-Pfalz Pflichtaufgaben der
kommunalen Selbstverwaltung (in vielen anderen Ländern Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung)
Dem kommunalen Einsatzleiter unterstehen:
Andere kommunale Behörden und Andere Hilfsorganisationen (z.B.
Einrichtungen
Schnelleinsatzgruppen - SEG -)
Feuerwehr
(z.B. Ordnungsamt, Bauhof, Pressestelle,
Weisungen in diesem Bereich möglichst nur über
Behördenleitung)
THW unterstellt sich der
Einsatzleitung
1.5.2
Welche Organisationen und Einrichtungen unterstehen nicht
dem kommunalen Einsatzleiter?
17

Dem kommunalen Einsatzleiter unterstehen nicht:

Die Polizei
o
o

Sie wird in eigener Zuständigkeit mit eigener Führungsorganisation tätig,
ist aber auf Zusammenarbeit angewiesen und stimmt Maßnahmen, die andere
Fachbereiche berühren, deshalb so weit wie möglich mit dem kommunalen
Einsatzleiter des Brand- und Katastrophenschutzes ab
Die Bundeswehr untersteht formal ebenfalls nicht dem kommunalen
Einsatzleiter. Sie leistet dringende Nothilfe (ggf. ohne ausdrückliche
Anforderung) oder Amtshilfe
o
In der Regel erfüllen die Bundeswehreinheiten Aufträge der kommunalen
Einsatzleitung im Rahmen der Auftragstaktik.
1.5.3 Welche Organisationen und Einrichtungen
unterstehen nicht dem Einsatzleiter?
18

Auch der Rettungsdienst untersteht grundsätzlich nicht dem kommunalen Einsatzleiter


Soweit Hilfsorganisationen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung
des Rettungsdienstes beauftragt sind,
o
nehmen sie im Auftrag der zuständigen Rettungsdienstbehörde selbständig staatliche
Hoheitsaufgaben wahr und
o
werden insoweit als „Behörde“ tätig (beliehene Unternehmer)
Weisungsbefugnisse im Rettungsdienst:
o
Einsatzdisposition durch Integrierte Leitstelle
o
Zuständige Rettungsdienstbehörde kann Weisungen erteilen
o
In Rheinland-Pfalz gibt es nach dem Rettungsdienstgesetz – anders als in vielen anderen
Ländern – keinen Einsatzleiter Rettungsdienst
o
Erst wenn eine Einsatzabschnittsleitung Gesundheit (in anderen Ländern oft SanitätsEinsatzleitung genannt) mit Leitendem Notarzt (LNA) und Organisatorischem Leiter (OrgL)
gebildet wird, untersteht der Rettungsdienst über diese Abschnittsleitung der Einsatzleitung
1.6.1 Umfang der Einsatzleitung richtet sich nach Art
und Umfang der Schadenslage
19

Größe und Besetzung der Einsatzleitung ist vor allem vom Umfang und von den
Aufgaben im Einsatz abhängig (Aufwuchs nach Lage)

Bei überschaubaren Kleineinsätzen kann der Einsatzleiter allein tätig werden
o ggf. unterstützt durch die rückwärtige Leitstelle oder Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ)
o und einen Zugtrupp (Zugtruppführer, Melder/Sprechfunker und Fahrer)
o oder eine Führungsstaffel (1/2/3/6) mit ELW 1
FeuerwehrEinsatzzentrale
Abstimmung mit dem
Rettungsdienst
Ende der Leseprobe
20


Alles Weitere finden Sie auf der nur für Abonneten des o.g.
Kommentars freigeschalteten Rubrik des Neckar-Verlags
(www.neckar-verlag.de) und in Schriftform im Kommentar
Die dort dargestellten Informationen sind nicht nur für die
Feuerwehren, sondern auch für den Rettungsdienst und die
anderen Hilfsorganisationen (z.B. ASB, DLRG, DRK,JUH,MHD,
THW), aber auch für die Polizei wichtig
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Fachbehörden
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Praktiker aus dem Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz sowie die Unfallkasse Rheinland-Pfalz bieten die Gewähr für
laufende Aktualität unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklung. Wer über dieses Handbuch verfügt, hat nicht nur einen
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