Empfehlung für Angebote / Verträge

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Die HOAI 2009
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Insider – Beratung für Ingenieure und Verbände
Die neue HOAI 2009
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Die neue HOAI 2009
ist ab dem 18.08.2009
verbindliches Preisrecht
Die „alte“ HOAI in der Fassung vom 01.01.1996 ist
gleichzeitig außer Kraft getreten.
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Grundsätze nach wie vor:
1. Die HOAI gilt nur für die von ihr erfassten Leistungen
HOAI regelt keine Leistungen – ist reines Preisrecht
2. Es können beliebige Honorarvereinbarungen getroffen werden.
Das Honorar muss allerdings zwischen Mindest- und Höchstsatz
der HOAI liegen
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen,
Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen
Ausrüstung;
2. „Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die
von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem
Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
3. „Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu errichtet oder neu
hergestellt werden;
4. „Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bauoder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern
eine neue Planung erforderlich ist;
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noch § 2 Begriffsbestimmungen
5. „Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;
6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in
Konstruktion oder Bestand;
7. „Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des
Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder
Nummer 9 fallen;
8. „raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestaltung oder Erstellung von
Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie
können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;
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noch § 2 Begriffsbestimmungen
9. „Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines
Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach
Nummer 7 verursacht sind;
10. „Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines
Objekts;
11. „Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie
entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in
Bauwerken;
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noch § 2 Begriffsbestimmungen
12. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind schriftlich fixierte
technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der
beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die
Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen,
und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung
nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;
13. „Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der
Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für
Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse,
Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen
Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum
Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung
nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276, in der Fassung vom
Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12)*) erstellt, müssen die Gesamtkosten
nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt
werden;
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noch § 2 Begriffsbestimmungen
14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der
Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch
Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen
zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276
erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene
der Kostengliederung ermittelt werden;
15. „Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objektes oder einer
Flächenplanung dar.
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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung
verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1
zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.
(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die
durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung
des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich
werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu
vereinbaren und zu vergüten.
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noch § 3 Leistungen und Leistungsbilder
(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist
nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei
vereinbart werden.
(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.
Die Erörterung macht Sinn !!
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§ 4 Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur
Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den
damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein
anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser
Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom
Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren
Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
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§ 6 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich
1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des
Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des
Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten, ……
Das gilt auch, wenn:
Die Kostenberechnung vom AG oder einem einem Dritten gefertigt wurde
- Der Ingenieur hat hier starkes Interesse an der Prüfung der Kostenberechnung
Die Kostenberechnung schon „alt“ ist
- ggf. gibt es einen berechtigen Anpassungsanspruch
AG-Wunsch nach geringen Kosten in der Kostenberechnung – Was dann?
AG-Wunsch nach hohen Kosten in der Kostenberechnung – Was dann?
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noch § 6 Grundlagen des Honorars
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können
die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das
Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden
nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.
Achtung !!! Ist sehr nah an einer Beschaffenheitsvereinbarung
Unbedingt mit der DIN 18205 –Bedarfsplanung im Bauwesen- befassen !!!
Bedarfsplanung ist Voraussetzung für die Objektplanung.
Bedarfsplanung sagt Was und Objektplanung sagt Wie
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§ 7 Honorarvereinbarung
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung
festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
Pauschalhonorar ist nach wie vor zulässig. Es muss sich aber zum Zeitpunkt der
Honorar-Schlussrechung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze bewegen.
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noch § 7 Honorarvereinbarung
(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der
anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar
zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
Ingenieur und AG haben nun das Recht auf Vertragsanpassung.
Kommt in jedem Projekt vor. Nichts wird gebaut wie geplant.
Gilt auch für das Prüfen von Nachträgen.
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noch § 7 Honorarvereinbarung
(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen
Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards
führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20
Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des
Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann
ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart
werden.
Im Vertrag regeln:
a) Ein Malus wird nicht vereinbart
b) Ein Malus wird vereinbart
- Schamgrenze, z. B. (Kostenüberschreitung 15%)
- Verschuldensabhängigkeit
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§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen
Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4
vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere
Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.
Unterscheidung von Varianten und Alternativen
Variante
Alternative
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bis zu 3 im Honorar der Leistungsphase 2 enthalten
Honorar richtet sich nach § 10
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§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der
folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für
Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach
der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
- Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen sind stets zu trennen
- es bleibt beim Prinzip der funktionalen Einheit (s. Einführungserlass BMVBS)
- Beispiele: (Autobahn mit Brücken, Trennsystem, Erschließungsgebiet)
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§ 16 Umsatzsteuer
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie
sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich
einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
!! Bei Beschaffungen für den Auftraggeber am Besten auf dessen Namen und auf
dessen Rechnung.
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vertragliche Vorsorge, Hinweise und
Formulierungshilfen
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vertragliche
Vereinbarungen
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§ 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI
Zusätzliche, nicht erfasste
Leistungen
§ 3 Abs. 3 HOAI
Besondere Leistungen
§ 4 Abs. 2 Nr. 4 HOAI
Berücksichtigung vorhandener
oder vorbeschaffter Baustoffe
§ 6 Abs. 2 HOAI
Baukostenvereinbarung
§ 7 Abs. 2 HOAI
Anrechenbare Kosten
außerhalb der Tafelwerte
§ 7 Abs. 5 HOAI
Geänderter Leistungsumfang
durch Auftraggeber
§ 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2
zeitliche Trennung der
Ausführung (§ 21 HOAI alt
§ 9 Abs. 1 und § 2 HOAI
Vor-, Entwurfsplanung als
Einzelleistung
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vertragliche
Vereinbarungen
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§ 10 HOAI
fraglich ob eine Vereinbarung
sinnvoll ist
§ 14 Abs. 1 Satz 2 HOAI
fraglich ob eine Vereinbarung
sinnvoll ist
§ 14 Abs. 3 HOAI
Abrechnung der Nebenkosten
§ 35 HOAI
Umbauzuschlag
§ 36 HOAI
Instandhaltungszuschlag
§ 42 Abs. 2 HOAI
Umbauzuschlag und Instandhaltungszuschlag
Örtliche Bauüberwachung
(§ 57 HOAI alt)
jetzt Anlage 2, Ziffer 2.8.8
Verfahrens- u. Prozesstechnik
(§ 55 Abs. 4 Satz 2 HOAI alt
jetzt Anlage 2, Ziffer 2.8.55
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vertragliche
Vereinbarungen
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Ausführungszeichnungen,
(§ 55 Abs. 4 Satz 1 alt),
jetzt Anlage 2, Ziffer 2.8.5
§ 46 Abs. 3 HOAI
Umbauzuschlag und Instandhaltungszuschlag
§ 48 Abs. 2 HOAI
Ermittlung der anrechenbaren
Kosten
§ 49 Abs. 3 HOAI
Umbauzuschlag und Instandhaltungszuschlag
§ 52 Abs. 4 HOAI
Ermittlung der anrechenbaren
Kosten
§ 53 Abs. 3 HOAI
Umbauzuschlag und Instandhaltungszuschlag
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•
Verfahrens- und Prozesstechnik
Honorar unbedingt schriftlich vereinbaren.
Es handelt sich um die Anlagen, die der Zweckbestimmung des
Ingenieurbauwerkes dienen (DIN 276 Teil 4, KG 470). Die Kosten der V.+ P. -T. gehören zudem zu den anrechenbaren Kosten des Objekts (siehe
§ 41 HOAI neu).
Das Honorar für die Fachplanung V.- + P. -T. ist nach Teil 4 (Techn.
Ausrüstung) oder zu vergüten.
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2. Bauoberleitung / Örtliche Bauüberwachung
Unbedingt eine Honorarvereinbarung für eine verlängerte
Bauzeit treffen (§ 4a HOAI alt).
Formulierungsbeispiel:
Für den Fall, dass die mit dem gewerblichen Bauunternehmen
vertraglich vereinbarte Bauzeit überschritten wird, wird für
jeden Tag der Bauzeitüberschreitung ein zusätzliches Honorar
für die Örtliche Bauüberwachung in Höhe von 200,- € zzgl.
MwSt. und für die Bauoberleitung in Höhe von 100,- € zzgl.
MwSt. vereinbart.
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3. „Lex Wasserbau“ für Ausführungsplanung
Bisher Regelung in § 55 Abs. 4 alt, Erhöhung der LP 5 auf bis zu
35% möglich. Nun neu, keine derartige Regelung mehr.
(eine deutliche Verschlechterung)
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Folie 26
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4. Örtliche Bauüberwachung
Die ÖBÜ gehört nicht mehr zum verordneten Teil, sie ist jetzt eine
Besondere Leistung. (Anlage 2 Nr. 2.8.8)
(schlecht ?
gut ? .)
Die Leistungen der ÖBÜ und das Honorar hierfür müssen nun
vertraglich separat vereinbart werden.
Achtung !!! An eine Regelung für den Fall der Bauzeitverlängerung
denken (s. Folie 25).
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Folie 27
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Noch 4. Örtliche Bauüberwachung
Leistungen sind mindestens:
-
Überwachen der Ausführung
-
Gemeinsames Aufmaß mit der Baufirma
-
Rechnungsprüfung
Auch:
-
Nachtragsprüfung
-
Organisation von Baustellenbesprechungen
-
Leistungen bei der Insolvenz der Baufirma
-
Koordinieren der Versorgungsträger
-
u. v. m.
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Folie 28
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5. Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz
Bislang eine MUSS-Vorschrift in § 10 Abs. 3a HOAI alt. Diese Vorschrift ist
ersatzlos weggefallen.
Vorhandene Bausubstanz, die gestalterisch oder technisch mitverarbeitet
wird, gehört nicht mehr zu den anrechenbaren Kosten.
Als Ausgleich auf den Fortfall der Berücksichtung vorhandener
Bausubstanz verweist der Verordnungsgeber auf den erhöhten
Umbauzuschlag (20 – 80 % statt bisher 20 – 33%).
Wenn ein Zuschlag nicht vereinbart wird, dann fällt gem. § 35 Abs. 1 für
Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % an.
Dieser Mindestsatz ist geblieben wie er war in § 59 HOAI alt.
Wenn bei erf. Berücksichtigung vorh. Bausubstanz nicht ein entsprechend
höherer Umbauzuschlag als 20% vereinbart wird, dann ergibt sich ein
unauskömmliches Honorar.
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Folie 29
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Wichtige Punkte für die Praxis:
1. Stundensätze müssen neu frei vereinbart werden. Der § 6 alt ist
ersatzlos entfallen.
2. Verträge können nur noch nach der neuen HOAI abgeschlossen
werden.
3. KEINE Baukostenvereinbarung ohne Risikoanalyse
4. Wenn möglich Zahlungsplan vereinbaren
5. Konsequentes Vertrags- und Nachtragsmanagement wegen
anderer bzw. zusätzlicher oder geänderter Leistungen (siehe § 3
Abs. 2 und § 7 Abs. 5)
6. Die Anlagen der TA sind Bestandteil der anrechenbaren Kosten Achtung, abmindern nach § 41 HOAI neu
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Folie 30
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Wichtige Punkte für die Praxis:
7. Umbauzuschlag setzt nur noch einen Eingriff in Konstruktion oder
bestand voraus, nicht mehr einen wesentlichen Eingriff. Der
Mindestsatz i. H. von 20 % gilt nun schon ab der Honorarzone II.
8. Zur Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz unbedingt eine
vertragliche Vereinbarung treffen.
Empfehlung:
Verweis auf die amtliche Begründung zu § 35 HOAI neu –
Leistungen im Bestand.
Hier hat der Verordnungsgeber ausdrücklich ausgeführt: „Um auch
Änderungen an der vorhandenen Bausubstanz in der Regelung zum
Umbauzuschlag mit zu erfassen, wurde ….. die Marge in der ein
Zuschlag vereinbart werden kann, auf 20 bis 80 Prozent, statt bisher
20 bis 33 Prozent, erweitert.“
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Wichtige Punkte für die Praxis:
Den alten § 21 (zeitliche Trennung der Ausführung) unbedingt
vereinbaren, aber NICHT mit z. B. 6 Monaten. (Siehe auch
Honorarvereinbarung für Bauzeitverlängerung)
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Bedarfsplanung
Zu § 6 Abs. 2 HOAI (Baukostenvereinbarungsmodell) ist in der
amtlichen Begründung ausdrücklich die Bedarfsplanung nach DIN
18205 als Möglichkeit einer nachprüfbaren Kostenermittlung
benannt.
Die Bedarfsplanung ist Voraussetzung für eine Objektplanung und
regelmäßig Auftraggeberleistung.
aus DIN 18205 (Vorwort):
„Auf keinen Fall ist die Bedarfsplanung durch die
Grundlagenermittlung der Planer abgedeckt, sondern ist Aufgabe des
Bauherrn.“
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HIV-KOM - Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe nach
VOB im kommunalen Tiefbau
Zitat HIV-KOM:
a) Notwendigkeit einer Bedarfsplanung
„Wenn es beim Bauen Probleme gibt, liegt das oft an einer ungenügenden
Bedarfsplanung. Das heißt, die Bauaufgabe ist ungenügend definiert, die
Bedürfnisse von Bauherren und Nutzern wurden nicht ausreichend ermittelt und
vermittelt.
Der Bauherr ermittelt zur Vorbereitung der Vergabe von Architekten- und
Ingenieurleistungen seinen Bedarf und dessen Umsetzung in bauliche Anlagen.
Er definiert damit den Umfang des Objekts, dessen voraussichtliche Kosten und
die Projektorganisation.“
Siehe auch
Veröffentlichung der GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V.
www.ghv-guetestelle.de
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Bedarfsplanung ist Voraussetzung für die Objektplanung und
damit für die Definition des Vertragsgegenstandes in
Der Vertragsgegenstand (bei einer Objektplanung) beschreibt
das Objekt in
• räumlicher
• technischer
• gestalterischer
• finanzieller
• zeitlicher
Hinsicht …………… 
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Er dient damit der
• Leistungsbegrenzung
•
•
•
•
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Honorarsicherung
Kalkulationssicherheit
Haftungsbegrenzung
Streitvermeidung
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Beispiel 1: Regenüberlaufbecken
Beispiel für die Formulierung eines Vertragsgegenstandes
Regenüberlaufbecken mit der Bezeichnung "RÜB-4711" für das Einzugsgebiet "Musterdorf".
Grundlage der Ingenieurleistung ist der Generalentwässerungsplan mit der Bezeichnung "GEPMusterdorf" (alternativ: die Schmutzfrachtberechnung mit der Bezeichnung "SFB-Musterdorf"),
wonach das RÜB ein Nutzvolumen von "500 m³" haben soll. Das RÜB-4711 muss auf dem im
Gemeindeeigentum stehenden Grundstück 4712 errichtet werden.
Es soll ein "geschlossenes" Becken "ohne Pumpstation" und "ohne Betriebsgebäude" geplant werden.
Die Weiterleitungswassermenge zur Kläranlage A-Dorf beträgt 25 l/s.
Zielkonflikte zwischen Herstellungskosten und Betriebskosten sind zugunsten einer Minimierung der
Betriebskosten zu lösen .
Das RÜB soll zum 01.01.20xy in Betrieb genommen werden. Bei Planung und Bauüberwachung ist
darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der Schifffahrt ausgeschlossen ist.
Ästhetische Anforderungen an die Konstruktion werden nicht gestellt. Das RÜB soll nach den
a.a.R.d.T. geplant und gebaut werden.
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Folie 37
Die HOAI 2009
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ELTER
Was ist neu ?
Beispiel 1 - Erschließung:
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Insider – Beratung für Ingenieure und Verbände
Bauwerke / Leitungen
1. SW-Kanal
2. RW-Kanal
Pst.
3. Pumpstation
4. RKB
5. RRB (Zulauf-, Ablaufleitung)
RKB
6. Einleitungsbauwerk
7. Druckleitung zum HS
8. V.-+P.-T. für Pumpstation
9. V.-+P.-T. für RKB (Reinigung)
10. V.-+P.-T. für RRB (Drossel)
11. E.-Technik für Pumpstation
Nach alter und neuer HOAI sind und bleiben es 14 Objekte
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Folie 38
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Insider – Beratung für Ingenieure und Verbände
Beispiel 3 - Planung von Parkplätzen:
RW-Kanal 1
P3
Bauwerke / Leitungen
P2
1. P1 - Verkehrsanlage
Stadion
RW-Kanal 2
2. P2 - Verkehrsanlage
3. P3 Verkehrsanlage
4. Neue Zufahrt zu P3
P1
RW-Kanal 3
5. RW-Kanal 1
6. RW-Kanal 2
Neue Zufahrt
7. RW-Kanal 3
Nach alter und neuer HOAI sind und bleiben es 7 Objekte
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Folie 39
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Insider – Beratung für Ingenieure und Verbände
Honorarauswirkungen, wenn die vorhandene Bausubstanz beim Umbauzuschlag
nicht berücksichtigt wird
Hochwasserpumpwerk - Umbau u. Vergrößerung
Das Hochwasserpumpwerk hat bei seiner Errichtung insgesamt 1,5 Mio. € gekostet
und wird jetzt für 0,5 Mio. € erweitert.
alt
neu
Herstellungskosten für Umbau / Erweiterung)
500.000,00 €
500.000,00 €
Vorhandene Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a alt)
500.000,00 €
0,00 €
Summe anrechenbare Kosten
1.000.000,00 €
500.000,00 €
Honorar gem. Honorarzone IV - Mindestsatz
Erhöhung für Ausführungsplanung gem. § 55 Abs. 4
Zwischensumme
70.666,00 €
14.133,20 €
84.799,20 €
45.607,00 €
0,00 €
45.607,00 €
Umbauzuschlag (Mindestsatz 20%)
Summe Honorar
16.959,84 €
101.759,04 €
9.121,40 €
54.728,40 €
Honorareinbuße gegenüber HOAI 1996
- 47.030,64 € = - 46,2 %
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Folie 40
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Insider – Beratung für Ingenieure und Verbände
Honorarauswirkungen, wenn die vorhandene Bausubstanz beim Umbauzuschlag
nicht berücksichtigt wird
HOAI alt
HOAI neu
Objekt 1
Berücksichtigen vorhandener
Bausubstanz § 10 Abs. 3a
Abwasserbehandlung
Kosten 2,0 Mio. €
Wert 8,0 Mio. €
Wert 0,0 Mio. €
Objekt 2
Hochbauten
Kosten 0,8 Mio. €
Wert 0,2 Mio. €
Wert 0,0 Mio. €
Wert ?
Wert ?
Muss frei vereinbart werden
Muss frei vereinbart werden
Ergänzen V.-+P.-T.
Kosten 1,5 Mio. €
Ergänzen E.-Technik
Wert 0,3 Mio. €
Wert 0,0 Mio. €
Kosten 0,6 Mio. €
Ergebnis :
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erheblicher Honorarverlust
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Folie 41
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7.
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Insider – Beratung für Ingenieure und Verbände
Der Wille des Verordnungsgebers – der Geist der Novelle
Worauf sich die Ingenieure und Auftraggeber einstellen
müssen
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Folie 42
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1. Mit der neuen HOAI müssen Ingenieure und Auftraggeber bzgl. der
Honorarermittlung wieder bei Null anfangen. Alles ist anders.
2. Die HOAI hat stark an Bedeutung verloren. Viiiiiiel wichtiger ist es,
sich um die vertraglichen Vereinbarungen zu kümmern.
Verträge - Verträge - Verträge - Verträge - Verträge
3. Wie die neue HOAI tatsächlich auszulegen ist, werden die
Gutachter und Gerichte erst in den nächsten 5 Jahren entwickeln.
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Folie 43
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Insider – Beratung für Ingenieure und Verbände
Der Verordnungsgeber will ausdrücklich, dass die Parteien verstärkt vertragliche
Vereinbarungen treffen (vgl. amtl. Begründung, A. Allgemeines, I. Ausgangslage
und Zielsetzung:
„Die Büros werden konsequenter als bisher zur betriebswirtschaftlichen
Kalkulation und Vertragsgestaltung angehalten, was auch zur Stärkung der
internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zu einer verstärkten
Auslandsorientierung gerade von mittelständischen Büros beiträgt.“
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Folie 44
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Insider – Beratung für Ingenieure und Verbände
Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, ihm innerhalb eines Jahres
auf der Grundlage des von der Bundesregierung angekündigten Gutachtens
zu berichten über notwendige Anpassungsmaßnahmen, insbesondere im
Hinblick auf:
• die Auskömmlichkeit der Honorarstruktur
• die Leistungsbilder
• die Anrechenbarkeit vorhandener Bausubstanz
• die Regelung der Objektüberwachung
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Folie 45