sonderpädagogischer förderbedarf

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SONDERPÄDAGOGISCHER
FÖRDERBEDARF
An Stelle des Verfahrens zur Feststellung der
Sonderschulbedürftigkeit tritt ein
bescheidmäßiges Verfahren zur Feststellung des
" Sonderpädagogischen Förderbedarfs".
Grundbedingung dafür ist nach wie vor das
Vorliegen einer psychischen oder physischen
Behinderung
und die daraus resultierende mangelnde Fähigkeit,
dem Unterricht einer REGELSCHULE
( Volks- oder Hauptschule bzw. AHS–Unterstufe )
ohne sonderpädagogische Förderung folgen zu
können.
Buchebner Herbert, LSI
Landesschulrat für Steiermark
 Der
Begriff “Behinderung” ist nicht
zwingend im Sinne des
Steiermärkischen
Behindertengesetzes zu sehen,
sondern speziell auf die zu
erwartenden Schulleistungen
bezogen !
Buchebner Herbert, LSI
Landesschulrat für Steiermark
SONDERPÄDAGOGISCHER
FÖRDERBEDARF
Versuch einer operationalen Definition:
Danach könnte gesagt werden, dass ein Kind demUnterricht
nicht zu folgen vermag, wenn



- seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum Erreichen der
lehrplanmäßig vorgesehenen Zielsetzungen nicht
ausreichen
- durch den Unterricht ein altersentsprechendes
Sozialverhalten und eine positive Persönlichkeitsentwicklung nicht erreicht werden können
- auf Grund von Sinnes- oder Körperbehinderungen
unterrichtlich relevante Informationen nicht aufgenommen
werden können
Buchebner Herbert, LSI
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SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF
Versuch einer operationalen Definition:
Danach könnte gesagt werden, dass ein Kind dem
Unterricht nicht zu folgen vermag, wenn
seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum
Erreichen der lehrplanmäßig vorgesehenen
Zielsetzungen nicht ausreichen
 durch den Unterricht ein altersentsprechendes
Sozialverhalten und eine positive
Persönlichkeitsentwicklung nicht erreicht werden
können
auf Grund von Sinnes- oder
Körperbehinderungen unterrichtlich relevante
Informationen nicht aufgenommen werden
können

Buchebner Herbert, LSI
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Sonderpädagogischer
Förderbedarf (SPF)
Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs



Eltern / Erziehungsberechtigte
Schule
von Amts wegen
Bezirksschulrat ermittelt den sonderpädagogischen
Förderbedarf!
Buchebner Herbert, LSI
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Der Bezirksschulrat ermittelt den
sonderpädagogischen Förderbedarf
Sonderpädagogisches Gutachten (verbindlich)
 Schulpsychologisches Gutachten
(nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten)
 Schul- oder amtsärztliches Gutachten
(falls erforderlich)
 Gutachten von Personen, die das Kind
pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich
betreuen bzw. betreut haben
(bei Vorlage durch Eltern/Erziehungsberechtigte)

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

bei Beantragung durch Erziehungsberechtigte:
mündliche Verhandlung
probeweise Aufnahme: Kurs gem. § 25/6 SchOG
zur Überprüfung des SPF
Bescheidmäßige Feststellung oder
Ablehnung des Sonderpädagogischen
Förderbedarfs durch den Bezirksschulrat

Beratung der Eltern / Erziehungsberechtigten
über die bestehenden Fördermöglichkeiten und
den zweckmäßigsten Schulbesuch
(Regelschule oder Sonderschule)
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Bildungswege für Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf
Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind
berechtigt, zu besuchen ...
eine geeignete Sonderschule
oder Sonderschulklasse
(soweit vorhanden)
oder
eine den sonderpädagogischen
Förderbedarf erfüllende Volksoder Hauptschule bzw. AHSUnterstufe (soweit vorhanden)
bei fehlender
Fördermöglichkeit an
einer VS, HS, AHS
Feststellung der
nächstgelegenen VS,
HS, AHS
Bericht des Bezirksschulrates über das
Maßnahmen zur Ermöglichung des
Fehlen entsprechender Fördermöglichkeiten
Buchebner Herbert, LSI
Schulbesuches unter Bedachtnahme auf die
und etwaige Antragstellungen
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Gegebenheiten
SONDERPÄDAGOGISCHER
FÖRDERBEDARF LEHRPLANEINSTUFUNG
1. Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs
2. Verfahren bzw. Entscheidung über
den zu unterrichtenden Lehrplan
3.Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs Entscheidung über den zu
unterrichtenden Lehrplan
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Welcher LEHRPLAN ?


Für Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf, die im Rahmen der Integration
eine Regelschule (VS, HS.....) besuchen, muss
nicht in jedem Fall unbedingt der
Sonderschullehrplan zur Anwendung kommen.
Im Regelfall werden jedoch zur entsprechenden
Förderung des Kindes zumindest teilweise die
entsprechenden
Sonderschullehrplanbestimmungen
anzuwenden sein (BMUK - Erlass).
Buchebner Herbert, LSI
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SchUG § 17 Abs. 4
Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes
1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde
hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung


der BEZIRKSSCHULRAT zu entscheiden, ob und in
welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan
einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die SCHULKONFERENZ zu entscheiden, ob und in
welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach
dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem
Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, dass der
Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
(BGBl. Nr. 514 / 1993, Z 8)
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Behinderungen - Störungen
Behinderungen
sind irreversible Beeinträchtigungen, die sich durch
individuelles Fördern bessern, aber nicht beheben lassen.
Störungen
Sind reversible Beeinträchtigungen, die zeitlich begrenzt
sind bzw. sein können.
Buchebner Herbert, LSI
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Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder
ab der 5. Schulstufe
(Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar 2005)
Das Schulorganisationsgesetz § 16 Abs. 5 sieht für körper- und sinnesbehinderte
Kinder ab der 5. Schulstufe im gesamten Bereich der allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulen vor, dass bei Erfüllung der allgemeinen
Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahme in die Schule erfolgen kann, wobei
die Schulbehörde 1. Instanz (Bezirksschulrat) unter Bedachtnahme auf die
Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche
Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Schulart Abweichungen vom
Lehrplan festzulegen hat.
Bevor jedoch derartige Maßnahmen erfolgen, ist zu prüfen, ob nicht mit der
Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG (durch
den Schulleiter) oder mit der Anwendung des § 18 Abs. 6 SchUG
(Erleichterungen bei der Leistungsfeststellung durch die jeweilige Lehrerin oder
den jeweiligen Lehrer) das Auslangen gefunden werden kann.
Im Verfahren bei der Festlegung von Lehrplanbestimmungen (Abweichungen
vom Lehrplan) wird von der zuständigen Schulbehörde in der Regel ein
sonderpädagogisches Gutachten einzuholen sein.
Buchebner Herbert, LSI
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
SchUG § 11 Abs.6
Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter
einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht
teilnehmen kann.
Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines
ärztlichen Gutachtens verlangen.
Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den
Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen
Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage
von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust eines
ordentlichen Schülers zulässig ist.
(BGBl. Nr. 139/1974 idF BGBl.Nr.367/1982, Art. I Z 5,
BGBl.Nr. 455/1992, Z I, BGBl. Nr. 468/1995, Z 2 und
BGBl. I Nr. 78/2001, Z 2)
Buchebner Herbert, LSI
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
SchUG § 18 Abs. 6
Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen können oder
durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet
wären, sind entsprechend den Forderungen des
Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der
körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen
Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges
zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des
betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich
erreicht wird.
(BGBl. Nr.. 211/1986, Art. I Z 8)
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Kann trotz Berücksichtigung des § 11 Abs.
6 und § 18 Abs. 6 SchUG nicht das
Auslangen gefunden werden, ist für das
Kind ein
Sonderlehrplan
seitens der Schulbehörde I. Instanz
per Bescheid
zu erlassen.
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Qualitätskriterien für integrativen Unterricht
1. Arbeit an den Übergängen
(vorschulischer Bereich - Schule, Grundschule –
Sekundarstufe I, Sekundarstufe I – Polytechnische
Schule bzw. nachschulischer Bereich)
•
•
Wissenstransfer speziell über Schülerinnen und
Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf
(SPF) oder Schülerinnen und Schüler mit
besonderen Bedürfnissen
Wissenstransfer über arbeitsmethodische
Vorgangsweisen (Lehr- und Lernformen,
spezielle Fördermethoden, individuelle
Förderpläne……)
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2. Klassenzusammensetzungen
•
•
•
Kinder mit dissozialem Verhalten
Anzahl der Kinder mit und ohne SPF
Kinder mit anderen besonderen Bedürfnissen
(Sprachförderung …..)
Überprüfung auf sinnvolle Zusammensetzung bei parallel
geführten Klassen!
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3. Wissenstransfer innerhalb des
Lehrkörpers
•
•
•
•
•
Allgemeines Wissen über Formen der Behinderung
(Lernbehinderung, Sinnesbehinderung …..)
Unterschied: Behinderung – Störung
Vertiefung des Wissens über und im Umgang mit
dissozialem Verhalten
Allgemeines wissen über kulturelle Hintergründe
bei Kindern mit anderer Muttersprache
(Basissprache)
Überprüfung und eventuelle Anpassung der
Rahmenbedingungen (Ausstattung, Raum,
Lehrmittel…..)
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4. Klassenvorstand
•
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•
Hohe Wochenstundenanzahl in der Klasse
Auch Integrations- bzw. StützlehrerIn kann
Klassenvorstand sein
Steuerungsfunktion des Klassenvorstandes deutlich
machen
Buchebner Herbert, LSI
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5. Qualität der Zusammenarbeit im
Team
• Verbindliche Zeiträume für
Planungsprozesse schaffen
• Schaffung / Beibehaltung von Kernteams ;
Kontinuität sichern
• Größtmögliche Abdeckung der
verschiedenen Unterrichtsgegenstände
durch kleine Kernteams (ungeprüften
Einsatz ermöglichen)
• Nutzung von vorhandenen Ressourcen und
Kompetenzen
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6. Arbeitsmethodisch-didaktische
Qualität
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•
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Soziales Klima als Basis für Lernprozesse schaffen
Soziale Kompetenz der Kinder fördern
Einsatz der Lehr- und Lernmittel auf die
Bedürfnisse der Kinder abstimmen
Bedarfsorientierte Teamteachingmodelle mit
Abstimmung der Methoden im Lehrkörper
Individualisierter und binnendifferenzierter
Unterricht (auch in Leistungsgruppen)
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7. Organisatorische
Rahmenbedingungen schaffen
•
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•
Schaffung von offenen Lernräumen
Geblockte Stundenanzahl – Zusammenführung von
Unterrichtsgegenständen
Stundenkontingent (Art und Ausmaß der
Behinderung der Kinder mit SPF berücksichtigen)
Lehrfächerverteilung
Schaffung einer verbindlichen Zeitstruktur für
Planungs- und Evaluierungsprozesse
In Schulen mit mehreren Integrations- bzw.
Stützklassen eine Fachkoordination schaffen
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8. Integrations- bzw. StützlehrerInnen
•
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•
Maßnahmen zur Aufwertung der Rolle
Strukturelle Rahmenbedingungen für
Gleichwertigkeit schaffen (Schreibtisch,
Namenskärtchen…..)
Einbinden in das Schulgeschehen
Buchebner Herbert, LSI
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9. Elternpartnerschaft
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•
Anfangssituationen mit Erziehungsberechtigten von
Kindern mit SPF gut vorbereiten
Form der Zusammenarbeit festlegen und
überprüfen
Empathisches Eingehen auf Sorgen und Ängste der
Erziehungsberechtigten
Erziehungsberechtigte als Expertinnen und
Experten wahrnehmen
Erziehungsberechtigte bei der Erstellung
individueller Förderpläne zur Mitarbeit einladen
Allgemeine Information aller
Erziehungsberechtigten in der Klasse
(Elternabend ….)
Informationen über Klassenzusammensetzungen,
Formen der Behinderung, pädagogisches Konzept
Allgemeine Bilanz mit Erziehungsberechtigten am
Ende des Unterrichtsjahres
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10. Steuerungsfunktion der
Direktorinnen und Direktoren
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•
Integrative Klassen möglichst langfristig in
Zusammenarbeit mit den Teams vorbereiten
Die geeigneten Lehrerinnen und Lehrer für die
Zusammenarbeit finden und motivieren
Kooperationsfreundliches Klima in der Klasse schaffen
System der Lehrerinnen und Lehrer schützen / nicht als
Suppliersystem nützen
Materielle Ressourcen sichern
Verständnis der Erziehungsberechtigten nicht
behinderter Kinder für Erziehungsberechtigte von
Kindern mit Behinderungen oder dissozialem Verhalten
sichern
Wertschätzung gegenüber der Arbeit in integrativen
Klassen ausdrücken
Möglichkeiten der Personalplanung nach speziellen
Bedürfnissen (Kompetenzen schaffen…….)
Qualitätssicherung
Maßnahmen für Personalentwicklung ermöglichen /
Teambildung / Teamentwicklung
Buchebner Herbert, LSI
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11. Vernetzung mit und Einbeziehung
von Expertinnen und Experten
(schulische und außerschulische)
•
schulische : Sonderpädagogisches Zentrum,
Schulpsychologie, Beratungslehrerin /
Beratungslehrer, Sprachheillehrerin /
Sprachheillehrer ……
•
außerschulische: Diplomsozialarbeiterin /
Diplomsozialarbeiter, Ärztin / Arzt, Therapeutin /
Therapeut ……
Buchebner Herbert, LSI
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12. Dokumentation und Evaluierung
•
•
•
Formen der Selbstevaluierung ritualisieren
Regelmäßige Überprüfung des Ist-Zustandes im
Rahmen von Klassenkonferenzen
Erhebung des Fördererfolges im laufenden Jahr
(individueller Förderplan)
Buchebner Herbert, LSI
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13. Fort- und Weiterbildung
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•
Erarbeiten eines Fort- und Weiterbildungsplanes
Kommunikation / Konfliktmanagement
Psychohygienische Unterstützung
(z.B. Supervision…..)
Buchebner Herbert, LSI
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14. Definition von
Qualitätskriterien
durch die Schulaufsicht
•
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•
•
Erarbeitung von Qualitätskriterien unter
Einbindung von Lehrerinnen / Lehrer,
Schulleiterin / Schulleiter, SPZ-Leiterin /
SPZ-Leiter, Erziehungsberechtigte……
Einschulung / Information der Leiterinnen
und Leiter
Festlegen und Zuordnung der Aufgaben
Steuerung und Controlling
Buchebner Herbert, LSI
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Individuelle Förderpläne (IFP) für Schülerinnen /
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(SPF)
Vorwort:
„Integration bedeutet, dass alle Schülerinnen und
Schüler in Kooperation miteinander auf ihrem
jeweiligen Entwicklungsniveau an und mit einem
gemeinsamen Gegenstand spielen, lernen und
arbeiten.“ (Georg Feuser, 1995)
Um Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) gerecht
werden zu können, sind besondere
Fördermaßnahmen fest zu legen und der Einsatz von
speziellen Hilfsmitteln vor zu sehen.
Unter Berücksichtigung vorliegender Gutachten – vor
allem des sonderpädagogischen Gutachtens - und
gezielter Beobachtungen (Sensorik, Motorik,
Kognition, Sprache, Personalisation / Sozialisation)
im Unterricht ist für jedes Kind mit besonderen
Bedürfnissen ein individueller Förderplan zu erstellen,
laufend zu ergänzen und evident zu halten
Buchebner Herbert, LSI
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Organisation:
•
•
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•
•
•
•
Für jedes Kind mit SPF ist unter Berücksichtigung der individuellen Stärken
und Schwächen ein Förderplan zu führen, an dem alle im gemeinsamen
Unterricht tätigen Lehrerinnen / Lehrer mit zu arbeiten haben. Die
Lehrerin / der Lehrer mit den meisten SPF- Stunden in der Klasse ist für
den Förderplan hauptverantwortlich.
Bei integrativem Unterricht ohne zusätzlich eingesetzten Lehrerinnen /
Lehrern hat das regionale oder überregionale Sonderpädagogische
Zentrum (SPZ) bei der Erstellung des Förderplans beratend mit zu wirken.
Für Schülerinnen / Schüler mit SPF auf Grund von Verhaltensbehinderung,
Körperbehinderung, Sinnesbehinderung oder Sprachstörung haben die
zuständigen regionalen oder überregional eingesetzten Lehrerinnen /
Lehrer (Beratungslehrer/in, verhaltenspädagogische Stützlehrer/in,
Betreuungslehrer/in, Sprachheillehrer/in,...) in Kooperation mit der
Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer einen Förderplan zu erstellen.
Die Eltern sind in regelmäßigen Abständen über die Förderplanziele in
Kenntnis zu setzen oder gegebenenfalls in die Förderplanerstellung mit ein
zu beziehen.
Der Förderplan muss während der Unterrichtszeit in der Schule aufliegen.
Für die Kontrolle der Förderpläne sind die Schulleitung und die
Schulaufsicht zuständig.
Die zuständige Schulleiterin / der zuständige Schulleiter ist für die
ordnungsgemäße Weitergabe der Förderpläne bei Schul- oder
Lehrerwechsel verantwortlich.
Buchebner Herbert, LSI
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Empfohlene Gliederung eines Förderplanes
• Schülerdaten
Persönliche Daten, Schullaufbahn, Daten der Bescheide ...
• Anamnestische Daten
aus Elternmitteilungen, Befunden ......
• Beschreibung des Ist-Zustandes
Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Bereichen: Motorik,
Sensorik, Sprache, Kognition, Personalisation / Sozialisation
• Kurz-, mittel- und langfristige Ziele
• Methoden zur Umsetzung
• Methodisch – didaktische Umsetzung der festgelegten Ziele,
besondere Hilfen und Hilfsmittel
• Zielüberprüfung, allfällige Zielkorrektur
Buchebner Herbert, LSI
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Wertvolle Informationen zu
individuellen Förderplänen und
Download –Unterlagen finden sich
auf der Homepage der steirischen
SPZ-Leiterinnen und SPZ-Leiter:
www. spz. at (Service)
Buchebner Herbert, LSI
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BEHINDERT ????
Buchebner Herbert, LSI
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Arme haben
und sie
dem anderen
nicht entgegenstrecken.
Buchebner Herbert, LSI
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Beine haben
und
keinen Schritt
auf den anderen
zugehen.
Buchebner Herbert, LSI
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Augen haben
und blind sein
für die Not
des Mitmenschen.
Buchebner Herbert, LSI
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Ohren haben
und taub sein
für den stillen Schrei
der Verzweiflung.
Buchebner Herbert, LSI
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Eine Stimme haben
und stumm sein
bei
Ungerechtigkeiten.
Buchebner Herbert, LSI
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Das sind die häufigsten
Behinderungen –
und
niemand sieht sie!!!
Buchebner Herbert, LSI
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Nach einem Text aus Brasilien,
der im Rahmen der Fastenaktion 2006
der brasilianischen Bischofskonferenz
zum Thema
„Komm in die Mitte“
über Behinderte entstanden ist.
Buchebner Herbert, LSI
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