Veräusserungsverträge I: Kauf VI = Besondere Arten des Kaufs

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Veräusserungsverträge I: Kauf VI
= Besondere Arten des Kaufs
OR-BT 12. März 2012
Übersicht Arten
• Kauf von Bestandteilen eines Grundstücks, Art.
187 Abs. 2 OR
• Handelskauf, Art. 190f. OR und Art. 215 OR
• Viehkauf, Art. 198 OR und Art.
• Kauf nach Muster, Art. 222 OR
• Kauf auf Probe oder Besichtigung, Art. 223-225 OR
• Teilzahlungskauf, Art. 227a-228 OR
• Steigerungskauf, Art. 229-236 OR
• Tauschvertrag, Art. 237f. OR
Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
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Versteigerungskauf
• Art. 229 - 236 OR
• Freiwillige Versteigerung =
Vertragsschlussmechanismus, der nicht auf
Kaufverträge beschränkt ist
• Unterscheide:
 A freiwillige private Versteigerung, AT des OR
 freiwillige öffentliche Versteigerung, Art. 229
Abs. 2 OR
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Versteigerungskauf
Regeln der freiwilligen öffentlichen Versteigerung
Austausch der Willenserklärungen, Art. 229 Abs. 2 OR
und Art. 231f. OR
Vertretungsmacht des Steigerungsleiters, Art. 229
Abs. 3 OR
Eigentumsübergang, Art. 235 OR
Gewährleistung Art. 234 OR
Anfechtung der Versteigerung bei Rechtswidrigkeit
oder Sittenwidrigkeit, Art. 230 OR
Tausch
• Art. 237 f. OR
• in der Praxis wenig bedeutsam
• geregelt durch Verweis auf den Kaufvertrag,
wobei jede Vertragspartei mit Bezug auf die
von ihr versprochene Sache als Verkäufer und
mit Bezug auf die zugesagte Sache als Käufer
behandelt wird
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Tausch
• keine Anwendbarkeit der Regeln, die mit Blick
auf die Geldleistungspflicht (des Käufers)
geprägt worden sind, z.B. Art. 214 Abs. 3 OR
• Art. 185 Abs. 1 OR «besondere Verhältnisse»
mit Blick auf Gefahrtragung, d.h. Anwendung
der allgemeinen Regeln, Art. 119 Abs. 1 und
Abs. 2 OR
• Beschränkung auf Schadenersatz und
Wandelung, Art. 238 OR; kein Minderungsrecht
nach Art. 205 OR
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Exkurs: Der internationale
Warenkauf nach Wiener Kaufrecht
(WKR)
• United Nations Convention on Contracts for
the International Sale of Goods vom 11. April
1980 (CISG)
• In der Schweiz seit 1. März 1991 in Kraft:
http://www.globalsaleslaw.org/temp/convch.pdf
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Wiener Kaufrecht
• Anwendbar auf internationale Warenkäufe
zwischen Vertragspartnern aus Beitrittsstaaten
(oder bei Anwendbarkeit des Rechts eines
Vertragsstaates aufgrund IPR)
• Materielles Kaufrecht
• Dispositiv: Ausschlussmöglichkeit (opt-out bei
Rechtswahl des schweizerischen Rechts
notwendig)
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Wiener Kaufrecht
• Vertragsschluss
 Austausch von Angebot und Annahme, Art. 14ff.
WKR
 bis zum Abschluss des Vertrags kann ein Angebot
grundsätzlich widerrufen werden, Art. 16 WKR
 auch unwiderrufliches Angebot kann
zurückgenommen werden, Art. 15 WKR
 verspätete Annahme ist wirksam, Art. 21 Abs. 1
WKR
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Wiener Kaufrecht
• Leistungsstörungen
 Pflichten des Verkäufers, Art. 30 f. WKR
Lieferung der Ware
Übergabe der sie betreffenden Dokumente
Übertragung des Eigentums
 Pflichten des Käufers, Art. 53 f. WKR
Zahlung des Kaufpreises
Annahme der Ware
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Wiener Kaufrecht
 Einheitlicher Begriff der Vertragsverletzung
(«breach of contract», vgl. z.B. Art. 45 und Art.
61 WKR)
= wenn eine Partei eine ihrer Pflichten «nach
dem Vertrag oder diesem Übereinkommen»
nicht erfüllt
 Wesentliche Vertragsverletzung («fundamental
breach of contract»);
wesentlich ist eine Vertragsverletzung, wenn sie
für die andere Partei einen solchen Nachteil zur
Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was
sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen
(Kriterien: Schwere und Erkennbarkeit)
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Wiener Kaufrecht
 Befreiungsmöglichkeiten
höhere Gewalt, Art. 79 WKR
eigenes Verhalten der geschädigten Partei, Art. 80
WKR
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Wiener Kaufrecht
• Rechte des Käufers bei Vertragsverletzung des
Verkäufers
 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Art. 38 f.
WKR
bei vertragswidriger Ware (kein aliud)
ab Erkennbarkeit der Mängel
Entschuldigung für verspätete Rüge, Art. 44 WKR
Verzicht des Verkäufers auf die Rüge, Art. 6 WKR
Ausschlussfrist, Art. 39 WKR
Kenntnis des Verkäufers von der Vertragswidrigkeit,
Art. 40 WKR
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Wiener Kaufrecht
 Recht auf Realerfüllung, Art. 46 Abs. 1 und
Art. 28 WKR
 Recht auf Ersatzlieferung, Art. 46 Abs. 2 WKR
 Recht auf Nachbesserung, Art. 46 Abs. 3 WKR
 Recht auf Vertragsaufhebung, Art. 49 WKR
(Rückgewähr nach Art. 81-84 WKR)
 Recht auf Minderung des Kaufpreises,
Art. 50 WKR
 Recht auf Schadenersatz, Art. 45 Abs. 1 lit. b und
Art. 74-77 WKR.
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Wiener Kaufrecht
 Verjährung nach Kollisionsrecht,
Art. 7 Abs. 2 WKR
 Problem: Art. 210 Abs. 1 OR regelt einjährige
Verjährungsfrist  zweijährige Rügefrist nach
Art. 39 Abs. 2 WKR kann aber noch laufen
teleologische Reduktion des Art. 210 Abs. 1 OR
im Anwendungsbereich des Wiener Kaufrechts
 Anwendung der zweijährigen Frist des Art. 39
Abs. 2 WKR
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Wiener Kaufrecht
• Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen
Vertragsverletzungen durch den Käufer
 Recht auf Realerfüllung, Art. 62 WKR
 Recht auf Vertragsaufhebung, Art. 64 WKR
 Recht auf Schadenersatz, Art. 61 Abs. 1 lit. b
und Art. 74-77 WKR
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Wiener Kaufrecht
• Gefahrenübergang (passing of risk),
Art. 66-70 WKR
 Definition: Zeitpunkt, an dem der Käufer zur
Kaufpreiszahlung verpflichtet ist, obwohl die
Ware (durch eine nicht vom Verkäufer zu
vertretene Ursache) untergegangen oder
verschlechtert ist («Preisgefahr», Art. 66 WKR)
 Vorrangig sind:
Vertragliche Abrede, Art. 6 WKR
Handelsbräuche, Art. 9 WKR
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Wiener Kaufrecht
 Grundsatz: Gefahrenübergang auf den Käufer mit
Übernahme der Sache oder vertragswidriger
Nichtübernahme, Art. 69 WKR
 Versendungskauf, Art. 67 WKR
 Verkauf von Waren auf dem Transport, «reisende
Ware», Art. 68 WKR
 Bei wesentlicher Vertragsverletzung berühren
die Regeln über den Gefahrenübergang die
Rechte des Käufers nicht, Art. 70 WKR!
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Zusammenfassender Überblick Kauf
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•
•
essentialia negotii
Lieferung eines aliud
Gefahrtragung
Rechtsgewährleistung
Sachgewährleistung
Verhältnis der Gewährleistungsvorschriften zum
AT des OR
• Besonderheiten des Grundstückskaufs
• Versteigerungskauf
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