Feststellung-eines-Bedarfs-sopäd-Ub-ab-Februar

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Transcript Feststellung-eines-Bedarfs-sopäd-Ub-ab-Februar

Feststellung eines Bedarfs an
sonderpädagogischer
Unterstützung seit 01.02.2013
Welche Fragen wollen wir heute beantworten?
 Welche Voraussetzungen müssen für die Antragstellung
zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer
Unterstützung vorliegen?


vor der Einschulung
während des Schulbesuchs
Wer leitet das Verfahren ein?
Wer schreibt das Fördergutachten?
Wer beruft wann eine Förderkommission ein?
Wer entscheidet am Ende über die Feststellung des
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und den
Förderort?
 Was ist sonst noch wichtig?
 Und soweit möglich, was dann noch unklar ist.




Voraussetzung für die Antragstellung
vor der Einschulung
 Verzahnte und enge Zusammenarbeit zwischen
Kindertagesstätten und Schulen im letzten Kindergartenjahr
 Erhöhte Aufmerksamkeit bei Kindern mit Risikofaktoren und
erschwerten Entwicklungsbedingungen (jedes handicap stellt ein
Erschwernis dar)
 Notwendigkeit einer dokumentierten differenzierten
Entwicklungsbeobachtung ergänzt durch


amtsärztliche Gutachten zur Einschulung
außerschulische Berichte
 Begleitung im Beratungsprozess der Eltern durch
ErzieherInnen und zuständige Grundschule unter Beteiligung
der Förderschullehrkraft
Antragstellung
 nach Prüfung des vermuteten sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarfs durch die Schulleitung (zuständig
oder gewählte Zuständigkeit bei Einschulung) unter
Beteiligung der Förderschullehrkräfte (vor Ort)


auf Wunsch der Eltern (Unterschrift aller Erziehungs-berechtigten) formlos
unabhängig vom Elternwunsch
 Entscheidung der Schulleitung über Einleitung des
Verfahrens
 Kostenübernahme für den Einsatz einer
Dolmetscherin/eines Dolmetschers ist im Bedarfsfall mit
dem Schulträger abzustimmen
Rückmeldung an die Erziehungsberechtigten über
die Entscheidung und den weiteren Weg FB 3, FB4
Einleitung des Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Informationen für die Erziehungsberechtigten über das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs
an sonderpädagogischer Unterstützung
Sehr geehrte Frau
sehr geehrter Herr
Sehr geehrte Frau
!
Sehr geehrter Herr
!
Das Verfahren zur ‚Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung‘ dient dazu,
die Bedingungen für einen erfolgreichen Bildungsgang aller Kinder, auch Ihres Kindes, zu
schaffen.
Aus der schulischen Entwicklung oder durch vorschulische und außerschulische Berichte haben
sich Hinweise auf den Bedarf einer sonderpädagogischen Unterstützung ergeben. Vielleicht haben
auch Sie als Erziehungsberechtigte ein Verfahren zur ‚Feststellung eines Bedarfs an
sonderpädagogischer Unterstützung‘ für Ihr Kind angeregt. Ich habe daher veranlasst, dass eine
Lehrkraft unserer Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer ein
Fördergutachten erstellen.
Außerdem wird nun eine Förderkommission eingerichtet. Mitglieder dieser Förderkommission
sind Sie als Erziehungsberechtigte, eine Lehrkraft der zuständigen Schule, eine
Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer sowie ich als Schulleiterin bzw. Schulleiter. Den
Vorsitz der Förderkommission werde ich in der Regel übernehmen. Weitere Mitglieder können
von mir berufen werden.
,
,
entsprechenden Text auswählen und Nichtzutreffendes löschen:
aus der bisherigen Entwicklung Ihres Kindes haben sich Hinweise für einen Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung ergeben.
oder
aufgrund des bevorstehenden Wechsels des Schulbereichs oder der Schulform ist zu prüfen, ob
weiterhin ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung für Ihr Kind vorliegt.
oder
es liegen Hinweise vor, dass für Ihr Kind ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr
vorliegt.
Daher habe ich für Ihr Kind
Unterstützung eingeleitet.
das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer
Ausführliche Informationen über das Verfahren entnehmen Sie bitte dem beigefügten
Informationsblatt.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
____________________________
(Schulleiterin/Schulleiter)
entsprechenden Text auswählen und Nichtzutreffendes löschen:
Anlage:
Informationen für die Erziehungsberechtigten über das Verfahren zur
Feststellung
eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
oder
Anlage:
Informationen für die Erziehungsberechtigten über das
Verfahren zur Aufhebung
eines Bedarfs an
sonderpädagogischer Unterstützung
Durchschrift:
Akte zum Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Die Förderkommission tagt zu einer Zeit, zu der Sie ohne Schwierigkeiten teilnehmen können. Sie
können sich in der Sitzung der Förderkommission auch vertreten lassen oder eine Person Ihres
Vertrauens hinzuziehen. Kosten, die durch die Mitarbeit in der Förderkommission entstehen,
können jedoch nicht erstattet werden.
In der Sitzung der Förderkommission wird das Fördergutachten besprochen, das alle Mitglieder
der Förderkommission rechtzeitig vor der Sitzung erhalten. Auf dieser Grundlage wird eine
Empfehlung erstellt, die Aussagen zu folgenden Fragen enthält:
•
Muss sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden? In welchen
Bereichen ist dies erforderlich?
•
Nach welchen schulischen Anforderungen soll Ihr Kind künftig
unterrichtet werden?
•
Wie soll die Förderung erfolgen und welche Hilfsmittel sind für Ihr Kind
erforderlich?
•
Liegen Hinweise bezüglich der Anforderungen an den Lernort in
räumlicher und sächlicher Hinsicht vor?
In dieser Empfehlung werden ggf. auch unterschiedliche Auffassungen der
Kommissionsmitglieder festgehalten. Auf der Grundlage insbesondere dieser Empfehlungen
entscheidet abschließend die Niedersächsische Landesschulbehörde über den Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung.
Alle Schülerinnen und Schüler werden auch mit unterschiedlichen Lernanforderungen
gemeinsam in der allgemeinen Schule unterrichtet und erzogen. Das ist im niedersächsischen
Schulgesetz verankert. Erziehungsberechtigte haben das Recht, für ihr Kind zwischen dem Besuch
einer allgemeinen Schule und einer Förderschule zu wählen, soweit eine Förderschule vorhanden
ist. An beiden Schulformen kann dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen
werden. Eine ausführliche Beratung zu den konkreten Möglichkeiten erfolgt im Verlauf des
Verfahrens.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Voraussetzungen für die Antragstellung
während des Schulbesuchs
 Dokumentation der individuellen Lernentwicklung (im
Sinne einer durchgängig aktualisierten und
individuellen Lernstandsbeschreibung)
 Förderpläne auf der Grundlage der Lernausgangslage
(im Sinne der Beschreibung angestrebter Ziele,
entsprechender Fördermaßnahmen, Festlegung des
Zeitraums zur Einschätzung des Fördererfolgs und der
damit verbundenen notwendigen Zusammenarbeit mit
den Eltern)
 ergänzt durch (standardisierte) Lernstandserhebungen
und außerschulische Berichte
 Ausschöpfung aller schulischen Fördermöglichkeiten
Antragstellung
 nach Prüfung des vermuteten sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarfs durch die Schulleitung unter
Beteiligung der Förderschullehrkräfte (vor Ort)

in Absprache mit den Eltern
 Entscheidung der Schulleitung über Einleitung des
Verfahrens
Rückmeldung an die Erziehungsberechtigten über
die Entscheidung und den weiteren Weg FB 3, FB4
Einleitung des Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Sehr geehrte Frau
sehr geehrter Herr
Informationen für die Erziehungsberechtigten über das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an
sonderpädagogischer Unterstützung
,
,
entsprechenden Text auswählen und Nichtzutreffendes löschen:
aus der bisherigen Entwicklung Ihres Kindes haben sich Hinweise für einen Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung ergeben.
oder
aufgrund des bevorstehenden Wechsels des Schulbereichs oder der Schulform ist zu prüfen, ob
weiterhin ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung für Ihr Kind vorliegt.
oder
es liegen Hinweise vor, dass für Ihr Kind ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht
mehr vorliegt.
Daher habe ich für Ihr Kind
Unterstützung eingeleitet.
das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer
Ausführliche Informationen über das Verfahren entnehmen Sie bitte dem beigefügten
Informationsblatt.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
____________________________
(Schulleiterin/Schulleiter)
entsprechenden Text auswählen und Nichtzutreffendes löschen:
Anlage:
Informationen für die Erziehungsberechtigten über das Verfahren zur
Feststellung
eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
oder
Anlage:
Informationen für die Erziehungsberechtigten über
das Verfahren zur Aufhebung
eines Bedarfs an
sonderpädagogischer Unterstützung
Durchschrift:
Akte zum Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Sehr geehrte Frau
!
Sehr geehrter Herr
!
Das Verfahren zur ‚Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung‘ dient dazu, die
Bedingungen für einen erfolgreichen Bildungsgang aller Kinder, auch Ihres Kindes, zu schaffen.
Aus der schulischen Entwicklung oder durch vorschulische und außerschulische Berichte haben sich
Hinweise auf den Bedarf einer sonderpädagogischen Unterstützung ergeben. Vielleicht haben auch Sie
als Erziehungsberechtigte ein Verfahren zur ‚Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer
Unterstützung‘ für Ihr Kind angeregt. Ich habe daher veranlasst, dass eine Lehrkraft unserer Schule
und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer ein Fördergutachten erstellen.
Außerdem wird nun eine Förderkommission eingerichtet. Mitglieder dieser Förderkommission sind Sie
als Erziehungsberechtigte, eine Lehrkraft der zuständigen Schule, eine Förderschullehrerin oder ein
Förderschullehrer sowie ich als Schulleiterin bzw. Schulleiter. Den Vorsitz der Förderkommission
werde ich in der Regel übernehmen. Weitere Mitglieder können von mir berufen werden.
Die Förderkommission tagt zu einer Zeit, zu der Sie ohne Schwierigkeiten teilnehmen können. Sie
können sich in der Sitzung der Förderkommission auch vertreten lassen oder eine Person Ihres
Vertrauens hinzuziehen. Kosten, die durch die Mitarbeit in der Förderkommission entstehen, können
jedoch nicht erstattet werden.
In der Sitzung der Förderkommission wird das Fördergutachten besprochen, das alle Mitglieder der
Förderkommission rechtzeitig vor der Sitzung erhalten. Auf dieser Grundlage wird eine Empfehlung
erstellt, die Aussagen zu folgenden Fragen enthält:
•
Muss sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden? In welchen
Bereichen ist dies erforderlich?
•
Nach welchen schulischen Anforderungen soll Ihr Kind künftig unterrichtet
werden?
•
Wie soll die Förderung erfolgen und welche Hilfsmittel sind für Ihr Kind
erforderlich?
•
Liegen Hinweise bezüglich der Anforderungen an den Lernort in räumlicher
und sächlicher Hinsicht vor?
In dieser Empfehlung werden ggf. auch unterschiedliche Auffassungen der Kommissionsmitglieder
festgehalten. Auf der Grundlage insbesondere dieser Empfehlungen entscheidet abschließend die
Niedersächsische Landesschulbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Alle Schülerinnen und Schüler werden auch mit unterschiedlichen Lernanforderungen gemeinsam in
der allgemeinen Schule unterrichtet und erzogen. Das ist im niedersächsischen Schulgesetz verankert.
Erziehungsberechtigte haben das Recht, für ihr Kind zwischen dem Besuch einer allgemeinen Schule
und einer Förderschule zu wählen, soweit eine Förderschule vorhanden ist. An beiden Schulformen
kann dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden. Eine ausführliche
Beratung zu den konkreten Möglichkeiten erfolgt im Verlauf des Verfahrens.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Erstellung des Aktendeckblattes FB1
Dokumentation des Verfahrens
(vor der Einschulung FB2a oder während des Schulbesuchs FB 2b)
Beauftragung zur Erstellung des Fördergutachtens vor
und während des Schulbesuchs
 Lehrkraft der zuständigen Schule durch Schulleitung
der zuständigen Schule und
 Förderschullehrkraft durch Schulleitung der
zuständigen fachrichtungs-spezifischen Förderschule
Erstellung jedes Fördergutachtens A2
(Empfehlung zur Struktur eines Fördergutachtens)
 durch Lehrkraft der zuständigen Schule
 verpflichtende Anlagen (ILE, Förderpläne)
 außerschulische Berichte (soweit vorhanden)
 Beschreibung und Zusammenfassung der familiären,
außerschulischen und schulischen Entwicklung
 durch Förderschullehrkraft
 Diagnostik
 Prognose zur sonderpädagogischen Unterstützung
 Ausweisen der Fördermaßnahmen
 gemeinsam
 Konkrete Aussagen zum künftigen Lern- und Förderprozess
Einberufung der Förderkommission nach
Fertigstellung des Fördergutachtens FB5
 Versendung des Fördergutachtens und ggf. weiterer
Berichte sowie die schriftliche Einladung zur
Förderkommission an die Eltern, die beteiligten
Lehrkräfte, ggf. weitere beratende Mitglieder
 Vorsitz durch die zuständige Schulleitung
Inhalte der Förderkommission
 Erörterung des Fördergutachtens (und ggf. weiterer
Unterlagen)
 Erstellung von Empfehlungen zu den Fragestellungen:






Muss sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden?
In welchen Bereichen ist dies erforderlich?
Nach welchen schulischen Anforderungen soll künftig unterrichtet
werden?
Wie soll die Förderung erfolgen und welche Hilfsmittel sind für das Kind
erforderlich?
Welche Anforderungen sind an den Lernort zu stellen?
Recht der Erziehungsberechtigten über die Wahlmöglichkeiten
zwischen der allgemeinen Schule und Förderschule entsprechend den
Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes
 Protokoll der Sitzung der Förderkommission FB6
 Vervollständigung der Dokumentation des Verfahrens FB2a/b
Protokoll der Sitzung FB6
Entscheidung der
Niedersächsischen Landesschulbehörde
 … über das Vorliegen eines Bedarfs und damit ggf.
über zusätzliche Ressourcen
 … über die Veränderung eines Bedarfs
 … über die Aufhebung eines Bedarfs
 … über die Bestätigung des Bedarfs beim Wechsel
vom Primarstufenbereich in die Sek I
Hintergrundinformationen zum Schulangebot
ab 01.08.2013
 Alle Förderschulen mit den spezifischen





Förderschwerpunkten werden weitergeführt mit Ausnahme
der Primarstufe (Klasse 1-4) im Förderschwerpunkt Lernen.
Die Primarstufe der Förderschule Lernen läuft ab 2013 von
Klasse 1 aufsteigend aus.
Das inklusive Angebot gilt 2013 für Klasse 1 und 5 und wird
entsprechend jährlich ausgebaut.
Die Wahl des Beschulungsortes bezieht sich ab 08/2013 auf
die Klassen 1 und 5 und erweitert sich jährlich.
In den bereits sonderpädagogisch grundversorgten
Grundschulen der Stadt Clp ist eine Beschulung in allen
Jahrgängen inklusiv möglich.
Bestehende Integrationsklassen werden fortgeführt, jedoch
nicht neu genehmigt.
Hintergrundinformationen zu den Ressourcen
ab 01.08.2013
 Sonderpädagogische Grundversorgung = 2
Förderschullehrerstunden/Klasse/Woche
 Zusätzliche an das Kind gebundene Stunden:







Lernen: 0 Stunden, da dieser Förderschwerpunkt in der sonderpädagogischen
Grundversorgung enthalten ist
Sprache: 0 Stunden (Möglichkeit des Mobilen Dienstes), da dieser
Förderschwerpunkt in der sonderpädagogischen Grundversorgung enthalten ist
Emotional und soziale Entwicklung: 0 Stunden (Möglichkeit des Mobilen
Dienstes), da dieser Förderschwerpunkt in der sonderpädagogischen
Grundversorgung enthalten
Geistige Entwicklung: 5 Stunden (Lehrerstunden) und bei Bedarf bis zu 5 Stunden
(Pädagogische MitarbeiterIn)
Körperlich und motorische Entwicklung: 3 Stunden (Lehrerstunden) und bei
Bedarf bis zu 5 Stunden (Pädagogische MitarbeiterIn)
Hören: 3 Stunden (Zusatzbedarf)
Sehen: 3 Stunden (Zusatzbedarf)
 Doppelzählung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung
Hintergrundinformationen zu den Ressourcen
ab 01.08.2013
 Doppelzählung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung
 Zusätzliche Stundenzuweisung Sekundarstufe 1
 an das Kind gebundene zusätzliche Stunden für







(ab Schj 2013/14 aufsteigend Klasse 5):
Geistige Entwicklung: 5 Stunden und bei Bedarf bis zu
5 Stunden (Pädagogische MitarbeiterIn)
Körperlich und motorische Entwicklung: 4 Stunden und bei
Bedarf bis zu 5 Stunden (Pädagogische MitarbeiterIn)
Hören: 3,5 Stunden (Zusatzbedarf Lehrerstunden und Mobiler
Dienst)
Sehen: 3,5 Stunden (Zusatzbedarf Lehrerstunden und Mobiler
Dienst)
Emotional und soziale Entwicklung: 3,5 Stunden (Möglichkeit
des Mobilen Dienstes)
Lernen: 3 Stunden
Sprache: 3 Stunden (Möglichkeit des Mobilen Dienstes)
Hintergrundinformationen bzgl.
Schwerpunktschulen
 Möglichkeit der Benennung von Schwerpunkt-
schulen stellt für die Schulträger übergangsweise (bis
2018) eine Entlastung dar.
 Einrichtung kann nur im Hinblick auf
Förderschwerpunkte Anwendung finden, bei denen
bauliche Maßnahmen notwendig sind.