Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010

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Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Beschlüsse der
Beschlusskommission der AK
vom 21.10.2010
(mit Anpassungen RK Mitte)
(Eckpunktepaket)
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Eckpunktepaket
Das Eckpunktepaket umfasst folgende Punkte:
1 Ärztevergütung (Anlage 30)
2 Pflegevergütung (Anlagen 31 und 32)
3 Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 33)
4 untere Lohngruppen
5 nebenberuflich geringfügig Beschäftigte
6 Tarifrunde 2010/2011
6.1 Vergütungsveränderungen 2010 und 2011 (Mittelwerte und Bandbreiten)
6.2 Altersteilzeit (Anlage 17a)
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
1 Ärztevergütung

In die AVR wird eine eigene Anlage Ärzte aufgenommen.
(Anlage 30)
 Die Anlage enthält alle vergütungsrelevanten Bestandteile
(Eingruppierungs- und Tabellensystematik) des TV-Ärzte/VKA
 Die Regelung ist dynamisch bis 31.12.2012, d.h. auf Bundesebene
findet eine automatische Anpassung der Werte an den TV-Ärzte/VKA
statt, dies gilt nicht für die Regionalebene. Hier bedarf es eines
Beschlusses. (Ziffer 3 des Beschlusses)
 Die Regelung gilt für alle Ärzte (§1 Abs.1 der Anlage 30),
Bestandsmitarbeiter werden übergeleitet und erhalten ggf. eine
Besitzstandszulage (Anlage B der Anlage 30)
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
1 Ärztevergütung
Tabelle AVR Ärztinnen und Ärzte
(gültig ab 01.05.2010)
(monatlich in Euro)
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Entgeltgruppe
I
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
IV (ltd. Oberärzte)
7.265,10
-
-
-
-
-
III (Oberärzte)
6.176,10
6.539,11
-
-
-
-
II (Fachärzte)
4.930,79
5.344,22
5.707,23
5.918,98
6.125,68
6.332,38
I (Ärzte)
3.735,91
3.947,67
4.098,91
4.361,08
4.673,67
-
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
1 Ärztevergütung
Stufen der Entgelttabelle AVR Ärztinnen und Ärzte
(Anlage 30, § 14)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
IV (ltd Oberärzte)
-
-
-
-
-
III (Oberärzte)
3
-
-
-
-
II (Fachärzte)
3
6
8
10
12
I (Ärzte)
1
2
3
4
-
Peter Bollermann
Werner Negwer
21.10.2010
I
Stufe 2
Norbert Altmann
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Entwicklungsstufen
(nach X Jahren ärzt-/fach-/oberärztlicher Tätigkeit)
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2 Pflegevergütung
In die AVR werden 2 eigene Anlagen Pflege aufgenommen
(Anlagen 31 und 32)

Einarbeitung aller vergütungsrelevanten Bestandteile des
TVöD-BT-K / TVöD BT-B für alle Mitarbeiter ab Kr 2 mit Aufstieg in Kr 3
und Kr 4 (kein dynamischer Verweis!). Die Tabellen- und
Zulagensystematik des TVöD wird für den gesamten KR- Bereich
entsprechend übernommen. (Anhang A zu Anlage 31 und 32)

Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
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21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
2 Pflegevergütung
Es wird zukünftig unterschieden werden zwischen Krankenhaus
(Anlage 31) und sonstiger Pflege (Anlage 32)

Arbeitszeit der Pflegekräfte im Krankenhaus 38,5 Stunden und 39
Stunden im sonstigen Pflegebereich
 Zulage nach § 12 Abs 5 Anlage 31 für die Entgeltgruppen 1-4 und
§ 12 Abs.3 Entgeltgruppen 5 -15 im Krankenhausbereich.
 Pflegezulage gem. V 1(c) Anmerkungen zu Kr 1-13 Anlage 31 nur
noch in geriatrischen Abteilungen KH und nicht allg. im Altenheim
(siehe VII 1(1)c Anmerkungen zu Kr 1-14 zu Anlage 2a AVR-alt)

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Peter Bollermann
Werner Negwer
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Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
2 Pflegevergütung
Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Kr 1 mit Aufstieg in Kr 2 erfolgt
eine Abschaffung des Bewährungsaufstiegs von Kr 1 auf Kr 2, eine
Reduzierung der Regelvergütungsstufen von 12 Stufen auf 6 Stufen für
Kr 1. (Anhang A zu Anlage 31 und 32 Ziff.6)

Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 3 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR
(Pflegehelfer mit qualifizierendem Kurs) Eingruppierung nach neuer
Systematik in Entgeltgruppe 4a, aber mit Stufe 3 als Endstufe
(Anmerkungen zu Anhang A und Anhang B zu Anlage 31 und 32)

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Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
2 Pflegevergütung

Mittelwerte 2010 für ungelernte Pflegekräfte (Kr 1 AVR-alt), (Anhang A
zu Anlage 31 und 32 Ziff.6)
Stunde
Monat
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
10,26 €
10,60 €
10,83 €
11,00 €
11,12 €
11,30 €
1.739,81 €
1.797,46 €
1836,46 €
1.865,29 €
1.885,64 €
1.916,16 €
Anwendungstabelle.doc
Tabelle Pflege2010.doc
Norbert Altmann
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Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
3 Pflegevergütung
Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als
Gemeindekrankenpfleger (Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 3 mit
Bewährungsaufstieg in Kr 6 Ziffer 1): Im Tätigkeitsmerkmal wird der
Klammerzusatz Caritaspflegestation und Sozialstation hinter dem
Begriff Gemeindekrankenpfleger gestrichen. Zusammen mit der
Anmerkung 8 zu den Tätigkeitsmerkmalen wird deutlich, dass die
Aufgabe eigenständig wahrgenommen werden muss und nicht die
Tätigkeit in einer Sozialstation genügt. (Anlage 32 Anhang E Kr 5 Ziff.2)

Der mittlere Wert hat eine Laufzeit bis 31.12.2012 (Anlage 31 u.32
Ziffer2 des Beschlusses)

Die Bandbreite beträgt 20% (Anlage 31 u.32 Ziffer 2 des
Beschlusses)

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21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
3 Sozial- und Erziehungsdienst
Einarbeitung aller vergütungsrelevanten Bestandteile und der
Tabellensystematik des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst.
(Anlage 33)

Die Regelung ist hinsichtlich der vergütungsrelevanten Bestandteile
dynamisch bis 31.12.2012, d.h. auf Bundesebene findet eine
automatische Anpassung der Werte statt, dies gilt nicht für die
Regionalebene. Hier bedarf es eines Beschlusses.
(Ziff. 2 des Beschlusses)

Der mittlere Wert hat eine Laufzeit bis 31.12.2012
(Ziff. 2 des Beschlusses)

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Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
3 Sozial- und Erziehungsdienst
Besonderheit für Sozialarbeiter in Fachdiensten
(AVR Anlage 2d VG 4b Ziff. 23/VG 4a Ziff. 19)
Für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu
den AVR in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des
Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR im Geltungsbereich der AVR
fortbesteht und die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu
den AVR in Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2d eingruppiert waren,
ohne dass der Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe 4b in 4a der
Anlage 2d vollzogen wurde, wird innerhalb eines Zeitraumes von
längstens 4 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den
AVR zum Zeitpunkt des fiktiven Bewährungsaufstiegs eine
entsprechende Neuberechnung des Besitzstandes vorgenommen.
Hierbei ist der Mitarbeiter so zu stellen, als hätte er den
Bewährungsaufstieg erreicht. (Anlage 33 Anmerkungen zu den
Tätigkeitsmerkmalen Ziff. 28)

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21.10.2010
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3 Sozial- und Erziehungsdienst
In Anlage 2d zu den AVR wird vor dem Abschnitt „Vergütungsgruppe 1a“
folgender neuer Abschnitt eingefügt:
Geltungsbereich
Diese Anlage findet in der jeweiligen Region keine Anwendung, sobald die
zuständige Regionalkommission die Anwendung der Anlage 33 zu den AVR
für ihren Bereich in Kraft gesetzt hat. Dies gilt nicht für Mitarbeiter dieser
Anlage, die am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR in einem
Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag nach dem Inkrafttreten der
Anlage 33 zu den AVR im Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die nicht
vom Geltungsbereich der Anlage 33 zu den AVR erfasst werden. Dies sind
insbesondere die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 2 mit Aufstieg nach 1b,
1b und 1a der Anlage 2d zu den AVR.
Norbert Altmann
Peter Bollermann
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21.10.2010
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Ärzte/Pflege/SuE
 Leistungsentgelt/Sozialkomponente
Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu
beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich
sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz
gestärkt werden. Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll
dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
 Das Leistungsentgelt/die Sozialkomponente beträgt ab dem Jahr
2011 1,5 % der gezahlten ständigen Monatsentgelte.
 In den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Anlage wird das
Leistungsentgelt monatlich ausgezahlt. Eine Dienstvereinbarung ist für
diesen Zeitraum ausgeschlossen.

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21.10.2010
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Ärzte/Pflege/SuE
 Leistungsentgelt/Sozialkomponente
Ein Leistungsentgelt und/oder eine Sozialkomponente kann nur
durch eine ergänzende Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung nach § 38 MAVO eingeführt werden. Kommt eine
Dienstvereinbarung nicht zu Stande, wird das zur Verfügung stehende
jährliche Gesamtvolumen mit dem Entgelt für den Monat Januar des
Folgejahres vollständig an die Mitarbeiter ausgeschüttet.

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Werner Negwer
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21.10.2010
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Ärzte/Pflege/SuE

Eigene Regelungen in den Anlagen 30/31/32/33 zu:










Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
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Eingruppierung/Regelvergütung
Leistungsentgelt/Sozialkomponente
Sonderformen der Arbeit ( Wechselschicht und Schichtzulage)
Bereitschaftsdienst
Arbeitszeitregelung
Überstundenregelung
Zusatzurlaub
Jahressonderzahlung (statt Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Qualifizierung (nur Anlage 33)
Weihnachtsgeld wird dynamisch (auch in Anlage 2 – 2d)
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Ärzte/Pflege/SuE

Es bleibt u. a.:




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Zusätzliche Altersversorgung
Krankenbezüge
Arbeitsbefreiung
Urlaubsdauer
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Ärzte/Pflege/SuE
 Es fällt weg :





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Kinderzulage
Bewährungsaufstiege
AZV-Tag
Allgemeine Pflegezulage in der stationären Altenhilfe
Einzelne Eingruppierungsmerkmale
 Gemeindekrankenschwester (KR 5 Anlage 2c)
 Fachdienst (4a Anlage 2d eingeschränkt)
 Psychologen als Leiter von Beratungsstellen (1b Ziff.3
Anlage2d)
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Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Geltungsbereich
 Die Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter der
jeweiligen neuen Anlage, die am … (Tag vor dem Inkrafttreten der
neuen Anlage durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission) in
einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am … (Tag des
Inkrafttretens der neuen Anlage 30 - 33 durch Beschluss der jeweiligen
Regionalkommission) im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die
Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
 Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei der
Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages. Unterbrechungen von
bis zu einem Monat sind unschädlich.
Norbert Altmann
Peter Bollermann
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21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Grundsatz der Überleitung
 Mitarbeiter werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie
seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich
der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren
nach der neuen Anlage eingruppiert und eingestuft worden wären.
Norbert Altmann
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Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Vorgehensweise Ärzte
Die Zeiten entsprechender ärztlicher Tätigkeit werden addiert, § 14
Abs. 1 Anlage 30 AVR

Beispiel Überleitung Ärzte Anlage 30:
Assistenzarzt, 3 Jahre städt. Kinik; 4 Jahre AVR-Klinik
Ergebnis: 7 Jahre ärztliche Tätigkeit
Eingruppierung:
Entgeltgruppe I (Arzt mit entsprechender Tätigkeit)
Stufe: 5
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(nach 4-jähriger ärztlicher Tätigkeit,
vgl. § 14 Abs. 1 Anlage 30 AVR)
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Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Vorgehensweise Pflege und SuE
 Der Mitarbeiter wird aus den Regelvergütungsstufen gem. § 1
Abschnitt A III der Anlage 1 zu den AVR so übergeleitet, dass die
erreichte Regelvergütungsstufe zunächst mit 2 multipliziert wird. Die
sich hieraus ergebende (Jahres-)zahl wird nachfolgend um die seit dem
letzten Stufenaufstieg zurückgelegte Zeit erhöht und als Zeiten im Sinne
der neuen Anlage festgelegt.
Norbert Altmann
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Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Beispiel Überleitung SuE – Anlage 33:
MA Regelvergütungsstufe 5; 12 Mo seit dem letzten Stufenaufstieg vergangen
5
X
2
=
10
+
12 Monate
=
1
anzurechnende Jahre für die Stufenzuordnung in SuE:
Ergebnis:
MA ist in Stufe 4 einzugruppieren. Nach einem weiteren
Jahr der Tätigkeit erfolgt die Zuordnung in Stufe 5,
vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 Anlage 33 AVR
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Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Beispiel Überleitung Pflege – Anlage 31 und 32:
MA Regelvergütungsstufe 5; 12 Mo seit dem letzten Stufenaufstieg vergangen
5
X
2
=
10
+
12 Monate
=
1
anzurechnende Jahre für die Stufenzuordnung in Pflege:
Ergebnis:
MA ist in Stufe 5 einzugruppieren. Nach vier weiteren
Jahren der Tätigkeit erfolgt die Zuordnung in Stufe 6,
vgl. § 13 Abs. 3 Anlage 32 AVR
Norbert Altmann
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Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Besitzstandsregelung (1)
 Mitarbeiter deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das
ihnen am … (Tag des Inkrafttretens der Anlage 30 - 33 zu den AVR
durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission) zustehende
Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.
 Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag
zwischen der Vergleichsjahresvergütung (altes Entgelt nach AVR) und
dem Jahresentgelt (neues Entgelt nach Anlagen 30 – 33), jeweils geteilt
durch 12, errechnet. Bei der Vergleichsberechnung sind die neuen
Werte aus der zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Anlage 30 - 33 zu den
AVR von der Regionalkommission festgelegte Vergütungstabelle
zugrunde zu legen.
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Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Besitzstandsregelung (2)
 Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12- fache der
am … (Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 - 33 zu den AVR durch
Beschluss der jeweiligen Regionalkommission) zustehenden
Monatsvergütung, zuzüglich dem Urlaubsgeld gem. Anlage 14 und der
Weihnachtszuwendung gem. Abschnitt XIV Anlage 1 zu den AVR.
 Zur Monatsvergütung im Sinne dieser Vorschrift gehören die
Regelvergütung gem. Abschnitt III der Anlage 1, die Kinderzulage gem.
Abschnitt V der Anlage 1, Besitzstandszulagen gem. Anlage 1b zu
Anlage 1 zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
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Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Besitzstandsregelung (3)
 Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12- fache des am … (Tag
des Inkrafttretens der Anlage 30 - 33 zu den AVR durch Beschluss der
jeweiligen Regionalkommission) zustehenden Monatsentgelts zuzüglich
dem Leistungsentgelt gem. § 15 der Anlage 30 - 33 zu den AVR und der
Jahressonderzahlung gem. § 16 der Anlage 30 - 33 zu den AVR.
 Zum Monatsentgelt im Sinne dieser Vorschrift gehören das
Tabellenentgelt gem. § 12 der Anlage 30 - 33 zu den AVR i.V.m Anhang
A der Anlage 30 - 33 zu den AVR und weitere regelmäßige gewährte
Zulagen.
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Besitzstandsregelung (4)
 Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt V der
Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage
nach Abs. 2 und Abs. 3 einfließen, werden als Anteil der
Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG
gezahlt würde. Mit dem Wegfall der Vorraussetzungen reduziert sich die
Besitzstandszulage entsprechend.
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
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Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Überforderungsklausel (1)
 Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und nach
der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3 %
entstehen,
 kann das Entgelt gemäß Anlage 30 für längstens 3 Jahre um
1,5 % gekürzt werden
 kann die Einführung des Leistungsentgelts und / oder der
Sozialkomponente nach § 15 der Anlage 31 -33 zu den AVR für
längstens 3 Jahre ausgesetzt werden.
 Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonalkosten der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur
Sozialversicherung.
Norbert Altmann
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Werner Negwer
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Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Überforderungsklausel (2)
 Bei der Ermittlung der Mehrkosten sind ausschließlich die
Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu
berücksichtigen, die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR entstehen.
Mehrkosten, die durch Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern und durch strukturelle Veränderungen bei Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern, die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR
überführt wurden entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten
unberücksichtigt. Administrative Mehrkosten, die durch die Überleitung
entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Überforderungsklausel (3)
 Macht der Dienstgeber von der Anwendung der
Überforderungsklausel Gebrauch, erhöht sich die Besitzstandszulage
der Bestandsmitarbeiter für die Dauer dieser Maßnahme entsprechend.
 Die Entscheidung über die Anwendung der Überforderungsklausel
und die dafür maßgeblichen Berechnungen sind der zuständigen
Mitarbeitervertretung vorzulegen und zu erläutern. Die Entscheidung ist
ferner einem Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen
Kommission anzuzeigen. Dazu sind die vergleichenden
Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen. Der Ausschuss der
Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission führt eine reine
Missbrauchskontrolle durch.“
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Überforderungsklausel (4)
 Rechenbeispiel:
 Die Vergleichsjahresvergütung (AVR alt) beträgt 30.000 Euro


Arbeitgeberbrutto: 30.000 Euro + AG-Beiträge SV (pauschal 25 %)
Das neue Jahresentgelt (neues System) beträgt 32.400 Euro

Arbeitgeberbrutto: 32.400 Euro + AG-Beiträge SV (pauschal 25 %)
D.h. es entstehen Mehrkosten im neuen System von 3.000 Euro
 Ist die Überforderungsklausel erfüllt, so kann die Leistungszulage
(1,5 % für 2011) ausgesetzt werden
 Das zu zahlende Jahresentgelt beträgt dann 32.400 – 1,5 % *
32.400 = 31.914 Euro

Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
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21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Überleitungsregelung
Überforderungsklausel (5)
 Rechenbeispiel:
 Die Vergleichsjahresvergütung (AVR alt) beträgt 32.400 Euro
 Das neue Jahresentgelt (neues System) beträgt 30.000 Euro
 D.h. es ergibt sich eine Besitzstandszulage von 2.400 Euro
 Individuell betrachtet entstehen hier keine Mehrkosten!
 Jahresbruttoeinkommen nach Überleitung beträgt 32.400 Euro :
30.000 Euro Jahresentgelt + 2.400 Euro Besitzstandzulage
Darin enthalten sind 486 Euro Leistungsentgelt (1,5 % * 32.400 Euro)
 Bei Überforderung entfällt das Leistungsentgelt (Brutto neu: 31.914 Euro)
 Besitzstandszulage für max. 3 Jahre: 2.400 + 486 = 2.886 Euro

Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
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21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE
 Kosten der Überleitung (ohne Tarifrunde usw.!)

Die Kosten unterscheiden sich nach Fachbereichen:
 Gesundheitshilfe (ohne Ärzte):
1,9 bis 2,5 %
 Kinder- und Jugendhilfe:
1,0 bis 2,4 %
 Altenhilfe:
1,0 bis 1,5 %
 Behindertenhilfe/Psychiatrie:
1,0 bis 2,9 %
 Sonstige Bereiche (z.B. Beratung):
1,0 %
Die Zahlen wurden bei Musterrechnungen (nach vorgegebenem
Schema) in 25 verschiedenen Einrichtungen ermittelt.
 Bei Mehrkosten von über 3 % greift die Überforderungsklausel.
D.h. in der Regel liegen die Kosten der Überleitung unter 3 %.

Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
4 Untere Lohngruppen
In Anlage 2 zu den AVR wird den Tätigkeitsmerkmalen
- in Vergütungsgruppe 9a Ziffern 1b, 2, 2a, 2b, 3, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8
- in Vergütungsgruppe 9 die Ziffern 2, 3, 4, 8, 12, 13, 17, 19, 21, 31 sowie
- in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6a
folgende Hochziffer 143 angefügt:
„143 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt für Mitarbeiter, die am … (Tag vor dem Inkrafttreten
des Beschlusses der jeweiligen Regionalkommission) in einem Dienstverhältnis gestanden
haben, das am … (Tag des Inkrafttretens des Beschlusses der jeweiligen Regionalkommission)
im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei der
Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des
Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.“
Dies bedeutet faktisch, dass in den VG 10 – 9a die Bewährungsaufstiege
abgeschafft sind.
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
5 nebenberuflich geringfügig Beschäftigte
 Geltungsbereich
Für Mitarbeiter, die eine Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV – ohne
Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - nebenberuflich (§ 2)
ausüben, gilt nachfolgende Regelung (befristet auf drei Jahre).
 Nebenberuflich Beschäftigte
Nebenberuflich tätig im Sinne dieser Regelung ist, wer eine Tätigkeit bis zu
13 Wochenstunden ausübt und monatlich nicht mehr als 400,00 € verdient.
Im Übrigen wird die Nebenberuflichkeit über die Lohnsteuerrichtlinien
2008, R3.26 Absatz 2 zu § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes
definiert.
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
5 nebenberuflich geringfügig Beschäftigte
 Vergütung
Mit dem Mitarbeiter kann einzelvertraglich eine pauschale
Stundenvergütung vereinbart werden. In der Stundenvergütung
ist ein Anteil für die Weihnachtszuwendung, das Urlaubsgeld sowie für
Zeitzuschläge und Zulagen enthalten.
Bei der Festlegung der pauschalen Stundenvergütung darf
a) 7,50 € für Mitarbeiter der Anlagen 2, 2b, 2d, 30 und 33 zu den AVR,
b) 9,00 € für Mitarbeiter der Anlagen 2a, 2c, 31 und 32 zu den AVR
nicht unterschritten werden.
Die Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR finden Anwendung.
 Beteiligung der Mitarbeitervertretung
Die Vertragsbedingungen sind der Mitarbeitervertretung mitzuteilen.
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
6 Tarifrunde 2010/2011
6.1 Vergütungsveränderungen 2010 und 2011/Festlegen von
mittleren Werten und Bandbreiten
 Tarifsteigerungen (Mittelwerte) für Anlage 2 – 2d:
1,2 % lineare Steigerung (ab 01.01.2010)* (RK Mitte: ab 01.01.11)
0,6 % lineare Steigerung (ab 01.01.2011)
0,5 % lineare Steigerung (ab 01.08.2011)
(RK Mitte 1,1 % lineare Steigerung ab 01.06.2011)
240 € Einmalzahlung, fällig 01.2011 (50 € für MA Anlage 7) (RK
Mitte: fällig 06.2011)
* Kann als individuelle Einmalzahlung bis 30.06.2011 ausgezahlt
werden. (RK Mitte: 15,33%, fällig im April 2011)
Für alle Mittelwerte gilt eine Bandbreite von 20 % bis zum
Norbert Altmann 31.12.2012
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
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6 Tarifrunde 2010/2011
6.2 Altersteilzeit und flexible Altersarbeit (neue Anlage 17 a AVR)
Altersteilzeit
 für Alterteilzeitdienstverhältnisse ab dem 01.Januar 2010
 Befristet bis 31.12.2016
 Persönliche Vorraussetzungen:
 60. Lebensjahr vollendet
 Innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre 1080 Tage versicherungspflichtige Beschäftigung
 Anspruch ausgeschlossen:
 Mehr als 2,5% Altersteilzeit (Stichtag 31.05. des Vorjahres)
 Ausnahmsweise, wenn dienstliche oder betriebliche Belange
entgegenstehen
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
6 Tarifrunde 2010/2011
6.2 Altersteilzeit und flexible Altersarbeit (neue Anlage 17 a AVR)
Altersteilzeit
 Aufstockungsbetrag: 20% (auf insgesamt 70 % der Bezüge)
Flexible Altersarbeitszeit (Falter)
 Zeitraum 4 Jahre
 2 Jahre vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente Reduzierung des
Arbeitsumfangs und Teilrente bis 2 Jahre über eigentliche Altersgrenze
hinaus
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Eckpunktepaket
 Kosten der Paketlösung
Kostensenkung
 Bewährungsaufstiege weg
 Kinderzulage fällt weg
 AZV- Tag entfällt
 Allgemeine Pflegezulage im stat.
Altenhilfebereich fällt weg
 Eingruppierungsmerkmale:
Ambulante Krankenschwester
 Fachdienst (4a eingeschränkt)
 Psychologen als Leiter von
Beratungsstellen

Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
21.10.2010
Kostensteigerung
 Tarifrunde 2010/2011
 Leistungszulage
 Überleitung
 Verlängerung der Altersteilzeit
 38,5 h im Krankenhausbereich
(RK Mitte: 39 Std.-Wo. bleibt)
 Eingruppierungsmerkmale:
Leitungsfunktionen im SuEBereich
 Leitungsfunktionen in der Pflege

Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Eckpunktepaket
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Norbert Altmann
Peter Bollermann
Werner Negwer
Marc Riede
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