SEPA-Präsentation Vereine vom 22.05.2013

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Transcript SEPA-Präsentation Vereine vom 22.05.2013

SEPA - Abschaltung des
nationalen Zahlungsverkehrs
zum 01.02.2014
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Agenda
Einführung in das Thema SEPA.
- Definition
- Ziele
- Entwicklung
Die neue SEPA-Basislastschrift
- Änderungen im Vergleich zur heutigen Lastschrift
- Voraussetzungen
Umstellungshinweise
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SEPA – Definition und Ziel
SEPA ist die Abkürzung für „Single Euro Payments Area“. Hierunter
versteht man einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem
grenzüberschreitende und inländische Zahlungen nach gleichen Regeln
behandelt werden.
Es wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden
Zahlungen unterschieden.
SEPA ermöglicht grenzenloses Bezahlen in ganz Europa durch die
Nutzung einheitlicher Zahlungsverkehrsinstrumente und Standards.
Bargeldlose Zahlungen sollen damit in 32 Staaten Europas so einfach,
sicher und effizient getätigt werden, wie bereits die heutigen
Inlandszahlungen.
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SEPA-Einführung
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Wesentliche Inhalte der SEPA-Migrationsverordnung
Ab dem 01.02.2014 müssen Überweisungen und Lastschriften in Euro
per SEPA-Zahlverfahren abgewickelt werden.
Die bisherigen (nationalen) Überweisungs- und Lastschriftverfahren stehen ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung.
Für beleglose Zahlungen ist das XML-Format zu benutzen (vorher: DTA-Format).
Lastschriften dürfen nur noch online eingereicht werden.
Kostenfreie Umstellungsleistungen der Kontonummer und
Bankleitzahl sind Kreditinstituten ausschließlich für Verbraucher erlaubt.
Ebenso ist die Konvertierung von ZV-Dateien für Unternehmen durch
Kreditinstitute nicht zugelassen.
Eine Erleichterung wird durch den Wegfall der BIC (IBAN only) für nationale
Zahlungen zum 01.02.2014 erreicht. Der Wegfall der BIC europaweit ist zum
01.02.2016 geplant.
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IBAN und BIC ersetzen Kontonummer und BLZ
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Varianten der SEPA-Lastschrift
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Das SEPA-Lastschriftmandat I
Ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des
Zahlungspflichtigen einzuziehen.
Weist die Bank des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der Lastschrift an.
Ist Voraussetzung für den Einzug von SEPA-Lastschriften und muss vom
Zahlungspflichtigen eingeholt werden.
Enthält Informationen zu Rückgaberechten.
Ist im Original durch den Zahlungsempfänger mindestens 14 Monate nach
dem letzten Einzug in der gesetzlich vorgeschriebenen Form aufzubewahren.
Gilt grundsätzlich unbefristet, es sei denn:
- Der Zahlungspflichtige widerruft das Mandat oder
- das Mandat verfällt 36 Monate nach erstem bzw. letztem Einzug bei
Nichtnutzung.
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Das SEPA-Lastschriftmandat II
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Das SEPA-Lastschriftmandat III – Anforderungen an die
Mandatsverwaltung
Eindeutigkeit der Mandatsreferenznummer (z. B. Mitgliedsnummer).
Steuerung des Vorlagemerkmales (einmalig, erstmalig,
wiederkehrend, letztmalig).
Prüfung der Mandatsreferenz auf Doppelvergabe.
Erkennen eines verfallenen Mandats nach 36 Monaten der
Nichtnutzung.
Eventuell elektronische Archivierung.
Mandatsverwaltung sollte idealerweise durch eine Software erfolgen,
z. B. den GLS Vereinsmeister!
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Umdeutung von Einzugsermächtigungen
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Identifikationsmerkmale einer SEPA-Lastschrift
Die Gläubiger-Identifikationsnummer (kurz Gläubiger-ID) dient der Identifikation eines
Lastschrifteinreichers unabhängig von seiner Bankverbindung. Sie setzt sich wie folgt
zusammen:
- Sie kann ausschließlich bei der Deutschen Bundesbank im Internet beantragt werden:
http://glaeubiger-id.bundesbank.de
- Die Länge beträgt in Deutschland immer 18 Stellen (Groß- und Kleinscheibung ist nicht relevant).
- Die Geschäftsbereichskennung ist vom Zahlungsempfänger frei belegbar (Vorbelegung ZZZ).
- Nur eine ID je Gläubiger.
Die Mandatsreferenz dient in Verbindung mit der Gläubiger-ID der eindeutigen
Identifizierung eines SEPA-Mandats.
- Sie wird von Ihrem Verein individuell für jedes SEPA-Mandat vergeben.
- Die Länge beträgt maximal 35 Zeichen.
- Der Aufbau kann individuell festgelegt werden (z. B. Mitgliedsnummer).
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Vorabinformation des Zahlungspflichtigen
Dem Zahler ist spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag einer SEPALastschrift eine Vorabinformation (Pre-Notification) zuzuleiten, die den
Lastschriftbetrag und den Fälligkeitstag enthält.
Die Frist kann durch Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Zahler in
jede andere Frist, mindestens jedoch in „Zugang einen Tag vor Fälligkeit“
verändert werden.
Die Vorabinformation kann gesondert oder als Teil anderer Schriftstücke, wie
Bescheiden, Rechnungen, etc. versandt werden und für mehrere
Lastschrifteinzüge im Voraus (Fälligkeitsübersicht) erfolgen.
Die Vorab-Information muss den Fälligkeitstag der Lastschrift und den fälligen
Betrag enthalten. Gläubiger-ID und Mandatsreferenz müssen ebenfalls mitgeteilt
werden!
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Übersicht Fristen und Fälligkeiten I
Vorankündigung:
spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstag
(Pre-Notification)
(kann verkürzt werden)
Erst- und Einmallasts.*:
5 Tage vor Fälligkeit
Vorlagetermin bei der Zahlstelle (einlösendes
Kreditinstitut), Einreichung bei der Sparkasse
6 Tage vor Fälligkeit
Folgelastschriften:
2 Tage vor Fälligkeit
Vorlagetermin bei der Zahlstelle (einlösendes
Kreditinstitut), Einreichung bei der Sparkasse
3 Tage vor Fälligkeit
Rückgabefristen:
5 Tage nach der Belastung
Rückgabe durch Zahlstelle mangels Deckung
Rückgabefristen:
8 Wochen nach der Belastung wegen Widerspruch
13 Monate n. B. wegen nicht vorhandenem Mandat
Mandatsgültigkeit:
wird das Mandat 36 Monate nicht genutzt,
verliert es seine Gültigkeit.
* für inländische Lastschriften sind kürzere Vorlagefristen zum Jahresende in Planung
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Übersicht Fristen und Fälligkeiten II – Beispiel anhand
einer Folgelastschrift
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Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen zur
SEPA-Basislastschrift
Der Verein benötigt von neuen
Vereinsmitgliedern ein SEPALastschriftmandat (anstatt der
bisherigen Einzugsermächtigung).
Ein exaktes Fälligkeitsdatum
zur Einlösung der Lastschrift
muss angegeben werden.
Vor einem geplanten Einzug ist
eine schriftliche Vorabinformation des Vereins an den
Zahlungspflichtigen (Mitglied)
erforderlich (z. B. mit Einladung
zur Hauptversammung oder
durch Information auf dem
Mitgliedsantrag).
Festgelegte Vorlagefristen
müssen bei der Einreichung der
Lastschrift beachtet werden.
Erfolgt eine Belastung ohne
gültiges SEPA-Lastschriftmandat,
beträgt der Erstattungsanspruch
des Zahlungspflichtigen bis zu 13
Monate nach der Belastungsbuchung.
Der Verein benötigt eine
Gläubiger-Identifikationsnummer.
Das XML-basierte SEPADatenformat wird genutzt (statt
DTAUS-Format).
Die Einreichung erfolgt
ausschließlich beleglos (online).
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Wichtige Handlungsfelder
Gläubiger-ID bei der Bundesbank beantragen.
SEPA-Inkassovereinbarung mit der Sparkasse abschließen.
Mandatsverwaltung organisieren (Einholung, Archivierung, Verträge).
Eigene IBAN und BIC auf Korrespondenz/Unterlagen angeben
(Vereinszeitung, Internetauftritt, etc.)
Anpassung der Mitgliedsanträge und Vordrucke.
Software (Finanzbuchhaltung, Vereinssoftware) an das SEPADatenformat anpassen.
Mitglieder und Partner rechtzeitig über Änderungen informieren.
Zahlungen beleglos einreichen, dabei die Fristen für die Vorabinformation sowie
die Einreicherfristen beachten.
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Sonstige Hinweise
SPG-Verein sowie der GLS Vereinsmeister sind bereits SEPA-fähig.
StarMoney 9.0 ist ebenfalls SEPA-fähig.
Achtung: nur 4*35 Zeichen im Verwendungszweck vorgesehen.
Keine Disketteneinreichung/Belege für SEPA-Lastschriften mehr
möglich.
Nutzen Sie unsere Checklisten zur Vorbereitung.
Aktuelle Informationen unter www.ksk-verden.de/sepa.
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Weitere Unterstützung
Bei Fragen zur SEPA-Umstellung steht Ihnen Ihr Berater vor Ort gerne zur
Verfügung.
Hilfestellung zum GLS-Vereinsmeister erhalten Sie über unsere
Online-Banking-Hotline:
04231 16 - 600 (bis 07.06.2013)
04231 16 - 7600 (ab 10.06.2013)
Viel Erfolg bei der Umstellung auf SEPA wünscht Ihnen
Ihre Kreissparkasse Verden.
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