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ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf

Lebensmittelwirtschaft im Visier des Kartellamts – Auswirkungen auf die Molkereibranche

Wiesbaden 21.2.2011

Dr. Marius Kuschka

ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf Dr. Marius Kuschka 1. Überblick: Wieviel Wertschöpfungspartnerschaft ist erlaubt?

2. Neue Spielregeln aus Brüssel 3. Was unternimmt das Bundeskartellamt 4. Bei Preisbindung gibt es kein Pardon 5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf Dr. Marius Kuschka

1. Überblick: Wieviel Wertschöpfungspartnerschaft ist erlaubt?

Lebensmittelindustrie und Lebensmittelhandel stehen mit einer Sektoruntersuchung im Fokus des Bundes kartellamts, Behörde untersucht Beschaffungsmärkte im Lebensmitteleinzelhandel Die Einhaltung des Kartellrechts – insbesondere das Verbot von Preisabsprachen – beschränkt sich nicht auf große Unternehmen Molkereien haben die Möglichkeit, durch Zusammenschlüsse oder Kooperationen eine stärkere Verhandlungsposition aufzubauen. Grenzen dafür sind eher auf den Beschaffungsmärkten als auf den Absatzmärkten. Quelle: BKartA Sektoruntersuchng Milch(B2-19/08)

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2. Neue Spielregeln aus Brüssel

Die EU Kommission hat das Europäische Kartellrecht 2010 überarbeitet: Schirm GVO: konkretisiert die Anwendung des generellen Kartellverbots in Art. 101 AEUV - bleibt allgemein und ist keine ausreichende Arbeitsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:01:DE:HTML

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2. Neue Spielregeln aus Brüssel

Dr. Marius Kuschka Horizontal-Leitlinien: erklären die Sicht der EU-Kommission für die Anwendung des Wettbewerbs/Kartellrechts primär zwischen Wettbewerbern: - Informationsaustausch, FuE-Vereinbarungen, Produktionsvereinbarungen, Einkaufs vereinbarungen, Vermarktungsvereinbarungen, Vereinbarungen über Normen http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:011:0001:0072:DE:PDF

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2. Neue Spielregeln aus Brüssel

Dr. Marius Kuschka Vertikal-Leitlinien: erklären die Sicht der EU-Kommission zur Anwendung des Wettbewerbs/Kartellrechts primär zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Vertriebsstufen, z.B. Hersteller – Handel Markenzwang, Alleinvertrieb, Kundenbeschränkung, Selektiver Vertrieb, Franchising, Alleinbelieferung, Platzierungsgebühren, Category Management, Kopplungsbindungen, Preisbindung http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:0007:DE:PDF

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3. Was unternimmt das Bundeskartellamt

Lebensmitteleinzelhandel und Lebensmittelindustrie stehen im Fokus des Bundeskartellamts -14.1.2010: Bundeskartellamt bestätigt Durchsuchung von 11 Handelsunternehmen und 4 Markenartikel herstellern wegen des Verdachts abgestimmter Endverbraucherpreise. Bisher betroffene Kategorien: Süsswaren, Kaffee, Tiernahrung - Feb. 2011: Bundeskartellamt berichtet von „Hard-core-Kartellen“ zwischen Industrie und LEH und wird über Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf andere Bereiche des LEH demnächst entscheiden.

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3. Was unternimmt das Bundeskartellamt

Dr. Marius Kuschka -14.2.2011: Bundeskartellamt leitet Sektoruntersuchung im LEH ein. Im Fokus stehen die Wettbewerbsbedingungen auf den Beschaffungsmärkten von Nahrungs- und Genussmitteln. - Beschaffungskooperationen unter Beteiligung der führenden Handelsunternehmen werden durch das Kartellamt überprüft werden

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4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon

Bundeskartellamt: Der Gesetzgeber hat 1973 die “Preisbindung der zweiten Hand” ausdrücklich verboten. Dieses Verbot setzt das Bundeskartellamt konsequent durch Jede verbindliche Absprache zwischen Hersteller und Handels Partner über EVPs sieht das Bundeskartellamt als unzulässige Preisabspache und daher “Hard-Core-Kartell” Hier gibt es keine Grau-Bereiche: Sobald Preispflege zu ver bindlichen Ergebnissen führt, liegt ein Hard-Core-Kartell vor.

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4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon

Bundeskartellamt: Der Hersteller hat sich auf die “unverbindliche Preisempfehlung” zu beschränken. Jede Beeinflussung des Handelspartners bezüglich des EVP erkennt das Bundeskartellamt als Preisabsprache Jede Beeinflussung des Herstellers durch den Handelspartner zur Durchsetzung höherer EVPs bei anderen Händlern (Wahrung des Preisniveaus) ist eine verbotene Preisabsprache

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4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon

Bundeskartellamt: Hersteller kann jederzeit neue Preisverhandlungen mit Handels partner beginnen. Die Verkaufspreise des Herstellers interessieren das Bundeskartellamt nicht. Hersteller und Händler dürfen Preis anhebungen nicht binden an Spannenneutralität des Handels entsprechende Durchsetzung der Preiserhöhung bei anderen Händlern

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Zusammenschlüsse/Fusionen Bei Gesamtumsatz der Beteiligten von mehr als 500 Mio, davon mindestens ein Beteiligter 25 Mio und ein weiterer von 5 Mio ist Bundeskartellamt für Zusammenschlusskontrolle zuständig Bisher hat Bundeskartellamt erst einen Zusammenschluss im Molkereibereich untersagt Molkereimarkt ist derart zersplittert, dass Zusammenschlüsse auch großer Marktteilnehmer kartellrechtlich zulässig sein können

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Mittelstandskartelle § 3 GWB: Vereinbarungen von (mittelständischen) Wettbewerbern oder Unternehmensvereinigungen sind vom Kartellverbot freigestellt, wenn sie die Rationalisierung durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben § 3 GWB gilt nur für horizontale Vereinbarungen, d.h., für Vereinbarungen und Zusammenschlüsse von Wettbewerbern: Er gilt nicht für die Zusammenarbeit mit dem Handel

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Mittelstandskartelle Kooperationen sind ausdrücklich erlaubt in den Bereichen: Produktion, FuE, Finanzierung, Verwaltung, Werbung, Einkauf, Vertrieb Logistikkooperationen und gemeinsame Werbemaßnahmen mittelständischer Unternehmen hat das BKartA in der Vergangenheit als freigestellt angesehen

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Kooperationen zwischen Molkereien: Unternehmen müssen selbst beurteilen, ob ihre Kooperation kartellrechlich zulässig ist und bei Vereinbarung einer Zusammen arbeit eine kartellrechtliche “Selbsteinschätzung” fertigen (lassen) Eine förmliche Anmeldung/Freistellung beim Bundeskartellamt ist nicht mehr möglich Gefahr hoher Geldbußen für das Unternehmen und für das Management bei Missachtung der Pflicht zur kartellrechtlichen Selbsteinschätzung

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Vertriebskooperationen zwischen Molkereien: Wenn wegen Größe kein Mittelstandskartell, kann Zusammenarbeit freistellbar sein gemäß § 2 GWB, wenn die Kooperation (Wettbewerbsbeschränkung) zur Erreichung der Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung unerlässlich ist und Effizienzvorteile entstehen, an denen der Verbraucher nachweislich teil hat. Der Wettbewerb darf nicht ausgeschaltet werden

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Einkaufskooperationen: BKartA: Einkaufskooperationen, deren Teilnehmer zusammen weniger als 10% -15% Marktanteil auf den betroffenen Einkaufs bzw. Verkaufsmärkten haben, sind „normalerweise wettbewerbsfördernd“. Unzulässig: Preisabreden Ausnahme: Preisabreden dienen der Rationalisierung betrieblicher Abläufe

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Dr. Marius Kuschka Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Tel.: 0211- 86648-91 E-Mail: [email protected]

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