MwSt Vortrag J Pfister

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Transcript MwSt Vortrag J Pfister

Mehrwertsteuer 2011:
Änderungen - Handlungsbedarf
Jürg Pfister
lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer
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Referent
Jürg Pfister:
Kurz-Biographie:
- Jahrgang 1964
- Universität St. Gallen, Abschluss 1988: lic. oec. HSG
- 1988 – 1992: Price Waterhouse Coopers Zürich/London
- Berufsbegl. Ausbildung und 1992 Diplom als dipl. Wirtschaftsprüfer
- 1992 selbständige Erwerbstätigkeit Pfister Treuhand AG in Uster
- 1998 Partnerschaft ATN Audit and Tax Network AG, Zürich
- 2010 Gründung erpirion gmbh mit Christophe Galli, Wollerau
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Agenda
Uebersicht
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Subjektive Steuerpflicht
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Ort der Dienstleistung
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Bezugssteuerpflicht
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Vorsteuerabzug
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Option bei ausgenommenen Umsätzen
7
Steuersatzerhöhung/neue Abrechnungsformulare
8
Aufbewahrung
9
UID
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MWSt-Kontrolle/Finalisierung
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Subjektive Steuerpflicht
 Neuer Grundsatz:
 Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt
 Steuerbefreiung: Umsatzgrenze CHF 100‘000
 Steuerzahllast kein Kriterium mehr
 Beginn der Steuerpflicht bei mutmasslichem Erreichen der Umsatzgrenze
 Freiwillige Unterstellung jederzeit gegeben
 Steuerpflicht ausländischer Unternehmen bei Umsatz in der Schweiz
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Ort der Dienstleistung
 Neue Grundregel:
 Empfängerortsprinzip
 Ausnahmekatalog mit Sonderbestimmungen
 Prüfungsreihenfolge:
 Ausnahmekatalog
 Wenn keine Sonderregelung greift: Grundregel
 Neue Beweislastverteilung
 Harmonisierung mit EU-MWSt-Paket
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Bezugssteuerpflicht
 Der Bezugssteuer unterliegen von ausl. Unternehmen (im CH-MWStRegister nicht eingetragen) erbrachte Dienstleistungen, die gemäss Art. 8.
Abs. 1 MWSt nach dem Empfängerortprinzip beurteilt werden, z.B.:
 Werbedienstleistungen, Beratung, Treuhand, Anwalt, usw.
 Der Bezugssteuer nicht unterliegen von ausl. Unternehmen (im CHMWSt-Register nicht eingetragen) erbrachte Dienstleistungen, die
gemäss Art. 8. Abs. 2 MWSt beurteilt werden, z.B.:
 Gastgewerbliche Dienstleistungen
 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
 Personenbeförderung
 etc.
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Bezugssteuerpflicht (Abklärungsraster)
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Vorsteuerabzug
 Neue Grundregel:
 Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallene Vorsteuer ist
grundsätzliche voll abziehbar
 Voraussetzungen
 Subjektive Steuerpflicht
 Wirtschaftliche Vorsteuerbelastung
 Verwendung für unternehmerische Tätigkeit
 Einschränkungen
 Ausschluss (für von Steuerausgenommene Leistungen, ohne Option)
 Korrekturen (Privatanteile)
 Kürzung (gemischte Verwendung)
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Option bei ausgenommenen Umsätzen
 Neuer Grundsatz:
 Durch offenen Steuerausweis kann grundsätzlich für jede ausgenommene
Leistung optiert werden
 Keine Bewilligungspflicht
 Ausübung für jeden einzelnen Umsatz möglich
 Keine Mindestdauer
 Option ausgeschlossen bei:
 Versicherungs- und Finanzumsätzen
 Nutzung für ausschliesslich private Zwecke im Bereich der Immobilien
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MWSt-Kontrolle / Finalisierung
 Neu: Gesuch um Durchführung einer Kontrolle möglich
 Abschluss einer Kontrolle mittels Einschätzungsmitteilung
 EStV wendet 2-stufiges Verfahren an:
 Mitteilung prov. Kontrollergebnis vor Ort
 Erlass Einschätzungsmitteilung als Verfügung (30-tägige Einsprachefrist)
 Finalisierung:
 Gesetzliches Erfordernis ab Steuerperiode 2010: d.h. Uebereinstimmen der
MWSt-Abrechnungen mit dem Geschäftsabschluss (Umsatz- und
Vorsteuerabstimmung
 Frist: Abrechnungsperiode, in welcher der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres
liegt
 Separates Formular zur Berichtigung
 Keine Fehler festgestellt: kein Handlungsbedarf
 Unterlassung ist strafrechtlich relevant
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Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare
 Erhöhung der Steuersätze per 1.1.2011 bis 31.12.2017:
 Neue Sätze
 8.0% Normalsatz (alt 7.6%)
 2.5% reduzierter Satz (als 2.4%)
 3.8% Sondersatz Beherbergung (alt 3.6%)
 Anpassung Gesetz + Verordnung
 MWST-Info 19
 Neue Formulare
 Massgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung
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Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare
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Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare
 Publikationen der EStV:
 MWSt-Infos (19 Broschüren)
 26 MWSt-Branchen-Infos
 MWSt-Praxis-Infos
 Noch nicht alle Broschüren und Infos publiziert
 Keine Wegleitung mehr im bisherigen Sinne
 Rückwirkende Gültigkeit der neuen Praxis?
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Aufbewahrung
 Grundsätze in OR 961:
 Bilanz und Erfolgsrechnung unterzeichnet und in Papierform
 Die übrigen Belege (insbesondere Rechnungen, Gutschriften, Quittungen,
Abrechnungen etc.) sowie Geschäftskorrespondenzen können sowohl in
Papierform als auch in elektronischer Form aufbewahrt werden; in
elektronischer Form aufbewahrt, entwickeln sie die gleiche Rechtskraft wie
Papierbelege
 Bedingung: jederzeitige Lesbarkeit gegeben, Hilfsmittel für Lesbarmachung
sind durch pflichtiges Unternehmen zur Verfügung zu stellen
 Einscannen ist zulässig: Risiko der Vernichtung der Papierbelege trägt das
aufbewahrungspflichtige Unternehmen
 Quelle: Geschäftsbücherverordnung GebüV)
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Aufbewahrung
 E-Rechnung:
 Elektronisch übermittelte Daten (z.B. Rechnungen, Zollveranlagungen e-dec,
NCTS) können heute bereits nur elektronisch aufbewahrt werden.
 Diese Daten stellen dann einen Beleg dar, wenn der Nachweis des Ursprungs
und der Integrität der Daten erfüllt ist.
 Digitale Signatur als Voraussetzung gemäss VO des EFD über elektronische
Daten und Informationen (EIDI-V).
 Aufbewahrungsdauer:
 10 Jahre für Korrespondenzen, Bestellungen, Lieferantenrechnungen, Kopien
der Ausgangsrechnungen, Kaufverträge, Zahlungsbelege, Kassenstreifen, Einund Ausfuhrveranlagungsverfügungen der EZV, Hilfsbücher, MWStAbrechnungen usw.
 20 Jahre für Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen
Gegenständen (Immobilien)
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UID
 UID = Unternehmens-Identifikationsnummer
 Jedes Unternehmen in der Schweiz erhält einheitliche Nummer
 Aufbau: CHE-999.999.999 plus Zusatz MWSt (oder Handelsregister etc.)
 Diese Nummer ersetzt die bisherige MWSt-Nummer
 Nicht zu verwechseln mit in der EU verwendeten UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
 Uebergangsfrist bis 31.12.2013
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Fragen?
Download Präsentation: www.erpirion.ch
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