Bergrechtliche Verwaltungsverfahren

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Transcript Bergrechtliche Verwaltungsverfahren

Bergbauberechtigungen
Informationsveranstaltung des
Kreises Segeberg
Bad Segeberg, 29.04.2013
Landesamt für Bergbau Energie und Geologie
• Staatlicher geologischer Dienst für das
Bundesland Niedersachsen
• Bergbehörde für die Bundesländer
Niedersachsen (Nds.), SchleswigHolstein (S.-H.), Hamburg (HH) und
Bremen (HB)
• Oberste Bergbehörde in SchleswigHolstein:
Ministerium für Energiewende,
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
Räume (Fachaufsicht über das LBEG)
• 295 Mitarbeiter
• Hauptsitz Hannover,
Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld,
Außenstelle Meppen und
Zentrum für Tiefengeothermie in Celle
Unsere Philosophie
Fachlich kompetente, neutrale und transparente
Fachbehörde für bergbauliche und geologische
Themenstellungen
 Rechtskonforme Verwaltungsverfahren
 Wirtschaftlich unabhängige Informationen
und Beratung für die verschiedenen Akteure
 Informieren sachlich, umfassend und zeitnah
über öffentlichkeitsrelevante Vorgänge
Wirtschaft
Umwelt
Ressourcen
Zweck des Gesetzes
Bundesberggesetz (BBergG) §1
• Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen,
Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter
Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des
Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem
Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus
zu gewährleisten sowie
3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher
Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben,
zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu
verbessern.
Bergrechtliche Erlaubnis
• Zweck des Bundesberggesetzes (BBergG) ist es u. a. das Aufsuchen
von Bodenschätzen zu ordnen.
• Die bergrechtliche Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht in
einem festgelegten Gebiet (Erlaubnisfeld) festgelegte bergfreie
Bodenschätze aufzusuchen. (§ 7 BBergG)
• D. h. außerhalb von Erlaubnisfeldern findet keine Aufsuchung statt.
(Ausnahme Bewilligungs- und andere Gewinnungsfelder) Innerhalb
eines Erlaubnisfeldes darf nur ein Unternehmer die festgelegten
Bodenschätze aufsuchen.
• Keine Genehmigung von Vorhaben.
• Die Erlaubnis wird auf Antrag von der Bergbehörde erteilt.
Bergrechtliche Bewilligung
• Zweck des BBergG ist es u. a. das Gewinnen von Bodenschätzen zu
ordnen.
• Die bergrechtliche Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht in
einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) festgelegte bergfreie
Bodenschätze aufzusuchen (soweit die Lagerstätte bekannt ist - sonst
Erlaubnis erforderlich), zu gewinnen und andere Bodenschätze mit zu
gewinnen. (§ 8 BBergG)
• D. h. außerhalb von Bewilligungsfeldern findet keine Gewinnung statt
(Ausnahme Bergwerkseigentum, Alte Rechte). Innerhalb eines
Gewinnungsfeldes darf nur ein Unternehmer die festgelegten
Bodenschätze aufsuchen.
• Die Bewilligung wird auf Antrag von der Bergbehörde erteilt.
• Keine Genehmigung von Vorhaben.
• Bergwerkseigentum: Entspricht der Bewilligung; zusätzlich werden auf
dieses Recht für Grundstücke geltende Vorschriften angewendet.
Bergfreie Bodenschätze
• Metalle und Erze
• Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden
Gasen;
• Stein- und Braunkohle;
• Graphit;
• Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der
gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
• Flussspat und Schwerspat.
• Als bergfreie Bodenschätze gelten:
– Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und der
Küstengewässer
– Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung
auftretenden anderen Energien (Erdwärme).
Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Deutschland
Erdöl
Erdgas
Bekanntmachung von
erteilten
Bergbauberechtigungen im
Kartenserver des LBEG.
http://nibis.lbeg.de/cardomap3/
• Vor dem 1.10.2006:
keine
Bergbauberechtigungen für
Kohlenwasserstoffe
• Vor dem 1.10.2006:
keine
Bergbauberechtigungen für
Kohlenwasserstoffe
• Seit dem 1.10.2006:
Erlaubnisfeld „Lüchow“ für
Kohlenwasserstoffe
(Laufzeit 1.10.2006 bis
30.09.2015)
• Vor dem 1.10.2006:
keine
Bergbauberechtigungen für
Kohlenwasserstoffe
• Seit dem 1.10.2006:
Erlaubnisfeld „Lüchow“ für
Kohlenwasserstoffe
(Laufzeit 1.10.2006 bis
30.09.2015)
• Seit dem 2.08.2010:
Gasfündige Explorationsbohrung „Lüchow Z1“
(Teilfeldsuchbohrung A4;
Bohrzeit 2.08.2010 bis
26.11.2010)
• Vor dem 1.10.2006:
keine
Bergbauberechtigungen für
Kohlenwasserstoffe
• Seit dem 1.10.2006:
Erlaubnisfeld „Lüchow“ für
Kohlenwasserstoffe
(Laufzeit 1.10.2006 bis
30.09.2015)
• Seit dem 2.08.2010:
Gasfündige Explorationsbohrung „Lüchow Z1“
(Teilfeldsuchbohrung A4;
Bohrzeit 2.08.2010 bis
26.11.2010)
• Seit dem 15.11.2011:
Bewilligungsfeld „Lüchow“
zur Förderung von
Kohlenwasserstoffen
(Laufzeit 15.11.2011 bis
14.11.2021)
Aufsuchungstätigkeiten
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Beschaffung von geologischen Informationen über das Erlaubnisgebiet.
Seismische Untersuchungen
(Genehmigung: Betriebsplan)
Geologisches Modell erstellen
Niederbringung von Bohrung(en)
Bohrlochuntersuchungen
(Genehmigung: Betriebsplan)
Bohrkernproben entnehmen
Lagerstättenmodell erstellen
Anmerkung: Hydraulic Fracturing ist keine erforderliche
Aufsuchungstätigkeit. Diese Technologie wurde allerdings in seltenen
Einzelfällen auch bei der Aufsuchung eingesetzt. Für diesen Einsatz ist die
bergbehördliche Zulassung (Genehmigung) eines Betriebsplanes als
Einzelfallprüfung erforderlich.
Grundlagen der Erlaubniserteilung
(formuliert als Versagungsgründe, § 11 BBergG)
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Bezeichnung des Bodenschatzes/der Bodenschätze
Festlegung des Erlaubnisfeld und Darstellung in einer Karte
Arbeitsprogramm für die Aufsuchungsarbeiten mit deren Beschreibung und
Angabe des Aufsuchungszeitraumes
(Wichtiger Hinweis: Die Arbeiten im Arbeitsprogramm werden mit der Erlaubnis
nicht genehmigt! Gesonderte Anträge (Betriebspläne) sind erforderlich.)
Der Antragsteller verpflichtet sich, die Ergebnisse der Aufsuchung dem LBEG
bekanntzugeben.
Der Antragsteller muss zuverlässig sein.
Die Aufsuchung darf die Aufsuchung und Gewinnung anderer Bodenschätze
nicht gefährden.
Die Aufsuchung darf andere Bodenschätze nicht gefährden.
Die Aufsuchung darf nicht durch andere öffentliche Interessen im gesamten Feld
ausgeschlossen sein.
Vorrang und Geheimhaltung
• Konkurrierende Anträge zur Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis
(Erlaubnisfeld im selben Gebiet für denselben Bodenschatz wird von
mehreren Unternehmern beantragt).
• Das Erlaubnisfeld erhält der Antragsteller, der den Anforderungen einer
sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung am besten Rechnung trägt.
(§ 14 BBergG Vorrang).
• Zu berücksichtigen:
– Arbeitsprogramm
– Glaubhaftmachung, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung
erforderlichen Mittel aufgebracht werden können
• § 88 a Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein „Geheimhaltung“:
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Befristung der Erlaubnis
§ 16 Abs. 4 BBergG
• Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu
befristen.
• Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden,
soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit
der zuständigen Behörde abgestimmter
Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht
werden konnte.
Widerruf einer Erlaubnis
§ 18 BBergG
• Eine Erlaubnis ist zu widerrufen
– wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung
hätten führen müssen.
– wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten
hat,
• die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung
aufgenommen wurde
• die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen
worden ist (Fristverlängerung möglich)
– Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der
Erlaubnisinhaber keine Bewilligung beantragt, obwohl die
Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen.
Hydraulic Fracturing
Informationsveranstaltung des
Kreises Segeberg
Bad Segeberg, 29.04.2013
Hydraulic Fracturing
• Eines von vielen technischen Verfahren, die zur
Erdgasgewinnung eingesetzt werden
• Stimulationsmaßnahme (kein Bohrverfahren)
• Wasser mit Additiven (Stützmittel und
Chemikalien) werden mit hohem Druck in die
Erdgaslagerstätte gepumpt
• Ziel: Herstellung von Rissen im
Lagerstättengestein, um den Gaszufluss zur
Bohrung zu erhöhen
Hydraulic Fracturing
• Anwendung in unkonventionellen Erdgaslagerstätten in
Deutschland
– Schiefergas-Lagerstätten zur Aufsuchung (bislang 1 Test-Frac)
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Anwendung in Tight-Gas-Lagerstätten
Anwendung in konventionellen Erdgaslagerstätten
Anwendung in Erdöllagerstätten
Dauer: wenige Stunden
Zu Beginn der Förderphase oder im Verlauf der Förderung nach
Rückgang des Fördervolumens
• Ggf. Mehrfachfrac (mehrere Fracs im Bohrpfad einer Bohrung)
• Ggf. Refrac (erneuter Frac nach längerem Förderzeitraum)
Hydraulic Fracturing in
Schleswig - Holstein
• Einsatz seit 1955
• Letzter Einsatz: 1994
• 28 Frack-Maßnahmen
• Über den gesamten Zeitraum keine Umweltschäden
bekannt
• Alle Frack-Maßnahmen in Erdöllagerstätten
• Gegenwärtig sind dem LBEG keine Planungen für
Frac-Maßnahmen in Schleswig-Holstein bekannt,
insbesondere liegen keine Sonderbetriebspläne für
Fracking vor, womit die notwendige Einzelfallprüfung
vorgenommen wird.
Hydraulic Fracturing in
Niedersachsen
• Einsatz seit 1961
• 324 Frac-Maßnahmen in 141 Erdgas-Bohrungen
• Über den gesamten Zeitraum keine Umweltschäden bekannt
• 1 Test-Frac in einer Schiefergasformation (Damme 3)
• Fracs in Formationen
–
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–
–
–
–
1 % Unterkreide
0,3 % Keuper
12 % Buntsandstein
0,3 % Zechstein
46 % Rotliegendes
41 % Oberkarbon
Verwaltungsvorschrift:
Rund-Verfügung
Mindestanforderungen an Betriebspläne,
Prüfkriterien und Genehmigungsablauf
für hydraulische Bohrlochbehandlungen
in Erdöl- und Erdgaslagerstätten in
Niedersachsen
vom 31.10.2012
Anzahl von Frack-Maßnahmen
in Erdgaslagerstätten in Niedersachsen
Genehmigungsunabhängige
rechtliche Regelungen
• Tiefbohrverordnung
– Bohrungen sind so auszuführen, dass nutzbare Lagerstätten,
Solquellen und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflusst werden
– Bohrungen mit Standrohr versehen und mit Verrohrung zu sichern
– Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern.
– Ankerrohrtour ist vollständig zu zementieren
– Dichter Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des
Ringraums muss erreicht werden.
– Nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgasträger,
laugenführende Gebirgsschichten müssen durch die Zementation
abgedichtet werden.
– Kontrolle des Betriebsdruckes während der Zementation
– Lage der Zementation muss ermittelt
– Misslingen einer Zementation muss dem LBEG angezeigt werden
– Vorrichtung für Druckmesseinrichtungen an Ringräumen
Beispiel: Chemikalieneinsatz Damme 3
Eingesetztes
Volumen:
3 x 4.000 m³
bestehend aus:
98 % Wasser
< 2 % Quarzsand
< 0,2 % Additive
kein kennzeichnungspflichtiges Gemisch
Additiv
Tetramethylammoniumchlorid
(CAS-Nr. 75-57-0)
leichte und mit Wasserstoff
behandelte Destillate
(CAS-Nr. 64742-47-8)
PolyethylenglycolOctylphenylether
(CAS-Nr. 9036-19-5)
Eingesetzte(s)
Masse/Volumen
10,6 m³
8 m³
Magnesiumchlorid
(CAS-Nr. 7786-30-3)
Magnesiumnitrat
(CAS-Nr. 10377-60-3)
ein Biozid
(CAS-Nr. 55965-84-9)
460 kg
Gefahrenkennzeichnung
Einschlägige Rechtsgebiete
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Bundesberggesetz
– Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-V Bergbau, UVPG)
– Öffentlichkeitsbeteiligung
– Bewertung der Geologie vor Ort, auch hinsichtlich Deckgestein und
Grundwassersicherheit
– Öffentliches Recht: Sicherheitsleistung - Abschluss einer angemessenen
Versicherung durch das Förderunternehmen
Privatrecht (im Bundesberggesetz: Bergschadensrecht)
– Haftung, Bergschäden - Abschluss einer angemessenen Versicherung durch
das Förderunternehmen
Wasserrecht
– Laufende Kontrollen der Emissionen (Grund- und Oberflächenwasser,
Abwässer) vor Ort durch unabhängige Institute / Labore vor, während und nach
der Förderung
Kontinuierliche Veröffentlichungen der Emissionsdaten
– Bohrungen / Fracing in Wasserschutzgebieten
Bundesimmissionsschutzgesetz
– Laufende Kontrollen der Emissionen (Lärm, Licht, Luft, Verkehr) vor Ort durch
unabhängige Institute / Labore vor, während und nach der Förderung
Kontinuierliche Veröffentlichungen der Emissionsdaten
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit