Informationsveranstaltung zum - Kommunale Verwaltung

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Informationsveranstaltung zum
Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Gesetz zur Fortentwicklung des
Kommunalrechts
❙
ändert
❙
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
❙
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
❙
Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
❙
Kommunalwahlgesetz
❙
Sächsisches Beamtengesetz
❙
Sächsisches Kommunalabgabengesetz
❙
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Gesetz zur Fortentwicklung des
Kommunalrechts
❙
❙
hebt auf
❙
Sächsisches Eigenbetriebsgesetz
❙
Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte
❙
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden
ermächtigt
❙
zur Neubekanntmachung SächsGemO, SächsLKrO, SächsKomZG, KomWG
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen der
GEMEINDEORDNUNG FÜR DEN
FREISTAAT SACHSEN
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Aufnahme des Sports in den
Aufgabenbereich der Gemeinde
❙
§ 2 SächsGemO
❙
Gemeinden schaffen auch die für das sportliche Wohl ihrer Einwohner
erforderlichen öffentlichen Einrichtungen
❙
z.B. finanzielle/sachliche Unterstützung von örtlichen Sportvereinen und
-veranstaltungen, Talent- und Nachwuchsförderung in Sportschulen;
Sportanlagen als öffentliche Einrichtungen
❙
verfassungsrechtlich geschützt, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 84 Abs. 1
Satz 1 SächsVerf;
Sportförderung ist Staatsziel, Art. 11 SächsVerf
❙
hieraus resultiert kein konkreter Anspruch, weder eines Vereins oder Bürgers
gegenüber der Gemeinde noch der Gemeinde gegenüber dem Freistaat
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Regelung zu Großen Kreisstädten
❙
§ 3 SächsGemO
❙
Institution „Große Kreisstadt“ hat sich bewährt
❙
Übertragung des Inhalts des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Großen
Kreisstädte in die Gemeindeordnung
❙
Einwohnerzahl ab 17.500 in drei aufeinander folgenden Jahren berechtigt zum
Antrag; hier wird eine ausreichende Organisations- und Personalausstattung für
die zusätzlichen Aufgaben einer Großen Kreisstadt vorausgesetzt
❙
Zuständigkeit für Erklärung sowie Widerruf liegt beim SMI
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Satzungsrecht
❙
§ 4 SächsGemO
❙
Pflicht für die Gemeinden, eine Hauptsatzung zu erlassen
❙
mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats
❙
einheitliche Gestaltung des Ortsrechts / verbindliche Schaffung eines
zentralen Regelwerks
❙
Inhalt: nach SächsGemO der Hauptsatzung vorbehaltene Regelungsgegenstände
sowie weitere, für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Satzungsrecht
❙
§ 4 SächsGemO
❙
Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich in vollem Wortlaut
anzuzeigen
❙
Rechtsaufsichtsbehörde kann überprüfen, ohne vom Informationsrecht Gebrauch
machen zu müssen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bezeichnung „Stadt“ /
sonstige überkommene Bezeichnungen
❙
§ 5 SächsGemO
❙
Übertragung der Zuständigkeit der Verleihung von der Staatsregierung auf das
SMI
❙
falls sonstige Bezeichnungen bei Gemeindeeingliederungen oder –vereinigungen
für die künftige gesamte Gemeinde (und nicht nur für den betreffenden
Gemeindeteil) gelten sollen, müsste dies in der Vereinbarung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2)
aufgenommen oder beantragt (§ 5 Abs. 3 Satz 2) werden
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Unterrichtung der Einwohner in
elektronischer Form /
Bereithalten elektronischer Formulare
❙
§§ 11, 13 SächsGemO
❙
Gemeinde soll sich bei der Information der Einwohner über die allgemein
bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises auch elektronischer
Formen bedienen
❙
Gesetzesanpassungen an moderne Formen elektronischer Kommunikation
❙
jede Art telekommunikativer Übermittlung
❙
Ordnungsvorschrift, keine einklagbare oder mit aufsichtlichen Mitteln
erzwingbare Pflicht
❙
ferner: Bereithalten künftig benötigter Formulare, die von anderen Behörden
überlassen werden, soweit möglich auch in elektronischer Form
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Petitionsrecht
❙
§ 12 SächsGemO
❙
Petitionsrecht steht jeder Person zu, nicht nur Einwohnern der Gemeinde
❙
Einschränkung auf Einwohner nicht möglich wegen Art. 17 GG, Art. 35 SächsVerf
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Ehrenamtliche Tätigkeiten
❙
§§ 17 bis 21 SächsGemO
❙
Klarstellung, dass auch Personen, die keine Bürger der Gemeinde sind,
mit deren Einverständnis eine ehrenamtliche Tätigkeit übertragen werden kann
❙
Zuständigkeitsregelung für die Entscheidung über die Ablehnung / Beendigung
bei Ortschaftsräten / ehrenamtlichen Bürgermeistern
❙
Vertretungsverbot wird auf ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher
ausgedehnt
❙
außer Rechtsanwälte auch Steuerberater / andere rechtsberatende Berufe
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Ehrenamtliche Tätigkeiten
❙
§§ 17 bis 21 SächsGemO
❙
Beschränkung des Vertretungsverbots auf das zwingend Notwendige
❙
Verstoß ist Ordnungswidrigkeit (§ 124)
❙
Ausschluss wegen Befangenheit bei bestimmten Funktionen nunmehr in allen
juristischen Personen des privaten Rechts (zuvor nur Gesellschaft)
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Einwohnerversammlung / Einwohnerantrag
❙
§§ 22, 23 SächsGemO
❙
Vorsitz kann an fachlich zuständigen Bediensteten übertragen werden
❙
z.B. wenn Gegenstand besondere Fachkenntnisse verlangt oder aufgrund der
besonderen Verhältnisse in Großstädten
❙
Gemeinderäte und Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen für Fragen zur
Verfügung stehen
❙
beim Antrag auf Einwohnerversammlung ist die elektronische Form
ausgeschlossen
❙
Nachweis / Überprüfung des Quorums nur aufgrund Unterschriftenlisten möglich;
Sicherheits-/ Praktikabilitätsgründe
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Einwohnerversammlung / Einwohnerantrag
❙
§§ 22, 23 SächsGemO
❙
Vertrauensperson / stv. Vertrauensperson zur Entgegennahme von Mitteilungen
oder Entscheidungen bzw. zur Abgabe von Erläuterungen soll benannt werden
❙
Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bürgerentscheid
❙
§ 24 SächsGemO
❙
Entscheidung der Bürger anstelle des Gemeinderats
❙
Bürgerentscheid steht Gemeinderatsbeschluss gleich und ist dementsprechend
wie eine Beschlussvorlage zu formulieren
❙
bei Beschluss des Gemeinderats ist eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder erforderlich
❙
dreijährige Sperrwirkung für einen Bürgerentscheid ersetzenden Beschluss des
Gemeinderats
❙
insoweit Gleichstellung mit der Sperrwirkung eines Bürgerentscheids
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bürgerbegehren
❙
§ 25 SächsGemO
❙
Ausschluss der elektronischen Form
❙
wegen Sicherheit / Praktikabilität des Nachweises des Quorums anhand von
Unterschriftenlisten
❙
Absenkung des gesetzlichen Quorums auf 10 vom Hundert
❙
Stärkung unmittelbarer Demokratie
❙
Vereinheitlichung der Vorschriften über Vertrauenspersonen für alle Verfahren mit
Bürgerbeteiligung
❙
nicht nur Vorschlag zur Kostendeckung, sondern zum Ausgleich der
Einnahmeausfälle
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bürgerbegehren
❙
§ 25 SächsGemO
❙
schriftliche Anzeigepflicht des Bürgerbegehrens vor Beginn der
Unterschriftensammlung
❙
Einreichung spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den erforderlichen
Unterschriften
❙
die Unterschriftleistenden müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des
Bürgerbegehrens Gemeindebürger sein
❙
Zahl der ungültigen Unterschriften wird reduziert
❙
Glaubwürdigkeit / Aktualität wird gestärkt
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bürgerbegehren
❙
§ 25 SächsGemO
❙
innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher
Sitzung, sofern gegen Beschluss des Gemeinderats gerichtet
❙
Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erfolgt kostenfrei
❙
über Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Aufgaben des Gemeinderats
❙
§ 28 SächsGemO
❙
neuer Katalog der Vorbehaltsaufgaben
❙
schließt ein:
❙
Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde
❙
Verleihung / Aberkennung des Ehrenbürgerrechts
❙
Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der
Beigeordneten
❙
Entscheidung über die Annahme / Vermittlung von Spenden, Schenkungen,
ähnlichen Zuwendungen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Aufgaben des Gemeinderats
❙
§ 28 SächsGemO
❙
❙
schließt ein:
❙
Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes
❙
Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers
gestrichen:
❙
die Festsetzung von Tarifen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Aufgaben des Gemeinderats
❙
§ 28 SächsGemO
❙
Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auch über die
Einstellung der Gemeindebediensteten (Klarstellung)
❙
Absenkung des Quorums für Informations- und Akteneinsichtsrecht auf ein
Fünftel; sofern Ausschuss bestellt wird, gilt Geschäftsgang für beratende
Ausschüsse
❙
Anfragen sind grundsätzlich vom Bürgermeister innerhalb vierwöchiger Frist zu
beantworten
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Wählbarkeit für Gemeinderat
❙
§ 31 SächsGemO
❙
wählbar sind die Bürger der Gemeinde
❙
auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hinderungsgründe für Gemeinderat
❙
§ 32 SächsGemO
❙
Ehrenbeamte / Ruhestandbeamte sind ausgenommen
❙
Arbeitnehmer statt Angestellte
❙
nicht Arbeiter (vgl. Art. 137 GG)
❙
nur noch leitende Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt
❙
auch die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und
Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen
Rechnungshofes
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hinderungsgründe für Gemeinderat
❙
§ 32 SächsGemO
❙
Entfall der Regelung für Angehörige oder Geschäftspartner (Gesellschafter an
derselben Gesellschaft) von Bürgermeistern und Beigeordneten
❙
Feststellung des Hinderungsgrundes ist Verwaltungsakt
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Ausscheiden aus dem Gemeinderat
❙
§ 34 SächsGemO
❙
Verpflichtung des Gemeinderats, das Ausscheiden unverzüglich festzustellen
❙
bis zur Feststellung bleibt Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats
unberührt
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Fraktionen
❙
§ 35 a SächsGemO
❙
in Gemeinden ab 30.000 Einwohnern sollen den Fraktionen Mittel für sächliche
und personelle Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt werden
❙
Fraktionsfinanzierung ist Haushaltsaufgabe der Gebietskörperschaft
❙
Gewährung und Höhe richten sich nach Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit, zudem Erfordernis der allgemeinen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft
❙
Arbeitnehmer der Fraktionen können zu nichtöffentlichen Sitzungen des
Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben, sofern die Geschäftsordnung
dies vorsieht
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Einberufung der Gemeinderatssitzung
❙
§ 36 SächsGemO
❙
Gemeinderat kann auch in elektronischer Form einberufen werden (auch Nutzung
des Ratsinformationssystems möglich)
❙
steht gleichrangig neben schriftlicher Form
❙
Näheres regelt die Geschäftsordnung
❙
Streichung der Bestimmung, wonach der Gemeinderat mindestens einmal im
Monat einzuberufen ist
❙
Deregulierung; Einberufung, ohne dass die Geschäftslage es gebietet, erscheint
unangemessen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Einberufung der Gemeinderatssitzung
❙
§ 36 SächsGemO
❙
stattdessen Einberufung des Gemeinderats bei Antrag eines Fünftels der
Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstand
❙
Stärkung Minderheitenrechte
❙
außerdem können auch Fraktionen einen Verhandlungsgegenstand auf die
Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung setzen lassen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Ordnungsverstöße
❙
§ 38 SächsGemO
❙
bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein
Mitglied für mehrere, höchstens jedoch drei Sitzungen ausschließen
❙
Mittelweg zwischen Aufrechterhaltung eines geordneten Sitzungsablauf und
freiem Mandat des Gemeinderats
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beschlussfassung
❙
§ 39 SächsGemO
❙
Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren bei Gegenständen einfacher Art
und geringer Bedeutung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren
❙
Streichung des Offenlegungsverfahrens aufgrund fehlender praktischer Relevanz
❙
Klarstellung, dass eine Entscheidung des Bürgermeisters anstelle des
Gemeinderats wegen Befangenheit erst in der zweiten Sitzung möglich ist
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Niederschrift
❙
§ 40 SächsGemO
❙
für die Niederschrift des wesentlichen Inhalts der Verhandlungen des
Gemeinderats ist die elektronische Form ausgeschlossen
❙
Niederschrift ist öffentliche Urkunde mit Nachweis- und Informationsfunktion
❙
ausschließlich elektronische Form ist unzweckmäßig
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beschließende Ausschüsse
❙
§ 41 SächsGemO
❙
Absenkung des Quorums für das Verlangen der Mitglieder eines beschließenden
Ausschusses, eine Angelegenheit bei besonderer Bedeutung dem Gemeinderat
zur Beschlussfassung zu unterbreiten, auf ein Fünftel
❙
Stärkung Minderheitenrecht
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Zusammensetzung der beschließenden
Ausschüsse
❙
§ 42 SächsGemO
❙
im Falle einer Nichteinigung kommt anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder
ein Beschluss des Gemeinderats in Betracht, nach welchem sich alle oder
einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen
zusammensetzen (Benennungsverfahren)
❙
Verfahrensvereinfachung
❙
Gemeinderat stellt fest, wie viele Sitze den jeweiligen Gemeindefraktionen
zustehen, wenn die Zusammensetzung des Ausschusses spiegelbildlich der
Mandatsverteilung im Gemeinderat entspricht
❙
anschließend entscheiden die jeweiligen Fraktionen, wer (aus ihrer Mitte)
entsandt wird
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Zusammensetzung der beschließenden
Ausschüsse
❙
§ 42 SächsGemO
❙
dann schriftliche Mitteilung an den Bürgermeister als Ausschussvorsitzenden,
welche namentlich benannten Fraktionsmitglieder in den Ausschuss entsandt
werden; ebenso Verhinderungsvertreter
❙
Wirksamkeit mit schriftlicher Bekanntgabe durch den Bürgermeister
❙
Möglichkeit der Abberufung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Bürgermeister
❙
nachträgliche Änderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen sind zu
berücksichtigen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Zusammensetzung der beschließenden
Ausschüsse
❙
§ 42 SächsGemO
❙
Vertreter des Bürgermeisters hat Widerspruchsrecht
❙
aber kein Eilentscheidungsrecht
❙
Regelungslücke geschlossen
❙
Klarstellung, dass Gemeinderäte als Zuhörer auch an nichtöffentlichen
Ausschusssitzungen teilnehmen können
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Mitwirkung in den Ausschüssen
❙
§ 44 SächsGemO
❙
Ausschluss von Gemeinderatsmitgliedern und Gemeindebediensteten als
sachkundige Einwohner
❙
Schließung Regelungslücke
❙
Gesetzeszweck, externen bürgerschaftlichen Sachverstand einzubinden, soll
nicht unterlaufen werden
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Ältestenrat
❙
§ 45 SächsGemO
❙
Vereinfachung der Vorschrift
❙
Erweiterung der Aufgaben des Ältestenrats; Beratung nunmehr auch im Hinblick
auf die Ausschüsse
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beirat für geheimzuhaltende
Angelegenheiten
❙
§ 46 SächsGemO
❙
Vereinfachung der Vorschrift
❙
Anzahl der Mitglieder wird durch Hauptsatzung festgesetzt, die Höchstzahl
beträgt fünf Mitglieder
❙
Vorsitzender dieses Beirats ist immer der Bürgermeister
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Wahlgrundsätze für den Bürgermeister
❙
§ 48 SächsGemO, § 44a KomWG
❙
Zusammenfassung der Wahlgrundsätze im Kommunalwahlgesetz
❙
keine neuen Bewerber für den zweiten Wahlgang
❙
ursprüngliche Regelung sollte bei ergebnisloser erster Wahl die Suche nach
geeigneten Konsensbewerbern für den zweiten Wahlgang ermöglichen
❙
Erleichterung für die Wahlbehörden
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Wählbarkeit / Hinderungsgründe
❙
§ 49 SächsGemO
❙
Unionsbürgern wird das passive Wahlrecht für das Amt des Bürgermeisters
eingeräumt als Ausdruck fortschreitender Integration in Europa
❙
Senkung des passiven Wahlalters von 21 auf 18 Jahre, um das kommunale
Wahlamt für junge Leute attraktiver zu machen
❙
Erweiterung der Inkompatibilitätsregelungen; Bürgermeister ist kommunaler
Wahlbeamter; entsprechend besteht ein Hinderungsgrund bei bestimmten
Disziplinarmaßnahmen; ebenso beim Verlust der Beamtenrechte durch
strafgerichtliches Urteil
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Wählbarkeit / Hinderungsgründe
❙
§ 49 SächsGemO
❙
Erweiterung der Inkompatibilitätsregelung, nach welcher eine gleichzeitige
Tätigkeit in der Rechtsaufsichtsbehörde und als hauptamtlicher Bürgermeister
unabhängig von der Funktion unzulässig ist
❙
Einschränkung für ehrenamtliche Bürgermeister – nur, sofern sie unmittelbar mit
der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind
❙
Hinderungsgrund auch für alle Bürgermeister, sofern sie gleichzeitig sonstiger
Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind
❙
Vermeidung von Interessenkollisionen, Transparenz, Entflechtung von
Zuständigkeiten
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Rechtsstellung des Bürgermeisters
❙
§ 51 SächsGemO
❙
Klarstellung, dass Abwahl kein Bürgerentscheid ist, sondern lediglich das
Verfahren entsprechende Anwendung findet
❙
für Bürgerbegehren zur Einleitung eines Abwahlverfahrens ist die elektronische
Form ebenfalls ausgeschlossen
❙
Klarstellung, dass der Bürgermeister wegen Befangenheit am Beschluss zur
Einleitung eines Abwahlverfahrens nicht teilnehmen kann
❙
der Beschluss ist nunmehr ohne vorherige Aussprache zu fassen
❙
Abwahl ist politischer Akt und bedarf keiner Begründung; für die Abwahl des
Bürgermeisters bestehen keine inhaltlichen Voraussetzungen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat
❙
§ 52 SächsGemO
❙
Verlängerung der bisherigen Drei-Wochen-Frist auf vier Wochen, innerhalb derer
nach einem Widerspruch eine erneute Gemeinderatssitzung stattzufinden hat
❙
nach dem Widerspruch des Bürgermeisters gegen einen Beschluss eines
beschließenden Ausschusses entscheidet nunmehr der Gemeinderat und nicht
zunächst (ein weiteres Mal) der Ausschuss
❙
Straffung und Beschleunigung der gemeindeinternen Kontrolle ohne Schwächung
der Ausschüsse
❙
Klarstellung, dass Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters auch in
Angelegenheiten gilt, die in die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses
fallen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Stellvertretung des Bürgermeisters
❙
§ 54 SächsGemO
❙
Verhinderungsstellvertretung kann bei entsprechender Gestaltung der
Hauptsatzung „gesplittet“ werden
❙
aus der Mitte des Gemeinderats gewählter Stellvertreter übernimmt Vorsitz im
Gemeinderat, Vorbereitung seiner Sitzungen und Repräsentation der Gemeinde;
nur dieser verfügt über notwendige demokratische Legitimation
❙
i. Ü. kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder
mehrere Bedienstete bestellen, die die sonstige Vertretung übernehmen
❙
trägt dem Umstand Rechnung, dass Verhinderungsvertreter nicht immer über
ausreichende Verwaltungserfahrung verfügen können
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Stellvertretung des Bürgermeisters
❙
§ 54 SächsGemO
❙
Möglichkeit der vorzeitigen Abwahl des Stellvertreters aus der Mitte des
Gemeinderats; die Regelungen orientieren sich an den Vorschriften für
Beigeordnete, jedoch ohne das Erfordernis eines zweiten Wahlganges
❙
in Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern ist der Amtsverweser zum
Beamten auf Widerruf, in Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern zum
Ehrenbeamten auf Widerruf zu bestellen
❙
Klarstellung, dass ein als Amtsverweser fungierender, bereits gewählter
Bürgermeister, der sein Amt wegen einer laufenden Wahlanfechtung nicht
antreten kann, Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen hat
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beigeordnete
❙
§ 55 SächsGemO
❙
Klarstellung, dass zwischen Verhinderungsstellvertretung und ständiger
Vertretung zu unterscheiden ist
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Rechtsstellung und Bestellung der
Beigeordneten
❙
§ 56 SächsGemO
❙
Klarstellung, dass die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen
Voraussetzungen erfüllen müssen
❙
Streichung der zweimaligen Beratung bei der vorzeitigen Abwahl von
Beigeordneten
❙
keine Aussprache vor der Beschlussfassung
❙
Akt der Abwahl erschöpft sich dennoch nicht in Stimmabgabe; beinhaltet auch
den vorangegangenen Sachvortrag des Bürgermeisters für an Fakten orientierte
Meinungsbildung der Gemeinderäte
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Rechtstellung und Bestellung der
Beigeordneten
❙
§ 56 SächsGemO
❙
Abwahl als politischer Akt bedarf keiner Begründung, keine inhaltlichen
Voraussetzungen
❙
zweite Beschlussfassung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht
Wochen nach der ersten erfolgen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hinderungsgründe für Beigeordnete
❙
§ 57 SächsGemO
❙
Klarstellung, dass für Beigeordnete die gleichen Wählbarkeitsvoraussetzungen
und die gleichen Hinderungsgründe gelten wie für den Bürgermeister
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Besondere Dienstpflichten
❙
§ 58 SächsGemO
❙
besondere Dienstpflichten gelten auch für den Amtsverweser
❙
Schließung einer Regelungslücke
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Aufgaben des Ortsvorstehers
❙
§ 67 SächsGemO
❙
Konkretisierung des Entscheidungsspielraums des Gemeinderats hinsichtlich der
Haushaltsmittel für den Ortschaftsrat
❙
Angemessenheit richtet sich verbindlich nach Gesamtausgaben der Gemeinde
sowie finanziellem Bedarf in der Ortschaft
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Aufhebung der Ortschaftsverfassung
❙
§ 69a SächsGemO
❙
neue geschaffene Vorschrift zu den Aufhebungstatbeständen der
Ortschaftsverfassung
❙
Erleichterung der Abschaffung der Ortschaftsverfassung bei fortdauernder
Beschlussunfähigkeit des Ortschaftsrats
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Stadtbezirksbeirat
❙
§ 71 SächsGemO
❙
die Vorschriften über den Geschäftsgang im Gemeinderat finden entsprechende
Anwendung
❙
Rechtsfragen wie das amtierende Handeln nach Ablauf der Wahlperiode werden
gelöst
❙
Möglichkeit der Aufhebung der Stadtbezirksverfassung schließt Regelungslücke
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen
❙
§ 73 SächsGemO
❙
Vorschrift eingefügt im Interesse der Rechtssicherheit, dafür vorgeschriebenes
Verfahren, Transparenz, Öffentlichkeit, Objektivität
❙
Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
❙
zur Erfüllung ihrer Aufgaben; auch Vermittlung an Dritte
❙
Einwerbung und Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegt
ausschließlich Bürgermeister und Beigeordneten
❙
über Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher
Sitzung
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Haushaltssatzung
❙
§ 74 SächsGemO
❙
Anpassung an die Regelungen der SächsKomHVO-Doppik; Vereinheitlichung
❙
Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit werden
nunmehr unmittelbar im Finanzhaushalt ausgewiesen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Nachtragssatzung
❙
§ 77 SächsGemO
❙
im Interesse einer flexiblen Personalwirtschaft sollen auch Abweichungen vom
Stellenplan zugelassen werden, konkret bei Mehrung oder Senkung von
Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A2 bis A10 und für vergleichbare
Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Veräußerung von Vermögen
❙
§ 90 Abs. 1 SächsGemO
❙
Erweiterung der Ausnahmen vom Verbot des Unterwertverkaufs
❙
„angemessene Nachlässe“ bisher nur zur Förderung der Bildung privaten
Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten zulässig
❙
nunmehr Ausnahmen „im besonderen öffentlichen Interesse“ zulässig,
insbesondere zur Förderung
❙
von sozialen Einrichtungen
❙
des sozialen Wohnungsbaus
❙
des Denkmalschutzes
❙
und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Veräußerung von Vermögen
❙
§ 90 Abs. 3 SächsGemO
❙
Genehmigungspflicht bei Veräußerungen von Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten nicht mehr generell, sondern nur noch bei
Unterwertveräußerungen
❙
wie auch bisher schon bedarf die Veräußerung anderer Vermögensgegenstände
unter Wert keiner Genehmigung, wenn diese geringwertig sind
❙
diese Ausnahme gilt nicht für Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Unternehmen und Beteiligungen
❙
Neuordnung der Regelungen:
❙
§ 94a als Zentralnorm (u.a. mit Schrankentrias) wurde vorangestellt
❙
§ 95a mit Regelungen für die Eigenbetriebe bei Aufhebung des
Eigenbetriebsgesetzes
❙
§ 97 aF ist weggefallen und in § 94a aufgegangen
❙
§ 100 aF ist weggefallen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Zulässigkeit unternehmerischer Betätigung
❙
§ 94a Abs. 1 SächsGemO
❙
Schrankentrias (1. öffentlicher Zweck, 2. Angemessenheit i.H.a. auf
Leistungsfähigkeit und Bedarf der Gemeinde sowie 3. Subsidiaritätsgrundsatz)
❙
Neu: Anhörungsrecht der Kammern vor Entscheidung der Gemeinde zu
unternehmerischer Betätigung
❙
Grund: Schaffung einer besseren Entscheidungsgrundlage für Gemeinderat
hinsichtlich Bedarf und Wettbewerbssituation
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Zulässigkeit unternehmerischer Betätigung
❙
§ 94a Abs. 3 SächsGemO
❙
Neudefinition für nicht-wirtschaftliche Unternehmen:
❙
Nr. 1: „Unternehmen, die Aufgaben wahrnehmen, zu denen die Gemeinde
verpflichtet ist“
❙
dadurch ist gesamter Bereich der Pflichtaufgaben privilegiert.
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Eigenbetriebe
❙
§ 95a SächsGemO
❙
mit § 95a wurde Zentralnorm für die Eigenbetriebe in die SächsGemO eingeführt
(früher: SächsEigBG und SächsEigBVO nebeneinander)
❙
§ 95a SächsGemO enthält mit den Regelungen zur Verfassung und Verwaltung
(früher im SächsEigBG geregelt) die Kern-Vorschriften
❙
sämtliche Detailregelungen zu Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und
Jahresabschluss (früher: in SächsEigBG und SächsEigBVO) finden sich in neuer
SächsEigBVO, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist
❙
SächsEigBG dadurch überflüssig geworden und zum 1. Januar 2014 außer Kraft
getreten
❙
durch Neuordnung keine Änderung des (materiellen) Eigenbetriebsrechts!
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Inhalt des Gesellschaftsvertrages
❙
§ 96a Abs. 1 SächsGemO
❙
zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit wurden Bestimmungen zum Inhalt
des Gesellschaftsvertrages in einen eigenen Paragraphen ausgegliedert (früher
in § 96 Abs. 2 aF)
❙
neue Reihenfolge der im Gesellschaftsvertrag zu regelnden Gegenstände
❙
neue Nr. 1: Zustimmung der Gemeinde zur Errichtung, Übernahme und
Beteiligung an anderen Unternehmen
❙
neue Nr. 13: bei Übernahme oder Beteiligung an anderem Unternehmen müssen
die Angaben aus dem Katalog des § 96a Abs. 1 SächsGemO im
Gesellschaftsvertrag dieses anderen Unternehmens enthalten sein bzw.
umgesetzt werden
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Inhalt des Gesellschaftsvertrages
❙
§ 96a Abs. 1 SächsGemO
❙
❙
Folge der neuen Nr. 1 und Nr. 13 :
❙
die neue Nr. 13 führt dazu, dass Katalog des § 96a Abs. 1 SächsGemO für
alle Stufen kommunaler Beteiligungen maßgeblich wird
❙
Gemeinde muss nach Nr. 1 der Eingehung einer mittelbaren Beteiligung
zustimmen – da die Nr. 1 (aufgrund Nr. 13) bei jeder neuen
Unterbeteiligung in den Gesellschaftsvertrag dieser Unterbeteiligung
aufgenommen werden muss, muss die Gemeinde nicht nur (wie bisher) für
die erste, sondern auch für jede weitere Stufe mittelbarer Beteiligungen
zustimmen
Konsequenz: Erstreckung des Gemeindewirtschaftsrechts auf alle Stufen
mittelbarer Beteiligungen! (bisher nur 1. Stufe erfasst)
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Vertretung in Unternehmensorganen
❙
§ 98 Abs. 2 SächsGemO
❙
Satz 4: bei Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat oder die
Gesellschafterversammlung durch die Gemeinde: nur Personen mit
betriebswirtschaftlicher Erfahrung und Sachkunde
❙
❙
Sachkunde-Erfordernis wird von Soll-Vorschrift zur Muss-Vorschrift
Satz 6: Wenn Gemeinde mehr als ein Mitglied in Aufsichtsrat oder
Gesellschafterversammlung entsenden kann, dann ist auch BM oder ein von ihm
benannter Bediensteter als Mitglied zu bestimmen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beteiligungsverwaltung
❙
§ 99 SächsGemO
❙
neu eingefügter Abs. 1: Pflicht zur Schaffung der Voraussetzungen für effektive
Beteiligungsverwaltung; ohne konkrete Vorgaben für Organisation der
Beteiligungsverwaltung zu treffen
❙
Abs. 4 beschränkt Angaben des Beteiligungsberichts, die der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen sind, auf die Angaben des Abs. 2
❙
❙
Beschränkung auf Angaben nach Abs. 2 verhindert, dass die Angaben nach
Abs. 3 (diese können vertrauliche Angaben enthalten) an
Konkurrenzunternehmen gelangen können
Abs. 4: zur Erleichterung der Einsichtnahme für Öffentlichkeit ist
Beteiligungsbericht das ganze Jahr zur Einsichtnahme verfügbar zu halten
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen
❙
§ 100 aF
❙
§ 100 aF entbehrlich und konnte daher entfallen, da bei Veräußerung von
kommunalen Unternehmen bereits §90 SächsGemO anwendbar ist
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Konzessionsverträge
❙
§ 101 SächsGemO
❙
Streichung der Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet,
Begrenzung auf Konzessionsverträge
❙
Energielieferungsverträge gestrichen, da infolge der Liberalisierung der
Energiemärkte (Strom, Gas) Durchleitungsrechte bestehen und sich jeder
Verbraucher seinen Versorger selbst aussuchen kann
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Anzeige-, Vorlage- und
Genehmigungspflichten
❙
§ 102 SächsGemO
❙
Systematische Neuordnung: § 102 aF enthielt nur Regelungen zur
Vorlagepflicht; die Regelungen zur Genehmigungs- und Anzeigepflicht waren in
§ 96 Abs. 4 aF enthalten
❙
Fälle der Genehmigungspflicht (Abs. 1): Rechtsgeschäfte nach § 96 Abs. 1
SächsGemO (Errichtung, Übernahme, Veränderung etc. von Unternehmen)
und Beschlüsse des Gemeinderats bei wesentlicher Veränderung oder
mittelbarer Beteiligung
❙
Fälle der Vorlagepflicht (Abs. 2): Beschlüsse über Maßnahmen und
Beschlüsse nach § 94a SächsGemO und § 101 SächsGemO
❙
Fälle der Anzeigepflicht (Abs. 3): nicht genehmigungspflichtige Änderungen
des Gesellschaftsvertrages und Rechtsgeschäfte nach § 96a Abs. 1 Nr. 2b
SächsGemO (z.B. Vermögensverfügung oder Kreditaufnahme)
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung
❙
§ 106 SächsGemO
❙
Streichung des Abs. 1 Nr. 4
❙
❙
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und
Rechnungswesen vom 7. November 2007 sieht § 87 Abs. 2 SächsGemO
eine Mitwirkung der örtlichen Rechnungsprüfung bei der Prüfung der
Programme zur Automatisierten Ausführung der Kassengeschäfte nicht
mehr vor
Klarstellung in Abs. 2 Nr. 2, dass die örtliche Rechnungsprüfung nicht nur die
nachträgliche, sondern bereits die vorbereitende Prüfung der Vergaben erfasst
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung
❙
§ 106 SächsGemO
❙
Einfügung in Abs. 2 Nr. 5 stellt sicher, dass auch die Beachtung der Vorgaben für
die Betätigung der Gemeinden in Unternehmen, an denen sie nur mittelbar
beteiligt sind, ebenfalls der Rechnungsprüfung unterliegen
❙
Abs. 2 Nr. 7 (neu) dient der Klarstellung
❙
das der örtlichen Rechnungsprüfungseinrichtung gemäß § 96a
SächsGemO unter bestimmten Umständen einzuräumende Prüfungsrecht
wird durch eine entsprechende Aufgabenzuweisung in § 106 SächsGemO
ergänzt
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Aufgaben und Gang der überörtlichen
Prüfung
❙
§ 109 SächsGemO
❙
Einfügung in Abs. 1 Nr. 1 stellt sicher, dass auch die Beachtung der Vorgaben für
die Betätigung der Gemeinden in Unternehmen, an denen sie nur mittelbar
beteiligt sind, ebenfalls der überörtlichen Rechnungsprüfung unterliegen
❙
der neue Abs. 1 Satz 2 stellt ergänzend klar, welche Unterlagen prüfungsrelevant
sind
❙
das dem Sächsischen Rechnungshof gemäß § 96a unter bestimmten
Umständen einzuräumende Prüfungsrecht wird durch eine entsprechende
Aufgabenzuweisung in § 109 Abs. 2 SächsGemO ergänzt
❙
Abs. 4 Satz 2 soll sicherstellen, dass der Gemeinderat den Prüfbericht zeitnah
und vollständig erhält, um seine Kontrollfunktion besser ausüben zu können
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Rechtsaufsichtsbehörden
❙
§ 112 SächsGemO
❙
soweit an einer Entscheidung des Landkreises dieser als Rechtsaufsichtsbehörde
aufgrund eigener kreislicher Interessen beteiligt ist, entscheidet die obere
Rechtsaufsichtsbehörde
❙
diese entscheidet ebenso, ob die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit
vorliegen
❙
Beseitigung von möglichen Interessenskonflikten
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Ersatzvornahme
❙
§ 116 SächsGemO
❙
die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Gemeinde die voraussichtlichen Kosten
der Ersatzvornahme verlangen
❙
Rechtsaufsichtsbehörde kann gegenüber Dritten Vertragspartner werden und hat
dann auch die Zahlungspflicht zu erfüllen; sie hat dann Erstattungsanspruch
gegen die Gemeinde
❙
im Gegensatz zur Gemeinde hat die Rechtsaufsichtsbehörde regelmäßig keine
eigenen Haushaltsmittel hierfür veranschlagt; es folgt finanzielle Belastung der
Rechtsaufsichtsbehörde
❙
Regelungen des SächsVwVG nicht anwendbar
❙
Handlungsfreiheit der Rechtsaufsichtsbehörden wird gestärkt
❙
Ermessensentscheidung
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beauftragter
❙
§ 117 SächsGemO
❙
der Beauftragte hat kein Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen
❙
Klarstellung
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des
Bürgermeisters
❙
§ 118 SächsGemO
❙
bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungsund versorgungsrechtlich so gestellt, als wäre er abgewählt worden
❙
Gleichstellung zur Abwahl sowie Entfernung aus dem Dienst nach
Disziplinarverfahren
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Verträge mit einer Gemeinde
❙
§ 121 SächsGemO
❙
der Rechtsaufsichtsbehörde sind auch Beschlüsse über Verträge der Gemeinde
mit einer juristischen Person, die von einem Gemeinderat, dem Bürgermeister
oder einem Beigeordneten geführt werden oder an denen solche Personen
maßgeblichen Einfluss haben, vorzulegen
❙
auch hier besteht die Möglichkeit der Vorteilserlangung
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Fachaufsicht
❙
§ 123 SächsGemO
❙
Auffangvorschrift; in der Regel ist die für die Ausübung der Fachaufsicht
zuständige Behörde im Fachgesetz bestimmt
❙
dann obliegt die Ausübung der Fachaufsicht der für die Ausübung der
Rechtsaufsicht zuständigen Behörde
❙
oberste Fachaufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Staatsministerium
❙
auch hier besteht die Möglichkeit der Einforderung von Vorauszahlungen bei
Selbsteintritt
❙
Fach- und Rechtsaufsicht (nach § 123 Abs. 2 Satz 2) richtet sich nach
Vorschriften für Kreisfreie Städte, soweit einzelne Gemeinden Aufgaben erfüllen,
die sonst von Landkreisen wahrgenommen werden
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Fachaufsicht
❙
§ 123 SächsGemO
❙
ausdrückliche Bestimmung, dass bei der Bundesauftragsverwaltung die Aufgaben
Weisungsaufgaben mit unbeschränktem Weisungsrecht sind
❙
dies gilt auch, sofern die Bundesregierung Einzelweisungen erlässt
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Ordnungswidrigkeiten
❙
§ 124 SächsGemO
❙
das kommunalverfassungsrechtliche Vertretungsverbot wird als
Ordnungswidrigkeit ausgestaltet
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Übergangsvorschrift
Investitionsvorranggesetz
❙
§ 126 SächsGemO
❙
Norm ist am 31. Dezember 2000 ausgelaufen, die Übergangsvorschrift konnte
aufgehoben werden
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Rechtsverordnungen
❙
§ 127 SächsGemO
❙
Ermächtigung für Aufgabenübertragung auf Große Kreisstädte als Folgeänderung
der Aufhebung SächsGrKrZuG
❙
Klarstellung, dass die Verordnungsermächtigung sich auch auf das Verfahren
öffentlicher Bekanntmachungen erstreckt
❙
Ermächtigung für SächsEigBVO
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Ergänzung des § 129 SächsGemO
❙
In § 129 SächsGemO wurde ein Absatz 2 eingefügt.
❙
Das SMI kann danach im Einvernehmen mit dem SMF
❙
im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen,
❙
die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Ausgaben oder Aufwendungen führen,
❙
Ausnahmen oder Befreiungen von verschiedenen haushaltswirtschaftlichen
Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung zulassen.
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Warum erfolgten die Änderungen?
❙
Das geltende Haushaltsrecht trägt der Bewältigung derartiger, organisatorisch
und finanziell einschneidender Ausnahmesituationen nicht in ausreichendem
Maße Rechnung.
❙
Es ist rasches und entschiedenes Handeln der betroffenen Kommunen erforderlich.
❙
Atypische, nicht plan- oder vorhersehbare Ausgaben oder Aufwendungen, die
sich im regulären Haushaltsvollzug wegen der im Gesetz vorgesehenen
Restriktionen im Regelfall nicht darstellen lassen, erlauben es den Kommunen
nicht, kurzfristig und situationsangemessen zu reagieren.
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Welche Folgen haben die Änderungen?
❙
Es können im Wesentlichen nachfolgende Regelungen getroffen werden:
❙
Ermächtigung zum Überschreiten des Kassenkreditrahmens
❙
Abweichungen vom Haushaltsplan nach § 79 SächsGemO hinsichtlich überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen;
❙
Verzicht auf das Erfordernis gemeindewirtschaftlicher Stellungnahmen.
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Übergangsbestimmungen
❙
§§ 130, 130a SächsGemO
❙
Bürgermeister in mehr als einer Gemeinde behalten ihre Rechtsstellung bis Ende
der laufenden Amtszeit
❙
Erlass einer Hauptsatzung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2015 zu
erfolgen
❙
§§ 94a bis 109 SächsGemO sind für bestehende Unternehmen und
Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 umzusetzen;
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen der
LANDKREISORDNUNG FÜR
DEN FREISTAAT SACHSEN
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen in SächsLKrO entsprechend
SächsGemO
❙
insbesondere Regelungen zu
❙
Sport als kommunale Aufgabe
❙
Hauptsatzung / Satzung
❙
Unterrichtung / Beratung der Einwohner in elektronischer Form
❙
Petitionsrecht für jedermann
❙
ehrenamtliche Tätigkeit
❙
Benennung von Vertrauenspersonen beim Einwohnerantrag
❙
Bürgerbegehren
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen in SächsLKrO entsprechend
SächsGemO
❙
insbesondere Regelungen zu
❙
Bürgerentscheid
❙
Aufgaben des Kreisrats
❙
Hinderungsgründe für Kreisräte
❙
Ausscheiden der Kreisräte
❙
Fraktionsrechte und -finanzierung
❙
Einberufung der Kreisratssitzung
❙
Sanktion bei wiederholtem Ordnungsverstoß
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen in SächsLKrO entsprechend
SächsGemO
❙
insbesondere Regelungen zu
❙
Beschlussfassung im elektronischen Verfahren
❙
Ausschluss der elektronischen Form für die Sitzungsniederschrift
❙
beschließende Ausschüsse
❙
sachkundige Einwohner
❙
Ältestenrat
❙
Bericht für geheimzuhaltende Angelegenheiten
❙
Wahlgrundsätze, Wählbarkeit, Hinderungsgründe, Abwahlverfahren für
den Landrat
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen in SächsLKrO entsprechend
SächsGemO
❙
insbesondere Regelungen zu
❙
Stellung des Landrats im Kreistag
❙
Leitung der Kreisverwaltung
❙
Bestellung als Amtsverweser zum Beamten auf Widerruf
❙
Stimmrecht des Amtsverwesers im Kreistag und seinen Ausschüssen
❙
Rechtsstellung, Bestellung und Hinderungsgründe der Beigeordneten
❙
besondere Dienstpflichten für Amtsverweser
❙
aktualisierte Verweise bei Haushaltswirtschaft sowie Unternehmen und
Beteiligung des Landkreises in die SächsGemO
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen in SächsLKrO entsprechend
SächsGemO
❙
insbesondere Regelungen zu
❙
Ausgestaltung des kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsverbot als
Ordnungswidrigkeit
❙
Rechtsverordnungsermächtigung
❙
Ausnahmen / Befreiungen von haushaltsrechtlichen Vorschriften bei
Naturkatastrophen oder Notsituationen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen des
SÄCHSISCHEN GESETZES ÜBER
KOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beschränkung des Aufgabenbereichs des
Zweckverbands / befristete Mitgliedschaft
❙
§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 48 Abs. 2 SächsKomZG
❙
Zweckverband kann auch Aufgaben nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen
❙
Zweckverband kann auf Teile des Verbandsgebiets eines Verbandsmitglieds
beschränkte Aufgaben erfüllen
❙
Verbandssatzung kann befristete Mitgliedschaft einzelner Verbandsmitglieder
vorsehen
❙
bei befristeter Mitgliedschaft muss Verbandssatzung Grundlagen für
Auseinandersetzung mit ausscheidendem Verbandsmitglied regeln
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Differenzierte Quoren für die Zurückweisung
von Einsprüchen
❙
§ 47 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 SächsKomZG
❙
differenzierte Regelung des Stimmenquorums für die Zurückweisung des
Einspruchs gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung
❙
bei Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2
SächsKomZG) weiterhin Zweidrittelmehrheit (§ 19 Abs. 3 Satz 5 SächsKomZG)
❙
bei Übertragung einer Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder ist
Festschreibung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten in Satzung möglich (§ 19 Abs. 3 Satz 6 SächsKomZG)
❙
im Übrigen ist die für den ursprünglichen Beschluss erforderliche Mehrheit für
Zurückweisung ausreichend (§ 19 Abs. 3 Satz 7 SächsKomZG)
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Stimmrecht
❙
§ 47 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 5 SächsKomZG
❙
Verbandsmitglieder haben grundsätzlich in allen Angelegenheiten des
Zweckverbandes Stimmrecht, auch wenn bestimmte Aufgaben nur für einzelne
Verbandsmitglieder erfüllt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG)
❙
die Verbandssatzung kann hierzu Abweichendes bestimmen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Vertretung in der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes / Stimmführerschaft
❙
§ 52 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsKomZG
❙
Übertragung der Vertretung des Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung
auf leitenden Bediensteten möglich
❙
Initiative hierfür muss vom gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitglieds
ausgehen
❙
Vertreter nach § 52 Abs. 3 SächsKomZG übt in der Verbandsversammlung die
Stimmführerschaft aus
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beschlussfassung im schriftlichen /
elektronischen Verfahren
❙
§ 52 Abs. 5 SächsKomZG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO
❙
Verbandssatzung kann Beschlussfassung zukünftig auch außerhalb der
Zweckverbandsversammlung im Wege eines schriftlichen, d.h. auch eines
elektronischen, Verfahrens vorsehen
❙
Verweisung auf § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO in § 52 Abs. 5 Satz 2
SächsKomZG bedeutet, nur bei Gegenständen einfacher Art und geringer
Bedeutung ist schriftliches/elektronisches Verfahren zulässig.
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Verbandsvorsitz im Zweckverband
❙
§ 56 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG
❙
zum Verbandsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter sind nur der gesetzliche
Vertreter oder leitende Bedienstete des Verbandsmitglieds wählbar, dadurch:
❙
Erhöhung der Professionalisierung der Zweckverbandsarbeit
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Auflösung eines Zweckverbandes
❙
§ 62 Abs. 1 und 2 SächsKomZG
❙
Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder gefasst werden
❙
für das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder kann Satzung ein
abweichendes Quorum festsetzen
❙
Zusammenfassung der für Genehmigung der Auflösung notwendigen
Voraussetzungen durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Positivkatalog
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Beteiligte an Zweckvereinbarungen
❙
§ 71 Abs. 1 SächsKomZG
❙
Zweckverbände können zukünftig auch:
❙
Zweckvereinbarungen schließen oder
❙
sich an Zweckvereinbarungen beteiligen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Mandatierende Zweckvereinbarungen
❙
§ 71 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SächsKomZG
❙
Zweckvereinbarungen zur Durchführung von Aufgaben sind zukünftig auch ohne
Zuständigkeitsübergang möglich (Mandatierung); dies gilt auch Ebenen
übergreifend
❙
Kommune erfüllt im Namen und nach Weisung der zuständigen Kommune für
diese Aufgaben
❙
Zuständigkeit und Verantwortung für die Erfüllung der Aufgabe bleiben
unverändert bei zuständiger Kommune und Entscheidung ergeht in deren Namen
(front-office)
❙
Zusammenarbeit wird nach außen nicht sichtbar (back-office)
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betrieb gemeinsamer Dienststellen /
Zurverfügungstellung von Personal
❙
§ 71 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. und Satz 3 und Abs. 3 SächsKomZG
❙
im Rahmen einer mandatierenden Zweckvereinbarung ist auch
❙
der Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle oder
❙
das zeitanteilige Zur-Verfügung-Stellen von Dienstkräften
möglich
❙
beim Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle üben die Bediensteten ihre
Tätigkeiten nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen
Körperschaft aus, ihre dienstliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Befristung von Zweckvereinbarungen
❙
§ 72 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG
❙
Abschluss befristeter Zweckvereinbarungen möglich, dadurch:
❙
Zuschnitt der Zweckvereinbarung auf die Bedürfnisse des Einzelfalls
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Genehmigung von Zweckvereinbarungen
❙
§ 72 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG
❙
Abschluss und Änderung einer Zweckvereinbarung grundsätzlich
genehmigungspflichtig
❙
Mandatierende Zweckvereinbarungen sind nur genehmigungspflichtig, wenn sie
den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle zum Gegenstand haben
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Kommunale Arbeitsgemeinschaften
❙
§ 73a SächsKomZG
❙
Kommunale Arbeitsgemeinschaften werden als Vorstufe für eine engere,
verbindlichere Form der Zusammenarbeit im SächsKomZG ausdrücklich erwähnt
❙
Kommunalen Arbeitsgemeinschaften dienen
❙
der Unterstützung der Kommunen durch andere kompetente
Verwaltungsbedienstete
❙
der Koordination des Verwaltungshandelns durch gegenseitige Information
und Kommunikation
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Kommunale Arbeitsgemeinschaften
❙
§ 73a SächsKomZG
❙
Kommunale Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Mitglieder bindenden
Beschlüsse
❙
Mitglieder kommunaler Arbeitsgemeinschaften können auch natürliche oder
juristische Personen des Privatrechts sein
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen des
KOMMUNALWAHLGESETZES
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderung Kommunalwahlgesetz
❙
§ 31 KomWG
❙
❙
zukünftig Wahlabsage auch möglich
❙
bei höherer Gewalt (Naturereignisse wie Hochwasser, Pandemien, aber
auch andere Katastrophen, etwa Umwelt- oder Brandkatastrophen)
❙
oder aus sonstigem Grund (z.B. Fehlen erforderlicher Wahlunterlagen, wie
Stimmzettel)
Im Gegensatz zur mängelbehafteten Wahlabsage kann die Wahlabsage im Fall
höherer Gewalt dabei auch lediglich auf Teile des Wahlgebiets beschränkt
werden, um Eingriffe in die Wahl auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderung Kommunalwahlgesetz
❙
§ 44a KomWG
❙
Zusammenfassung der Wahlgrundsätze für die Bürgermeisterwahl (ex § 48
SächsGemO)
❙
Zweiter Wahlgang nur noch mit den Bewerbern, die bereits zur ersten Wahl
angetreten sind
❙
Möglichkeit, den Wahlvorschlag bis zum 5. Tag nach dem (ergebnislosen ) ersten
Wahlgang zurückzuziehen
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen des
BEAMTENGESETZES FÜR DEN
FREISTAAT SACHSEN
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Aufhebung der Altersgrenze für
hauptamtliche Bürgermeister und Landräte
❙
Streichung der Nummer 2 des § 160 Abs. 1 SächsBG (a.F.), dadurch:
❙
Wegfall der absoluten Altersgrenze des vollendeten 68. Lebensjahres für
hauptamtliche Bürgermeister und Landräte (i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 1
SächsBG)
❙
damit wird es hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten, die kurz vor
Vollendung des 65. Lebensjahres noch einmal wiedergewählt werden, ermöglicht,
ihre siebenjährige Amtszeit zu Ende zu bringen
❙
die Antragsaltersgrenzen im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG (a.F.)
bleiben bestehen
❙
für die übrigen kommunalen Wahlbeamten (mit Ausnahme der ehrenamtlichen
Bürgermeister) bleibt es wie bisher bei der absoluten Altersgrenze des
vollendeten 68. Lebensjahres
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen des
KOMMUNALABGABENGESETZES
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Einfügung eines neuen § 3a SächsKAG
Anlass für die Änderung des Gesetzes
❙
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08)
❙
Entscheidung erging zum bayerischen Kommunalabgabenrecht
❙
der Beschluss verpflichtet daher unmittelbar nur den bayerischen Gesetzgeber
❙
die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verfassungsgrundsatz ist jedoch
auch auf andere Landesgesetze anwendbar
❙
auch das SächsKAG enthielt Regelungen, die mit diesen Grundsätzen
unvereinbar waren
❙
daher bestand dringender Handlungsbedarf
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Der neue Verfassungsgrundsatz
❙
Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals – und für die Praxis überraschend –
folgenden Grundsatz aufgestellt:
❙
das Kommunalabgabenrecht muss vorsehen, dass die Beitragserhebung nach
Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Eintritt der beitragsrechtlichen
„Vorteilslage“ unzulässig wird
❙
die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Verwirkung von Ansprüchen erfüllen die
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da sie den Beitragspflichtigen nicht
die erforderliche Rechtssicherheit vermitteln
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bisherige Rechtslage
❙
die Beitragserhebung ist auch dann zulässig, wenn die „Vorteilslage“ vor Erlass
der Beitragssatzung eingetreten ist
❙
die herkömmliche abgabenrechtliche Festsetzungsverjährungsfrist (§ 169 Abs. 2
Nr. 2 AO) beginnt dann erst zum Zeitpunkt des Satzungserlasses zu laufen, weil
die sachliche Beitragspflicht nach sächsischem Recht (§ 22 Abs. 1 und § 30
Abs. 1 SächsKAG) und nach Erschließungsbeitragsrecht des Bundes ( § 133
Abs. 2 BauGB) frühestens mit Erlass der wirksamen Beitragssatzung entsteht
❙
das war mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht
vereinbar
❙
denn in solchen Fällen war es für die potenziell Beitragspflichtigen nicht
vorhersehbar, ab wann sie von Rechts wegen mit einer Beitragserhebung nicht
mehr zu rechnen hatten
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Lösung
❙
die bestehenden Verjährungsregelungen bleiben unverändert bestehen. Wie
bisher tritt vier Jahre, nachdem der Beitragsanspruch entstanden ist,
Festsetzungsverjährung ein
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im Beitragsrecht tritt Festsetzungsverjährung jetzt aber auch dann ein, wenn die
„Vorteilslage“ vor mehr als 20 Jahren verwirklicht wurde; diese „besondere Festsetzungsfrist“ (Verjährungshöchstfrist) beginnt aber frühestens am 1. Januar
2000
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die Neuregelung ist nur auf Anschluss-, Straßenbau- und Erschließungsbeiträge
anwendbar, weil hier ein Verjährungszusammenhang mit der Vorteilslage besteht
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für die sonstigen Anschlussbeiträge (§ 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 20
SächsKAG) gilt sie nicht, weil ihr Entstehen nicht an eine Vorteillage anknüpft
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Änderungen des
GESETZES ÜBER DEN KOMMUNALEN
VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
Neufassung des § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3
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§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGKV
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§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGKV (a.F.) verwies für die Wirtschaftsführung
der Zusatzversorgungkasse auf die Vorschriften des 2. Abschnitts des
Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes
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das Sächsische Eigenbetriebsgesetz trat gemäß Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur
Fortentwicklung des Kommunalrechts mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer
Kraft
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der Verweis auf das Eigenbetriebsrecht in § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGKV
musste vor diesem Hintergrund redaktionell angepasst werden
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern
VIELEN DANK FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT!
4. Februar 2014 - Sächsisches Staatsministerium des Innern