ElektronischerVertragsschluss - Online

Download Report

Transcript ElektronischerVertragsschluss - Online

Überblick über das IT-Recht
Überblick über die Gesetze
Literatur zum IT-Recht
Niko Härting, Internetrecht, 2. Aufl. Köln 2005.
Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C.
H.Beck), Loseblatt: Stand 2005
Hoeren, Internetrecht, aktuelles Skript in Lehrbuchqualität (Link)
Volker Haug, Grundwissen Internetrecht, Stuttgart 2005.
Kilian/Heussen (Hg.), Computerrechtshandbuch, München (C. H.
Beck), Loseblatt: Stand 2004
Michael Lehmann (Hg.), Electronic Business in Europa.
Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht, München
(C.H. Beck) 2002.
Roßnagel (Hg.), Recht der Multimediadienste. Kommentar, München
(C.H. Beck), Loseblatt: Stand 2004
Rechtsgebiete
Öffentliches Recht
Privatrecht
Verfassunsund Verwaltungsrecht
Bürgerliches
Recht
Arbeits- und
Wirtschaftsrecht
Schuldrecht
Sachenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Arbeitsrecht
Grundgesetz
Handelsrecht
Allgem. VerwR
GesellschaftsR Bes. VerwR
WertpapierR
Sozialrecht und
Steuerrecht
Strafrecht
Grundsicherung
Sozialhilfe
Jugendhilfe
Strafgesetzbuch
OrdnungswidrigkeitenR
Sozialversicherung
Aufbau des BGB
1. Buch Allgemeiner Teil, §§ 1 – 240 BGB
2. Buch
3.Buch
4.Buch
5.Buch
Schuldrecht
Sachenrecht
Familienrecht
Erbrecht
§§ 241 – 853
BGB
§§ 854 – 1296
BGB
§§ 1297– 1921
BGB
§§ 1922 –
2385 BGB
Regelt die
Rechtsbeziehunge
n von Personen
untereinander, die
Begründung von
Verpflichtungen
Regelt die
Beziehungen von
Personen zu
Sachen
Regelt die
Rechtsbeziehungen
die bei
Verwandtschaft,
Eheschließung und
Geburt entstehen
Regelt was aus
den Rechtsbeziehungen
eines Menschen
wird, wenn er
stirbt.
Das 1. Buch des BGB - Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil, §§ 1 – 240 BGB
Verein
Personen
Juristische
Personen
Natürliche
Personen
Rechtsgeschäfte
Sachen
Tiere
Verjährung
Fristen,
Termine
Ausübung
der Rechte
Sicherheitsleistung
Personen
Natürliche Personen
Juristische Personen
§§ 1 – 14 BGB
§§ 21 – 89 BGB
Natürliche Personen
besitzen
Rechtsfähigkeit
= Fähigkeit
Träger von
Rechten und
Pflichten zu
sein
Handlungsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
= Fähigkeit
Wirksame
Willenserklärun
gen abzugeben
Deliktsfähigkeit
=
Verantwortlichkeit für das
Handeln
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Vor der
Geburt
Beschränkte Rechtsfähigkeit der ungeborenen Leibesfrucht,
§§ 1923 Absatz 2, 844 Absatz 2 BGB
Geburt
Rechtsfähigkeit, , § 1 BGB
Parteifähigkeit, § 50 ZPO
7 Jahre
Beginn der beschränkten Geschäftsfähigkeit, §§ 106 – 113 BGB
Beschränkte Schadensverantwortlichkeit, § 828 II BGB
14 Jahre
Beschränkte Strafmündigkeit, §§ 1, 3 JGG
Religionsmündigkeit, § 5 RKEG
Beschwerde- und Anhörungsrecht in Familiensachen
16 Jahre
Beschränkte Testierfähigkeit, § 2229 BGB
Eidesfähigkeit, § 393, 455 StPO
18 Jahre
Volljährigkeit, § 2 BGB
Volle Geschäftsfähigkeit, § 106, 2 BGB
Volle Deliktsfähigkeit, § 828 Abs. 2 BGB
Prozessfähigkeit, § 52 ZPO
Juristische Personen §§ 21 ff. BGB
Juristische Personen
des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des Privatrechts
Des Handelsrechts
Des bürgerlichen Rechts
Körperschaften
GmbH
Stiftungen
Rechtsfähiger Verein
Genossenschaft
Aktiengesellschaft
Stiftungen des
Privatrechts
Anstalten
KG a.A.
zurück
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit sich durch Verträge zu verpflichten
Grundsatz: Jede natürliche Person ist geschäftsfähig
Es sei denn...
sie ist
geschäftsunfähig
§§ 104 ff BGB
Sie ist in ihrer
Geschäftsfähigkeit
beschränkt
§§ 106 ff BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§ 104 BGB
§ 106 BGB
geschäftsunfähig
7 Jahre
beschränkt geschäftsfähig
§ 2 BGB
voll geschäftsfähig
18 Jahre
Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger
schwebend
Unwirksam
§ 108 BGB
Willenserklärungen des Minderjährigen
Es sein denn...
Lediglich rechtlicher
Genehmigung
Einwilligung
Vorteil
Ausdrücklich, §
107, „du
darfst“
Kunkludent,§ 107
„Verkehrsauffassung“
wirksam
Taschengeld, §
110, bewirkt?
Geschäftsunfähigkeit
Folgende Willenserklärungen sind nichtig
§ 104 Nr. 1 BGB
§ 104 Nr. 2 BGB
von Minderjährigen
Kindern unter 7
Jahren
Von Personen, die sich
in einem dauerhaften
Zustand einer
krankhaften Störung
der Geistestätigkeit
befinden, der die freie
Willensbestimmung
ausschließt
§ 105 Abs. 1 BGB
§ 105 Abs. 1 BGB
die in Bewusstlosigkeit
oder einem
vorübergehenden
Zustand einer Störung
der Geistestätigkeit
erfolgen, der die freie
Willensbestimmung
ausschließt
§ 105 Abs. 2 BGB
Stellvertretung, §§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB: Voraussetzungen:
Eigene Willenserklärung des Vertreters
Abgrenzung zum Boten!
Bote: „ Ich soll...“
Vertreter: „ Ich will...“
Handeln im fremden Namen
Offenkundigkeitsprinzip § 164 Abs. 2 BGB
Ausnahme: Bargeschäfte
Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
per Gesetz
Gesetzlicher
Vertreter §
1629, §
1629a BGB
per Rechtsgeschäft
Vollmacht §
167 BGB
oder
Organschaftliche Vertretung
Ehegatten §
1357
Vereinsvorstand, § 26 Abs. 2 Satz
1, nichtrechtsfähiger Verein, § 54
BGB usw.
Erteilung der Vollmacht
Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung 
Angebot
+
entweder
Innenvollmacht
§ 167 Abs. 1 1.
Fall
oder
Außenvollmacht, § 167 Abs. 1 2. Alternative
Zugang
Auftrag und Vollmacht
Abstraktionsprinzip bei der Vertretung
Grundgeschäft
Teilweise
abstrakt
Vollmacht
Geschäftsherr
Vertreter
Erlöschen der Vollmacht § 168 BGB
Widerruf oder
Erlöschen des
Grundgeschäfts
Widerruf der
Vollmacht
§ 168 Satz 1 BGB
§ 168 Satz 2 BGB
Innenvollmacht
erloschen
Fiktion des
Fortbestands nach §
171 Abs. 2, § 172
Abs. 2 BGB
Außenvollmacht
erloschen
Fiktion des
Fortbestands nach §
170 BGB
§ 173 BGB  Keine Fiktion des Fortbestandes, wenn
Vertragspartner das Erlöschen kennt oder kennen muß!
Folgen fehlender Vertretungsmacht
Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 177 Abs. 1 BGB
Geschäftsherr tritt in
den Vertrag ein, § 177
Abs. 1 BGB
Vertrag entsteht
zwischen
Geschäftsherrn und
Drittem
Geschäftsherr tritt
nicht in den Vertrag
ein, § 177 Abs. 2 BGB
Vertreter
kannte den
Mangel nicht
Vertreter
kannte den
Mangel
Dritter kannte
den Mangel
Vertreter
haftet!
Vertrauensschaden bis zu Höhe
des
Erfüllungsschadens, § 179 II
Erfüllung oder
Ersatz des
Erfüllungsschadens
Keine Haftung
des Vertreters
Begriff des Anspruchs
Legaldefinition § 194 BGB  Das Recht von
jemanden ein Tun oder Unterlassen zu
verlangen
z.B.
Den Kaufpreis zu zahlen
Schadensersatz zu leisten
Den Vertrag zu erfüllen
Eine Behauptung zu widerrufen
Struktur von Anspruchsnormen
Tatbestand
Wenn ….,
Beispiel:
Wer einem
anderen etwas
verkauft hat, …
Rechtsfolge
,dann ….
,kann den
vereinbarten
Kaufpreis von
ihm verlangen.
Die Methode der Fallbearbeitung
Wer will was von wem woraus?
Suche nach einer gesetzlichen Bestimmung, die
zu dem gewünschten Erfolg führen könnte!
Lesen des Gesetzestextes und Herausarbeiten
der einzelnen Voraussetzungen
Herausgearbeitete Voraussetzung erklären
(Definition)
Vergleich des Lebenssachverhalts mit der
gewonnenen Definition (Subsumtion)
Eine oder mehrere
Anspruchsvoraussetzun
gen liegen nicht vor
Rechtsfolge tritt nicht ein
 Suche nach einer
anderen Norm
Alle
Anspruchsvoraussetzunge
n liegen vor
Die im Gesetz genannte
Rechtsfolge tritt ein
Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen zur Regelung von Schuldverhältnissen befinden sich
im 2. Buch des BGB - Recht der Schuldverhältnisse -.
Es gliedert sich wie folgt:
Buch 2. Recht der
Schuldverhältnisse
(§§ 241- 853)
Abschnitt 1.
Inhalt der
Schuldverhältnisse
Abschnitt 5.
Übertragung
einer
Forderung
Abschnitt 2.
Gestaltung
rechtsmäßiger
Schuldverhältnisse
durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Abschnitt 6.
Schuldübernahme
Abschnitt 3.
Schuldverhältnisse
aus Verträgen
Abschnitt 7.
Mehrheit von
Schuldnern
und
Gläubigern
Abschnitt 4.
Erlöschen der
Schuldverhältnis
se
Abschnitt 8.
Einzelne
Schuldverhältnisse
Entstehen von Schuldverhältnissen
gesetzlich
rechtsgeschäftlich
Vertraglich
dinglich
z.B.
Kaufvertrag
Sachenrechtl
ich, z.B. §
985
deliktisch
Bereicherungsrechtlich
Sonstiges
Aus
zugefügtem
Schaden
z.B. § 823
Wenn jemand
was zuviel
erhalten hat §
812
z.B.
famllienrechtlich
Rechtsgeschäfte
Zwei- und mehrseitige
Rechtsgeschäfte
Einseitige
Rechtsgeschäfte
Empfangsbedürftige
Nicht
empfangsbedürftige
Einseitig
verpflichtende
Schenkung,
Bürgschaft
Verträge
Unvollkommen
gegenseitig
zweiseitig
verpflichtende
verpflichtende
Auftrag
Kauf,
Miete,
Tausch
Zustandekommen wirksamer Verträge
Angebot
§§ 145 – 156 BGB
Annahme
Willenserklärung
§§ 116 – 118, 122 BGB
Willenserklärung
Rechtsfähigkeit
§§ 1ff BGB
Rechtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
§§ 104 –113 BGB
Geschäftsfähigkeit
Abgabe
§§ 164 –181 BGB
Abgabe
Zugang
§§ 130 – 132, 145 - 156 BGB
Zugang
Keine Anfechtung
§§ 119 - 124, 142 - 144 BGB
Keine Anfechtung
Bezug aufeinander
Kein Verstoß gegen Form- oder Inhaltsvorschriften
§ 125 S. 1 BGB
§ 134 BGB
§ 138 BGB
§ 306 BGB
Der Vertragsschluss
Ablehnung
§ 146 BGB
Abgabe erlischt
Angebot
Abgegeben, wenn sie
wissentlich so in den
Geschäftsverkehr
gebracht wurde, dass bei
ungestörtem
Geschehensablauf mit
dem Zugang gerechnet
werden kann
Bindung an
den Vertrag,
§ 145 ff BGB
Zugang
Wirksamwerden
Zugegangen, wenn sie so
in den Machtbereich des
Empfängers gebracht
wurde, dass dieser
jederzeit die Möglichkeit
zur Kenntnisnahme hat
durch Anwesende
§ 147 Abs. 1 BGB
sofort
§ 146 2. HS BGB
Wirksamwerden, §
130 Abs. 1
Annahme
durch Abwesende
§ 147 Abs. 2 BGB
nach Verkehrssitte
Wenn nicht...
zurück
Die Abgabe von Willenserklärungen
Äußerung des Willens
...mündlich
oder
schriftlich
..schlüssiges
Verhalten
...durch mündliche
oder schriftliche
Erklärung
Fahrgast
steigt in Bus
ein
Schweigen ist
i.d.R keine
Willenserklärung
Ausnahme, wenn
schweigen als
Erklärungszeichen
vereinbart ist
zurück
Fall: Schweigen
Ein Händler verschickt ungefragt Ware an potenzielle
Kunden. Den Waren liegt folgendes Anschreiben bei:
„Wir hoffen, dass Ihnen unsere Ware gefällt. Wenn Sie
diese nicht binnen drei Wochen an uns
zurückgeschickt haben, gehen wir davon aus, dass Sie
diese kaufen wollen und schicken Ihnen dann unsere
Rechnung.“
Der Adressat reagiert darauf nicht.
Muss er bezahlen?
Fall: Schweigen
Kaufpreisanspruch
Der Händler hat nach § 433 Absatz 2 BGB nur einen
Kaufpreisanspruch, wenn ein Kaufvertrag durch Angebot und
Annahme zustandegekommen ist (§§ 145, 146 BGB).
Vertragsschluss
Angebot
Im Zusenden der Ware liegt ein schlüssiges Verkaufsangebot..
Annahme
Schweigen stellt aber keine Willenserklärung dar. Daran
ändert die im Angebot geäußerte gegenteilige Auffassung des
Händlers nichts. Der Adressat hat das Angebot des Händlers
also nicht angenommen. Es kam kein Vertrag zustande.
Der Adressat muss nicht bezahlen.
Schweigen unter Kaufleuten
Bei einem Vertrag zwischen zwei Kaufleuten (§§ 1 ff. HGB)
gilt ausnahmsweise Schweigen als Zustimmung
in folgenden Fällen:
- Schweigen auf ein kaufmännischen Bestätigungsschreiben
- Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB
Angebot oder invitatio ad offerendum
Als Angebot gilt nur eine Willenserklärung. Nicht als
Willenserklärung gelten Erklärungen, die erkennbar ohne den
Willen zur rechtlichen Bindung (Rechtsbindungswillen)
abgegeben werden. Diese Erklärungen stellen noch kein Angebot dar, sondern sind nur als Aufforderung an den Vertragspartner zu verstehen, dass er ein Angebot abgeben soll
(Beispiele: Werbebroschüre, Warenauslage, Radiowerbung9:
Dies gilt idR auch für Websites. Die Website sollte deutlich
werden lassen, ob bereits ein Angebot darin zu erblicken ist.
Will der Websitebetreiber sich nicht binden, sollte er dies klar
stellen durch Formulierungen wie: „unverbindlich.“ oder
„nur solange Vorrat reicht.“
Gefährlich sind dagegen Formulierungen wie:
„Jetzt bestellen. Lieferung schon morgen!“.
Rechtsbindungswille zum Angebot?
Kein Rechtsbindungswille
sog. invitatio ad oferendum
Rechtsbindungswille
(Einladung zur Abgabe eines Angebots)
In der Regel will der Unternehmer sich
durch ein Web-Angebot nicht binden,
sondern erst seine Lieferfähigkeit und
die Bonität des Kunden prüfen.
Ratsam ist es aber dennoch für den
Unternehmer, dies in seinem
Werbeauftritt klar zu stellen.
Beispiele:
(Angebot zum Abschluss eines Vertrages)
„Unverbindlich.“
„Solange der Vorrat reicht“
Erweckt der Unternehmer durch seinen
Internetauftritt ausnahmsweise den
Eindruck, dass er sich bereits binden will und
der Vertragsschluss allein von der Annahme
des Kunden abhängen soll, ist sein
Webauftritt als Angebot zu interpretieren.
Beispiel:
„Jetzt bestellen. Lieferung schon morgen.“
Rechtsbindungswille zur Annahme?
Kein Rechtsbindungswille
sogenanntes Autoreply
Rechtsbindungswille
elektronische Annahmeerklärung
(Bestätigung, dass die Bestellung des
Kunden zugegangen ist (§ 312e Abs. 1 Nr. 3)
Der Unternehmer macht deutlich, dass
der Kunde dass Angebot machen soll
und der Unternehmer sich dessen
Annahme vorbehält. Beispiele:
Der Unternehmer erweckt den Eindruck,
dass er sich bereits bindet und der
Vertragsschluss allein von der Annahme des
Kunden abhängig ist. Beispiele:
„Vielen Dank für Ihren Auftrag, wir werden
ihn umgehend bearbeiten.“
„Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden ihn
sobald wie möglich ausführen.“
„Dies ist noch keine Auftragsbestätigung.“
Fall: Urlaubsreise online gebucht
K möchte in den Urlaub fahren. Deshalb
durchstöbert er alle möglichen Internetseiten.
Auf der Seite tchibo.de findet er seine Traumreise.
Er bekommt dort verschiedene Termine zur
Auswahl für die gewünschte Reise.
K entscheidet sich für einen der zur Auswahl
stehenden Termine und klickt den daneben
befindlichen Button „Jetzt buchen“. Daraufhin
bekommt er den Hinweis, dass die Reise für den
gewünschten Zeitraum ausgebucht ist.
Hat K einen Anspruch auf die Reise?
Lösungsvorschlag:
• Das Bestellformular der Internetseite tchibo.de ist
keine Willenserklärung, weil noch kein
Rechtsbindungswille zum Ausdruck gebracht wird.
Das Angebot (§§145-156 BGB) geht nach dem
Willen von Tschibo vom Kunden aus. Erst wenn
Tchibo eine Reisebestätigung verschickt hat, gilt
dies als Annahme.
• Da Tschibo das Angebot von K gerade nicht
angenommen, sondern abgelehnt hat, ist kein
Reisevertrag zustandegekommen. Somit muss sich
K nach einer anderen Reise umschauen.
Neue Technik schafft neues Recht
I. Entwicklung der Telekommunikation
Internetformulare
Bestellungen
per E-Mail.
Ähnliche Teledienste:
z.B. Bestellungen per SMS
II. Vorgaben der EU
E-Commerce-Richtlinie,
insbesondere deren Artikel 10 und 11
III. Umsetzung in das nationale Recht
z.B. in Österreich: ECG
in Deutschland:
§312e BGB
BGB-Info-VO
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr § 312e
I. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 312e
Vertrag zwischen Unternehmer
(§14) und Verbraucher (§ 13).
über Waren oder
Dienstleistungen.
Abschluss über Teledienst (§ 2 TDG)
oder Mediendienst (§ 1 TMG)).
II. Pflichten nach § 312e
Die in § 312e enthaltenen Regelungen sind nach § 312f zwingend.
1. Mittel zur Berichtigung
von Eingabefehlern.
2. Information nach
§ 3 BGB-Info-VO
3. Elektronische
4. Abrufbarkeit der
Empfangsbestätigung. AGB in wiedergabefähiger Form
III. Sanktionen bei Verstößen gegen § 312e
Verzögerung des Beginns der
Widerrufsfrist (§ 312e Abs. 3 S. 2)
Anfechtungsmöglichkeit
nach Maßgabe der
§§ 123, 119, 142
Anspruch auf Schadensersatz
(§ 280 ) oder Unterlassung
(§§ 8, 1, 3 UWG).
Fall: Sau-billiger PC im Mediamarkt
Informatikstudent K sieht im Mediamarkt einen PC, der laut
Preisschild nur 199 € kosten soll. K schlägt zu und nimmt den
PC mit zur Kasse.
Als er ihn bezahlen will, sagt die Kassiererin, das Preisschild
stimme nicht. Der PC koste in Wirklichkeit 299 €.
K meint, dieser Irrtum sei nicht sein Problem. Er habe die
Kiste für 199 € gekauft. Mediamarkt habe ihm durch die
Warenauslage mit dem Preisschild den PC für 199 €
verbindlich angeboten und dieses Angebot habe er gerade
angenommen.
Die Kassiererin weigert sich, den PC an K für 199 € zu übergeben. K besteht auf der Übereignung zum Preis von 199 €.
Wer hat Recht?
Lösungsvorschlag I
Anspruch auf Lieferung gemäß § 433 Absatz 1 BGB
Nach § 433 Absatz 1 BGB hat K einen Anspruch auf
Lieferung des PC´s zum vereinbarten Preis, wenn ein
wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde und Mediamarkt
daran gebunden ist.
Vertragsschluss
Verträge kommen nach den §§ 145 ff. BGB durch Angebot
und Annahme zustande. Ein Vertrag ist deshalb nur zustandegekommen, wenn bereits Mediamarkt ein bindendes Verkaufsangebot abgegeben hat, indem er die Ware ausgestellt
und den Preis ausgezeichnet hat
Unverbindlichkeit von Werbung
Werbeanzeigen stellen in der Regel noch keine bindende
Willenserklärung dar, da sich der Verkäufer erkennbar noch
nicht allen Betrachtern der Werbung gegenüber zum Verkauf
verpflichten möchte.
Fortsetzung der Lösung II
invitatio ad offerendum
Werbeanzeigen sind deshalb nur als Einladung an den Kaufinteressenten zu verstehen, dass er seinerseits ein Kaufangebot
abgibt. Wer Werbung macht, bindet sich also noch nicht.
Kaufangebot von K
Nicht Mediamarkt hat ein Verkaufsangebot abgegeben,
sondern K hat ein Kaufangebot abgegeben, indem er den PC
zum bezahlen an die Kasse brachte. Dieses Kaufangebot hat
die Kassierin als Vertreter von Mediamarkt abgelehnt. Dazu ist
sie nach den §§ 146 ff., 164 ff. BGB berechtigt. Nach dem
Grundsatz der Vertragsfreiheit ist niemand zur Annahme eines
Vertragsangebotes gezwungen. Es kam kein Vertrag zustande.
Ergebnis
Mangels Kaufvertrag hat K keinen Anspruch auf Übereignung
des PC´s zum Preis von 199 €.
Der elektronische Vertragsabschluss
Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen für die
Programmierung eines elektronischen Vertragsschlusses,
zum Beispiel für die Programmierung eines Online-Shops?
Vorteile des elektronischen Vertragsschlusses
• Kostensenkung durch Produktivitätssteigerung
• Größere Angebotspalette
• Kostenersparnis durch geringeren Personaleinsatz beim Verkauf
• Bequemes Einkaufen rund um die Uhr möglich
• Produkt- und Preisvergleiche viel einfacher
• Weltweite Geschäftsfähigkeit
Nachteile des elektronischen Vertragsschlusses
• Abschluss des Vertrags ist anfällig für technische Störungen
während des Übermittlungsprozesses
• Das Bewusstsein, welcher Mausklick ein verbindliches Angebot bzw.
eine verbindliche Annahme bedeutet, mag oft nicht deutlich sein
• Bestellung über Bestellmasken:
Der Käufer ist bedingt durch die technischen Angaben des Verkäufers i
seiner Erklärungsfreiheit eingeschränkt
• Hohes Risiko für Käufer auf Betrüger hereinzufallen
• Persönliche Angaben ermöglichen Datenmissbrauch
• hoher EDV-Sicherheitsaufwand nötig
Der typische Ablauf bei Internetgeschäften
Unverbindliches Waren- oder Dienstleistungsangebot im Web, Beispiel: Online-Shop mit Werbeseiten
Information des Kunden nach § 312e Absatz 1 Nummer 2 und BGB-Info-VO
Link zum Herunterladen der AGB des Unternehmers (§ 312 Abs.1 Nr.4)
Web-Formular zur Eingabe der Bestellung durch den Kunden (§ 145)
Bestätigung der Formulareingabe unter Bereitstellung einer Korrekturmöglichkeit (§ 312e Abs.1 Nr. 1)
Website mit einer Empfangsbestätigung des Unternehmens (§ 312e Abs.1 Nummer 3)
Annahmeerklärung durch das Unternehmen per E-Mail (§ 146 BGB)
Annahme im Internet
• Bei „Sofort Kaufen“ mit dem Klicken auf dem Button
inklusive Bestätigung des Käufers
• Bei „Preis vorschlagen“ bzw. „Bieten“ durch Abgabe
eines Angebots des Käufers
• Bei „Solange Vorrat reicht“ Bestätigung des Verkäufers
der Verfügbarkeit
Formbedürftige Verträge
§ 126 BGB
§ 127 BGB
§ 128 BGB
§ 129 BGB
Gesetzliche
Schriftform
Gewillkürte
Schriftform
Notarielle
Beurkundung
Notarielle
Beglaubigung
...wo vom Gesetz
ausdrücklich
vorgesehen (§§
32 II; 111 S. 2;
368 etc.)
...wenn der
Vertrag aufgrund
Vereinbarung der
Parteien nur
schriftlich
wirksam
...Notar nimmt
WE der Parteien
in einer Urkunde
auf (§§ 311 b, 873
II, 1491 BGB)
...Zeugnis der
Echtheit der
Unterschrift oder
des Handzeichens
d.d. Notar (§ 77,
371, 1560, 1945
BGB)
§ 125 Satz 1 BGB
§ 125 Satz 2 BGB
§ 125 Satz 1 BGB
§ 125 Satz 1 BGB
Nichtigkeit
Nur in
Ausnahmefällen
nichtig
Nichtigkeit
Nichtigkeit
Formen des elektronischen Vertragsschlusses
§ 126a BGB
Elektronische Form
Sie steht der Schriftform gleich, sofern
das Gesetz die elektronische Form nicht
ausdrücklich verbietet (Beispiel:
Kündigung eines Arbeitsvertrages (§ 623
BGB)
§ 126b BGB
Textform
Die Textform steht der Schriftform nicht gleich.
Gleichwohl kommen Verträge zustande, sofern
keine besondere Form vorgeschrieben ist.
Digitale Unterschrift
Keine Unterschrift
Zertifizierung nach dem Signaturgesetz
Beispiele: E-Mail, SMS, Fax
Die elektronische Form § 126a BGB
Ablauf einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Unterzeichner wählt die zu signierende Datei aus
Signatur-Software des Unterzeichners bildet über die Datei eine
Prüfsumme
Signaturerstellungseinheit bildet aus der Prüfsumme mit Hilfe eines
geheimen Signaturschlüssels die elektronische Signatur
 Versand
Empfänger verifiziert mit einer Prüf-Software die Signatur mit Hilfe des
öffentlichen Prüfschlüssels und der Datei
Unterzeichner ist mit einem Zertifikat der öffentl. Prüfschlüssel
zugewiesen worden, damit kann er identifiziert werden
Unterzeichner
Empfänger
öffentl. Schlüssel
entschl. Prüfsumme
priv. Schlüssel
verschl.
Prüfsumme
Dokument
Dokument
verschl. Prüfsumme
Prüfsumme
Prüfsumme
Vergleich
der Prüfsummen
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Definition nach § 305 Absatz 1 BGB
Alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei
Abschluss eines Vertrages stellt.
 AGB sollen den Geschäftsverkehr für Unternehmen
vereinfachen, da nicht alle Klauseln ausgehandelt werden
müssen.
 Oft sollen sie Lücken im Gesetz ausfüllen helfen.
Sinn der Regelungen über AGB § 305 BGB
Gefahr
Verwender versuchen
einseitig zu Lasten
der anderen
Vertragspartei
eigene Interessen
zu verfolgen.
AGB-Regelungen
des BGB sollen
einen Missbrauch
einschränken.
Prüfungsschema für die Gültigkeit von AGB-Klauseln
Vorliegen von AGB gemäß § 305 Absatz 1 BGB
Wirksame Einbeziehung nach § 305 Absatz 2 BGB
Keine entgegenstehende Individualabrede nach § 305b BGB
Keine überraschende Klausel nach § 305c BGB
Inhaltskontrolle: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
Generalklausel des § 307 BGB
Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
Voraussetzungen der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
Begriffsmerkmale von AGB nach § 305 Absatz 1 BGB
 Vorformuliert: Liegen bereits vor Vertragsabschluss komplett und
abrufbar vor und betreffen Inhalt oder Abschluss des Vertrages.
 Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3).
 Sie müssen vom Verwender gestellt sein.
 Sie dürfen nicht individuell ausgehandelt sein:
Individuell ausgehandelt bedeutet, dass der Verhandlungspartner
tatsächlich eine Gestaltungsfreiheit haben muss.
 Sie müssen in den Vertrag einbezogen worden sein.
Einbeziehung der AGB in den Vertrag
Einbeziehung nach § 305 Absatz 2 BGB
 Der Verwender muss die andere Partei auf die AGB
hinweisen (ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren
Aushang) oder
 es muss eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme
bis zum Vertragsschluss bestehen und
 der Vertragspartner muss sich mit Geltung der AGB
einverstanden erklärt haben.
Überraschende Klauseln nach § 305c BGB
 Überraschende Klauseln werden nicht
Vertragsbestandteil, § 305 c Abs. 1 BGB
 Ist eine Klausel mehrdeutig, geht dies
zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB.
Fall: Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Der Kunde eines Paketdienstes erteilt per Internet den Auftrag, ein Paket
bei ihm abzuholen und zum Empfänger zu befördern. Der Internetseite
des Paketdienstes konnte entnommen werden, dass der Versandauftrag
seinen AGB unterliegt. Auf dieser Seite konnten die AGB per Link
aufgerufen und ausgedruckt werden. In Ziffer 3 der AGB heißt es, dass
der Beförderer nur solche Sendungen annimmt, die den AGB
entsprechen. Der Ziffer 4 ist zu entnehmen, dass nur Pakete bis zu einem
Höchstwert von 1.000 € angenommen werden. Ziffer 8 begrenzt die
Haftung des Paketdienstes. Er soll nur für schuldhaften Verlust oder
Beschädigung vertragsgemäß aufgegebener Sendungen haften. Für
Folgeschäden soll der Paketdienst nur bis zu einem Höchstbetrag von
1.000 € pro Paket haftet. Am Ende der Klausel heißt es, dass die Haftung
für ein grobes Verschulden nicht ausgeschlossen sei. Nach Auftragserteilung wird das Paket von einem Mitarbeiter des Paketdienstes
abgeholt, erreicht aber den Empfänger nicht. Da der Paketdienst keine
Schnittstellenkontrollen durchführt, lässt sich die Ursache für den Verlust
nicht aufklären. Der Paketdienst zahlt unter Hinweis auf seine AGB
einen Betrag von 1.000 €. Der Kunde ist damit nicht einverstanden, da
sich in dem Paket Schmuckstücke im Wert von 18.000 € befanden.
Hat der Kunde weitere Ansprüche gegen den Paketdienst?
§ 425 HGB – Haftung für Güter- und Verspätungsschäden
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders
oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt,
so hängen der Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden
beigetragen haben.
§ 426 HGB – Haftungsausschluss
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden
und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
§ 427 HGB – Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der
folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen,
nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2. ungenügende Verpackung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender
oder den Empfänger;
4. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden,
insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen,
Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6. Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus
einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese
Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich
großem Verlust.
(3) ...
(4) ...
§ 428 HGB – Haftung für andere
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in
gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und
Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen
handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
§ 429 HGB – Wertersatz
(1)Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes
Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der
Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
....
§435 HGB - Wegfall der Haftungsbefreiungen
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit
Wahrschein-lichkeit eintreten werde, begangen hat.
§ 254 BGB – Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz
sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen,
insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten
darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die
Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen,
die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er
unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die
Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Lösungsvorschlag
Haftung nach dem HGB
Der Paketdienst haftet als Frachtführer grundsätzlich gemäß
§425 Absatz 1 HGB für einen Verlust der Ware während der
Zeit zwischen der Übernahme der Ware zur Beförderung und
deren Ablieferung. Diese Haftung tritt grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Frachtführers ein.
Diese Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen
der §§ 426, 427 HGB vorliegen. Diese Haftungsbefreiungen
gelten nach § 435 HGB allerdings nicht, wenn der Frachtführer oder seine Leute leichtfertig gehandelt haben.
Fahrlässig handelt nach § 276 Absatz 2 BGB, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Leichtfertig
handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt. Indem der Paketdienst
keine Schnittstellenkontrollen durchführt, handelt er leichtfertig. Deshalb würde der Paketdienst nach dem HGB haften.
Fortsetzung der Lösung II
Haftungsausschluss durch die AGB
Nach Ziffer 3 der AGB wollte sich der Paketdienst nur zum
Transport von Sendungen bis zu einem Wert von 1000 €
verpflichten und er hat in Ziffer 8 seine Haftung auf diesen
Betrag begrenzt.
Einbeziehung der AGB
Nach § 305 Absatz 2 Nummer 2 BGB sind die AGB nur Bestandteil des geschlossenen Vertrages, wenn der Paketdienst
mit dem Link dem Nutzer der Internetseite eine Möglichkeit
verschafft hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB
Kenntnis zu nehmen.
Wer sich des Internets zum Abschluss von Verträgen bedient,
kann Links erkennen und nutzen. Er wird den unterstrichenen
Text als Links erkennen, kann deshalb durch einen Klick zu
den AGB´s gelangen und kann sich diese ausdrucken oder
sie anderweitig zur Kenntnis nehmen.
Fortsetzung der Lösung III
Haftungsausschluss nach Nummer 8 der AGB
Da der Paketdienst durch das Unterlassen der Schnittstellenkontrollen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße außer Acht gelassen hat, liegt ein schweres
Verschulden vor und der Haftungsausschluss soll gerade nicht
eingreifen. Im übrigen gilt er auch nur für Folgeschäden und
nicht für Schäden an der transportierten Ware.
Haftungsausschluss nach Nummer 4 der AGB
Dem Wortlaut nach regelt Nummer 4 nicht die Haftung,
sondern nur die Beschaffenheit der transportierten Ware.
Aus Nummer 3 ergibt sich zwar, dass der Paketdienst nur
Waren bis 1000 € befördern will und es ist erkennbar, dass
diese Einschränkung erfolgt, weil der Pakektdienst nicht die
Verantwortung für teuerere Waren haben will.
Fortsetzung der Lösung IV
Nach Nummer 3 der AGB hat ein Verstoß gegen Nummer 4
jedoch nicht den Ausschluss der Haftung zur Folge, sondern
der Paketdienst hätte nach Ziffer 3 nur den Transport des
Schmucks ablehnen können, was er aber nicht getan hat.
Zudem können AGB nach § 309 Nummer 7 Buchstabe b
BGB für den Fall einer grob fahrlässigen Herbeiführung des
Schadens die Haftung gar nicht ausschließen.
Einwand des Mitverschuldens
Nach § 254 BGB verringert sich der Schadensersatzanspruch,
wenn auch den Geschädigten ein Mitverschulden an der
Entstehung des Schadens trifft. Der Kunde hat seine Vertragspflichten verletzt, indem der den Paketdienst nicht darauf
hingewiesen hat, dass der Inhalt des Pakets weit mehr wert
war als es nach Ziffer 4 der AGB zugelassen war. Andernfalls
hätte der Paketdienst Veranlassung gehabt, entweder die
Versendung abzulehnen oder besondere Schutzvorkehrungen
gegen den Verlust der Ware zu treffen.