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BGB AT
Prof. Dr. Reinhard Bork
Universität Hamburg
Recht
Regelung des menschlichen
Zusammenlebens
ausgerichtet an der Rechtsidee
Rechtssicherheit
Gerechtigkeit
Durchsetzung mit staatlichem Zwang
Urheber
Kodifiziertes Recht
Gesetz
Rechtsverordnung
Satzung
Gewohnheitsrecht
Richterrecht
Legislative
Exekutive
Exekutive
Brauch
Judikative
Recht
Öffentliches Recht
Völkerrecht
Staats- und
Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
- Allgemeines
- Besonderes
Sozialrecht
Steuerrecht
Prozessrecht
Strafrecht
Kirchenrecht
Privatrecht
Bürgerliches Recht
Sonderprivatrecht
- Arbeitsrecht
- Handelsrecht
- Wirtschaftsrecht
- Immaterialgüterrecht
- Privatversicherungsrecht
Zeittafel
1848
1861
1867
1871
1873
1874
1879
1888
1890
1895
1896
1900
Frankfurter Nationalversammlung
Allg. Deutsche Wechselordnung
ADHGB
Norddeutscher Bund
Deutsches Reich
Änderung der Verfassung
1. Kommission (Windscheid)
Reichsjustizgesetze
1. Entwurf
2. Kommission (Planck)
2. Entwurf
3. Entwurf (Bundesrat)
Beratung im Reichstag
Ausfertigung
Veröffentlichung im RGBl.
Inkrafttreten des BGB
Änderungen des BGB
Politische Einflüsse
Änderung der Wertvorstellungen
Änderung der Technik
Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse
Einflüsse des Sozialstaats
Das „äußere System“ des BGB
1. Buch AT
2. Buch: Schuldrecht
• AT
• BT
3. Buch: Sachenrecht
4. Buch: Familienrecht
5. Buch: Erbrecht
Das „innere System“ des BGB
Entstehung
Übertragung
Untergang
Durchsetzbarkeit
der subjektiven Rechte
Anton
8
Berta
Xaver
Kuno
8
Yolanthe
Trennungsprinzip
Verpflichtung
schuldrechtlich
kausal
Rechtsgeschäft, durch das
Leistungspflichten begründet
werden
K > V: § 433 I, 1
V > K: § 433 II
ist das Kausalgeschäft für die
Einwirkung auf ein bestehendes Recht
Verfügung
durch Übertragung, Belastung,
dinglich
Inhaltsänderung, Aufhebung
Übereignung: § 929, 1
abstrakt
- PKW
- Geld
Abstraktionsprinzip
Die Wirksamkeit des einen (z. B. der Verfügung) ist unabhängig von der Wirksamkeit des
anderen (z. B. der Verpflichtung).
Nichtigkeit der Verfügung
Anspruch bleibt
Nichtigkeit der Verpflichtung
§ 985 (-) Eigentum ist wirksam übertragen
§ 812 (+) Anspruch auf Rückübertragung
Rechtssubjekte
natürliche Personen
allein, §§ 1 - 14
Personenvereinigungen
juristische Person
des Privatrechts
des öffentlichen Rechts
Rechtsobjekte
Rechtsgegenstände
körperliche (§ 90: Sachen)
•
bewegliche (Fahrnis, Mobilien)
•
unbewegliche (Grundstücke, Liegenschaften, Immobilien)
unkörperliche (Immaterialgüter)
Rechte
personenbezogene
sachbezogene
Rechtstatsachen
Ereignisse
Rechtshandlungen
rechtswidrige
rechtmäßige
= Realakte
= Rechtsgeschäfte
= rechtsgeschäftsähnliche Handlungen
Wissensmitteilung
Willensäußerung
Rechtsgeschäft
Definition:
Tatbestand (Handlung) mit Rechtsfolgen
(Rechte/Pflichten), die nach der
Rechtsordnung nur deshalb eintreten, weil
sie gewollt sind (Willenserklärung).
Rechtsgeschäftsarten
•
•
•
•
•
einseitig
z.B.
Kündigung
Auslobung
Testament
Anfechtung
Dereliktion
zweiseitig
mehrseitig
Verträge
Beschlüsse
Vertragsinhalt
essentialia negotii („muß“)
Parteien
Gegenstand
Geschäftstyp
accidentalia negotii („kann“), § 154
naturalia negotii [(dispositives) Recht]
Rechtsgeschäft
Definition:
Tatbestand (Handlung) mit Rechtsfolgen
(Rechte/Pflichten), die nach der
Rechtsordnung nur deshalb eintreten, weil
sie gewollt sind (Willenserklärung).
Vertragsfreiheit
SchuldR
ja
ja
ja
SachenR
FamR
ErbR
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
ja
nein
nein
nein
ja
nein
nein
ja
ja
ja
nein
ja
Angebot <-> invitatio ad offerendum
Bestimmtheit (essentialia negotii)
Rechtsbindungswille
Tatbestandsmerkmale einer WE
äußerer Tatbestand
Verhalten, das auf einen Rechtsfolgenwillen schließen lässt.
- ausdrückliches
- konkludentes
innerer Tatbestand
- Handlungswille
- (potentielles) Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille
Wirksamkeitsvoraussetzungen einer WE
Empfangsbedürftige WE
Nicht empfangsbedürftige WE
unter
Abwesenden
unter
Anwesenden
ja
ja
ja
Abgabe (auf-denWeg-bringen)
ja
ja
z.T.
Zugang
(Möglichkeit der
Kenntnisnahme)
ja
ja
nein
Kenntnisnahme
(Hören, Lesen)
nein
nein (str. für
mündl. WE)
nein
Äußerung
(Formulierung)
Abgabe
Entäußerung: so auf den Weg bringen,
dass die Erklärung den Empfänger unter
normalen Umständen erreichen wird
Zielgerichtet: in Richtung auf einen
konkreten Empfänger
Analogie
entsprechende Anwendung einer Norm
planwidrige Gesetzeslücke
Lückenschließungsmöglichkeit
Vergleichbarkeit
I. Zeitplan
29.9. Aufgabe zur Post
30.9. Auslieferung durch durch die Post
1.10. Kenntnisnahme
II. Prüfungsschema
Anspruch aus Dienstvertrag
1.Vertrag geschlossen
2.Vertrag beendet durch Kündigung
a) Kündigungserklärung
b) fristgerecht: wenn vor dem 1.10.
wirksam § 130 I
aa) Empfangsbedürftige WE
bb) unter Abwesenden
cc) Zugang
3. Ergebnis
Zugang WE unter Abwesenden
Wenn sie so in den Machtbereich des
Empfängers gelangt ist, dass mit
Kenntnisnahme unter unter normalen
Umständen zu rechnen ist.
(Empfangstheorie)
Zugang WE unter Anwesenden
Vernehmungstheorie: Wenn der
Empfänger sie verstanden hat.
Eingeschränkte Vernehmungstheorie:
Wenn der Erklärende keinen vernünftigen
Zweifel daran haben kann, dass der
Empfänger die Erklärung verstanden hat.
Vertragsschluss (Angebot und Annahme)
Angebot (Antrag) muss zugehen (§ 130) und
wird damit unwiderruflich (§ 145).
Angebot muss angenommen werden (§ 146).
Zugang WE unter Abwesenden
Wenn sie so in den Machtbereich des
Empfängers gelangt ist, dass mit
Kenntnisnahme unter unter normalen
Umständen zu rechnen ist.
(Empfangstheorie)
Anspruch des R gegen S aus Kaufvertrag?
A. Angebot des S
I. Willenserklärung
1. äußerer Tatbestand
2. innerer Tatbestand
II. Wirksamkeit, § 130
1. Abgabe
2. Zugang
3. Widerruf vor Zugang, § 130 Abs. 1 S. 2
III. Widerruf nach Zugang, § 145
B. Annahme des R
C. Ergebnis
Vertragsschluss (Angebot und Annahme)
Angebot (Antrag) muss zugehen (§ 130) und
wird damit unwiderruflich (§ 145).
Angebot muss angenommen werden (§ 146).
Angebot muss rechtzeitig angenommen werden
(§§ 147 ff., 150 Abs. 1).
Anspruch der M gegen S aus Mietvertrag?
A. ursprünglich (+)
B.wirksam gekündigt
C.neuer Vertrag
I. Angebot der M
II. rechtzeitige Annahme des S, §§ 146, 147
Abs. 1 S. 1
D. Ergebnis
Anspruch der F gegen S aus Mietvertrag?
A. Angebot des S
I. ursprünglich (+)
II. noch wirksam, §§ 146, 147 Abs. 2
B. Angebot der F, § 150 Abs. 1
C.Annahme des S
D. Ergebnis
Vertragsschluss (Angebot und Annahme)
Angebot (Antrag) muss zugehen (§ 130) und
wird damit unwiderruflich (§ 145).
Angebot muss angenommen werden (§ 146;
Zugang der Annahme entbehrlich nach § 151).
Angebot muss rechtzeitig angenommen werden
(§§ 147 ff., 150 Abs. 1).
Angebot muss uneingeschränkt angenommen
werden (§ 150 Abs. 2).
Auslegung I
Ziele: Ermittlung:
des Tatbestands einer Willenserklärung
des Inhalts einer Willenserklärung
Auslegung II
Methoden:
natürliche Auslegung (wirklicher Wille): wenn niemand
schutzwürdig ist
- nicht empfangsbedürftige WE
- „falsa demonstratio non nocet“
normative Auslegung
- erläuternde Auslegung (mutmaßlicher Wille)
→ objektivierter Empfängerhorizont
- ergänzende Auslegung (hypothetische Regelung)
= Lücke
= keine gesetzliche Regelung
= Lückenschließung nach Interessenlage
Gesetzesauslegung
Ziel: Ermittlung des Normsinns
(Regelungsgehalts)
Methoden:
• Philologische Auslegung
(Wortlaut, Sprache)
• Historische Auslegung
(Entstehungsgeschichte)
• Systematische Auslegung
(Regelungszusammenhang)
• Teleologische Auslegung
(Sinn und Zweck)
Der Vertrag
Geschäftsfähigkeit
unbeschränkte (§ 2)
fehlende (§§ 104, 105)
beschränkte
- Minderjährige (§§ 106 ff.)
- Betreute (§ 1903)
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§ 106 (Ausn.: §§ 112, 113)
Wirksamkeit nach § 107, wenn:
lediglich rechtlich vorteilhaft
rechtlich neutral oder
zwar rechtlich nachteilig, aber
- Einwilligung (§ 183) oder
- Genehmigung (§ 184); bis dahin ist das Geschäft
schwebend unwirksam (§ 108)
Ausn.: nicht möglich bei einseitigen Rechtsgeschäften, § 111
- § 110
Rechtliche „Eigenschaften“
Rechtsfähigkeit
Erbfähigkeit
Parteifähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Ehemündigkeit
Testierfähigkeit
Prozessfähigkeit
Deliktsfähigkeit
Form I
Zweck
Beweisfunktion
Warnfunktion
Beratungsfunktion
Form II
Arten
gesetzliche, § 125 S. 1
- Schriftform, §§ 126, 126a
- Textform, § 126b
- Beurkundung, §§ 128, 127a
- öffentliche Beglaubigung, § 129
- sonstige, z.B. §§ 925, 1310 f.
gewillkürte, § 125 S. 2
- gesetzlich geregelte (insbes. § 127)
- sonstige
Form bei Grundstücksgeschäften
Einigung
Verpflichtung § 433
Verfügung
§ 873
Form
§ 311b Abs. 1
§ 925
Verbotsgesetze
Gesetz (Art. 2 EGBGB)
das sich nach seinem Schutzzweck gegen
den mit dem Rechtsgeschäfts
angestrebten Erfolg wendet
- Inhaltsverbote
- Vornahmeverbote
nicht: bloße Ordnungsvorschriften
Wucher, § 138 II
1. auf der Ebene des Rechtsgeschäfts
• Austauschvertrag
• auffälliges Missverhältnis von Leistung
und Gegenleistung
2. auf der Ebene des „Schwachen“
• Zwangslage
• Unerfahrenheit
• Mangel an Urteilsvermögen oder
• erhebliche Willensschwäche
Wucher, § 138 II
3. auf der Ebene des „Starken“: Ausbeuten
• Kenntnis
• Bewusstes Ausnutzen
Sittenwidrigkeit, § 138 I
objektiv: Verstoß gegen die guten Sitten
Fallgruppen:
- Sittenwidrigkeit des Inhalts
- Sittenwidrigkeit des gemeinsamen Zwecks
= gemeinschaftswidrig
= drittwidrig
- Sittenwidrigkeit des einseitige gegen den
Vertragspartner gerichteten Zwecks
= Ausnutzen wirtschaftlicher Übermacht
= insbesondere Wucher, § 138 II
subjektiv: Kenntnis der Umstände (str.!)
Bedingung, § 158 / Befristung, § 163
Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts
hängen ab von einem
vereinbarten
zukünftigen
ungewissen (bei Befristung: gewissen)
Ereignis
jeweils: aufschiebend oder auflösend
§ 139
Voraussetzungen
einheitliches Rechtsgeschäft
Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
- sachlich
- personell
- zeitlich
Nichtigkeit (nur) eines Teils
§ 139
Rechtsfolgen für den Rest
Auslegungsfrage
(ausdrückliche) Parteivereinbarung
ergänzende Vertragsauslegung
im Zweifel: nichtig (§ 139)
Ausnahmen:
§ 2085
§ 306 Abs. 1 BGB
Sinn und Zweck der Nichtigkeitsnorm
Umdeutung, § 140
nichtiges Rechtsgeschäft
Umdeutbarkeit
- Ersatzgeschäft
- als „Minus“ im nichtigen Rechtsgeschäft
enthalten
- Wirksamkeit des Ersatzgeschäfts
Parteiwille (Auslegung)
- (ausdrückliche) Parteierklärung
- ergänzende Auslegung
Beseitigung eines Vertrages
Aufhebung (actus contrarius), § 311
Rücktritt, §§ 346 ff.
Kündigung
Widerruf
Anfechtung
„Haustürgeschäft“, § 312
entgeltlicher Vertrag
zwischen Verbraucher und Unternehmer
außerhalb der Geschäftsräume
kein Ausschluss nach § 312 Abs. 3
Tatbestandsmerkmale einer WE
äußerer Tatbestand
Verhalten, das auf einen Rechtsfolgenwillen schließen lässt.
ausdrückliches
konkludentes
innerer Tatbestand
Handlungswille
(potentielles) Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Rechtsfolgen der Willensmängel I
I. gültige WE
• bei den meisten Willensbildungsfehlern
(Motivirrtum)
• § 116, 1 (geheimer Vorbehalt)
II. nichtige WE
bei bewusster Divergenz
• § 116, 2 (erkannter Vorbehalt)
• § 117 (Scheinerklärung)
•
§ 118 (Scherzerklärung)
Rechtsfolgen der Willensmängel II
III. anfechtbare WE
bei unbewusster Divergenz
• § 119 I, 1. Fall (Inhaltsirrtum)
•
§ 119 I, 2. Fall (Erklärungsirrtum)
•
§ 120 (unrichtige Übermittlung)
bei erheblichen Willensbildungsfehlern
• § 119 II (Eigenschaftsirrtum)
• § 123 I, 1. Fall (arglistige Täuschung)
•
§ 123 I, 2. Fall (Drohung)
Anfechtung
Voraussetzungen
•
Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123)
•
Anfechtungserklärung
- Erklärung, § 143 I
- gegenüber dem richtigen
Anfechtungsgegner, § 143 II – IV
- rechtzeitig, §§ 121, 124
Rechtsfolgen
•
Nichtigkeit ex tunc, § 142 I
•
Schadensersatz, § 122
Inhaltsirrtum, § 119 I, 1. Fall
wirksame WE
kein Dissens (§ 155)
Irrtum über den Inhalt
- Inhalt der WE (Auslegung)
(Was hat er erklärt?)
- (Geschäfts-)Wille des Erklärenden
(Was wollte er erklären?)
- Divergenz (unbewusstes Auseinanderfallen)
Erheblichkeit des Irrtums
Eigenschaftsirrtum, § 119 II
Eigenschaft: jeder prägende Faktor
verkehrswesentlich: für die Wertschätzung
objektiv erheblich
anders die Lehre von der Sollbeschaffenheit: nach der
Parteivereinbarung geschäftswesentlich
Irrtum: Auseinanderfallen von Vorstellung und
Wirklichkeit (Motivirrtum)
a. M.: von Vereinbarung und Wirklichkeit
Arglistige Täuschung (§ 123 I, 1. Fall)
Täuschung
Irrtum
doppelte Kausalität
- Täuschung Irrtum
- Irrtum WE
Rechtswidrigkeit
Arglist (dolus eventualis)
[kein Ausschluss nach § 123 II]
Schaden
Vertrauensschaden
(negatives Interesse)
(„nie gesehen“)
Schadensersatz wegen Nichterfüllung/
statt der Leistung
(positives Interesse)
(„gehörig erfüllt“)
Stellvertretung
Jemand (der Stellvertreter) tritt gegenüber
einem anderen (dem Dritten/Vertragspartner) rechtsgeschäftlich auf.
Aber die Rechtsfolgen sollen einen
anderen (den Vertretenen) treffen.
Stellvertretung
Vertretener
Stellvertreter
Willenserklärungen
Rechtsfolgen
Dritter/Vertragspartner
Voraussetzungen wirksamer
Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB)
Zulässigkeit: Es muss zulässig sein, sich
vertreten zu lassen.
Eigene Willenserklärung: Der Stellvertreter
muss eine eigene Erklärung abgeben, nicht nur
eine fremde überbringen.
Im fremden Namen: Es muss offengelegt werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen
treffen sollen.
Vertretungsmacht: Der Stellvertreter muss den
anderen vertreten dürfen.
Zulässigkeit
Fehlt bei
gesetzlichem Verbot, z. B.
- Eheschluss, § 1311 BGB
- Testament, § 2064 BGB
höchstpersönlichen Rechtsgeschäften
(z. B. Verlobung, Sterilisation)
Eigene Willenserklärung
1) Stellvertretung gibt es nur bei Rechtsgeschäften (Willenserklärungen), nicht bei
Realakten.
2) Abgrenzung des Stellvertreters (er erklärt
selbst)
vom Boten (er überbringt eine fremde
Erklärung)
vom Vermittler (er bereitet den Vertragsschluss nur vor)
Eigene Willenserklärung: Konsequenzen
Stellvertreter muss selbst alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllen, z. B.
geschäftsfähig sein (vgl. aber § 165 BGB)
Formvorschriften beachten (z. B. § 929 BGB)
notwendige Kenntnisse haben bzw. schädliche
nicht haben (§ 166 Abs. 1 BGB)
Zugang bei Erklärung gegenüber einem
Empfangsboten
Empfangsbote
(„Botenmacht“, ggf. kraft Verkehrssitte)
Mitteilung gegenüber dem Boten
übliche Weiterleitungszeit
Im fremden Namen (Offenlegungsgrundsatz)
Es muss offengelegt werden, dass der
Stellvertreter die Rechtsfolgen nicht für
sich, sondern für einen anderen will.
Offenlegung (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB)
ausdrücklich
aus den Umständen (Auslegung)
Sonst: Eigengeschäft des Stellvertreters, § 164
Abs. 2 BGB!
Häufiger Anwendungsfall: Mittelbare Stellvertre-
tung (Handeln im eigenen Namen, aber fremden
Interesse)
Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte
jemand handelt erkennbar im Rahmen
eines Unternehmens
Vertragspartner wird der jeweilige Unternehmensinhaber (Unternehmensträger)
Ausnahme vom Offenlegungsgrundsatz:
Das Geschäft für den, den es angeht
eigene WE
im fremden Namen
- Bargeschäfts des täglichen Lebens
- Vertretungswille des Erklärenden
Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
gesetzliche (z.B. § 1629)
rechtsgeschäftlich erteilte („Vollmacht“,
§ 166 II 1)
- Innenvollmacht, § 167 I, 1. Fall
- Außenvollmacht, §§ 167 I, 2. Fall, 170 173
Elterliche Vertretungsmacht
Grundlage: § 1629 BGB
Einschränkung (Genehmigung nötig):
§§ 1643 Abs. 2; Abs. 1 i.V.m. §§ 1821, 1822 BGB
(gefährliche Geschäfte)
Ausschluss:
•
§ 1641 BGB (Schenkungen)
•
§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 BGB (Rechtsgeschäfte des
•
Kindes mit den Eltern nahestehenden Personen)
§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB (Rechtsgeschäfte
der Eltern mit dem Kind)
Auftrag
§ 662: Auftrag (Innenverhältnis)
§ 167 I, 1. Fall
Innenvollmacht
K. Kapital
§ 433: Kaufvertrag
(Außenverhältnis)
Innenvollmacht
Außenvollmacht
Boys
§ 167 I, 2. Fall
Außenvollmacht
V. Koch
Innenwiderruf (K/B): §§ 171 – 173
Außenwiderruf (K/K): § 179 II, III
Innenwiderruf (K/B): § 170
Außenwiderruf (K/K): § 179 II, III
Vollmacht
Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, § 166 Abs. 2 S. 1 BGB
- Innenvollmacht, § 167 Abs. 1, 1. Fall
BGB: Erteilung gegenüber dem Stellvertreter
- Außenvollmacht, §§ 167 Abs. 1, 2. Fall,
170 – 173 BGB: Erteilung gegenüber
dem Dritten oder der Öffentlichkeit
Wirksamkeit der Vollmacht
Die Bevollmächtigung geschieht durch eine
Willenserklärung. Deshalb
muss der Vertretene geschäftsfähig
sein
darf der Vertretene keinem Irrtum
unterliegen
aber: die Vollmacht ist i. d. R. nicht
formbedürftig, § 167 Abs. 2 BGB.
Umfang der Vollmacht
gesetzlich festgelegt (z. B. Prokura, § 49 HGB)
vom Vertretenen festgelegt
- Individualvollmacht
- Gattungs-/Bereichsvollmacht
- Generalvollmacht
Achtung: Die Vollmacht kann im Außenverhältnis
unbeschränkt, aber im Innenverhältnis
beschränkt sein!
Erlöschen der Vollmacht, § 168 BGB
durch Erlöschen des Grundverhältnisses
(Innenverhältnisses)
durch Widerruf
- gegenüber dem Stellvertreter
(Innenwiderruf)
- gegenüber dem Dritten bzw. der Allgemeinheit (Außenwiderruf)
Rechtscheinsvollmachten
Auftreten eines Vertreters (eigene WE im
fremden Namen)
keine Vertretungsmacht
Rechtsscheinstatbestand: objektive Umstände,
die auf die Vertretungsmacht schließen lassen
Zurechenbarkeit
- Duldungsvollmacht: wissentliches Dulden
- Anscheinsvollmacht: schuldhaftes
Nichterkennen oder -verhindern
guter Glaube des Dritten
Kausalität
Insichgeschäft, § 181 BGB
Erscheinungsformen
- Selbstkontrahieren
- Mehrfachvertretung
Ausnahmen
- Erlaubnis des Vertretenen
- Erfüllung einer Verpflichtung des Vertretenen
- lediglich rechtlicher Vorteil für den
Vertretenen (teleologische Reduktion)
Missbrauch der Vertretungsmacht
1) Kollusion, § 138 Abs. 1 BGB
2) Gedanke des § 173
• Missbrauch der Vertretungsmacht
• Kenntnis des Dritten
oder
Evidenz des Missbrauchs
Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht
Rechtsgeschäft ist schwebend
unwirksam, § 177 Abs. 1 BGB.
Der Vertretene kann genehmigen, § 177
Abs. 1 BGB.
Genehmigt er nicht, haftet der Vertreter
nach § 179 BGB.
Voraussetzungen der Haftung nach § 179 BGB
Auftreten als Vertreter
keine Vertretungsmacht („falsus
procurator“)
Genehmigung verweigert
guter Glaube des Dritten, § 179 Abs. 3 S. 1
BGB
Inhalt der Haftung nach § 179 BGB
Nach Wahl des Dritten (§ 179 Abs. 1 BGB):
Erfüllung durch den Vertreter
Schadensersatz (positives Interesse)
Ausnahmen:
Bösgläubigkeit des Dritten (gar kein Schadensersatz,
§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB)
Minderjährigkeit des Stellvertreters (gar kein
Schadensersatz, § 179 Abs. 3 S. 2 BGB)
Gutgläubigkeit des Stellvertreters (nur negatives
Interesse, § 179 Abs. 2 BGB)
Schadensersatz
Vertrauensschaden
(negatives Interesse)
(„nie gesehen“)
Schadensersatz wegen Nichterfüllung/
statt der Leistung
(positives Interesse)
(„gehörig erfüllt“)
Rechtsfolgen bei ohne Zustimmung
geschlossenem Vertrag
Minderjähriger
§ 108 I
§ 108 II
§ 109
§ 111
-
Vertreter ohne
Vertretungsmacht
§ 177 I
§ 177 II
§ 178
§§ 180, 174
§ 179
Erwerb vom Berechtigten, § 929 BGB
Einigung
Übergabe
Berechtigung
Erwerb vom Nichtberechtigten
Einigung
Übergabe
Berechtigung oder
- Genehmigung, § 185 Abs. 2, 1. Fall BGB
- gutgläubiger Erwerb, §§ 932, 935 BGB
Heilung der Verfügung eines
Nichtberechtigten, § 185 Abs. 2 BGB
Genehmigung
Erwerb der Sache durch den Verfügenden
Berechtigter wird Erbe des Verfügenden
Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 305 Abs. 1
BGB
• Vertragsbedingungen, § 305 I 2
• für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert, §§ 305 I 3, 310 III Nr. 2
Verbrauchervertrag
Vertrag zwischen
• Verbraucher, § 13 BGB
• Unternehmer, § 14 BGB
z. B. in §§ 310 Abs. 3, 312, 321b BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 305 Abs. 1
BGB
• Vertragsbedingungen, § 305 I 2
• für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert, §§ 305 I 3, 310 III Nr. 2
• von einer Seite der anderen gestellt,
§§ 305 I 3, 310 III Nr. 1
• keine Ausnahme nach § 310 Abs. 4 BGB
Einbeziehung von AGB (I)
Grundtatbestand des § 305 Abs. 2 BGB
Ausdrücklicher Hinweis des Verwenders
hilfsweise: deutlich sichtbarer Aushang am Ort
des Vertragsschlusses
bei Vertragsschluss
zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme für
den Vertragspartner
Einverständnis des Vertragspartners
Einbeziehung von AGB (II)
Weitere Voraussetzungen
keine Ausnahme nach § 310 I, IV 2 BGB
keine abweichende Individualvereinbarung,
§ 305b BGB
keine überraschende Klausel, § 305c I BGB
Bei Nichteinbeziehung: § 306 BGB
Inhaltskontrolle von AGB (I)
Zuständigkeit bei den Gerichten
-
Individualprozess
-
Verbandsklage nach dem UKlaG
Auslegung
-
objektiv/normativ
-
im Zweifel: Unklarheitenregel, § 305c Abs. 2 BGB
(zulasten des Verwenders)
Zulässigkeitsprüfung (Inhaltskontrolle i.e.S.)
Inhaltskontrolle von AGB (II)
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308
Generalklausel, § 307
Umgehung, § 306a
Ausnahmen nach §§ 310 Abs. 1 und 2
Inhaltskontrolle von AGB (III)
Generalklausel (§ 307 BGB): unangemessene
Benachteiligung
Verstoß gegen das Transparenzgebot, § 307 I 2
Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, § 307 II Nr. 1
vertragszweckgefährdende Einschränkung wesentlicher
Rechte und Pflichten, § 307 II Nr. 2
unbenannte Fälle, § 307 I 1
Rechtsfolgen unwirksamer AGB
Klausel ist unwirksam
keine geltungserhaltende Reduktion auf das
wirksame Maß
Rest ist wirksam, § 306 Abs. 1
subsidiär gilt das dispositive Gesetzesrecht,
§ 306 Abs. 2
Ausnahme: unzumutbare Härte, § 306 Abs. 3
Rechtstatsachen
Ereignisse
Rechtshandlungen
rechtswidrige (unerlaubte Handlungen)
rechtmäßige
= Realakte
= Rechtsgeschäfte
= rechtsgeschäftsähnliche Handlungen
Willensäußerung (z. B. § 286 BGB)
Wissensmitteilung (z. B. § 171 BGB)
Rechtssubjekte
natürliche Personen
allein, §§ 1 - 14
Personenvereinigungen
juristische Person
des Privatrechts
des öffentlichen Rechts
Rechtsobjekte
Rechtsgegenstände
körperliche (§ 90: Sachen)
•
bewegliche (Fahrnis, Mobilien)
•
unbewegliche (Grundstücke, Liegenschaften, Immobilien)
unkörperliche (Immaterialgüter)
Rechte
personenbezogene
sachbezogene
Übertragung von Rechtsobjekten
Bewegliche
Einigung
Sache, § 929
Übergabe
Unbewegliche Einigung,
Sache, § 873 § 925 BGB
Eintragung
Forderung,
§ 398
Einigung
-
Sonstiges
Einigung
Recht,
§§ 413, 398
-
Verhaltensberechtigung
Schutz- und Ausschließlichkeitsgewähr
• Erlaubnisnorm für faktisches
Handeln
• (sanktioniertes) Störungsverbot
• Ermächtigungsnorm für
rechtliches Handeln
• Inkompetenznorm
sachbezogen
• Eigentum
• beschränkte dingliche
Rechte
- an Sachen
- an Rechten
• Immaterialgüterrechte
personenbezogen
• Ansprüche, § 194
• Gestaltungsrechte
• Mitgliedsrechte
Grenzen der Rechtsausübung
§ 226: Schikane
§ 826: Sittenwidrigkeit
§ 242: Treuwidrigkeit
- gegenwärtig zu missbilligendes Verhalten
(exceptio doli praesentis)
- früher zu missbilligendes Verhalten
(exceptio doli praeteriti)
- widersprüchliches Verhalten
(venire contra factum propium)
- mangelndes korrespondierendes Verhalten
Notwehr I
Notwehrlage
- Angriff eines Menschen
- auf ein rechtlich anerkanntes Interesse
•
eigenes (Notwehr)
•
fremdes (Nothilfe)
- Gegenwärtigkeit
- Rechtswidrigkeit
Notwehr II
Notwehrhandlung
- Handlung
- Abwehrwille
- Erforderlichkeit
kein Rechtsmissbrauch
Notstand
Defensivnotstand
Aggresssivnotstand
§ 228
§ 904
Notstandslage: Einem Rechtsgut droht Gefahr
Notstandshandlung
Eingriff in die
Einwirkung auf eine
gefährliche Sache
unbeteiligte Sache
Abwehrwille
Erforderlichkeit
Verhältnismäßigkeit
Schadensersatz
bei Verschulden,
§ 228 S. 2
immer,
§ 904 S. 2
Selbsthilfe (I)
Selbsthilfelage (§ 229 BGB)
- durchsetzbarer eigener Anspruch
- obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu
erlangen
- Gefahr der Anspruchsvereitelung oder
der Anspruchserschwerung
Selbsthilfe (II)
Selbsthilfehandlung (§ 229 BGB)
- zulässige Maßnahme
Wegnahme, Zerstörung oder
Beschädigung einer Sache
Festnahme
Beseitigung des Widerstandes
- Erforderlichkeit, § 230 I
gerichtliche Bestätigung, § 230 II - IV
Gegenrechte
Einwendungen
- rechthindernde
- rechtsvernichtende
Einreden
- peremptorische (dauernde)
- dilatorische (vorübergehende)
Prüfungsreihenfolge
Ist der Anspruch
entstanden
- Anspruchsvoraussetzungen i.e.S.
- rechthindernde Einwendungen
übergegangen
- derivativer Erwerb von Dritten
- Verlust an Dritte
untergegangen
- rechtsvernichtende Einwendungen
durchsetzbar
- peremptorische Einreden
- dilatorische Einreden
Prüfung der Verjährung
• Welche Verjährungsfrist gilt für den geltend
gemachten Anspruch?
- insbesondere: § 195 BGB
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
- insbesondere: § 199 BGB
Wann endet die Verjährungsfrist?
Ist die Verjährungsfrist rechtzeitig
- gehemmt (insbesondere nach § 204 BGB)?
- unterbrochen (§ 212 BGB)?