Präsentation - Bank Kader Verein Zürich

Download Report

Transcript Präsentation - Bank Kader Verein Zürich

Banker an den Galgen?
Erwartungen und Realitäten
Bank Kader Verein Zürich, 11. Juni 2014
Daniel Zuberbühler
Übersicht
Einleitung
1. Personelle Sanktionen gegen leitende Bankorgane
1.1. Schweiz: Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen i.S. UBS
1.2 UK Parliamentary Commission on Banking Standards
2. Sanktionen gegen Banken als Unternehmungen
2.1 Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Banken
2.2 Bussen-Wettrüsten gegen grosse Finanzinstitute
3. Prudentielle Alternativen zu personellen oder monetären
Sanktionen
3.1 Viel mehr hartes Eigenkapital / Capital Punishment
3.2 Organisatorische Vereinfachung / Komplexitätsreduktion
Daniel Zuberbühler
1
Einleitung
Disclaimer: keine Todesstrafe für Banker
• Rückfall ins Mittelalter
• Eigentor für Aufseher: Suche nach Versagern erfasst auch sie
• Finanzkrise: Niemand sieht gut aus  Zurückhaltung im Urteil
Ruf nach Sanktionen verständlich nach Mega-Finanzkrise
• Sünder zur Rechenschaft ziehen  Nachfolger in Pflicht nehmen
• Banker ideale Projektionsfläche, da überbezahlt und entzaubert
• „Paid too much for doing the wrong things“
• Pauschaler Vertrauensschwund in Banken als Krisenfolge
• Aber heuchlerischer Vorwurf kriminellen Verhaltens im Inland für
Geschäftsmodell mit ausländischen Steuerhinterziehern
Daniel Zuberbühler
2
1. Personelle Sanktionen gegen leitende
Bankorgane
„Freiwillige“ Rücktritte von Topmanagern & VR-Mitgliedern
nach Solvenz-gefährdenden Verlusten oder staatlicher Rettung
• Marktdruck (grosse Aktionäre / Kundenreaktionen)
• Medial befeuerte Aufforderung durch Politiker
• Wink der Aufsichtsbehörde, ohne formelles Enforcement
• Übernahme durch andere Banken
Nur untere Chargen formell entlassen oder strafrechtlich
verfolgt  unbefriedigend und ungerecht
Politik versucht, Spitzenbanker zur Verantwortung zu
ziehen für vergangenes oder zumindest zukünftiges Versagen
Daniel Zuberbühler
4
1.1 Schweiz: GPK-Bericht i.S. UBS, 30.5.10
Parlamentarische Oberaufsicht über Regierung und Verwaltung:
nur Verhalten der Bundesbehörden untersucht
• Motionen, Postulate, Empfehlungen primär an Behörden
• FINMA: was wusste oberste UBS-Leitung über QIA-Verstösse?
• Berufsverbot (FINMAG 33) für Ausgeschiedene: Rückwirkungsverbot
Empfehlung 19: „GPK nehmen die UBS in die Pflicht“
• Unabhängiges Expertengremium soll bankinternen Umgang von VR,
GL und Revisionsstelle aufarbeiten, insbesondere
•
Opportunität von Strafanzeigen & Verantwortlichkeitsklagen
•
Traktandierung Déchargeerteilung für die Krisenjahre
•
Abgangsregelung für höheres & mittleres Management
• Transparenz über VR-Verzicht auf straf- & zivilrechtliche Klagen gegen
früheres UBS-Management  UBS Transparenzbericht vom 14.10.10
Daniel Zuberbühler
6
Expertenbericht Tobias Straumann: Die UBS-Krise
aus wirtschaftshistorischer Sicht
UBS-Topmanager waren keine Hasardeure, sondern in ihrer
Selbstwahrnehmung (und externer Einschätzung) risiko-avers und
eher konservativ vorsichtig, aber ohne Spürsinn für verdeckte
Risiken, gesundes Misstrauen, unabhängiges Urteil, Führungsstärke
UBS beging im historischen Vergleich keine aussergewöhnlichen
Fehler
• Subprime: Wenn sich Finanzblasen aufbauen, lassen sich viele
Marktteilnehmer dazu verleiten, bewährte Bankregeln zu vernachlässigen
• US x-border WM: Zu erwarten, dass CH-Banken Probleme bekundeten,
ihre traditionelle Vermögensverwaltung an ein dramatisch verschärftes
regulatorisches Umfeld anzupassen. UBS handelte nur besonders
unvorsichtig, aber nicht fundamental anders als die übrigen Banken
Grundsatzfrage: Wie sollen sich UBS & CS inskünftig aufstellen?
Binäre Wahl zwischen internationalem Geschäftsmodell oder
Rückzug ins Reduit / Illusion: optimierte Regulierung & Aufsicht
Daniel Zuberbühler
7
Härtere Sanktionen für Manager von Banken mit
formeller oder faktischer Staatsgarantie?
Kantonalbankorgane: kein persönlicher moral hazard
• Steuerzahler reagieren besonders empfindlich & nachtragend
• Widerspricht Lebenserfahrung, dass Manager & Politiker
bewusst das Risiko eingehen, sich dem Fegefeuer auszusetzen
Grossbankorgane wollen bewusst keine Staatsrettung
• Ideologischer Gräuel staatlicher Einmischung in
Geschäftsausrichtung und Saläre  wie Todesstrafe
• Gesellschaftliche Ächtung abschreckend
Falscher Anreiz bei Erwartung von Kunden, Gegenparteien,
Aktionären in staatliches Auffangnetz tiefe Risikoprämie
• Eingehen systemgefährdender Risiken mit minimalem Eigenkapital
 Wurzelbehandlung: mehr Eigenkapital, Abwickelbarkeit,
Verlustbeteiligung von Aktionären und Gläubigern (Bail-in)
Daniel Zuberbühler
8
1.2 UK Parliamentary Commission on Banking
Standards: Changing banking for good
Empfehlungen von Regierung & Parlament übernommen:
• Financial Services (Banking Reform) Act vom 18.12.2013
Massnahmen zur persönlichen Verantwortlichkeit sowie
Sanktionen
• Befund: Zu viele Banker, v.a. auf oberster Stufe, operierten in
Umfeld mit ungenügender persönlicher Verantwortung
• Nichtwissen
• Kollektive Entscheidprozesse in komplexen Organisationen
• Corporate Governance als potemkinsches Dorf: effektive Kontrolle
und Überwachung nur vorgespiegelt
• Persönliche Verantwortung muss real werden
Daniel Zuberbühler
9
UK: Senior Persons Regime für Spitzenbanker
Schlüsselverantwortungen einzelnen Individuen präzise zuordnen
• Senior Persons: VR und oberste GL & weitere Schlüsselfunktionen
• Detaillierter Aufgabenbeschrieb
• Übergabeprotokoll bei Stellenwechsel: Wie wurde Aufgabe erfüllt;
kritische Punkte zuhanden Nachfolger
• Bleibt verantwortlich auch bei Delegation oder Kollektiventscheid
• Umkehr der Beweislast für aufsichtsrechtliche Sanktionen:
•
Nach erfolgreichem Enforcement gegen Bank: Senior Person muss
nachweisen, dass sie alle vernünftigen Schritte zur Verhinderung /
Milderung des Versagens unternommen hat
•
Bei reckless misconduct: ganze Entlöhnung rückforderbar
Zweifel an Gerechtigkeit formalisierter Verantwortung / Bürokratie
Daniel Zuberbühler
10
Von EBK verworfene Sündenbock-Idee
Verantwortlicher GD für Compliance
• Rücktritt bei Verstoss der Bank
 Winkelried finanziell abgesichert
 Bei jedem Unfall neues Opferlamm
auf Schleudersitz
 Nicht nachhaltig & ungerecht
Daniel Zuberbühler
11
UK: Licensing Regime für andere Bankmitarbeiter
mit Schädigungspotential
Ziel: Enforcement auch gegen untere Sünder erleichtern
• Licensed Persons: Banker, deren Verhalten die Bank, ihre
Reputation oder ihre Kunden schwer schädigen können
• Arbeitsvertragliche Verpflichtung auf Banking Standards Rules
• Bank verantwortlich für Instruktion und Überwachung
• Keine vorgängige Prüfung / Bewilligung durch Aufsicht 
Bank allein verantwortlich
Zentrales öffentliches Register für Senior & Licensed
Persons
• FIDLEG-Projekt: Aus- und Weiterbildungexamen &
Registrierungspflicht für Kundenberater des Finanzbereichs
Daniel Zuberbühler
12
UK: Strafe für „reckless misconduct“
Gefängnis bis 7 Jahre für grobfahrlässiges, unverantwortliches
Fehlverhalten von Senior Persons
• Wenn durch ihre Handlungen oder Unterlassungen die Bank
versagt = „failed“
• zahlungsunfähig, substantielle Kosten für Steuerzahler,
bleibende Folgen für Finanzsystem oder grosser
Kundenschaden)
• Ihr Verhalten weit unter dem Standard, welcher in ihrer Position
vernünftigerweise erwartet werden durfte
• Des Risikos bewusst, dass ihr Verhalten zum Versagen der Bank
führen könnte
Nur für schwerste Fälle und vorab für grosse Banken
• Bei kleineren Banken Nachweis individueller Verantwortlichkeit
leichter & Schadenspotential viel geringer
Daniel Zuberbühler
13
2. Sanktionen gegen Banken als Unternehmungen
2.1 Strafrecht
CH-Unternehmensstrafrecht 102 StGB: symbolisch statt
praxistauglich  wenigstens kein Overkill
Beunruhigender: US-Strafklagen gegen Unternehmen sind
existenzgefährdend. Beweggrund für
• FINMA-Rettungsakt für UBS vom 18.2.09: Kundendaten an US
DoJ
• US Tax Program des DoJ für übrige Schweizer Banken
• Fall Wegelin: Aufgabe der Banktätigkeit vor gerichtlichem Urteil;
Schnauf wäre vorher ausgegangen
• Arthur Andersen: 3 Jahre nach Anklageerhebung freigesprochen
US-Strafdrohung sehr effizient, aber unverhältnismässige,
rechtsstaatlich bedenkliche Waffe: Todesstrafe durch
Aushungern
Daniel Zuberbühler
14
2. Sanktionen gegen Banken als Unternehmungen
2.1 Strafrecht
CH-Unternehmensstrafrecht 102 StGB: symbolisch statt
praxistauglich  wenigstens kein Overkill
Beunruhigender: US-Strafklagen gegen Unternehmen sind
existenzgefährdend. Beweggrund für
• FINMA-Rettungsakt für UBS vom 18.2.09: Kundendaten an US
DoJ
• US Tax Program des DoJ für übrige Schweizer Banken
• Fall Wegelin: Aufgabe der Banktätigkeit vor gerichtlichem Urteil;
Schnauf wäre vorher ausgegangen
• Arthur Andersen: 3 Jahre nach Anklageerhebung freigesprochen
US-Strafdrohung sehr effizient, aber unverhältnismässige,
rechtsstaatlich bedenkliche Waffe: Todesstrafe durch
Aushungern
Daniel Zuberbühler
15
US-Strafanklage gegen Unternehmen: tödlich auch
für nicht-systemrelevante Banken im Reduit: Wegelin
Daniel Zuberbühler
16
Guilty plea to conspiracy to aid and assist US taxpayers in
filing false income tax returns and other documents to the IRS,
employing a variety of means:
•
assisting clients in using sham entities to hide undeclared accounts;
•
soliciting IRS forms that falsely stated, under penalties of perjury, that the sham
entities were the beneficial owners of the assets in the accounts;
•
failing to maintain in the United States records related to the accounts;
•
destroying account records sent to the United States for client review;
•
using Credit Suisse managers and employees as unregistered investment
advisors on undeclared accounts;
•
facilitating withdrawals of funds from the undeclared accounts by either
providing hand-delivered cash in the United States or using Credit Suisse’s correspondent
bank accounts in the United States;
•
structuring transfers of funds to evade currency transaction reporting
requirements; and
•
providing offshore credit and debit cards to repatriate funds in the undeclared
accounts.
Daniel Zuberbühler
17
• 1‘800 Mio. USD an Department of Justice
1‘137 Mio. Busse
666 Mio. Entschädigung für von US-Kunden hinterzogene Steuern
•
100 Mio. USD an Federal Reserve Bank
•
715 Mio. USD an New York State Department of Financial Services
•
196 Mo. USD an Securities and Exchange Commission
------------------------------------------------------------------------------------------------------•
780 Mio. USD UBS Deferred Prosecution Agreement vom 18.2.2009
------------------------------------------------------------------------------------------------------• 5 – 10 Mia. USD? BNP für Verletzung von US Wirtschafts-Sanktionen
(Iran, Kuba, Sudan)
Daniel Zuberbühler
18
Worauf schwören diese Herren?
Daniel Zuberbühler
19
2.2 Bussen-Wettrüsten gegen grosse
Finanzinstitute – ohne formelle Anklage
1
Milliardenbussen gegen Banken für vor oder während der
Finanzkrise begangene Sünden:
• Endphase der Krisenbewältigung: nachträgliche Umverteilung
der Krisenverluste vom Staat oder Anlegern zu den Banken,
kombiniert mit zivilrechtlichen Schadenersatzklagen
• Sieger der Finanzkrise werden nachträglich zu Verlierern:
• Vor Marktzusammenbruch toxische Subprime-Papiere verkauft und
dank besserer Risikoeinschätzung Verluste auf eigenen
Handelsbeständen vermieden  Vorwurf der Täuschung
„unwissender“ Marktteilnehmer
• Bezahlung auch für Sünden übernommener insolventer Banken
• Fannie Mae & Freddy Mac: Federal Housing Finance Agency belangt
18 Banken für total 200 Mia. USD für Verluste der staatsnahen
Hypothekenfinanzierer; UBS und CS bezahlen je 885 Mio. USD
Daniel Zuberbühler
20
2.2 Bussen-Wettrüsten gegen grosse
Finanzinstitute für Compliance-Verstösse
2
Milliarden an Bussen, Gewinneinziehung, Schadenersatz,
nicht nur Subprime-Hypothekenverbriefungen
• Sanktionsrecht, Korruption, Geldwäscherei, Wettbewerbsrecht,
Produktevertrieb, Manipulation von Leitzinsen (LIBOR etc.) und
bald auch Manipulation von Devisenkursen
• J.P. Morgan bezahlte im Jahr 2013 22 Mia. USD zur Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten, und erzielt trotzdem Reingewinn von 18 Mia. USD
• Davon 920 Mio. USD an UK und US-Behörden für Kontrollmängel
beim riskanten Derivathandel des „Whale of London“ mit Verlust von
6.2 Mia. USD
• UBS bezahlte für LIBOR-Skandal total 1.4 Mia. CHF an US, UK und
CH-Behörden, wovon allein 1.2 Mia. USD an US-Behörden; Busse von
2.5 Mia. € für EU-Wettbewerbsrecht entgeht sie dank Kronzeugenregel
• EU-Kommission büsste im Libor-Fall 8 Banken mit 1.7 Mia. € für
Wettbewerbsrechts-Verletzung, davon Deutsche Bank mit 725 Mio. €
Daniel Zuberbühler
21
2.2 Bussen-Wettrüsten gegen grosse
Finanzinstitute – Vorgehen und Motive
3
Wettrüsten der Aufseher & Strafverfolger um immer höhere
monetäre Sanktionen durch Vergleich (Settlement)
• International koordiniertes Vorgehen: Abstimmung der
Untersuchungen und Kommunikation des Abschlusses, aber
• konkurrierende sachliche & geographische Zuständigkeit führt zu
kumulativer Bestrafung, v.a. Wettbewerb unter den vielen USBehörden  Revier markieren & im Rudel eigene Beute sichern
Beweggründe für Sanktionswettrüsten
• Deklariertes Ziel: Bestrafung und Abschreckung für künftiges
Fehlverhalten / monetärer Anreiz für präventive Massnahmen der
Unternehmensleitungen (Aufmerksamkeit von VR und CEOs)
• Öffentlicher Erwartungsdruck: „Main Street vs. Wall Street“
Daniel Zuberbühler
23
2.2 Bussen-Wettrüsten gegen grosse
Finanzinstitute – Motive der Behörden
4
Schlagzeilenträchtige Bussen: WIN-WIN für Behörden
• Ruf als harte Aufseher  kompensiert Vorwurf früherer Laxheit
oder Branchennähe (regulatory capture)
• Karriereförderung für leitende Beamte oder Staatsanwälte bei
• politischer Wahl oder Wechsel in Privatwirtschaft (revolving door)
• Beitrag für leere Staatskasse
• Vergleich begrenzt Aufwand und Verfahrensrisiken
unterdotierter Behörden; keine mühsame Suche nach Schuldigen
• Settlement vermeidet Overkill der Strafanklage
 Aber: eigennützige Motive untergraben moralische Autorität
Daniel Zuberbühler
24
2.2 Bussen-Wettrüsten gegen grosse
Finanzinstitute – Zweifel an Zielerreichung
5
Fokus auf Unternehmen schwächt individ. Verantwortung
• Altlasten-Bereinigung: bequem für aktuelles Management 
Schuld der Vorgänger; Lehren gezogen, aber
• Bei Wiederholung Verdacht: Ordentliche Gewinne von heute
werden zu Altlasten von morgen  Nachfolger werden sie auch
als ausserordentlichen Verlust / Sonderfaktoren ausklammern;
„bereinigtes“ Ergebnis = Schönfärberei  Operationelle Risiken
aus Regelverstössen & exorbitante Sanktionen Normalzustand
• Rechtfertigung von Bonuszahlungen durch Ausblenden monetärer
Sanktionen als a.o. Sonderfaktoren, auch bei Reinverlust
• Steuerabzug als geschäftsmässig begründeter Aufwand: Bussen
umstritten, aber bei Vergleich ohne Schuldanerkennung zulässig
• US-Bussenexzesse zulasten der CH-Steuerzahler; ohnehin keine
Gewinnsteuern dank Verlustvortrag (Deferred Tax Assets)
Daniel Zuberbühler
25
2.2 Bussen-Wettrüsten gegen grosse
Finanzinstitute – Zweifel an Zielerreichung
6
• Bussen-Dosis muss ständig erhöht werden, um Wirkung auf
Unternehmen und Publikum zu erzielen ≈ Drogenkonsum
• Kosten von Aktionären getragen:
• Ungerecht gegen passive Anleger ohne Einfluss auf Verhalten
• Prudentielles Interesse an hoher Eigenkapitalausstattung gestört
durch Mittelentzug oder fehlende Attraktivität von Bankaktien
Krasse Verletzung der Verhältnismässigkeit
• Leitschnur für Sanktion: Regelverstoss darf sich nicht lohnen 
Ausrichtung am erzielten Gewinn + gewisses Verlustrisiko +
Verfahrens- und Parteikosten + Verbesserungsprogramm
• Bussen weit oberhalb, da meist wenig profitable Aktivitäten
• Positives Beispiel: Gewinneinziehung der FINMA bei UBS-LIBOR
 Keine Befugnis der EBK/FINMA für happige Vermögensstrafen
Daniel Zuberbühler
26
3. Prudentielle Alternativen zu personellen oder
monetären Sanktionen
Für kleine / mittlere Banken oder untere Chargen in
Grossinstituten braucht es keine Sanktionsverschärfung
• Sanktionsdiskussion zu Recht fokussiert auf grosse, komplexe und
meist international ausgerichtete Banken und ihre Organe
Aufgezeigte Ansätze sind je nach Ausprägung zur Zielerreichung
untauglich, aufwendig bürokratisch, ungerecht,
rechtstaatlich bedenklich oder schlicht unverhältnismässig
Realistischer Ansatz: mit präventiven prudentiellen Mitteln
dafür sorgen, dass
1. Grosse Verluste ohne Gläubiger- oder Systemgefährdung
aufgefangen werden können, und
2. Risiko schwerer Fehler durch organisatorische Vereinfachung
komplexer Organisationen herabgesetzt wird
Daniel Zuberbühler
27
3.1 Viel mehr hartes Eigenkapital & Capital
Punishment anstelle von Bussen
Verdoppelung der Leverage Ratio auf mindestens 7-8% des
Gesamtengagements, mit hartem Kernkapital 
Überprüfung des Too big to fail-Regimes im Frühjahr 2015
Capital Punishment anstelle von Bussen
• Aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalzuschlag für Verluste und
schwere Compliance Verstösse  Statt Schwächung der Bank
durch Entzug von Eigenkapital, Stärkung der VerlustAbsorptionsfähigkeit durch Eigenkapital-Erhöhung oder
Reduktion riskanter Aktivitäten
• Keine Strafe und Schuldfrage: faktischer Beweis, dass Bank ihre
Risiken nicht im Griff hat  höheres Sicherheitspolster
• FINMA-Variante: Eigenmittelzuschlag von 50% für operationelle
Risiken aus Rechts- und Compliance-Risiken  Korrektur eines
ungenügenden internen Modells = Nahkampf gegen die
Schwindsucht risikogewichteter Aktiven durch interne Modelle
Daniel Zuberbühler
28
cutting through
complexity
3.2 Organisatorische Vereinfachung / KomplexitätsReduktion
Keine „Schuldigen“ unter leitenden Organen für Versagen 
komplexe Kolosse nicht mehr führ- und kontrollierbar
• Zu gross und komplex, um von Konzernleitung geführt, vom VR
kontrolliert und von Regulatoren beaufsichtigt zu werden
• Statt bürokratisch-formalistischen bzw. kausalhaftungsähnlichen
Verantwortlichkeiten, organisatorische Vereinfachung und
Kompartimentierung der Konzernstruktur
• Verbesserte Abwickelbarkeit global systemrelevanter Banken bedingt
präventive strukturelle Eingriffe: Abschottung systemrelevanter
Funktionen vom riskanten Handel der Investmentbanken; EigenhandelsVerbot (Volcker rule); Subsidiarisation lokaler Einheiten
• Nebeneffekt: Geschäftsbereiche und rechtliche Einheiten besser
überschaubar und einfacher führ- und kontrollierbar; Investmentbank
reduziert durch Eigenfinanzierung und Basel III
• Abschottungsdoktrin vielleicht auch nur Modeerscheinung  Falls
Experiment misslingt  Radikalerer Schluss: Zerschlagen, da schlicht
zu gross  also trial and error der Finanzmarktregulierung
Daniel Zuberbühler
30
Daniel Zuberbühler
Fürsprecher
Sonnenbergstrasse 3
3013 Bern
Mobil: +41 78 710 48 74
[email protected]
Banker an den Galgen? Erwartungen und Realitäten, in Jusletter
24. März 2014, http://jusletter.weblaw.ch/_750?current=1