Hürden und Fallstricke | Dr. Werner Schiffner, MBA

Download Report

Transcript Hürden und Fallstricke | Dr. Werner Schiffner, MBA

Wie führe ich die Jagd
in die Zukunft?
JBIZ – Jagdliches Bildungs- und Informationszentrum
07.02.2014
Wie führe ich die Jagd
in die Zukunft?
(Hürden und Fallstricke
für Jagdleiter)
Dr. Werner Schiffner MBA
07.02.2014
Vielzahl von neuen Herausforderungen ökologischer,
gesellschaftlicher und politischer Natur – Beispiele:
• zunehmend jagdkritische und jagdfeindliche Strömungen
(oft auf Grund fehlenden Wissens über Natur und Jagd,
bzw. Argumente gegen die Jagd gibt es zuhauf im Internet)
• Wald-Wild-Konflikt: Ist Jagd Ursache oder Lösung?
• Schwarzwild ist in vielen Regionen die wirkliche zukünftige
Herausforderung für die Jagd
• komplexes Zusammenspiel zwischen verschiedenen gesellschaftspolitischen Faktoren und auch innerhalb der
Jägerschaft
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Jagdausübungsrecht
territorial begrenzte Befugnis bzw. Verpflichtung:
• im genossenschaftlichen Jagdgebiet oder im
Eigenjagdgebiet das Wild zu hegen,
• Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen
• sowie verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und
soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen
entgegenstehen, sich das Gelege des Federwildes
anzueignen
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Jagdausübungsrecht
•
ist durch öffentlich-rechtliche Vorschriften
eingeschränkt (Bedachtnahme auf Grundsätze der
Weidgerechtigkeit und die Interessen der
Landeskultur!)
•
diese können durch privatrechtliche Vereinbarungen
nicht abgeändert werden
•
es besteht die Pflicht zur Jagd bzw. auch zur Hege des
Wildes
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Verwertung des Jagdausübungsrechtes:
im Eigenjagdgebiet:
Selbstverwaltung durch Eigentümer oder
Verpachtung an
• Jagdgesellschaft oder natürliche Person
• Jagdverwalter
im genossenschaftlichen Jagdgebiet:
Verpachtung an
• Jagdgesellschaft oder natürliche Person
• Jagdverwalter
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Jagdgesellschaft
•
•
•
•
•
Jagdgesellschaft = mehrere Personen pachten
gemeinsam das Jagdausübungsrecht im selben
Jagdgebiet
Gesellschaftsvertrag ist abzuschließen,
je angefangene 200 ha des Jagdgebietes höchstens ein
Jagdgesellschafter
Jagd ist unter einheitlicher Leitung auszuüben
Bestellung eines Jagdleiters erfolgt im
Gesellschaftsvertrag – dieser muss Pächterfähigkeit
besitzen
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Jagdgesellschaft
stille Teilhaber:
• Unterverpachtung ganz oder teilweise ist verboten
• liegt dann vor, wenn Unterpächter(n) das Jagdrecht in
einem Revierteil überlassen wird, ohne dass andere
Jagdgesellschafter Einfluss auf die Jagdausübung haben
• tritt im Außenverhältnis gegenüber Verpächter
(Jagdausschuss) nicht in Erscheinung
• stiller Teilhaber benötigt Jagderlaubnisschein durch
Jagdleiter
• er hat keine Berechtigung wildernde Hunde oder Katzen
zu töten
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Jagdgesellschaft
•
•
•
•
= Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ihr kommt
grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit zu – sofern in
Gesetzen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist –
Beispiel Bauordnung zB. Baubewilligung für jagdliche
Einrichtungen (kann aber keine Rodungsbewilligung
beantragen – im Forstgesetz ist keine
Antragslegitimation vorgesehen)
ist handlungsfähig durch ihren Jagdleiter
hat Parteistellung im Verwaltungsverfahren und nicht
einzelne Mitglieder (Jagdgesellschafter, stille Teilhaber)
zB. im Abschussplanverfahren
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Jagdleiter
•
•
•
•
•
Jagdgesellschaft handelt durch den bevollmächtigten
Jagdleiter (zB. Antrag an Bürgermeister bei
Lärmbelästigung durch Modellflugzeuge etc.)
dieser muss die Pächterfähigkeit besitzen
Jagdleiter ist Vertreter der Jagdgesellschaft nach außen
und hat das Recht und die Pflicht für eine
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd zu sorgen
trotzdem sind die einzelnen Jagdgesellschafter für die
Ausübung der Jagd persönlich verantwortlich
hat für Willensbildung in der Jagdgesellschaft zu sorgen
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Aufgaben des Jagdleiters:
• Kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen
Entwicklungen und intensiver Wissenstransfer
• verstärkte Kommunikation innerhalb und zwischen der
Jägerschaft und anderen Interessensgruppen
• verstärkte Einbringung und Wahrnehmung der
Interessen der Jägerschaft in den zuständigen
Gremien vor Ort (Gemeinderat, Gemeindeverwaltung,
Ortsbauernschaft, Vereine, etc.)
• Schulterschluss mit allen anderen verantwortlichen
Jagdfunktionären
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Willensbildung
bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag gilt:
• grundsätzlich das Mehrheitsprinzip (bei Stimmengleichheit gilt Vorhaben als abgelehnt!
• Angelegenheiten der ordentl. Verwaltung (zB ständig
wiederkehrende Ausbesserungen, Instandsetzungsarbeiten etc.) die im Interesse aller Jagdgesellschafter
liegen und keine besonderen Kosten verursachen,
bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses
• bei Angelegenheiten von wichtiger Bedeutung (zB.
Abberufung eines Jagdleiters) gilt ebenfalls Mehrheitsprinzip, jedoch muss der Minderheit jedenfalls
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Geschieht
dies nicht, ist der Beschluss gegenüber der Minderheit
unwirksam!
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Gesellschaftsvermögen
• Alle in die Jagdgesellschaft eingebrachten Sachen (§
285 ABGB) stellen das Gesellschaftsvermögen einer
Jagdgesellschaft dar
• Über Eigentum, Nutzung, Instandhaltung etc. von
Jagdeinrichtungen sollte unbedingt eine vertragliche
Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen werden
• ebenso über die weitere Vorgangsweise nach Ablauf
der Jagdperiode bzw. Auflösung der Jagdgesellschaft
• ein automatischer Übergang auf die nächste
Jagdgesellschaft ist ausgeschlossen
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Gesellschaftsvermögen
Was kann eingebracht werden?
• Sachen zu Eigentum – diese gehen ins Miteigentum
aller Jagdgesellschafter über (zB Kauf, Schenkung)
• Sachen können auch bloß zum Gebrauch überlassen
werden – bleiben im Eigentum des Gesellschafters/
stillen Teilhabers
• Sachen können auch nur ihrem Wert nach überlassen
werden – der Einbringende bleibt formell Eigentümer
aber Jagdgesellschaft trägt die wirtschaftliche Gefahr
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Haftung der Jagdgesellschafter
• Jagdgesellschaft haftet auch für deliktisches Verhalten
(Verschulden) der Jagdgesellschafter/des Jagdleiters
• die Jagdgesellschafter haften hinsichtlich aller aus der
Jagdpachtung hervorgehenden Verbindlichkeiten (zB.
Jagd- und Wildschaden) zur ungeteilten Hand
• Klagebegehren gegen eine Jagdgesellschaft muss
sich gegen sämtliche Mitglieder richten
• jeder Jagdgesellschafter hat grundsätzlich das Recht
im gesamten Jagdgebiet Jagd auszuüben
• eine Einschränkung dieser Außenwirkung gegenüber
Verpächter ist nicht möglich, im Innenverhältnis kann
vertragliche Regelung getroffen werden
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Haftung der Jagdgesellschafter:
Überprüfung jagdlicher Einrichtungen:
§ 1319 ABGB: Wird durch Einsturz oder Ablösung von
Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem
Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder
sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des
Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die
Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des
Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur
Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet
habe.
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Haftung der Jagdgesellschafter:
Haftung nach § 1319 ABGB für:
Gebäude - jede begehbare Baulichkeit
mit mehr als 1,5 m Innenhöhe
Werk - jeder künstliche Aufbau,
Hochstände, Jagdsitze, Aufgrabungen
(Luderplätze), Gerüste, Zäune, Brücken,
Mangelhaftigkeit des Werks ist
Haftungsvoraussetzung
Einstürzen = Umstürzen,
Standhaftigkeit gegen Witterungseinflüsse muss gegeben sein,
Baum kann auch Teil eines Werks sein
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Haftung der Jagdgesellschafter:
Überprüfung jagdlicher Einrichtungen:
• Der Geschädigte hat nur den Besitz und die
Mangelhaftigkeit des Werks als Schädigungsursache zu
beweisen - Verschulden ist nicht erforderlich.
• Der Besitzer hat zu beweisen, dass er alle zur
Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt
angewendet hat (es empfiehlt sich, Aufzeichnungen
über Kontrollen zu führen)
• Der Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn der Besitzer
beweist, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die
vernünftigerweise (nach Verkehrsauffassung) erwartet
werden können.
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Jagdhaftpflichtversicherung:
• Die Jagdhaftpflichtversicherung erstreckt sich auf
alle Schäden, die durch Inhaber einer Jagdkarte
...... durch den Bestand von Jagdeinrichtungen
verursacht werden.
• Regressansprüche der Jagdhaftpflichtversicherung
können dann berechtigt sein, wenn nicht bewiesen
werden kann, dass die erforderliche Sorgfalt bei der
Instandhaltung aufgewendet wurde
• Für die (widerrechtliche) Benützung von ordnungsgemäß instandgehaltenen jagdl. Einrichtungen
durch jagdfremde Personen (auch Kinder) keine
Haftung und auch keine mechanische Sicherungspflicht oder Hinweispflicht
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Auflösung der Jagdgesellschaft
• Gesetz regelt Selbstauflösung nicht – für
Konsequenzen könnte wie bei Auflösung des
Jagdpachtvertrages vorgegangen werden
• Tod eines Jagdgesellschafters bewirkt Ausscheiden –
nicht aber Auflösung der Jagdgesellschaft
(Ausnahme: wenn nur ein Gesellschafter übrig bleibt)
• Rechte und Verbindlichkeiten gehen in der Regel nicht
auf Erben über – außer im Gesellschaftsvertrag ist
anderes vereinbart (beim Pächter treten Erben in das
Pachtverhältnis ein, wenn sie die Pächterfähigkeit
besitzen)
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Erfordernis gültige Jagdkarte:
• Keine Gültigkeit der Jagdkarte bei Nichtbezahlung des
Mitgliedsbeitrages und der Jagdhaftpflichtversicherung
• keine Deckung durch Jagdhaftpflichtversicherung bei
Unfällen und Schäden durch Gebrauch von Jagdwaffen
und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten
und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen
• Führen von Schusswaffen ohne gültige Jagdkarte oder
Waffenpass ist verboten
• Verlust der Pächterfähigkeit – Auflösung des
Jagdpachtvertrages (nach 3 Monaten)
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Verantwortung des Jagdleiters:
Kontrolle der Jagdkarte
der teilnehmenden Jäger bei
Gesellschaftsjagden sollte
jedenfalls vorgenommen
werden, um ein Mitverschulden
bzw. Haftung des Jagdleiters
oder der Jagdgesellschafter im
Falle von Unfällen oder Schäden
aus diesem Titel heraus
auszuschließen.
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Zentrales Waffenregister neu
Wie erfolgt die Registrierung des Altbestandes von vor dem
1. Oktober 2012 besessenen Schusswaffen?
Kategorie A:
wird automatisch von der Waffenbehörde registriert (zB. Pumpgun)
Kategorie B:
wird automatisch von der Waffenbehörde registriert (zB. Pistole)
Kategorie C (Schusswaffe mit gezogenem Lauf):
Registrierung des Altbestandes erforderlich (Frist: bis 30.Juni 2014)
Kategorie D (Schusswaffe mit glattem Lauf – Flinten):
Registrierung des Altbestandes kann jederzeit freiwillig erfolgen
(aber keine Eintragung in den Feuerwaffenpass, wenn keine
Registrierung)
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Zentrales Waffenregister neu
Schusswaffen der Kategorie C und D
Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C und D durch
Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet ist binnen sechs
Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem
im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der
zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt
ist, registrieren zu lassen.
Dieser hat eine Registrierungsbestätigung auszustellen und
dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Sie ist erfolgt,
sobald der Meldepflichtige die Bestätigung in Händen hat.
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Zentrales Waffenregister neu
Registrierung des Altbestandes von Schusswaffen:
• Registrierung bei einem Waffenfachhändler oder
• Online-Rückerfassung über den Zugang der
Homepage www.help.gv.at bis 30.6.2014 durch
Handy-Signatur oder aktivierter Bürgerkarte
• Registrierung eines Besitzwechsels von Schusswaffen
der Kategorie C oder D (Kauf, Verkauf, Schenkung
etc) ist online nicht möglich. Fristgerechte
Registrierung binnen 6 Wochen durch Erwerber
immer über den Waffenfachhändler
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Zentrales Waffenregister neu
Registrierung des Altbestandes von Schusswaffen
beim Waffenfachhändler:
• Dieser ist als Registrierungsstelle ausgewiesen und
gekennzeichnet
• mit ausgefülltem Registrierungsformular (dieses liegt
beim Waffenfachhändler auf)
• oder die bisherige Meldebestätigung gem. § 30 WaffG
wird zum Waffenfachhändler mitgenommen
• amtliche Lichtbildausweis ist vorzuweisen
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Zentrales Waffenregister neu
• Schusswaffe muss grundsätzlich nicht zur
Registrierung mitgebracht werden
• nur wenn Kategorie der Schusswaffe / Hersteller /
Marke / Modell oder Herstellungsnummer unklar
sind
• WFH gibt Personendaten des Bürgers und die
Daten der Schusswaffe in das ZWR ein
• Begründung für Besitz wird im ZWR vermerkt (zB.
Selbstverteidigung, Jagd, Schießsport, Sammlung
etc.) Wille, sie zu besitzen ist keine Begründung
• WFH folgt Registrierungsbestätigung aus
• WFH kassiert Entgelt
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Abschussplanerstellung
Für die Abschussplanung sind jedenfalls
• das Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb
und außerhalb von Vergleichsflächen
• sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu
beurteilen
Die Beurteilung erfolgt zeitgerecht vor der Abschussplanerstellung im Rahmen einer gemeinsamen Begehung
durch Jagdausübungsberechtigten (Jagdleiter),
Vertretung des Jagdausschusses und dem forsttechn.
Dienst der zuständigen BH/des Magistrats
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Vergleichs- und Weiserflächen
Vergleichsflächen:
• schalenwilddicht eingezäunte Waldlflächen
• Mindestausmaß 6x6 m (1,5 m bzw. 1,9 m Zaunhöhe)
• je angefangene 100 ha Waldfläche mindestens eine
Weiserflächen:
• nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungsoder Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad einwandfrei beurteilt werden kann
Vergleichs- und Weiserflächen müssen den naturräumlichen Verhältnissen im
jeweiligen Teil des Jagdgebietes bestmöglich entsprechen und eine objektive
Beurteilung des Wildeinflusses auf die natürliche und künstliche
Waldverjüngung sowie die übrige Vegetation zulassen.
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen
• durch forsttechnischen Dienst im Einvernehmen mit
dem über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten,
dem Jagdausschuss und dem Jagdleiter/Vertreter
• objektive Beurteilung muss möglich sein ansonsten ist
eine andere Fläche zu suchen
• keine Verfälschung durch Aufbringung von Duftstoffen,
Fetten oder anderen Wild abhaltenden Stoffen
• nicht auf Flächen mit übermäßiger Freizeitnutzung,
ständiger Gülleausbringung, Abdeckung mit Reisig etc.
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Verbissbewertung
Zählung der verbissenen/unverbissenen Pflanzen sollte
möglichst objektiv vorgenommen werden:
• gemeinsame Zählung (zB. durch Forstdienst, JL)
• genaue Zählung (Vermeidung einer Schätzung)
• auf einem abgesteckten quadratischen Areal
(Vermeidung einer linearen Waldrandzählung)
• nach Verbissverursacher (Rotwild, Rehwild, Feldhase,
Maus etc.)
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Abschussplanerfüllung
• Abschusszahlen des Abschussplanes gelten als
Mindestabschuss der nicht unter-, jedoch überschritten
werden darf (ausgenommen männliches Rot- und
Rehwild sowie Gamswild ab dem 2. Lebensjahr)
Rotwild:
• bis 31. August: 1/3 weibl. Wild und Hirsche Klasse III
Gamswild:
• bis 15. September: 1/3 des Abschusses
Rehwild:
• bis 15. Oktober: ½ Abschuss weibl. Wild und Kitze
Insgesamt: bis 15. November 80 % des Gesamtabschusses
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Herabsetzung des Abschussplanes
• nur über schriftlichen Antrag (telefonische Meldung
reicht nicht)
• Nichterfüllung ist Ungehorsamsdelikt – Beweislast
hinsichtlich Verschulden trifft den Jagdausübungsberechtigten
• Verschulden liegt nur dann nicht vor, wenn Erfüllung
objektiv nicht möglich war (Hochwasser, nasses
Frühjahr etc.)
• Beurteilung ob erfüllbar oder nicht erfordert jagdfachl.
Gutachten
• Behörde muss über Herabsetzungsantrag mit Bescheid
entscheiden
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
• Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit
• Über Beschwerden (Kontrolle, Abänderung, Aufhebung
von Bescheiden - Abschussplan ist ein Bescheid)
entscheidet das Verwaltungsgericht
• Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst
• Sind behördliche Ermittlungen (zB. Verbissbeurteilung,
Reviereinstufung etc.) mangelhaft oder sind ergänzende
Feststellungen erforderlich, hat das Verwaltungsgericht
eigene Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, sofern
dies rasch und kostensparend möglich ist.
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
• Die Sachverhaltsfeststellung kann dabei innerhalb oder
außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden.
• Sollte dies rasch und kostensparend nicht möglich sein,
kann es aber auch den angefochtenen Bescheid
aufheben und die Angelegenheit zur ergänzenden
Sachverhaltsermittlung und Erlassung eines neuen
Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
• Im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterfüllung des
Abschussplanes muss es die in der Sache erforderlichen
Beweise (Verbisssituation, Verschulden) selbst
aufnehmen – keine Aufhebung/Zurückverweisung
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Bescheidbeschwerde binnen 4 Wochen nach Zustellung
bei BH/Magistrat einzubringen (€14,90, €3,9/Bogen)
kein Anwaltszwang
Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers in bestimmten
Fällen möglich
belangte Behörde ist auch Partei
Verwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter
mündl. Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen
Entscheidung durch Erkenntnis oder Beschluss
Beschwerde an VfGH, Revision an VwGH
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Zusammenfassung:
Wenn die Jagd eine Zukunft haben soll,
müssen sich alle (Jagdleiter, Jäger und
Jagdfunktionäre) offen den sachlichen
Herausforderungen stellen, ihren Horizont
um die Wahrnehmung gesellschaftlicher
Entwicklungen erweitern und bereit sein,
neue Wege zu gehen!
Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014
Noch
offene
Fragen
?
Herzlichen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit
Dr. Werner Schiffner MBA