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Gewährleistung Verjährung und prozessuale Probleme

ZUS A TZQUA LIF IKA TION IM P RIV A TE N B A URE C H T UNIV E RS ITÄ T M A RB URG

D R . S T E P H A N C R A M E R

R E C H T S A N W A L T F A C H A N W A L T F Ü R B A U - U N D A R C H I T E K T E N R E C H T C S C R E C H T S A N W Ä L T E C R A M E R V O N C L A U S B R U C H S T E I N M E I E R & C R A M E R D R E S D E N - B E R L I N

Gliederung

2        Verjährungsregelungen allgemein Verjährung nach dem Werkvertragsrecht Verjährungsfristen Verjährungsbeginn Lauf der Verjährung Verjährung nach der VOB/B Vereinbarungen zur Verjährungsfrist Prozessuale Besonderheiten Prozessuales Sonstige Besonderheiten RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährung =

Verjährungsregelungen allgemein

3 Herstellung Rechtsfrieden durch zeitliche Begrenzung zur Durchsetzung des Anspruchs kein Erlöschen des Anspruchs, sondern Einrede Aufrechnung und ZbR mit verjährtem Anspruch (§ 215 BGB) Regelungsstandorte: §§ 195 ff BGB § 634 a BGB § 13 VOB/B Daher vorab stets prüfen, ob BGB-Werkvertragsrecht oder VOB/B Anwendung findet !

wann die Verjährungsfrist endet!

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen allgemein

4 Stets für die Verjährung zu unterscheiden:  Erfüllungsansprüche  Gewährleistungsansprüche  Ansprüche auf Minderung und Rücktritt  Sonstige Ansprüche auf Schadensersatz §§ 195 ff BGB § 634a BGB § 13 VOB/B § 218 BGB §§ 195 ff BGB RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

5 für die Verjährung der Mängelansprüche nach der Abnahme gelten die Sondervorschriften des Werkvertragsrechts (§ 634 a BGB) Nacherfüllungsanspruch (§ 635 BGB) Selbstvornahmeanspruch (Kostenvorschuß/Kosten erstattung, § 637 BGB) Schadensersatzanspruch (§ § 636, 280, 282, 283, 311a BGB) Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB) Achtung: vor der Abnahme gilt die allg. Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre), da noch Erfüllungsstadium (BGH NJW 2004, 591) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

6 aber: Hemmung der Verjährung bis zur Fertigstellung (Kniffka/Koeble, ibr-online/Kommentar, § 634a, Rz. 216; Messerschmidt/Voit-Drossart, § 634a, Rz.5) a.A.

Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einheitlich erst mit der Abnahme nach § 634 a BGB) (Acker/Roskosny, BauR 2003, 1279, 1285, 1287) vor Fertigstellung steht der Verjährungseinrede der Einwand von Treu und Glauben entgegen (Lenkeit, BauR 2002, 196, 227) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

7 Verjährungsfristen § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB 2 Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- und Bauüberwachungs-leistungen hierfür besteht z.B. Reparatur und Wartung von KfZ, Maschinen und EDV-Geräten RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

8 Verjährungsfristen § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Bauüberwachungsleistungen besteht RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

9 Verjährungsfristen § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB 3 Jahre Ansprüche im übrigen (z.B. erfolgsbezogene Beraterverträge, gutachterliche Arbeiten von Sachverständigen) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

10 Anwendung § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB auf Bauwerke Bauwerk = Bauwerk = unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung zu dem Erdboden hergestellte Sache (BGH NJW-RR 2003, 1391) Gebäude zugehörige Vermessung, Statik etc.

Abwasserkanäle Brücke RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

11 Gasrohrnetz (BGH NJW 1993, 723) Schwimmbecken (BGH NJW 1983, 567) Hoftoranlage mit Stahlbetonpfosten (OLG Koblenz NJW-RR 1989, 336) Heizöltank (OLG Hamm NJWRR 1996, 919) Ausschachten Baugrube (BGHZ 68, 208) Pflasterung Terrasse (OLG Düsseldorf BauR 2001, 648) Küchenzeile nach Maß (KG NJW-RR 1996, 977 Teppichboden (BGH NJW 1991, 2486) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

12 Reparaturarbeiten aber nur dann, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Bauwerks unter § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen würden und nach Art und Umfang von wesentlicher Bedeutung für das Bauwerk sind und eine feste Verbindung besteht ansonsten Verjährung in 2 Jahren gem. § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

13 Ergebnis: Unter den Begriff des Bauwerks i.S. des § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB fallen solche Leistungen, die sich auf die Herstellung eines Bauwerks beziehen. Also Bauleistungen, die für die Erneuerung und den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

(BGH BauR 1994, 101) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

14 nicht Bauwerk Beleuchtungsanlage (BGH BauR 1971, 128) Erdauffüllungs- und Verdichtungsarbeiten (OLG Hamm OLGR 1996, 28) einfacher Gartenbrunnen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999,1822) Abriss eines Gebäudes (BGH BauR 2004, 1798) Neuanstrich von Fenstern an einem bestehenden Haus (BGH Schäfer/Finnern, Z.2.414, Bl.106) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

15 § 634 a Abs. 3 BGB Verjährung der Ansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren bei arglistigem Verschweigen des Mangels bei Organisationsverschulden des Unternehmers aber: Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis oder Erkennbarkeit des Anspruchs (§ 199 BGB) und endet bei Leistungen für ein Bauwerk nicht vor Ablauf der Frist des § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB (5 Jahre) zum 31.12. d. J.

max. 10 Jahre (§ 199 Abs.4 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

16 Arglist des AN zu bejahen  AN hat die Mangelhaftigkeit gekannt oder sich bewußt einer besseren Erkenntnis verschlossen und  AN war sich bewußt, dass durch den Mangel die Dauerhaftigkeit des Bestandes der Leistung erheblich beeinträchtigt werden kann und  das Verschweigen ist vertragswidrig, der AN ist also nach Treu und Glauben jedenfalls zur Offenbarung verpflichtet (BGH BauR 1986, 215) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 1

17       BGB-Vertrag Beauftragung AN mit HLS, Roh- und Trockenbau Einhaltung Brandschutz nach den öff. Vorschriften des Bundeslandes Sachsen gehört zum Bausoll AN errichtet Brandwände, stellt nachträglich Leitungsschächte durch Schlitzen der Brandwände her und verkleidet diese mit Trocken bauwänden F 30 Abnahme am 10.04.2002

Begutachtung mit SV am 25.06.2007, dort Feststellung des Mangels Wann endet die Verjährungsfrist?

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 1 (Lösung)

18 Beginn der Verjährungsfrist am 31.12.2007

da Mangel arglistiges verschwiegen (§ 634a Abs. 3 iVm. § 199 Abs.1 BGB) Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2010

(§ 195 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

19 § 634 a Abs. 4 und Abs. 5 BGB Der Anspruch gem. § 634 Nr. 3 BGB (Rücktritt und Minderung) verjährt nicht nach § 634 a BGB, da es sich um ein Gestaltungsrecht handelt (Begründung RegEntwurf zum SchRModG BT-Drs. 14/6040, S. 266) sondern es gilt § 218 BGB gem. § 634a Abs.4, 5 BGB d.h.: Rücktritt und Minderung sind unwirksam, soweit der Anspruch auf Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und Einrede insoweit erhoben wird RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

20 § 438 Abs.1 Nr. 2 b BGB Verjährung Gewährleistungsansprüche nach § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB innerhalb von 5 Jahren z.B. Ansprüche der Bauhandwerker gegen die Lieferanten und Hersteller von Baumaterialien Beginn: mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

21 Verjährungsbeginn bei § 634 a Abs.1 Nr.1 und Nr. 2 BGB mit der Abnahme (§ 640 Abs.1 Satz 1 BGB) oder mit der Teilabnahme (§ 640 Abs.1 Satz 2 BGB) auch bei gekündigtem Vertrag (BGH BauR 2003,689) bei § 634 a Abs.1 Nr. 3 BGB mit Entstehung und Kenntnis gem. § 199 BGB RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

22 Arten der Abnahme      ausdrücklich erklärte Abnahme förmliche Abnahme Abnahme durch schlüssiges Verhalten Abnahme durch Fristablauf Abnahme durch Erteilung Hausverbot durch den Besteller (BGH NJW RR 1998, 1027)  Abnahme durch Erteilung Fertigstellungsbescheinigung (§ 641a BGB) ist aufgehoben durch FoSiG !

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

23 Lauf der Verjährung  Hemmung der Verjährung (§ 203 und § 204 BGB)  Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)  Verzicht auf die Einrede der Verjährung grundsätzlich zulässig, Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

24 Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB Schweben von Verhandlungen über den Anspruch oder anspruchsbegründende Umstände bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert nach Ende der Hemmung Eintritt der Verjährung frühestens nach 3 Monaten Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen (dazu BGH Urteil v. 26.10.2006, jurisPR 3/2007, Anm.5) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

25 auch Verhandlung über Mängelerscheinungen hemmt die Verjährung (vgl. BGH BauR 2008, 514 ff) Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlung = klares und eindeutiges Verhalten (BGH NJW 1998, 2819) bei Einschlafen der Verhandlung gilt, dass Hemmung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre (BGH NJW 1986, 1337) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

26 Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB durch Rechtsverfolgung  Leistungsklage  Mahnbescheid      Veranlassen der Bekanntgabe Güteantrag Streitverkündung Selbständiges Beweisverfahren Beginn Begutachtungsverfahren nach § 641 a BGB Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens Verjährung gehemmt bis zur Verfahrensbeendigung und Eintritt erst nach 6 Monaten (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

27 Ende der Hemmung     Klageverfahren 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung (§ 204 Abs.2 BGB) Selbständiges Beweisverfahren 6 Monate nach Zugang des Gutachtens oder Ablauf der vom Gericht gesetzten Ausschlußfrist oder Abschluß der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Mahnverfahren 6 Monate nach Stillstand des Verfahrens (§ 204 Abs.2 Satz 2 BGB) Stillstand mit Zugang Mitteilung von Widerspruch des Schuldners Verhandlung 3 Monate nach Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlung ( § 203 Satz 2 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

28 Neubeginn der Verjährung gem. § 212 BGB     Anerkenntnis (auch für konkurrierende Ansprüche) Anerkenntnis auch durch schlüssiges Verhalten Vornahme und Beantragung Vollstreckungshandlung Nacherfüllung des Unternehmers (BGH NJW 1988, 254) Bestätigung des Anspruchs dem Grunde nach (z.B.

bei Nachtragsforderungen) (BGH VersR 1974, 571) Bei Mängelansprüchen betrifft Anerkenntnis die Mangel ursachen, nicht nur die erkennbar gewordenen Mangel erscheinungen (BGHZ 110, 99) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht

Kein Anerkenntnis durch Nacherfüllung wenn AN die Mängel unter Protest gegen seine Einstandspflicht beseitigt (BGH, IBR 2012, 637)

Fall 2

30     BGB-Vertrag Bauwerk wird abgenommen am 01.05.2002

Am 22.10.2006 fordert AG den AN zur Beseitigung von Putzrissen auf, die außerhalb der Toleranz von 3 mm liegen AN beseitigt diese Mängel am 20.11.2006

Verjährungsfrist für diese Mängelbeseitigungsarbeiten?

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 2 (Lösung)

31 Neubeginn der Verjährung durch Nacherfüllung (§ 212 BGB) begrenzt auf die beseitigten Mängel Ablauf der Verjährungsfrist: 20.11.2011

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

32 Verjährung vor der Abnahme § 4 Nr. 7 VOB/B 3 Jahre gem. §§ 195 ff BGB Erfüllungsanspruch (Anspruch auf Nacherfüllung) und Anspruch auf Schadensersatz bei Verschulden des AN (auch Mangelschaden, d.h. auch entgangener Gewinn) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

33 § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B 3 Jahre gem. § 195 BGB Anspruch - auf Ersatz der Selbstvornahmekosten auf Ersatz des weitergehenden Schadens auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

34 Verjährung nach der Abnahme § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (Nacherfüllungsanspruch) § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (Anspruch auf Ersatz Selbstvornahmekosten) § 13 Nr. 6 VOB/B (Minderungsanspruch) § 13 Nr. 7 VOB/B (Schadensersatzanspruch) 4 Jahre gem. § 13 Nr. 4 VOB/B soweit Mangel am Bauwerk !

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

35 § 13 Nr. 4 VOB/B 4 Jahre - Arbeiten an und für ein Bauwerk - andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen - für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen - Arbeiten an maschinellen etc. Anlagen, bei denen Wartung Einfluß auf Sicherheit oder Funktionsfähigkeit hat und Wartung nicht auf AN übertragen wurde 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

Neben § 13 Nr. 4 VOB/B anwendbar 36 § 280 BGB 3 Jahre gem. § 195 BGB Verletzung einer leistungsbezogenen oder leistungsbegleitenden Nebenpflicht, die keinen Mangel, sondern unmittelbar einen anderen Schaden verursacht hat es sei denn, die Pflichtverletzung hat sich in einem Werkmangel niedergeschlagen, dann § 13 Nr. 5 VOB/B anwendbar RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

37 § 241 Abs. 2 iVm § 282 BGB 3 Jahre gem. § 195 BGB Verletzung einer sonstigen Nebenpflicht (= Schutz pflichten und Verkehrssicherungspflicht), die zu einem nicht mangelbedingten Schaden führt RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

38 Beginn der Verjährungsfrist Gem. § 13 Nr. 4 Abs.3 Halbsatz 1 VOB/B mit der Abnahme der Werkleistung  förmliche Abnahme = Abnahme nach Fertigstellung der gesamten in Auftrag gegebenen Werkleistung § 12 Nr. 1 iVm § 12 Nr. 4 Abs.1 VOB/B  förmliche Teilabnahme in sich abgeschlossener Teilleistungen § 12 Nr. 2 iVm § 12 Nr. 4 Abs.1 VOB/B RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

39  endgültige Abnahmeverweigerung durch AG  nach Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige, falls keine Abnahme verlangt wird § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B  nach Ablauf von 6 Werktagen nach Ingebrauchnahme, falls keine Abnahme verlangt wird § 12 Nr.5 Abs. 2 VOB/B  Abnahme der abnahmereifen Leistung nicht innerhalb der vom AN dem AG gesetzten Frist § 640 Abs.1 Satz 3 BGB – neben § 12 Nr. 5 VOB/B anwendbar RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

40 beachte (zu § 12 Nr. 1 VOB/B): Der Ablauf der Frist von 12 Werktagen nach Aufforderung zur Abnahme führt nicht zur (fiktiven) Abnahme, sondern  zum Annahmeverzug des AG RF: Gefahrübergang auf AG gem. § 644 Abs.1 BGB d.h. Haftung nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der Verpflichtung gem. § 4 Nr. 5 VOB/B (Schutz der Leistungen bis zur Abnahme) gem. § 300 BGB und Ersatzanspruch des AN für Mehraufwendungen gem. § 304 BGB  zum Schuldnerverzug des AG gem. § 286 BGB RF: §§ 280, 286, 288 BGB oder § 281 BGB RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 3

41        VOB-Vertrag AN zeigt AG die Fertigstellung der Leistungen am 10.01.2002 an und fordert zur Abnahme binnen 12 Werktagen auf AG kommt der Abnahmeaufforderung nicht nach AN beräumt daraufhin am 25.01.2002 die Baustelle und sichert diese durch Stellung eines Bauzauns am 30.01.2002 werden sämtliche bereits eingebaute Heizkörper durch Unbekannte entwendet AG nimmt den AN auf Ersatz der Heizkörper in Anspruch AN macht gegenüber AG die Kosten für die Stellung des Bauzauns geltend Ansprüche?

Verjährungsbeginn für Gewährleistungsansprüche?

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 3 (Lösung)

42 Gefahrübergang gem. § 644 BGB am 24.01.2002 auf den AG Ersatzanspruch des AN gegen den AG auf Zahlung der Kosten des Bauzauns (Schuldnerverzug) Kein Anspruch des AG gegen AN auf Ersatz der entwendeten Heizkörper Beginn der Verjährung der Gewährleistungsansprüche erst mit Abnahme (§ 12 Nr. 1 VOB/B keine Abnahmefiktion) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

43 Lauf der Verjährungsfrist   Hemmung der Verjährung (§ 203 und § 204 BGB) Unterbrechung der Verjährung (§ 212 BGB) Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände haben Auswirkungen auch auf die sonstigen Mängelansprüche, die aus dem selben Rechtsgrund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (§ 213 BGB) (so bereits BGHZ 59, 202) also Hemmung des Mangelanspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs.1 VOB/B auch zugunsten der Ansprüche aus § 13 Nr. 5 Abs.2, § 13 Nr. 6 und § 13 Nr. 7 VOB/B RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

44 Daneben gelten die VOB-spezifischen Regelungen:  Unterbrechung der Verjährung durch schriftliche Mängelbeseiti- gungsaufforderung (Nacherfüllung) gem. § 13 Nr. 5 Abs.1 VOB/B nach der Abnahme bloße Mängelanzeige reicht nicht aus !

(Ausfluß der Rspr. des BGH – vgl. BGHZ 66, 142, 144) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

45 neue Verjährungsfrist 2 Jahre, beginnend mit dem Zugang der schriftlichen Mängelbeseitigungsaufforderung, mindestens bis zum Ablauf der Frist des § 13 Nr.4 VOB/B (4 Jahre) aber nur für die gerügten Mängel! nicht bis zum Ablauf vertraglich vereinbarter Frist (OLG Koblenz, NZBau 2005, 463) auf die neue Verjährungsfrist können die Hemmungstatbestände des BGB Anwendung finden RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 4

46      VOB-Vertrag Abnahme am 10.05.2002

Mangel nach Abnahme: Fliesen Badfußboden reißen und heben sich AG zeigt dem AN den Mangel schriftlich, mit Zugang am 08.05.2006 an AN schreibt am 12.05.2006 zurück, er werde den Mangel nicht beseitigen, da Verjährung eingetreten sei Verjährung?

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

RA und FA Dr. Stephan Cramer

Fall 4 (Lösung)

47 ja 29.04.2020

Verjährungsregelungen nach der VOB/B

48  Neubeginn der Verjährungsfrist nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen gem. § 13 Nr. 5 Abs.1 Satz 3 VOB/B neue Verjährungsfrist 2 Jahre, beginnend mit Abnahme der Mängelbeseitigung, mindestens bis zum Ablauf der Regelverjährung des § 13 Nr. 4 VOB/B (oder einer vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Vereinbarungen zur Verjährung

49 Vereinbarungen zur Verkürzung und Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig (§ 202 Abs. 2 BGB) in Individualvereinbarung grundsätzlich wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen sie der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Vereinbarungen zur Verjährung

50 1. Vereinbarung in AGB, mit der der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird, unwirksam gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 1 BGB z.B.

Abnahme „frühestens nach Bezugsfertigkeit der letzten Wohneinheit“ Abnahme erst mit „Gesamtabnahme des Bauwerks“ Abnahme abhängig von einer „Mängelfreiheitsbescheinigung“ eines Dritten (z.B. Erwerber) Abnahme erst nach öffentlicher Gebrauchsabnahme oder sonstiger behördlicher Abnahme Beginn der Verjährung erst bei „mängelfreier Abnahme“ RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

2.

Vereinbarungen zur Verjährung

51 Vereinbarungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist grundsätzlich wirksam - Verlängerung der Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B auf 5 Jahre (BGH BauR 1989, 322) - Verlängerung der Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B auf 5 Jahre und 1 Monat (oder mehr), also über die Verjährungsfrist des § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB hinaus (BGH BauR 1986, 202) - Verlängerung auf 10 Jahre nicht wirksam, da regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt und unüblich, daher unangemessene Benachteiligung des AN (BGH WM 1990, 720) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

3.

Vereinbarungen zur Verjährung

52 Vereinbarungen zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist „Gewährleistungsfrist beträgt entsprechend § 13 VOB/B 4 Jahre“ unwirksam, wenn die Klausel in Bauverträgen verwendet wird, in denen die VOB/B nicht Vertragsgrundlage ist (BGH BB 1986, 24), da die Gewährleistungsregelung der VOB nicht „isoliert“ in einem BGB Bauvertrag formularmäßig vereinbart werden kann (BGH a.a.O.; OLG Hamm, NJW-RR 93, 718) stets unwirksam in AGB, soweit Frist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verkürzt wird, dies auch bei Unternehmen (BGHZ 90, 273) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

1.

2.

Prozessuales

53 Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) = Ort der Errichtung des Bauwerks Klagearten - Leistungsklage Klage auf Nacherfüllung = Mängelbeseitigung Klage auf Zahlung Kostenvorschuß für Mängel beseitigung und Nebenkosten Klage auf Schadensersatz RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

-

Prozessuales

54 Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) Rechtsschutzinteresse nur, wenn Leistungsklage nicht möglich Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) oftmals Verbindung mit Teilklage auf Kosten vorschuß, um darüber hinaus gehende Ansprüche zu sichern durch Ausweitung Rechtskraft auf das festgestellte Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

3.

Prozessuales

55 Streitverkündung (§ 72 Abs.1 ZPO) - falls Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung bei einem Dritten - zulässige Streitverkündung hat verjährungshemmende Wirkung und hat materielle Wirkung (BGHZ 70, 187) - Zulässigkeit wird erst im Folgeprozess geprüft - Unterrichtung über die Lage des Prozesses als Zulässigkeits voraussetzung - Rechtzeitigkeit beachten RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

4.

Prozessuales

56 Selbständiges Beweisverfahren - Feststellung Mängel (§ 485 Abs.2 ZPO) - und Feststellung der Ursachen, der Verantwortlichen und der Beseitigungskosten - Entscheidung durch Beschluß (§ 490 Abs.1 ZPO) - Gerichtsstand = Gericht der Hauptsache, ansonsten Erfüllungsort (§ 29 ZPO) - Antrag auf Ergänzung des Gutachtens oder mündliche Erläuterung möglich (§ 411 Abs. 3 ZPO) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Prozessuales

57 OLG München (NJW 2007, 675 = NZBau 2007, 375) Ende der Hemmung der Verjährungsfrist bereits 6 Monate nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist für diejenigen Mängel, wegen deren die Parteien keine Ergänzungsfragen an den Sachverständigen gestellt haben bzw. wegen deren nicht die Anhörung des Sachverständigen beantragt worden ist d.h.

erneute verjährungshemmende Maßnahmen für einzelne Mängel ggf. bereits vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens notwendig!

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Prozessuales

Individualisierung der Einzelforderung im Mahnbescheid Problem: Gewährleistungsmängel keine Möglichkeit, dem Mahnbescheid eine Liste der Mängel beizufügen es ist aber ausreichend, dem AN diese Mängel in einem gesonderten Schreiben anzuzeigen in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Mahnbescheid

Prozessuales

Ruhen des Verfahrens Ende der Hemmung der Verjährung 6 Monate nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens (zuletzt LG Halle, IBR 2012, 1042) daher immer vorsorglich Erklärung einholen, dass der Prozeßgegner auf die Einrede der Verjährung verzichtet

Prozessuales

60 Erhebung der Einrede der Verjährung erstmals in der Berufungsinstanz  neues Verteidigungsmittel, das nur unter den Voraus setzungen der §§ 529, 530, 531 ZPO zulässig ist  zulässig, falls Tatsachen, auf die die Einrede gestützt wird, unstreitig sind (BGH BauR 2008, 666, 671 – Großer Senat) d.h. falls Sachverhalt streitig = unzulässig gem. § 531 Abs. 2 ZPO) falls Sachverhalt unstreitig = zulässig (BGH IBR 2005, 180; OLG Celle NJW-RR 2006, 1530) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Prozessuale Besonderheiten

61 Klage des AN auf Vergütung und Verjährung des Mängelanspruchs AG hat Einrede wegen vorhandener Mängel (ZbR und Hilfsaufrechnung) nach Mängelbeseitigungsaufforderung gilt zwar § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, doch neue Verjährungsfrist (2 Jahre) läuft während des Prozesses weiter AG muß also vor Ablauf der Frist die Aufrechnung im Prozess erklären oder Widerklage auf Nacherfüllung oder Kostenersatz/Kostenvorschuß erheben ansonsten hat AG nur noch Recht zur Aufrechnung und Zurückbe haltungsrecht gem. § 215 BGB RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Prozessuale Besonderheiten

62 Verjährung ist eine Einrede keine Berücksichtigung von Amts wegen (§ 214 Abs.1 BGB) Hinweispflichten des Gerichts (§ 139 ZPO) gilt nicht für die Verjährung des Anspruchs, falls Gericht den Hinweis gibt, Grund für Befangenheitsantrag gem. § 42 Abs. 2 ZPO) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Beweislast

Prozessuale Besonderheiten

63 der Auftraggeber für Abnahme = Beginn der Verjährungsfrist für eine zugunsten des AG abweichende Vereinbarung für Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände für arglistiges Verschweigen der Auftragnehmer für eine zugunsten des AN abweichende Vereinbarung für Teilabnahme für fehlendes Organisationsverschulden RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Prozessuale Besonderheiten

64 Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist auch durch Einreichung des Antrages/der Klage beim sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht (Pflicht des Anwalts zur Wahl des sichersten Weges!) Voraussetzung: Verweisungsantrag zum zuständigen Gericht gestellt ansonsten Abweisung als unzulässig !

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Prozessuale Besonderheiten

65 Hemmung der Verjährungsfrist mit Zustellung der Klage Einreichung am Fristablauf genügt, wenn Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO) dann Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung (BGH NJW 1995, 2230) „demnächst“ = ohne Verzögerung oder die Verzögerung allein im gerichtlichen Bereich liegen oder die verschuldete Verzögerung nicht länger als zwei (BGH NJW 1993, 2811) oder drei (BGH MDR 1992, 900) Wochen RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 5

66         VOB-Vertrag Abnahme am 10.01.2002

AN klagt seinen Werklohn (Nachträge) am 20.12.2004 ein AG wendet ein, Klageforderung unbegründet, da Nachträge nicht beauftragt AG erklärt Hilfsaufrechnung mit Anspruch auf Kostenvorschuß für Mängel am Bauwerk, wobei der Betrag die Klageforderung bei weitem übersteigt Gericht ordnet nach der ersten mündlichen Verhandlung durch Beschluß vom 15.08.2005 Einholung Gutachten an Ortstermin mit Gutachter am 30.11.2005

Gutachten wird vorgelegt am 20.01.2006

 Neuer Verhandlungstermin am 25.03.2006

 AN erhebt Verjährungseinrede gegen Kostenvorschußanspruch Verjährung?

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 5 (Lösung)

67 Verjährungsfrist für Mängelansprüche = 4 Jahre gem. § 13 Nr.4 VOB/B Beginn mit Abnahme am 10.01.2002

Hilfsaufrechnung hemmt die Verjährungsfrist nicht Ablauf der Verjährungsfrist am 10.01.2006

Verjährungseinrede daher begründet!

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

68 Auswirkungen der Symptomrechtsprechung des BGH Hemmungswirkung nur bezogen auf die gerügten oder im Beweisantrag benannten Mängel aber: es genügt die hinreichend deutliche Beschreibung der Erscheinung des Mangels; damit macht der AG nicht allein diese Erscheinung, sondern den zugrunde liegenden Mangel selbst in vollem Umfang zu Gegenstand der Rüge bzw. des Antrages (Symptomrechtsprechung – BGH NJW-RR 2000, 309; BGH BauR 1998, 632; BGH NZBau 2008, 177) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

69 d.h. keine örtliche Begrenzung der Rüge bzw. des Antrages, sondern Erstreckung umfassend auf die Mangelursache, also auch auf die Bereiche, in denen sich bisher keine entsprechenden Mängel gezeigt haben  andere Stellen der Undichtigkeit bei örtlicher Angabe des Mangels  Mangel des Unterbaus bei Rüge bezogen auf die Unebenheit der Gehwegplatten (BGH BauR 1989, 606)  andere gleiche Bauteile bei Rüge bezogen auf nur ein bestimmtes Bauteil (Balkone, Terrassen, Dächer in Wohnanlagen, BGH BauR Verjährungsregelungen nach der VOB/B1989, 79) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

70 Hemmung Mängelansprüche gegen AN und selbständige Verjährung des Bürgschaftsanspruchs Der Anspruch aus der Gewährleistungsbürgschaft verjährt selbständig innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB) Beginn der Verjährung mit Anspruchsentstehung und Kenntnis des AG von den anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 199 Abs.1 BGB) Bestimmung des Zeitpunkts der Anspruchsentstehung war strittig – wohl Übergang vom Nacherfüllungsanspruch auf den Geldzahlungsanspruch (§ 13 Nr. 5 Abs.2 VOB/B) (BGH, Urteil vom 11.09.2012 – XI ZR 56/11) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

71 BGH (Urteil vom 29.01.2008, Az. XI ZR 160/07; so auch KG Berlin, IBR 2007,310) Eintritt der Fälligkeit der Forderung gegen den Bürgen aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft bereits mit Fälligkeit der Hauptschuld nicht erst fällig mit Leistungsanforderung beim Bürgen durch den Bürgschaftsgläubiger (da kein sog. verhaltener Anspruch) (BGH, Urteil vom 11.09.2012 – XI ZR 56/11) dafür spricht bereits der Grundsatz der Akzessorietät Ergebnis: Der Bürgschaftsanspruch kann bereits vor Ablauf der Gewährleistungs frist verjähren !

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

Verhandlung des Bürgen mit dem Bürgschafts gläubiger hemmt die Verjährung der Hauptschuld nicht!

(zuletzt LG Köln, IBR 2012, 1347) Berufung auf die Verjährung der Hauptschuld durch den Bürgen nach Verhandlungen mit dem Bürgschaftsgläubiger nicht treuwidrig

Sonstige Besonderheiten

73 Bei verjährungshemmenden Maßnahmen daher stets auch den Bürgschaftsanspruch bedenken, so auch bei Verjährungsverzichts erklärung des AN, die nicht den Anspruch aus der Bürgschaft mit einschließt – eigene Verzichtserklärung des Bürgen erforderlich !

Rspr. bei Ausgestaltung der Bürgschaft beachten!

Ergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens oder Urteil gegen den AN entfaltet keine Rechtskraft gegenüber dem Bürgen – Streitverkündung nicht möglich nach ZPO !

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 6

74          BGB-Vertrag Übergabe Gewährleistungsbürgschaft vertraglich vereinbart (5 % der Brutto-Schlussrechnungsforderung) Abnahme am 30.12.2002

Ende der Gewährleistung 30.12.2007

Bürgschaft ist unbefristet AG erkennt Mängel nach Abnahme und fordert AN auf, diese innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu beseitigen am 25.11.2004 läuft diese Frist aus, ohne dass die Mängel beseitigt worden wären AG bereitet Klage auf Kostenvorschuß vor am 20.12.2004 wird über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fortsetzung Fall 6

75    AG entschließt sich, den Anspruch nicht zur Tabelle anzumelden Am 01.12.2007 fällt ihm ein, dass er eine Bürgschaft hat; er nimmt den Bürgen außergerichtlich in Anspruch mit Schreiben vom 05.12.2007

Der Bürge meldet sich mit Schreiben vom 02.01.2008 und erhebt die Einrede der Verjährung Verjährungseinrede zu Recht erhoben?

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 6 (Lösung)

76 Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 5 Jahre gem. § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB Beginn der Verjährungsfrist mit Abnahme am 31.12.2002

ab dem 26.11.2004 Anspruch auf Kostenvorschuß entstanden damit Beginn der Frist für die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs gem.

§ 199 BGB Verjährungsfrist für den Bürgschaftsanspruch 3 Jahre gem. § 195 BGB Außergerichtliche Inanspruchnahme des Bürgen begründet keine Hemmung der Verjährung RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 6 (Lösung/Fortsetzung)

77 Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren somit am 26.11.2007

Einrede der Verjährung wurde von Bürgen begründet erhoben!

- Anspruch gegen den Bürgen verjährt - Anspruch gegen den AN verjährt Richtiges Vorgehen: - Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren = Hemmung der Verjährung des Kostenvorschußanspruchs gegen den AN - Klage des AG gegen den Bürgen auf Zahlung aus der Bürgschaft spätestens einreichen am 25.11.2007, um Hemmung der Verjährung zu erwirken oder - Einholung der Verjährungsverzichtserklärung des Bürgen vor dem 25.11.2007 RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

78 Gesamtschuldner und Ausgleichsanspruch Gesamtschuldverhältnis zwischen AN und ggf. Planer, wenn AN und Planer für denselben Mangel gegenüber dem AG einzustehen haben bei voller Inanspruchnahme des AN durch den AG besteht Ausgleichs anspruch des AN gegen den Planer gem. § 426 Abs.1 BGB Verjährung des Ausgleichsanspruch in 3 Jahren gem. § 195 BGB RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

79 Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden (BGHZ 11, 170), also bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (BGHZ 114, 117, 122; Kniffka, BauR 2005, 274, 286, 287; BGH NZBau 2008, 121) und damit mit der Begründung des Schadensersatzanspruchs gegen die Gesamtschuldner und mit Kenntnis von allen Umständen, die einen Ausgleichsanpruch begründen (OLG Frankfurt, IBR 2012, 1142).

Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 BGB, aber nach der Rspr. (BGHZ 122, 317, 325) erst, wenn dem Ausgleichsberechtigten eine hinreichend aussichtsreiche Klage zuzumuten ist (z.B. auch unbezifferte Feststellungsklage) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

80 Nicht zuzumuten ist dem Ausgleichsberechtigten eine Klage    wenn erst wesentliche Voraussetzungen geklärt werden müßten solange der Ausgleichsberechtigte im Verfahren gegen den AG seine Einstandspflicht verneint (str.) wenn die Haftung des Ausgleichsberechtigten von noch ungeklärten Anspruchsvoraussetzungen abhängt Daher an Hemmung der Verjährung gegenüber dem Anspruchsgegner für den Ausgleichsanspruch denken, etwa durch Streitverkündung (§ 204 Abs.1 Nr. 6 BGB) im Verfahren des AG gegen den AN ! Dabei genügt es nicht, dass der Planer dem AN den Streit verkündet, vielmehr bedarf es dann auch der Streitverkündung des AN gegenüber dem Planer !

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 7

81         BGB-Vertrag Abnahme am 10.01.2002

am 30.11.2005 macht AG ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Planer und den AN rechtshängig der Sachverständige stellt fest, dass Planer und AN teils jeweils allein verantwortlich sind für die Mängel, teils aber auch beide gesamtschuldnerisch Gutachten wird den Parteien am 20.06.2006 zugestellt beginnend mit dem 30.09.2006 verhandeln AG und AN über die Ansprüche des AG die Verhandlungen scheitern am 25.05.2007

der AG klagt am 20.08.2007 gegen den AN RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fortsetzung Fall 7

82    Urteil gegen den AN wird rechtskräftig am 28.12.2009

AN macht daraufhin am 30.12.2009 durch Einschreiben/Rückschein gegenüber dem Planer außergerichtlich Regressansprüche nach § 426 Abs.2 BGB geltend Planer schreibt am 05.01.2010 zurück, er bedaure, aber diese Ansprüche seien bereits verjährt Verjährungseinrede zu Recht erhoben?

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 7 (Lösung)

83 Begründung der Gesamtschuld spätestens am 20.06.2006 (Vorlage des Gutachtens) = Beginn der Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch gem. § 199 BGB am 31.12.2006

Ablauf der Verjährungsfrist damit am 31.12.2009

außergerichtliches Schreiben – auch wenn Zustellung bewiesen werden kann – begründet keine Hemmung der Verjährungsfrist daher ist Ausgleichsanspruch am 31.12.2009 verjährt Verjährungseinrede zu recht erhoben!

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

Haftung für Schäden trotz Verjährung der Mängelansprüche?

Anspruchskonkurrenz von Gewährleistungs- und Deliktshaftung denkbar.

Aber ein delikt. Anspruch besteht nur dann, wenn der Mangelunwert und der entstandene Schaden nicht stoffgleich sind.

(OLG Jena, Urteil vom 11.07.2012 – 7 U 95/12)

Sonstige Besonderheiten

85 Organisationsverschulden dem arglistigen Verschweigen des Mangels gleichgestellt (BGHZ 117, 318; BGH NZBau 2008, 60; OLG Köln BauR 2008, 526 ff – rechtskräftig) „der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offen-

barungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren.“

anwendbar bei BGB-Werkvertrag und VOB/B Vertrag !

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

86 d.h. der Unternehmer muss den Herstellungsprozess selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen angemessen überwachen und das Werk vor der Abnahme prüfen; der Alleinunternehmer sollte haftungsmäßig nicht schlechter gestellt werden, als der arbeitsteilig organisierte Unter nehmer (= AN der sich Subunternehmern zur Herstellung des Bauwerks bedient) (BGH BauR 1992, 500 – Pfetten-Fall) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

87 aber: Organisationsverschulden nur dann, wenn ein grober Verstoß gegen die Regeln der Baukunst vorliegt, also Mängel, die aus dem Rahmen des Üblichen fallen und derart gravierend sind, dass davon auszugehen ist, dass sich der AN der Leistungsabweichung bewußt ist nicht jeder schwerwiegende Mangel läßt den Schluß auf eine mangelhafte Organisation zu (OLG Düsseldorf, IBR 2002, 603), sondern nur der gravierende und augenfällige (BGH BauR 1992, 500, 501; BauR 2005, 1521) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

88 Beweislast: falls gravierende und augenfällige Mängel vorliegen, Beweis des ersten Anscheins für ein Organisationsverschulden, d.h für die Tatsache, dass der AN den Mangel positiv erkannt und sich daher eines arglistigen Verhaltens schuldig gemacht hat Erschütterung des Beweises des ersten Anscheins durch den AN durch Darlegung und Beweis, dass er während der Leistungszeit die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten hat RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

89 BGH NZBau 2008, 60: welche Obliegenheiten den AN hinsichtlich der Herstellung und Überwachung des Werkes treffen, hängt vom Einzelfall ab bei Nachunternehmereinsatz keine Zurechnung unzureichender Organisation des Nachunternehmers aber Zurechnung der Arglist des Nachunternehmers AN genügt seinen Organisationspflichten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig ausgewählt hat (Beweislast des AN) RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fall 8

90         VOB-Vertrag Teilabnahme Rohbau am 20.01.2002

Hochwasser am 20.08.2002 (Jahrhunderthochwasser) AG macht gegenüber AN geltend, die „Weiße Wanne“ sei nicht ausreichend, die Betonqualität sei nicht ausreichend Versicherung zahlt den Schaden nach langen Verhandlungen am 30.10.2005

AG tritt die Ansprüche gegen den AN an die Versicherung ab die Versicherung klagt am 05.04.2006 (Zustellung) gegen den AN auf Schadensersatz Einrede des AN, dass Anspruch bereits verjährt RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Fortsetzung Fall 8

91    AG wendet Organisationsverschulden ein, da Mängel augenfällig und gravierend seien AN legt dar, dass durchgehend Bauleiter auf der Baustelle zur Überwachung der Subunternehmer gewesen seien und Mängel weder augenfällig noch gravierend seien vom Gericht bestellter Sachverständiger stellt fest, dass Mängel nicht gravierend sind (nur Oberflächenrisse im Beton) Anspruch verjährt?

RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

RA und FA Dr. Stephan Cramer

Fall 8 (Lösung)

92 ja 29.04.2020

Sonstige Besonderheiten

93 Vorteilsausgleichung nach Verjährung (BGH NZBau 2008, 578) AN kann aufgrund Verjährung des Gewährleistungsanspruchs von seinem AG nicht mehr in Anspruch genommen werden für diesen Fall kann der AN nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits seinen Nachunternehmer wegen bestehender Mängel in Anspruch zu nehmen, auch wenn die fehlende Inanspruchnahme des AN durch seinen AG den mangelbedingten Schaden nicht berührt RA und FA Dr. Stephan Cramer 29.04.2020

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!