Veräusserungsverträge I: Kauf VI = Besondere Arten des Kaufs
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Veräusserungsverträge I: Kauf VI
= Besondere Arten des Kaufs
OR-BT 12. März 2012
Übersicht Arten
• Kauf von Bestandteilen eines Grundstücks, Art.
187 Abs. 2 OR
• Handelskauf, Art. 190f. OR und Art. 215 OR
• Viehkauf, Art. 198 OR und Art.
• Kauf nach Muster, Art. 222 OR
• Kauf auf Probe oder Besichtigung, Art. 223-225 OR
• Teilzahlungskauf, Art. 227a-228 OR
• Steigerungskauf, Art. 229-236 OR
• Tauschvertrag, Art. 237f. OR
Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
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Versteigerungskauf
• Art. 229 - 236 OR
• Freiwillige Versteigerung =
Vertragsschlussmechanismus, der nicht auf
Kaufverträge beschränkt ist
• Unterscheide:
A freiwillige private Versteigerung, AT des OR
freiwillige öffentliche Versteigerung, Art. 229
Abs. 2 OR
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Versteigerungskauf
Regeln der freiwilligen öffentlichen Versteigerung
Austausch der Willenserklärungen, Art. 229 Abs. 2 OR
und Art. 231f. OR
Vertretungsmacht des Steigerungsleiters, Art. 229
Abs. 3 OR
Eigentumsübergang, Art. 235 OR
Gewährleistung Art. 234 OR
Anfechtung der Versteigerung bei Rechtswidrigkeit
oder Sittenwidrigkeit, Art. 230 OR
Tausch
• Art. 237 f. OR
• in der Praxis wenig bedeutsam
• geregelt durch Verweis auf den Kaufvertrag,
wobei jede Vertragspartei mit Bezug auf die
von ihr versprochene Sache als Verkäufer und
mit Bezug auf die zugesagte Sache als Käufer
behandelt wird
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Tausch
• keine Anwendbarkeit der Regeln, die mit Blick
auf die Geldleistungspflicht (des Käufers)
geprägt worden sind, z.B. Art. 214 Abs. 3 OR
• Art. 185 Abs. 1 OR «besondere Verhältnisse»
mit Blick auf Gefahrtragung, d.h. Anwendung
der allgemeinen Regeln, Art. 119 Abs. 1 und
Abs. 2 OR
• Beschränkung auf Schadenersatz und
Wandelung, Art. 238 OR; kein Minderungsrecht
nach Art. 205 OR
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Exkurs: Der internationale
Warenkauf nach Wiener Kaufrecht
(WKR)
• United Nations Convention on Contracts for
the International Sale of Goods vom 11. April
1980 (CISG)
• In der Schweiz seit 1. März 1991 in Kraft:
http://www.globalsaleslaw.org/temp/convch.pdf
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Wiener Kaufrecht
• Anwendbar auf internationale Warenkäufe
zwischen Vertragspartnern aus Beitrittsstaaten
(oder bei Anwendbarkeit des Rechts eines
Vertragsstaates aufgrund IPR)
• Materielles Kaufrecht
• Dispositiv: Ausschlussmöglichkeit (opt-out bei
Rechtswahl des schweizerischen Rechts
notwendig)
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Wiener Kaufrecht
• Vertragsschluss
Austausch von Angebot und Annahme, Art. 14ff.
WKR
bis zum Abschluss des Vertrags kann ein Angebot
grundsätzlich widerrufen werden, Art. 16 WKR
auch unwiderrufliches Angebot kann
zurückgenommen werden, Art. 15 WKR
verspätete Annahme ist wirksam, Art. 21 Abs. 1
WKR
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Wiener Kaufrecht
• Leistungsstörungen
Pflichten des Verkäufers, Art. 30 f. WKR
Lieferung der Ware
Übergabe der sie betreffenden Dokumente
Übertragung des Eigentums
Pflichten des Käufers, Art. 53 f. WKR
Zahlung des Kaufpreises
Annahme der Ware
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Wiener Kaufrecht
Einheitlicher Begriff der Vertragsverletzung
(«breach of contract», vgl. z.B. Art. 45 und Art.
61 WKR)
= wenn eine Partei eine ihrer Pflichten «nach
dem Vertrag oder diesem Übereinkommen»
nicht erfüllt
Wesentliche Vertragsverletzung («fundamental
breach of contract»);
wesentlich ist eine Vertragsverletzung, wenn sie
für die andere Partei einen solchen Nachteil zur
Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was
sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen
(Kriterien: Schwere und Erkennbarkeit)
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Wiener Kaufrecht
Befreiungsmöglichkeiten
höhere Gewalt, Art. 79 WKR
eigenes Verhalten der geschädigten Partei, Art. 80
WKR
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Wiener Kaufrecht
• Rechte des Käufers bei Vertragsverletzung des
Verkäufers
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Art. 38 f.
WKR
bei vertragswidriger Ware (kein aliud)
ab Erkennbarkeit der Mängel
Entschuldigung für verspätete Rüge, Art. 44 WKR
Verzicht des Verkäufers auf die Rüge, Art. 6 WKR
Ausschlussfrist, Art. 39 WKR
Kenntnis des Verkäufers von der Vertragswidrigkeit,
Art. 40 WKR
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Wiener Kaufrecht
Recht auf Realerfüllung, Art. 46 Abs. 1 und
Art. 28 WKR
Recht auf Ersatzlieferung, Art. 46 Abs. 2 WKR
Recht auf Nachbesserung, Art. 46 Abs. 3 WKR
Recht auf Vertragsaufhebung, Art. 49 WKR
(Rückgewähr nach Art. 81-84 WKR)
Recht auf Minderung des Kaufpreises,
Art. 50 WKR
Recht auf Schadenersatz, Art. 45 Abs. 1 lit. b und
Art. 74-77 WKR.
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Wiener Kaufrecht
Verjährung nach Kollisionsrecht,
Art. 7 Abs. 2 WKR
Problem: Art. 210 Abs. 1 OR regelt einjährige
Verjährungsfrist zweijährige Rügefrist nach
Art. 39 Abs. 2 WKR kann aber noch laufen
teleologische Reduktion des Art. 210 Abs. 1 OR
im Anwendungsbereich des Wiener Kaufrechts
Anwendung der zweijährigen Frist des Art. 39
Abs. 2 WKR
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Wiener Kaufrecht
• Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen
Vertragsverletzungen durch den Käufer
Recht auf Realerfüllung, Art. 62 WKR
Recht auf Vertragsaufhebung, Art. 64 WKR
Recht auf Schadenersatz, Art. 61 Abs. 1 lit. b
und Art. 74-77 WKR
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Wiener Kaufrecht
• Gefahrenübergang (passing of risk),
Art. 66-70 WKR
Definition: Zeitpunkt, an dem der Käufer zur
Kaufpreiszahlung verpflichtet ist, obwohl die
Ware (durch eine nicht vom Verkäufer zu
vertretene Ursache) untergegangen oder
verschlechtert ist («Preisgefahr», Art. 66 WKR)
Vorrangig sind:
Vertragliche Abrede, Art. 6 WKR
Handelsbräuche, Art. 9 WKR
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Wiener Kaufrecht
Grundsatz: Gefahrenübergang auf den Käufer mit
Übernahme der Sache oder vertragswidriger
Nichtübernahme, Art. 69 WKR
Versendungskauf, Art. 67 WKR
Verkauf von Waren auf dem Transport, «reisende
Ware», Art. 68 WKR
Bei wesentlicher Vertragsverletzung berühren
die Regeln über den Gefahrenübergang die
Rechte des Käufers nicht, Art. 70 WKR!
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Zusammenfassender Überblick Kauf
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•
•
•
•
•
essentialia negotii
Lieferung eines aliud
Gefahrtragung
Rechtsgewährleistung
Sachgewährleistung
Verhältnis der Gewährleistungsvorschriften zum
AT des OR
• Besonderheiten des Grundstückskaufs
• Versteigerungskauf
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