REACH - IHK zu Dortmund

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Willkommen bei
Mit Sicherheit erfolgreich !
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Sicherheitsdatenblätter
International anerkannte Standards
ILO Standard
Chemical Conversation, 1990 No. 170 and
the Recommendation No. 177
ISO 11014-1 (1994-03-01 EN/Technische Regel)
Richtlinie 91/155/EWG
ANSI Z400.1 – 2004 (Americans National Standarts Institute)
MSDS for hazardous industrial chemicals
National Code of Practice for the Preparation of MSDS
(NOHSC:2011) , (Australien)
Nationale Richtlinien z. B. in:
China, Japan (schon teilweise umgesetzt), Basilien, Mexiko
GHS Sicherheitsdatenblatt
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Sicherheitsdatenblatt
Pimäre Aufgabe
Sicherheitsdatenblätter liefern vollständige Informationen über den
eingesetzten Stoff / Gemisch und richtet sich an den beruflichen
Verwender von Chemikalien. Das SDB liefert:
• Informationen der Arbeitgeber / - nehmer über die auftretenden
Gefahren bei Tätigkeiten mit dem Produkt und über die notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen
• Das SDB soll es ermöglichen die notwendigen Maßnahmen für den
Gesundheits- Umweltschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu
ergreifen.
• Das SDB ist produktspezifisch, bei speziellen Verwendungen werden
auch arbeitsplatzspezifische Inhalte vermittelt werden.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Erweitertes Sicherheitsdatenblatt
Neu unter REACH
Mit der REACH-Verordnung werden die Regelungen zum
Sicherheitsdatenblatt auf eine neue Grundlage gestellt. Die bisherige
Richtlinie (RL 91/155/EG) wird aufgehoben.
Die Regelungen zum "neuen" Sicherheitsdatenblatt finden sich in
Artikel 31 der REACH - Verordnung. Ein Leitfaden zur Erstellung von
Sicherheitsdatenblättern findet man im Anhang II dieser Verordnung.
Ergänzend werden im Rahmen des RIP-Prozesses 3.2.2. Leitlinien für
die Erstellung des erweiterten Sicherheitsdatenblatts erarbeitet.
RIP - REACH Implementierungsprojekt
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Erweitertes Sicherheitsdatenblatt
Wesentliche Änderungen
• Sicherheitsdatenblätter auch für ungefährliche Zubereitungen notwendig
falls persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe oder
(vPvB) Stoffe in Konzentrationen > 0,1 % enthalten sind.
• Sofern im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Stoffe bereits registriert sind,
ist die Registriernummer mit anzugeben.
• Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Informationen,
die im Rahmen einer Stoffsicherheitsbeurteilung gewonnen wurden,
übereinstimmen.
• Die Angaben zur Einstufung eines Stoffes müssen mit derjenigen für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Titel XI der
REACH-Verordnung ( Art. 112 - 116) übereinstimmen.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Erweitertes Sicherheitsdatenblatt
Wesentliche Änderungen
• Dem Sicherheitsdatenblatt (für Stoffe) sind die einschlägigen
Expositionsszenarien beizufügen.
Anhang zum SDB oder Punkt 17 des erweiterten SDB.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Erweitertes Sicherheitsdatenblatt
Wesentliche Änderungen
• Das Sicherheitsdatenblatt ist durch den jeweiligen Lieferanten
unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen über die
Gefährdung des Stoffes oder sonstige Informationen vorliegen.
• Das Sicherheitsdatenblatt muss auch aktualisiert werden wenn neue
Informationen vorliegen, die sich auf das Risikomanagement auswirken,
oder wenn eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder eine
Beschränkung erlassen wurde.
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Date: 06.12.2007
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Sicherheitsdatenblatt
Vom Stiefkind zur Informationquelle
Fundquellen zum Sicherheitsdatenblatt
im
EG - Recht und in Deutschland
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Sicherheitsdatenblatt
Deutschland
EG - Richtlinien
• Chemikaliengesetz
31. Oktober 2006
§ 14 Abs.3
• RL 67/548/EWG
Stoffrichtlinie
29.05.2007
Artikel 27
• GefahrstoffVO.
08.03.2007§ 6 Sicherheitsdatenblatt
• RL 99/45/EG
Zubereitungsrichtlinie
30.12.2006
Artikel 10
• TRGS 220
Ausgabe, Dezember 2006
Sicherheitsdatenblatt
für gefährliche Stoffe und
Zubereitungen
• RL 91/155/EWG SDB-RL
vom 05. März 1991
gültig bis Juni 2007
• Neu seit September 2007
Bekanntmachung 220
(fachliche Empfehlung)
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Ablösung von Richtlinien
Alt:
Stoffrichtlinie
(67/548/EWG)
Art. 27
Zubereitungsrichtlinie
(1999/45/EG)
Art.14
Neu:
1.
J
U
N
I
REACH-Verordnung
(EG-VO 1907/2006)
insb. Art. 31 i.V.m. Anhang II
(Leitfaden zur Erstellung,
definiert welche Angaben im
SDB enthalten sein müssen.
2
0
Sicherheitsdatenblattrichtlinie
(91/155/EWG)
Peter Metze
0
7
Date: 06.12.2007
Das
Sicherheitsdatenblatt
nach dem GHS
System wurde noch
NICHT von der EU
übernommen.
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SDB für gefährliche Stoffe
Sicherheitsdatenblätter sind erforderlich für alle Stoffe und Zubereitungen
die die folgenden Anforderungen erfüllen:
I)
wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als
gefährlich gemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erfüllt
oder wenn
II)
wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent
und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist
oder wenn
III)
Der Stoff aus einem anderen Grund von der EU in das Verzeichnis der
zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV REACH) aufgenommen wurde.
(normalerweise, CMR-Stoffe Kat. 1 + 2, sowie persistente oder bioakumulierbare Stoffe, aber auch z. b. Stoffe mit endokrinen
Eigenschaften die den Kriterien nicht entsprechen, von denen aber eine entsprechende Gefährdung angenommen werden kann.)
Peter Metze
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SDB für nicht gefährliche Stoffe
Eine Zubereitung ist nicht gefährlich nach den Kriterien der Artikeln 5, 6 und 7 der
RL 1999/45/EG, aber ist trotzdem ein SDB erforderlich wenn
I)
gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe enthalten sind,
bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration >= 0,2 Vol. %,
bei nicht gasförmigen Zubereiten in einer Einzelkonzentration >= 1,0 Mass %.
II)
bei nichtgasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von >= 0,1
Mass. % mindestens einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen oder
sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff gemäß den Kriterien nach
Anhang XIII enthält
III)
einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition
am Arbeitsplatz gibt.
Anhang 13, definiert Kriterien für
persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe und für und
sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Sicherheitsdatenblatt
REACH-Verordnung Art. 31 definiert die Kapitel der SDB wir folgt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Peter Metze
Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung;
mögliche Gefahren;
Wichtige Änderung
Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;
Rangfolge der bisherigen
Erste-Hilfe-Maßnahmen;
Kapitel ;
Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
getauscht wurden
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
die Kapitel 2 und 3
Handhabung und Lagerung;
Begrenzung und Überwachung der Exposition
Die geänderte
Persönliche Schutzausrüstung;
Reihenfolge wurde aus
physikalische und chemische Eigenschaften;
dem GHS – System
Stabilität und Reaktivität;
übernommen.
toxikologische Angaben;
Umweltbezogene Angaben;
Hinweise zur Entsorgung;
Überschriften der
Angaben zum Transport;
Kapitel teilweise
Rechtsvorschriften;
geändert
sonstige Angaben.
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Kommunikation in der
Lieferkette, REACH Titel IV
SDB
Hersteller
Formulierer
SDB
SDB
Zubereiter
Zubereiter
SDB
Verwender
Abnehmende Qualität der Inhalte
Zunehmend schwierigere Gefährdungsbeurteilung
Zunehmende administrative Kosten
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Date: 06.12.2007
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Kommunikation in der
Lieferkette, REACH
SDB
Hersteller
SDB
Formulierer
ES
SDB
Zubereiter
ES
Zubereiter
ES
SDB
Verwender
ES
SDB - Sicherheitsdatenblatt
ES - Expositionsszenario
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 1
Bei registrierungspflichtigen Stoffen muss die
Registrierbezeichnung und die
zugeteilte Registrierungsnummer angegeben
werden.
Beschreibung konkreter Wirkungen angeben. Alle
identifizierten Verwendungen, die im
Stoffsicherheitsbericht aufgeführt sind (für Stoffe)
E-Mail Adresse der sachkundigen Person
Es muss die Bereitschaftszeit der Auskunft
angegeben werden.
Z. B . Montag bis Freitag 08.00 – 16.00 Uhr
Neu: GHS auch die Art der Auskunft.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 2
• Es ist die die vollständige Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung
anzugeben
• Es ist eine Unterscheidung zwischen gefährlichen und ungefährlichen
Stoffen / Zubereitungen anzugeben
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 3
Zusammensetzung
Bei gefährlichen Gemischen müssen die folgenden Bestandteile angegeben werden:
a)
gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe wenn ihre Konzentration
- die stoffspezifischen Konzentrationsgrenzwerte in Anhang I der Stoffrichtlinie
(RL 67/548/EWG) oder
- die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen der Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) erreicht oder übersteigt.
b)
Stoffe, für die es von der Gemeinschaft vorgeschriebene Grenzwerte für die
Exposition am Arbeitsplatz gibt und die nicht unter Buchstabe a erfasst sind;
c)
persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe oder sehr persistente und
sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den in Anhang XIII genannten Kriterien,
wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffes 0,1 % oder mehr beträgt.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 3
Zusammensetzung
Bei gefährlichen Gemischen müssen die folgenden Bestandteile angegeben werden:
gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe
Beispiel Ethanol
Einstufung gemäß Anhang I,
R- 11
Leichtentzündlich, Einstufung aufgrund der physikalischen
Gefahren
kein EU - Grenzwert
Fazit, braucht nicht in Punkt 3 angegeben werden
das gilt auch für Propan, Butan
Beispiel Isopropanol
Einstufung gemäß Anhang I,
11 Leichtentzündlich.
36 Reizt die Augen.
67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Einstufung aufgrund physikalischer und gesundheitsgefahren,
Fazit muß in Punkt 3 angegeben werden
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 3
Zusammensetzung
Bei einer Zubereitung, die nicht als gefährlich eingestuft ist, müssen die Stoffe mit
ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden,
wenn sie in einer der beiden folgenden Einzelkonzentrationen enthalten sind:
a)
>= 1 Gewichtsprozent in nicht gasförmigen Zubereitungen und
>= 0,2 Volumenprozent in gasförmigen Zubereitungen und
-
die Stoffe sind gesundheits- oder umweltgefährdend im Sinne der Richtlinie
67/548/EWG oder
-
für die Stoffe gibt es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am
Arbeitsplatz;
b)
>= 0,1 Gewichtsprozent und die Stoffe sind nach den Kriterien des Anhangs XIII
persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr
bioakkumulierbar.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 3
Zusammensetzung; Beispiel Beschichtung
Neben ungefährlichen Bestandteilen sind die folgenden gefährlichen Bestandteile in dem
Produkt enthalten
DNEL - Derived No-Effect Level - Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt
PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration
Nach der Stoffrichtlinie wird die Einstufung von Stoffen wird von der EU festgelegt und kann
z. B. im Internet (ESIS) nachgesehen werden.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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SDB für gefährliche Stoffe
view
Im ESIS ist unter PBT eine Liste mit Untersuchungsergebnissen über diese Eigenschaften veröffentlicht, derzeit 127 Stoffe
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 3
Peter Metze
Ethylacetat (bisher)
Date: 06.12.2007
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Auswirkung GHS (zukünftig)
Gefahrenhinweise Beispiel Ethylacetat
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
H319 Verursacht schwere Augenreizung
GHS 02
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit
verursachen
GHS 07
Gefahr
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Auswirkung GHS (zukünftig)
Übergangsfristen:
Bis zum 1. Dezember 2010 werden Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft,
gekennzeichnet und verpackt.
Bis zum 1. Juni 2015 werden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft,
gekennzeichnet und verpackt.
Ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 enthalten die Sicherheitsdatenblätter für Stoffe
die Einstufung sowohl nach der Richtlinie 67/548/EWG als auch nach der Verordnung GHS
Werden Stoffe und Gemische vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung GHS bis zum
1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 nach der genannten Verordnung eingestuft, wird diese
Einstufung zusammen mit der Einstufung nach der Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG
im Sicherheitsdatenblatt eingefügt.“.
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Date: 06.12.2007
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Kapitel 3
Peter Metze
Butan-1-ol (bisher)
Date: 06.12.2007
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Auswirkung GHS (zukünftig)
Gefahrenhinweise Beispiel Butan-1-ol
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
GHS 02
H335 Kann die Atemwege reizen
H315 Verursacht Hautreizungen
H318 Verursacht schwere Augenschäden
Hinweis kommt vom R 41 (irreversible Schädigung)
GHS 05
GHS 07
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
Gemäß VO 2007/0121 (COD) Artikel 27, gilt: wenn mit dem
Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden muss,
erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht für Haut- oder
Augenreizung.
Gefahr
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 3
Peter Metze
Methanol (bisher)
Date: 06.12.2007
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Auswirkung GHS (zukünftig)
Gefahrenhinweise Beispiel Methanol
H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
H311: Giftig bei Hautkontakt
H301: Giftig bei Verschlucken
H331: Giftig bei Einatmen
H370: Schädigt die Organe (oder alle betroffenen
Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg
angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese
Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg
besteht) .
Gefahr
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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GHS Globally Harmonized System
Neue Chemikalien Politik der EU
GHS
REACH
anzuwenden ab
Registrierung
Evaluierung
Autorisierung
von Stoffen
Sicherheitsdatenblatt
Peter Metze
Termine:
ab 01.06. 2008 Vorregistrierung
Registrierung je nach Menge
ab 01.12. 2010 1000 t / Stoffe
ab 01.06. 2013 100 t / Stoffe
ab 01.06. 2018 1 t / Stoffe
ab 01.06. 2007
Date: 06.12.2007
Einstufung
Kennzeichnung
Inverkehrbringen
Stoffe
Zubereitungen /
Gemische
zwingend
anzuwenden
ab:
ab 01.12. 2010
ab 01.06. 2015
Frühere
Anwendung
ist möglich !
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Kapitel 4
ERSTE HILFE
Keine relevanten Änderungen im Kapitel 4
Text im Anhang II REACH ist gleichlautend mit dem der RL 91/155/EWG
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 5
Brandbekämpfung
Keine relevanten Änderungen im Kapitel 5
Text im Anhang II REACH ist gleichlautend mit dem der RL 91/155/EWG
Peter Metze
Date: 06.12.2007
Page: 32 of 58
Kapitel 6 Maßnahmen bei
unbeabsichtigter Freisetzung
Keine relevanten Änderungen im Kapitel 6
Text im Anhang II REACH ist gleichlautend mit dem der RL 91/155/EWG
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 7 Handhabung und Lagerung
Neu durch REACH
Bei Endprodukten, die für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt wurden, sind
detaillierte und praxisnahe Empfehlungen für diese Verwendungszwecke zu
formulieren. Wenn möglich, sollte auf einschlägige Branchenregelungen
hingewiesen werden.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 8
Expositionsgrenzwerte
Für Stoffe DNEL und PNEC (Werte anzugeben) für die im Anhang angeführten Expositionsszenarien.
Angaben sollen die Risikobeurteilung gem. Art. 4 RL 98/24/EG ermöglichen. Zusammenfassung der Risikomanagementangaben
erforderlich, mit denen die Umweltexposition gegenüber dem betroffenen Stoff für die im Anhang der Sicherheitsdatenblätter
aufgeführten Expositionsszenarien angemessen begrenzt und überwacht werden kann.
Es sind zu überwachende stoffspezifische Parameter wie nationale Expositionsgrenzwerte und
biologische Grenzwerte anzugeben.
Siehe nächste Seite.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 8
Peter Metze
Nationale Vorschriften
Date: 06.12.2007
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Kapitel 8
Peter Metze
Nationale Vorschriften
Date: 06.12.2007
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Kapitel 8 Expositionsbegrenzung
Vorschlag
des BDI
zum
Kapitel 8
Ist ein
Stoffsicherheitsbericht
erforderlich, sind unter den
entsprechenden Positionen
des Sicherheitsdatenblatts
für diesen Stoff die
ermittelten DNEL und PNEC
Werte für die im Anhang des
Sicherheitsdatenblatts
aufgeführten
Expositionsszenarien zu
vermerken
(siehe nächste Folie)
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 8 Stoffsicherheitsbewertung
DNEL - Derived no-Effect Level
Der DNEL bezeichnet eine Stoffkonzentration die eine Wirkung auf den Menschen
beschreibt.
- Der DNEL-Wert bedeutet: Aus gesundheitlichen Gründen sollten Menschen
oberhalb dieser Schwelle dem Stoff nicht ausgesetzt werden.
- Er bezieht sich auf den dominierenden Gesundheitseffekt. Dieser soll möglichst
spezifisch für die relevante Art der Exposition sein. Von Bedeutung sind dabei
Dauer, Häufigkeit und Pfad der Exposition.
Beispiel: relevanter Expositionspfad Luft – Gefahr durch Wirkungen auf die
Gesundheit beim Einatmen.
- Er berechnet sich aus dem niedrigsten validen Wirkwert in Kombination mit
Sicherheitsfaktoren. Er wird für orale und dermale Expositionen in mg pro Person
und Tag oder mg pro kg Körpergewicht und Tag angegeben.
Bei lokalen dermalen Effekten in mg/cm2 und für Inhalationen in mg/m3.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 8 Stoffsicherheitsbewertung
PNEC - Predicted No-Effect Concentration
Konzentration eines Stoffes, unterhalb deren für den betrachteten Umweltbereich
keine schädlichen Wirkungen zu erwarten sind
Der PNEC bezeichnet eine aus den ökotoxikologischen Prüfungen abgeleitete,
errechnete Stoffkonzentration in einem Umweltmedium – also Wasser, Boden,
Luft usw. Oberhalb dieser Konzentration können schädliche Wirkungen auf die
Organismen nicht ausgeschlossen werden.
Er berechnet sich aus Daten von Kurz- und Langzeittests zur Umwelttoxizität. In
der Regel sind dies Daten zur Algen, Daphnien- oder Fischtoxität. Dabei wird der
niedrigste valide Wirkwert durch Sicherheitsfaktoren dividiert.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 8 Stoffsicherheitsbewertung
PEC - Predicted Environmental Concentration
die Konzentration, die man in der Umwelt vorzufinden erwartet
Diese Daten werden für eine Stoffsicherheitsbewertung
benötigt.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Stoffsicherheitsbewertung
Wann ist eine Stoffsicherheitsbewertung notwendig?
Die Erstellung eines (Chemical Safety Report (CSR)
ist unter den folgenden Vorraussetzungen notwendig:
- Die Chemikalien sind registrierungspflichtig und
- werden in einer Menge von mindestens 10 Tonnen jährlich
hergestellt und importiert.
Stoffsicherheitsbewertung soll als Anhang zum SDB
veröffentlicht werden. Hier erfolgen weitere Erläuterungen.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 8
Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung
der Exposition umfassen alle speziellen
Risikomanagementmaßnahmen, die während
der Verwendung des Stoffes oder der
Zubereitung zu ergreifen sind, um die
Exposition der Arbeitnehmer und der Umwelt so
gering wie möglich zu halten. Ist ein
Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind die
Risikomanagementmaßnahmen unter Position 8
des Sicherheitsdatenblatts für die im
Sicherheitsdatenblatt identifizierten
Verwendungen zusammenzufassen.
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich,
so muss eine Zusammenfassung der
Risikomanagementmaßnahmen gegeben
werden, mit denen die Umweltexposition
gegenüber dem betreffenden Stoff für die
im Anhang des Sicherheitsdatenblatts
aufgeführten Expositionsszenarien
angemessen begrenzt und überwacht
werden kann.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 9
Ist eine Registrierung
erforderlich, so müssen die
Angaben in diesem Abschnitt
mit den dafür bereitgestellten
Angaben übereinstimmen.
Anmerkung:
Die vorgenannten Eigenschaften werden nach den
Spezifikationen der in Artikel 13 Absatz 3
genannten Verordnung der Kommission über
Prüfmethoden oder nach einer anderen
vergleichbaren Methode bestimmt.
Sind Versuche mit Stoffen erforderlich, um
Informationen über inhärente Stoffeigenschaften zu
gewinnen, so werden sie nach den Prüfmethoden
durchgeführt, die in einer Verordnung der
Kommission niedergelegt sind, oder nach anderen
internationalen Prüfmethoden, die von der
Kommission oder von der Agentur als angemessen
anerkannt sind.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 10
Keine relevanten
Änderungen im Kapitel 10
Peter Metze
Date: 06.12.2007
Page: 45 of 58
Kapitel 11
Neu unter REACH:
Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine eventuell erforderliche
Registrierung und/oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen
und Informationen zu folgenden Gruppen potenzieller Wirkungen umfassen:
-
Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung,
akute Wirkungen (akute Toxizität, Reiz- und Ätzwirkung),
Sensibilisierung,
Toxizität bei wiederholter Aufnahme und
CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und
fortpflanzungsgefährdende Wirkung).
.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 11
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 11
Im Falle registrierungspflichtiger
Stoffe müssen diese Angaben auch
Zusammenfassungen der in
Anwendung der Anhänge VII bis
XI dieser Verordnung
bereitgestellten Informationen
umfassen. Zu vermerken ist ferner
das Ergebnis des Vergleichs der
verfügbaren Daten mit den in der
Richtlinie 67/548/EWG
vorgesehenen Kriterien für CMRStoffe der Kategorien 1 und 2
gemäß Anhang I Nummer 1.3.1 der
vorliegenden Verordnung.
Anhang VII
Anhang VIII
Anhang IX
Anhang X
Anhang XI
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Date: 06.12.2007
- Prüfdaten für Stoffe > 1
- Prüfdaten für Stoffe > 10
- Prüfdaten für Stoffe > 100
- Prüfdaten für Stoffe > 1000
- Abweichungen vom
Standardprüfprogramm
t/a ;
t/a;
t/a
t/a
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Kapitel 12
Die Angaben in diesem
Abschnitt müssen mit
den Angaben für eine
eventuell erforderliche
Registrierung und/oder
im eventuell
erforderlichen
Stoffsicherheitsbericht
übereinstimmen.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
Page: 49 of 58
Kapitel 12
Peter Metze
Date: 06.12.2007
Page: 50 of 58
Kapitel 12
Ergebnis der
Ermittlung der PBTEigenschaften
Ist ein
Stoffsicherheitsbericht
erforderlich, so sind die
Ergebnisse der
Ermittlung der PBTEigenschaften
entsprechend dem
Stoffsicherheitsbericht
anzugeben.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
Page: 51 of 58
Kapitel 13
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so
müssen die
Informationen über
Maßnahmen zur
Abfallentsorgung und verwertung, mit denen
die Exposition von
Mensch und Umwelt
gegenüber dem Stoff
angemessen begrenzt und
überwacht wird, mit den
im Anhang des
Sicherheitsdatenblatts
aufgeführten
Expositionsszenarien
übereinstimmen.
Peter Metze
Date: 06.12.2007
Page: 52 of 58
Kapitel 14
Keine
relevanten
Änderungen
unter
REACH
Peter Metze
Date: 06.12.2007
Page: 53 of 58
Kapitel 15 Rechtsvorschriften
Es ist anzugeben, ob eine
Stoffsicherheitsbeurteilung
für den Stoff (oder für einen
Stoff in der Zubereitung)
durchgeführt wurde.
(erforderlich für alle Stoffe
> 10 T/a)
Anzugeben sind die
gesundheits-, sicherheitsund umweltbezogenen
Informationen, die die
Kennzeichnung gemäß den
Richtlinien 67/548/EWG
und 1999/45/EG umfasst
Peter Metze
Date: 06.12.2007
Page: 54 of 58
Kapitel 15 Rechtsvorschriften
Gelten für Stoffe und
Zubereitungen, die in diesem
Sicherheitsdatenblatt
aufgeführt sind, besondere
gemeinschaftliche
Bestimmungen zum
Gesundheits- und
Umweltschutz (z. B.
Genehmigungen gemäß Titel
VII oder Beschränkungen
gemäß Titel VIII), so sind
diese so weit wie möglich
anzugeben.
Nach Möglichkeit ist auch auf
nationale Rechtsvorschriften
zur Umsetzung dieser
Bestimmungen und auf andere
einschlägige nationale
Maßnahmen hinzuweisen
Peter Metze
Date: 06.12.2007
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Kapitel 16 Sonstige Angaben
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Kapitel 17 Anhang
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Geschäftsverbindungen
Chemical Check GmbH
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REACH GmbH GmbH
Frau Schnurbusch (Geschäftsführerin)
Beim Staumberge 3
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oder 0 18 05-CHEMICAL
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Anhang SDB
3.2.5 BDI- Leitfaden “Sichere Verwendung von Stoffen in der Kette mittels Verwendungs- und
Expositionskategorien
Die REACH Verordnung fordert dass Hersteller und Importeure beurteilen und dokumentieren müssen,
welche Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen hergestellten oder eingeführten Stoffen auftreten
können. Die Risiken sollen während der Herstellung und eigenen Verwendung angemessen beherrscht
werden und es soll sichergestellt werden, dass nachgeschaltete Glieder in der Lieferkette die Risiken
angemessen beherrschen können.
Um dieses Ziel zu erreichen sollen sogenannte Expositionsszenarien erstellt werden.
Der BDI Leitfaden stellt ein Konzept vor, in dem mit Hilfe eines standardisiertem Verfahren
Informationen gewonnen und kommuniziert werden können.
In dem Leitfaden wird auch beschrieben wie Zubereitungen auf der Basis von risikobestimmenden
Komponenten bewertet werden können.
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Anhang SDB
Die Einführung eines standardisiertem Verfahren bietet die folgenden Vorteile:
• Schutz von Betriebsgeheimnissen durch standardisierte Kommunikation, die die Offenlegung
von detaillierten Verwendungsinformationen über die ganze Wertschöpfungskette
upstream/downstream vermeidet.
• Zubereitungen können mittels des Ansatzes der risikobestimmenden Komponente bewertet werden
Dadurch können die Rezepturen gegenüber den nachgeschalteten Anwendern geschützt werden.
• Es können Phrasen entwickelt und verwendet werden, dadurch ist die Kommunikation und
Übersetzung in die EU-Amtssprachen deutlicher und einfacher.
Der BDI - Leitfaden sieht die folgende Vorgehensweise vor:
Aufbau einer Matrixstruktur die aus der
Verwendungskategorie (industriell, gewerblich oder privat) und
und Expositionskategorien gebildet wird.
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Matrix aus
Verwendungskategorien
(Spalten der Matrix)
und
Expositionskategorien
(Zeilen der Matrix)
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Beispiel zur Verwendung der VEK-Matrix
Verwendung eines Konstruktionsklebers zur Befestigung des Dachhimmels in PKW in der
Automobilindustrie und beim handwerklichen Reparaturbetrieb. In dem Reparaturbetrieb werden die
folgenden Arbeitsschritte durchgeführt:
Arbeitsschritte
Exposition
Matrixelemente
• Entfernen des Dachhimmels
• keine
• keine
• Anschleifen des Untergrunds
• Kleberstaub
• 14, Human inhalativ kurzzeitig
• Kleberauftrag mit Spachtel
• Haut (Hand) Atmung
• Montage Dachhimmel
• Haut (Hand) Atmung
• Trocknung bei Raumtemperatur
• Atmung / Umwelt
• 11 / 17 Klebstoffhersteller
Stoffhersteller Montage
Dachhimmel Haut (Hand) Atmung
8 17 Klebstoffhersteller
Stoffhersteller Trocknung bei
Raumtemperatur Atmung Umwelt
17 29 Klebstoffhersteller
Stoffhersteller Entsorgung der
• Entsorgung der Kleberreste
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• Umwelt
Kleberreste Umwelt 35
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