MwSt Vortrag J Pfister
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Transcript MwSt Vortrag J Pfister
Mehrwertsteuer 2011:
Änderungen - Handlungsbedarf
Jürg Pfister
lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer
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Referent
Jürg Pfister:
Kurz-Biographie:
- Jahrgang 1964
- Universität St. Gallen, Abschluss 1988: lic. oec. HSG
- 1988 – 1992: Price Waterhouse Coopers Zürich/London
- Berufsbegl. Ausbildung und 1992 Diplom als dipl. Wirtschaftsprüfer
- 1992 selbständige Erwerbstätigkeit Pfister Treuhand AG in Uster
- 1998 Partnerschaft ATN Audit and Tax Network AG, Zürich
- 2010 Gründung erpirion gmbh mit Christophe Galli, Wollerau
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Agenda
Uebersicht
1
Subjektive Steuerpflicht
2
Ort der Dienstleistung
3
Bezugssteuerpflicht
4
Vorsteuerabzug
5
6
Option bei ausgenommenen Umsätzen
7
Steuersatzerhöhung/neue Abrechnungsformulare
8
Aufbewahrung
9
UID
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MWSt-Kontrolle/Finalisierung
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Subjektive Steuerpflicht
Neuer Grundsatz:
Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt
Steuerbefreiung: Umsatzgrenze CHF 100‘000
Steuerzahllast kein Kriterium mehr
Beginn der Steuerpflicht bei mutmasslichem Erreichen der Umsatzgrenze
Freiwillige Unterstellung jederzeit gegeben
Steuerpflicht ausländischer Unternehmen bei Umsatz in der Schweiz
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Ort der Dienstleistung
Neue Grundregel:
Empfängerortsprinzip
Ausnahmekatalog mit Sonderbestimmungen
Prüfungsreihenfolge:
Ausnahmekatalog
Wenn keine Sonderregelung greift: Grundregel
Neue Beweislastverteilung
Harmonisierung mit EU-MWSt-Paket
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Bezugssteuerpflicht
Der Bezugssteuer unterliegen von ausl. Unternehmen (im CH-MWStRegister nicht eingetragen) erbrachte Dienstleistungen, die gemäss Art. 8.
Abs. 1 MWSt nach dem Empfängerortprinzip beurteilt werden, z.B.:
Werbedienstleistungen, Beratung, Treuhand, Anwalt, usw.
Der Bezugssteuer nicht unterliegen von ausl. Unternehmen (im CHMWSt-Register nicht eingetragen) erbrachte Dienstleistungen, die
gemäss Art. 8. Abs. 2 MWSt beurteilt werden, z.B.:
Gastgewerbliche Dienstleistungen
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Personenbeförderung
etc.
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Bezugssteuerpflicht (Abklärungsraster)
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Vorsteuerabzug
Neue Grundregel:
Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallene Vorsteuer ist
grundsätzliche voll abziehbar
Voraussetzungen
Subjektive Steuerpflicht
Wirtschaftliche Vorsteuerbelastung
Verwendung für unternehmerische Tätigkeit
Einschränkungen
Ausschluss (für von Steuerausgenommene Leistungen, ohne Option)
Korrekturen (Privatanteile)
Kürzung (gemischte Verwendung)
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Option bei ausgenommenen Umsätzen
Neuer Grundsatz:
Durch offenen Steuerausweis kann grundsätzlich für jede ausgenommene
Leistung optiert werden
Keine Bewilligungspflicht
Ausübung für jeden einzelnen Umsatz möglich
Keine Mindestdauer
Option ausgeschlossen bei:
Versicherungs- und Finanzumsätzen
Nutzung für ausschliesslich private Zwecke im Bereich der Immobilien
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MWSt-Kontrolle / Finalisierung
Neu: Gesuch um Durchführung einer Kontrolle möglich
Abschluss einer Kontrolle mittels Einschätzungsmitteilung
EStV wendet 2-stufiges Verfahren an:
Mitteilung prov. Kontrollergebnis vor Ort
Erlass Einschätzungsmitteilung als Verfügung (30-tägige Einsprachefrist)
Finalisierung:
Gesetzliches Erfordernis ab Steuerperiode 2010: d.h. Uebereinstimmen der
MWSt-Abrechnungen mit dem Geschäftsabschluss (Umsatz- und
Vorsteuerabstimmung
Frist: Abrechnungsperiode, in welcher der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres
liegt
Separates Formular zur Berichtigung
Keine Fehler festgestellt: kein Handlungsbedarf
Unterlassung ist strafrechtlich relevant
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Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare
Erhöhung der Steuersätze per 1.1.2011 bis 31.12.2017:
Neue Sätze
8.0% Normalsatz (alt 7.6%)
2.5% reduzierter Satz (als 2.4%)
3.8% Sondersatz Beherbergung (alt 3.6%)
Anpassung Gesetz + Verordnung
MWST-Info 19
Neue Formulare
Massgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung
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Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare
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Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare
Publikationen der EStV:
MWSt-Infos (19 Broschüren)
26 MWSt-Branchen-Infos
MWSt-Praxis-Infos
Noch nicht alle Broschüren und Infos publiziert
Keine Wegleitung mehr im bisherigen Sinne
Rückwirkende Gültigkeit der neuen Praxis?
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Aufbewahrung
Grundsätze in OR 961:
Bilanz und Erfolgsrechnung unterzeichnet und in Papierform
Die übrigen Belege (insbesondere Rechnungen, Gutschriften, Quittungen,
Abrechnungen etc.) sowie Geschäftskorrespondenzen können sowohl in
Papierform als auch in elektronischer Form aufbewahrt werden; in
elektronischer Form aufbewahrt, entwickeln sie die gleiche Rechtskraft wie
Papierbelege
Bedingung: jederzeitige Lesbarkeit gegeben, Hilfsmittel für Lesbarmachung
sind durch pflichtiges Unternehmen zur Verfügung zu stellen
Einscannen ist zulässig: Risiko der Vernichtung der Papierbelege trägt das
aufbewahrungspflichtige Unternehmen
Quelle: Geschäftsbücherverordnung GebüV)
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Aufbewahrung
E-Rechnung:
Elektronisch übermittelte Daten (z.B. Rechnungen, Zollveranlagungen e-dec,
NCTS) können heute bereits nur elektronisch aufbewahrt werden.
Diese Daten stellen dann einen Beleg dar, wenn der Nachweis des Ursprungs
und der Integrität der Daten erfüllt ist.
Digitale Signatur als Voraussetzung gemäss VO des EFD über elektronische
Daten und Informationen (EIDI-V).
Aufbewahrungsdauer:
10 Jahre für Korrespondenzen, Bestellungen, Lieferantenrechnungen, Kopien
der Ausgangsrechnungen, Kaufverträge, Zahlungsbelege, Kassenstreifen, Einund Ausfuhrveranlagungsverfügungen der EZV, Hilfsbücher, MWStAbrechnungen usw.
20 Jahre für Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen
Gegenständen (Immobilien)
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UID
UID = Unternehmens-Identifikationsnummer
Jedes Unternehmen in der Schweiz erhält einheitliche Nummer
Aufbau: CHE-999.999.999 plus Zusatz MWSt (oder Handelsregister etc.)
Diese Nummer ersetzt die bisherige MWSt-Nummer
Nicht zu verwechseln mit in der EU verwendeten UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
Uebergangsfrist bis 31.12.2013
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Fragen?
Download Präsentation: www.erpirion.ch
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