Powerpoint Folien zum Architektenhonorarecht - Uni

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Art. 10 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung
des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und
Architektenleistungen
§ 2 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen
der Architekten … zu erlassen. …
(2) In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.
Dabei ist den berechtigten Interessen der Architekten und der zur
Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die
Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie
an der Leistung des Architekten auszurichten.
(3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass
1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in
Ausnahmefällen unterschritten werden können;
2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich
lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen;
3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung
des Architektenauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
HOAI und Art. 12 GG
Die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit ist gerechtfertigt, weil verbindliche Preissätze geeignet sind, die
Tätigkeit des Architekten zu sichern und
zu verbessern. Sie schafft dem
Architekten jensseits von Preiskonkurrenz den Freiraum, hochwertige
Arbeit zu erbringen, die sich im
Leistungswettbewerb bewähren muss.
BVerfG Beschl. v. 26.09.2005 – 1 BvR 82/03
Reichweite der
Ermächtigungsgrundlage
• Auslegung
• Verhältnis zum BGB
Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich
schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen
Vertrag, in der Regel aus dem Recht des Werkvertrages. … Die HOAI enthält keine normativen
Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und
Ingenieur-verträgen. Die in der HOAI geregelten
„Leistungsbilder“ sind Gebührentatbestände für
die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob
ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben
oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit
Gebührentatbeständen der HOAI begründen.
BGH Urt. v. 24.10.1996
HOAI und Europa
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für
die Leistungen der Architekten und Architektinnen und
der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer
oder Auftragnehmerinnen) mit
Sitz im
Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung
erfasst und vom Inland aus erbracht werden.
Inländerdiskriminierung
• Art. 3 GG
Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind
aufgrund der für ihren Geltungsbereich
maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des
MRVG Art. 10 §§ 1 und 2 auf natürliche und
juristische Personen unter der Voraussetzung
anwendbar, dass sie in der Weise eines
selbständigen Architekten oder Ingenieurs
Architekten- und Ingenieuraufgaben erfüllen, die
in der HOAI beschrieben sind.
Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben
oder zusammen mit Bauleistungen auch
Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.
BGH Urt. v. 22.5.1997
neuer Aufbau
• Teil 1 :
• Teil 2:
Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 16
Flächenplanung
» Bauleitplanung
» Landschaftsplanung
• Teil 3:
Objektplanung
»
»
»
»
• Teil 4:
Gebäude/ Raumbildende Ausbauten §§ 32 - 36
Freianlagen §§ 37 - 39
Ingenieurbauwerke §§ 40 – 43
Verkehrsanlagen §§ 44 - 47
Fachplanungen
» Tragwerksplanung §§ 48 ff.
» Technische Ausrüstung §§ 51 ff.
Teil 5:
Schlussvorschriften
• Anlagen
nicht mehr preisrechtlich erfasst:
• Beratungsleistungen Anlage 1,
z.B. Thermische Bauphysik – EnEV
Schallschutz, Raumakustik
• Honorare für Gutachten, §§ 33, 34 HOAI 96
Folge: freie Vereinbarung, evtl. übliche
Vergütung
Abrechnung Gebäude
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Leistungsbild/ Leistungsanteil
Anrechenbare Kosten
Honorarzone
Honorartafel
Honorarsatz
Zuschläge
Teil 1: AT wesentlich erweitert §§ 1-21
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungen/ Leistungsbilder
§ 4 Anrechenbare Kosten
§ 5 Honorarzonen
§ 6 Grundlagen des Honorars
§ 7 Honorarvereinbarung
§ 14 Nebenkosten
§ 15 Zahlungen
§ 16 Umsatzsteuer
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder - Auszug
(1) Honorare in Teil 3 sind verbindlich geregelt.
(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines
Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in
Leistungsbildern erfasst.
Andere Leistungen, die durch eine Änderung des
Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung
des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des
Auftraggebers erforderlich werden, sind von den
Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu
vereinbaren und zu vergüten.
§ 33 Leistungsbild Gebäude …
Das Leistungsbild Gebäude … umfasst Leistungen für Neubauten,
Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten,
Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und
Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen
zusammengefasst und werden wie folgt in %sätzen der Honorare des
§ 34 bewertet:
1.für die LP 1 (Grundlagenermittlung)
3%
2.für die LP 2 (Vorplanung)
7%
3.für die LP 3 (Entwurfsplanung)
11 %,
4.für die LP 4 (Genehmigungsplanung)
6%
5.für die LP 5 (Ausführungsplanung)
25 %
6.für die LP 6 (Vorbereitung der Vergabe)
10 %
7.für die LP 7 (Mitwirkung bei der Vergabe
4%
8.für die LP 8 (Objektüberwachung)
31 %
9.für die LP 9 (Objektbetreuung)
3%
Die einzelnen Leistungen jeder LP sind in Anlage 11 geregelt.
Anlage 11
zu den §§ 33 und 38 Absatz 2:
Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
sowie im Leistungsbild Freianlagen
LP 1: Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung
b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an
der Planung fachlich Beteiligter
d) Zusammenfassen der Ergebnisse
LP 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analyse der Grundlagen
b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)
c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)
d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der
alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit
zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise
zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit
erläuternden Angaben
e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen,
funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen
Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und
Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der
Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den
bauausführenden Unternehmen
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens
jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der
Bauleistungen auftreten
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
Ausschreibungen sind zu erstellen für die Gewerke
1. Gerüstbau und Kran
2. Zimmerarbeiten
3. Trockenbau einschl. Dämmarbeiten
4. Dachdeckerarbeiten
5. Spenglerarbeiten
6. Schreinerarbeiten (Fenster und Türen)
7. Treppenbau
8. Schlosserarbeiten
9. Maurerarbeiten
10.Elektroarbeiten
11.Heizung und Sanitär
12.Fliesenarbeiten
13.Malerarbeiten
14.Bodenbelagsarbeiten
32. Baurechtstagung - 14./15. November 2008, Düsseldorf
Vorbereitung der Baumaßnahme durch Architekten - Dipl.-Ing. Architekt Martin Oster
§ 3 Abs. 8:
Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit
dem Auftraggeber zu erörtern.
Praxis
32. Baurechtstagung - 14./15. November 2008, Düsseldorf
Vorbereitung der Baumaßnahme durch Architekten - Dipl.-Ing. Architekt Martin Oster
Abrechnung Gebäude
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Leistungsbild/ Leistungsanteil
Anrechenbare Kosten
Honorarzone
Honorartafel
Honorarsatz
Zuschläge
§ 4 Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung
oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit
zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach
fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik
oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln.
Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember
2008 bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten
zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten
entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der
anrechenbaren Kosten.
(2) Abs. 2 = § 10 Abs. 3 a.F.
DIN 276 (2008)
• anerkannte Regel der Technik ?
• Bezugnahme zulässig ?
§ 6 Grundlagen des Honorars - Auszug
(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung
richtet sich
1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den
anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage
der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht
vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und
…
für die Leistungsbilder des Teils 2, nach
Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
…
§2
14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten
auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch
Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
Mengenberechnungen und für die Berechnung und
Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen
zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der
Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die
Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten
Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
…
§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden … die
Kosten der Baukonstruktion.
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden …sind auch
die Kosten für Technische Anlagen, die der AN nicht
fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich
überwacht,
… anteilig
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für
das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung,
sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke,
soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der
Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren
Einbau fachlich überwacht.
…
Abrechnung Neubau Gebäude
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Anrechenbare Kosten
Honorarzone
Honorartafel
Honorarsatz
Leistungsbild/ Leistungsanteil
§ 5 Honorarzonen – Abs. 1
Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den
folgenden HZ zugeordnet:
1.HZ I
sehr geringe Planungsanforderungen
2.HZ II geringe Planungsanforderungen
3.HZ III durchschnittliche Planungsanforderungen
4.HZ IV überdurchschnittliche Planungsanforderungen
5.HZ V sehr hohe Planungsanforderungen
§ 34 Honorartafel
Abs. 1: lineare Erhöhung der Werte um 10 %
Abs. 2 bis 4 wie § 11 a.F.
- Einbindung an die Umgebung
- Anzahl der Funktionsbereiche
- gestalterische Anforderungen
- konstruktive Anforderungen
- technische Ausrüstung
- Ausbau
Abrechnung Neubau Gebäude
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Anrechenbare Kosten
Honorarzone
Honorartafel
Honorarsatz
Leistungsbild/ Leistungsanteil
§ 7 Honorarvereinbarung
(1)Das Honorar richtet sich nach
- der schriftlichen Vereinbarung,
- die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung
- im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten
Mindest- und Höchstsätze treffen.
…
…
(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes
…
schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen
Mindestsätze als vereinbart.
§ 126 BGB
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form
vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift
oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der
Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden
über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden
aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für
die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) ….
Beachte:
Die Leistungsbilder enthalten keine Besondere
Leistungen mehr. Das Honorar kann frei vereinbart
werden. Es gilt § 632 BGB, d.h. Vergütung ohne
schriftliche Vereinbarung, wenn die Leistung den
Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten
war.
Überschlägige Honorarermittlung
• Anrechenbare Kosten:
60 m² Fläche à € 1.800,-- = € 108.000,-./. USt § 7
€
• HZ § 5, § 34 Abs.2
• Honorarsatz, § 7
93.000,-III
Mindestsatz
• Honorartafel, §§ 34, 13
Honorar bei 100.000,-12.442
Honorar bei 50.000,-6358
Differenz
50.000,-6084
(6084,-- x 43.000,--) : 50.000,-- + 6358
5312,-- + 6358-
zuzüglich 20 % Umbauzuschlag
€
€
€
11.670,-2.334,-14.004,--
effektiver Zeitaufwand
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Entwurf/ Genehmigungsverf.
Ausführungsplanung
Ausschreibung 14 x 5 Std.
Bauüberwachung
28 Tage à mind. 4 Std.
• Rechnungsprüfung etc.
50 Stunden
50 Stunden
70 Stunden
Aufwand im Minimum
300 Stunden
Honorar € 12.839,-- : 300 Stunden
€ 46,80
112 Stunden