Transcript 13 b UStG

§ 13b UStG
ein Paragraph im Wandel
Referentin:
Dipl.-Betriebswirtin Karin Kinnart, StB
Partner der BWLC Partnerschaft,
Steuerberatungsgesellschaft
30. Oktober 2014
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1.
§ 13b UStG
Entwicklung im Kalenderjahr 2014
bezogen auf Bauleistungen
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bisherige Betrachtungsweise (bis 14.02.2014)
Generalisierende Betrachtung des Leistungsempfänger ohne
Zusammenhang mit dessen Ausgangsumsatz
d.h. ein Bauunternehmer bezieht eine Leistung im Sinne des §
13b UStG - Umkehr der Steuerschuldnerschaft, auch wenn die
Leistung für private Zwecke des Leistungsempfängers
erbracht werden Nachweis der Unternehmereigenschaft über
Freistellungs-bescheinigung i.S.d. § 48b EStG
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Nichtbeanstandungsregelung
• für Leistungen, die vor dem 14.02.2014
ausgeführt wurden
bzw.
• mit deren Ausführung vor dem 15.02.2014
begonnen wurde.
d.h. für diese Leistungen kann der leistende Unternehmer
noch Rechnungen ohne USt mit dem Hinweis auf die
Umkehr der Steuerschuldnerschaft stellen.
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Betrachtungsweise für den Zeitraum
15.02.2014 bis 30.09.2014
Bauwerksbezogene Einzelfallbetrachtung § 13b UStG findet nur
noch Anwendung, wenn die bezogene Leistung in eine durch den
Leistungsempfänger zu erbringende weitere Bauleistung eingeht
(Doppelte Bauleistung)
Kein § 13b UStG für private Leistungsbezüge
es ist ein gesicherter Nachweis des Leistungsempfängers über die
weitere Verwendung der bezogenen Leistung notwendig
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Problem: Bauträger/Generalunternehmer
Einzelprüfung pro Auftrag !
Bauträger:, die eigene Grundstücke zum späteren
Verkauf bebauen, erbringen selbst keine
Bauleistungen und fallen somit nicht unter § 13b
UStG (Rechnung mit USt-Ausweis)
Generalunternehmer:, die fremde Grundstücke
bebauen, erbringen Bauleistungen und fallen somit
unter § 13b UStG (Rechnung mit Hinweis auf
Übergang der Steuerschuldnerschaft)
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2. § 13b UStG ab 01.10.2014
„alles zurück auf Anfang ?“
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Betrachtungsweise ab dem 01.10.2014
ab 01.10.2014 gilt wieder die generalisierende Betrachtung
des Leistungsempfänger ohne Zusammenhang mit dessen
Ausgangsumsatz
d.h. ein Bauunternehmer bezieht eine Leistung im Sinne des
§ 13b UStG - Umkehr der Steuerschuldnerschaft, auch wenn
die Leistung für private Zwecke des Leistungsempfängers
erbracht werden
geänderte Nachweispflicht: Nachweis der Unternehmereigenschaft i.S.d § 13b UStG kann nur über die
Bescheinigung des Finanzamtes USt 1 TG erfolgen
(siehe Handout/Anlage 2)
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Betrachtungsweise ab 01.10.2014
ARGE (Arbeitsgemeinschaften)
sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie
nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen
Organschaftsverhältnisse
Erbringt nur ein Teil des Organkreises (z.B. Organträger) nachhaltig
Bauleistungen, ist der Organträger nur für die Bauleistungen
Steuerschuldner, die an diesem Teil des Organkreises erbracht
werden
Wohnungseigentümergemeinschaften
sind für Bauleistungen als Leistungsempfänger nicht
Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG
steuerfreie Leistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer
weitergegeben werden.
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Betrachtungsweise ab 01.10.2014
Personen- und Kapitalgesellschaften
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b
Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ist von Personengesellschaften (z.B. KG,
GbR) und Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) nicht
anzuwenden, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung für den
privaten Bereich eines (Mit-) Gesellschafters oder Anteileigners
erbringt, da es sich hierbei um unterschiedliche „Personen“ handelt
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Betrachtungsweise ab 01.10.2014
Bauträger,
die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs
bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung mit der Folge
aus, dass sie für an sie erbrachte, in § 13b Abs.2 Nr. 4 Satz 1
UStG genannte Leistungen grds. nicht Steuerschuldner nach §13b
Abs. 5 UStG sind.
Beachte: das gilt auch dann, wenn die entsprechenden
Kaufverträge mit dem Kunden bereits zu einem Zeitpunkt
geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die
Bauausführung und Baugestaltung – unabhängig vom Umfang –
nehmen kann.
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Beispiel 1
Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau
einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude.
A bewirkt nachhaltig Bauleistungen und hat die ihm erteilte
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verwendet.
Lösung: (bis zum 14.02.2014)
Der Einbau der Heizung durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4
Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung. Für diesen
Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig
Bauleistungen erbringt. Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte
Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbaren
Zusammenhang steht.
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Beispiel 1
Lösung: (ab 15.02.2014 bis 30.09.2014)
Für den Einbau der Heizungsanlage ist B Steuerschuldner, da A
als Leistungsempfänger diese Leistung nicht selbst für eine
Bauleistung verwendet.
Alternativlösung / Nichtbeanstandungsregelung
Wenn die Leistungserbringung bereits vor dem 15.02.2014
begonnen wurde. Beide Unternehmer A+B wenden einvernehmlich
die Nichtbeanstandungsregelung gem. BMF Schreiben vom
08.05.2014 an
Empfehlung: in der „Schluss“-Rechnung sollte ein Passus
aufgenommen werden, nach dem A + B einvernehmlich davon
ausgehen, dass B in Anwendung der bis zum 14.02.2014 geltenden
Verwaltungsanweisung als Leistungsempfänger Steuerschuldner
i.S.d. § 13b UStG ist
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Beispiel 1
Lösung: (ab dem 01.10.2014)
Der Einbau der Heizung durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4
Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung.
Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig
Bauleistungen erbringt. Unbeachtlich ist, dass der von B
erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in
unmittelbaren Zusammenhang steht.
Beachte: A muss seine Unternehmereigenschaft i.S.d. § 13b
UStG über die Bescheinigung USt 1 TG nachweisen. Die
Freistellungsbescheinigung nach § 48b ESt ist nicht
ausreichen.
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Beispiel 2
Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im August 2013
beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des B neu zu
decken.
B erbringt nur steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug
berechtigte Bauleistungen und hat gegenüber dem D die im
erteilte Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
verwendet.
Die BMG für die Werklieferung zwischen B+D beträgt
€ 50.000,00.
B + D haben zwei Abschlagszahlungen in Höhe von je €
10.000,00 vereinbart. D hat die beiden Abschlagsrechnungen
vom 15.10.2013 und 17.12.2013 ohne USt mit Hinweis auf §13b
UStG gestellt.
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Beispiel 2
B hat beide Abschlagsrechnungen in 2013 beglichen und die
USt auf die Anzahlungen in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen angemeldet und diese Steuer gleichzeitig als
Vorsteuer gezogen.
Die Dachdeckerarbeiten wurden am 20.03.2014 beendet.
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Beispiel 2
Wie muss die Schlussrechnung von D an B im März 2014
aussehen?
Lösung:
Da die Dachdeckerleistung erst im März 2014 fertiggestellt
wurden, ist D Steuerschuldner der USt, weil B als Leistungsempfänger diese Leistung nicht selbst zur Erbringung einer
Bauleistung verwendet.
Da B zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann D in der
Schlussrechnung auf die BMG von € 50.000,00 die gezahlten
Anzahlungen als Nettobetrag anrechnen:
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Beispiel 2
Schlussrechnung des D:
Ausgeführte Dachdeckerarbeiten
Abzüglich Anzahlungen
zzgl. USt (19 %)
von B zu zahlender Betrag
€ 50.000,00
€ 20.000,00
€ 30.000,00
€ 5.700,00
€ 35.700,00
Die Rechnungen über die geleisteten Anzahlungen müssen
nicht berichtigt werden.
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Beispiel 2
Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger können in
derartigen Fällen aber auch die Nichtbeanstandungsregelung
des BMF Schreibens 08.05.2014 anwenden.
Dann würde die Schlussrechnung des D wie folgt aussehen
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Beispiel 2
Alternative - Schlussrechnung des D:
Ausgeführte Dachdeckerarbeiten
Abzüglich Anzahlungen
von B zu zahlender Betrag
€ 50.000,00
€ 20.000,00
€ 30.000,00
In der Rechnung wird dabei ein Passus aufgenommen, nach
dem B und D einvernehmlich davon ausgehen, dass B in
Anwendung der bis zum 14.02.2014 geltenden
Verwaltungsanweisung in Abschn. 13b.3 und 13b.8 UStAE als
Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs.2 Nr.
4 UStG auch Steuerschuldner der Schlusszahlung ist.
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Beispiel 2
Diese Art der Abrechnung ist bei Anwendung der
Nichtbeanstandungsregelung des BMF Schreibens vom
08.05.2014 auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger
hinsichtlich der an ihn erbrachten Leistung insoweit nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Beispielsweise, wenn die Arbeiten an einem privaten
Wohnhaus des B ausgeführt wurden oder B ein Bauträger ist,
der nur Grundstückgeschäfte und keine Bauleistungen
erbringt.
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Beispiel 3
Wie Beispiel 2 aber Dachdecker D wird vom Bauunternehmer
B im April 2014 beauftragt wird, das Dach des Bürogebäudes
des B neu zu decken.
Die Arbeiten wurden im August 2014 fertiggestellt und eine
Schlussrechnung erteilt.
D hat sowohl die Anzahlungsrechnungen als auch
Schlussrechnung gegenüber B ohne Umsatzsteuerausweis
mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft
nach § 13b Abs.5 Satz 2 UStG erstellt.
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Beispiel 3
Lösung:
Sämtliche Rechnungen wurden im Übergangszeitraum
zwischen dem 15.02.2014 und dem 30.09.2014 geschrieben.
Für diesen Zeitraum wurde seitens der Finanzverwaltung
bisher noch keine Übergangslösung freigegeben.
Demnach sind sämtliche Rechnungen (auch die Anzahlungsund Abschlagsrechnungen) zu korrigieren.
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Beispiel 4
Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer A im März 2014
beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des A für €
50.000,00 neu zu decken.
A führt nicht nachhaltig Bauleistungen i.S.d. § 13b UStG Abs. 2
Nr. 4 Satz 1 UStG aus ist aber grds. zum Vorsteuerabzug
berechtigt und hat auch eine Freistellungsbescheinigung nach
§ 48 b EStG.
A+D haben zwei Abschlagsrechnungen von je € 10.000,00
vereinbart, die im Juli 2014 und August 2014 gestellt und auch
bezahlt werden.
D hat in beiden Abschlagsrechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des A hingewiesen.
Die Dachdeckerarbeiten werden am 20. Oktober 2014
fertiggestellt.
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Beispiel 4
Lösung:
Für die Dachdeckerleistungen ist D Steuerschuldner, da A als
Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt
Da A aber ansonsten zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt
ist, kann D in der Schlussrechnung auf die BMG die bereits
gezahlten Anzahlungen mit dem Nettobetrag anrechnen.
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Beispiel 4
Schlussrechnung des D:
Ausgeführte Dachdeckerarbeiten
Abzüglich Anzahlungen
zzgl. USt (19 %)
von B zu zahlender Betrag
€ 50.000,00
€ 20.000,00
€ 30.000,00
€ 5.700,00
€ 35.700,00
Die Rechnungen über die geleisteten Anzahlungen müssen
nicht berichtigt werden.
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3. Fazit
Grds. kann man sagen, ab 01.10.2014 hat sich der Rummel um
den § 13b UStG wieder gelegt.
Die Anwendung erfolgt wieder, wie zu Beginn des Jahres in
einer generalisierten Betrachtungsweise (mit Blick auf den
Unternehmer und nicht auf den Auftrag)
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3. Fazit
Wichtigste Änderung ist die Vorlage der USt
1 TG Bescheinigung als alleiniger Nachweis
für die Unternehmerschaft i.S.d. § 13b UStG
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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer
Soweit in der Vergangenheit Leistungen an einen
Unternehmer erbracht wurden, der zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt ist, werden sich aus
den im Vorfeld erläuterten Änderungen keine
Nachteile ergeben.
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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer
Handlungsbedarf besteht, wenn:
- der Leistungsempfänger rechtsirrtümlich als
Steuerschuldner i.S.d. § 13b UStG behandelt
wurden
und
- dieser jetzt rückwirkend für alle noch offenen Jahre
die zuviel gezahlte USt vom FA zurück fordert
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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer
In diesem Fall informiert das Finanzamt den Rechnungsaussteller unverzüglich darüber:
-
inwieweit diese USt nunmehr von ihm geschuldet wird
das eine Änderung der USt-Festsetzung nach § 27 Abs. 19
Satz UStG beabsichtigt ist
und
- das die Möglichkeit besteht, diese Umsatzsteuerschuld
nach § 27 Abs. 19 Satz 3 und 4 UStG durch Abtretung
seiner zivilrechtlichen Forderungen gegen den
Leistungsempfänger zu erfüllen.
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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer
Subunternehmer (Rechnungsaussteller) muss jetzt sofort
reagieren:
- Rechnungen korrigieren
- Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen
oder
- den sich hieraus ergebenen zivilrechtlichen Anspruch
gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt
abtreten
gem. § 27 (19) S.3 UStG – ist diesem Antrag ist stattzugeben
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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer
und
- dem Leistungsempfänger die Abtretung des Anspruchs an
das Finanzamt unverzüglich mit dem Hinweis mitteilen,
dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine
schuldbefreiende Wirkung mehr hat
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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer
Hinweis:
Dem leistenden Unternehme wird mit dieser Vorgehensweise
soweit es sich um Aufträge handelt, die vor dem 15.02.2014
abgewickelt wurden, rückwirkend der Vertrauensschutz nach
§ 176 AO entzogen.
Damit handelt es sich um eine echte rückwirkende Regelung,
die grds. verfassungswidrig ist.
Somit kann sich der Leistungsempfänger gegen diese vom
Finanzamt erklärte Aufrechnung wenden.
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3a. Handlungsbedarf beim Subunternehmer
Eine Verzinsung der nachträglichen Umsatzsteuerfestsetzung
des Leistungserbringers durch das Finanzamt dürfte grds.
nicht anfallen, da gem. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG der Antrag
des Leistungsempfänger auf Erstattung als sogenanntes
rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a AO bewertet
wird.
D.h. der Zinslauf für die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO
beginnt in diesen Fällen erst 15 Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten
ist. (Antrag 2014 – Beginn des Zinslaufs 01.04.2016)
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3b. Handlungsbedarf beim Bauträger
1. Prüfung aller noch offenen Veranlagungen,
in denen kein § 13b UStG rechtirrtümlich
angewandt wurde und kein VoSt-Abzug
bestand
2. Geltendmachung der zuviel gezahlten
Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt
3. Möglichst umgehend Handeln, da die
Finanzverwaltung die Veranlagungsjahre zu
macht / Aufhebung des Vorbehalts der
Nachprüfung
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3b. Handlungsbedarf beim Bauträger
Vorgehensweise, wenn der Leistungsempfänger die
Erstattung der von ihm rechtirrtümlich gezahlten USt-Beträge
gegenüber dem Finanzamt einfordern möchte:
1. Name, Anschrift und Steuer-Nr. des leistenden UN
2. Rechnungsdatum und –nummer, Bezeichnung der
erbrachen Bauleistungen, Höhe der Entgelte, Zeitpunkt der
Zahlung (auch Anzahlungen) und ggf. Hinweis auf bereits
berichtigte Rechnungen
3. Zuordnung der bezogenen Bauleistungen bzw. der
geleisteten Anzahlungen zu seinem jeweiligen
Ausgangsumsatz (konkrete Angaben)
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Weitere Neuerungen
• ab 01. Oktober 2014 unterliegen die Lieferungen von
Metallen und Halbzeugen ebenfalls dem § 13b UStG.
• D.h. der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer /
zwischen den Unternehmern wird nur noch netto
abgerechnet
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Auch hier gilt:
-
analoger Vorsteuerabzug gem. § 15 Nr. 4 UStG soweit die
Leistungen für sein zum VoSt Abzug berechtigtes
Unternehmen ausgeführt worden sind
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• die Steuerschuld für die Metalllieferung geht auf jeden
Unternehmer, unabhängig von dessen Branche, über.
• Problem: der leistende Unternehmer muss sich im Zweifel
von der Unternehmereigenschaft des Kunden
vergewissern.
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Beachte:
Bei Abschlags- oder Anzahlungsrechnungen ist für die
Steuerentstehung nicht entscheidend, wann die Rechnung
erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung
des entsprechenden Entgelts
Vereinnahmt der leistende UN das Entgelt oder Teilentgelt
nach dem 30. September 2014, ist hierfür gem. §13b Abs. 2 Nr.
11 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner.
Ist die hierfür vom leistenden UN erstellte Rechnung vor dem
01. Oktober 2014 erstellt worden und wurde die USt offen
ausgewiesen, ist diese Rechnung entsprechend zu
berichtigen.
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Welche Metallprodukte sind von der Neuregelung betroffen?
vor allem Metalle in Rohform oder als Halberzeugnis, im
Einzelnen siehe Anlage 4 zu § 13b UStG
(Handout / Anlage 4)
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• Problem: Rechnet der leistende Unternehmer fälschlicher
Weise mit USt ab, hat der Leistungsempfänger aus dieser
Rechnung keinen VoSt-Abzug.
(der leistende UN muss die zu Unrecht ausgewiesene USt
trotzdem abführen = doppelte Umsatzsteuerzahlungen)
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4. Zusammenfassung
§ 13 b UStG Steuerschuldnerschaft für
Bauleistungen
Rechtslage
Leistungsempfänger
Steuerschuldner
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bis 14.02.2014
- ist ein Unternehmer, der selbst nachhaltig
Bauleistungen erbringt (10 % Grenze)
- ist ein Bauträger der zwar bebaute Grundstücke verkauft, aber der Kaufvertrag wird
vor Fertigstellung abgeschlossen.
- hat mit dem Leistungsempfänger eine
einvernehmliche Verständigung über die
Steuerschuldnerschaft geschlossen
ist der Leistungsempfänger
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§ 13 b UStG Steuerschuldnerschaft für
Bauleistungen
Rechtslage
Leistungsempfänger
Steuerschuldner
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vom 15.02.2014 bis zum 30.09.2014
- die 10 % Grenze als Indiz für die nachhaltige
Bauleistungen entfällt (Bescheinigung § 48b
EStG ist unbeachtlich)
- Ein Bauträger, der bebaute Grundstücke
verkauft erbringt keine Bauleistung
- eine einvernehmliche Verständigung ist
unbeachtlich
ist der Leistungsempfänger nur, wenn er die
Bauleistung unmittelbar für eigene
Bauleistungen bezogen hat
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§ 13 b UStG Steuerschuldnerschaft für
Bauleistungen
Rechtslage
Leistungsempfänger
Steuerschuldner
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ab 01.10.2014
- Ist ein Unternehmer, der selbst nachhaltig
Bauleistungen erbringt (10 % Grenze)
NACHWEIS VORDRUCK USt 1 TG
- ist ein Bauträger, der mit den übrigen
Bauleistungen z.B. als Generalunternehmer
die 10 Grenze überschreitet
- hat mit dem Leistungsempfänger eine
einvernehmliche Verständigung über die
Steuerschuldnerschaft geschlossen
ist der Leistungsempfänger
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VIELEN DANK FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT
Dipl.-Betriebswirtin Karin Kinnart
Steuerberaterin
BWLC
Braschoß Wagner Linden & Coll.
Partnerschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Tel.: 02208 - 94640
Fax: 02208 – 946464
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