Verfassungsrecht Dr. Sigrid Lebitsch
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Transcript Verfassungsrecht Dr. Sigrid Lebitsch
Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.
Grundausbildung Gehobener Verwaltungsdienst
Grundlagen
(verfassungsrechtliche,
einfachgesetzliche)
EGVG
AVG
Allgemeine Bestimmungen
(§§ 1 bis 36 AVG)
Ermittlungsverfahren – Zweck,
Grundsätze, Beweisverfahren
Bescheiderlassung – Begriff, Arten,
Inhalt, Form, mündl., schriftl.
Mandats- und Berichtigungsbescheid
Rechtsschutz – Berufung, ao
Möglichkeiten, Schutz gegen Säumnis
Kosten
VStG
– Allgemeine Grundsätze,
ordentliches Strafverfahren,
abgekürzte Verfahren,
Berufungsverfahren vor den UVS
Juristische
Juristen
Begriffe für Nicht-
Grundlagen
(verfassungsrechtliche,
einfachgesetzliche)
EGVG
AVG
Allgemeine Bestimmungen
(§§ 1 bis 36 AVG)
•
•
Kompetenzrechtliche Grundlagen
Bedarfskompetenz,
Verfahren vor den UVS
(bundesgesetzlich zu regeln)
Legalitätsgebot
Verfahrensrechtlich relevante
Grundrechte
•
•
Recht auf ein Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter
Schutz der Zuständigkeit
Zuständigkeit im G verankert
Recht auf ein faires Verfahren – Art 6
EMRK-Garantie für
Verwaltungsstrafverfahren, vgl UVS
Verwaltungsverfahrensgesetze
Durchführungsverordnungen
Nebengesetze
•
EGVG - Wesentliche Inhalte
Anwendungsbereich der
Verwaltungsverfahrensgesetze –
Behörden Aufzählung
•
Begriffsbestimmungen
•
Straftatbestände
•
Allgemeines – auch nochmals
verfassungsrechtliche Bedeutung
Zuständigkeitsveränderungen
müssen gesetzlich vorgesehen sein:
Delegation, Devolution, Mandat,
Arrogation
•
•
•
§ 6 Abs 1 AVG
Pflicht zur amtswegigen Wahrnehmung der
Zuständigkeit,
auf Gefahr des Einschreiters weiterleiten,
oder
den Einschreiter an die zuständige Stelle zu
„weisen“
.
S. Z. Behördentypus
Ö. Z. Konkrete Einzelbehörde
•
•
•
Subsidiäre Regelungen
Bundesverwaltung (§ 2 AVG)
Landesverwaltung (§ 3 Abs 3 BHGesetz)
Örtliche Z: § 3 AVG- verschiedene
Anknüpfungspunkte in örtlicher Hinsicht
Einvernehmliches
Vorgehen –
gleichlautende Bescheide
Kein
Einvernehmen-Devolution an die
sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde
Entweder mehrere Behörden wollen
zuständig sein oder nicht zuständig
sein
Lösung durch sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde, diese
entscheidet aber nicht in der Sache
Psycholog. Hemmung
Absolute Gründe (nachprüfbar,
Verwandtschaft, Lebenspartnerschaft,
Bevollmächtigte,
Entscheidungsbeteiligte)
Relative Gründe (Feindschaft,
Freundschaft)
Vertretung
Kein
Ablehnungsrecht
Keine
Unzuständigkeit
Verfahrensmangel
Beteiligte – weiterer Kreis; jeder auf den
sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht o.
der die Tätigkeit einer B in Anspruch nimmt
Partei – ganz bestimmte Beteiligte,
Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse
Besondere Verwaltungsvorschrift legt die
Parteistellung fest, nicht immer
ausdrücklich, oft nur interpretierbar.
(bloße) Legalparteien, Formalparteien,
Amtsparteien – kein subjektiver
Rechtsanspruch – bestimmte Verfahrensrechte
kommen zu – Gesetz muss diese bestimmen
Parteirechte
Folgen der Verletzung der Parteistellung?
Folgen der Nicht-Wahrung der Parteirechte?
Begriffe
Vertreter – gewillkürte und
gesetzliche
Bevollmächtigte: jeder
Eigenberechtigte, kein Anwaltszwang
Wie muss Vollmacht erteilt werden?
•
•
Begriff
Einteilung
Schriftliche, mündliche, telefonische
Anträge und sonstige Mitteilungen
Formfreiheit?
nicht ganz: Rechtsmittel und
fristengebundene oder –auslösende
schriftlich
Schriftliche Anbringen:
Postweg oder jede technische Form – Mail, soweit nicht
besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind –
Internet-Bekanntmachung (technische Voraussetzungen
oder organisatorische Beschränkungen)
Mündliche Anbringen:
Persönlich vor Behörde vortragen – AV, NS –
Beurkundung
Telefonische Anbringen:
Auftrag des persönlichen Erscheinens oder
Schriftlichkeit bei Untunlichkeit
Jederzeit, nur Unterschied in der
Frage, wann ein Anspruch auf
Entgegennahme besteht
Amtsstunden und
Parteienverkehrszeiten
Sog. Verbesserungsauftrag, sowohl bei inhaltlichen
als auch formellen Mängeln
Ist eine verfahrensrechtliche Anordnung,
Zurückweisung, wenn Auftrag nicht
nachgekommen wird (bei nicht durch berufsmäßige
Parteienvertreter vertretenen Personen muss
Zurückweisung ausdrücklich angedroht werden)
Angemessene Frist
Zurückweisungsbescheid ist keine Entscheidung in
der Sache
Nötige
Anleitung im Hinblick auf
Verfahrenshandlungen und Aufklärung
über Rechtsfolgen der Handlungen
Keine
Bindung der Behörde an
Auskünfte – Rechtslage
(Legalitätsgebot)
Unterschied
zur Rechtsmittelbelehrung
•
Beurkundung eines mündlichen Vorganges,
Rechtsmittel können grundsätzlich nicht zur NS
eingebracht werden (außer Einsprüche
Strafverfgg, Strafberufungen) – öff. Urkunde,
Beweiskraft
Aufbau und wesentliche Bestandteile
Unterschriftserfordernisse: EDV nicht erforderl.
Leiter der Amtshandlung
Wiedergabe bzw Zustellung und
Einwendungsmöglichkeit 2 Wochen
Einfachere Beurkundungsform
Unterschrift und Datum – EDV
(Identitäts- und
Authentizitätsnachweis)
Ein zentrales Parteirecht, subjektives
Verfahrensrecht
Zweck
Einschränkungen
Gleichbehandlungsgrundsatz
Rechtsfolgen der Verweigerung
Vorgangsweise
•
Weiter Begriff, Primat mündliche Erledigungen
Effizienzprinzip (neu mit Hinweis AV und NSPrimat mündl.Erled.)
Schriftliche Erledigungen, bei gesetzl. Anordnung
oder Parteiverlangen
Formvorschriften von Erledigungen allgemein
Besondere Erledigungen – Bescheide vgl §§56ff
Allgemeines Recht der Behörde zu Vorladung –
Amtsbereich, Ausnahme UVS
Mindestanforderungen für den Inhalt einer
Ladung
Einfache Ladung
Ladungsbescheid – Durchsetzung des
Erscheinens, direkt beim VwGH/VfGH
bekämpfbar
Verweisung
§
auf das ZustellG
22 – Erfordernis von
Zustellnachweis bei „Wichtigkeit“,
Zustellung zu eigenen Handen bei
„besonderer Wichtigkeit“ oder
„gesetzliches vorgesehen“.
•
•
•
Anwendungsbereich – Zustellungen
von Dokumenten von Gerichten und
Vwbehörden
Systematik
Allgemeine Bestimmungen
Physische Zustellung
Elektronische Zustellung (nur für Z
von Vwbehörden)
•
•
•
•
•
•
•
•
Begriffsbestimmungen
Empfänger
Dokument (behördliche Erledigung)
Abgabestelle (Whg, Unterkunft,
Betriebsstätte…)
Elektronische Zustelladresse
Post
Zustelldienst
Ermittlungs- und Zustelldienst
Kunde (nur bei elektron. Z. im Verhältnis zum
Zustelldienst)
Wer darf zustellen? § 3 –Zustelldienst, Behörde, Organe
der Gemeinden
Zusteller=funktionell Organ der Behörde
Zustellverfügung
Mehrmalige Z, Heilung von Z-mängeln
Pflicht zur Bekanntgabe bei Änderung der Abgabestelle
im laufenden Verfahren
Zustellungsbevollmächtigter
Empfänger
•
•
•
und erforderliche
sonstige Angaben:
Zustelladresse
Zustellform (mit oder ohne
Nachweis, Eigenhand-, Ersatz-)
Art der Zustellung (phys.,
elektronisch…)
ohne Zustellnachweis
mit Zustellnachweis (Eigenhand, Ersatz)
durch Hinterlegung ohne Zustellversuch
Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei
der Behörde
Zustellung am Ort des Antreffens
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Nur für Vwbehörden, Gerichte, eigene
Regelungen, Wirksamkeit ab 1.1.2011
Weiterhin zulässig: einfache Zustellung
ohne Nachweis mittels Mail oder Fax, gilt
mit Zeitpunkt des Einlangens als zugestellt
(Beweislast Behörde)
Elektronische Zustellung über spezielle
Zustelldienste
Zustelldienst wird vom BK behördlich zugelassen
Bürgerkarte, Anmeldung beim Zustelldienst
Behörde hat über Ermittlungs- und Zustelldienst zu
ermitteln, ob Empfänger bei Zustelldienst angemeldet
ist
Verkehr zwischen Zustelldienst und Empfänger, 2
elektron. Verständigungen, maximal 4 Wochen
Bereithaltung
Verschiedene der physischen Zustellung nachgebildete
Vermutungsfristen für die bewirkte Zustellung
•
•
•
•
•
Arten: Gesetzliche Fristen, Behördliche Fristen
Fristenberechnung
Allgemein
Einberechnung von Sonn- und Feiertagen, Enden
der Frist
Einberechnung des Postenlaufes, Zeit der Übergabe
an den Zustelldienst
Wann gelten Anbringen als eingebracht, wenn nicht
im Postweg oder über Zustelldienst übermittelt?
Tatsächliche Übergabe, Einlaufkasten-Einwurf,
Eintreffen bei Behörde-auch außerhalb der
Amtsstunden
Disziplinarmittel zum ordnungsgemäßen
und störungsfreien Ablauf des
Verwaltungsverfahrens
Ordnungsstrafen bei Störung von
Amtshandlungen
Mutwillensstrafen bei Eingaben
Rechtschutz beim UVS (Berufung)
Ermittlungsverfahren – Zweck,
Grundsätze, Beweisverfahren
Bescheiderlassung – Begriff, Arten,
Inhalt, Form, mündl., schriftl.
Mandats- und Berichtigungsbescheid
Rechtsschutz – Berufung, ao
Möglichkeiten, Schutz gegen Säumnis
Zweck
•
•
Feststellung des für die Erledigung der
Sache maßgeblichen Sachverhaltes
Gelegenheit für Parteien zur
Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen
Grundsätze
(Aufzählung und Inhalt der
Grundsätze genau wissen)
Was ist eine Vorfrage und wie kann die
Behörde sie behandeln?
Konsequenzen einer unrichtigen
Vorfragenbeurteilung?
Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (für
UVS interessant)
Pflicht zur Durchführung?
Konzentrationsmaxime
Präklusionswirkung
Anberaumung (persönl. Verständigung,
Anschlag, Verlautbarung und ev. noch
besondere im Gesetz vorgesehene,
Form); diverse Hinweise:
Präklusion – Verlust der Parteistellung,
wenn nicht rechtzeitig Einwendungen
erhoben werden; bei Präklusion auch
keine Bescheidzustellung-Rechtschutz
bei unverschuldeter Säumnis
Zweck
und Begriff
Welche
Tatsachen bedürfen keines
Beweises?
Grundsatz der Unbeschränktheit der
Beweismittel
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Grundsatz der Mittelbarkeit (Aunahme
UVS-Verfahren)
Grundsatz der Unbeschränktheit der
Beweismittel
AVG: Zeugen, Urkunden,
Sachverständige, Augenschein
Sachverständige: Amtliche
Sachverständige, Nichtamtliche
Sachverständige, Kostenfolgen
Bescheid – zentral, gesamtes VwRechtsschutzsystem darauf
aufgebaut
Kriterien eines Bescheides: individuell
bez. P, Außenverhälntis, förmlich
erlassen, normativer Abspruch,
indem Rechte oder Pflichten gestaltet
oder festgestellt werden und der
Rechtskraft fähig.
Leistungsbescheide
Rechtsgestaltungsbescheide
Feststellungsbescheide
formelle
Erfordernisse
Bestandteile:
•
•
•
Spruch
Begründung
Rechtsmittelbelehrung
Wann
gilt ein Bescheid als erlassen? Wann
tritt die Rechtswirkung ein? Wann tritt die
Rechtskraftwirkung ein?
Schriftliche
Mündliche
Was
Bescheide
Bescheide
hat der Bescheiderlassung
grundsätzlich voranzugehen?
Ladungsbescheid
SV von vornherein klar gegeben
Mandatsbescheid
Vorschreibung
von Geldleistungen
nach einem gesetzlich,
statutarisch oder tarifmäßig
feststehenden Maßstab
Unaufschiebbare
Maßnahmen bei
Gefahr im Verzug
Vorstellung binnen 2 Wochen
Einleitung des Ermittlungsverfahrens
binnen 2 Wochen
Wird Ermittlungsverfahren nicht
eingeleitet, dann tritt Bescheid von
Gesetzes wegen außer Kraft.
Schreib- Rechenfehler, oder sonstigen
solchen gleichzuhaltende, offenbar auf
einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten
können jederzeit von Amts wegen berichtigt
werden
auch Fehler, die auf einem technisch
mangelhaften Betrieb der EDV-Anlage
beruhen
Berufungsverfahren
Sondervorschriften für Verfahren vor
den UVS
Außerordentliche Rechtsmittel
Möglichkeiten von Amts wegen zur
Durchbrechung der Rechtskraft
Ordentliche
Rechtsmittel:
solange Bescheid noch nicht rechtskräftig
ist – ohne besondere Voraussetzungen
möglich – zentrales Rechtsmittel: Berufung
Außerordentliche
Rechtsmittel:
nach Rechtskraft des Bescheides – nur unter
besonderen Voraussetzungen oder aus
besonderen Gründen möglich
Formell: Unanfechtbarkeit durch
ordentliche Rechtsmittel (dh
Berufung ist nicht mehr möglich)i
Materiell: Wirksamwerden der im
Spruch begründeten oder
festgestellten Rechte und Pflichten
Die durch den Spruch auferlegten Pflichten
können durch Zwangsmaßnahmen
durchgesetzt werden
Grundsätzlich tritt die Vollstreckbarkeit erst
nach Rechtskraft und Ablauf einer ggf
vorhandenen Leistungsfrist ein – außer eine
Berufung wurde die aufschiebende Wirkung
(schon im Bescheid) aberkannt
Aufschub der Bescheidwirkungen
(Rechtskraftwirkung,
Vollstreckbarkeitswirkung)
Grundsätzlich immer durch die
Berufung (außer bei Ausschluss durch
den berufungsgegenständlichen
Bescheid)
Schriftlich
Bescheidbezeichnung
Begründeter
2
Antrag
Wochenfrist
Bei
der Behörde, die den Bescheid in
erster Instanz erlassen hat
Verfahrensgrundsätze
•
Kein Neuerungsverbot
•
Parteiengehör
Berufungsvorentscheidung
(durch die bescheiderlassende
Behörde)
durch
die Berufungsbehörde
•
Zurückweisung
(Unzulässigkeit, Versäumung der
Rechtsmittelfrist)
Stattgabe (Aufhebung oder Abänderung)
Nicht möglich: Abweisung
Rechtsmittel: 2 Wochen Vorlageantrag,
Berufungsbehörde wird zuständig und
Vorentscheidung tritt außer Kraft
Volle Tatsachenkognition, Abänderung
in jeder Richtung
Ermittlungen selbst anstellen oder
untergeordnete Behörde beauftragen
(Effizienzprinzip)
Änderungen in der Sach- und
Rechtslage sind zu berücksichtigen
Zurückweisung
Abweisung
Stattgabe und Abänderung des
Bescheides – meritorische Entscheidung,
in der Sache
Stattgabe und Aufhebung des Bescheides
wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des
SV und Zurückverweisung zur
neuerlichen Verhandlung und
Entscheidung an die erste Instanz –
kassatorische Entscheidung
•
•
•
•
•
•
Zuständigkeiten
Anträge und Berufungen (nach Gesetz)
Maßnahmebeschwerden
Devolutionsanträge (sofern
Berufungsbehörde)
Besonderheiten im Verfahren
Öffentlichkeit des Verfahrens
Unmittelbarkeit
Parteistellung
Tatsachenkognition durch
Widerspruch der belangten
Behörde beschränkt - § 67 h
6
Wochen-Frist
Bei
Stattgabe: Maßnahme wird für
rechtswidrig erklärt
Kostenersatzpflicht
•
•
Grundsatz: Ist Rechtskraft eingetreten, liegt
entschiedene Sache vor und Anträge sind
zurückzuweisen.
Es kann aber bestimmte Gründe geben,
dass diese Rechtskraft durchbrochen wird:
amtswegige Möglichkeiten,
außerordentliche Rechtsmittel.
•
•
•
Begünstigende Abänderung bzw
Aufhebung von (belastenden)
Bescheiden - § 68 Abs 2 AVG:
durch die Behörde, die B in letzter
Instanz erlassen hat,
UVS, wenn dieser den B erlassen hat
sachl. In Betracht kommende
Oberbehörde in Wahrnehmung des
Aufsichtsrechtes
•
•
•
es
Bei Bescheiden, aus denen ein Recht erwachsen
ist, belastende Abänderung nur möglich, wenn
dies aus bestimmten öffentlichen Gründen
notwendig und unvermeidlich:
Zur Beseitigung von das Leben oder die
Gesundheit von Menschen gefährdenden
Missständen oder
Zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher
Schädigungen
Befugnis wie nach § 68 Abs 2 AVG
4
alternativ vorzuliegende Voraussetzungen
für eine (nicht rückwirkende)
Nichtigerklärung von B durch die sachlich in
Betracht kommende Oberbehörde:
•
•
•
•
unzuständige Behörde oder unrichtig
zusammengesetzte Kollegialbehörde,
strafgesetzwidriger Erfolg,
tatsächlich undurchführbar,
wenn B an einem durch gesetzliche Vorschrift
ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler
leidet.
Wiederaufnahme
§ 69
des Verfahrens -
Wiedereinsetzung
Stand - § 71
in den vorigen
Erschleichungstatbestand
Neuerungstatbestand
Vorfragentatbestand
Antrag bei erstinstanzlicher Behörde einbringen
und Entscheidung über die Wiederaufnahme trifft
letztinstanzliche Behörde
Absolute und relative Frist (3 J. 2 Wo)
•
•
unverschuldete Fristversäumnis oder
unverschuldete Versäumung einer Verhandlung
Glaubhaftmachung, dass Versäumung durch
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
bewirkt worden ist und die Partei nicht mehr als
ein minderer Grad des Versehens trifft,
Berufungsfrist muss deshalb versäumt worden
sein, weil Bescheid fälschlich die Belehrung
enthielt, dass keine Berufung zulässig ist bzw
keine RMB oder Rmfrist enthielt.
ohne
unnötigen Aufschub
Devolutionsantrag
nach 6
Monaten zulässig, wenn
überwiegendes Verschulden an
der Säumnis die Behörde trifft.
Kosten
VStG
– Allgemeine Grundsätze,
ordentliches Strafverfahren,
abgekürzte Verfahren,
Berufungsverfahren vor den UVS
Juristische
Juristen
Begriffe für Nicht-
•
•
•
Grundsatz: Gebietskörperschaft trägt die
Kosten
Überwälzung an Parteien in folgenden
Fällen:
Barauslagen
Kommissionsgebühren
Verwaltungsabgaben
Die
Definitionen und die einzelnen
Rechtsvorschriften dazu muss man wissen!
•
•
•
•
Allgemeines und Abgrenzungen
Strafbarkeitsvoraussetzungen:
Keine Rückwirkung von Strafgesetzen
Zurechnungsfähigkeit
Schuld
Territorialprinzip (Ausnahme EUVollstreckungsverwaltungsgesetz)
Verwaltungsvorschriften (Strafart und
Strafsatz)
§ 10 Abs 2 VStG: subsidiärer
Strafrahmen- € 218 oder 2 Wochen
Freiheitsstrafe
Strafarten
Ermessen bei Strafbemessung
Ao Milderung
Absehen von der Strafe
Ordnungsgemäßes Verfahren
Offizialmaxime
•
•
Zuständigkeit:
Sachlich, BVB, BPD, UVS
Örtlich, Tatort, Abtretungmöglichkeit
Kumulationsprinzip (Zusammentreffen
verschiedener strafbarer Handlungen)
Verfolgungsverjährung – 6 Monate nach
Abschluss des strafbaren Verhaltens
Strafbarkeitsverjährung – 3 Jahre nach
Abschluss des strafbaren Verhaltens
Vollstreckbarkeitsverjährung- 3 Jahre
nach Rechtskraft
Festnahme - § 35 VStG
Sicherheitsleistung
Beschlagnahme
Zeugen
•
•
•
•
•
Nur im Fall der „Verurteilung“ ergeht ein
Bescheid, der heißt „Straferkenntnis“.t
Inhalt des Spruches des
Straferkenntnisse:
Tatumschreibung, Tatzeit, Tatort
Verwaltungsvorschrift
Strafe und Gesetzesbestimmung
ggf Ausspruch über privatrechtliche
Ansprüche
Kostenvorschreibung
mit begründetem Aktenvermerk
Verständigung des Beschuldigten nur,
wenn er gegen den ihn gerichteten
Verdacht wusste.
Bescheid, dann wenn noch eine P
Berufungsrecht hat
(Privatanklagesachen).
Anzeige,
automat. Überwachung
Geldstrafe
bis € 365,--
Verordnung
der Behörde, einzelne
Tatbestände max € 300,--
Rechtsmittel:
Einspruch 2 Wo, B außer Kraft,
ordentliches Verfahren,
Verschlechterungsverbot
Verordnung der Behörde, Tatbestände,
max € 220,--
Keine Verfolgungshandlung
4 Wochen Einzahlungsmöglichkeit
Keine Einzahlung gegenstandslos
Kein Bescheid
Ermächtigung durch die Behörde an besonders
geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht,
Festlegung der Strafhöhe in Ermächtigung (max
Höhe ist in Verwaltungsvorschriften festgelegt)
Einzahlungsmöglichkeit binnen 2 Wochen
Keine Einzahlung-Anzeige
Möglichkeit des Absehens von der Anzeige
Kein Bescheid
Nur 2 Instanzen
Berufung kann mündlich zur NS gegeben werden
Ausnahmslos aufschiebende Wirkung
Verschlechterungsverbot
Entscheidungsfrist für UVS von 15 Monaten mit der
Wirkung der Einstellung falls keine rechtzeitige
Entscheidung
Verfahrensgrundsätze des UVS wie nach AVG:
Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit, Parteistellung
Berufungsvorentscheidung zum Vorteil des
Bestraften (auch) hier möglich
Einzelmitglied bis € 2000,-- und keine
Verhängung einer primären Freiheitsstrafe
Vollstreckungsbehörden
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Geldleistungen
Erzwingung
vertretbarer/unvertretbarer
Leistungen
bei der Dienstprüfung
wünscht
Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.